ZK2 2021 66 - Staatshaftung
Beschluss vom 15. Dezember 2021
ZK2 2021 66
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia L??nd.
In Sachen
A.__,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertr. durch Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz,
betreffend
Staatshaftung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Schwyz vom 7. Oktober 2021, SSZ 2021 34);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dem Vermittleramt Schwyz am 27. August 2021 zuständigkeitshalber diverse Eingaben der Beschwerdeführerin überwiesen hatte (Vi-act. 1), lud das Vermittleramt die Parteien auf den 7. Oktober 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor und hielt fest, die Beschwerdeführerin stelle folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 2):
1. Die beklagte Partei hat der Klägerin einen Schadenersatz in unbestimmter Höhe bzw. von Fr. 120000000.00 zu bezahlen.
2. Unter Kostenfolge zulasten der beklagten Partei.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 trat das Vermittleramt Schwyz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, schrieb das Verfahren als erledigt am Protokoll ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 fristgerecht eine mit Einsprache und Verfügung betitelte Eingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 2; vgl. nachstehend E. 2). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (KG-act. 1). Das Vermittleramt Schwyz verzichtete im Aktenüberweisungsschreiben vom 15. November 2021 auf eine Vernehmlassung
(KG-act. 5). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
2. Der Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ist ein Endentscheid, der das Verfahren abschliesst. In der Lehre bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob ein solcher Entscheid einer SchlichtungsBehörde nach Massgabe des Streitwerts mit Berufung Beschwerde (Rüegg/Rüegg, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 101 ZPO N 3a; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, 20 N 43a; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 6c) einzig mit Beschwerde anfechtbar ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 101 ZPO N 10). Vorliegend rechtfertigt es sich ungeachtet dieser Frage, das als Einsprache bezeichnete Rechtsmittel (KG-act. 1) entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde entgegenzunehmen, zumal keine entgegenstehenden Interessen der Parteien auszumachen sind.
3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss von Fr. 500.00 bis zur Schlichtungsverhandlung nicht bezahlt, obwohl sie in der Vorladung vom 7. September 2021 explizit darauf hingewiesen worden sei, dass der Kostenvorschuss durch die klagende Partei bis zur Verhandlung einzubezahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe dies zu Beginn der Verhandlung persönlich bestätigt und ausgefährt, sie gedenke nicht, der Zahlungsaufforderung auch innerhalb einer Allfällig angesetzten Nachfrist nachzukommen (angefochtene Verfügung, E. C).
a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Ebenso kann die SchlichtungsBehörde einen Vorschuss für die Kosten des Schlichtungsverfahrens verlangen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 98 ZPO N 6; Schmid/Jent-Sürensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 98 ZPO N 8). Das Gericht resp. die SchlichtungsBehörde setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Bleibt die pflichtige Partei den Kostenvorschuss nach erster Fristansetzung schuldig, ist ihr von Amtes wegen eine angemessene Nachfrist anzusetzen verbunden mit der ausDrücklichen Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage das Gesuch nicht eingetreten werde (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 101 ZPO N 2; Schmid/Jent-Sürensen, a.a.O., Art. 101 ZPO N 5; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 101 ZPO N 14; Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO; Art. 147 Abs. 3 ZPO). Unterbleibt die Vorschussleistung auch innert der Nachfrist, wird auf die Klage das Gesuch nicht eingetreten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 101 ZPO N 3; Schmid/Jent-Sürensen, a.a.O., Art. 101 ZPO N 6).
b) Die Vorinstanz war als SchlichtungsBehörde (vgl. 69 Abs. 1 JG) demnach grundsätzlich befugt, für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens von der Beschwerdeführerin als klagende Partei einen Vorschuss zu verlangen und es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 7. September 2021 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 bis zur Verhandlung vom 7. Oktober 2021, an der die Quittung vorzulegen sei, einzubezahlen (Vi-act. 2). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz, nachdem sie zu Beginn der Schlichtungsverhandlung das Fehlen der Vorschussleistung festgestellt hatte (Vi-act. 3), der Beschwerdeführerin eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO hätte ansetzen müssen, bevor sie auf das Schlichtungsgesuch nicht eintrat. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 7. Oktober 2021 lässt sich indessen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Thema Kostenvorschuss mehrmals erklärt habe, sie bezahle diesen nicht. Nach ihrem Verständnis müsse nicht sie als ?Anklägerin? bezahlen, sondern die schuldige Partei?
(Vi-act. 3). Vor der Rechtsmittelinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht auseinander. Sie macht weder ausDrücklich noch sinngemäss geltend, dass sie zur Bezahlung des Vorschusses bereit (gewesen) wäre
(KG-act. 1). Obschon die Beschwerdeführerin in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklürt worden war (Vi-act. 2), lassen sich ihren Ausführungen ferner keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass sie zur Leistung des Kostenvorschusses nicht in der Lage gewesen wäre. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch ausnahmsweise ohne Nachfristansetzung nicht eintreten. Im übrigen lässt sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein Gesuch auf Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO entnehmen und es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, jederzeit ein erneutes Schlichtungsverfahren einzuleiten.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1000.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands resp. Antrags keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Vermittleramts Schwyz vom 7. Oktober 2021 bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
22. Dezember 2021 kau