E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGGEM.2011.1: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagte, um über die Berufung von I.________ gegen das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirks Est-Vaud zu entscheiden. Das Gericht bestätigte die Verpflichtung der Beklagten V.________ SA, der Klägerin I.________ einen Bonus von 1.000 CHF zu zahlen und wies weitere Forderungen ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Richter war M. Colombini, und die Klägerin war weiblich. Die Beklagte war die Firma V.________ SA.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGGEM.2011.1

Kanton:SO
Fallnummer:SGGEM.2011.1
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGGEM.2011.1 vom 21.11.2011 (SO)
Datum:21.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Benützungsgebühr
Schlagwörter : Gebühr; Gebühren; Garderoben; Benützung; Solothurn; Franken; Gemeinschaftsgarderoben; Vorinstanz; Gebührentarif; Leistung; Abgabe; Verein; Rechnung; Benutzung; Stadt; Benutzungsgebühr; Recht; Verfahren; Einwohnergemeinde; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 12 VwVG ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:126 I 182; 126 I 188; 132 II 374; 135 V 405;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGGEM.2011.1

Urteil SGGEM.2011.1 vom 21. November 2011

Sachverhalt

1. Gestützt auf ihren Gebührentarif stellte die Einwohnergemeinde Solothurn dem Sportclub X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Rechnung vom 17. Dezember 2009 für die Benützung des Sportplatzes A. während des Jahres 2009 einen Betrag von 5'520.-- Franken in Rechnung.

2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der städtischen Beschwerdekommission. Bemängelt wurde in erster Linie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, weil dem Beschwerdeführer nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer für den Energieverbrauch in den Garderoben und deren Reinigung bezahlen müsse, obschon er diese Garderoben gar nicht benütze.

Mit Beschluss vom 26. April 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war. Dabei wurde festgehalten, dass bei Benützungsgebühren aus Gründen der Verwaltungsökonomie gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die von ihm gar nicht beansprucht würden. Massgebend sei aber, welche Leistungen zur Verfügung gestellt und nicht welche Leistungen letztlich genützt würden. Die Reinigung der Garderoben würde nur rund 6 % des Gesamtaufwands ausmachen, der durch den Betrieb und den Unterhalt der Sportplätze verursacht werde. Im Gebührentarif sei keine Ausnahmebestimmung enthalten, die es erlauben würde, die Gebühren für den Beschwerdeführer zu senken.

3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dabei hielt er fest, dass die verlangte Gebühr überhöht sei. Die Gebühr werde unter anderem auch für die Reinigung und den Energieverbrauch der Garderoben verlangt. Der Beschwerdeführer verfüge aber über eigene Garderoben und benütze daher die Garderoben der Sportanlage gar nicht; er werde dadurch gegenüber Vereinen, die über keine eigenen Garderoben verfügen würde, benachteiligt. Stossend sei es zudem, dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse. Somit würden das Äquivalenzprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der Entscheid beruhe ausserdem auf einem falsch erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt. Daher sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Mit Verfügung vom 16. November 2010 wies das von der Staatskanzlei inzwischen als zuständig erklärte Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Geltend gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer privilegierten Position befinden würde, weil er über ein eigenes Clubhaus verfüge. Dieses Clubhaus habe mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Solothurn erstellt werden können. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse sei dies andern Vereinen verwehrt. Die Gemeinschaftsgarderoben würden auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Ob er diese faktisch nutze, sei demgegenüber nicht massgebend. Zwar wäre es möglich gewesen, im Rahmen des städtischen Gebührentarifs zwischen den Vereinen mit eigenen Garderoben und solchen ohne Garderoben zu unterscheiden. Auf diese Unterscheidung habe aber der Gesetzgeber verzichtet. Wesentlich sei, dass die erhobene Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen Wert der effektiv bezogenen Leistung sei. Von einem offensichtlichen Missverhältnis könne bei einer Divergenz von 10 % nicht gesprochen werden. Dass der FC B. nur 50 % der Gebühren bezahlen müsse, liege daran, dass mit dem FC B. ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die Stadionanlage unentgeltlich benützen dürfe. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gebe es nicht. Die Situation des FC B. könne somit nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht auszumachen.

4.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dabei wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz und die Rechnung der Schuldirektion seien aufzuheben und die zuständige Behörde sei anzuweisen, eine Gebühr unter Abzug der Reinigungsund Energiekosten für die städtischen Garderoben zu erlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 erteilte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung und setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer einlässlichen Begründung Frist.

