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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2001/13: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 18. August 2011 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Beklagte hatte gegen die Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von Fr. 4'459.65 Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Der Beklagte argumentierte, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation die Forderung nicht zahlen könne, was jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden auf Fr. 300.- festgelegt und dem Beklagten auferlegt. Die Partei, die verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2001/13

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2001/13
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2001/13 vom 15.06.2001 (SH)
Datum:15.06.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 98 und Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen mit ungebührlichem Inhalt; Fristwahrung
Schlagwörter : Brief; Untersuchung; Frist; Briefe; Gefängnis; Obergericht; Gefängnisordnung; Behörde; Briefkontrolle; Briefverkehr; Untersuchungsgefangenen; Haftzweck; Eingabe; Fristwahrung; Äusserungen; Hinweisen; Zurückbehaltung; Briefen; Obergerichts; Beschwerdefrist
Rechtsnorm:Art. 13 BV ;Art. 165 StPO ;Art. 330 StPO ;Art. 8 EMRK ;Art. 98 StPO ;Art. 99 StPO ;
Referenz BGE:117 Ia 466; 119 Ia 71;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2001/13

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 98 und Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen mit ungebührlichem Inhalt; Fristwahrung (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/13 vom 15. Juni 2001 i.S. X.).

Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn ein Untersuchungsgefangener die Beschwerde ans Obergericht am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung der für die Briefkontrolle zuständigen Stelle übergibt (E. 1).

Bei Briefen mit ungebührlichem Inhalt ist der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen nur zurückhaltend zu beschränken. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, wenn sonst der Haftzweck die Gefängnisordnung gefährdet wären (E. 2).

Aus den Erwägungen:

  1. .- Gegen Amtshandlungen Unterlassungen unter anderem der Untersuchungsbehörden kann grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 327 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese ist gemäss Art. 330 StPO schriftlich mit Antrag und Begründung beim Obergericht einzureichen (Abs. 1). Richtet sie sich gegen eine bestimmte Amtshandlung, so muss sie innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme bzw. Zustellung erhoben werden (Abs. 2). Eine Frist gilt nach Art. 98 StPO als eingehalten, wenn die Rechtshandlung bis am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Abs. 2). Eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe gilt als rechtzeitig. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Abs. 3).

    ... Die Verfügung vom 21. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäss unterschriftlicher Empfangsbestätigung noch am gleichen Tag übergeben. Die Beschwerdefrist lief demnach ... am Montag, 2. April 2001, ab (Art. 99 StPO). An diesem Tag wurde die Beschwerdeschrift dem Untersuchungsrichteramt übergeben (...); sie ging mit der verwaltungsinternen Post am 3. April 2001 beim Obergericht ein. Die Übergabe an die interne Post gilt zwar im allgemeinen nicht als fristwahrende Postaufgabe. Da die Eingabe an den Präsidenten des Obergerichts - d.h. der zuständigen Behörde adressiert war,

    kann sodann nicht gesagt werden, sie sei am 2. April 2001 versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden, wie dies nach dem Sinn des Gesetzes zur Fristwahrung gemäss Art. 98 Abs. 3 StPO wohl erforderlich wäre (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176). Doch ist im vorliegenden Fall die besondere Lage des Beschwerdeführers als Untersuchungshäftling mit entsprechend eingeschränkter Möglichkeit der Postbenützung zu berücksichtigen. In dieser Situation muss es zur Fristwahrung grundsätzlich genügen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung wie hier - der für die Briefkontrolle zuständigen Stelle übergeben wird (vgl. Rawyler, S. 179 f., mit Hinweisen; § 30 Abs. 6 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 [GefO, SHR 341.202]).

    Auf die ... Beschwerde ist daher einzutreten.

  2. .- Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). ...

Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Überwachung von Gefangenenpost zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung und bei Untersuchungsgefangenen die Briefkontrolle zur Verhinderung unangemessener Einflussnahmen auf das hängige Strafverfahren neuer strafbarer Handlungen. Der Briefverkehr darf jedoch nur insoweit beschränkt werden, als dies der Zweck der Untersuchung die Anstaltsordnung erfordern. Das öffentliche Interesse am Eingriff ist dabei gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Achtung des Privatlebens sowie ihres Briefverkehrs und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGE 117 Ia 466 f. E. 2a mit Hinweisen; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 8 und Art. 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]).

Briefe, welche auf das hängige Verfahren Bezug nehmen oder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen, werden grundsätzlich nicht spediert (§ 32 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201]). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Spedition der fraglichen Briefe mit der Begründung abgelehnt, sie enthielten eine ungebührliche Bezeichnung der Zivilklägerin im hängigen Strafverfahren. Geht es aber um ungebührliche beleidigende

Äusserungen, so sind die Regeln über die Eingriffsvoraussetzungen bei der Beschränkung des Briefverkehrs eines Untersuchungsgefangenen angesichts der in Frage stehenden Grundrechte restriktiv auszulegen. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, und zwar nur dann, wenn sonst der Haftzweck die Gefängnisordnung gefährdet wären (vgl. BGE 119 Ia 71 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 343 f.; Marc Forster, Schutz der Strafjustiz vor diffamierenden Angriffen, recht 1996, S. 203 ff., insbesondere S. 205; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 271 ff.; je mit Hinweisen).

[Die fragliche Passage ist zwar offensichtlich herabwürdigend gemeint.] Es kann allerdings nicht von einer qualifizierten Ungebührlichkeit in dem Sinn gesprochen werden, dass durch die Spedition des fraglichen Briefs der Haftzweck die Gefängnisordnung gefährdet wären. Die vom Beschwerdeführer verwendeten herabsetzenden Ausdrücke als solche rechtfertigen daher die Zurückbehaltung des Briefes nicht.

...

Erscheinen somit durch den fraglichen Brief weder der Haftzweck noch die Gefängnisordnung überhaupt die öffentliche Ordnung als gefährdet, so war die Weigerung, den Brief zu spedieren, nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet ...

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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