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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 37: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer A.________ hat gegen das Betreibungsamt Arth Beschwerde eingelegt, da dieses sein Auto und Einkommen gepfändet hat. Das Bezirksgericht Schwyz wies die Beschwerde ab, da sie nicht den formellen Anforderungen entsprach. Der Beschwerdeführer legte erneut Beschwerde ein, jedoch auch diese genügte nicht den Anforderungen, da sie kein konkretes Rechtsbegehren enthielt. Zudem argumentierte der Beschwerdeführer, dass die öffentlichen Behörden wie die Gemeinde Arth, der Bezirk Schwyz und der Kanton Schwyz private Unternehmen seien, was jedoch nicht zutraf. Letztendlich wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, und das Verfahren war kosten- und entschädigungsfrei.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 37

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 37
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 37 vom 10.04.2018 (SZ)
Datum:10.04.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen Pfändung
Schlagwörter : Betreibung; Pfändung; Schwyz; SchKG; Verfügung; Betreibungsamt; Kanton; Eingabe; Entscheid; Gemeinde; Bezirk; Recht; Pfändungsurkunde; Aufsichtsbehörde; Schweizer; Vizebezirksgerichtspräsident; Begründung; Ausführungen; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Kommentar; Konkurs; KG-act; Auflage; Staat; Schweizerische; Betreibungsbeamter; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtspräsident; Vizebezirksgerichtspräsidenten
Rechtsnorm:Art. 112 KG ;Art. 115 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 311 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 StPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 ZPO, 2016
Schmidlin, Gauch, Kramer, Schweizer, Berner Band VI, 1, 1, Art. 12; Art. 14 OR, 1986
Freiburghaus, Marti, Berner , Art. 321 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 37

BEK 2018 37 - Beschwerde gegen Pfändung

Verfügung vom 10. April 2018
BEK 2018 37


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Arth, Postfach 266, Parkstrasse 4, 6410 Goldau,
Beschwerdegegner,




