E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV 2010/296
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2010/296 vom 16.08.2012 (SG)
Datum:16.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 36 Abs. 1 aIVG, Art. 3 AHVG, Art. 42 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Ausländer und Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht ebenfalls nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2012, IV 2010/296).
Schlagwörter : Sicher; Schwer; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Beiträge; Renten; Anspruch; Einreise; Januar; IV-act; Ordentliche; September; Versicherungsfall; Eintritt; Flüchtling; Bereits; Versicherte; August; Aufenthalt; Vorliegend; Schweizer; Person; Invalidenversicherung; Vorläufig; Erfüllt; Flüchtlinge
Rechtsnorm: Art. 11 AHVG ; Art. 14 AHVG ; Art. 16 AHVG ; Art. 42 AHVG ;
Referenz BGE:119 V 98; 126 V 198; 132 V 215;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2012

Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart

Entscheid vom 16. August 2012

in Sachen A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz J. Becker, Küng Rechtsanwälte, Poststrasse 13, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Rente Sachverhalt: A.

    1. A. , Jahrgang 1976 und ledig, reiste am 6. Januar 1999 aus B. in die

      Schweiz ein. Ab September 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen posttraumatischer Belastungsstörung sowie Wesensveränderung mit posttraumatischer Epilepsie behandelt (IV-act. 42-57 f.). Am

      18. August 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

      (IV) an (IV-act. 1-1 ff.),

    2. Im Auftrag der IV-Stelle wurde durch die MEDAS Ostschweiz am 3. März 2009 ein Gutachten erstellt (IV-act. 28-1 ff.), welches dem Versicherten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Die Ärzte führten aus, dass der Versicherte im Januar 1999 sowohl mit einem sicher dokumentierten Hirnschaden als auch mit der aktenanamnestisch dokumentierten Epilepsie eingereist sei. Aus psychiatrischer Sicht dürfte bei der Einreise in die Schweiz im Januar 1999 bereits eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben. Ob diese damals schon 50 % betragen habe, sei im Nachhinein nicht mehr zu eruieren, da der Versicherte eine Verdeutlichungstendenz aufweise wegen des sprachlichen Unvermögens und der chronifizierten Opferhaltung. Aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Versicherten lasse sich eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bei Einreise weder belegen noch widerlegen. Eine nachträglich konstruierte quantitative Angabe wäre willkürlich, aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht unseriös (IV-act. 28-15 f.).

    3. In einer internen Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 wurde vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz im Wesentlichen ausgeführt, dass von 1999 bis 2000 nirgends Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien. Aufgrund der jetzt zusätzlich vorliegenden medizinischen Daten mit erster

      hausärztlicher Behandlung rund 2 ½ Monate nach Einreise in die Schweiz am 6. Januar 1999 ergäben sich keine somatischen bzw. psychiatrischen Hinweise, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit begründen würden (IV-act. 50-1 f.).

    4. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des

      Leistungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 54-1 f.).

    5. Am 12. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem 19. September 2002 bestehe. Das geforderte Wartejahr und somit der Eintritt der Invalidität sei der 19. September 2003. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Beiträge entrichtet worden seien und diese auch nicht rückwirkend entrichtet werden könnten (IV-act. 57-1 f.).

B.

    1. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Rechtsvertreter am 6. August 2010 erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und sonstige IV-Leistungen zu bewilligen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Urteil der Schweizer Asylkommission vom 18. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber anerkannt und das Bundesamt für Migration (BFM) angewiesen worden, ihn vorläufig aufzunehmen. Im Juli 2010 habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Ausländeramt ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gestellt; das Gesuch sei noch anhängig. Da der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling, sondern "nur" ein vorläufig aufgenommener Asylbewerber sei, würden für ihn nicht die Bestimmungen der IV für Flüchtlinge und Staatenlose, sondern besondere Regelungen gelten. Der Beschwerdeführer sei im Krieg am 1. August 1992 bei einem Granatenbeschuss durch eine Granate schwer verletzt worden. Er habe sich eine Kopfverletzung und diverse Körperverletzungen zugezogen. In der Folge habe er über Depressionen, Ängste, innere Spannungszustände und Kopfschmerzen geklagt. Die durch das Ereignis vom 1. August 1992 eingetretenen Beeinträchtigungen bestünden über die Jahre weiter fort (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das MEDAS-Gutachten habe bestätigen können, dass aus psychiatrischer Sicht bereits bei der Einreise in die Schweiz im Januar 1999 eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte. Das Gutachten habe jedoch nicht angeben können, welchen Umfang diese damals gehabt habe. Aktenmässig genügend dokumentiert sei diese erst mit Behandlungsbeginn durch Dr. C. am 19. September 2002 gewesen. Auch die Konsultation von umfangreichen weiteren medizinischen Unterlagen aus der Zeit ab März 1999 bis 2003 habe keine anderen Erkenntnisse gebracht. Demnach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen sei. Der Versicherungsfall sei somit spätestens am 19. September 2003 eingetreten. Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer bis August 2008 nie Beiträge bezahlt. In Art. 14 Abs. 2 AHVG sei festgehalten, dass die AHV-Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten seien, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt worden seien, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde oder aufgrund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entstehe. Für sozialhilfeunterstützte Personen werde der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag erst dann bezahlt, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls gegeben sei. Trete der Versicherungsfall ein, habe die Wohnsitzgemeinde die Pflicht, bei sozialhilfeunterstützten Nichterwerbstätigen die

      AHV-Mindestbeiträge rückwirkend an die AHV-Zweigstelle zu überweisen. Beiträge könnten aber nur innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet seien, nachbezahlt werden. Für die Jahre 2006 bis 2010 wäre es rückwirkend möglich, die Beiträge nachzuzahlen; eine weitere Rückwirkung sei gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG ausgeschlossen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles spätestens 2003 könne der Beschwerdeführer das Erfordernis, mindestens während eines Jahres Beiträge geleistet zu haben, nicht erfüllen, weshalb er keinen Rentenanspruch erwirken könne (act. G 9).

