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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2014.62: Steuergericht

In dem Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 und 2C_306/2007 vom 13.12.2007 wurde festgestellt, dass die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht nicht von einer Ehefrau beansprucht werden kann, wenn der Ehemann seine Mittellosigkeit herbeigeführt hat. Die Beweislast für die steuermindernde Tatsache der Zahlungsunfähigkeit liegt bei der antragstellenden Partei. Es wurde ein Verfahren wegen Nachsteuern und Hinterziehung für die Jahre 2001-2005 durchgeführt, bei dem beide Ehegatten Steuern hinterzogen hatten. Die Haftungsanteile wurden auf 92.29 % für den Ehemann und 7.71 % für die Ehefrau festgelegt. Die solidarische Haftung der Ehegatten bleibt in Bezug auf die Staatssteuer unverändert, während sie sich in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf CHF 92475.95 beschränkt. Die Rekurrenten haben erfolglos unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Steuergericht reduzierte die Mithaftung der Rekurrenten für die direkte Bundessteuer um CHF 130964.95 auf CHF 92475.95.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2014.62

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2014.62
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2014.62 vom 24.08.2015 (SO)
Datum:24.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer (1996-2013) Mithaftung
Schlagwörter : Rekurrent; Rekurrenten; Steuer; Steuer; Einkommen; Recht; Rekurrentin; Ehemann; Verfahren; Ehefrau; Ehegatten; Haftung; Urteil; Mithaftung; Bundesgericht; Verfahren; Schulden; Bundessteuer; Einsprache; Gesuch; Bericht; Vermögens; Steuerperiode; Verwaltungs; Bundesgerichts; Hinterziehung
Rechtsnorm:Art. 117 ZPO ;Art. 13 DBG ;Art. 151 DBG ;Art. 177 DBG ;Art. 29 BV ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:124 I 97; 128 I 225; 132 V 200;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2014.62

Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009, E. 4.2; 2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 3.4; thomas a. müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S. 211 Fn. 47; richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 13 N 11). Zudem würde es Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene Mittellosigkeit herbeigeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009, E. 4.2). Beweispflichtig für die steuermindernde Tatsache der Zahlungsunfähigkeit ist die antragstellende Partei (Bundesgericht, a.a.O., E. 4.3).

5.2 Gegen die Rekurrenten wurde bezüglich der Steuerjahre 2001-2005 ein Verfahren bezüglich Nachsteuern und Hinterziehung durchgeführt, welches nach einem Einspracheverfahren mit Nachsteuerund Bussenbeträgen von CHF 215640.50 (Staat) und CHF 158605.95 (Bund) sowie Bussen von je CHF 2000 für Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung abgeschlossen wurde. Der zugrundeliegende Bericht ASU ESTV vom 2011 legte offen, dass beide Ehegatten Einkommen nicht falsch deklariert hatten. Zudem hatten die Rekurrenten während Jahren einen getrennten Wohnsitz vorgetäuscht. Gemäss dem erwähnten Bericht hat der Rekurrent in den Jahren 2001-2008 aus Lohnausweisen ausgewiesene Einkommen im Umfang von CHF 2.8 Mio. (inkl. Spesen) erzielt. Von diesen Einkünften wurden (mangels aussagekräftiger Belege nach Ermessen) Berufskosten von rund 50 % zum Abzug zugelassen. Hinzu kamen weitere Einkünfte aus Versicherungen. Deklariert worden waren durch den Rekurrenten in den Jahren 2002-2006 (einzelbesteuert) Einkommen zwischen CHF 8700.00 und CHF 30700.00 pro Jahr.

Demgegenüber variieren die deklarierten Jahreseinkommen der Rekurrentin in den Jahren 2002-2007 zwischen CHF 23800.00 und CHF 48500.00. Hinzuzuzählen sind ebenfalls nicht deklarierte Einkommen aus Sozialund Privatversicherungen, welche jedoch im Verhältnis zu den durch den Ehemann hinterzogenen Beträgen als geringfügig anzusehen sind. Entsprechend den von den Rekurrenten jeweils hinterzogenen Beträgen wurden die Haftungsanteile bezüglich Nachsteuerund Hinterziehungsverfahren mit Verfügung vom 23. November 2012 auf 92.29 % für den Ehemann und 7.71 % für die Ehefrau festgelegt.

Die genannten Zahlen zeigen, dass der Ehemann während Jahren ein Vielfaches der Ehefrau verdient hat. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Rekurrenten in ihrem Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung vom 25. Juni 2013 darlegen, dass das Vermögen der Ehefrau seit Beginn der Ehe einen Grossteil des ehelichen Vermögens ausmachte, und dies bis heute so geblieben sei. Angesichts der tatsächlichen Einkünfte wäre zu erwarten, dass der Ehemann entweder ein höheres Vermögen äufnet, seine Einkommen zur Rückzahlung der bestehenden Schulden verwendet. Eine transparente und vollständige Auflistung und Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben des Rekurrenten in den relevanten Steuerperioden ist unterblieben.

