Zusammenfassung des Urteils VZ.2007.31: Kantonsgericht
Der Text beschreibt einen Fall, in dem ein Gesuchsteller beim Kreisgericht erfolglos auf Erlass der Gerichtskosten geklagt hat. Dies wurde vom Präsidenten der 2. Abteilung des Kreisgerichts abgelehnt, woraufhin der Gesuchsteller Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichte. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wird diskutiert, dass der Erlass der Gerichtskosten eine andere Absicht als die unentgeltliche Prozessführung hat und bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Es wird betont, dass die Mittellosigkeit allein keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten gibt. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die finanzielle Lage entscheidend sein sollte, und dass die Ablehnung des Erlassgesuchs nicht offensichtlich unhaltbar ist. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird letztendlich abgewiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | VZ.2007.31 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 21.08.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 273 ZPO (sGS 961.2) Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtskosten. Da der Erlass der Gerichtskosten insbesondere einen anderen Zweck als die unentgeltliche Prozessführung verfolgt, sind die Voraussetzungen nicht die gleichen. Notwendiges Kriterium für den Erlass ist die dauernde Mittellosigkeit. Die Mittellosigkeit allein vermag aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln. Der Erlass als Ermessensentscheid setzt zudem eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der staatlichen Ansprüche voraus. Im vorliegenden Fall wurde eine willkürliche Ablehnung des Erlassgesuches verneint. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 21. August 2007, VZ.2007.31). |
Schlagwörter : | Erlass; Gericht; Gerichtskosten; Gesuch; Prozessführung; Mittellosigkeit; Entscheid; Kostenerlass; Verfahren; Gesuchsteller; Aussichtslosigkeit; Kantons; Erlassgesuch; Interesse; Interessen; Kantonsgericht; Vorinstanz; Voraussetzung; Verfahrens; Pflichtige; Kreisgericht; Willkür; Ermessen; Verhältnis; Voraussetzungen; Anspruch; Pflichtigen |
Rechtsnorm: | Art. 127 OR ;Art. 254 ZPO ;Art. 273 ZPO ;Art. 288 ZPO ;Art. 333 KG ;Art. 5 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 79 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 I 467; |
Kommentar: | - |
Erwägungen
I.
Der Gesuchsteller hat am 10. Juli 2000 beim Kreisgericht (damals Bezirksgericht) die Y Versicherungsgesellschaft auf Fr. 4'471'305.05 Schadenersatz eingeklagt. Die Klage wurde mit Entscheid vom 23. Januar 2004 abgewiesen (OV.2000.15). Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Januar 2006 wurde die dagegen eingereichte Berufung und mit Urteil vom 14. September 2006 die gegen den Kantonsgerichtsentscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht abgewiesen. Noch vor Einreichung der Berufung hatte der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Dieses wurde mit Entscheid vom 26. April 2004 (ZZ.2004.32) mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen; die Frage der Aussichtslosigkeit wurde nicht beurteilt. Für das Verfahren vor Kassationsgericht gewährte dieses dagegen die unentgeltliche Prozessführung.
Am 23. April 2007 reichte der Gesuchsteller beim Kreisgericht ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten ein. Mit Entscheid vom 30. April 2007 wies der Präsident der 2. Abteilung des Kreisgerichts dieses Begehren ab (SZ.2007.63). Am 31. Mai 2007 erhob der Gesuchsteller beim Kantonsgericht gegen diesen Entscheid Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde.
II.
Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 79 ZPO). Die Ablehnung eines Gesuches um Erlass der Gerichtskosten kann mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden (LEUENBERGER/UFFERTOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2b zu Art. 274). Es gilt das Rügeprinzip: Es ist im Einzelnen darzulegen, welche formellen materiellen Rechtsverweigerungen geltend gemacht werden. Bei der Willkürrüge ist anzugeben, welche tatsächlichen Annahmen schlechterdings unhaltbar sind und warum eine Rechtsanwendung mit keinen sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist (GVP
1978 Nr. 38 und GVP 1960 Nr. 29). Massgeblich ist die Aktenlage, die bei Fällung des angefochtenen Entscheids bestanden hat (GVP 1978 Nr. 38).
III.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreisgerichtspräsident habe bei der Ausübung seiner Befugnisse willkürlich gehandelt (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO). Dieser Beschwerdegrund stellt eine eigentliche kantonale Willkürbeschwerde dar (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5a zu Art. 254). Bei der Beurteilung entsprechender Rügen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Willkürverbot heranzuziehen (GVP 1989 Nr. 56). Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid durch keine sachlichen Gründe zu rechtfertigen und offenbar unhaltbar ist, insbesondere wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5 zu Art. 254 ZPO).
