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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2018.139: Zivilkammer

In dem vorliegenden Gerichtsbeschluss wurde der Antrag des Groupe D.________ auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, da das Groupe D.________ als juristische Person kein Recht auf Rechtsbeistand hat. Es wurde festgestellt, dass das Groupe D.________ finanziell in der Lage ist, Anwaltskosten zu tragen, und daher keine Verarmung vorliegt. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Ablehnung des Antrags und legt die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF dem Groupe D.________ auf. Der Richter in diesem Fall war Herr J.-F. Meylan, und die unterlegene Partei war das Groupe D.________

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2018.139

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2018.139
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2018.139 vom 18.12.2018 (SO)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verfügung vom 21. September 2018
Schlagwörter : Fischer; Guido; Ehefrau; Ehemann; Fürsprecher; Gesuch; Gericht; Gerichtskosten; Eheschutzgesuch; Verfahren; Rechtspflege; Anträge; Willen; Ziffer; Antrag; Amtsgerichtspräsident; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Ehegatten; Gewährung; Anwalt; Gesuche; Beschwerden; Vorderrichter; Solothurn; Verfügung; Sistierung; Stellungnahme; Ehemannes
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:129 II 129; 142 III 138;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Auflage , Art. 98; Art. 79 StGB, 2013

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2018.139

Urteil vom 18. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Guido Fischer,

2. Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 21. September 2018


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 22. März 2017 reichte Fürsprecher Dr. Guido Fischer im Namen von A.___ (im Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch gegen B.___ (im Folgenden der Ehemann) ein. Bereits am 24. März 2017 teilte Fürsprecher Dr. Guido Fischer mit, dass seine Klientin eine Sistierung des Verfahrens wünsche. Der Ehemann stimmte am 10. April 2017 dem Sistierungsantrag zu, worauf das Verfahren am 12. April 2017 im Einverständnis beider Parteien sistiert wurde.

1.2 Am 20. Juli 2017 teilte Fürsprecher Dr. Guido Fischer mit, dass er die Interessen der Ehefrau nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 17. August 2017 wandte er sich erneut mit der Mitteilung ans Richteramt, seine Klientin habe ihm mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 20. Juli 2017 nicht bei den Akten sei und reichte eine Kopie ein. Nach dieser Kopie, die sich vorher tatsächlich nicht in den Akten befand, erklärte er das Verfahren für gegenstandslos, weil die Ehefrau mit den Kindern nach Hause zurückgekehrt sei und die Parteien das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen hätten. Darauf hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung auf, kündigte die Abschreibung des Verfahrens infolge Klagerückzugs als erledigt an und gab beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tragung der Parteiund Gerichtskosten.

1.3 Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte die Ehefrau, das Verfahren sei gegen ihren Willen eingeleitet worden, und bat darum, auf das Aussprechen von Gerichtskosten ihr und ihrem Ehemann gegenüber abzusehen. Der Ehemann stellte am 9. Oktober 2017 den Antrag, es sei auf die Erhebung von Prozesskosten zu verzichten, eventuell seien die Gerichtskosten Fürsprecher Dr. Guido Fischer aufzuerlegen (Ziffer 2), subeventuell sei dem Ehemann die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer, dem die Eingabe des Ehemannes zur Stellungnahme zugestellt worden war, beantragte am 13. Oktober 2017, Ziffer 2 der Anträge sei abzuweisen, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Ehefrau werde festgehalten, u.K.u.E.F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 wiederholte die Ehefrau ihre bereits gestellten Anträge.

2. Am 21. September 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1.   ( ).

2.   ( ).

3.   Die Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abgewiesen.

4.   Das Verfahren wird infolge Klagerückzuges als erledigt abgeschrieben.

5.   Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.

6.   Die Ehefrau hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Nach Rechtskraft dieser Verfügung wird dieser Betrag in Rechnung gestellt.

3. Gegen diese Verfügung erhoben die Ehefrau und der Ehemann (im Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2018 gemeinsam fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Darin stellen sie die folgenden Anträge:

1. Wir erheben gegen die Verfügung vom 21. September 2018 i.S. Eheschutzmassnahmen fristund ordnungsgerecht Beschwerde.

2. Es sei auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

3. Es sei festzustellen, dass das Gesuch um Eheschutzmassnahmen durch Dr. Guido Fischer gegen den ausdrücklichen Willen von A.___ eingereicht wurde.

