Zusammenfassung des Urteils KV-SG 2007/5: Versicherungsgericht
M. reichte eine Anmeldung zur individuellen Prämienverbilligung für sich, seine Ehefrau und Tochter ein. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gewährte eine Prämienverbilligung basierend auf dem Einkommen von 2006. M. erhob Einspruch und forderte eine Neuberechnung basierend auf dem Einkommen von 2005. Die SVA hiess den Einspruch teilweise gut, behielt aber die Berechnung basierend auf dem Einkommen von 2006 bei. Ein weiterer Rekurs wurde eingereicht, um die Berechnung auf das Einkommen von 2005 zu stützen. Das Gericht entschied, dass die Berechnung auf dem Einkommen von 2006 rechtens war und wies den Rekurs ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | KV-SG 2007/5 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.07.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 12 Vo-EG: Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2007; massgebendes Einkommen bei Zuzug einer Person aus einem anderen Kanton (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2008, KV-SG 2007/5). |
Schlagwörter : | Kanton; Prämienverbilligung; Gallen; Recht; Vorinstanz; Rekurrent; Anspruch; Steuerdaten; Einkommen; Rekurrenten; Anspruchs; Reineinkommen; Steuerrecht; Quot; Person; Einsprache; Kantons; Verfügung; Zuzug; Rechtsvertreterin; Auslegung; Verhältnisse; Einkommens; Bezug; Einspracheentscheid; Rekurs; Abstellen; Berechnung; Kantone; ühre |
Rechtsnorm: | Art. 11 KVG ;Art. 65 KVG ;Art. 66 KVG ;Art. 97 KVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 28. Juli 2008
in Sachen M. ,
Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, c/o Glaus Jacober & Partner,
Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
individuelle Prämienverbilligung 2007
Sachverhalt:
A.
M. reichte am 26. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Anmeldung zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2007 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter ein (act. G 4.1.5). Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 sprach die SVA basierend auf einem im Jahr 2006 erzielten Reineinkommen von Fr. 57'122.-eine Prämienverbilligung für das Jahr 2007 von Fr. 867.80 zu (act. G 4.1.8).
B.
Gegen diese Verfügung erhob M. , vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. St. Bialas, St. Gallen, am 25. Juni 2007 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2007 sei aufzuheben, es sei eine Neuberechnung der IPV gestützt auf das Reineinkommen des Einsprechers für das Jahr 2005 vorzunehmen und es sei für die Tochter des Einsprechers eine IPV von mindestens der Hälfte der Referenzprämie der Region II, also mindestens Fr. 700.-auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. G 4.1.11). Mit Entscheid vom 19. September 2007 hiess die SVA die Einsprache insofern teilweise gut, als sie der Tochter die Minimalgarantie zusicherte, hingegen an der Berücksichtigung des Reineinkommens 2006 festhielt (act. G 4.1.14). Zur Begründung wurde festgehalten, dass bei ausserkantonalem Zuzug im Zwischenjahr, vom massgebenden Steuerjahr zum Bezugsjahr, ausserordentlich die neueren Steuerdaten die Berechnungsbasis bildeten. Im Jahr 2005 seien die Steuern von M. im Kanton Appenzell A.Rh. erhoben worden. Folglich stütze sich die diesjährige Prämienverbilligung auf die Steuerdaten 2006 ab. Mit Verfügung vom 26. September 2007 ersetzte die SVA teilweise die Verfügung vom 23. Mai 2006 und errechnete neu eine IPV für das Jahr 2007 von Fr. 1'353.90 (act. G 4.1.15).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2007 richtet sich der von der Rechtsvertreterin von M. am 4. Oktober 2007 eingereichte Rekurs mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und dem
Rekurrenten und seiner Ehefrau sei die IPV für das Jahr 2007 berechnet aufgrund des im Jahr 2005 erzielten Reineinkommens auszurichten. Es sei dem Rekurrenten ausserdem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand einzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung hielt die Rechtsvertreterin im wesentlichen fest, dass das Abstellen auf die Veranlagung 2006 für die Berechnung des Anspruchs im Jahr 2007 von Gesetzes wegen grundsätzlich möglich sei. Es entspreche aber bei Anspruchsberechtigten, die länger im Kanton St. Gallen wohnten, nicht der Praxis. Das Abstellen auf die Veranlagung 2006 bewirke demzufolge im Ergebnis eine willkürliche Ungleichbehandlung des Rekurrenten im Vergleich zu all jenen, die im Kanton St. Gallen Prämienverbilligungen gestützt auf die Steuerdaten 2005 zugesprochen erhalten würden, und bei denen die Berechnung fortlaufend gestützt auf die jährlichen Steuerveranlagungen erfolge. Die Ungleichbehandlung lasse sich weder durch vernünftige Gründe rechtfertigen noch gebe es dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Kantone seien beim Vollzug des Anspruchs auf Prämienverbilligung weitgehend autonom. Allerdings hätten sie dafür zu sorgen, dass die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts zum Bezug der Prämienverbilligung nicht zu einer Vereitelung des Anspruchs führe. Vorliegend führe die hier aufgrund des Zuzugs aus dem Nachbarkanton willkürlich herangezogene Berechnungsgrundlage der Steuerveranlagung für das Jahr 2006 anstelle der Veranlagung für das Jahr 2005 dazu, dass dem Rekurrenten ein bundesrechtlicher Anspruch auf Prämienverbilligung vorenthalten werde, die Geltendmachung eines bundesrechtlichen Anspruchs somit vereitelt werde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 zog die Rechtsvertreterin des Rekurrenten das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück.
