E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuergericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2013.50
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2013.50 vom 03.02.2014 (SO)
Datum:03.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2011
Schlagwörter : Rekurrent; Liegenschaft; Eigenmietwert; Wohnrecht; Nutzungs; Verwaltungsordnung; Solothurn; Rekurrenten; Parteien; Urteil; Versteuern; Eigenmietwertes; Vereinbarung; Schuldzinsen; Wonach; Einsprache; Zusammenhang; Richteramtes; Mietwert; Besteuerung; Einkommen; Grundbuch; Solothurn-Lebern; Steuerlich; Vorliegenden; Steuerbar; Lebenspartnerin; Abzug; Begründung
Rechtsnorm: Art. 305 OR ; Art. 746 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Richner, Handkommentar zum DBG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern genehmigt wurde. Im Rahmen dieses Vergleichs kamen die Parteien unter anderem überein, dass die vorgenannte Nutzungsund Verwaltungsordnung aufgehoben und die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gelöscht wird. Weiter wurde die Liegenschaft Grundbuch A. Nr. 001 mit sofortiger Wirkung vom hälftigem Miteigentum beider Parteien in das Alleineigentum des Steuerpflichtigen übertragen. Y. durfte mit den Kindern bis zum 30. September 2012 in der Liegenschaft in A. verbleiben. Darüber hinaus verpflichteten sich die Parteien, ab dem 1. Oktober 2012 einen Mietvertrag mit marktüblichen Konditionen abzuschliessen. Schliesslich kamen die Parteien überein, dass der Steuerpflichtige bis zum 30. September 2012 die Hypothekarzinsen sowie allfällige im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehende Versicherungen bezahlt und im Gegenzug Y. für die Nebenkosten der Liegenschaft aufkommt (Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung, welche integrierender Bestandteil des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 2011 bildet).

Im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2013 wurde dem Steuer-pflichtigen ein Eigenmietwert von CHF 22486 (Staatssteuer) bzw. CHF 28107 (direkte Bundessteuer) zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Darin beantragte er, den in der Veranlagung erfassten Mietwert von CHF 22486 (Staatssteuer) bzw. CHF 28107 (direkte Bundessteuer) vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Dies mit der Begründung, dass es ihm während des ganzen Jahres 2011 nicht möglich war, die Liegenschaft in A. zu nutzen, da diese von seiner ehemaligen Partnerin Y. belegt war. Somit habe während dieser Zeit ein faktisches Wohnrecht zu Gunsten von Y. bestanden. Er selbst habe das ganze Jahr über in B. gewohnt, was mit der persönlichen Konfliktsituation zu tun gehabt habe, welche eine Nutzung der Liegenschaft in A. nicht mehr zugelassen habe. Am 20. März 2013 führte die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn eine Einspracheverhandlung durch, im Rahmen welcher keine Einigung erzielt werden konnte.

Mit Entscheid vom 2. April 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Dabei verwies die VB Solothurn auf die Nutzungsund Verwaltungsordnung vom 2005, wonach der Steuerpflichtige den Miteigentumsanteil von Y. nutzen dürfe und sich im Gegenzug verpflichtete, sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft A. anfallenden Lasten zu tragen (Schuldzinsen, Liegenschaftskosten, aber auch die alleinige Versteuerung des Eigenmietwertes). Die entsprechende Nutzungsund Verwaltungsordnung sei erst mit Urteil vom 2011 aufgehoben worden, wobei sich im Urteil kein Hinweis finde, wonach rückwirkend per 1. Januar 2011 ein Wohnrecht zugunsten von Y. begründet worden sei. Entsprechend sei der Eigenmietwert bis zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen zu versteuern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Argument, wonach dem Steuerpflichtigen die Nutzung aufgrund der persönlichen Konfliktsituation nicht möglich gewesen sei, steuerlich insofern unbeachtlich sei, als es ihm aufgrund der Nutzungsund Verwaltungsordnung möglich gewesen sei, sein Nutzungsrecht durchzusetzen. Für die Zeit ab dem 28. Oktober 2011 verwies die VB Solothurn auf den Umstand, wonach der Steuerpflichtige Alleineigentümer der Liegenschaft A. gewesen sei und er kraft Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 2011 erst ab dem 1. Oktober 2012 einen Mietzins von Y. hätte verlangen können. Entsprechend habe der Steuerpflichtige Y. die Liegenschaft A. für den Zeitraum vom 28. Oktober 2011 bis 30. September 2012 - aufgrund mangelnder Vereinbarung - zur unentgeltlichen Benützung überlassen, weshalb er sich den Eigenmietwert anrechnen lassen müsse.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2013 erhob der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Schreiben vom 26. April 2013 Rekurs und Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 2. April 2013 aufzuheben und das steuerbare Einkommen um den Mietwert von CHF 22486 (Staatssteuer) bzw. CHF 28107 (direkte Bundessteuer) zu reduzieren. Eventualiter beantragte der Rekurrent, den Mietwert für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 27. Oktober 2011 anteilsmässig zu erfassen. Zur Begründung wurde auf den bereits im Einspracheverfahren geäusserten Umstand hingewiesen, wonach es dem Rekurrenten aufgrund der Trennung und der damit verbundenen persönlichen Situation der beiden Partner nicht mehr möglich war, die gemeinsame Liegenschaft zu bewohnen. Vielmehr habe bis zum 27. Oktober 2011 ein tatsächliches Wohnrecht und danach ein durch das Gericht festgesetztes Wohnrecht vorgelegen, welches demgemäss von Y. als Einkommen zu versteuern sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Rekurrent seit dem Jahr 2010 in B. in einer Wohnung wohne. Für diese müsse der Rekurrent Miete bezahlen, während er darüber hinaus für das Haus in A. auch noch die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten bezahlen müsse. Mit der Erfassung des Eigenmietwertes für die Liegenschaft in A. habe der Rekurrent eine hohe, nicht gerechtfertigte Steuerbelastung erlitten, womit in krasser Weise gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen worden sei. Schliesslich habe mindestens nach dem 27. Oktober 2011 auch zivilrechtlich ein unentgeltliches Wohnrecht zugunsten von Y. vorgelegen, weshalb zumindest ab jenem Zeitpunkt im Sinne des Eventualantrages auf die Erfassung des Eigenmietwertes zu verzichten sei.

Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abwei-sung des Rekurses und der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie wie im Ein-spracheentscheid auf die entsprechende Nutzungsund Verwaltungsordnung vom 2005, welche bis zum 27. Oktober 2011 Geltung hatte. Danach durfte der Rekurrent einerseits sämtliche steuerlichen Abzüge (z.B. Schuldzinsen, Unterhaltskosten oder Versicherungsprämien) vornehmen, anderseits sei er jedoch gehalten gewesen, den Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern. Unerheblich sei dabei, ob der Rekurrent selber in der Liegenschaft gewohnt habe oder nicht. Auch für die Zeit ab dem 28. Oktober bis 31. Dezember 2011 sei der Eigenmietwert beim Rekurrenten zu erfassen, da die Rechtsprechung auch dann von einer Eigennutzung durch den Eigentümer ausgehe, wenn die Liegenschaft einer Drittperson unentgeltlich überlassen werde. Schliesslich wies die VB Solothurn darauf hin, dass für das Vorliegen eines - wie vom Rekurrenten monierten - Wohnrechts eine entsprechende Eintragung im Grundbuch notwendig gewesen wäre. Aufgrund der im vorliegenden Fall fehlenden Eintragung des Wohnrechts sei von einer Gebrauchsleihe nach Art. 305 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auszugehen, weshalb der Rekurrent den Eigenmietwert zu versteuern habe.

Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2013 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen

2. § 27 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sehen vor, dass der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar ist.

Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Liegenschaft Grundbuch A. Nr. 001 wurde vom Rekurrenten und seiner damaligen Lebenspartnerin Y. per 2002 zu je hälftigem Miteigentum erworben. In der Folge einigten sich die beiden Parteien mittels Nutzungsund Verwaltungsordnung vom 2005 darauf, dass der Rekurrent - entgegen den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen - den (gesamten) Eigenmietwert versteuert, im Gegenzug jedoch berechtigt ist, sämtliche Abzüge, welche im Zusammenhang mit der Liegenschaft A. stehen, steuerlich zum Abzug zu bringen. Diese Nutzungsund Verwaltungsordnung hatte bis zu ihrer Aufhebung durch das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern am 27. Oktober 2011 Geltung. Ab dem 28. Oktober 2011 stand die Liegenschaft A. im Alleineigentum des Rekurrenten.

3. Entsprechend stellt sich die Frage, inwieweit sich der Rekurrent die Nutzungsund Verwaltungsordnung bis zu ihrer Aufhebung am 27. Oktober 2011 entgegenhalten zu lassen und wie die Besteuerung des Eigenmietwertes der Liegenschaft A. im Zeitraum vom 28. Oktober bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.

