Zusammenfassung des Urteils AA090044: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft ein Berufungsverfahren in einer Ehescheidungssache. Die Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, sind der Gesuchsteller und Berufungskläger gegen die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte. Das Obergericht entscheidet, dass das Berufungsverfahren mit einem anderen Verfahren vereinigt wird und somit abgeschrieben ist. Die schriftliche Mitteilung wird an die Parteien und die Obergerichtskasse gesendet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA090044 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.12.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Berichtigung von Angaben über den Personenstand,Anfechtung von Eventualbegründungen |
Schlagwörter : | Meier; Vorinstanz; Register; William; Mayer; Katerina; Zivil; Eintrag; Leopold; Verfahren; Klaudia; Akten; Schweiz; Verletzung; Recht; Gemeinde; Bundes; Familienregister; Registern; Annahme; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 4 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 ZGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090044/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Michaela Sauer
Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2009
in Sachen
Sandra Meier,
Reto Meier,
Gesuchsteller, Rekurrenten und Beschwerdeführer
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Anmerkung: Alle Namen geändert
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Am 20. August 2008 stellten die Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht CH ein Begehren um Berichtigung ihrer Zivilstandsregistereinträge in Sandra Mayer (statt Meier) und Reto Mayer (statt Meier) (ER act. 1 S. 2). Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes CH wies das Berichtigungsbegehren mit Verfügung vom
18. November 2008 ab (ER act. 12 = OG act. 2). Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs (OG act. 1). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz) verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Gemeindeamts des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 42 ZGB, da dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zum Berichtigungsbegehren eingereicht hatte (ER act. 6). Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs ab und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (OG act. 8 = KG act. 2 S. 7).
2. a) Gegen diesen den Beschwerdeführern am 16. Februar 2009 zugestellten (OG act. 9/1) obergerichtlichen Entscheid richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom
März 2009 (KG act. 1). Die Beschwerdeführer beantragen damit, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse (KG act. 1 S. 2).
b) Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2009 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.ging fristgerecht ein (KG act. 10). Damit ist die Sache spruchreif.
Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.).
a) Gegen den angefochtenen Entscheid ist neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; BSK BGG-Klett/ Escher, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 10 zu Art. 72; zum früheren Recht ZR 105
Nr. 61, Erw. 9.1 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde]).
b) Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG), wobei dem Bundesgericht insoweit freie Kognition zukommt. Gemäss § 285 Abs. 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Auf Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht ist daher im Folgenden nicht einzutreten.
a) Die Vorinstanz führte aus was folgt: Die Berichtigung von streitigen Angaben über den Personenstand gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB setze eine fehlerhaften Eintag voraus. Ein solcher Fehler könne darin bestehen, dass der Eintrag falsch, ungenau lückenhaft sei, sei es infolge eines Versehens des Zivilstandsbeamtens, sei es, dass dieser durch falsche Angaben Belege irregeführt wurde (KG act. 2 S. 2).
Öffentliche Register und Urkunden würden für durch sie bezeugte Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei an keine besondere Form gebunden. Einem Zivilstandsregistereintrag komme erhöhte Beweiskraft zu, dementsprechend sei das Beweismass für den Gegenbeweis hoch anzusetzen. Die Berichtigung im Sinne von Art. 42 ZGB falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe; blosse Glaubhaftmachung genüge nicht. Gelinge den Rekurrenten der Nachweis der Unrichtigkeit nicht, sei ihr Berichtigungsbegehren abzuweisen (KG act. 2 S. 2 f.).
Es stehe fest, dass gewisse Vorfahren der Rekurrenten ursprünglich den Nachnamen Mayer getragen hätten. In der Schweiz seien aber sowohl Katerina (Ururgrossmutter der Beschwerdeführer) als auch ihr unehelicher Sohn Leopold William (Urgrossvater der Beschwerdeführer) seit jeher mit Meier eingetragen. Im Gegensatz dazu ergäben sich bei einer Betrachtung der deutschen Register bezüglich der Namensführung bei den Vorfahren der Beschwerdeführer Doppelspurigkeiten. So seien z.B. die bereits genannten Katerina und Leopold William einmal mit Mayer eingetragen, hingegen werde Leopold William in der Heiratsurkunde seines Sohnes Theo William (Grossvater der Beschwerdeführer) unter dem Namen Meier geführt. Ebenfalls mit Meier genannt werde Theo William in der Geburtsanzeige seines Sohnes Theo (Vater der Beschwerdeführer). Schliesslich zeige die im Recht liegende Ahnentafel Theo William Meier, in welcher Katerina mit Mayer und ihr Sohn Leopold William mit Meier eingetragen seien, auf, dass offenbar bewusst beide Schreibweisen des Familiennamens verwendet wurden. Aufgrund der sofort aufscheinenden Diskrepanz könne schwerlich von einem Versehen ausgegangen werden (KG act. 2 S. 4 f.).