F.
Mit Replik vom 26. November 2007 hielt die Rechtsvertreterin des Rekurrenten an den übrigen im Rekurs gestellten Begehren fest. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
G.
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um eine Prämienverbilligung für das Jahr 2007 zu Recht basierend auf den st. gallischen Steuerdaten des Jahres 2006 bzw. der entsprechenden definitiven Steuerveranlagung der Stadt Rorschach vom 3. April 2007 (act. G 4.1.13) berechnet hat. Die einkommensmässige Basis für die Prüfung dieses Gesuchs bilden grundsätzlich die definitiven Steuerwerte des Jahres 2005, insbesondere das in diesem Jahr nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [sGS 331.111; Vo-EG] in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Da der Rekurrent erst am 1. Dezember 2006 in den Kanton St. Gallen zugezogen ist, liegen jedoch für das Jahr 2005 nur Steuerdaten vor, die nach Steuerrecht des Kantons Appenzell A.Rh. ermittelt wurden.
2.
Das im Jahr 2007 geltende Prämienverbilligungsrecht des Kantons St. Gallen - das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG, sGS 331.11) und die bis 31. Dezember 2007 geltende Fassung der Vo-EG gibt auf die Frage, ob in der Situation des Rekurrenten nur auf solche nach st. gallischem Steuerrecht ermittelten Daten abgestellt werden darf, wie dies die Vorinstanz getan hat, keine konkrete Antwort. Den im Jahr 2007 geltenden Bestimmungen ist hinsichtlich dieser Frage einzig die Formulierung "nach kantonalem Steuerrecht" in Art. 12 Abs. 1
des XIII. Nachtrags zur Vo-EG zu entnehmen. Mit dem Wort "Steuerrecht" wird zunächst die klare Übereinstimmung des Prämienverbilligungsrechts mit dem Steuerrecht zum Ausdruck gebracht, d.h. im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung wird die Anwendung der steuerrechtlichen Vorgaben verlangt. Der weitere Verordnungswortlaut "nach kantonalem " lässt hingegen verschiedene Auslegungen zu. So ist neben der von der Vorinstanz vertretenen Variante einerseits die Auslegung im Sinn einer Abgrenzung von dem nach Bundessteuerrecht ermittelten Reineinkommen denkbar. Der fraglichen Formulierung kann indessen auch der Sinn zu Grunde liegen, dass eine Umrechnung der ausserkantonalen Steuerdaten auf st. gallische Verhältnisse zu erfolgen hat. Während das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bisher keine Praxis hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Frage begründet hat, wendete die Vorinstanz offensichtlich die interne Fachanweisung Nr. 011 der SVA betreffend Zuzug aus einem anderen Kanton im Zwischenjahr an, die bei einem Zuzug wie im konkreten Fall die Einholung der Steuerdaten 2006 vorsieht. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zwar darin zuzustimmen, dass diese interne Fachanweisung keinen Rechtssatz darstellt und für das Gericht nicht verbindlich ist. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz das im Kanton St. Gallen unmittelbare Ausführungsorgan der Prämienverbilligung ist und damit zunächst die Wertungsund Entscheidverantwortung trägt, mit der fraglichen Fachanweisung eine dem Sinn und Zweck der IPV Rechnung tragende Auslegung des Verordnungswortlauts "nach kantonalem Steuerrecht" bekannt gegeben hat und diese Auslegung insbesondere mit dem Bundesrecht und dem übrigen kantonalen Recht vereinbar ist, steht jedoch ihrer Anwendung nichts entgegen. Hinzuweisen ist schliesslich auf die neue, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Regelung von Art. 12a des XV. Nachtrags zur Vo-EG vom 11. Dezember 2007 (nGS 43-10), wonach im Fall des Zuzugs einer Person aus dem Ausland einem anderen Kanton auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt wird, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt (Abs. 1). Diese Verordnungsregelung stimmt mit dem Inhalt der Fachanweisung überein und bestätigt die bereits darin formulierte und damit von der Vorinstanz verlangte Auslegung. Der Auslegung im dargelegten Sinne steht nichts auch nicht der Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass sich das Abstellen auf Steuerdaten in der Vergangenheit bzw. auf diejenigen des vorletzten