 

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und auf Mutmassungen abgestellt habe. Weiter wurde festgehalten, dass die fragliche Gebühr im Anhang III zum städtischen Gebührentarif festgelegt sei. Dieser Anhang III könne nicht als formell-gesetzliche Grundlage gelten, da er keinem Referendum unterstanden habe. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs sei eine blosse Delegationsnorm, die den Kreis der Abgabepflichtigen kaum näher umschreibe. Auch diese Bestimmung genüge daher den gesetzlichen Anforderungen an eine Delegationsnorm nicht. Für die Benützung der Sportanlagen eine Gebühr zu verlangen, sei nicht üblich, wie das Beispiel zahlreicher anderer Gemeinden aus dem Kanton Solothurn zeige. Eine Benutzungsgebühr dürfe nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Gemeinschaftsgarderoben auch benützt werden könnten. Da die Garderoben ausgelastet seien, sei die Gemeinde gar nicht in der Lage, die Garderoben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer und der FC C. würden als einzige Fussballvereine über ein eigenes Clubhaus mit Garderoben verfügen und daher die Infrastruktur weniger intensiv beanspruchen als die übrigen sieben Fussballvereine. Aufgrund des Legalitätsprinzips wäre daher die Gemeinderatskommission verpflichtet gewesen, dieser unterschiedlichen Benützung der Infrastruktur durch eine Differenzierung bei den Gebühren Rechnung zu tragen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt, weil die Gebühr im Vergleich zur bezogenen Leistung in einem Missverhältnis stehe. Die Differenz mache jährlich rund 900 Franken aus. Der Entscheid der Vorinstanz verletze zudem das Gebot der Rechtsgleichheit, weil der Beschwerdeführer die gleiche Gebühr wie diejenigen Vereine bezahlen müsse, welche die Gemeinschaftsgarderoben benützen würden. Das Clubhaus würde jährlich Kosten von rund 21'000 Franken generieren, welche nur dank Fronarbeit und Sonderkonditionen beim Einkauf aus den Erträgen von rund 29'850 Franken gedeckt werden könnten. Ungerecht bevorzugt werde der FC B., der nur 50 % der Gebühren bezahlen und an den Unterhalt des Stadions A. nichts beisteuern müsse. Im Laufe des Verfahrens habe sich gezeigt, dass die Kosten für die Reinigung und Energie der Garderoben 10 % und nicht nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Dies hätte bei den Verfahrenskosten berücksichtigt werden müssen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Schuldirektion vom 22. Januar 2010 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei.

 

4.2 In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das kantonale Amt für Gemeinden die Abweisung der Beschwerde mit einer kleinen Korrektur bei den vom Beschwerdeführer noch zu bezahlenden Verfahrenskosten. Inhaltlich hält das Amt fest, dass die Begründungspflicht nicht verletzt worden sei. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der Gebühr und zur Höhe der Ausgaben für die Garderoben seien wohl begründet gewesen. Die gesetzliche Grundlage der Gebühr sei in § 60 des Gebührentarifs zu finden. Der Gebührentarif sei ein formelles Gesetz. Eine gewisse Pauschalisierung bei der Bemessung der Gebühr sei zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Es würden keine Unterscheidungen getroffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei.

4.3 Mit Schreiben vom 1. März 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dass der Vorentscheid vollständig begründet worden sei. Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsgarderoben mitbenützten könnte, seien von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der noch vorhandenen Kapazitäten sei aber eine Mitbenützung der Garderoben durchaus möglich. Bereits heute würden zwei Damenmannschaften des Beschwerdeführers diese Garderoben regelmässig benützen. Die Berechnungen der Einwohnergemeinde, dass rund 10 % der Gesamtgebühr für die Benützung der Garderoben anfallen würden, seien korrekt. Für die Erhebung der Gebühr würde mit § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs eine genügende gesetzliche Grundlage bestehen. Der Kreis der Abgabepflichtigen sei genügend klar definiert. Für die Bemessung der Gebühr sei es zulässig, auf Erfahrungswerte abzustellen, solange die Höhe der Gebühr nicht augenfällig disproportional zum eigentlichen Gegenwert sei. Der Betrieb des Clubhauses sei gewinnbringend und könne daher nicht als Last angesehen werden. Im Verhältnis zum FC B. würde eine unterschiedliche Ausgangslage bestehen. Dass die Vorinstanz ihre Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden.

4.4 Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seine Anfrage an die städtische Sportkommission, ob er die Gemeinschaftsgarderoben ebenfalls benützen könne, keine Antwort erhalten habe. Dem beigelegten Protokoll der Sportkommission könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen die Gemeinschaftsgarderoben gar nicht benützen könne.

