E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2003.56: Zivilkammer

Der Richter Muller hat am 21. Oktober 2009 in einem Gerichtsverfahren entschieden, dass die Klage von T.________ abgewiesen wird und die Kosten von 360 CHF zu tragen sind. Der Kläger hatte gegen einen Zahlungsbefehl von 4'124'496 CHF des Amtes für Betreibungen und Konkurse in Nyon Einspruch erhoben. Nachdem die Klage zurückgezogen wurde, entschied das Gericht, dass die Kosten für den Kläger bei 285 CHF liegen und die Beklagte Z.________ 200 CHF an Auslagen zu zahlen hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.2003.56

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.2003.56
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.2003.56 vom 22.05.2003 (SO)
Datum:22.05.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren
Schlagwörter : Feststellung; Feststellungs; Vollstreckung; Anspruch; Feststellungsklage; Verfügung; Beklagten; Urteil; Urteils; Verein; Schutz; Sicherung; Nichtexistenz; Rechte; Interesse; Voraussetzung; Zulässigkeit; Rechtsanspruch; Rechtsschutz; Guldener; Gestaltungsurteil; Hauptprozess; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi; Massnahme
Rechtsnorm:Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.2003.56

Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO). Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO § 110 N 26).

7. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass die Beklagte nicht als Verein besteht. Ein solches Rechtsbegehren kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 255 lit. d ZPO sein. Denn diese bezweckt den Schutz von fälligen Rechtsansprüchen, deren sofortige Erfüllung die Kläger vor einem erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schaden bewahren würde. Bei den Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO geht es um die Sicherung eines Erfüllungsanspruchs, wie dies auch in der Regeste von SOG 1992 Nr. 13 festgehalten wird. Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger rufen zwar den Schutz ihrer Mitgliedschaftsrechte beim Verein Allgemeine X. Gesellschaft an. Diese Rechte sind aber nicht eingeklagt und sind nicht Gegenstand des Hauptbegehrens des Hauptverfahrens. Vielmehr verlangen die Kläger lediglich eine Feststellung, wobei selbst bei einer Abweisung ihres Begehrens nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Die Kläger haben allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO). Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Auch wenn im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage gelegentlich von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, so ist dieses rechtlich schutzwürdige Interesse als Voraussetzung der Feststellungsklage nicht mit dem nach § 255 lit. d ZPO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln und kann diesen keinesfalls ersetzen. Einen fälligen Rechtsanspruch auf die Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht. Ein Anspruch, der nicht besteht, kann aber weder sichergestellt, erfüllt noch vollstreckt werden. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Vollstreckung des zu sichernden Anspruchs, deren vorläufige Durchführung den mit der einstweiligen Verfügung angestrebten Rechtsschutz häufig erst verwirklicht. Der Vollstreckung bedürfen nur Leistungsurteile, nicht Feststellungsund nicht Gestaltungsurteile (Max Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 238; Max Guldener, a.a.O., S. 211). Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar J. Habscheid, a.a.O., S. 270), bedarf das Feststellungsurteil überhaupt keiner Vollstreckung und kann daher auch nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung bilden (Max Guldener, a.a.O.). Vorliegend wird somit weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere Vollstreckung des Urteils sicherstellt, noch eine Leistungsmassnahme, die der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche dient. Ein Feststellungsbegehren kann daher nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO abgestützten einstweiligen Verfügung sein.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003 (ZKREK.2003.56)

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist: BGE 5P.242/2003/bnm)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.