BEK 2022 158 - SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl)
Verfügung vom 30. Dezember 2022
BEK 2022 158
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
2. B.__,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der VizegerichtsPräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. November 2022, APD 2022 21);-
hat die KantonsgerichtsvizePräsidentin
als VizePräsidentin der oberen kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die VizePräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz hob am 16. November 2022 als untere AufsichtsBehörde den Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 (in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz) in der Ausfertigung des am 24. August 2022 versandten Gläubigerdoppels auf. Sie wies das Betreibungsamt an, ein Gläubigerdoppel für den am 6. August 2022 dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehl zu erstellen und zu bescheinigen, ob der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag erhoben habe. Im übrigen wies die Richterin die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gläubiger beim Kantonsgericht, diese Verfügung zur Korrektur mit der Anweisung zurückzuweisen, die Erwägungen 2.4.2, 2.4.3, 2.5 und 2.6 korrekt zu fassen, um so keinerlei Spielraum für Falschinterpretationen zu schaffen. Es sei mithin der Zahlungsbefehl demnach mit dem Vermerk kein Rechtsvorschlag erhoben wiederherzustellen und ihm auszuhündigen. Die Vorinstanz überwies die erstinstanzlichen Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 4).
2. Rechtswirksam und mithin Anfechtungsgegenstand ist einzig das Dispositiv, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit Korrekturen von Erwägungen der angefochtenen Verfügung verlangt werden, nicht einzutreten ist. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit den von ihm kritisierten Erwägungen in der BeschwerdeBegründung nicht auseinander. begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (etwa BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). NaTürlich kann der Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die von der Vorderrichterin angewiesene Erstellung eines Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls dahin präzisiert haben will, dass darin vermerkt würde, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Dies obliegt jedoch nach der einlässlich begründeten Auffassung der Vorderrichterin der Beurteilung des Betreibungsamtes (angef. Verfügung E. 2.5 in fine). Inwiefern diese Erwägungen nicht richtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht nicht dar. Mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den fraglichen Erwägungen ist daher auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund ebenso wenig einzutreten, wie auf die angeblich neue Aussagen des Betreibungsamtes betreffenden novenrechtlich unzulässigen Vorbringen des Beschwerdeführers ( 18 EGzSchKG i.V.m. 100 JG sowie Art. 326 Abs. 1 ZPO; BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
3. Im übrigen sind die Betreibungsparteien darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsbefehl doppelt für den Schuldner und den Gläubiger ausgefertigt wird und sofern die Ausfertigungen nicht gleichlautend sind, die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend ist (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Offen zu lassen ist hier, ob die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls an sich mit Beschwerde überhaupt anfechtbar ist. Im Weiteren ist eine Zustellung des Zahlungsbefehls am Samstag nicht grundsätzlich unzulässig (dazu etwa Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 56 SchKG N 13). Schliesslich kann der Rechtsvorschlag Mändlich erklärt werden (ebd. Art. 70 SchKG N 2), wobei er nicht würtlich erhoben werden muss, sondern die eindeutige Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung genügt (ebd. Art. 74 SchKG N 3).
4. Aus den oben (s. E.2) genannten Gründen ist auf die Beschwerde vorbehältlich mutoder böswilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) präsidial ( 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A vorab sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten).
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber
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30. Dezember 2022 kau