Jahres so lange nicht nachteilig auswirke, als Jahr für Jahr auf die Steuerdaten des jeweils nachfolgenden Jahres abgestellt werde, andernfalls jedoch eine Ungleichbehandlung Zugezogener im Vergleich zu im Kanton St. Gallen wohnenden Anspruchsberechtigten resultiere entgegen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise dar, dass der Bund in Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lediglich sicherstellt, die Ausgestaltung der Prämienverbilligung jedoch an die Kantone delegiert hat. Diese haben nach Art. 97 Abs. 1 KVG die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung sie zwar die bundesrechtlichen Mindestbedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten haben, ansonsten jedoch in der Ausgestaltung des fraglichen Instituts, insbesondere auch hinsichtlich Festlegung der Anspruchsmodalitäten für die Prämienverbilligung (Festlegung des Bezügerkreises, des Betrags, des Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten) frei sind. Insofern sind die kantonalen Verfahren, nach denen einer versicherten Person Prämienverbilligung gewährt wird, je nach Kanton sehr unterschiedlich. Zur Abfederung von Härtefällen bei Verbilligungssystemen, die sich auf die Steuererklärungen abstützen, verpflichtet das KVG indessen die Kantone, bei der Anspruchsabklärung die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 erster Satz KVG). Entsprechend dieser bundesgesetzlich verpflichtenden Mindestnorm hat der Kanton St. Gallen die Regelung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG getroffen, wonach von dem nach Massgabe von Art. 12 Vo-EG ermittelten Einkommen abgewichen bzw. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt wird, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Auch wenn Art. 65 Abs. 3 KVG das Abstellen auf die aktuellsten Daten insbesondere auf Antrag der versicherten Person vorsieht und die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EGKVG im Kanton St. Gallen in der Regel ebenfalls (nur) auf Antrag der versicherten Person erfolgt, ist zu beachten, dass Art. 11 Abs. 3 EG-KVG für das Abstellen auf die aktuellen Verhältnisse keine solche Einschränkung vorsieht. Dies bedeutet, dass auch die Verwaltung selbst, wenn sie eine solche Veränderung feststellt, von Amtes wegen aktiv werden muss und anstelle der nicht mehr den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Zahlen der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres auf die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das eine Prämienverbilligung beantragt wird,
abzustellen hat (vgl. dazu auch VerwGE vom 10. Juni 2004 i/S P. A., VerwGE vom 10. Mai 2005 i/S J. M. und VerwGE vom 21. März 2006 i/S St. K.). Insbesondere auch die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 KVG kann demzufolge im Einzelfall dazu führen, dass ein bei der versicherten Person in Bezug auf den Anspruch auf Prämienverbilligung sich günstig auswirkendes niedriges Einkommensjahr unberücksichtigt bleibt. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Nichtberücksichtigung eines Einkommensjahrs infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton im Zwischenjahr einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Zuzügers gegenüber den im Kanton St. Gallen wohnenden Personen entsprechen sollte. Sinngemäss schreibt das Bundesrecht den Kantonen die Berücksichtigung von Einkommensschwankungen, wie bereits erwähnt, nur in denjenigen Fällen vor, in denen das ermittelte Einkommen nicht die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Eine Anpassung an eine vergangene Einkommenssituation ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben bzw. im EG-KVG nicht vorgesehen. Unberücksichtigt bleibt demnach auch eine sich rückblickend ergebende Einkommensschwankung, wie sie im konkreten Fall durch die erst rückwirkende Auszahlung einer Invalidenrente für die Ehefrau des Rekurrenten entstanden ist. Das Institut der Prämienverbilligung wird von den einzelnen Kantonen vollzogen und insbesondere auch mit Kantonsbeiträgen finanziert. Insofern erscheint es gerechtfertigt, wenn der Kanton St. Gallen nicht die Gleichbehandlung der Zuzüger aus einem anderen Kanton gegenüber den im Kanton St. Gallen wohnhaften Personen gewährleistet, sondern die Gleichbehandlung letzterer gegenüber anderen Personen sicherstellt.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom
19. September 2007 bei der Berechnung der Prämienverbilligung 2007 auf das im Jahr 2006 erzielte Reineinkommen abstellen durfte. Daraus ergibt sich laut Neuberechnung der Vorinstanz vom 26. September 2007 bzw. unter Berücksichtigung des Mindestgarantie-Zuschlags eine Prämienverbilligung von Fr. 1'353.-- (act. G 4.1.15). Die Akten enthalten keine Hinweise dafür, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2007 nach den st. gallischen Steuerdaten 2006 vorgenommene Neuberechnung der Prämienverbilligung zu beanstanden wäre.
4.
Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2007 ist somit abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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