BEK 2017 151 - Zustellungskosten
Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 151
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 5. September 2017, APD 2017 19);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 13'303.15 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 103.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. August 2017 (Vi-act. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren;
- dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 überband;
- dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. September 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei den folgenden Antrag stellt (KG-act. 1):
Es gilt der Antrag inkl. Begründung des Rechtsbegehrens vom 21.8.2017
- dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4) und das Betreibungsamt den Antrag stellt, die Beschwerde "in allen Teilen" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
- dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar vorbringt, die Vereinfachung und die Kostenersparnis der Betreibungszustellung mittels Abholungseinladung sei weder unzulässig noch erforderlich, diese Argumentation jedoch an der Sache vorbeigeht, weil letztlich massgebend ist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei und das Bundesgericht auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer trotz einer inzwischen verbreiteten Praxis nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1);
- dass bei dieser Rechtslage unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer weder eine postalische noch eine "Haustüranlieferung" zu Fr. 8.00 verlangt hat;
- dass der Beschwerdeführer die Höhe der Zustellungsauslagen von Fr. 8.00 nicht anficht und die Beschwerde hinsichtlich dieser Zustellungskosten somit abzuweisen ist;
- dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, weshalb auf die erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und Behauptungen, sämtliche Betreibungsämter des Kantons Schwyz würden mittels Abholungseinladung zustellen, die Befolgungsquote der Abholungseinladung liege über 90 Prozent, das Betreibungsamt stelle vor der Abholungseinladung jeweils "fiktiv" die Betreibung an der Haustüre zu, um die Zustellkosten von Fr. 8.00 einzukassieren, das Betreibungsamt arbeite defizitär zu Lasten der Öffentlichkeit und sei an hohen Gebühren interessiert, wiederholt habe sich das Betreibungsamt dahingehend geäussert, dass es selbst die Aufsichtsbehörde sei und wenn nicht gespurt werde, würde es auspacken, schliesslich habe es das Geschäft mit der Armut vom Präsidenten erlernt, usw. nicht einzutreten ist;
- dass dem Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtslage betreffend das Sportelsystem im Kanton Schwyz bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016 ausführlich dargelegt worden ist und er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone ist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011) Richtlinien für die Ausrichtung eines Festgeldes (Wartgeldes) zusätzlich zu den Sporteln erlassen habe und der Beschwerdeführer somit für sein Anliegen auf den politischen, bzw. allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen sei;
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsfrage trotz mehrerer abschlägiger Entscheide (auch des Bundesgerichts) erneut vor das Kantonsgericht bringt, er somit mutwillig prozessiert und ihm deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
29. Dezember 2017 kau
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