Weshalb es zu dieser Doppelspurigkeit in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen gekommen sei, bleibe verborgen. Damit könne aber auch nicht gesagt werden, dass sich die jeweiligen [Anmerkung des Kassationsgericht: gemeint ist schweizerischen] Registerführer im Irrtum befunden einen Fehler gemacht hätten bzw. die den zu berichtigenden Einträgen zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Mangels Hinweisen müsse vielmehr offen bleiben, wie sich der Eintragungsvorgang in der Schweiz tatsächlich abgespielt habe; dies zu eruieren sei aufgrund des Zeitablaufs wohl auch nicht mehr möglich; es könne lediglich spekuliert werden. Solche Spekulationen würden jedoch aufzeigen, dass die Eintragungen im Familienregister der Gemeinde CH -
keineswegs ohne jeden Zweifel auf einem Fehler Irrtum des Registerbeamten beruhen würden. Damit gelinge den Beschwerdeführern der Nachweis, dass die den Eintragungen der Beschwerdeführer zugrunde liegenden Belege unrichtig seien, nicht. Allein der Umstand, dass teilweise in deutschen Registern ein abweichender Name geführt werde, vermöge die Fehlerhaftigkeit der schweizerischen Registereinträge jedenfalls nicht zu belegen (KG act. 2 S. 5 f.).
Zudem sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass bei der Einführung der von weltlichen Beamten geführten Registern gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Christmonat 1874 betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (ZEG) für die Eintragung in die weltlichen Register die letzte, beim Inkrafttreten des ZEG geltende Namensfassung massgebend war. Es sei der unverkennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass die Namen in derjenigen Fassung festgelegt seien, wie sie eben im Zeitpunkt der Einführung der neuen Zivilstandsregister amtlich gemäss den Kirchbüchern anerkannt waren. Weil sowohl Leopold William als auch dessen Mutter Katerina seit dem 6. Juni 1853 (Heirat von Katerina) in den schweizerischen Zivilstandsakten mit Meier eingetragen gewesen waren, sei diese Schreibweise nach dem Gesagten bei der Einführung der weltlichen Register zu Recht übernommen worden, und zwar unabhängig von der Richtigkeit der Namensfassung (KG act. 2 S. 6).
Somit seien auch die Beschwerdeführer im Familienregister der Gemeinde CH formell richtig eingetragen, nämlich lautend auf den Familiennamen ihres Vaters, Theo Meier (dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihres Grossvaters Theo William Meier, dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihres Urgrossvaters Leopold William Meier und dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihrer Ururgrossmutter Katerina Meier, formell richtig sei). Damit sei es rechtlich nicht mehr von Belang, ob die seinerzeit gewählte Schreibweise beim Urgrossvater Leopold William respektive der Ururgrossmutter Katerina rechtmässig gewesen sei (KG act. 2 S. 6 f.).
a) Als erstes rügen die Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz in Ziffer 3.b des angefochtenen Beschlusses, wonach Theo William in sämtlichen bekannten Registern (D - , CH - ) nur mit dem Nachnamen Meier erscheine, als aktenwidrig. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, da Theo William gemäss Bescheinigung des Justizoberinspektors des Amtsgerichts D vom 24. Juni 1942 (ER act. 10/16 bzw.
act. 3/8) in deutschen Registern mit dem Nachnamen Mayer geführt wurde (KG act. 1 S. 3 f.).
Während eine tatsächliche Annahme dann aktenwidrig im Sinne von
§ 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO ist, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt (z.B. wenn das Gericht Aktenstellen übersehen ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat), ist die Beweiswürdigung willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO (willkürliche tatsächliche Annahme), wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Willkür in der Beweiswürdigung liegt allerdings nur vor, wenn der (richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer
Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint).
