Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.19: Strafkammer
Die Cour de Cassation penale hat am 4. November 2009 unter dem Vorsitz von Herrn Creux über den Einspruch von J.________ gegen das Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte vom 25. August 2009 in der Angelegenheit gegen Z.________ verhandelt. Das Gericht hat entschieden, dass der Einspruch des Klägers nicht zulässig ist und die Gerichtskosten von 650 CHF dem Kläger auferlegt werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1992.19 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.10.1992 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strafbarkeit bei blosser Vermittlung einer Wohnung für Sexgewerbe |
Schlagwörter : | Recht; Person; Prostitution; Quot; Schutz; Kuppelei; Verhalten; Entscheid; Verfahren; Rechts; Gefängnis; Tatbestand; Freiheit; Ausnützung; Verhaltens; Entscheidungsfreiheit; Willen; Botschaft; Betätigung; Förderung; Abhängigkeit; Wohnung; Verfahrens; Urteil; Urteils |
Rechtsnorm: | Art. 195 StGB ;Art. 198 StGB ; |
Referenz BGE: | 98 IV 257; |
Kommentar: | - |
2. Nach altem Recht machte sich der Kuppelei strafbar, wer aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistete. Die Strafdrohung lautete auf Gefängnis und Busse. War die verkuppelte Person unmündig, erhöhte sich der Strafrahmen auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Da eine konkrete, das heisst klare und fassbare Umschreibung des zu schützenden Rechtsguts seit jeher Schwierigkeiten bereitete und auch mit dem Hinweis auf den "gewinnsüchtigen Beweggrund" und den "hohen Grad der Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit" (BGE 98 IV 257) letztendlich diffus blieb, war der Tatbestand der Kuppelei Gegenstand wissenschaftlicher Kritik. Der revidierte Art. 195 StGB orientiert sich am Schutz der persönlichen Freiheit und stellt die wirtschaftliche Ausnützung sexuellen Verhaltens Dritter grundsätzlich nicht mehr unter Strafe, sondern er will "die Entscheidungsfreiheit der Person, welche der Prostitution nachgeht, schützen und zugleich andere Personen davor bewahren, gegen ihren Willen zur Prostitution verleitet zu werden" (Botschaft in BBl. 1985 II, S. 1009 ff., insbesondere S. 1082).Ebenso wie unter dem alten Recht ist auch nach neuem Recht die Prostitution an sich nicht strafbar. Die Betätigung geniesst sogar grundrechtlichen Schutz. Sie liegt im Schutzbereich einerseits der persönlichen Freiheit, andererseits -als wirtschaftliche Betätigung -- der Handelsund Gewerbefreiheit. Nach dem neuen Recht, das sich konsequent am Gedanken des Rechtsgüterschutzes zu orientieren versucht, bleibt die Drittperson, die sich in irgendeiner Weise an diesem Verhalten beteiligt daraus Nutzen zieht, ohne auf die Willensfreiheit der sich prostituierenden Person einzuwirken, ebenfalls straflos. Anzumerken ist, dass mit dem gesetzgeberischen Entscheid, auf eine Pönalisierung aufgrund des ultima ratio-Charakters des Strafrechts zu verzichten, klarerweise nichts über die ethisch-moralische Bewertung der fraglichen Verhaltensweisen ausgesagt wird. Der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB macht sich strafbar, wer eine unmündige Person eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt darin festhält, wer eine sich prostituierende Person überwacht ihr Weisungen erteilt. Die Sachverhaltsabklärung ergab, dass sich X. aufgrund eines Inserates bei Y. gemeldet und ihr die Wohnung zum nachher vereinbarten Mietpreis offeriert hatte. Von einem normalen Mietverhältnis unterschied sich das zu beurteilende einzig durch den ungewöhnlich hohen Mietzins. X. hatte die Wohnung an eine selbstverantwortliche mündige Person vermietet, ohne dieser, etwa über die Erwerbstätigkeit, irgendwelche Vorschriften zu machen und sie in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beschränken. Er hatte auch keine Überwachungsoder Schutzfunktionen wahrgenommen, sondern blieb als blosser Vermieter völlig im Hintergrund. Da einerseits nur eine Person der Prostitution zugeführt werden kann, die nicht bereits der Prostitution nachgeht und andererseits das Festhalten in der Prostitution gewisser Vorkehren wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich finanzieller Art (Botschaft, a.a.O., S. 1083) bedarf, liegt auch diese Tatbestandsvariante nicht vor. X. ist somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB freizusprechen. Ob er nach dem alten Kuppeleitatbestand gemäss Art. 198 aStGB zu Recht verurteilt worden ist, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erliegen die Verfahrenskosten gemäss § 180 StPO auf dem Staat und X. hat Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht nur für das zweitinstanzliche, sondern auch für das erstinstanzliche Verfahren, da das neue Recht als "berichtigtes" Recht Anwendung findet, mithin rechtskräftig beurteilt überhaupt nie eine Straftat vorgelegen hat.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Oktober 1992
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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