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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/1999/23
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/1999/23 vom 05.05.2000 (SH)
Datum:05.05.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 KV; Art. 61 und Art. 356 lit. c StPO. Anspruch auf Nichtschuldigerklärung; Entschädigung bei ungerechtfertigtem Frei­heitsentzug
Schlagwörter : Schuldig; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Genugtuung; Untersuchung; Verfahren; Richterlich; Nichtschuldigerklärung; Freiheitsentzug; Umstände; Rechtlich; Einvernahme; Verfahrens; Untersuchung; Prozessordnung; Rechtliche; Recht; Voraussetzung; Obergericht; Polizeilich; Hinweisen; Polizeilichen; Gesetzliche; Freispruch; Einvernommen; Kanton; Schwere; Festnahme; Rechtfertigt; Polizei
Rechtsnorm: Art. 148 StPO ; Art. 156 StPO ; Art. 214 StPO ; Art. 217 StPO ; Art. 274 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 357 StPO ; Art. 38 StPO ;
Referenz BGE:113 Ia 179; 113 Ia 183;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 KV; Art. 61 und Art. 356 lit. c StPO. Anspruch auf Nichtschuldigerklärung; Entschädigung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/1999/23 vom 5. Mai 2000

i.S. P.).1

Kann eine Straftat wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden, so ist auch die in der Kantonsverfassung vorgesehene Nichtschuldigerklärung ausgeschlossen (Bestätigung der Praxis; E. 3c).

Die gesetzliche Einschränkung, dass die kantonalrechtliche Nichtschuldigerklärung nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person untersuchungsrichterlich einvernommen worden ist, ist verfassungskonform. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird der Anspruch auf Nichtschuldigerklärung nicht dadurch ausgelöst, dass gewisse Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind (E. 3d).

Auch ein relativ kurzfristiger Freiheitsentzug von wenigen Stunden, der sich im nachhinein als ungerechtfertigt erweist, begründet regelmässig einen Genugtuungsanspruch. Im vorliegenden Fall sind mangels aussergewöhnlicher, erschwerender Umstände Fr. 200.- angemessen (E. 5d).

Wegen des Verdachts von Vermögensdelikten erliess der zuständige Untersuchungsrichter einen Zuführungsbefehl gegen P. Diese wurde um 09.00 Uhr an ihrem Wohnort festgenommen. Nach einer ersten polizeilichen Einvernahme wurde sie im kantonalen Gefängnis inhaftiert. Nach einer weiteren polizeilichen Einvernahme am Nachmittag wurde sie um 16.00 Uhr aus der Haft entlassen. Gegen die in der Folge erlassene Strafverfügung erhob sie Einsprache. Der zuständige Untersuchungsrichter und auf Einsprache hin die Staatsanwaltschaft stellten das Verfahren schliesslich wegen Verjährung ein; sie lehnten es ab, P. als nicht schuldig zu erklären und verweigerten ihr eine Genugtuung für die erlittene Haft. Das Obergericht wies eine Beschwerde von

P. bezüglich der Nichtschuldigerklärung ab, hiess sie jedoch bezüglich der Genugtuung teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1 Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am

  1. September 2000 ab, soweit es darauf eintrat (Pra 2001 Nr. 22; ZBl 2001, S. 141 ff.).

  1. .- a) Jeder in strafrechtliche Untersuchung Gezogene muss schuldig oder nicht schuldig erklärt werden, sofern er sich nicht mit der von der kompetenten Stelle verfügten einfachen Aufhebung der Untersuchung gnügt (Art. 8 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 [KV,

    SHR 101.000]).

    Dies wird in Art. 61 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) insoweit konkretisiert, dass jede Strafverfolgung entweder durch einen auf Verurteilung oder Freispruch lautenden Sachentscheid oder durch abschliessende Einstellung des Verfahrens zu beenden ist (Abs. 1). Wer als Angeschuldigter richterlich zur Sache einvernommen worden ist, kann im Fall einer abschliessenden Einstellung des Verfahrens unter Berufung auf Art. 8 Abs. 4 KV verlangen, schuldig oder nicht schuldig erklärt zu werden, sofern die prozessualen Voraussetzungen für eine Beurteilung der Sache gegeben sind (Abs. 2).

    1. ...

