BEK 2018 197 provisorische Rechtsöffnung
Beschluss vom 23. April 2019
BEK 2018 197
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.__ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Dezember 2018, ZES 2018 614);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2018 forderte die A.__ AG von B.__ gestützt auf die Verlustscheine Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Wangen vom 8. Mai und 18. August 2006 einen Betrag von Fr. 1'607.40, wogegen B.__ am 30. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 1 und 3-5).
Am 31. Oktober 2018 (Posteingang: 2. November 2018) ersuchte die A.__ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung im Betrag der Verlustscheinsforderung von Fr. 1'607.40. B.__ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beantragte mit Eingabe vom 16. November 2018 sinngemäss Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 21. November 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gelangte die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
2. Die Verfügung vom 05.11.2018 sei entsprechend richtigzustellen. Es kann nicht angehen, dass der Richter im gleichen Falle zwei unterschiedliche Urteile fällt.
3. Die A.__ AG stellt folgende Forderungen
• Eine Rechtskraftbescheinigung für die ursprüngliche Forderung gemäss Verlustschein von Fr. 1'607.40 gemäss Verfügung vom 21.11.2016
• Gerichtskostenentschädigung von Fr. 380.00 gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 21.11.2016
• Gerichtskosten sowie Entschädigung im aktuellen Falle von Fr. 500.
Der Gesuchsgegner reichte (innert Frist) keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 4 und 7-8).
3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, die Gesuchstellerin bringe lediglich vor, die Rechnungen und Verlustscheine würden auf den Namen des Gesuchsgegners lauten. Dieser mache aber geltend, dass er nicht Schuldner der Verlustscheinsforderungen sei, was die Gesuchstellerin nicht bestreite. Auch aus den Verlustscheinen selbst ergebe sich, dass die fraglichen Forderungen C.__, die frühere Ehefrau des Gesuchsgegners, beträfen. Es sei somit erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung sich nicht auf den Gesuchsgegner beziehe. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, weshalb der Gesuchsgegner trotzdem Schuldner sein solle. Selbst wenn vorliegend belegt wäre, dass die Rechnungen an den Gesuchsgegner gerichtet gewesen seien, was aber nicht der Fall sei, würde dies nichts über die Frage aussagen, wer Schuldner dieser Forderung sei. Der Verlustschein spreche sich nicht über den Bestand einer Forderung gegenüber einem bestimmten Schuldner aus, sondern halte lediglich fest, dass der Schuldner die erhobene Forderung im Zeitpunkt des Verfahrens nicht habe begleichen können. Dem Gesuchsgegner sei es deshalb gelungen, den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften.
4. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Rechnungen beträfen Behandlungen, welche D.__, Naturheilpraxis in E.__, an C.__, ehemalige Ehefrau des Gesuchsgegners, durchgeführt habe. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche Rechnungen und Mahnungen an den Gesuchsgegner gerichtet gewesen seien, welcher diese weder beanstandet noch bezahlt habe. Nach erfolgloser Betreibung habe das Betreibungsamt Wangen am 8. Mai und 18. August 2006 die Verlustscheine im Betrage von Fr. 1'105.05 und Fr. 502.35 ausgestellt, lautend auf den Namen der Inkassofirma F.__, welche für D.__ das Inkasso übernommen habe. Dieser habe in der Folge die beiden Forderungen an die Gesuchstellerin abgetreten, welche gegen den Gesuchsgegner im Oktober 2016 die Betreibung eingeleitet habe für den Gesamtbetrag von Fr. 1'607.40, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhoben habe. Das Bezirksgericht Höfe habe das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2016 mit Verfügung vom 21. November 2016 gutgeheissen und ihr die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'607.40 erteilt. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe das Bezirksgericht Höfe aber keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt. Daher habe die Gesuchstellerin im Oktober 2018 gegen den Gesuchsgegner erneut die Betreibung eingeleitet. Dieses Mal sei der gleiche Einzelrichter in der gleichen Sache aber zu einem anderen Schluss gelangt bzw. habe er ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 31. Oktober 2018 abgewiesen. Es könne nicht angehen, dass derselbe Richter im gleichen Fall zwei unterschiedliche Urteile fälle (KG-act. 1).
a) Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 sind grösstenteils neu bzw. können ihren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht entnommen werden. Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren ebenfalls neu die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2016 ein (vgl. KG-act. 1/2). Mit ihren neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln ist die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal keine Ausnahmebestimmung i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt. Weil sie sich im Übrigen nicht mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 320 f. ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N 4 zu 321 ZPO i.V.m. N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO).
b) Auch wenn auf die Beschwerde der Gesuchstellerin eingetreten würde, wäre diese abzuweisen, weil die Verlustscheine Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Wangen vom 8. Mai und 18. August 2006 zwar auf den Namen des Gesuchsgegners lauten, aber nicht der Gesuchsgegner, sondern dessen frühere Ehefrau, C.__, Schuldner(in) der Verlustscheinsforderungen ist (vgl. dazu auch Vi-KB 4 und 5). Der Verlustschein sagt nichts über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung aus, sondern bedeutet bloss, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Verfahrens nicht in der Lage war, die geltend gemachte Forderung zu begleichen. Der Verlustschein stellt somit lediglich die Insolvenz des Schuldners fest. Darum hilft dem Gläubiger ein Verlustschein auch in dem einem Rechtsöffnungsverfahren folgenden Prozess nicht mehr weiter, sondern er muss vielmehr die Anspruchsgrundlage der Forderung selbst dartun (Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 41 f. zu Art. 149 SchKG; Staehelin, in: Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, N 41 zu Art. 149 SchKG).
5. Insoweit die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren ZES 2016 607 (Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2016) Forderungen stellt und die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung dieser Verfügung verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Denn dieser Entscheid bildet nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens. Die Gesuchstellerin wäre berechtigt gewesen, die Betreibung bis spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (nach den Angaben der Gesuchstellerin erhob der Gesuchsgegner am 14. Oktober 2016 Rechtsvorschlag; vgl. Vi-KB 2 und 3) das Fortsetzungsbegehren zu stellen, wobei diese Jahresfrist vom 25. Oktober 2016 (Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens; Vi-KB 2) bis zum 21. November 2016 (Erlass der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2016 607; vgl. KG-act. 1/2) stillstand (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG; Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O. N 22 f. zu Art. 88 SchKG). Offenbar liess die Gesuchstellerin diese Jahresfrist ungenutzt verstreichen, weshalb deren Zahlungsbefehl seine Gültigkeit verlor und deren Betreibung dahinfiel (vgl. Lebrecht, a.a.O., N 21 zu Art. 88 SchKG).
Der Vollständigkeit wegen ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedlichen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe in der Verfügung vom 21. November 2016 (Verfahren ZES 2016 607;
KG-act. 1/2) und jener vom 5. Dezember 2018 (angef. Verfügung) deshalb ergaben, weil der Gesuchsgegner im Verfahren ZES 2016 607 zufolge fehlender Gesuchsantwort keine Einwendungen erhob, wogegen es dem Gesuchsgegner im vorinstanzlichen vorliegend den Streitgegenstand bildenden Verfahren (ZES 2018 614) mittels seiner Einwendungen gelang, den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften, weshalb der Vorderrichter das Rechtsöffnungsbegehren abwies.
6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falls auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. KG-act. 3) der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind mangels Aufwands nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘607.40.
4. Zufertigung an die A.__ AG (1/R), B.__ (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. April 2019 kau