BEK 2020 127 - SchKG-Beschwerde
Verfügung vom 11. Dezember 2020
BEK 2020 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 31. Juli 2020, APD 2020 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 17. Dezember 2018 für direkte Bundessteuern 2016 betrieben (Vi-act. 5/1, E. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (ZES 19 608) die definitive Rechtsöffnung für den betriebenen Betrag von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15. Dezember 2018 und für den aufgelaufenen Zins von Fr. 634.90 (Vi-act. 5/1). Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2020 (Vi-act. 5/2) erfolgte am 3. März 2020 der Pfändungsvollzug; gepfändet wurde das Kontoguthaben des Beschwerdeführers bei der B.__ AG (Bank I) (Vi-act. 5/3). Am 10. März 2020 wurde der B.__ AG (Bank I) die Pfändung über den Betrag von Fr. 95‘000.00 angezeigt (Vi-act. 5/4). Die Pfändungsurkunde datiert vom 28. April 2020
(Vi-act. 5/5). Am 5. Mai 2020 teilte der Betreibungskreis Altendorf Lachen dem Beschwerdeführer das Verwertungsbegehren der Gläubigerin (Schweizerische Eidgengenossenschaft) mit (vgl. Vi-act. 5/6). Am 25. Mai 2020 forderte der Betreibungskreis Altendorf Lachen bei der B.__ AG (Bank I) das gepfändete Kontoguthaben im Betrag von Fr. 95‘000.00 ein mit dem Hinweis, dass die betreffende Pfändungsanzeige vom 10. März 2020 nach Überweisung dieses Betrages als aufgehoben gelte und die Konten in diesem Verfahren wieder freizugeben seien (Vi-act. 5/7). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen bestätigte der B.__ AG (Bank I) mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Rechtskraft des Pfändungsverfahrens (Vi-act. 1/1). Die B.__ AG (Bank I) überwies den Betrag von Fr. 95‘000.00 am 9. Juni 2020 auf ein Konto des Betreibungskreises Altendorf Lachen (Vi-act. 1/2), was die B.__ AG (Bank I) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2020 mitteilte (Vi-act. 1/3).
a) Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):
Die BGin Betr.-Amt Lachen/Altdorf sei anzuweisen, den geordneten Vollzug der Pfändung rückzuziehen & zu annullieren.
Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der BGin.
Seine Beschwerde begründete er dahingehend, dass die betreffende Pfändung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären sei, er gegenüber dem Amt für Finanzen eine Steuerschuld bestreite, der rechtskräftige und einschlägige Entscheid ST.2002.298 der Zürcher Steuerbehörde im Betrugsfall C.__ dem Gericht bekannt sei, der Beschwerdegegner die B.__ AG (Bank I) unter Strafandrohung zum Verstoss gegen das Bankgeheimnis genötigt habe und die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Vi-act. 1).
Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wies der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. 6).
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die oben bezeichnete Verfügung sei aufzuheben.
Die BGin Unter SchKG-Aufsicht sei anzuweisen, den Sachverhalt gem. Art. 20a Abs. 2 von Amtes wegen festzustellen & allenfalls die Parteien zur Mitwirkung anzuhalten.
Dem BF sei Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung zu äussern.
Zur Begründung trägt er vor, die Beschwerdegegnerin habe weder die Beschwerde gegen die Pfändung berücksichtigt noch den einschlägigen Entscheid der Zürcher Steuerkommission 1St.2002.298 noch das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts STK 2014 29 vom 31. Mai 2016 noch die nach dem Urteil STK 2014 29 entstandene neue Situation noch den Umstand, dass die Geschädigten im Betrugsfall C.__ gar keinen Gewinn erzielt hätten.
Am 13. August 2020 übermittelte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 3). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Dem Beschwerdeführer wurden diese Eingaben am 17. bzw. 20. August 2020 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4 und 6).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidentin resp. die Präsidenten der Bezirksgerichte
(§ 33 Abs. 3 JG [SRSZ 231.110]; § 10 Abs. 1 EGzSchKG [SRSZ 270.110]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz kommt für das kantonale Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung und ist ebenso das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. auch Beschluss BEK 2017 164 vom 19. Februar 2018 E. 2).
a) Dem Beschwerdeführer wurde das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz inkl. Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerdevernehmlassung des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4 und 6). Somit wurde wie im Übrigen beantragt - dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wahrung des Replikrechts, d.h. zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können, eingeräumt.
b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
Der Vorderrichter prüfte zunächst das Vorliegen eines anfechtbaren Beschwerdeobjekts und kam zum Schluss, dass es sich beim Schreiben der B.__ AG (Bank I) vom 10. Juni 2020 nicht um eine amtliche Verfügung eines Vollstreckungsorgans handle, weshalb keine Beschwerde dagegen geführt werden könne. Auch beim Schreiben des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 3. Juni 2020 handle es sich um keine anfechtbare Verfügung, sondern um eine blosse Mitteilung, wobei dadurch weder das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben noch in konkreter Weise die Rechtsstellung des Beschwerdeführers über die gesetzlich bereits vorgesehenen Möglichkeiten hinaus beeinträchtigt worden sei. Folglich fehle es sowohl an einem Beschwerdeobjekt als auch an der Beschwer, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 2.2). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise auseinander. Zudem hielt der Vorderrichter weiter fest, den erst- und zweitinstanzlichen Beschwerden gegen die Pfändungsankündigung sei keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Darüber hinaus seien der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden (angef. Verfügung, E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich in einem einzigen Satz behauptet, der Vorderrichter habe die Beschwerde gegen die Pfändung nicht berücksichtigt (KG-act. 1), setzt er sich auch mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht rechtsgenügend auseinander. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Behauptung in der vorinstanzlichen Beschwerde, die betreffende Pfändung sei nicht in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. 1). Obschon der Vorderrichter im Übrigen ja gerade festhielt, weshalb die Pfändung trotz Beschwerden gegen die Pfändungsankündigung rechtmässig war. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Vorderrichter den Entscheid ST.2002.298 der Zürcher Steuerkommission hätte berücksichtigen müssen bzw. in welchem Zusammenhang dieser Entscheid mit dem vorliegenden Pfändungsverfahren steht. Auf die entsprechende Rüge ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Davon abgesehen hatte die Vorinstanz selbst aufgrund der Untersuchungspflicht nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht alles, was vom Beschwerdeführer behauptet wurde, unbesehen abzuklären, sondern konnte sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt beschränken (vgl. BGer Urteil 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.2).
c) Gemäss der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden Schweizerischen Zivilprozessordnung ist in Nachachtung von Art. 326 Abs. 1 ZPO das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Wenn der Beschwerdeführer nun zweitinstanzlich erstmals geltend macht, der Vorderrichter habe das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2016 (STK 2014 29), die danach entstandene neue Situation sowie dass die Geschädigten in jenem Betrugsfall gar keinen Gewinn erzielt hätten, nicht berücksichtigt, ist er wegen des Novenverbots damit nicht zu hören.
d) Im Sinne des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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11. Dezember 2020 kau