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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2007/32
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2007/32 vom 09.10.2007 (SG)
Datum:09.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 50 UVG. Verrechnung von Forderung und Leistung innerhalb der Unfallversicherung. Die Verrechnung von zurückgeforderten Taggeldern mit der Integritätsentschädigung ist zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2007, UV 2007/32).
Schlagwörter : Verrechnung; Integrität; Integritätsentschädigung; Beschwerde; Forderung; Leistung; Beschwerdeführer; Taggelder; Gleiche; Verrechnet; Sprach; Versicherer; Verfügung; Versicherte; Forderungen; Entscheid; Einsprache; Fällig; Zeitpunkt; Suva-act; Gleichen; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Versicherten; Anspruch; Versicherers; Februar
Rechtsnorm: Art. 25 ATSG ; Art. 50 UVG ;
Referenz BGE:125 V 317;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn

Entscheid vom 9. Oktober 2007 In Sachen

C.

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Verrechnung

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

A.- Der 1964 geborene C. bezog vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Juni bis 31. Juli 2005 Arbeitslosentaggelder bei einem Vermittlungsgrad von 100%. Vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 befand sich der Versicherte zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung in einem von der Suva begleiteten Arbeitsversuch, wofür diese Taggelder ausrichtete. Mit Verfügung vom 24. August 2005 (Suva-act. G 3.1/178) sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 29% und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15% zu. In der Abrechnung zur Verfügung ordnete die Suva an, dass die Rentennachzahlung vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2005 im Betrag von Fr. 17'742.-- und die Integritätsentschädigung von Fr. 16'020. - mit einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse von Fr. 8'501.-- und der eigenen Taggeldrückforderung von Fr. 21'292.-- verrechnet werde. Somit hätte nach Verrechnung ein Restbetrag zu Gunsten des Versicherten von Fr. 3'969.-- bestanden. Gegen die Verfügung erhob die Rechtsschutzversicherung des Versicherten Einsprache (Suva-act. G 3.1/185) und beantragte mit Schreiben vom 14. September 2005 (Suva-act. G 3.1/188), es sei höchstens ein Suva-Taggeld von Fr. 17'742.-- mit dem Suva-Rentenguthaben von 17'742.-- zu verrechnen. Die Erwerbsunfähigkeit von 29% und die Integritätseinbusse von 15% würden akzeptiert. Mit Einsprache- Entscheid vom 2. Februar 2007 (Suva-act. G 3.1/202) wies die Suva die Einsprache ab.

B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Gallen, für den Versicherten eingereichte Beschwerde vom 5. März 2007 (Suva-act. G 1) mit den Anträgen, der Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die ungekürzte Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, zuviel ausbezahlte UV-Taggelder mit der Integritätsentschädigung zu verrechnen. Die Integritätsentschädigung stelle steuerrechtlich nicht Ersatzeinkommen

dar und sei daher von der Einkommenssteuer befreit. Zu Unrecht bezogene UVG- Leistungen im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG könnten nur dann mit anderen Leistungen verrechnet werden, wenn Identität bestehe. Das Quotenvorrecht sei auch bei Integritätsentschädigungen einzuräumen. Regressansprüche der Beschwerdegegnerin und der Kantonalen Arbeitslosenkasse könnten ausschliesslich mit Leistungen im Sinn von Ersatzeinkommen verrechnet werden. Nach dem Grundsatz der Integrität (gemeint wohl: Identität) der Leistungen seien zuviel ausbezahlte Taggelder ausschliesslich mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers verrechenbar, weshalb ihm die ungekürzte Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- auszuzahlen sei.

  1. In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 2. Februar 2007. Gemäss Art. 50 UVG könne eine UV-Forderung des Beschwerdeführers zweifelsohne mit Rückforderungen von UV-Taggeldern verrechnet werden. Dabei spiele es keine Rolle, wie sich die UV-Forderung zusammensetze. Eine sachliche und zeitliche Kongruenz, wie sie in Art. 95 Abs. 1bis AVIG vorgesehen sei, werde in Art. 50 UVG nicht verlangt. Somit stehe einer Verrechnung zwischen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung und der Rückforderung von Taggeldern nichts entgegen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 25 Abs. 1 ATSG statuiere lediglich das Rückforderungsrecht des Sozialversicherers und äussere sich nicht zur Verrechnung, diesbezüglich sei allein Art. 50 UVG massgebend.

  2. Mit Replik vom 9. Mai 2007 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

II.

