Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2018.57: Zivilkammer
Ein Mann namens M.________ wird vor das Tribunal de police des Bezirks Est vaudois gebracht, weil er beschuldigt wird, am 20. November 2007 in Clarens einen zwölfjährigen Jungen beim Verlassen eines Parkhauses mit seinem Auto angefahren zu haben. Der Junge erlitt starke Prellungen am linken Knie. Die Mutter des Jungen, P.________, reichte eine Beschwerde ein, da der Richter entschieden hatte, dass die Anklage gegen M.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Nichteinhaltung der Pflichten bei einem Unfall berechtigt sei, aber nicht wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Richters und wies die Beschwerde ab. Die Anwaltskosten für P.________ belaufen sich auf 330 CHF, die sie tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2018.57 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Kinder; Ehemann; Einkommen; Ehefrau; Berufungsbeklagte; Über; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Höhe; Betreuung; Betreuungsunterhalt; Wohnung; Barunterhalt; Urteils; Vorinstanz; Vorderrichterin; Rechtspflege; Gericht; Phase; Überschuss; Darlehen; Unterhaltsbeiträge |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 42; |
Kommentar: | Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 ZPO, 2016 Schweizer, Kommentar, Art. 117 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
und
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz und unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 13. Dezember 2017 angehoben hatte. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, die volljährige Tochter C.___, geb. [...] 1996, sowie die noch minderjährigen Söhne D.___, geb. [...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006. Am 10. Januar 2018 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Nach Eingang weiterer Anträge und Belege sowie nach Anhörung der beiden jüngeren Kinder erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 13. April 2018 folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und dass sie seit 25. November 2017 faktisch getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft sowie der Hausrat werden der Ehefrau zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D.___, geb. [...] 2001, und E.___, geb. [...] 2006, werden unter die Obhut ihrer Mutter gestellt.
4. Die Regelung des Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der Kinder. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens vier Monate im Voraus abzusprechen.
5. Der Ehemann hat für die Kinder D.___ und E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- Rückwirkend ab Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:
D.___ CHF 319.00 Barunterhalt
E.___ CHF 2227.00 (CHF 540.00 Bar-, CHF 1687.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2018:
D.___ CHF 277.00 Barunterhalt
E.___ CHF 2'169.00 (CHF 565.00 Bar-, CHF 1604.00 Betreuungsunterhalt)
Die Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. August 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 zu bezahlen. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.
7. Die Ziffern 5 bis 6 stützen sich auf die beigehefteten, vom Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblätter. Diese bilden Bestandteil des Urteils.
8. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien die gemeinsamen Steuerschulden im internen Verhältnis der Parteien gerichtlich aufzuteilen, wird nicht eingetreten.
9. Auf den Antrag des Ehemannes, es seien die Ansprüche auf das geldwerte Vermögen der Parteien aufzuteilen, wird nicht eingetreten.
10. Es wird per 10. Januar 2018 die Gütertrennung angeordnet.
11. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.
12. Der Antrag der Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
13. Der Antrag des Ehemannes auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
14. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
15. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
2.1 Fristund formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 5 bis 7 sowie 13 bis 15 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018. Er stellte die Anträge, er sei zu folgenden Unterhaltszahlungen für seine Söhne zu verpflichten:
- Ab 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018
D.___ CHF 646.00 (Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00)
E.___ CHF 867.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00).
ab 1. August 2018
D.___ CHF 637.00 (Barunterhalt CHF 252.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00)
E.___ CHF 925.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 385.00).
Im Weitern sei festzustellen, dass er der Ehefrau für die Dauer der Trennung keine Unterhaltszahlungen schulde. Dann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 eröffnete der Präsident der Zivilkammer für die Anfechtung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Verfahren. Im Folgenden werden die beiden Rechtsmittel jedoch gemeinsam behandelt.
2.2 Am 29. September 2018 reichte der Ehemann eine «Abänderung der Berufung» ein mit dem Antrag, er sei zu verpflichten, ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt von E.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. September 2018 hielt er an den mit der Berufungseingabe vom 30. August 2018 gestellten Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau erklärte, sie bestätige, ihre bereits gestellten Rechtsbegehren.
