Zusammenfassung des Urteils HE140409: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zur Erbteilung einen Beschluss gefasst, in dem die Parteien aufgefordert wurden, die Kontostände mehrerer Konten offenzulegen. Der Beklagte 3 und Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben, da er die Kontostände nicht kannte und sich dadurch benachteiligt fühlte. Das Gericht entschied, dass keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile für den Beklagten 3 entstanden seien und wies die Beschwerde ab. Die Prozesskosten wurden dem Beklagten 3 auferlegt. Der Beschluss wurde am 2. Februar 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE140409 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bauhandwerkerpfandrecht |
Schlagwörter : | Eintrag; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrecht; Grundbuch; Frist; Anspruch; Grundbuchamt; Subunternehmer; Pfandrechts; Bauhandwerkerpfandrechts; Recht; Gericht; Einzelgericht; Pfandsumme; Beklagten; Vereinbarung; Arbeit; Baupfand; Verfahren; Klage; Sinne; Liegenschaft; Verfügung; Parteien; Nichtwissen; Höhe |
Rechtsnorm: | Art. 46 BGG ;Art. 839 ZGB ;Art. 961 ZGB ; |
Referenz BGE: | 102 Ia 81; 112 Ib 482; 86 I 265; 92 II 227; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140409-O U/ee
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Katja Diethelm
in Sachen
A. AG,
Klägerin
vertreten durch B.
gegen
C. AG,
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
(sinngemäss)
Es sei das Grundbuchamt D. im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen
auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, , [Adresse]
für eine Pfandsumme von CHF 270'000.- nebst Zins zu 5% auf CHF 54'000.seit 10. August 2014, nebst Zins zu 5% auf
CHF 108'000.seit 24. August 2014 sowie nebst Zins zu 5% auf
CHF 108'000.seit 23. September 2014.
1. Prozessverlauf
Die Klägerin reichte am 13. November 2014 (Datum Poststempel; hierorts am
17. November 2014 eingegangen) ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-15). Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde die Eintragung des verlangten Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 270'000.- nebst Zins zu 5% auf CHF 54'000.seit 10. August 2014, auf CHF 108'000.seit 24. August
2014 sowie auf CHF 108'000.seit 23. September 2014 einstweilen angeordnet. Gleichzeitig erhielt die Beklagte Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung bis zum 22. Dezember 2014, was am 5. Dezember 2014 bewilligt wurde (act. 7). Innert Frist stellte die Beklagte den Antrag, dass das klägerische Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vollumfänglich abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen sei, das entsprechende vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (act. 10).
Vorbringen der Beklagten
Die Beklagte macht geltend, dass sie die Alleineigentümerin des Grundstückes GBBl 2, Kat. Nr. 1 an der strasse in D. sei. Sie habe die Liegenschaft samt Projekt im März 2013 erworben, um ein Hotel- und Geschäftszentrum
E.
zu realisieren. Zu diesem Zweck habe sie mit der F. Bau AG,
[Ort] (im Folgenden: F. ), am 25. Februar bzw. 3. März 2013 einen Totalunternehmervertrag vereinbart. Zwischen der Parteien bestünden keine vertraglichen sonstigen Rechtsbeziehungen. Das Pfandrecht sei somit als Drittpfand auf dem Baugrundstück der Beklagten provisorisch vorgemerkt worden. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass zwischen der F.
und der Klägerin am 9. Mai
2014 ein Vertrag bezüglich Elektro-Installationsarbeiten abgeschlossen worden sei bzw. sich die Klägerin zu dieser Arbeitsleistung verpflichtet habe. Mangels entsprechender Vereinbarung entfalle der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 10 S. 3). Sie bestreite sodann mit Nichtwissen, dass die Klägerin auf Grundlage der behaupteten Vereinbarung Rechnungen im Um-
fang von CHF 270'000.an F.
gestellt haben soll. Des Weiteren bestreite
sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit F. eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart habe. Entsprechend bestreite sie den behaupteten Zinsanspruch in der Höhe von CHF 27'675.-.
Rechtliche s
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung dergleichen auf einem Grundstück Material und Arbeit Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (vgl. BGE 92 II 227; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N 869 ff.). Der Anspruch des Subunternehmers auf ein Baupfandrecht ist seit der Praxisän- derung des Bundesgerichts am 24. November 1966 durchwegs anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist der Subunternehmer unabhängig davon pfandberechtigt, ob und inwieweit der Bauherr den Hauptunternehmer (z.B. seinen Generalunternehmer) bereits bezahlt hat. Der Subunternehmer hat auch dann Anspruch auf ein Baupfand, wenn der Bauherr vom Subunternehmervertrag nichts wusste
(SCHUMACHER, a.a.O., N. 902).
Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es wie im vorliegenden Fall lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren lediglich glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 ; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb; BGE 112 Ib 482 E. 3.b; SCHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.).
Subsumtion
Wie bereits ausgeführt, besteht der Anspruch des Subunternehmers auf ein Baupfand auch dann, wenn der Bauherr keine Kenntnis vom Subunternehmervertrag hatte. Der Standpunkt der Beklagten, wonach der klägerische Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entfalle, weil sie von der vertraglichen
Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Totalunternehmerin F._
nichts
gewusst habe, geht damit von vornherein fehl. Weitere substantiierte Einwendungen, welche gegen die Eintragung eines Pfandrechts sprechen könnten, bringt die Beklagte nicht vor (vgl. act. 10).
Das Vorliegen einer werkvertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und
der F.
ist angesichts der von der Klägerin eingereichten Urkunden (Verhandlungsprotokoll vom 24. März 2014 samt überarbeiteter Unternehmer-Offerte vom 7. Mai 2014 [act. 6] sowie E-Mail vom 9. Mai 2014 [act. 7]) rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Die Höhe der Forderung sowie die geschuldeten Zinsen erscheinen angesichts der im Recht liegenden Teilrechnungen (vgl. act. 3/9-11), aus welchen die jeweiligen Zahlungsfristen hervorgehen, ebenfalls einstweilen
glaubhaft gemacht. Auch das Einhalten der viermonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ist angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin zu leistenden Elektroinstallationsarbeiten noch nicht vollendet sind, unproblematisch. Tatsächlicher Bestand und Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung im Betrag von CHF 270'000.werden im ordentlichen Verfahren genauer zu klären sein, da das Einzelgericht im summarischen Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur überprüft, ob Material und/oder Arbeit geliefert und die viermonatige Anmeldefrist eingehalten worden sind. Damit ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D. zu bestätigen.
Fazit
Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D. ist als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB für die Pfandsumme von CHF 270'000.- nebst Zins zu 5 % für CHF 54'000.seit dem 10. August 2014, für CHF 108'000.-
seit 24. August 2014 sowie für CHF 108'000.seit dem 23. September 2014 zu
bestätigen. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben.
Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D. wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. November 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses
auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2,
, [Adresse],
für eine Pfandsumme von CHF 270'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 10. August 2014 für CHF 54'000.-;
seit 24. August 2014 für CHF 108'000.-;
seit 23. September 2014 für CHF 108'000.-.
Der Klägerin wird auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien eine einmalige Frist bis 6. März 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'800.-.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen.
Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss DispositivZiffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in DispositivZiffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'700.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 10 und act. 11/1-2, sowie an das Grundbuchamt D. .
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 270'000.-.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 29. Dezember 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Katja Diethelm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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