Mit dem Hinweis der Beschwerdeführer, aufgrund der genannten Bescheinigung dürfte es erstellt sein, dass Theo William in deutschen Registern mit dem Nachnamen Mayer geführt wurde und dessen Vater Leopold William Mayer hiess, lässt sich im Hinblick auf die gerügte, vorinstanzliche Erwägung jedoch weder eine aktenwidrige noch eine willkürliche Feststellung belegen. Der Bescheinigung vom 24. Juni 1942 kann lediglich entnommen werden, dass dem Kaufmann Theo William Mayer vom Justizoberinspektor des Amtsgerichts D -
bescheinigt wurde, dass die Vormundschaftsakten keinen Aufschluss über den unehelichen Erzeuger seines Vaters [ ] Leopold William Mayer geben würden. Der Bescheinigung lässt sich aber nichts dazu entnehmen, mit welchem Namen Theo William und Leopold William in den deutschen Registern geführt wurden. So könnte es durchaus sein, dass der Justizoberinspektor des Amtsgerichts D - den Namen Mayer und nicht Meier aufgrund von eigenen Angaben seitens Theo William Mayers niederschrieb, und nicht, weil er den Namen Mayer einem deutschen Register sonstigen Akten entnommen hatte. Dies ist umso denkbarer, als die Vormundschaftsakten ja eben gerade keinen Aufschluss über Leopold William Mayer gaben. Die Annahme der Vorinstanz, Theo William, geboren am 19. Mai 1895, erscheine in sämtlichen bekannten Registern (D - , CH - ) nur mit dem Nachnamen Meier, muss somit auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung vom 24. Juni 1942 (ER act. 10/16 bzw. act. 3/8) weder als aktenwidrig noch als willkürlich bzw. unhaltbar erachtet werden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.
a) Sodann rügen die Beschwerdeführer was folgt (KG act. 1 S. 4 f.): Die Vorinstanz führe in Ziffer 3.c des angefochtenen Beschlusses aus, Katerina Mayer/ Meier sei anlässlich der Heirat mit Adolf Berger am 6. Juni 1853
vermutlich erstmals in ein schweizerisches Register, nämlich das Familienregister der Gemeinde CH - , eingetragen worden. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf ER act. 10/31. Letzterem könne jedoch lediglich entnommen werden, dass eine Klaudia Meier allenfalls eine Klaudia Katerina Meier,
geboren am 21 VI 1820, die Ehe mit einem Adolf Berger, geboren am 29 V 1815, eingegangen sei.
Gemäss Auszug aus dem Taufregister des katholischen Pfarramtes D - (ER act. 10/13) wie auch nach den Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 3.b ihres Beschlusses (KG act. 2) sei indessen erstellt, dass die von der Vorinstanz bezeichnete Tochter des Balthasar Mayer und der Marianne, geb. Spahn, bei ihrer Geburt den Namen Katerina Mayer getragen habe und am
14. Juli 1830 in D geboren wurde.
Die Vorinstanz stütze sich folglich auf eine willkürliche tatsächliche Annahme, wenn sie behaupte, Katerina Mayer/ Meier sei mit der im Familienregister der Gemeinde CH eingetragenen Person identisch. Sowohl der Name (Klaudia Meier allenfalls Klaudia Katerina Meier) als auch das Geburtsdatum (21. Juni 1820) stimmten nicht überein. Die massgebende Person sei aber als Katerina Mayer am 14. Juni 1830 geboren worden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt leide folglich an einem entscheidenden Mangel und sei
zusammen mit ER act. 10/31 aus dem Recht zu weisen.
Die Vorinstanz ging ohne sich dazu explizit zu äussern - davon aus, dass es sich bei der in ER act. 10/31 verzeichneten Klaudia Katr. Meier, geb. 21 VI 1820, um die gleiche Person handelte, welche in ER act. 10/13 als Katerina Mayer, geboren am 14. Juli 1830 in D - , Tochter des Baltasar Mayer und der Marianne, geb. Spahn, bezeichnet wird.
