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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2013/31: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren über die Feststellung der Nachzahlungspflicht entschieden. Die Gesuchsgegnerin wurde dazu verpflichtet, eine bestimmte Summe an den Gesuchsteller zu zahlen. Die Gesuchsgegnerin hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass sie nicht in der Lage sei, die Nachzahlung zu leisten. Das Gericht entschied jedoch, dass die Gesuchsgegnerin ihre finanzielle Situation nicht ausreichend offengelegt hat und daher zur Zahlung verpflichtet ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2013/31

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2013/31
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2013/31 vom 29.11.2013 (SH)
Datum:29.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 14 VRG. Barvorschuss für Verfahrenskosten
Schlagwörter : Rekurs; Verfahren; Barvorschuss; Leistung; Vorschuss; Verfahrenskosten; Rekursverfahren; Frist; Vorschusses; Regierungsrat; Recht; Zivilprozessordnung; Veröffentlichung; Amtsbericht; Erwägungen:; Privater; Androhung; Begehren; Barvorschusses; Justiz; Gemeinden; Frist; Säumnis; Akten; Rechtsschutz; Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Schweizerische
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2013/31

2013

Art. 14 VRG. Barvorschuss für Verfahrenskosten (OGE 60/2013/31 vom

29. November 2013)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren muss anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt werden.

Aus den Erwägungen:

2.b) Ein Privater kann unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren nicht eingetreten werde, zur Leistung eines angemessenen Barvorschusses für Verfahrenskosten angehalten werden (Art. 14 VRG1). Im Rekursverfahren muss anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO2) keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt werden.3

Wie erwähnt, setzte der Regierungsrat bzw. das den Rekurs instruierende Amt für Justiz und Gemeinden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

19. Juli 2013 eine Frist bis 12. August 2013, um einen Barvorschuss von Fr. 1'000.zu leisten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 zugestellt. Ein Vorschuss wurde gemäss Akten nicht geleistet, und dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Damit trat der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200).

  2. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272).

3 OGE 60/2012/22 vom 11. Mai 2012, E. 2b.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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