3. Beide Parteien beantragen die Durchführung einer Parteibefragung. Da vor der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und die Parteien nicht darlegen, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll, sind diese Anträge abzuweisen. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Vorderrichterin hat der Berufungsbeklagten bis und mit Ende Juli 2018 ein Einkommen von CHF 750.00 angerechnet. Ab August 2018 hat sie das monatliche Einkommen auf CHF 1'300.00 erhöht und dabei erwogen, die von der Ehefrau geltend gemachten CHF 750.00 pro Monat seien mehr als der Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Nach einer gewissen Übergangsfrist werde sie wieder mehr verdienen müssen. Ermessenweise werde ihr daher eine Übergangsfrist bis August 2018 gewährt. Gemäss Jahresabschluss 2015 habe die Ehefrau im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen von CHF 1'300.00 gehabt. Dieses Einkommen sei nach einer Übergangsfrist wieder zumutbar. Ab August 2018 sollte bzw. werde die Ehefrau wieder ein monatliches Einkommen von CHF 1300.00 erwirtschaften können bzw. müssen.
1.2 Der Berufungskläger rügt, die Übergangsfrist bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der Trennung sei zu lange. Es sei allgemein bekannt, dass für Kindertagesmütter eine sehr grosse Nachfrage bestehe. Die Ehefrau hätte also ohne Weiteres ab letztem Herbst ihren Umsatz bereits kurzfristig steigern können, indem sie ein, zwei Kinder mehr betreut hätte. So wäre sie innert kürzester Zeit auf ihr Einkommen aus dem Jahr 2015 gekommen. Von diesem Einkommen von CHF 1'300.00 sei demnach ab Trennungszeitpunkt Ende November 2017 auszugehen. Dann würden die ihr von der Vorderrichterin bis August 2018, also mehr als 9 Monate seit der Trennung, gewährte Zeit ausreichen, um das Einkommen auf mindestens 50 % bzw. mindestens CHF 2'000.00 zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, sie habe mit dem Ehemann zusammen den Abbau ihres Pensums im Jahre 2016 beschlossen. Es sei offensichtlich, dass ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter nach der Trennung nicht weniger geworden seien. Mit der Setzung einer Übergangsfrist von 8 Monaten habe man ihr sicher nicht zu viel Zeit gelassen, um ihr Pensum aufzustocken. Sie verweise denn auch auf die Eingabe des Ehemannes vom 20. Dezember 2017, in welcher er selbst ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet habe.
1.3 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder soll deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch die Eltern Dritte (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Beim Ehegattenunterhalt geht es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist.
Der Berufungskläger hat in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2017 von einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von mindestens CHF 1'000.00 gesprochen. Im Anschluss an die Verhandlung vom 10. Januar 2018 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien am 15. Januar 2018 Frist, eine Vereinbarung bzw. Anträge zu den Trennungsfolgen einzureichen. In seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt und begründet, der Ehefrau sei spätestens ab 1. Januar 2018 ein Pensum von mindestens 50 %, also mindestens CHF 1'800.00 anzurechnen. Im September 2017 habe sie nämlich bereits einen Lohn von CHF 1'905.00 erzielt. Im Oktober und November sei sie nicht viel zu Hause gewesen, da er noch nicht ausgezogen gewesen sei. Deshalb habe sie weniger gearbeitet und die Einnahmen hätten sich reduziert. Im Dezember 2017 habe sie dann wieder einen Lohn von knapp CHF 1'300.00 bezogen. Die Berufungsbeklagte hat darauf in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2018 lediglich erwidert, sie hätten gemeinsam beschlossen, dass sie weniger arbeiten solle, weil sie mit Haus, Kindern und Arbeit überlastet gewesen sei. Es sei ihr deshalb nur das Durchschnittseinkommen der letzten beiden Jahre in der Höhe von CHF 670.00 anzurechnen. Es handle sich dabei nicht um ein schwankendes Einkommen, sondern um eine bewusste Reduktion