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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2001/15: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung für einen Bootsplatz, die der Beklagte angefochten hat. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Beklagte den Vertrag nicht gekündigt habe und daher die Forderung weiterhin bestehe. Das Gericht entschied, dass die Klägerin im Recht war und wies die Beschwerde ab. Der Beklagte hatte auch eine Aberkennungsklage eingereicht, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Obergerichts fiel. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, während der Klägerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Richter in diesem Fall war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2001/15

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2001/15
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2001/15 vom 17.08.2001 (SH)
Datum:17.08.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 5 Abs. 1 OHG; Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zu­rückbehaltung von Briefen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen
Schlagwörter : Akten; Verfahren; Briefe; Untersuchung; Weitergabe; Verfahren; Interesse; Opfer; Bezug; Aktenbestandteile; Briefkontrolle; Briefen; Auszüge; Prozessakten; Privatinteressen; Persönlichkeitsrechte; Opfers; Aktenkopien; Beschuldigten; Personen; Zweck; Untersuchungsgefangenen; Briefverkehr; Hinweisen; Gefängnis; Untersuchungsrichter
Rechtsnorm:Art. 13 BV ;Art. 165 StPO ;Art. 71 StPO ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:117 Ia 466;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2001/15

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 5 Abs. 1 OHG; Art. 165 Abs. 1StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/15 vom 17. August 2001 i.S. X.).

Bei Briefen an Dritte, mit welchen Auszüge aus den Prozessakten weitergeleitet werden, sind allfällige Privatinteressen Dritter, insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu beachten. Die Weitergabe der fraglichen Briefe bzw. Aktenkopien ist gegebenenfalls zu verweigern.

Aus den Erwägungen:

2.- Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). ...

Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Überwachung von Gefangenenpost zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung und bei Untersuchungsgefangenen die Briefkontrolle zur Verhinderung unangemessener Einflussnahmen auf das hängige Strafverfahren neuer strafbarer Handlungen. Der Briefverkehr darf jedoch nur insoweit beschränkt werden, als dies der Zweck der Untersuchung die Anstaltsordnung erfordern. Das öffentliche Interesse am Eingriff ist dabei gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Achtung des Privatlebens sowie ihres Briefverkehrs und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGE 117 Ia 466 f. E. 2a mit Hinweisen; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 8 und Art. 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]).

Briefe, welche auf das hängige Verfahren Bezug nehmen oder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen, werden grundsätzlich nicht spediert (§ 32 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201]). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Spedition der fraglichen Briefe bzw. deren Beilagen mit der Begründung abgelehnt, sie nähmen Bezug auf das hängige Verfahren. ...

Zum hängigen Verfahren gehören entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch das Berufungsverfahren und die darin geführten Zwischenverfahren. Mit der Weiterleitung der fraglichen Aktenbestandteile hat der Beschwerdeführer sodann insbesondere auch inhaltlich offensichtlich auf das Verfahren Bezug genommen. Auszüge aus den Prozessakten werden im übrigen dem Angeschuldigten grundsätzlich nur zum Eigengebrauch überlassen; sie dürfen im Prinzip nur zu Prozesszwecken verwendet werden (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, § 40 Rz. 31, S. 153, mit Hinweisen; Peter Huber, Die Stellung des Beschuldigten insbesondere seine Rechte in der Strafuntersuchung, Diss. Zürich 1974, S. 90). Mit Blick darauf sind bei der Weitergabe von Aktenauszügen an Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind -

d.h. letztlich bei der Veröffentlichung von Akten -, allfällige Privatinteressen Dritter zu beachten (vgl. OGE vom 5. April 1991 i.S. S., E. 3, Amtsbericht 1991, S. 192 f.). Im vorliegenden Fall werden aber mit den fraglichen Aktenbestandteilen etwa im Zusammenhang mit den darin diskutierten Haftgründen - die Privatsphäre der Zivilklägerin und damit deren schützenswerten Interessen erheblich berührt; diese überwiegen grundsätzlich das nicht näher begründete Interesse des Beschwerdeführers an einer Weitergabe der Akten an unbeteiligte Dritte. Wenn der Beschwerdeführer dabei generell auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafprozesses hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall auf Antrag der Zivilklägerin und zu deren Schutz die Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen wurde (Art. 71 Abs. 1 StPO). Die damaligen Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf die in Frage stehende Veröffentlichung und Kommentierung gewisser Aktenbestandteile übertragen. Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, SR 312.5) haben im übrigen die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der zuständige Untersuchungsrichter die Weitergabe der fraglichen Briefe bzw. Aktenkopien verweigert hat.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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