Der Kreisgerichtspräsident nahm an, das Erlassgesuch sei nach den Regeln der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen. Letztere werde gewährt, wenn eine Klage nicht aussichtslos sei. Er wies das Erlassgesuch ab, weil sich aus den Urteilen in drei Instanzen ergeben habe, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers in diesem Sinn von Anfang an aussichtslos waren. Der Gesuchsteller erachtet dies als willkürlich.
Nach Art. 273 ZPO kann der Gerichtspräsident Kosten erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen. "Kann" bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht. Vielmehr liegt der Erlass im Ermessen des Gerichtspräsidenten. Die Ausübung des Ermessens hat jedoch pflichtgemäss, das heisst insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu erfolgen. Auch wenn vorliegend der Kostenerlass im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde nur unter dem Aspekt der Willkür
geprüft werden kann, rechtfertigt es sich insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer rechtsgleichen Anwendung von Art. 273 ZPO durch Kreisgerichte und Kantonsgericht, die Voraussetzungen für einen Erlass der Gerichtskosten, insbesondere im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung, grundsätzlich zu klären:
"Besondere Umstände" nach Art. 273 ZPO ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Besondere Umstände liegen nicht im Regelfall vor. Die grammatikalische Auslegung weist damit einzig auf den Ausnahmecharakter des Kostenerlasses hin. Aus den Materialien ergeben sich sodann keine genaueren Anhaltspunkte.
Die systematische Stellung von Art. 273 ZPO innerhalb von Kapitel IX. der ZPO verdeutlicht, dass der Erlass ein selbständiges Instrument zur Schuldnerentlastung bildet und nicht ein Teilgehalt der unentgeltlichen Prozessführung darstellt. Den Erlass von Gerichtskosten allgemeiner von staatlichen Forderungen gegenüber Privaten kennen auch andere kantonale Erlasse. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat in allen Bereichen soweit sich aus dem konkreten Anwendungsbereich keine Besonderheiten ergeben - nach den gleichen Kriterien Forderungen erlässt. Ein Erlass ist im Verwaltungsverfahren (Art. 97 VRP) beim Vorliegen besonderer Umstände und in der Strafrechtspflege beim Vorliegen einer Notlage (Ziff. 4 Gerichtskostentarif vom 21. Oktober 1997 [941.12]) vorgesehen. Gemäss Art. 224 Steuergesetz vom 9. April 1998 (811.1) kann einem Steuerpflichtigen, der in Not geraten ist für den die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen der Kosten eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag erlassen werden.
Art. 110 des Entwurfes einer schweizerischen Zivilprozessordnung sieht den Erlass
ebenfalls vor (BBl 2006 7221 ff., Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 7299). Voraussetzung ist die dauernde Mittellosigkeit. Im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren ermöglicht Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 4a Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) den Erlass der Verfahrenskosten, wenn eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug Vergleich erledigt wird andere Gründe in der Sache in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als
unverhältnismässig erscheinen lassen (zur Praxis der Bundesbehörden vgl. KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 464 f.).
Der Zweck des Kostenerlasses ist ein anderer als bei der unentgeltlichen Prozessführung. Soll diese für alle Bürger den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist sie daher als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet (Art. 29 insb. Abs. 3 BV), geht es hier um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 8 Abs. 2 KVSG) bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Diese soll insbesondere dann unterbleiben können, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Der Erlass der Gerichtskosten - und allenfalls bereits der Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten im Entscheid ist zudem dann angezeigt, wenn der Aufwand und die Kosten für eine Durchsetzung in einem Missverhältnis zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche stehen. Der (Teil-)Erlass der Gerichtskosten soll schliesslich dem Staat ermöglichen, sich an einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 SchKG) zu beteiligen. Unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen, ist in der Regel auf diesem Weg eine höhere Deckungsrate für die offenen Forderungen zu erwarten. Dem unterschiedlichen Zweck entspricht, dass die unentgeltliche Prozessführung in aller Regel ausschliesslich für die Zukunft gewährt und zudem eine Nachforderung der Kosten explizit vorbehalten wird (Art. 288 ZPO). Es geht im eigentlichen Sinn um "Prozesshilfe". Demgegenüber ist ein Erlassgesuch erst nach Ende eines Verfahrens zu stellen, seine Gutheissung wirkt auf den Beginn des Verfahrens zurück und lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Pflichtigen gänzlich untergehen.