4. Es sei festzustellen, dass das Ehepaar seit der Hochzeit am [ ] 2016 niemals voneinander getrennt gelebt hat und Herr Fischer unwahre Tatsachen verbreitete.

5. Der Schaden im Rahmen der eingeleiteten Eheschutzmassnahmen sei vollständig zu decken (insbesondere sämtliche vollständigen entstandenen Kosten von A.___ sowie B.___ inkl. Anwaltsund Gerichtskosten).

6. Es sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.

7. Die Rechnung betreffend Gerichtskosten von CHF 300.00 ist komplett zu stornieren.

8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei anhand der detaillierten Erläuterungen und aufgrund der Fehlinterpretationen neu zu berücksichtigen.

9. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.

10. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident verzichtete auf eine Vernehmlassung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und verwies auf die Begründung der Abschreibungsverfügung vom 21. September 2018.

4.2 Fürsprecher Dr. Guido Fischer beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Stellungnahme von Fürsprecher Dr. Guido Fischer wurde fristgerecht am 29. Oktober 2018 eingereicht. Er wurde telefonisch aufgefordert, seine Eingabe im Doppel für jede Gegenpartei nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 30. Oktober 2018 nach. Das nachgereichte Doppel wurde ebenfalls mit einem Eingangsstempel mit dem Postaufgabedatum versehen. Für die Fristwahrung massgebend ist aber die Eingabe vom 29. Oktober 2018.

2. Die Ehefrau und der Ehemann stellen in der gemeinsam eingereichten Beschwerde gemeinsame Anträge. Diese Anträge sind für jeden Ehegatten einzeln zu prüfen. Es liegen demnach zwei Beschwerden von zwei verschiedenen Beschwerdeführern vor. Weiter ist zu beachten, dass sich die Beschwerden sowohl gegen den Amtsgerichtspräsidenten wie auch gegen Fürsprecher Dr. Guido Fischer richten. Soweit letzterer vorbringt, er sei nicht passivlegitimiert, ist festzuhalten, dass schon bei der Vorinstanz wie nun auch vor der Rechtsmittelinstanz verlangt wurde, es seien ihm Kosten aufzuerlegen. Insofern ist er direkt betroffen, möglicherweise beschwert und insofern auch Partei des Verfahrens. Denn grundsätzlich sind die gegen Fürsprecher Dr. Guido Fischer erhobenen Rechtsbegehren zu prüfen.

3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

4.1 Die gestellten Anträge sind wie folgt zu beurteilen. Die Anträge nach den Ziffern 1 und 9 haben keine eigenständige Bedeutung. Ziffer 2 ist ein Verfahrensantrag, dem stillschweigend stattgegeben wurde. Bei den Anträgen nach den Ziffern 3, 4 und 6 handelt es sich um neue und damit unzulässige Anträge. Auf diese ist nicht einzutreten.

4.2 In Bezug auf die Anträge der Ehegatten auf Stornierung der Gerichtskosten nach Ziffer 7 ist zu differenzieren. Beide haben bereits beim Vorderrichter verlangt, es sei auf eine Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten. Dem Ehemann wurden keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb er durch den Kostenentscheid gar nicht beschwert ist. Auf sein Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Hingegen ist auf dasjenige der Ehefrau einzutreten.

4.3 Soweit darüber hinaus nach Antrag Ziffer 5 in Bezug auf die Anwaltsund Gerichtskosten mehr verlangt wird als ein Verzicht auf die Gerichtskosten, ist folgendes zu beachten: Die Ehefrau hat beim Vorderrichter nie beantragt, die Anwaltsund Gerichtskosten seien anders als über die unentgeltliche Rechtspflege zu decken. Lediglich im ursprünglichen Eheschutzgesuch hat sie den Antrag unter Kostenund Entschädigungsfolgen gestellt. Einen Entschädigungsanspruch gegenüber ihrem Ehemann macht sie mit der Beschwerde nicht mehr geltend. Soweit die Ehefrau verlangt, es habe jemand anderes als ihr Ehemann für die Parteikosten aufzukommen, handelt es sich dabei um einen neuen und damit unzulässigen Antrag, auf den nicht einzutreten ist.

4.4 Der Ehemann hingegen hat bereits beim Vorderrichter eventualiter verlangt, die Gerichtskosten seien Fürsprecher Dr. Guido Fischer aufzuerlegen. Darauf ist einzutreten. Wiederum neu ist hingegen das Begehren, die Anwaltskosten des Ehemannes seien entweder durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer durch das Frauenhaus [ ] zu entschädigen. Darauf ist nicht einzutreten.