5.3 Aus verschiedenen Unterlagen hat das Steueramt hingegen Indizien zusammengestellt, welche dafür sprechen, dass der Ehemann verschiedene Investitionen in Vermögen der Ehefrau getätigt hat. So wurden gemäss Kreditantrag der E. Bank vom 2007 in die ehemals eheliche Liegenschaft (welche sich im Eigentum der Rekurrentin befand) Mittel von ca. CHF 100000 investiert). Die Ausführungen der Rekurrenten, es müsse sich um ein Missverständnis handeln bzw. sie seien falsch zitiert worden, erscheinen nicht glaubwürdig. Der Betrag ist im Kreditantragsdokument an zwei Stellen genannt. Zudem hat die Bank ein vitales Interesse daran, bei Kreditanträgen einen realistischen Wert der Liegenschaft zugrunde zu legen und getätigte Investitionen nicht zu hoch anzusetzen. Die zum Gegenbeweis angerufenen Urkunden (insbesondere die nicht datierte Schätzung in den Vorakten) vermögen dies nicht zu widerlegen. Auch wenn bereits ein Wintergarten bestand, bedeutet dies nicht, dass keine Mittel in diesen investiert worden sind. Dem Schreiben der E. Bank vom 2014 können zudem verschiedene Amortisationen der Hypothekarschuld entnommen werden. Zwischen 2003 und 2011 wurden insgesamt CHF 174277.60 an Hypothekarschulden der Rekurrentin amortisiert, was pro Jahr CHF 19697.50 ausmacht. Gemäss Bericht ASU bestanden drei Versicherungen lautend auf die Rekurrentin, welche jährliche Prämienzahlungen von über CHF 20000.00 (welche offenbar zeitweise erlassen worden sind) erforderten. Zu Recht weist das Steueramt in der Stellungnahme auch auf namhafte Anfangsinvestitionen der Rekurrentin in Aktien im Jahr 2005 von über CHF 120000.00 hin. Woher diese Mittel stammen, konnte die Rekurrentin nicht glaubhaft darlegen. Jedenfalls scheint klar, dass die Rekurrentin die genannten Investitionen nicht mit ihren ausgewiesenen Einkommen alleine erwirtschaften konnte. Es ist somit festzuhalten, dass der entsprechende, den Rekurrenten obliegende Beweis nicht erbracht worden ist.

5.4 Wie bereits ausgeführt sind die Rekurrenten als Antragsteller beweispflichtig im Hinblick auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes (Art. 8 ZGB). Dieser Beweis misslingt vorliegend. Zum einen ist der Verbleib erheblicher (ursprünglich nicht deklarierter) Einkommen des Ehemannes in den fraglichen Steuerperioden nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Offensichtlich wurden sie weder zur Schuldentilgung verwendet, noch wurde damit (sichtbar) Vermögen geäufnet. Es ist deshalb gut möglich, dass neben den bekannten Vermögen der Rekurrenten weitere mit den genannten hohen Einkommen erwirtschaftete Mittel aktuell noch vorhanden sind, und dem Rekurrenten zur Verfügung stehen. Dieser hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er kein Interesse daran hat, sämtliche Schulden abzuzahlen (selbst wenn der Ehemann Schulden zahlen wollte, könnte er nicht). Vor diesem Hintergrund, dem rechtskräftigen Hinterziehungsverfahren gegen beide Rekurrenten und der aktenmässig ausgewiesenen schlechten Transparenz und Zahlungsmoral gegenüber den Steuerbehörden genügt der Nachweis bestehender Schulden nicht zum Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit.

Zudem ist wie bereits dargelegt davon auszugehen, dass erhebliche Mittel des Ehemannes ins Vermögen der Ehefrau geflossen sind. Wie bereits dargelegt würde es Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene Mittellosigkeit herbeigeführt hat (vgl. oben E. 5.1).

6.1 Wie bereits ausgeführt entfällt die solidarische Mithaftung der Ehegatten bei faktischer rechtlicher Trennung der Ehe. Bei der Staatssteuer gilt dies nur für die Zeit der getrennten Veranlagung (vgl. dazu KSGE 2001 Nr. 1, E. 5 mit weit. Hinw.). Das Ehescheidungsurteil vom 2014 hat für die vorliegend relevanten Steuerperioden 1996 bis 2013 bezüglich Staatssteuer somit keine Auswirkungen. Demgegenüber sieht Art. 13 Abs. 2 DBG vor, dass bei rechtlich tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden entfällt. Darauf ist das Eventualbegehren in Ziffer 3 der Replik der Rekurrenten vom 8. Januar 2015 ausgerichtet, wonach für die Bundessteuer in jedem Fall eine Haftungsverfügung zu erlassen sei.

6.2 Gemäss Art. 177 Abs. 1 DBG haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer, wer vor-sätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet Hilfe leistet, und wer an einer solchen mitwirkt.