Aufgrund dieser Auslegung, insbesondere des unterschiedlichen Zwecks von unentgeltlicher Prozessführung und Gerichtskostenerlass ergibt sich grundsätzlich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Gerichtskosten nicht ohne weiteres den Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nachgebildet werden können (ebenso: Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 29. Dezember 2000, in: ABSH 2000, 93 ff.). Im Einzelnen:
aa) In Bezug auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit des geführten Prozesses stellt sich einzig die Frage, ob ein Erlass bewilligt werden kann, obwohl in einem früheren Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung die Aussichtslosigkeit bejaht wurde und der Gesuchsteller den Prozess trotzdem weiterführte. Dies ist in der Regel zu verneinen. Ganz ausgeschlossen ist ein Erlass aber auch in einem solchen Fall nicht, wenn aufgrund klar verschlechterter finanzieller Verhältnisse von einem wirklichen Härtefall ausgegangen werden muss. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn während des Prozesses kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde, eine Beurteilung im Erlassverfahren aber ergibt, dass von ursprünglicher Aussichtslosigkeit hätte ausgegangen werden müssen. Andernfalls wäre es möglich, dass eine Partei in einem aussichtslosen Prozess nur deshalb kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, um in einem späteren Zeitpunkt ihre Chancen auf Kostenerlass nicht zu schmälern.
bb) Zentrales Kriterium für den Erlass ist die Mittellosigkeit. Wurde im Prozess ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender Mittellosigkeit abgelehnt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei nachgewiesener seitheriger Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Person in Betracht. Angesichts des unterschiedlichen Zwecks von unentgeltlicher Prozessführung und Kostenerlass sind sodann beim Erlass sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht strengere Massstäbe an die Mittellosigkeit anzulegen als bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung:
Weil nach einem Erlass der Kosten eine Nachforderung nicht weiter möglich ist, muss die Mittellosigkeit bei der Gewährung eines Erlasses andauernd sein (LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2a zu Art. 273 ZPO). Massgeblich ist, ob man davon ausgehen kann, dass die Gerichtskosten auch noch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren (analog Art. 127 OR) nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten wegfallende Kosten) einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen wie z.B. bei einem hängigen IV-Gesuch) voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass
in Betracht (analog STEUERBUCH zu Art. 224 StG). Angesichts der gesetzlichen Möglichkeit, die Kosten auch nur zu stunden, ist im Zweifel nur zu stunden und die Entwicklung abzuwarten, insbesondere bei höheren Beträgen.
Auch in quantitativer Hinsicht ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wo ein Zuschlag von 30% zum Grundbetrag berücksichtigt wird. Wird nicht erlassen, kann grundsätzlich bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum vollstreckt werden. Die Frage, in welchem Umfang auf den Schuldner zugegriffen wird, stellt sich vor allem bei Teilerlassen in Kombination mit Abzahlungsvereinbarungen. Können auf diese Weise aufwändige und allenfalls auch unsichere Vollstreckungsbemühungen erspart werden, können sich ausnahmsweise Zuschläge rechtfertigen.
cc) Die Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Person ist eine notwendige, nicht aber immer hinreichende Bedingung für einen Kostenerlass. Insbesondere begründet die dauernde Mittellosigkeit wie erwähnt, noch keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass der Gerichtskosten von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen, konsequenten aber auch kostendeckenden Durchsetzung staatlicher Ansprüche.
Für einen Kostenerlass spricht insbesondere: Wenn die Mittellosigkeit zufolge längerer Arbeitslosigkeit Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten hoher Krankheitsund Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Wenn die Mittellosigkeit als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen eingetreten ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die der Pflichtige nicht einzustehen hat (analog STEUERBUCH zu Art. 224 StG). Wenn der Prozess aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse am Ende des Verfahrens, einer Praxisänderung einer Entscheidung über eine bisher offene Rechtsfrage verloren gegangen ist. Wenn durch den Kostenerlass verhindert wird, dass durch die Geltendmachung und administrative Bearbeitung der Forderung zusätzliche Kosten entstehen, die voraussichtlich abgeschrieben werden müssen. Wenn durch einen Teilerlass der Kosten im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung erwartet
werden kann, dass eine höhere Deckungsquote resultiert. Gegen einen Kostenerlass spricht insbesondere: Wenn die Gesuch stellende Partei den Prozess wider besseren Wissens über die kaum bestehenden Gewinnchancen angehoben und weitergeführt hat. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess den Prozessausgang durch den Pflichtigen herbeigeführt worden ist. Wenn die Mittellosigkeit durch Handlungen herbeigeführt worden ist, für die sich der Pflichtige strafrechtlich verantworten musste.
