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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 10/2000/4: Obergericht

Der Beschuldigte wurde wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht aufgeschoben wird. Er muss zudem Schadenersatz und Genugtuung zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'000.- und weitere Kosten sind ebenfalls zu tragen. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt, die jedoch nur die Strafzumessung betrifft. Die Vorinstanz hat die Strafe auf 4 ½ Monate reduziert und gemeinnützige Arbeit angeordnet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 10/2000/4

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 10/2000/4
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 10/2000/4 vom 23.03.2001 (SH)
Datum:23.03.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO. Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, Übergangsrecht
Schlagwörter : Scheidung; Recht; Urteil; Berufung; Urteils; Scheidungspunkt; Scheidungsgr; Kanton; Klägers; Anträge; Rechtskraft; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Hinweis; SchlT; Beschwer; Obergerichts; Erwägungen; Rechtsschutzinteresse; Hinweisen; Scheidungsrecht; Eintritt; Scheidungsfolgen; Teilrechtskraft; Inkrafttreten; Schuldfrage; önnen
Rechtsnorm:Art. 142 ZGB ;Art. 148 ZGB ;Art. 261 ZPO ;Art. 344 ZPO ;
Referenz BGE:120 II 7;
Kommentar:
Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 7 SchlT, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts Nr. 10/2000/4

Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO. Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, Übergangsrecht (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2000/4 vom 23. März 2001 i.S. F).

Die antragsgemäss nach altem Recht ausgesprochene, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnete Scheidung bleibt verbindlich, wenn der Kläger die Scheidung als solche nach wie vor will und die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten hat; die Anwendung des neuen Rechts ist insoweit ausgeschlossen. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund als solcher und die Erwägungen zur Schuldfrage können nicht Gegenstand der Berufung sein.

Fehlt es bezüglich des Scheidungspunkts am Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, so wird das erstinstanzliche Urteil insoweit mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts rechtskräftig.

Aus den Erwägungen:

1.- Die Berufung ist zulässig gegen Vorund Endurteile eines in der Streitsache nicht endgültig entscheidenden Gerichts (Art. 339 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Das hier angefochtene Urteil ist in diesem Sinn berufungsfähig (Art. 73a Abs. 1 lit. b ZPO).

  1. ...

  2. Die mit einem Rechtsmittel vorgebrachten Begehren sind nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen. Vorausgesetzt wird insbesondere die sogenannte Beschwer (BGE 120 II 7 E. 2a, 114 II 190 E. 2, je mit Hinweisen). Es fragt sich, ob diese bei der Berufung des Klägers hinsichtlich des Scheidungspunkts als solchen gegeben sei.

    Eine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf Gutheissung Abweisung der Klage nicht nur teilweise geschützt hat. Materiell beschwert ist sie sodann, wenn der angefochtene Entscheid sie in ihrer Rechtsstellung trifft bzw. für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig ist und sie deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Auszugehen ist dabei von den abschliessenden Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren einerseits und dem Urteilsdispositiv anderseits. Für die Frage der Beschwer ist demnach grundsätzlich auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils abzustellen. Ob ausnahmsweise ein Rechtsmittel auch dann eingelegt werden kann, wenn der Rechtsmittelkläger lediglich durch die Entscheidungsgründe be-

    schwert ist, hängt davon ab, ob diese Urteilsmotive an der Rechtskraft des Urteils teilhaben. Dies ist bezüglich der altrechtlich gegebenenfalls relevanten

    - Feststellung des Verschuldens und des anwendbaren Scheidungsgrunds nicht der Fall. Daher kann weder die Schuldfrage für sich allein Gegenstand einer Berufung sein noch deswegen Berufung erhoben werden, weil die Ehe aus einem andern als dem angerufenen Scheidungsgrund geschieden worden ist (BGE 120 II 7 f. E. 2a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 51 N. 9, 14, 14a, 16, S. 219,

    221 f., § 202 N. 11, 12b, S. 604 f.; je mit Hinweisen).

    Dies ist vorliegend insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil nach dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrecht auch übergangsrechtlich - der im Kanton Schaffhausen bisher nicht bekannte Grundsatz der Teilrechtskraft gilt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nur im Umfang der Anträge (Art. 148 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998). Zwar ist gemäss Art. 7b SchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1). Doch bleiben nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss (Abs. 2). Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht gefällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsgrund, wenn das Urteil nur hinsichtlich der Scheidungsfolgen, nicht jedoch im Scheidungspunkt selber angefochten wird; die Auflösung der Ehe - nach altem Recht bleibt diesfalls definitiv (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 7b SchlT N. 5, 9, 19, S. 643 f., 650).

    Das Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt - d.h. im Scheidungspunkt entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen; dies im übrigen in Anwendung des vom Kläger selber angerufenen aArt. 142 Abs. 1 ZGB. Der Kläger, der die Scheidung nach wie vor will, ist daher insoweit durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt - d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche in seiner rechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf einem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund und die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verschulden des Klägers begründen entgegen dessen Auffassung für sich allein gesehen keinen Berufungsanspruch. Die Scheidung als solche hängt sodann nicht derart eng mit ihren noch zu beurteilenden Folgen zusammen, dass nur eine

    Gesamtbeurteilung sinnvoll wäre. Vielmehr können die Scheidungsfolgen - nunmehr nach neuem Recht ohne weiteres eigenständig beurteilt werden.

    Fehlt es demnach im Scheidungspunkt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers, so kann auf dessen Berufung insoweit nicht eingetreten werden. Da die Beklagte diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist er im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen; er bleibt verbindlich.

    Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen - Scheidungsurteils bestimmt sich nach kantonalem Zivilprozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Art. 148 N. 11, S. 606 f., mit Hinweisen). Anders als die Regelung des eidgenössischen Berufungsverfahrens wonach nur durch zulässige Berufung und Anschlussberufung der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]) sieht das kantonale Recht generell die Rechtskrafthemmung der Berufung vor. Dies gilt somit auch, wenn und soweit diese unzulässig ist, und zwar im Umfang der konkreten Anträge auch im Scheidungsverfahren (Art. 344 ZPO i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZGB). Erst mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts wird das Urteil des Kantonsgerichts in den fraglichen Punkten formell rechtskräftig (Karl Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Supplement, Zürich 2000, S. 54, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 260 N. 1, S. 859). Die vom Kantonsgericht verbindlich ausgesprochene Scheidung wird demnach mit der Zustellung des vorliegenden Urteils rechtskräftig (Art. 261 Abs. 1 ZPO).

  3. Auf die Berufung des Klägers ist somit nur bezüglich der angefochtenen Scheidungsfolgen einzutreten. ...

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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