4.5 Zu beurteilen sind zudem die Beschwerden beider Ehegatten gegen die Abweisung ihrer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Antrag Ziffer 9. Dasselbe gilt für den Antrag nach Ziffer 10.

5. Die Anträge auf Verzicht auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten und derjenige des Ehemannes, diese seien Fürsprecher Dr. Guido Fischer aufzuerlegen, werden in der Beschwerde aus der Sicht der Ehefrau wie folgt begründet: Beim Beratungsgespräch im Frauenhaus [ ] vom 21. März 2017 habe sie Dr. Guido Fischer zur Sicherheit eine Anwaltsvollmacht unterzeichnen lassen. Er habe sie über die Möglichkeit der Einreichung eines Eheschutzverfahrens informiert, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis zur Einreichung eines Eheschutzgesuches eingeholt, geschweige denn erhalten. Sie habe Dr. Guido Fischer wie auch ihrer Betreuungsperson des Frauenhauses mehrmals mitgeteilt, dass nicht eine Trennung der Wunsch und die Lösung sei, sondern das gemeinsame Leben wieder bewältigen zu können. Das Eheschutzgesuch sei von Dr. Guido Fischer gegen ihren ausdrücklichen Willen eingereicht worden. Sie habe am 24. März 2017 erstmals vom Eheschutzgesuch gehört, worauf sie umgehend interveniert habe. Herr Dr. Guido Fischer habe ihr wegen der Involvierung der KESB Solothurn von einem vollständigen Rückzug abgeraten. Dennoch habe sie Dr. Guido Fischer ausdrücklich gebeten, das Verfahren sofort und vollständig zurückzuziehen. Herr Dr. Guido Fischer habe jedoch wiederum nur eine Sistierung des Verfahrens veranlasst, was wiederum nicht ihrem Willen entsprochen habe.

6. Dass Fürsprecher Dr. Guido Fischer das Eheschutzgesuch gegen den Willen der Ehefrau eingereicht hat, ist eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer. Es gibt nur einen einzigen Anhaltspunkt, welcher für die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung spricht. Es ist objektiv feststellbar, dass die Ehefrau am 24. März 2017 und damit bereits zwei Tage nach der Einreichung des Gesuchs am 22. März 2017 interveniert und Fürsprecher Dr. Guido Fischer zu einer Eingabe an das Gericht veranlasst hat, weil sie wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt war. Aber auch dies ist kein eindeutiges Indiz dafür, welchen Willen sie anlässlich der Besprechung mit Fürsprecher Dr. Guido Fischer gehabt und geäussert hat. Mit der am 21. März 2017 von der Ehefrau unterzeichneten Vollmacht liegt hingegen ein Beleg dafür vor, dass Fürsprecher Dr. Guido Fischer das Eheschutzgesuch im Einverständnis und im Auftrag der Ehefrau ein solcher wird im Wortlaut explizit erwähnt eingereicht hat. Zudem enthält die Vollmacht zusätzlich die Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 270.00. Eine Vollmacht wird in der Regel nicht einfach zur Sicherheit und auf Vorrat unterzeichnet. Auch sämtliche übrigen Umstände sprechen dafür, dass Fürsprecher Dr. Guido Fischer nicht gegen den Willen der Ehefrau gehandelt hat. Die Ehefrau befand sich bei der Besprechung mit Fürsprecher Dr. Guido Fischer mit ihren zwei sehr kleinen Kindern im Frauenhaus. Zudem war bereits damals seit längerer Zeit die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde involviert. Ist die Situation in einer Ehe einmal derart eskaliert, wird erfahrungsgemäss regelmässig ein Eheschutzgesuch eingereicht. Zudem konnte bereits im Eheschutzgesuch der Anwalt des Ehemannes angegeben werden. Dieser hat in seiner Stellungnahme zum Sistierungsgesuch vom 10. April 2017 noch kein Wort darüber verloren, dass das Eheschutzgesuch gegen den Willen der Ehefrau eingereicht worden sei, obwohl er gleichzeitig erklärte, dass die Ehefrau mittlerweile wieder zusammen mit ihm in der ehelichen Wohnung lebe und die Ehetrennung allenfalls aussergerichtlich geregelt werden könne. Erst nach verschiedenen Eingaben der Ehefrau schloss sich der Ehemann ein halbes Jahr später deren Behauptung an, das Eheschutzgesuch sei gegen ihren Willen eingereicht worden. Nicht zuletzt ist es kaum glaubhaft, dass ein langjährig praktizierender Anwalt wie Fürsprecher Dr. Guido Fischer in einer derart massiven Weise gegen die Standesregeln verstösst. Denn die Vorbringen der Beschwerdeführer würden genau dies bedeuten. Zusammenfassend gelingt den Beschwerdeführer somit der Nachweis nicht, dass Fürsprecher Dr. Guido Fischer das Eheschutzgesuch gegen den Willen der Ehefrau eingereicht hat. Sämtlichen Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführer aus diesem Umstand ableiten, fehlt damit schon die tatsächliche Grundlage.

