BEK 2019 173 - definitive Rechtsöffnung
Verfügung vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 170 und 173
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch das Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
2. Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. August und 16. September 2019, ZES 2019 400 und 492);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Mai 2013 setzte die Steuerverwaltung die kantonalen Steuern 2009 für A.__ (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf Fr. 59‘889.20 je Einheit und die direkte Bundessteuer auf Fr. 190‘279.00 fest. Die Veranlagungsverfügung ist gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019 vollstreckbar
(Vi-act. KB 2/2, ZES 2019 400+492). Mit Steuerrechnung (Schlussrechnung) ebenfalls vom 7. Mai 2013 bezifferte das Gemeindekassieramt die kantonalen Steuern auf insgesamt Fr. 222‘381.30.
Der Kanton und Bezirk Schwyz, die Gemeinde Steinen und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.__ mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Steinen vom 1. Mai 2019 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2009 gemäss Steuerrechnung vom 7. Mai 2013 für den Betrag von Fr. 222‘381.30 nebst 3.5 Prozent Zins seit 1. Mai 2019, aufgelaufenen Zins bis 30. April 2019 von Fr. 47‘326.75, Fr. 300.00 Inkassogebühren und Kosten des Zahlungsbefehls. Der Beklagte schlug Recht vor (Vi-act. KB 2/1, ZES 2019 492).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertr. durch das kantonale Amt für Finanzen (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb den Gesuchsgegner mit separatem Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamts Steinen ebenfalls am 1. Mai 2019 für die ausstehenden direkten Bundessteuern 2009 gemäss Steuerrechnung vom 28. Mai 2013 (nach diversen Abschlagszahlungen: vgl. Vi-act. KB 2/5 ZES 2019 400) für den Betrag von Fr. 181‘214.65 nebst 3 Prozent Zins seit 1. Mai 2019, aufgelaufenen Zins bis 30. April 2019 von Fr. 32‘975.90 und Kosten des Zahlungsbefehls. Der Beklagte schlug auch hier Recht vor (Vi-act. KB 2/1, ZES 2019 400).
b) Mit Verfügung vom 12. August 2019 (ZES 2019 400) erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. yy für die direkten Bundessteuern 2009 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 181‘214.65 nebst Zins und mit Verfügung vom 16. September 2019 (ZES 2019 492) dem Kanton und Bezirk Schwyz, der Gemeinde Steinen sowie der Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz in der Betreibung Nr. xx für die kantonalen Steuern im Betrage von Fr. 222‘381.30 nebst Zins.
Mit Beschwerden vom 4. Oktober 2019 (ZES 2019 400; BEK 2019 170) und 15. Oktober 2019 (ZES 2019 492; BEK 2019 173) stellt der Gesuchsgegner die Anträge, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 12. August und 16. September 2019 aufzuheben, eventualiter die Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beiden Verfahren miteinander zu vereinen.
In beiden Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt (je KG-act. 2 in BEK 2019 170 und 173) und beim Gesuchsgegner ein Kostenvorschuss verlangt (KG-act. 6 in BEK 2019 170 und KG-act. 3 in BEK 2019 173). Die Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4 in BEK 2019 170 und KG-act. 5 in BEK 2019 173) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5 in BEK 2019 170 und KG-act. 6 in BEK 2019 173). Im Verfahren BEK 2019 170 wurde der Schweizerischen Eidgenossenschaft überdies Gelegenheit für eine Beschwerdeantwort gegeben (KG-act. 7 in BEK 2019 170). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein.
2. Der Gesuchsgegner beantragt die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Dem Gesuch ist stattzugeben. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Entscheidend ist die Zweckmässigkeit. Eine Vereinigung rechtfertigt sich insbesondere, wenn die Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wenn also zwischen den einzelnen Verfahren eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint (Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 zu Art. 125 ZPO). Die beiden Rechtöffnungsbegehren basieren auf der gleichen Veranlagungsverfügung. Die beiden Beschwerdeschriften haben weitgehend den gleichen Wortlaut und in beiden Beschwerdeverfahren stellen sich die gleichen Rechtsfragen.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 26 N 42).