4.5 Mit Schreiben vom 1. April 2011 hielt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn fest, dem Protokoll könne lediglich entnommen werden, dass eine kurzfristige Benützung der Gemeinschaftsgarderoben nicht möglich sei. Eine zukünftige Mitbenützung dieser Garderoben sei demgegenüber durchaus denkbar.

 

5.      Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Steuergericht mit, dass aus seiner Sicht gestützt auf § 49 Abs. 1 und § 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) das Kantonale Steuergericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das Kantonale Steuergericht mit, dass es sich als zuständig erachte.

Erwägungen

2.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die städtischen Gemeinschaftsgarderoben mitbenützen könne, ohne diesen Punkt abgeklärt zu haben. Da sie sich im Entscheid auf Mutmassungen abstütze, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Verwaltungsbehörden haben demnach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 14 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist und umfassend verwirklicht werden soll (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 6). Auf Seite 6 ihrer Verfügung vom 16. November 2010 hält die Vorinstanz fest, dass die Gemeinschaftsgarderoben grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen würden. Diese Feststellung dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich bereits zwingend aus dem Rechtsgleichheitsgrundsatz. Die Frage, ob aber auch genügend Gemeinschaftsgarderoben vorhanden sind, um sämtliche auf den Sportanlagen A. spielenden Mannschaften ohne Einschränkungen unterbringen zu können, musste die Vorinstanz nicht abklären, da die Beschwerdegegnerin gar nie eine entsprechende Aussage gemacht hatte. Der Vorinstanz kann daher eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, nicht vorgeworfen werden. Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt auch im Verwaltungsverfahren den Parteien (Auer/Müller/ Schindler, a.a.O. Art. 12 VwVG N 8). Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht kann hier nicht die Rede sein. Die Begründungspflicht verlangt lediglich, dass die entscheidwesentlichen Punkte verständlich dargelegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 321). Eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder Behauptung der Parteien ist demgegenüber nicht notwendig. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid umfassend begründet, sodass die Rechtmässigkeit des Entscheids von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres geprüft werden konnte.

Auch in den Ausführungen der Vorinstanz zum Anteil der Gebühr, der auf den Energieverbrauch für die Gemeinschaftsgarderoben entfällt, kann weder eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erheben, noch eine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden.

3.    Die von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangten Gebühren für die Benützung von Schulund Sportanlagen stellen rechtlich sogenannte "Benutzungsgebühren" dar. Diese Gebühren werden für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Verankert sind diese Gebühren im Anhang III zum städtischen Gebührentarif, der sich seinerseits auf § 60 dieses Gebührentarifs abstützt. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass der Anhang III zum Gebührentarif keine genügende rechtliche Grundlage bilden würde. § 60 Abs. 1 des Gebührentarifs könne lediglich als Delegationsnorm angesehen werden, genüge aber den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht, weil insbesondere der Kreis der Abgabepflichtigen nicht definiert werde.

Aufgrund des Legalitätsprinzips bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz, d.h. in einem im verfassungsmässig vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen generell-abstrakten Erlass (BGE 126 I 182; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., S. 14). Damit wird sichergestellt, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 135 V 405; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 2693 ff.). Wird vom Gesetzgeber die Befugnis zur Festsetzung der Abgabe an die Exekutive delegiert, muss das Gesetz im formellen Sinne gemäss Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV jedoch zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen selbst festlegen (BGE 132 II 374; 131 II 739 mit Hinweisen; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 164 N 23).

Festzuhalten ist zunächst, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Gebührentarif der Stadt Solothurn zweifellos ein Gesetz im formellen Sinne darstellt. In § 60 dieses Gebührentarifs ist festgehalten, dass die Gebühren für die Benützung der städtischen Liegenschaften, Schulund Sportanlagen von der Gemeinderatskommission festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe richte sich nach der Benützungsdauer, der Benützungsintensität sowie dem Betreuungsund Reinigungsaufwand. Die Gebühr dürfe den Betrag von 2'000.-- Franken pro Tag nicht übersteigen. Dieser § 60 des Gebührentarifs kann durchaus als genügende gesetzliche Grundlage angesehen werden. Der Bestimmung kann entnommen werden, dass die Benützer der städtischen Liegenschaften, der Schulund der Sportanlagen für die Benützung dieser Anlagen eine Gebühr bezahlen müssen. Dass hier der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe praktisch identisch umschrieben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass mit dieser Formulierung die Abgabepflichten genügend bestimmt voraussehbar sind (vgl. BGer 2P.7/2007). Auch die Bemessungsgrundlagen werden erwähnt. Bei Benutzungsgebühren dürfen zudem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wenn die Abgabe anhand des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres überprüft werden kann, was hier der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705). Damit steht fest, dass das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist.

4.    Benutzungsgebühren werden grundsätzlich nach Massgabe der Benützung der öffentlichen Einrichtung erhoben (A. Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 509). Kann die öffentliche Einrichtung nicht benützt werden, dürfen auch keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Leistung und Gegenleistung stehen in einem direkten Zusammenhang (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 266; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2636).

Der Beschwerdeführer kritisiert nun, dass eine Gebühr als Entgelt für die Inanspruchnahme der städtischen Garderoben nur eingefordert werden könne, wenn die Garderoben vom Beschwerdeführer auch tatsächlich benützt werden könnten, was nicht der Fall sei. Gemäss Anhang III zum städtischen Gebührentarif wird nun aber nicht etwa eine Gebühr für die Benützung der städtischen Garderoben in Rechnung gestellt, sondern eine Gebühr für die Benützung der Fussballplätze bzw. der Absolvierung der Meisterschaftsspiele. In dieser Gebühr ist die Garderobenbenützung inbegriffen. Eine Differenzierung der Gebühren zwischen der Benützung der Plätze inklusive Garderoben ohne Garderoben wurde somit nicht vorgenommen. Dass bei der reglementarischen Festlegung von Gebühren aber jedem Einzelfall Rechnung getragen werden kann und die Gebühr stets dem exakten Gegenwert der beanspruchten Leistung entspricht, ist illusorisch. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung ist bei der Gebührenbemessung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig und wohl unumgänglich (BGE 126 I 188; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Überschritten sind die Grenzen lediglich dort, wo das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip verletzt sind.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist einzuräumen, dass die politischen Behörden hier ohne allzu grossen gesetzgeberischen Aufwand differenzierte Gebühren vorsehen könnten, die allen auf der Sportanlage A. trainierenden Vereinen gerecht würden, zumal aufgrund der Abklärungen der Parteien bereits feststeht, welcher Anteil der Gebühr auf die Benützung der Gemeinschaftsgarderoben entfällt. Nota bene wird bei der gelegentlichen Benützung der Sportanlagen die Garderobenbenützung gesondert in Rechnung gestellt. Warum auf diese sinnvolle Differenzierung bei der regelmässigen Benützung der Sportanlagen verzichtet wurde, ist nicht einzusehen. Für das vorliegende Verfahren ändert diese Beurteilung aber nichts an der Tatsache, dass sich die vorgenommenen Schematisierungen bei der Bemessungsgrundlage nicht als widerrechtlich erweisen.

5.    Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGer 2P.117/2003). Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Eine exakte Wertgleichheit wird hier nicht verlangt (vgl. K. A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 79). Dabei ist es durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung das Interesse der Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Ebenso dürfen für die Berechnung der Gebühren Pauschalisierungen und schematische, auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt werden (ASA 74 75; SOG 2000 Nr. 18).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Äquivalenzprinzip vorliegend verletzt, weil hier jährlich mehr als 900 Franken für Leistungen bezahlt werden müssen, die man gar nicht beanspruchen könne. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt. Vorliegend geht es aber um die Gebühr des Jahres 2009. Im Jahr 2009 wurden Gebühren von 5'520 Franken in Rechnung gestellt. 6 % dieser Gebühr entfallen auf die Reinigung der Garderoben und 4 % auf Energie, Heizung und Beleuchtung der Garderoben. Die übrige Gebühr betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden. Weiter ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsgarderoben auch für den Beschwerdeführer einen gewissen Gegenwert aufweisen, benützen doch zumindest seine beiden Damenmannschaften diese Garderoben offenbar regelmässig. Bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben auch schon von andern Mannschaften des Beschwerdeführers benützt. Somit betreffen insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer auch effektiv konsumiert werden.

Bei der Beurteilung des Äquivalenzprinzips gilt es auch das Kostendeckungsprinzip im Auge zu behalten. Dieses Prinzip verlangt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht nur gering übersteigen darf (BGE 132 II 374; 132 II 55; 131 II 739; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug. Demgegenüber betrugen die Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den Energierückerstattungen lediglich rund 16'000 Franken. Das Kostendeckungsprinzip ist somit bei Weitem nicht verletzt. Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt. Für die in Rechnung gestellte Gebühr von 5'520 Franken konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit seinen insgesamt 13 Mannschaften auf dem Sportplatz A. trainieren und zum Teil Meisterschaftsspiele austragen. Offensichtlich stehen somit die erhaltenen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gebühr. Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt.