1.- Mit Urteil vom 7. April 2006 hat die Einzelrichterin des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen entschieden, dass die zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8'501.-- nicht mit der Integritätsentschädigung, sondern mit der sachlich und zeitlich kongruenten Rentennachzahlung der Suva zu verrechnen war. Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass eine Verrechnung zwischen den zurückgeforderten Taggeldern und dem Rentenguthaben zulässig ist. Streitig ist somit vorliegend, ob der verbleibende

Restanspruch der Suva aus der Taggeldrückforderung von Fr. 12'051.-- mit der Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- verrechnet werden darf, oder ob dem Beschwerdeführer die volle Integritätsentschädigung auszubezahlen ist.

2.- a) Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar auch in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Zweige der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung. Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Forderungen und Gegenforderungen, die verrechnet werden wollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2002, S. 261, Erw. 2a mit Hinweisen).

  1. Im Bereich der Unfallversicherung wird die Frage der Verrechnung in Art. 50 UVG geregelt, wonach u.a. Forderungen aufgrund dieses Gesetzes mit fälligen Leistungen verrechnet werden können. Eine Verrechnung setzt voraus, dass Leistung und Forderung des Versicherers grundsätzlich die gleiche Person betreffen. Die Verrechnung setzt aber nicht voraus, dass Leistung und Forderung des Versicherers im gleichen Versicherungsfall wurzeln (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 448). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinn, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist dabei nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass die Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 125 V 317 Erw. 4a).

  2. Unter Berücksichtigung von Art. 64 UVV darf der Versicherer nur unter angemessener Rücksichtnahme auf den Leistungsempfänger verrechnen, da die

Versicherungsleistungen sonst ihren sozialen Zweck nicht erfüllen können (ALFRED MAURER, a.a.O., S. 450).

3.- Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer zuviel bezogene Taggelder der Suva zurückzuzahlen hat und demgegenüber einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besitzt. Dementsprechend ist die Verrechnungsvoraussetzung, dass Leistung und Forderung des Versicherers grundsätzlich die gleiche Person betreffen müssen, zweifellos erfüllt. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung entsteht bei der Berentung oder beim Abschluss der Behandlung. Allerdings ist eine Verrechnung erst möglich, wenn die Höhe der Integritätsentschädigung nach der verfügungsweisen Festsetzung feststeht. Spätestens in diesem Zeitpunkt wird der Anspruch durchsetzbar und damit fällig, weshalb es angemessen erscheint, die Integritätsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Verfügung zur Verrechnung zuzulassen. Dabei ist es als zulässig anzusehen, die Verrechnungserklärung in die Verfügung über die Integritätsentschädigung aufzunehmen (THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 76 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2005 hat die Vorinstanz die Höhe der Integritätsentschädigung festgesetzt. Somit war die zur Verrechnung gebrachte Forderung ab dem Zeitpunkt der erlassenen Verfügung fällig und rechtlich durchsetzbar, wonach auch diese Verrechnungsvoraussetzung eindeutig erfüllt ist. Gemäss Art. 64 UVV hat der Versicherer bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben. Da die Integritätsentschädigung nicht dem Unterhalt dienen muss, wird diese Bestimmung wohl nur in seltenen Fällen die Tilgung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung durch Verrechnung untersagen (THOMAS FREI, a.a.O., S. 77). Da dem Beschwerdeführer nach erfolgter Verrechnung ein Restbetrag von Fr. 3'969.-- verbleibt und im Übrigen nichts derartiges geltend gemacht wird, rechtfertigt sich vorliegend die Annahme, Art. 64 UVV stehe einer Verrechnung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Integritätsentschädigung könne nicht zur Verrechnung gebracht werden, da die Entschädigung keinen Einkommensersatz darstelle und somit zwischen der Leistung und der Forderung keine Identität bestehe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Forderungen des Unfallversicherers, die zur Verrechnung gebracht werden können, sachlich

dahingehend beschränkt sind, dass sie auf dem UVG, nicht aber zwingend auf dem gleichen Versicherungsfall wie die Leistung beruhen müssen (THOMAS FREI, a.a.O., S. 76). Wenn der Versicherer eine Leistung nach UVG schuldet und gleichzeitig eine Forderung gegenüber dem Bezugsberechtigten, ebenfalls nach UVG, besitzt, kann die Verrechnung erfolgen (ALFRED MAURER, a.a.O., S. 448). Sowohl die zurückgeforderten Taggelder als auch die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beruhen zweifellos auf dem UVG, weshalb die Verrechnung auch bezüglich dieser Voraussetzung zulässig ist. Die Verrechnung nach UVG sieht keine Gleichartigkeit der Leistung vor, sondern verlangt lediglich, dass Leistung und Forderung des Versicherers die gleiche Person betreffen, auf dem UVG beruhen und die Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Die Verrechnung der zurückgeforderten Taggelder mit der Integritätsentschädigung ist somit nicht zu beanstanden.

4.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 2. Februar 2007 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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