    2. Eine Schuldigoder Nichtschuldigerklärung im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV setzt gemäss Praxis sowohl zur früheren als auch zur heutigen Strafprozessordnung voraus, dass die Sache dem Grundsatz nach überhaupt materiell beurteilt werden kann, dass also ein Sachentscheid prozessual möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein unüberwindliches Verfahrenshindernis besteht. Liegt ein solches vor, so muss es bei der abschliessenden Einstellung des Verfahrens bleiben (vgl. Art. 61 Abs. 2 letzter Satzteil StPO; für das gerichtliche Verfahren Art. 255 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 StPO).

      Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bedeutet, dass das fragliche Delikt nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann; die materielle Beurteilung einer verjährten Tat ist schlechthin ausgeschlossen. Diese von Bundesrechts wegen dahingefallene Verfolgbarkeit wird nach der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Obergerichts als Prozesshindernis betrachtet, das nicht nur einer Fortsetzung des Verfahrens als solcher, sondern auch einem kantonalrechtlichen Freispruch im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV entgegensteht (vgl. insbesondere OGE vom 4. März 1960 i.S. H. gegen W., Amtsbericht 1960, S. 51 ff.; für das heutige Prozessrecht bestätigt im OGE vom 15. Februar 1991

      i.S. H., E. 1, Amtsbericht 1991, S. 173). Diese Auffassung über die Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung steht im Einklang mit einem beachtlichen Teil insbesondere der neueren Lehre (vgl. etwa Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/ Genf/München 1999, § 41 N. 9, S. 158, mit Hinweis; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 538 f.,

      S. 152 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

      2. A., Zürich 1997, vor Art. 70 N. 3, S. 323, mit Hinweisen zur unterschiedli-

      chen kantonalen Praxis [und mit dem Vermerk, dass Prozessentscheide Freisprüchen vorzuziehen seien]; im Zusammenhang mit weiteren neueren Strafprozessordnungen Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern/Stuttgart/Wien 1997, N. 636 f., S. 183; Bänziger/ Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. A., Herisau 1992, Art. 153 N. 4, S. 160). Es besteht kein Grund, sie hier in Frage zu stellen.

      Liegt aber mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ein unüberwindliches Verfahrenshindernis vor, so fehlt es nunmehr an den prozessualen Voraussetzungen für eine Beurteilung der Sache. Eine formelle Nichtschuldigerklärung bzw. ein Freispruch der Beschwerdeführerin ist demnach schon von daher gesehen ausgeschlossen.

    3. Wann genau jemand im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV in strafrechtliche Untersuchung gezogen worden sei, ist im übrigen auslegungsbedürftig.

      Bei der Gesamtrevision der Strafprozessordnung wurde diese Frage einlässlich diskutiert. Angeknüpft wurde schliesslich am eindeutig festzustellenden Umstand der ersten richterlichen Einvernahme. Ein Freispruch ist demnach nur dann möglich, wenn der Angeschuldigte bereits richterlich - also nicht etwa nur polizeilich - zur Sache einvernommen worden ist (Art. 61 Abs. 2 erster Satzteil StPO); dies letztlich in Analogie dazu, dass der Angeschuldigte mindestens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen werden soll, wenn mit einer Verurteilung zu rechnen ist (Art. 217 Abs. 1 StPO). Dagegen wurde bewusst davon abgesehen, den Beginn der Strafuntersuchung im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV beispielsweise mit dem bezüglich der konkreten Untersuchungshandlungen nicht genau einzuordnenden Aktenvermerk über die Eröffnung der Untersuchung (Art. 214 Abs. 1 StPO) oder - gemäss Antrag des nunmehrigen Vertreters der Beschwerdeführerin - mit dem Ergreifen bestimmter Zwangsmassnahmen (Art. 141 ff. StPO) gleichzusetzen. Insbesondere sollte etwa die Polizei jemanden überprüfen und einvernehmen können, ohne dass dadurch bereits das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung ausgelöst würde (vgl. im einzelnen Protokoll der Spezialkommission Nr. 1/1984 des Grossen Rats, S. 447 ff., 454 ff., 541 ff., insbesondere Voten Alfred Lengacher, S. 448, Kommissionspräsident Werner Oechslin, S. 449, Staatsanwalt Beat Weibel, S. 450 f., 457, 459, 543, Otto Streiff, S. 451, Obergerichtspräsident Heinz Kurt Orgis, S. 455, abweichend Gerold Meier, S. 456, 542; Grossratsprotokoll 1986, S. 915 ff., insbesondere Voten Kommissionspräsident Werner Oechslin, S. 916 ff., 931, abweichend Gerold Meier, S. 929 ff.).

      Die nunmehrige klare gesetzliche Regelung hat den Vorteil, dass nicht im einzelnen Anwendungsfall die Strafverfolgungsbehörden die allenfalls auftauchenden Abgrenzungsund Auslegungsprobleme zu lösen haben. Sie entspricht somit dem Gebot der Rechtssicherheit und ist insbesondere - wie das Obergericht schon früher festgestellt hat (OGE vom 15. Februar 1991 i.S. H., E. 2, Amtsbericht 1991, S. 174) - im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung mit der Verfassung (Art. 8 Abs. 4 KV) grundsätzlich vereinbar. Dies um so mehr mit Blick darauf, dass aus den Materialien nicht eindeutig hervorgeht, wieso - nach der Diskussion verschiedener Varianten (vgl. Votum Gerold Meier, Grossratsprotokoll 1985, S. 854) - im Jahre 1876 letztlich die heute noch geltende Formulierung in die Kantonsverfassung eingegangen ist. Was genau der Verfassungsgeber mit der Bestimmung bezweckt habe bzw. wer unter welchen Umständen nach seiner Auffassung in strafrechtliche Untersuchung gezogen worden sei, ist unklar (vgl. Heinz Aemisegger, Die Rechtsbehelfe der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1976,

      S. 98 ff., mit Hinweisen zur seinerzeitigen Verfassungsrevision). Eine historisch orientierte Auslegung von Art. 8 Abs. 4 KV ist daher nicht möglich; ganz abgesehen davon, dass die gesetzliche Regelung der Strafuntersuchung in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden ist. Die in Frage stehende Problematik hat sich im übrigen auch insoweit entschärft, als gemäss Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) - welcher Bestimmung auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin der gleiche Gedanke zugrunde liegt wie der Möglichkeit der Nichtschuldigerklärung gemäss Art. 8 Abs. 4 KV - bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld ohnehin vermutet wird, dass die angeschuldigte Person unschuldig sei (übernommen in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 38 Abs. 1 StPO).

      Im vorliegenden Fall wurde zwar mit untersuchungsrichterlichem Zuführungsbefehl die Festnahme und Zuführung der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Verhaftung angeordnet; die Polizei wurde angewiesen, die Beschwerdeführerin festzunehmen und zur weiteren Verfügung des Verfahrensleiters dem kantonalen Polizeikommando zuzuführen (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Zur eigentlichen Verhaftung - d.h. zur Versetzung in Untersuchungshaft oder auch nur zur vorgeschriebenen richterlichen Anhörung zu deren Voraussetzungen - kam es jedoch nicht, weil die Beschwerdeführerin vorher entlassen worden war (vgl. Art. 156 Abs. 1 StPO). Die Situation war im Ergebnis dieselbe, wie wenn die Beschwerdeführerin auf blosse Anordnung eines hiezu ermächtigen Polizeibeamten - wenn auch allenfalls unter Benachrichtigung des Untersuchungsrichters - vorläufig inhaftiert (Polizei-

      haft; Art. 148 StPO), dann aber wieder entlassen worden wäre. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nie richterlich einvernommen wurde.

      Fehlt es jedoch - entsprechend der gesetzlichen Konkretisierung des Beginns der Strafuntersuchung im Sinn von Art. 8 Abs. 4 KV - an einer richterlichen Einvernahme zur Sache, so ist auch von daher gesehen ein Freispruch der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

    4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit damit eine formelle Nichtschuldigerklärung beantragt wird.

  2. .- ...

  3. .- a) Wer ohne eigenes Verschulden in Untersuchung gezogen worden ist, hat Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung (Art. 8 Abs. 5 KV).

Die Voraussetzungen für diesen Anspruch werden im Gesetz konkretisiert. Demnach ist einer beschuldigten Person, gegen die das Verfahren abschliessend eingestellt wird, gemäss Art. 356 StPO eine Entschädigung auszurichten ... als Genugtuung für besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

...

d) Für die beantragte Genugtuung gelten die Einschränkungen von Art. 357 Abs. 2 StPO nicht. Voraussetzung für deren Zusprechung ist jedoch eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 356 lit. c StPO).

Ein Freiheitsentzug, der sich im nachhinein - mangels Verurteilung - als ungerechtfertigt erweist, begründet demnach auch bei an sich rechtmässiger Inhaftierung regelmässig einen Genugtuungsanspruch. Dazu genügt unter Umständen schon ein relativ kurzfristiges Festhalten, etwa ein mehrstündiges Unterbringen in einer Zelle zum Zweck der späteren Einvernahme oder ganz allgemein im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorführung bzw. einer vorläufigen Festnahme (BGE 113 Ia 179 f. E. 1 = Pra 1988 Nr. 51; Donatsch/Schmid, Vorbemerkungen zu § 49 ff. N. 12 und N. 39, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat offenbar der zuständige Untersuchungsrichter das insgesamt rund siebenstündige Festhalten der Beschwerdeführerin

- mit je einer polizeilichen Einvernahme zu Beginn und vor der Entlassung sowie mit der zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Zelle während knapp vier Stunden - als eigentlichen Freiheitsentzug qualifiziert. Dies zeigt sich darin, dass er hiefür in der Strafverfügung ... einen Tag Haft angerechnet hat (Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). In der Tat rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin für

deren mehr als nur ganz vorübergehende Inhaftierung grundsätzlich eine Genugtuung zu gewähren.

Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach objektiven Kriterien, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, etwa der Auswirkungen und der Dauer der Haft oder einer allfälligen Beeinträchtigung des Rufs der inhaftierten Person in der Öffentlichkeit. Sind keine aussergewöhnlichen bzw. erschwerenden Umstände gegeben, so spricht das Obergericht bei ungerechtfertigter Haft von wenigen Tagen üblicherweise eine Entschädigung von rund Fr. 200.- pro Tag zu. Der angewandte durchschnittliche Tagesansatz reduziert sich mit zunehmender Dauer der Haft, dies mit Blick darauf, dass bei kürzerer Haftdauer die einschneidende Wirkung der Festnahme als solcher in den Vordergrund tritt (vgl. zur kantonalen Praxis OGE vom 11. November 1994 i.S. X., E. 2b mit Hinweisen [auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung], Amtsbericht 1994, S. 188 ff.; vgl. sodann die Kasuistik bei Donatsch/Schmid, Vorbemerkungen zu § 49 N. 54, mit Hinweisen; allgemein zu den Bemessungskriterien

Donatsch/Schmid, § 43 N. 20, Vorbemerkungen zu § 49 N. 52, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall betrug die für die Genugtuung zu berücksichtigende Haftdauer zwischen den polizeilichen Einvernahmen nur wenige Stunden (vgl. dazu BGE 113 Ia 183 E. 3 = Pra 1988 Nr. 51). Die Haft als solche war sodann aufgrund der damals ersichtlichen Umstände rechtmässig. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festnahme unter speziellen, insbesondere entwürdigenden Umständen stattgefunden hätte, dass sich die Inhaftierung auf die Beschwerdeführerin persönlich oder auf deren Umgebung besonders ausgewirkt hätte oder dass die Angelegenheit in einer breiteren Öffentlichkeit bekanntgeworden und so die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigt worden wäre. Aussergewöhnliche, erschwerende Umstände liegen demnach nicht vor; vielmehr bleibt als massgebliches Bemessungskriterium die mit dem Freiheitsentzug verbundene Einschränkung der Persönlichkeit als solche.

Unter diesen Umständen erscheint die beantragte Genugtuung von Fr. 500.- als übersetzt, auch wenn der Beschwerdeführerin kein prozessuales Mitverschulden an der Inhaftierung vorgeworfen werden kann. Mit Blick auf den üblichen Tagesansatz und angesichts der Erfahrungstatsache, dass schon eine Festnahme als solche eine relativ einschneidende Wirkung hat, ist die Genugtuung für den mehrstündigen Freiheitsentzug ermessensweise auf Fr. 200.- festzusetzen.

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