3.1 Unbestritten ist der Umstand, dass der Rekurrent die Liegenschaft A. im Jahr 2011 aufgrund der erfolgten Trennung von seiner Lebenspartnerin Y. nicht und stattdessen eine Mietwohnung in B. bewohnt hat. Vor diesem Hintergrund moniert der Rekurrent denn auch, dass ein (faktisches) Wohnrecht zugunsten von Y. bestanden habe, weshalb es nicht angehe, ihm einen entsprechenden Eigenmietwert pro 2011 aufzurechnen.

3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Begründung eines Wohnrechts - nebst der öffentlichen Beurkundung - zwingend die Eintragung im Grundbuch notwendig ist (Art. 746 Abs. 3 i.V.m. Art. 746 Abs. 1 ZGB; Schmid Jörg/Hürlimann-Kaup Bettina, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich 2012, N 1360).

3.3 Im vorliegenden Fall liegt keine Wohnrechtsvereinbarung vor, welche grundbuchlich eingetragen worden wäre. Ein faktisches Wohnrecht, wie vom Rekurrenten moniert, kennt das Zivilrecht nicht. Entsprechend kann aus zivilrechtlicher Sicht lediglich von einer sogenannten Gebrauchsleihe nach Art. 305 OR ausgegangen werden. Diese löst nach der bisherigen Rechtsprechung beim Beliehenen jedoch kein Einkommen aus, weil der Mietwert den Charakter einer Schenkung hat. Der Eigentümer hat dagegen den Eigenmietwert zu versteuern (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 21 N 72, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass grundsätzlich der Rekurrent den Eigenmietwert zu versteuern hat und nicht seine damalige Lebenspartnerin Y.

3.4 Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die bis zum 27. Oktober 2011 zwischen den Parteien geltende Nutzungsund Verwaltungsordnung, welche explizit vorsah, dass der Rekurrent den gesamten Eigenmietwert versteuert, im Gegenzug jedoch berechtigt ist, sämtliche Schuldzinsen und Unterhaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfallen, steuerlich zum Abzug zu bringen. Der Rekurrent war sich im Zeitpunkt des Auszuges aus der Liegenschaft A. der bestehenden Nutzungsund Verwaltungsordnung vollumfänglich bewusst und hätte mit seiner damaligen Lebenspartnerin eine entsprechende anderslautende Vereinbarung treffen müssen.

3.5 Hinzu kommt, dass auch im Zeitpunkt der Aufhebung der vorgenannten Nutzungsund Verwaltungsordnung per 27. Oktober 2011 durch das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern keine entsprechende Vereinbarung in die Vergleichsvereinbarung aufgenommen worden wäre, welche rückwirkend per 1. Januar 2011 eine anderslautende Vereinbarung bzw. eine entsprechende Abgeltung des durch den Rekurrenten zu versteuernden Eigenmietwertes zwischen den Parteien vorgesehen hätte oder durch welche ein entsprechendes Wohnrecht eingeräumt worden wäre.

4. Was den Zeitraum ab dem 28. Oktober 2011 anbelangt, so zeigt sich, dass die Parteien auch mit Blick auf die Zukunft keine entsprechende Vereinbarung in ihren Vergleich vom 27. Oktober 2011 aufgenommen haben, welche die Frage des Eigenmietwertes bzw. der Einräumung eines allfälligen Wohnrechtes abgedeckt hätte. Vielmehr wurde die Liegenschaft per 28. Oktober 2011 vom je hälftigen Miteigentum in das Alleineigentum des Rekurrenten übertragen.

Entsprechend gilt auch für die Zeit vom 28. Oktober bis 31. Dezember 2011 der Grundsatz, wonach der Eigenmietwert vom Eigentümer zu versteuern ist. Dies einerseits deshalb, da es die Parteien unterlassen haben, diesen Punkt in der Vereinbarung vom 27. Oktober 2011 anderslautend zu regeln. Anderseits kann der Rekurrent im Gegenzug zur Besteuerung des Eigenmietwertes in seiner Alleineigentümerstellung auch sämtliche der von ihm bezahlten Schuldzinsen geltend machen bzw. hat er dies denn auch in der von ihm eingereichten Steuerklärung getan, indem er - soweit ersichtlich - die gesamten Schuldzinsen in Höhe von CHF 7861 im Zusammenhang mit den auf der Liegenschaft in A. lastenden Hypotheken im Umfang von CHF 517000 deklariert hat.

5. Diese Kongruenz zwischen Besteuerung des Eigenmietwertes in Höhe von CHF 22486 (Staatssteuer) bzw. CHF 28107 (direkte Bundessteuer) beim Rekurrenten für das gesamte Steuerjahr 2011 und der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Schuldzinsen erscheint im vorliegenden Fall gerechtfertigt und entspricht letztlich auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSTA.2013.50; BST.2013.51)



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz