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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 95/2003/2°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 95/2003/2° vom 19.05.2004 (SH)
Datum:19.05.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Angabe der vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds im Zuführungsbefehl
Schlagwörter : Zuführungsbefehl; Vorgeworfen; Schriftlich; Schriftliche; Schriftlichen; Haftverfügung; Polizeilich; Einvernahme; Vorgeworfene; Haftgr; Untersuchungsrichterliche; Begründet; Festgenommene; Vorgeworfenen; Polizei; Befehl; Kollusionsgefahr; Kanton; Prozessordnung; Zuführungsbefehls; Begründung; Untersuchungsrichter; Angabe; Ungenügend; Beschuldigten; Haftgrunds; Vorliegenden; Verfahrens; Untersuchungshaft
Rechtsnorm: Art. 149 StPO ; Art. 154 StPO ; Art. 156 StPO ; Art. 157 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Donatsch, Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Angabe der vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds im Zuführungsbefehl (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/2 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Es ist zulässig, die vorgeworfene Tat und den Haftgrund im Zuführungsbefehl nur mit einem Stichwort anzugeben. Die nötige Unterrichtung des Festgenommenen kann im Rahmen der anschliessenden polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme und der erforderlichen schriftlichen Haftverfügung ergänzt und präzisiert werden.

Aus den Erwägungen:

2.- Der Beschwerdeführer rügt ..., im vorliegenden Fall sei der Haftbefehl (richtig: der Zuführungsbefehl) ungenügend begründet und die schriftliche Haftverfügung erst nachträglich und mit ungenügender Begründung erstellt worden.

  1. Gemäss Art. 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ergeht der Zuführungsbefehl in der Form eines schriftlichen Befehls an die Polizei, welcher

    u.a. die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds i.S.v. Art. 149 Abs. 2 StPO zu enthalten hat (lit. c). Der Zuführungsbefehl dient einerseits der Polizei als Grundlage für den Vollzug der Zwangsmassnahme (Art. 154 Abs. 1 StPO) und andererseits zur Orientierung des Betroffenen (Art. 154 Abs. 2 StPO). Da ein Zuführungsbefehl regelmässig am Anfang eines Strafverfahrens und häufig unter zeitlichem Druck ergeht, können an die darin enthaltenen Angaben keine hohen Anforderungen gestellt werden; insbesondere darf nicht eine eigentliche Begründung verlangt werden. Es muss genügen, wenn für den Betroffenen - dem nur der wesentliche Inhalt des Zuführungsbefehls bekanntzugeben ist - erkennbar ist, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und worin der Haftgrund besteht. Die entsprechenden Angaben im Zuführungsbefehl können im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme und der anschliessenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme ergänzt und präzisiert werden. Damit wird nach Lehre und Rechtsprechung dem Erfordernis von Art. 5 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

    1950 (EMRK, SR 0.101) Genüge getan, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss (vgl. dazu auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 52 Rz. 3 ff., S. 2 ff., insbesondere Rz. 11, S. 4 f., mit weiteren Hinweisen).

  2. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene am 26. März 2003 um

18.25 Uhr an seinem Wohnort polizeilich festgenommen, unter Vorweisung des schriftlichen Zuführungsbefehls, aus welchem sich ergibt, dass ihm Körperverletzung vorgeworfen und Kollusionsgefahr angenommen wird. Nach Durchführung der ebenfalls gestützt auf einen schriftlichen Befehl erfolgten

Hausdurchsuchung wurde der Festgenommene ab 19.15 Uhr polizeilich ein-

vernommen, wobei der Tatvorwurf näher erläutert wurde. Am Nachmittag des

27. März 2003 erfolgte sodann die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme gemäss Art. 156 StPO, wobei der Betroffene wiederum über die Gründe für die Untersuchungshaft (auch über die nach Auffassung des Untersuchungsrichters bestehende Kollusionsgefahr) unterrichtet und dazu angehört wurde. Anschliessend hat der zuständige Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft mündlich angeordnet und kurz begründet und dem Verhafteten am Folgetag um 17.00 Uhr die schriftlich begründete Haftverfügung übergeben, wie dies der Vorschrift von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entspricht. Nicht erforderlich ist, dass im Zuführungsbefehl bzw. in der Haftverfügung bereits die genaue rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten angegeben wird, zumal dies in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meist ohnehin noch nicht möglich ist (...).

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