betreffend
Beschwerde gegen Pfändungsurkunde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizebezirksgerichtspräsidenten Schwyz vom 29. Januar 2018, APD 2018 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. Dezember 2017 pfändete das Betreibungsamt Arth in der Betreibung Nr. xx der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Billag AG) gegen A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von Fr. 486.10 nebst Kosten den Personenwagen Nissan Juke zum Schätzungswert von Fr. 5‘000.00 und verfügte überdies eine Einkommenspfändung ab 1. April 2018 für die Fr. 3‘000.60 übersteigenden Einkünfte. Die Pfändungsurkunde enthielt den Vermerk, dass das pfändbare Vermögen ungenügend sei und diese Urkunde einen provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG darstelle.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit rechtzeitigem Schreiben vom 18. Januar 2018 (Vi-act. 2) an die „Firma Betreibungsamt Arth“ gegen die verfügten Pfändungen und bestritt nebst Weiterem die Pflicht für Schweizer Staatsbürger, Schulden zu bezahlen. Das Betreibungsamt Arth überwies die Akten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (Vi-act. 1) zur Prüfung an das Bezirksgericht Schwyz.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies der Vizebezirksgerichtspräsident Schwyz die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Vizebezirksgerichtspräsident begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass zu den Prozessvoraussetzungen auch die gehörige Verfahrensleitung mittels einer formell gültigen Beschwerde gehöre, im Rahmen einer gehörigen Verfahrensleitung insbesondere Rechtsbegehren zu stellen seien, die entweder auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung auf die Vornahme einer betreibungsrechtlichen Handlung gerichtet sein müssten, der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Januar 2018 keine Rechtsgehren stelle und sich solche auch nicht aus der Begründung ergäben, vielmehr der Beschwerdeführer nicht konkrete, generelle Ausführungen zu seiner Person und der Rolle der Betreibungsämter anstelle, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 18. Januar 2018 in keiner Weise nachvollziehbar seien, sich insbesondere kein Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und der angefochtenen Pfändungsurkunde feststellen lasse und der Beschwerdeführer damit auch seiner Begründungspflicht nicht nachkomme.
Mit Datum vom 27. Februar 2017 (Postaufgabe: 1. März 2018) reichte der Beschwerdeführer eine als „Zurückweisung Verfügung vom 29. Januar 2018 Proz. APD 2018 2 /rlo“ betitelte Eingabe an „die Firma Bezirksgericht“ (KG-act. 2). Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Schwyz überwies die Eingabe zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 5. März 2018 als Beschwerde dem Kantonsgericht (KG-act. 1).
Beim Betreibungsamt Arth wurden die Betreibungsakten eingeholt (KG-act. 4 und 5). Die Parteien wurden vom Eingang der Beschwerde und der Betreibungsakten in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3 und 6 sowie 7 und 8). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Jent-Sørensen in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 19 zu Art. 112 SchKG) und ist vorliegend eingehalten.
b) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EGzSchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommentar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 42 zu Art. 321 StPO; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Vorliegend enthält die Beschwerde vom 27. Februar 2018 kein Rechtsbegehren. Zwar ist aus der Eingabe zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes nicht einverstanden ist und er insbesondere die Legitimität hoheitlichen Handelns bestreitet. Dies stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag bezüglich des Entscheids des Vizebezirksgerichtspräsidenten dar, mit welchem seine Eingabe abgewiesen worden ist, soweit darauf einzutreten war. Zudem setzt er sich auch mit der diesbezüglichen, vorstehend erwähnten Begründung des Vizebezirksgerichtspräsidenten nicht auseinander. Den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist nicht Genüge getan, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid wie vorliegend bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Hinsichtlich einzelner Ausführungen des Beschwerdeführers ist dennoch auf folgendes zu verweisen: Bei der Gemeinde Arth, dem Bezirk Schwyz und dem Kanton Schwyz handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um private Unternehmen Firmen. Der Kanton Schwyz ist gemäss § 1 der kantonalen Verfassung ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Abs. 1) und als solcher ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat (Abs. 2). Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt (Abs. 3). Die Bezirke und Gemeinden sind gemäss § 69 der kantonalen Verfassung selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Sie üben nach § 70 und 71 der kantonalen Verfassung die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt. Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben tritt der Staat meistens hoheitlich auf. Hoheitliches Verwaltungshandeln ist einseitiges staatliches Handeln, das sich aus der Überordnung des Staates, seiner Anordnungsund Zwangsbefugnis gegenüber den Privaten ergibt, z.B. bei polizeilichen Massnahmen, im Sozialversicherungsrecht, bei den staatlichen Monopolen bei der Enteignung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 28 ff. zu § 1). Dass die Gemeinde Arth (CHE-115.079.525), der Bezirk Schwyz (CHE-114.079.844), der Kanton Schwyz (CHE-114.965.128) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (CHE-114.587.210) im UID-Register eingetragen sind, macht sie nicht zu privaten Unternehmen und lässt sie auch nicht ausnahmslos privatrechtlich handeln. Sie sind als Verwaltungseinheiten gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 10 UIDG mit einer Administrativnummer im Register eingetragen. Bei der fraglichen Pfändung handelte das Betreibungsamt zweifellos hoheitlich und die Pfändung stellte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ein „Angebot“ des Betreibungsamts dar, welches (privatrechtlich) abgelehnt werden konnte.
Der Beschwerdeführer moniert, Herr B.__ habe sich ihm gegenüber nicht als Betreibungsbeamter legitimiert und ihm keine „Bestallungsurkunde“ vorgewiesen. B.__ wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. September 2014 der Fähigkeitsausweis als Betreibungsbeamter im Kanton Schwyz gemäss § 6 Abs. 2 EGzSchKG ausgestellt. Er wurde mit Beschluss des Gemeinderates Arth vom 11. August 2014 als Betreibungsbeamter in der Gemeinde Arth gewählt (vgl. BEK 2014 118). Er ist deshalb befugt und verpflichtet, die Aufgaben als Betreibungsbeamter in der Gemeinde Arth gemäss dem Bundesgesetz über Betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 zu erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Unterschrift auf der Pfändungsurkunde unter anderem wegen fehlender Lesbarkeit bestreitet, ist daraufhin zu weisen, dass sich eine Unterschrift grundsätzlich aus Vorund Familiennamen zusammensetzen soll, damit der Unterzeichnende zweifelsfrei identifiziert werden kann. Abkürzungen und Kurzunterschriften sind indessen gültig, solange der Unterzeichnende wie vorliegend aus anderen Merkmalen der Urkunde wie Briefkopf und Stempel zweifelsfrei identifiziert werden kann und die Unterschrift nicht ein „singuläres, willkürliches Gekritzel“ darstellt (Kramer/Schmidlin, in: Berner Kommentar, Band VI/1/1, 1986, N 13 Allgemeine Erläuterungen zu Art. 12-15 OR und N 10 zu Art. 14-15 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage 2014, Band I, N 511 f.).
Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Schulden grundsätzlich zu zahlen sind und das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs die nötigen Zwangsvollstreckungsmittel für Geldschulden zur Verfügung stellt.
3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
4. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs.2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenund entschädigungsfrei.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), das Betreibungsamt Arth (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident


Versand
10. April 2018 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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