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Urteil Steuergericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SGNEB.2001.2
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGNEB.2001.2 vom 28.10.2002 (SO)
Datum:28.10.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Handänderungssteuer
Schlagwörter : Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Rekurs; Sicherung; Handänderung; Streit; Gemeinderschaftsanteil; Steuergericht; Wirtschaftlich; Verfügung; Recht; Übertragung; Handänderungssteuer; Wirtschaftliche; Mitgemeinder; Eigentum; Steueramt; Rekurrenten; Kanton; Streitverkündung; Gemeinderschaftsvertrag; Solothurn; Anteils; Einsprache; Glauben; Zuständig; Sicherungsübereignung
Rechtsnorm: Art. 336 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil SGNEB.2001.2 vom 28. Oktober 2002

Sachverhalt:

1. X, Y. und Z. bildeten eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ZGB. Beteiligt waren sie mit je 39/113 bzw. 35/113. Die Gemeinderschaft umfasst GB Nr. 2439 mit den darauf stehenden Wohnund Geschäftshäusern. Zur Sicherung einer Portfoliohypothek und einer Festhypothek gewährte die Gemeinderschaft am 26. Juli 1999 der Bank ein Dritteigentümerpfandrecht lastend auf GB Nr. 2439 von Fr. 400000.-- zu Gunsten von X.

Mit öffentlicher Urkunde vom 30. August 1999 wurde der Gemeinderschaftsvertrag zwischen den Gemeindern in dem Sinne ergänzt, dass X. als Sicherheit für dieses Pfandrecht seinen Gemeinderschaftsanteil je hälftig den beiden Mitgemeindern in dem Umfang abtrat, wie es zur vollständigen Deckung einer allfälligen Inanspruchnahme der Grundpfandsicherheit zufolge seiner Kreditschuld gegenüber der Bank allenfalls nötig würde.

Auf Veranlassung des kantonalen Steueramtes stellte die Amtschreiberei X. Gebühren und Auslagen von Fr. 2620.25 in Rechnung und eröffnete ihm und seinem Vertreter A. am 10. Januar 2000 die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 22270.--, berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von Fr. 1035000.--.

2. Der Vertreter A. erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2000 Einsprache als Vertreter von Y. und von X. sowie als Berater der Gemeinderschaft. Es handle sich bei der Sicherungsabtretung um ein reines Sicherungsgeschäft, nicht um eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Erst im Falle der Inanspruchnahme durch die Kreditbank entfalte die Sicherungsübereignung dingliche Wirkung, und auch dann nur im Umfang, in welchem die Gemeinderschaft belangt werde, maximal für Fr. 400000.-- zuzüglich 3 Jahreszinse und Betreibungskosten. In diesem Fall käme es zu einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag, in welchem entsprechende Gemeinderschaftsanteile auf die Mitgemeinder übertragen würden. Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet.

Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Mai 2001 wies das Steueramt die Einsprache ab. Die Sicherungsübereignung habe zur Abtretung der Eigentumsrechte im Aussenverhältnis geführt. Die Zessionare seien gegenüber Dritten unbeschränkte Inhaber der abgetretenen Rechte. Das Aussenverhältnis sei massgebend. Die Sicherungsabtretung könne auch nur so ihren Zweck erfüllen. Der Tatbestand von Art. 206 Abs. 2 StG sei erfüllt, es sei zu einer Veränderung im Personenstand des Gesamthandverhältnisses und zu einer Veränderung der Anteilsrechte an einem Grundstück gekommen. Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt.

3. Im Rekurs vom 12. Juni 2001 stellt A. im Namen der Gemeinderschaft die Anträge, es sei dem Kanton Solothurn der Streit zu verkünden, es sei festzustellen, dass durch die Ergänzung des Gemeinderschaftsvertrags keine steuerpflichtige Handänderung erfolgt sei, und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu verzichten. Massgebend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass nicht auf einen formellen Eigentumswechsel abgestellt werden dürfe. Dieser Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten Begriff der Steuergerechtigkeit. Im übrigen sei der Katasterwert sowieso nie massgebend, werde doch nach dem Gemeinderschaftsvertrag jeweils auf Grund des Verkehrswertes zur Zeit der Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gemeinders abgerechnet. X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus. Die Streitverkündung gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten.

In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2001 beantragt das Steueramt, auf den Rekurs nicht einzutreten, soweit er von X. erhoben worden sei, da dieser nicht Erwerber, somit nicht handänderungssteuerpflichtig und daher nicht beschwert sei. Eine allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Im übrigen liege weder ein Methodendualismus noch sonst ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder die Steuergerechtigkeit vor, sondern eine steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 206 StG und der dazu ergangenen Praxis. Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen Gemeinder übergegangen.