im Einverständnis beider Ehegatten. Dem Ehemann sei dies bestens bewusst, weswegen er in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 1'000.00 für ein 50 %-Pensum gesprochen habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet damit das Einkommen des Jahres 2015 bzw. dasjenige vom Dezember 2017 in der Höhe von CHF 1'300.00 nicht. Die Berufungsbeklagte kann sich mit andern Worten nicht auf mögliche während intakter Ehe getroffene Vereinbarungen unter Eheleuten und auf in früheren Eingaben gemachte Zusagen berufen und über die Eigenversorgungskapazität bzw. zu der ihr obliegenden Pflicht, die eigene Erwerbstätigkeit zu steigern, kein Wort verlieren. Angesichts des Alters der Kinder, in Anbetracht der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018) und der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen in früheren Jahren sowie auch im Dezember 2017 (gemäss Jahresabschluss 2017) bereits ein Einkommen in der Höhe von CHF 1'300.00 erzielt hat, ist die Rüge des Berufungsklägers berechtigt. Der Berufungsbeklagten ist ab dem Trennungszeitpunkt (Dezember 2017) ein Einkommen von CHF 1'300.00 anzurechnen. Der Berufungskläger geht in seiner Berufung ab dem 1. August 2018 von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 2'000.00 aus. Er beruft sich dabei auf die Empfehlungen zur Entlöhnung von Tageseltern, wonach bei einem 100 %-Pensum das Einkommen monatlich CHF 4'000.00 betragen würde. Die Übergangsfrist bis August 2018 zu Erhöhung des Einkommens ist angemessen, zumal die Berufungsbeklagte dagegen nichts einwendet. Es ist aber auf ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.00, entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 abzustellen.
2.1 Die Vorderrichterin hat dem Berufungskläger ein Einkommen von gerundet CHF 5'500.00 angerechnet und dabei auf den Lohnausweis Dezember 2017 (CHF 4'885.10) zuzüglich anteilsmässiger 13. Monatslohn von CHF 404.00 zuzüglich Durchschnitt der Boni der Jahre 2016 und 2017 von CHF 177.00 abgestellt.
2.2 Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht klar und nicht belegt, weshalb die Vorderrichterin den errechneten Betrag von CHF 5'436.00 auf CHF 5'500.00 aufgerundet habe. Es sei deshalb von CHF 5'436.00 auszugehen.
2.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Boni fallen in unregelmässiger Höhe an. Die Vorderrichterin hat daher völlig zu Recht erklärt, der Betrag von CHF 5'500.00 sei ein gerundeter Betrag. Notabene handelt es sich bei der Rundung von CHF 64.00 um ca. ein Prozent(!).
3.1 Beim Bedarf hat die Vorderrichterin die Wohnkosten des Ehemannes auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Berufungskläger hat bei der Vorinstanz Wohnkosten von CHF 1'420.00 (inkl. Nebenkosten) für eine 3.5 Zimmer-Wohnung geltend gemacht. Die Vorderrichterin hat zur Begründung der Kürzung ausgeführt, als der Ehemann aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei, habe er eine 2-Zimmer-Wohnung für CHF 990.00 inkl. Nebenkosten bezogen. Sodann habe er am 14. November 2017 einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmerwohnung für einen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'420.00 unterschrieben. Die Wohnung sei an derselben Adresse wie die erste Wohnung zu einem rund CHF 500.00 höheren Mietzins. Die neue Wohnung scheine angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse zu teuer. An der Eheschutzverhandlung vom 28. Januar 2018 habe der Ehemann ausgeführt, dass er eine grössere Wohnung benötige, damit seine Söhne bei ihm übernachten könnten. Doch wie er selber gesagt habe, habe er kaum Kontakt zu seinen Söhnen. Er habe selber bestätigt, dass sein älterer Sohn noch nie bei ihm gewesen sei. Sein jüngerer Sohn habe schon ein paar Mal bei ihm übernachtet. Für zwei bis maximal vier Übernachtungen im Monat, benötige der Ehemann jedoch keine grössere Wohnung. Zudem habe er eine Wohnung mit einer für eine Person angesichts der finanziellen Verhältnisse angemessenen Mietzinshöhe gefunden. Er habe keine Veranlassung gehabt, in eine grössere und viel teurere Wohnung umzuziehen.