Zu beurteilen bleibt, ob aufgrund dieser Kriterien die Verweigerung des Kostenerlasses durch die Vorinstanz willkürlich erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass beim Erlass der Gerichtskosten die finanzielle Lage des Gesuchstellers das entscheidende Kriterium sei. Die Aussichtslosigkeit sei entgegen der Auffassung des Kreispräsidiums nur im Vorfeld nicht aber nach Abschluss eines Verfahrens zu prüfen. Zudem sei die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verfahren von vornherein aussichtslos gewesen sei, unhaltbar und widersprüchlich. Ein komplexer Haftpflichtfall sei selten von vornherein aussichtslos (Beschwerde, 3 f.).
Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als unhaltbar. Die Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens ist nicht eine ex post, sondern eine ex ante Beurteilung über die zu erwartenden Gewinnchancen. Der Verlust eines Prozesses impliziert deshalb nicht seine anfängliche Aussichtslosigkeit. Entscheidend wäre gewesen, ob im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Beginn jenes Prozesses hätte gesagt werden können, die Klage sei aussichtslos. Das war offensichtlich nicht der Fall, zumal noch im Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. April 2004 im Hinblick auf das Berufungsverfahren die Frage der Aussichtslosigkeit ausdrücklich offen gelassen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten ohne hinreichende Begründung und damit willkürlich i.S.v. Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO abgelehnt.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist jedoch nur dann angezeigt, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis als willkürlich zu bezeichnen ist. Die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers wurde im Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. April 2004 umfassend geprüft. Es obliegt dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sie sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert hat und eine dauernde Mittellosigkeit gegeben ist. Aus seinem Erlassgesuch geht hervor, dass er nach wie vor Eigentümer von verschiedenen Liegenschaften ist und die Auslagen für die Liegenschaften sowie die Hypothekarzinsen den grössten Ausgabenposten bilden. Die Veräusserung von Liegenschaften ist eine dem Beschwerdeführer zumutbare Massnahme um seine finanzielle Situation zu verbessern. Darauf wurde er bereits im Entscheid vom 26. April 2004 hingewiesen. Wird von einer Veräusserung abgesehen, ist darzulegen, dass der mögliche Verkaufserlös und der Wegfall der Unterhaltskosten nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Situation beitragen würden. Der Beschwerdeführer legte in seinem Gesuch jedoch nichts dergleichen dar. Selbst wenn im Moment eine Veräusserung nicht angezeigt erschiene, ist bei einem Kostenerlass Zurückhaltung angebracht, wenn Liegenschaften vorhanden sind. Denn deren Marktwert kann innerhalb weniger Jahre ansteigen, sodass selbst wenn aktuell Mittellosigkeit zu bejahen wäre - nicht zum Vornherein von andauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden dürfte. Sodann leben gemäss Erlassgesuch im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer auch die beiden 28und 25-jährigen Söhne. Der ältere Sohn hat sein Studium offenbar mittlerweile abgeschlossen. Wohnt ein erwachsener Nachkomme im gleichen Haushalt, ist davon auszugehen, dass er anteilsmässig an die Wohnkosten beiträgt und ein Kostgeld entrichtet. Für den jüngeren Sohn, der sich gemäss Erlassgesuch noch im Studium an der Uni Zürich befindet, zahlt der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben monatlich Fr. 2'000.--. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag in Kürze wegfällt, wenn der Sohn das Studium abschliesst. Wie dargelegt, ist beim Erlass die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen während der Verjährungsfrist zu berücksichtigen.
Die Ablehnung des Erlassgesuches durch den Vorderrichter ist demnach nicht offensichtlich unhaltbar und steht mit der tatsächlichen Situation nicht in klarem Widerspruch. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht als willkürlich zu bezeichnen. Dies umso weniger, als zu berücksichtigen ist, dass auch der Nachweis der Mittellosigkeit noch keinen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln vermag. Der Entscheid über den Erlass der Gerichtskosten liegt im Ermessen des
Gerichtspräsidenten. Im Rahmen einer Willkürprüfung wäre ein solcher Entscheid nur bei einer klar pflichtwidrigen Ausübung des Ermessensspielraums zurück zu weisen.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach abzuweisen.
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