In ER act. 10/31 ist als Geburtsdatum der Klaudia Katr. Meier der
21. Juni 1820 festgehalten. Auf den ersten Blick erscheint es somit in der Tat als widersprüchlich, dass die Vorinstanz eine Seite weiter vorne (KG act. 2 S. 3) in ihrem Beschluss festhielt, Katerina Mayer sei am 14. Juli 1830 geboren, gleichzeitig aber diese Person trotz nicht gleichlautendem Namen und abweichendem Geburtstag implizit mit Klaudia Katr. Meier gleichsetzte. Analysiert man die Akten genauer, wird jedoch klar, dass kein unlösbarer Widerspruch besteht. Dies insbesondere, wenn man ER act. 10/18 und ER act. 10/31 miteinander vergleicht.
So findet sich mit ER act. 10/18 auf der einen Seite eine Kopie aus dem Ehebuch der katholischen Pfarrei D bei den Akten. Dieser Kopie ist zu entnehmen, dass die Eheleute Meier Balthasar und Mariann Spahn sechs Kinder hatten, unter anderem Katerina, geboren am 14. Juli 1830. Sodann geht aus dem Dokument hervor, dass Katerina am 2. März 1861 einen Sohn namens Leopold Wiliam gebar. ER act. 10/31 ist auf der andern Seite zu entnehmen, dass die Eltern der darin verzeichneten Klaudia Katr. Meier Balthasar Meier und Marianne Spahn hiessen. Sodann ist darin der am 2. März 1861 ausserehelich geborene Sohn Leopold William verzeichnet.
Gestützt auf diese Angaben kann folgender Schluss gezogen werden: Jene Katerina in ER act. 10/18, geboren am 14. Juli 1830 (welche Angaben wiederum mit jenen in ER act. 10/13 übereinstimmen), ist trotz anderslautender Schreibweise des Vornamens und nicht identischem Geburtsdatum die gleiche Person wie jene, die in ER act. 10/31 als Klaudia Katr. Meier, geboren am
Juni 1820, eingetragen ist. Wäre dem nicht so, würde dies bedeuten, dass zwei unterschiedliche Personen mit ähnlichem Namen von den gleichen Eltern abstammten und am selben Tag einen Sohn namens Leopold William geboren hätten. Dies aber ist umso mehr ausgeschlossen, als sich ER act. 10/18 nicht entnehmen lässt, dass die Eheleute Balthasar Mayer und Mariann Spahn eine Tochter namens Klaudia Klaudia Katerina, geboren am 21. Juni 1820, gehabt hätten (in welchem Falle es sich bei der in ER act. 10/31 eingetragenen Klaudia Katr. um eine Schwester der Katerina handeln könnte, die beide jeweils am 2. März 1861 einen Sohn namens Leopold William geboren hätten [was immer noch äusserst unwahrscheinlich wäre]).
Damit durfte die Vorinstanz ohne dass es unhaltbar wäre dass sie in Willkür verfallen wäre - davon ausgehen, dass Katerina Mayer/ Meier, geboren am 14. Juli 1830 (die Ururgrossmutter der Beschwerdeführer), mit jener gemäss Familienregister der Gemeinde CH am 21. Juni 1820 geborenen Klaudia Katr. Meier identisch war. Die Rüge der Beschwerdeführer geht folglich fehl.
Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Rüge machen die Beschwerdeführer geltend was folgt: In Anbetracht dessen, dass zwischen der im Familienregister der Gemeinde CH aufgeführten Klaudia Meier und der fraglichen Person Katerina Mayer/ Meier keine Identität bestehe, sei auch die Feststellung der Vorinstanz in KG act. 2 S. 4, wonach Sohn Leopold William im gleichen Familienregister der Gemeinde CH aufgeführt sei, eine reine Spekulation, mithin eine willkürliche tatsächliche Annahme (KG act. 1 S. 5).
Nachdem in lit. b aufgezeigt wurde, dass die im Familienregister der Gemeinde CH aufgeführte Klaudia Meier bzw. Klaudia Katr. Meier durchaus mit der Ururgrossmutter der Beschwerdeführer, Katerina Mayer/ Meier, identisch ist, durfte die Vorinstanz ohne Zweifel auch davon ausgehen, dass im Familienregister der Gemeinde CH auch deren Sohn Leopold William (identisch also mit dem Urgrossvater der Beschwerdeführer) verzeichnet ist. Folglich geht auch diese Willkürrüge der Beschwerdeführer fehl.
a) Weiter rügen die Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO), die Vorinstanz habe in Ziffer 3.d (KG act. 2) nicht berücksichtigt, dass die deutschen Urkunden, in welchen statt von Mayer von Meier die Rede sei, zeitlich den in der Schweiz vorgenommenen Registereinträgen, in welchen immer der Name Meier verwendet werde, nachgehen würden.