3.2 Der Berufungskläger rügt, die 2-Zimmerwohnung sei eine Notlösung gewesen, da die 3.5-Zimmerwohnung in der Nähe seines Arbeitsortes noch nicht frei gewesen sei. Er habe ein Recht darauf, mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt zu pflegen. Eine 3.5-Zimmerwohnung sei deshalb erforderlich und zumutbar.
3.3 Die Rüge des Berufungsklägers erfolgt zu Recht. Die beiden Söhne der Parteien sind keine Kleinkinder mehr. Sie haben das Recht, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen. Die Parteien haben sich am 25. November 2017 getrennt. Anlässlich der Parteibefragung vom 10. Januar 2018 hat der Berufungskläger ausgeführt, der ältere Sohn sei mehr mit Kollegen zusammen. Er sei noch nie zu ihm gekommen. Der jüngere Sohn sei schon mehrmals bei ihm übernachten gekommen. Bereits bei der Anhörung der beiden Jugendlichen am 7. Februar 2018 hat es nicht so klar getönt, dass der ältere Sohn mit seinem Vater auch in Zukunft keinen Kontakt haben will. Wie nun die neuste Entwicklung zeigt, wohnt der ältere Sohn im Einverständnis mit der Berufungsbeklagten bei seinem Vater. Für eine regelmässige und dem Alter der Söhne (17 Jahre und 12 Jahre) entsprechende Kontaktpflege ist das Zusammenleben mit dem Vater in einer 2-Zimmerwohnung nicht zumutbar. Die Miete einer 3.5-Zimmerwohnung ist deshalb adäquat. Zudem zeigt ein Blick in die Immobilienportale (homegate und immoscout24), dass ein Mietzins von CHF 1'420.00 (inkl. Nebenkosten) für Wohnungen mit mehr als 2 Zimmern in [ ] und Umgebung eher am unteren Rand liegt. Die Wohnkosen sind deshalb auf CHF 1'420.00 zu erhöhen. Da der Berufungskläger eine Kaution von CHF 2'800 hinterlegen musste, ist es angebracht den Beginn des höheren Mietzinses bereits auf 1. Dezember 2017 festzulegen. Dies insbesondere auch in Anbetracht, dass die Übergangsfrist von acht Monaten (1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018) für die Lohnerhöhung auf Seiten der Ehefrau doch recht grosszügig bemessen ist.
4.1 Der Berufungskläger verlangt, dass ihm für die Wohnungseinrichtung in der ersten Phase ein Betrag von CHF 50.00 pro Monat angerechnet werde.
4.2 Der Berufungskläger hat Derartiges im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt, so dass selbstverständlich im Berufungsverfahren nicht neue Positionen in die Berechnung aufgenommen werden können, zumal der Unterhalt der Wohnungseinrichtung im Grundbetrag enthalten ist.
5.2 Der Berufungskläger macht geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 festgehalten, dass er und seine Frau das gemeinsame Haus nur deshalb erwerben und bis anhin halten konnten, weil er eine Lebensversicherung verpfändet habe und auf diese monatlich CHF 125.00 einzahlen müsse.
5.3 Aus dem Hypothekarvertrag mit der Migrosbank vom 9. November 1998 geht hervor, dass die Lebensversicherung als Zusatzsicherheit verpfändet worden ist. Dann hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz eine Änderungsofferte für die Lebensversicherung per 11. Februar 2018, welche monatliche Prämien in der Höhe von CHF 125.00 vorsieht, zu den Akten gegeben. Ob die Offerte zu einem verbindlichen Vertrag geworden ist, ob der Berufungskläger monatliche Prämien in der Höhe von CHF 125.00 bezahlt und ob bei Nichtbezahlen der Prämie der Hypothekarvertrag gekündigt würde, ist damit nicht dargetan. Der Betrag von CHF 125.00 hat die Vorderrichterin daher zu Recht nicht berücksichtigt.