6.    Bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren gilt es auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) zu beachten (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 272). Die Gebührenfestsetzung darf somit nicht zu rechtsungleichen, sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen. Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss. Vereine ohne eigenes Clubhaus und ohne eigene Garderoben müssten lediglich die jährliche Benutzungsgebühr bezahlen. Der Beschwerdeführer sieht sich daher klar benachteiligt.

Zur Prüfung, ob hier das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wurde, darf aber die Sichtweise nicht auf die Auslagen für den Unterhalt der benützten nicht benützten Garderoben beschränkt werden. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer wie auch dem FC C. ein eigenes Clubhaus mit Restaurationsbetrieb und Garderoben zur Verfügung steht. Den übrigen sechs auf dem A. trainierenden Mannschaften steht ein solches Gebäude nicht zur Verfügung, obschon offenbar teilweise ein Interesse an einem solchen Haus bestehen würde. Der Betrieb des Clubhauses ist zweifelsfrei sicherlich auch aufgrund des grossen ehrenamtlichen Einsatzes zahlreicher Vereinsmitglieder - nicht defizitär. Nach eigenen Aussagen konnte in den letzten fünf Jahren jährlich im Durchschnitt ein Ertrag von 8'750 Franken erwirtschaftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wasserkosten des Clubhauses vollumfänglich von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn übernommen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine systematische Benachteiligung des Beschwerdeführers soweit die einzelnen Vereine aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangslage überhaupt miteinander vergleichen werden können - nicht erkannt werden.

Zweifellos bezahlt der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vereinen sehr hohe Benutzungsgebühren. Dies liegt aber nicht am umstrittenen Gebührenanteil für die Gemeinschaftsgarderoben, sondern am Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine sehr grosse Nachwuchsabteilung verfügt und für jede einzelne Mannschaft Gebühren anfallen. Dass Juniorenmannschaften die gleich hohen Gebühren wie Erwachsenenmannschaften bezahlen, ist vertretbar, weil in beiden Fällen ein Fussballfeld (mit Infrastruktur) benützt wird. Ob zur Unterstützung des Juniorensports allenfalls für Juniorenmannschaften reduzierte Gebühren verlangt werden sollten, ist demgegenüber eine rechtspolitische Frage, die hier nicht entschieden werden muss.

Weiter sieht sich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem FC B. benachteiligt, der für die Benutzung des Stadions A. nur eine um 50 % reduzierte Benutzungsgebühr bezahlen muss. Dass ein Verein nur 50 % der Gebühren bezahlt, während alle übrigen Vereine die vollen Gebühren bezahlen müssen, ist auf den ersten Blick effektiv stossend. Die Situation der beiden Vereine kann aber nicht miteinander verglichen werden, weil dem FC B. die Stadionanlage A. vertraglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Benutzungsgebühren hätten somit von ihm nicht verlangt werden können. Im Sinne eines Kompromisses einigte sich der FC B. schliesslich mit der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn darauf, dass er inskünftig 50 % der Benutzungsgebühren bezahlt. Diese Einigung wurde am 8. Februar 2008 in einer Ergänzung zum Kaufvertrag zwischen den Parteien festgehalten und öffentlich beurkundet. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden. Das

7.    Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben habe. Unkorrekt sei insbesondere die Aussage gewesen, dass der Aufwand für die Reinigung der städtischen Garderoben nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde. Erst auf Anordnung der Vorinstanz, die Aufwendungen detailliert aufzuzeigen, habe die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 eingeräumt, dass der Anteil für die Gemeinschaftsgarderoben 10 % der Gesamtgebühr betragen würde. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern, habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn bei der städtischen Schuldirektion eine Vernehmlassung eingeholt, diese aber dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe. Auch dieser Umstand hätte bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen. Die Verteilung der Verfahrenskosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird in § 37 VRG geregelt, der seinerseits auf § 77 VRG und die Zivilprozessordnung verweist. Zur Zeit des Entscheids der Vorinstanz war noch die kantonale Zivilprozessordnung in Kraft. In § 101 Abs. 1 ZPO SO war festgehalten, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen hat. Massgebend ist somit der Verfahrensausgang. Die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte betreffen Einzelheiten, die für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren. Dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von 1'400 Franken zu bezahlen, ist daher nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 hielt das kantonale Amt für Gemeinden fest, dass der Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken bezahlt habe. Somit betrage die noch zu bezahlende Differenz 200 Franken und nicht wie im Entscheid irrtümlich angegeben - 600 Franken. In diesem Ausmass ist der Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren.

8.    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist lediglich in einem Nebenpunkt, der Berechnung des noch offenen Anteils an den Verfahrenskosten, aufzuheben. Dieser Nebenpunkt war vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt worden.

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)

 

Steuergericht, Urteil vom 21. November 2011



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.