7.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann die Abweisung ihrer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie vertreten die Auffassung, es sei auf den Zeitpunkt des Starts des Verfahrens im März 2017 abzustellen. Massgebend ist jedoch der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 142 III 138 E. 5.1). Zudem hatte der Ehemann im März 2017 noch gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er machte dies erst im Oktober 2017. Die Ehefrau hat zwar in ihrem Eheschutzgesuch eventualiter einen entsprechenden Antrag gestellt, aber in dem am 20. Juli 2017 eingereichten Gesuchsformular keine Angaben gemacht und als Belege lediglich vier Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse zwischen November 2016 und April 2017 eingereicht. Schliesslich waren die Verhältnisse der Ehegatten im März 2017 noch ganz andere. Sie wohnten zu einem tieferen Mietzins in Solothurn. Der Ehemann war bei der [ ] in [ ] angestellt und erzielte dort ein Einkommen in der Höhe wie es den Ehegatten nach den Feststellungen des Vorderrichters angerechnet wurde. Die Ehefrau war arbeitslos, erhielt aber ebenfalls eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe des ihr später angerechneten Einkommens. Vorab die Arbeitswegkosten waren damals viel niedriger und Kinderbetreuungskosten fielen keine an. Das Gesuch der Ehefrau wäre somit abzuweisen gewesen, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre, nachdem ausser den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sämtliche weiteren Angaben und Belege fehlten.

7.2 Dass der Amtsgerichtspräsident auf die Verhältnisse im Herbst 2017 abgestellt hat, war zu Gunsten beider Ehegatten. Rein finanziell haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie infolge des Umzugs und der höheren Arbeitswegkosten beider Ehegatten verschlechtert. Zudem konnte der Amtsgerichtspräsident für die Beurteilung des Gesuchs der Ehefrau die vom Ehemann eingereichten Belege heranziehen. Die gegen seine Berechnung erhobenen Rügen sind allerdings wenig stichhaltig. Dass im monatlichen Lohn des Ehemannes bereits ein Anteil 13. Monatslohn enthalten ist, ist eine blosse Behauptung und ergibt sich nicht aus den eingereichten Lohnabrechnungen. Die Kosten für die Kinderbetreuung wurden bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch belegt, obwohl das eingereichte Formular diese als Position aufführt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Steuerdeklaration ist einerseits ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und andererseits wiederum eine unbelegte Behauptung. Soweit verlangt wird, die ungedeckten Arztkosten seien für alle Familienmitglieder zu gewähren, übersehen die Beschwerdeführer, dass der Vorderrichter genau die vom Ehemann deklarierten CHF 147.00 monatlich übernommen hat. Diese umfassen sämtliche ungedeckten Kosten aller Familienmitglieder nach den eingereichten Zusammenstellungen der [ ] Versicherung. Bei dem vom Vorderrichter festgestellten Überschuss von CHF 1'214.00 im Monat bzw. CHF 14'570.00 im Jahr würde somit auch eine Berücksichtigung der Leasingrate von CHF 498.70 für das zweite Auto nichts daran ändern, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der neue der alte Mietzins in die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs aufzunehmen ist, wenn bei einem hängigen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in eine teurere 6½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'920.00 (inkl. Nebenkosten) umgezogen wird. Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.1 Bei dieser Sachlage sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erwiesen sich als völlig unbegründet und damit zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Soweit der Antrag, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, sind die Gesuche beider Beschwerdeführer ebenfalls abzuweisen.

8.2 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer nach Art. 106 Abs. 1 ZPO unter solidarischer Haftung die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem haben sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessenweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     Die Gesuche von A.___ und von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

3.     A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

4.     A.___ und B.___ haben Fürsprecher Dr. Guido Fischer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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