6.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, der Ehemann mache eine Schuldentilgung von CHF 50.00 im Monat geltend. Diese Schuldentilgung sei dazu da, um das zinslose Darlehen von [...] zurückzubezahlen, welches sie ihm am 14. November 2017 gewährt habe. Dieses Darlehen sei für die Bezahlung der Mietkaution für die Wohnung in [ ]. Gestützt auf die Bankauszüge sei davon auszugehen, dass dem Ehemann CHF 12'171.25 zur Verfügung gestanden seien, um die Mietkaution zu bezahlen. Weshalb er ein Darlehen aufgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Einerseits sei das Darlehen nicht notwendig. Anderseits würden bei knappen Verhältnissen Schulden praxisgemäss nicht berücksichtigt.
6.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Darlehensvertrag sei belegt. Er habe das Geld für die Kaution der Mietwohnung benötigt. Bei dem von der Vorderrichterin erwähnten Betrag handle es sich nicht um Vermögen, sondern um die Lohnzahlungen, die er nachweislich für Unterhalt und insbesondere ausstehende Steuerrechnungen benötigt habe. Die Begründung der Vorderrichterin sei damit nicht rechtens. Des Weitern habe er nachweislich belegt, dass er ausstehende Steuerschulden aus den Jahren 2015 und 2017 zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe diese Schulden ignoriert und begründet, weil die finanziellen Verhältnisse so knapp seien, müssten die Parteien keine Steuern bezahlen. Diese Begründung könnte höchstens für die laufenden Steuern gelten. Hier handle es sich jedoch um Schulden, die bezahlt werden müssten. Es bestehe kein Grund, weshalb ihm diese Schulden, die er tatsächlich und nachweislich bezahle, nicht angerechnet würden. Es sei somit nachgewiesen, dass er monatlich mindestens CHF 500.00 für die Rückzahlung der Schulden sowie die Lebensversicherung tätigen müsse. Ansonsten würde er betrieben und die eheliche Wohnung, welche notabene der Berufungsbeklagten auch als Arbeitsort diene, müsste verkauft werden.
6.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt auf die Begründung der Vorinstanz auch kaum Bezug. Dann bleibt festzuhalten, dass der Darlehensvertrag vom 14. November 2017 in der Höhe von CHF 2'800.00 explizit für die Bezahlung der Mietkaution in der Höhe von CHF 2'800.00 aufgenommen worden ist. Mit der Abzahlung von Steuerschulden hat das Darlehen nichts zu tun. Dann handelt es sich um ein zinsloses Darlehen, welches spätestens am 14. November 2019 zurückerstattet werden muss. Wie viel der Berufungskläger an das Darlehen zurückbezahlt hat und ob er regelmässige Zahlungen tätigt ist offen. Die Vorderrichterin hat daher zu Recht die angebliche Darlehensrückzahlung unberücksichtigt gelassen. Dann geht aus den vom Berufungskläger erwähnten, bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden 13, 27, 28, 31 und 33 auch nicht hervor, dass der Berufungskläger regelmässig Abzahlungen an die verfallenen Steuern tätigt lediglich eine Zahlung von CHF 283.50 für verfallenen Steuern für die Gemeindesteuern 2015 am 31. Januar 2018 ist belegt weitere Zahlungen betreffen laufende Steuern, welche von der Vorinstanz auch berücksichtigt worden sind, sind nicht belegt.
7.1 Am 29. September 2018 reichte der Berufungskläger eine «Abänderung der Berufung» ein. Er begründet dies mit der Tatsache, dass der Sohn D.___ nun bei ihm wohne, was direkte und erhebliche Auswirkungen auf die Pflicht und Höhe der Kinderunterhaltszahlungen habe. Das Novum müsse in den Berechnungsgrundlagen ab 1. Oktober 2018 zwingend berücksichtigt werden.
7.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel im laufenden Verfahren noch berücksichtigt werden könnten. Nachdem der Prozess spätestens mit Datum vom 13. September 2018 (Tag, an welchem die berufungsklägerische Honorarnote eingereicht wurde) in die Urteilsberatungsphase übergegangen sei, sei die Einreichung neuer Tatsachen und Beweismittel (beim Obergericht am 1. Oktober 2018 eingegangen) zweifellos zu spät.