Es erstaune aber angesichts der Tatsache, dass damals wie heute die Heirat nach Vorlage (schweizerischer) Zivilstandsurkunden bewilligt und standesamtlich durchgeführt worden war, nicht, dass die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang den Namen Meier aus den schweizerischen Registerauszügen übernommen hätten. Dem von der Vorinstanz bezeichneten Heiratsschein von Theo William (ER act. 10/8) sei z.B. zu entnehmen, dass der Ehemann, eben Theo William, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Bezüglich dieser Angabe habe sich der deutsche Standesbeamte, der den Heiratsschein ausstellte, offensichtlich auf Dokumente aus dem Bezirk CH - und der Gemeinde CH - , also auf schweizerische Dokumente, abgestützt.
Dieses Vorgehen dürfte auch für die vom selben Standesamt verfasste Geburtsanzeige seines Sohnes Theo (ER act. 10/7) zutreffen. Hier habe der Standesbeamte den Familiennamen Meier wohl aus dem gestützt auf schweizerische Angaben erstellten - Heiratsschein des Vaters Theo William bezogen. Ausserdem habe sich der Vater Theo William mit seinem Wehrpass ausgewiesen, der aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit von Theo William wohl von Schweizer Behörden ausgestellt worden war und sich damit ebenfalls auf Personenangaben aus Schweizer Registern stützte, die den Namen Meier verwendeten.
Es könne demnach nicht gesagt werden, dass sich bei einer Betrachtung der Einträge in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen unerklärliche Doppelspurigkeiten finden würden. Ebenso wenig könne daraus geschlossen werden, dass die jeweiligen Registerführer [Anmerkung des Kassationsgerichts: in der Schweiz], die den Namen Meier verwendeten, sich nicht im Irrtum befanden einen Fehler gemacht hätten, mithin könne nicht gesagt werden, dass die den Einträgen in der Schweiz zugrunde liegende Unrichtigkeit nicht zweifelsfrei erstellt sei (KG act. 1 S. 6 f.).
Soweit die Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich bei einer Betrachtung der Einträge in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen Doppelspurigkeiten finden würden, rügen wollen, rügen sie der Sache nach nicht wie geltend gemacht die Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 2 ZPO), sondern dass die Vorinstanz eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen habe (§ 281 Ziff. 2 ZPO).
Da die Nichtigkeitsgründe jedoch nur hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlage in der Beschwerdeschrift anzugeben sind und die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO Sache des Gerichts ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288), schadet es den Beschwerdeführern nicht, dass sie diesbezüglich eine Verletzung von § 281 Ziff. 3 ZPO gerügt haben.
Allerdings liegt keinesfalls eine willkürliche tatsächliche Annahme vor. So liegt z.B. mit ER act. 10/17 (Ahnentafel) gar ein deutsches Dokument bei den
Akten, in welchem die Namen Mayer und Meier sogar in ein und demselben Papier verwendet werden. Nur schon gestützt auf dieses Aktenstück durfte die Vorinstanz frei von Willkür davon ausgehen und feststellen, es würden sich in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen bezüglich Namensführung Mayer/ Meier Doppelspurigkeiten finden.
Die Beschwerdeführer rügen jedoch auch die von der Vorinstanz bezeichnete Rechtsfolge, diese Doppelspurigkeiten seien unerklärlich. Eine solche Schlussfolgerung verletze materielles Recht insoweit, als keine Würdigung aller Umstände erfolgt sei. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die deutschen Behörden sich bei ihren Registereinträgen offensichtlich auf Angaben in Schweizer Dokumenten gestützt hätten, was im Zeitalter fehlender Registervernetzung ohne Weiteres zu unterschiedlichen deutschen Registereinträgen führen musste. Damit sei die in deutschen Registern abweichende Namensführung ein klares Indiz für die Fehlerhaftigkeit der schweizerischen Registereinträge. Der Ursprung, der zur Änderung der Schreibweise geführt habe, sei damit klar lokalisiert (KG act. 1 S. 7 f.).
