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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 30/2013/9: Obergericht

Der Beklagte und Beschwerdeführer wurde dazu verpflichtet, die lebenslange Rente zugunsten der Klägerin abzusichern. Es ging um die Absicherung einer Unterhaltsleistung gemäss einer Scheidungskonvention. Nach verschiedenen Verfahrensschritten und Entscheidungen durch das Obergericht und das Kassationsgericht wurde letztendlich festgelegt, dass die Rente in bestimmter Höhe abzusichern ist. Der Beklagte hatte argumentiert, dass die Absicherung über seinen Tod hinaus nicht erforderlich sei, was jedoch abgelehnt wurde. Letztendlich wurde entschieden, dass die Rente in vollem Umfang abgesichert werden muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 30/2013/9

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 30/2013/9
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 30/2013/9 vom 23.01.2014 (SH)
Datum:23.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren
Schlagwörter : Gemeinde; Akten; Kindes; Akteneinsicht; Interesse; Erwachsenenschutz; Platz; Gemeinwesen; Recht; Beiständin; Schul; Therapieheim; Kanton; Platzierung; Beschluss; Massnahme; Verfahren; Gemeinderat; Legitimation; Entscheid; Interessen; Gemeinwesens; Anhörung; Antrag; Akteneinsichtsrecht; Erwachsenenschutzrecht; Anordnung; Verfahrens; Kommentar
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 310 ZGB ;Art. 449b ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ;
Referenz BGE:135 V 134;
Kommentar:
Manfred Rehbinder, Berner Bern , Art. 321 OR, 1985

Entscheid des Kantongerichts Nr. 30/2013/9

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 449b und Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 2 EG ZGB. Legitimation und Anhörungsrecht der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014)1

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Die Gemeinde, die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu tragen hat, ist legitimiert, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten (E. 3a).

Die Gemeinde ist vorgängig zu informieren und anzuhören; ihr steht zudem das Akteneinsichtsrecht zu (E. 3b).

Das Kind X wurde seit der Einschulung aufgrund von Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes im Einverständnis mit den Eltern durch die Abteilung Sonderpädagogik des kantonalen Erziehungsdepartements in verschiedenen Sonderschulheimen untergebracht. Die Kosten wurden vom kantonalen Erziehungsdepartement getragen. Mit Eheschutzverfügung vom

21. November 2011 wurde den Eltern die elterliche Obhut entzogen, und es wurde eine Beistandschaft für das Kind X angeordnet. Am 29. November 2012 musste das Kind X aufgrund von Schwierigkeiten im Sonderschulinternat C in einer Timeout-Familie platziert werden. Im Februar 2013 fand die Beiständin für das Kind einen Platz im Schulund Therapieheim A. In der Folge kam es zu Diskussionen darüber, ob die Kosten als Sonderschulungskosten vom Kanton als Kosten einer sozial bedingten Platzierung von der Sozialhilfe der Gemeinde B zu tragen seien. Mit Beschluss vom 15. März 2013 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) die Unterbringung des Kindes X im Schulund Therapieheim A an. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde B Beschwerde ans Obergericht, welches auf die Beschwerde eintrat, diese jedoch abwies.

Aus den Erwägungen:

3.a) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des an-

  1. Im Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 betreffend den Kanton Schwyz verneinte das Bundesgericht eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde.

    gefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB2). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse, das durch das Kindesund Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.3 Dasselbe galt schon unter dem früheren Recht;4 insoweit hat sich nichts geändert. Ob das Gemeinwesen, das Kosten des Vollzugs einer Massnahme zu tragen hat, unter dem neuen Recht weiterhin beschwerdelegitimiert ist, ist in der Literatur umstritten.5 Fiskalische Interessen des Gemeinwesens sind zwar keine Interessen, welche durch das Kindesund Erwachsenenschutzrecht geschützt sind;6 dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens. Demnach hatte eine Gemeinde, welche Kosten einer vormundschaftlichen Anordnung zu tragen hatte, ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren zu wahren und konnte gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Beschwerde erheben. Im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens durfte die Gemeinde nicht mehr über die Begründetheit einer vormundschaftlichen Anordnung entscheiden.7 Da sich an den Legitimationsvoraussetzungen nichts geändert hat, muss diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben. Gegen eine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens wird in der Literatur zum neuen Recht angeführt, es dürfe nicht sein, dass eine Anordnung der KESB gegebenenfalls einzig zum Schutz von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens unterbleibe.8 Dies versteht sich von selbst; es spricht allerdings nichts dagegen, dem fiskalisch interessierten Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Massnahme vorzuschlagen nachzuweisen, dass die beschlossene Massnahme nicht notwendig ist. Auch dies spricht somit nicht gegen eine Legitimation des Gemeinwesens.

    Nach dem Gesagten ist die Gemeinde B zur Beschwerde legitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten.9 Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2013 ist daher einzutreten.

  2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).

  3. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084.

  4. Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB I, 4. A., Basel 2010, aArt. 420 N. 31, S. 2154.