7.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem allfällige (echte unechte) Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden müssen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 142 III 413 entschieden, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel eine Berufungsverhandlung anordne aber das Dossier unbearbeitet ruhen lasse. Das Berufungsgericht solle diesfalls auch Noven berücksichtigen können, welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskierte ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden könne. Demgegenüber müsse es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung müsse der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen könne. In dieser Phase solle es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung könne das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordne. Sie könne aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht sei gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasse, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht werde.
Im vorliegenden Fall ist den Parteien mit Verfügung vom 7. September 2018 Gelegenheit geboten worden, bis 17. September 2018 ihre Honorarnoten einzureichen. Die Abänderung der Berufung ist erst am 29. September 2018 eingereicht worden. Da sich das urteilende Gericht trotz der Verfügung vom 7. September 2018, die auf die Spruchreife des Falles hinweist, noch nicht mit der Urteilsberatung befasst hat, sind die Noven zu berücksichtigen, was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass in der Berufung, in der es um den Kindesunterhalt geht, neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 143 III 42).
8.1 Der Berufungskläger weist auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018) und verlangt, dass der Ehefrau, welche in den letzten Jahren immer erwerbstätig gewesen sei, ab 1. Oktober 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'200.00 anzurechnen sei.
8.2 Der Berufungsbeklagten wird ab August 2018 ein Einkommen von CHF 1'800.00 angerechnet (vergl. Ziffer 1.3 hievor), zumal der Berufungskläger dies selber als realistischerweise erzielbar erachtet hat. Im Weitern ist festzustellen, dass E.___ zwar im Oktober 2018 12 Jahre alt geworden ist, was aber bedeutet, dass er erst im August 2019 in die Sekundarstufe eintreten wird. Das zumutbare Erwerbseinkommen bleibt somit bei CHF 1'800.00, was einem 50 %-Pensum entspricht. Da es sich um ein Eheschutzverfahren handelt, ist nicht allzu weit in die Zukunft zu prognostizieren, zumal sich angesichts des Alters, der Schulund Wohnsituation der Kinder sehr wohl in absehbarer Zeit wieder einiges ändern könnte.
9.1 Der Berufungskläger macht geltend, nachdem der ältere Sohn bei ihm wohne, habe er Anspruch auf den Grundbetrag von CHF 1'350.00, sowie auf die Gutschrift des Wohnkostenanteils, der bis anhin der Mutter gutgeschrieben worden sei.
9.2 Die Anrechnung eines Betrages von CHF 1'350.00 ist berechtigt. Daran ändert die wenig nachvollziehbare Einwendung der Berufungsbeklagten D.___ werde im Juli 2019 volljährig, erziele bereits einen Lehrlingslohn und bedürfe keiner Betreuung mehr nichts. Der Wohnkostenanteil der beiden Kinder ist entsprechend ebenfalls neu zu berechnen (17 % für ein Kind bzw. für D.___ CHF 241.00 und für E.___ CHF 90.00).