Vorliegend führte der Einzelrichter in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 12. August und 16. September im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe gegen die Veranlagungsverfügung 2009 am 27. Mai 2013 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung erhoben. Die Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 4. August 2014 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei (lit. B.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 für das Steuerjahr 2009 abgewiesen (lit. C.), ebenso das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Januar 2017 (lit. D, vgl. Urteile BGer 2C_179/2016 und 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017). Die von den Gesuchsgegnern betriebenen Forderungen von Fr. 181‘214.65 (direkte Bundessteuer) und Fr. 222‘381.30 (kantonale Steuern) beruhten auf der definitiven Veranlagungsverfügung 2009. Die direkten Bundessteuern seien in der Veranlagungsverfügung und die kantonalen Steuern in der Rechnung vom 7. Mai 2013 genügend beziffert worden. Die Steuerforderungen seien im Zeitpunkt der Betreibung vom 1. Mai 2019 fällig gewesen und die Veranlagungsverfügungen stellten zusammen mit der Steuerrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (E. 1.3). Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung liege vor. Der Einwand des Gesuchsgegners, dass zwei Revisionsverfahren hängig seien, vermöchten an der Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nichts zu ändern (E. 1.4). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden sei, er die Verjährung anrufe. Solche Rügen bringe der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (E. 2.1.f.).
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er anerkennt vielmehr, dass die Steuerveranlagung vom 7. Mai 2013 durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht geschützt worden ist
(KG-act. 1 in BEK 2019 170, S. 2; KG-act. 1 in BEK 2019 173, S. 2) und die Einwendungen des Schuldners im Sinne von Art. 81 SchKG sehr eingeschränkt sind (KG-act. 1 in BEK 2019 170, S. 8; KG-act. 1 in BEK 2019 173, S. 4). Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung erhebt er auch zweitinstanzlich nicht, ganz abgesehen davon, dass solche aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) ausgeschlossen wären.
Soweit der Gesuchsgegner detailreich andere, insbesondere Strafverfahren schildert und geltend macht, die Steuerbehörden seien bei der Steuerveranlagung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, übersieht er einmal mehr, dass die Kognition des Rechtsöffnungsrichters eingeschränkt ist und dieser den Entscheid, für welchen die Rechtsöffnung erteilt werden soll, materiell nicht überprüfen darf, worauf ihn bereits die Vorinstanz unter Angabe der einschlägigen Literaturstelle hingewiesen hat (E.2.1.). Sein Hinweis auf Art. 81 Abs. 3 SchKG und den angeblichen Einfluss ausländischer Urteile auf den Bundesgerichtsentscheid in Strafsachen ist unbehelflich, nachdem es sich bei der vorliegenden Veranlagungsverfügung vom 7. Mai 2013 nicht um einen in einem anderen Staat ergangenen Entscheid handelt.
Die Beschwerden weisen offenkundig keine hinreichende Begründung auf. Auf die Beschwerden ist deshalb präsidialiter (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Begehren des Gesuchsgegners um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung obsolet und es muss nicht mehr darüber befunden werden.
5. Infolge Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Beschwerdeantwort ist den Gesuchstellern keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. auch Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
verfügt:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren BEK 2019 170 (ZES 2019 400) und BEK 2019 173 (ZES 2019 492) werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. August 2019 (ZES 2019 400) und vom 16. September 2019 (492) wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im Betrage von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfange von je Fr. 1‘000.00 von seinen Kostenvorschüssen in den Verfahren BEK 2019 170 und 173 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 125.00 im Verfahren BEK 2019 173 wird ihm zurückerstattet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 181'214.65 (BEK 2019 170) und Fr. 222'381.30 (BEK 2019 173).
5. Zufertigung an A.__ (1/R), das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz (1/R), das Gemeindekassieramt Steinen (1/R), die Vorinstanz (2/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (2/R; zusammen mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. Dezember 2019 rfl