In der Rückäusserung vom 31. Juli 2001 bleiben die Rekurrenten bei ihren Anträgen und bekräftigen insbesondere auch die Aktivlegitimation von X..

Erwägungen:

1. a) Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel, das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig.

Zum Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z.. Der Gemeinder Y. ist zwar gemäss abgeändertem Gemeinderschaftvertrag zahlungspflichtig für die aus der Vertragsänderung anfallenden Abgaben. Diese bloss intern vereinbarte Verpflichtung vermag aber nach ständiger Praxis des Steuergerichts keine Rekurslegitimation für die Handänderungssteuer zu verschaffen, da legitimiert einzig die Steuerpflichtigen sind (§ 208 StG). Die angefochtene Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist. Die übrigen Rekurrenten hingegen sind durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich beschwert. Auf ihren Rekurs ist somit einzutreten.

b) Anwendbar ist das seit 1. Januar 1995 geltende Steuergesetz (StG), da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Gesetzes verwirklichte.

2. Die Rekurrenten wollen dem Kanton Solothurn den Streit verkünden, da er allenfalls für Fehler des beamteten Notars, der die Vertragsänderung beurkundete, einzustehen habe. Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff. ZPO die Streitverkündung kennt, via Verweis im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 58 Abs. 1 VRG) indirekt Anwendung im Verfahren vor Steuergericht, aber einerseits nur sinngemäss und anderseits unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung (§ 58 Abs. 2 VRG). Die Streitverkündung als Instrument des zivilprozessualen Klageverfahrens eignet sich nun aber offensichtlich nicht zur Anwendung im Beschwerdeverfahren vor Steuergericht. Das Steuergericht ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren Rechtskraft zu schaffen für allfällige Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kanton Solothurn. Dazu wäre wohl das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht zu beschreiten.

Um hingegen zu beurteilen, ob eine Steuerforderung aufgrund einer Verletzung z.B. des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erhoben werden könnte, ist eine Streitverkündung nicht notwendig.

Im übrigen bleibt festzustellen, dass der Amtsnotar ohnehin nicht befugt und offensichtlich nicht zuständig ist, über Steuerfolgen eines Geschäftes verbindliche Auskunft zu erteilen.

3. a) In der Sache selber ist festzustellen, dass das kantonale Steueramt zu Recht feststellte, dass eine Übertragung eines Gemeinderschaftsanteils statt fand. Dass diese nur zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14. Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung. Die Übertragung war auch der Sinn dieses Sicherungsgeschäftes. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gemeinders X., zu dessen Gunsten eine Dritthypothek gewährt worden war, sollte dessen Gemeinderschaftsanteil den Mitgemeindern Sicherheit bieten und nicht auch noch allfälligen andern Gläubigern; diese Sicherheit wollte erkauft werden mit einer Grundstücksbzw. Anteilsübertragung.

Dass im Schweizerischen Sachenrecht für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb das absolute Eintragungsprinzip gilt und von daher keine Eigentumsübertragung stattgefunden haben kann, ist unzutreffend, wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt. Im übrigen ist das für den Rekurs unerheblich, wie auch die Rekurrenten in der Rückäusserung vorbringen.

Auch das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und damit zumindest die Möglichkeit, über den übertragenen Anteil aus eigenem Recht zu verfügen, ging mit der Übertragung des Gemeinderschaftsanteils ebenfalls auf die Mitgemeinder über, wenn auch nur fiduziarisch, d.h. mit beschränkter Wirkung im Innenverhältnis zwischen dem Abtretenden und den Mitgemeindern.

b) Worin ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht klar. Die Steuerbehörde hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern lediglich das Gesetz angewendet, was ihre Aufgabe ist. Zusicherungen oder Auskünfte wurden vorgängig keine erteilt.

c) Übertragen wurde der Gemeinderschaftsanteil als gesamter und nicht ein blosser Teil im Wert von Fr. 400000.-- nebst allfälligen Zinsen etc. Wenn die Steuerbehörde den Wert des Anteils auf die Höhe der Katasterschatzung festgelegt hat, hat sie diesen kaum zu hoch angesetzt. Dies wird auch nicht behauptet. Fraglich erscheint höchstens, ob dieser dem Verkehrswert entspricht, der Bemessungsgrundlage für Grundstücksgewinne ist (§ 210 StG).

Der Rekurs erweist sich als unbegründet, weshalb er kostenfällig abzuweisen ist.

Steuergericht, Urteil vom 28. Oktober 2002



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