10.1 Der Berufungskläger wendet gegen die Anwendung der bereits von der Vorinstanz angewandten Berechnungstabellen Bähler/Spycher nichts ein. Es ist somit eine Neuberechnung mit den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen (abgesehen von den hievor erwähnten Änderungen sowie den automatisch berechneten bzw. annäherungsweise ermittelten Steuerfolgen) vorzunehmen, was zu folgenden Resultaten führt:
10.2 In der Phase 1 vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3'371.00 (Miete CHF 1'420.00 anstatt CHF 1'000.00; laufende Steuern CHF 297.00 (automatischer Steuerrechner). In der gleichen Phase ist das Einkommen der Ehefrau mit CHF 1'300.00 (anstatt CHF 750.00) einzusetzen. Gemäss Steuerrechner beträgt die Steuerbelastung der Ehefrau in dieser Phase CHF 108.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich demnach auf CHF 2'742.00. Den Gesamteinnahmen (Eltern und zwei Kinder) von CHF 7'650.00 steht ein Gesamtbedarf von CHF 7'822.00 gegenüber. Es liegt demnach eine Unterdeckungssituation vor. Der Berufungskläger kann somit höchstens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'129.00 (eigenes Einkommen von CHF 5'500.00 abzüglich eigener Bedarf von CHF 3'371.00) bezahlen. Der Berufungskläger beantragt für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00 (Barunterhalt CHF 319.00, Betreuungsunterhalt CHF 327.00). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist für den beinahe volljährigen Sohn kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Nachdem der Berufungskläger beantragt, er sei zu verpflichten, für D.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 646.00 zu bezahlen, ist dieser auch zuzusprechen. Da während dieser Phase beide Kinder bei der Mutter wohnen und der Betrag von CHF 2'129.00 der Berufungsbeklagten für die Bedürfnisse beider Kinder ausgerichtet wird, kann die Frage, ob es rechtlich überhaupt zulässig ist, für ein Kind zulasten des andern Kindes einen höheren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, offengelassen werden. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF 1'483.00 (CHF 2'129.00 abzüglich CHF 646.00). Dabei beträgt der Barunterhalt CHF 540.00 (Bedarf von E.___ CHF 740.00 abzüglich Kinderzulagen CHF 200.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 943.00. Die Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag.
10.3 Für die Monate August und September 2018 beträgt das anrechenbare Einkommen für die Berufungsbeklagte CHF 1'800.00, was gemäss Steuerrechner eine Steuerbelastung von CHF 163.00 zur Folge hat. Die Steuern beim Ehemann belaufen sich auf CHF 327.00. Einem Gesamtbedarf von CHF 7'907.00 (Ehefrau CHF 2'797.00, Ehemann CHF 3'401.00, D.___ CHF 969.00, E.___ CHF 740.00) stehen Gesamteinnahmen von CHF 8'217.00 gegenüber, was einen Überschuss von CHF 310.00 ergibt, der zu je 1/3 bzw. je CHF 103.00 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte und zu 1/3 auf die beiden Söhne bzw. zu je CHF 52.00 aufzuteilen ist. Einem Einkommen des Berufungsklägers von CHF 5'500.00 steht sein um den Überschussanteil erweiterter Bedarf von somit CHF 3'504.00 gegenüber. Er ist demnach für Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 1'996.00 zu verpflichten (CHF 5'500.00 abzüglich CHF 3'504.00). Der Berufungskläger ist auch für diese sehr kurze Phase auf seiner Zusage zu behaften und der Unterhaltsbeitrag für D.___ ist auf CHF 637.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt CHF 1'256.00 (CHF 1'996.00 abzüglich Unterhaltsbeitrag D.___ CHF 637.00 abzüglich Überschussanteil für die Ehefrau CHF 103.00). Der Barunterhalt beträgt CHF 592.00 (CHF 540.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 52.00). Entsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 664.00. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 103.00 (Überschussanteil).
10.4 Ab Oktober 2018 wohnt D.___ bei seinem Vater. Entsprechend beträgt der Bedarf des Berufungsklägers gegenüber der Berechnung in der vorangehenden Phase neu CHF 3'283.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 1'179.00 [CHF 1'420.00 abzüglich Anteil von D.___ von CHF 241.00], Steuern CHF 300.00). Der Bedarf von D.___ erhöht sich entsprechend auf CHF 1'139.00. Bei der Berufungsbeklagten beträgt der Bedarf neu 2'652.00 (Abweichungen gegenüber der Vorperiode: Wohnkosten CHF 438.00 [CHF 528.00 abzüglich Wohnkostenanteil von E.___ CHF 90.00], Steuern CHF 300.00). Der Bedarf von E.___ beträgt entsprechend CHF 759.00. Gesamthaft ergibt dies CHF 7'833.00. Dem steht ein Gesamteinkommen von CHF 8'217.00 gegenüber, was einen Überschuss von CHF 384.00 ergibt. Dieser Überschuss ist wiederum zu je 1/3 (CHF 128.00) auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie und zu je 1/6 (CHF 64.00) auf die beiden Kinder aufzuteilen. Der Berufungskläger ist damit zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 1'603.00 zu verpflichten (eigenes Einkommen CHF 5'500.00 zuzüglich Einkommen von D.___ CHF 717.00 abzüglich um den Überschussanteil (CHF 128.00) erweiterter Bedarf des Ehemannes von CHF 3'411.00 abzüglich um den Überschussanteil (CHF 64.00) erweiterten Bedarf von D.___ von CHF 1'203.00). Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beträgt entsprechend CHF 1'475.00 (Barunterhalt CHF 623.00 [559.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 64.00] und Betreuungsunterhalt von CHF 852.00). Der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte entspricht dem Überschussanteil von CHF 128.00.
10.5 Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
III.
1.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
1.2 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen und dazu erwogen, das Einkommen des Ehemannes betrage monatlich CHF 5'500.00 netto. Sein zivilprozessualer Zwangsbedarf betrage CHF 3'194.00. Zu diesem monatlichen Bedarf dazuzuzählen seien die an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CH 2546.00, was für den Ehemann einen Bedarf von total CHF 5'740.00 ergebe. Nach Abzug der Bedarfskosten verbleibe ihm entsprechend ein monatliches Manko von rund CHF 240.00. Er hätte somit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege habe der Ehemann auf seinen beiden Konti der Raiffeisenbank CHF 4038.00 und CHF 5800.00 gehabt. Dies ergebe ein Total von CHF 9'838.00. Dann komme hinzu, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei. Somit sei er entsprechend in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen.
3. Der Beschwerdeführer rügt, wie er bereits ausgeführt habe, handle es sich beim Betrag von CHF 9'838.00 nicht etwa um angehäuftes Vermögen, sondern um sein Lohneinkommen inklusive 13. Monatslohn, welcher ihm mit dem Novemberlohn ausbezahlt worden sei. Aufgrund der Kontoauszüge und Belastungsanzeigen hätte die Vorinstanz dies erkennen sollen. Es komme hinzu, dass nach kantonaler Rechtsprechung einer Partei ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zustehe, der nicht mitgerechnet werden dürfe. Das Haus könne nicht zusätzlich belastet werden. Es bestehe eine Pflichtamortisation.
4. Die Rügen genügen den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Bewegliches Vermögen hat in einem beschränkten Umfange den Charakter einer Notreserve (sog. «Notgroschen») für laufende und künftige Bedürfnisse und ist dem Ehemann in diesem Umfange zu belassen. Die Kantone und das Bundesgericht haben in dieser Frage je eine eigene Praxis entwickelt, wobei bislang i.d.R. ein Vermögensfreibetrag von 10000 Franken bis 20000 Franken gewährt wurde. Die Bemessung des Notgroschens ist jedoch abhängig von der ökonomischen und sozialen Gesamtsituation des Gesuchstellers und ist umso grosszügiger und höher anzusetzen, je prekärer diese ist (vgl. Lukas Huber, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2016, Art. 117 N 38). Der Beschwerdeführer bestreitet den Saldo auf seinen Konti von CHF 9'838.00 nicht und behauptet einfach, nach kantonalem Recht stehe ihm ein Notgroschen von CHF 11'500.00 zu. Im Weitern wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei, lediglich ein, er könne das Haus nicht weiter belasten, es bestehe eine Pflichtamortisation. Dies genügt nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er könne das Haus nicht weiter belasten, keine Belege zum Beweis hiefür eingereicht hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
IV.
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind neu festzusetzen. Entsprechend diesem Resultat sind die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat für die Kinder D.___ und E.___ folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- Rückwirkend ab Dezember 2017 bis und mit Juli 2018:
D.___ CHF 646.00 Barunterhalt
E.___ CHF 1483.00 (CHF 540.00 Bar-, CHF 943.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2018:
D.___ CHF 637.00 Barunterhalt
E.___ CHF 1256.00 (CHF 592.00 Bar-, CHF 664.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Oktober 2018:
E.___ CHF 1'475.00 (CHF 623.00 Bar-, CHF 852.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich geschuldet.
Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. April 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau für die Monate August und September 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 103.00 zu bezahlen. Mit Wirkung Oktober 2018 erhöht sich der monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag auf CHF 128.00.»
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
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