  5. Daniel Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 N. 31 und 39,

S. 640 f.; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 450 N. 26, S. 239.

6 Steck, Art. 450 N. 40, S. 642.

7 BGE 135 V 134, insbesondere E. 3.2 und 4.3.

8 Steck, Art. 450 N. 40, S. 641 f.

  1. Art. 450b Abs. 1 ZGB.

    b) aa) Die Gemeinde macht zunächst geltend, sie sei von der KESB vorgängig nicht über die geplante Unterbringung informiert worden. Ausserdem sei ihr die Akteneinsicht verwehrt worden.

    bb) Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB10 wird die betroffene Gemeinde in der Regel vor der Anordnung von kindesund erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde, insbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt wird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf allfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art. 52 Abs. 2 EG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Anhörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.12 Bei der Gemeinde B ist dies wie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt vorliegend der Fall. Schon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Mit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.14 Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am öffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung) an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten. Ob und inwieweit die öffentlichen Interessen die privaten Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die Akteneinsicht möglichst nicht gänzlich zu verweigern, sondern bloss einzuschränken. Der wesentliche Inhalt von Dokumenten kann auch mündlich übermittelt werden.15 In besonders dringlichen Fällen kann eine Information und Anhörung der zuständigen Stelle der Gemeinde auch mündlich telefonisch erfolgen. In solchen Fällen kann von

  2. Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100).

  3. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.

  4. Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449b N. 22, S. 628.

  5. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

  6. Auer/Marti, Art. 449b N. 3, S. 624.

  7. Auer/Marti, Art. 449b N. 8 ff., S. 625 ff.

    der Gemeinde auch erwartet werden, dass sie ihre Stellungnahme innert weniger Stunden abgibt.

    cc) Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Gemeinde von der KESB nicht direkt über die beabsichtigte Massnahme informiert. Allerdings fand bereits am 25. Februar 2013 eine Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe statt, an welcher unter anderem auch die Präsidentin der KESB, die Beiständin und zwei Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Die soziale Situation des Kindes X, die bisherige Förderung und die von der Beiständin geplante und schon vorbereitete Platzierung im Schulund Therapieheim A wurden intensiv beraten. Dabei bestand Konsens, dass dieses Schulund Therapieheim für das Kind X richtig und geeignet sei. Das kantonale Sozialamt schlug der Gemeinde eine befristete subsidiäre Gesamtkostengutsprache vor. Anschliessend sei im Zeitrahmen des Jahres 2013 die definitive Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde gerichtlich zu klären. Die Bereitschaft der Fachstelle Sonderpädagogik für die Prüfung des Antrags auf Änderung der Durchführungsstelle und Verlängerung der internen Sonderschulung wurde begrüsst. Mit Schreiben vom 1. März 2013 stellte die Beiständin bei der Gemeinde einen begründeten Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache. Diesem Schreiben legte sie ein E-Mail vom 21. Februar 2013, den Austrittsbericht des Sonderschulinternats C, die Empfehlungen der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 sowie den Austrittsbericht der Klinik D vom 16. Dezember 2011 bei. Sie berichtete zudem ausführlich vom Vorstellungsgespräch vom Vortag in A. Schliesslich fügte sie an, sobald sie wisse, dass das Kind X aufgenommen werde, werde sie bei der KESB den Antrag stellen, dass die Obhut nach Art. 310 ZGB dem Schulund Therapieheim A übertragen werde. Die Gemeinde wusste somit frühzeitig, dass eine Platzierung des Kindes X im Schulund Therapieheim A beabsichtigt war, und dass eine Kostengutsprache durch sie zur Diskussion stand. Der Gemeinderat gab denn auch der Beiständin bereits am 7. März 2013 bekannt, dass er noch in Kontakt mit dem Regierungsrat sei und vor Mitte/Ende Juni 2013 keine Kostengutsprache erfolgen könne. Auch wenn die KESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2 EG ZGB nicht nachlebte, war die Gemeinde doch von anderer Seite schon in genügender Weise informiert worden und hätte entsprechend auch rechtzeitig und adäquat reagieren können, zumal sie an der Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 mit zwei Vertretern präsent war. Die Verletzung des Informationsund Anhörungsanspruchs durch die KESB hatte daher keine Auswirkungen, so dass der angefochtene Beschluss deswegen nicht aufzuheben ist.

    Die Gemeinde verlangte erst am 21. März 2013, mithin nach Vorliegen des angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2013, bei der KESB Akten-

    einsicht. Die Präsidentin der KESB teilte der Gemeinde am 25. März 2013 per E-Mail mit, die KESB habe grundsätzlich die bundesrechtlich statuierte Verschwiegenheitspflicht zu befolgen. Vorliegend sei kein rechtserhebliches Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht auszumachen, liege es doch insbesondere nicht im Kompetenzbereich des Gemeinderats, über die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Platzierung zu entscheiden. Diese Kompetenz komme einzig der KESB zu. Der Gemeinderat sei an deren diesbezügliche Entscheide gebunden. Es könne somit keine Akteneinsicht gewährt werden.

    Diesen Ausführungen der KESB kann nicht in jeder Hinsicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass dem Gemeinderat in Bezug auf die Platzierung keine Entscheidkompetenz zukam; auch stand ihm kein Vetorecht zu.16 Jedoch hatte er wie oben gezeigt ein Anhörungsrecht, wozu auch das Informationsund Akteneinsichtsrecht gehört. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die KESB gegenüber dem Gemeinderat die Persönlichkeitsrechte des Kindes X und dessen Eltern zu wahren hatte. Dazu hätte aber eine Einschränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Aktenstücke ausgereicht. Wie erwähnt, war aber die Gemeinde bei der Diskussion der Platzierung involviert, und sie wurde auch von der Beiständin informiert und dokumentiert. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht bestand nicht. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB hatte somit keine Auswirkungen auf das erstinstanzliche das vorliegende Verfahren, so dass der angefochtene Beschluss auch deswegen nicht aufzuheben ist.

  8. Vgl. dazu auch Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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