Im Bericht ASU vom 2011 wurde festgestellt, dass beide Ehegatten in den Jahren 2001-2005 Steuern hinterzogen und bei der Steuerhinterziehung des jeweils anderen Ehegatten Gehilfenschaft geleistet haben. Durch die Vorspiegelung der getrennten Wohnsitze haben die Rekurrenten dazu beigetragen, dass die Einkommensund Vermögensverhältnisse des jeweils anderen verschleiert wurden. Gestützt auf den Bericht wurde das Strafverfahren durch das Kantonale Steueramt durchgeführt und mit Verfügung vom 23. November 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen beide Ehegatten wurde in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 DBG eine Busse wegen Gehilfenschaft zu vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung ausgesprochen. Auf diese rechtskräftigen Verfügungen ist vorliegend abzustützen. Die dagegen durch die Rekurrenten vorgebrachten Mängel stossen ins Leere, haben sie doch mittels ihrer Einsprache ihren Widerspruch (ebenfalls durch eine Vertreterin) im entsprechenden Verfahren bereits eingebracht und die resultierende Einspracheverfügung vom 23. November 2012 nicht angefochten.

Gemäss der erwähnten rechtskräftigen Einspracheverfügung bezüglich Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperiode 2001-2005 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag bei

der direkten Bundessteuer inkl. Verzugszins CHF 92475.95 (zum Einschluss der Zinsen in die hinterzogene Steuer, vgl. Art. 151 Abs. 1 DBG und agner et al., Kommentar zum DBG, Ergänzungsband, vor Art. 174-195, S. 328 ff.). Bis zu diesem Betrag bleibt nach dem Ausgeführten die solidarische Mithaftung der Rekurrenten bestehen. Im Übrigen entfällt in Bezug auf die direkte Bundessteuer die solidarische Mithaftung der Rekurrenten für offene Steuerschulden.

6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die Staatssteuer die solidarische Haftung der Ehegatten in den in Frage stehenden Steuerperioden unverändert bleibt. Bezüglich der direkten Bundessteuer beschränkt sich die solidarische Mithaftung der Rekurrenten für noch offene Schulden auf den Betrag von CHF 92475.95.

7. Die Rekurrenten haben sowohl im vorliegenden Verfahren, als auch im Einspracheverfahren und für den Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

7.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechts-beistand, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird, dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Für die unentgeltliche Verbeiständung ist überdies erforderlich, dass diese im konkreten Fall sachlich geboten ist (BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 200 f.; 127 I 202, E. 3b, S. 205; 125 V 32, E. 4b, S. 35 f.). Für den Bereich des Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahrens verweisen § 58 und § 76 Abs. 4 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche sich im Wesentlichen mit den obigen Regeln decken (vgl. Art. 117 ZPO). Es obliegt den Gesuchstellern, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5D_40/2009 E. 2.2 mit weit. Hinw.).

7.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinw.); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinw.). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Gesuchsformular vom 21. Februar 2013 und den entsprechenden Beilagen standen Einnahmen der damaligen Gesuchsteller von CHF 8200.00-9200.00 einem Existenzminimum von CHF 4431.80 gegenüber (Grundbetrag CHF 1700.00, Hypozins inkl. NK CHF 1800.00, Krankenkasse KVG 469.80, Arbeitsweg für 12 km pro Weg CHF 252.00 und auswärtige Verpflegung CHF 210.00). Bei diesen Zahlen kann nach den erwähnten Regeln auch unter Berücksichtigung der Schuldabzahlung (Lohnpfändung) des Rekurrenten von CHF 503.00 - nicht von einer Bedürftigkeit Mittellosigkeit ausgegangen werden, weshalb das Gesuch im Verwaltungsund im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist. Auch das Fehlen anderweitiger Vermögenswerte ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 5.2 und 5.4 nicht als nachgewiesen anzusehen. Es erübrigt sich deshalb die Prüfung der Notwendigkeit der Verbeiständung.

Im Rekursverfahren haben beide Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, jedoch nur die Rekurrentin hat ein aktuelles Gesuchsformular eingereicht. Demnach beträgt ihr Einkommen neu CHF 4497.00. Diesem stehen nach eigenen Angaben Belastungen inkl. Grundbetrag von CHF 3819.90 gegenüber. Mit der monatlichen Differenz von rund CHF 680.00 kann die Rekurrentin ebenfalls die auf sie entfallenden Prozesskosten innert relativ kurzer Frist decken. Im Hinblick auf den Rekurrenten erweist sich mangels Vorlage der aktuellen Zahlen und ebenfalls unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2 und 5.4 der Nachweis der Bedürftigkeit als nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen.

8. Die Rekurrenten dringen nach dem Ausgeführten mit Rekurs und Beschwerde zu rund einem Sechstel durch: während offene Steuerschulden von insgesamt CHF 756220.80 bestehen (Bund, Kanton und Gemeinde), reduziert sich die solidarische Mithaftung der Rekurrenten für die direkte Bundessteuer von CHF 223440.90 um CHF 130964.95 auf CHF 92475.95.

Steuergericht, Urteil vom 24. August 2015 (SGSTA.2014.62; BST.2014.51)

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_882/2015, 2C_884/2015 vom 29.3.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)



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