Sinngemäss beanstanden die Beschwerdeführer damit wohl die Annahme der Vorinstanz, es bleibe verborgen, weshalb es zu den Doppelspurigkeiten in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen gekommen sei (KG act. 2 S. 5), als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Für die Beschwerdeführer selbst ist es eindeutig, dass die deutschen Behörden die Schreibweise des Nachnamens aus den Schweizer Registern übernommen hatten, weshalb es eben klar sei und gerade eben nicht verborgen bleibe, warum es zu der Doppelspurigkeit gekommen sei.
Es genügt allerdings nicht, lediglich die eigene Sicht der Dinge darzulegen und zu behaupten, die Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Zwar verweisen die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Willkürrüge auf diverse Aktenstücke. Daraus mag in der Tat hervorgehen, dass sämtliche bei den Akten liegenden deutschen Urkunden, die den Namen Meier aufweisen, dem erstmaligen Eintrag der Meiers in der Schweiz vom Datum her nachgehen. Doch liegt damit für die Annahmen der Beschwerdeführer, dass sich die deutschen Behörden ab der Registrierung der Meiers in der Schweiz tatsächlich immer auf Schweizer Dokumente gestützt hätten, kein genügender Nachweis bei den Akten. Somit scheint der Schluss der Vorinstanz, es bleibe verborgen, weshalb es zu Doppelspurigkeiten in Deutschland gekommen sei, als nicht unhaltbar, und die Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.
Soweit die Beschwerdeführer aber die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisieren (nämlich insofern, als die Vorinstanz aus dem Umstand, dass es verborgen bleibe, weshalb es zu den Doppelspurigkeiten in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen gekommen war, schloss, es könne nicht gesagt werden, dass sich die jeweiligen Schweizer Registerführer im Irrtum befunden einen Fehler gemacht hätten, bzw. die den zu berichtigenden Einträgen zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe; vgl. KG act. 2 S. 5) sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage der Überprüfung im vorliegenden Verfahren entzogen ist (vgl. oben Ziff. II.2.b).
Ebenfalls unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz verstricke sich in unzulässigen Spekulationen, wenn sie ihrer Begründung denkbare Möglichkeiten zugrunde lege, wie damals die Anpassung des Namens von der englischen an die deutsche Schreibweise (von Mayer zu Meier) ohne formelles Verfahren hätte erfolgt sein können. Die Vorinstanz verwende gar selber die Bezeichnung Spekulationen, verfalle dabei in Willkür und lenke mit diesen Ausführungen von den massgebenden, den Sachverhalt bestimmenden Faktoren ab. Auch unterlasse sie es, sich mit allen Umständen und Sachverhaltselementen auseinander zu setzen. Sie verletze damit materielles Recht des Bundes (Art. 4 ZGB) und gleichzeitig kantonales Verfahrensrecht (§ 57 ZPO), wonach das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei (KG act. 1 S. 8 untere Hälfte).
Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz rügen und es um die Anwendung von Bundesrecht geht, kann im vorliegenden Verfahren auch an dieser Stelle nicht auf ihre Rügen eingetreten werden (vgl. oben Ziff. II.2.b).
Im Übrigen handelt es sich um eine Interpretation der Beschwerdeführer, wenn diese rügen, die Vorinstanz verstricke sich in unzulässigen Spekulationen, wenn sie ihrer Begründung denkbare Möglichkeiten zugrunde lege, wie damals die Anpassung des Namens von der englischen an die deutsche Schreibweise (von Mayer zu Meier) ohne formelles Verfahren hätte erfolgt sein kön- nen. Die Vorinstanz führte explizit aus, dass mangels Hinweisen offen bleiben müsse, wie sich der Eintragungsvorgang in der Schweiz tatsächlich abgespielt habe. Dass sie hernach zwei Möglichkeiten aufführte, wie der Eintragungsvorgang allenfalls vor sich gegangen sei, tut nichts zur Sache. Sie zeigte damit lediglich auf, dass sich die Frage nicht beantworten lasse (woraus sie wiederum rechtlich würdigend [was darum hier nicht zu prüfen ist] schloss, dass die Eintragungen im Familienregister der Gemeinde CH keineswegs ohne jeden Zweifel auf einem Fehler Irrtum des Registerbeamten beruhen würden, und den Beschwerdeführern damit der Nachweis, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege unrichtig seien, nicht gelinge).
a) Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass durch die Vorgehensweise der Vorinstanz der Anspruch der Beschwerdeführer auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Auf die gerügte Verletzung dieser beiden Artikel wür- den die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6 der Beschwerdeschrift (betreffend Verletzung klaren materiellen Rechts) vollumfänglich Anwendung finden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren eine Reflexwirkung auf den Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK habe. Dieser Artikel garantiere gemäss ständiger, langjähriger Praxis den Anspruch auf Achtung der Identität, mithin auf Achtung des Namens (KG act. 1 S. 9 oben).
b) Die Anrufung verschiedener Verfassungsund Konventionsvorschriften, welche die Vorinstanz verletzt haben soll, ersetzt eine genügende Substanziierung nicht. Folglich ist auf diese Ausführungen der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
a) Abschliessend machen die Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend, dass die Aktenwidrigkeit und die willkürlichen tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz sowie die Verletzung des materiellen Rechts gemäss vorstehender Ziffer 6 der Beschwerdeschrift zur Folge hätten, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäss § 56 ZPO ebenfalls verletzt worden sei. Der Gehörsanspruch sei durch die vorstehend gerügten Nichtigkeitsgründe verletzt worden, indem die Vorinstanz in willkürlicher Weise den Sachverhalt festgestellt habe (vgl. Ziff. 3 - 5 der Beschwerdeschrift [KG act. 1 S. 9 unten]).
b) Die Beschwerdeführer verweisen auf die Ziffern 3 - 5 sowie 6 ihrer Beschwerde bzw. auf ihre Rügen betreffend aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahmen sowie Verletzung klaren Rechts. Auf eben diese Ausführungen wurde vorstehend in den Ziffern 2 - 4 dieses Beschlusses bereits detailliert eingegangen und es wurde aufgezeigt, dass diese nicht geeignet seien, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (bzw. dass diese im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden könnten). Aus diesem Grund dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen auch insoweit nicht durch, als sie diese unter dem Titel Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes nochmals aufführen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.
Schlussendlich ist Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei selbständige Begründungen. So begründete sie die Abweisung des Rekurses auf der einen Seite damit, dass den Beschwerdeführern der Nachweis nicht gelinge, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege unrichtig seien. Auf der anderen Seite (vgl. dazu auch oben Ziff. 1.c) argumentierte die Vorinstanz im Sinne einer den Entscheid selbständig tragenden Eventualbegründung damit, dass es im Übrigen gar nicht relevant sei, wie lange die letzte bekannte Namensfassung in Geltung stehe und weshalb eine allfällige anders lautende frühere Schreibweise geändert worden sei. Dies, weil bei der Einführung der von weltlichen Beamten geführten Registern gemäss dem Bundesgesetz vom
24. Christmonat 1874 betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (ZEG) für die Eintragung in die weltlichen Register die letzte, beim Inkrafttreten
des ZEG geltende Namensfassung massgebend gewesen sei. Es sei der unverkennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass die Namen in derjenigen Fassung festgelegt werden sollten, wie sie eben im Zeitpunkt der Einführung der neuen Zivilstandsregister amtlich gemäss den Kirchenbüchern anerkannt waren. Gemäss dem Familienregistereintrag anlässlich der Heirat von Katerina Meier seien sowohl Leopold William als auch seine Mutter Katerina seit dem 6. Juni 1853 in den schweizerischen Zivilstandsakten mit Meier eingetragen. Zu Recht sei diese Schreibweise nach dem Gesagten bei der Einführung der weltlichen Register übernommen worden, unabhängig von der Richtigkeit der Namensfassung.
Die Beschwerdeführer fechten diese Eventualbegründung nun aber mit keinem Wort an. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere Begründungen, so kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden (Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; ZR 106 Nr. 67, Erw. II.2.5; Kass.-Nr. AA050176 vom
16. Dezember 2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2.c). Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips - die Beschwerde sich (wie hier) nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet.
8. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermögen. Damit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassationsverfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren ist in Anwendung von
§ 11 Abs. 1 und § 13 GGebV auf Fr. 1'500.festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 12. Februar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie an den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht CH - (ad EP080022), je gegen Empfangsschein.
Die juristische Sekretärin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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