    3. Aufgrund unbenützten Fristablaufs hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung

einer Replik verzichtet (act. G 11).

Erwägungen:

1.

Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Ergäbe sich, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich im Raum stände, wäre zu prüfen, ob die Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen zuverlässig geprüft wurden.

2.

Am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind mit der 5. IVG-Revision sowie im Zug des ersten Teils der 6. Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen mindestens seit September 2002 in erheblichem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-act. 42-57 f., 28-9, 28-15 f., 50-1 f.). Der Eintritt des Versicherungsfalls ist somit unter Berücksichtigung des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) auf spätestens 1. September 2003 festzusetzen. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 3; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007), sind vorliegend die vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anzuwenden.

3.

    1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Abs. 2 bezeichnet ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG - nur als anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Betreffend

      Renten legt Art. 36 Abs. 1 IVG in der vorliegend massgebenden Fassung fest, dass der Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden.

    2. Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB;

      SR 831.131.11) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung. Das Jahr Mindestbeitragszeit gilt folglich für Flüchtlinge und Staatenlose ebenso wie für sonstige Ausländer und für Schweizer.

    3. Gemäss Ziff. 5 des Merkblatts 1.01 "Auszug aus dem individuellen Konto (IK)", herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand am 1. Juli 2008, sind Einkommen des laufenden Jahres erst auf dem Konto-Auszug des folgenden Jahres vermerkt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der sich in den Akten befindende IK-Auszug vom

22. August 2008 (IV-act. 10-1) nur allfällige Beiträge bis und mit 2007 erfasst. In diesem IK-Auszug finden sich jedoch keine Einträge. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumindest bis Ende 2007 weder Beiträge aus Erwerbseinkommen noch Nichterwerbstätigenbeiträge leistete. Der Beschwerdeführer muss das Mindestbeitragsjahr erfüllen ungeachtet dessen, ob er nun als Flüchtling im Sinn des FlüB zu qualifizieren ist oder nicht. Weitere Ausführungen zur Qualifikation erübrigen sich folglich.

4.

    1. Art. 2 IVG verweist betreffend Beitragspflicht unter anderem auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dieser bezeichnet Versicherte als beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

    2. Da der Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2007 weder als Erwerbstätiger noch als Nichterwerbstätiger während zwölf Monaten Beiträge bezahlte, erfüllt er die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 IVG für den Rentenbezug nicht. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Verwirkungsfrist). Vorliegend ist es also nicht möglich, die Beiträge ab 1999 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls spätestens im September 2003 nachzubezahlen. Der Beschwerdeführer weist demnach nicht zwölf Beitragsmonate auf. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht.

    3. Offen bleiben kann, wie vorzugehen wäre, wenn Art. 14 Abs. 2bis AHVG bei Einreise des Versicherten in die Schweiz bzw. bei seiner vorläufigen Aufnahme bereits in Kraft gestanden hätte. Diese Bestimmung sieht u.a. für vorläufig Aufgenommene ohne Erwerbstätigkeit vor, dass die AHV- (und IV-)Beiträge erst (rückwirkend) festgesetzt werden, wenn u.a. aufgrund von Invalidität ein Leistungsanspruch im Sinn des IVG entsteht (lit. c); die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG bleibt vorbehalten. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der per 2007 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes ins AHVG eingeführt. Der Grund dieser Norm ist gemäss Botschaft vom 4. September 2002 (BBl 2002 6845 ff; 6923) verwaltungstechnischer Natur: Solange das dauernde Bleiberecht nicht feststeht, soll der Aufwand der Beitragserhebung und - bei späterer Ausreise - der Rückerstattung der Beiträge vermieden werden. Es ging aber nicht darum, vorläufig Aufgenommene vom Versicherungsschutz an sich auszunehmen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 14 Abs. 2bis AHVG nicht insofern eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist, als die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Entscheid über das Bleiberecht über fünf Jahre dauert, nicht anwendbar ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer bereits 1999 und damit vor der Gesetzesnovelle im AHVG in die Schweiz einreiste. Weshalb er seine Beiträge nicht bezahlte (bzw. kein Herabsetzungs- oder Erlassgesuch im Sinn von Art. 11 AHVG

i.V.m. Art. 31 und 32 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] gestellt wurde), ist nicht aktenkundig, wegen des Verstreichens der Verwirkungsfrist zur Nachzahlung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG aber auch nicht von Relevanz.

5.

    1. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 42-43 AHVG). Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach

      Art. 1 Abs. 2 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Der Anspruch auf ausserordentliche Rente setzt unter anderem auch voraus, dass der Rentenansprecher während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie sein Jahrgang (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Diese Voraussetzung

      ist erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert war (vgl. Rz 7003 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten somit in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, d.h. Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben (Rz. 7006 RWL). Wurden diese Personen im Ausland invalid, kann nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente entstehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Vollendung des 20. Altersjahrs erfolgte (Rz 7007 RWL).

    2. Im vorliegenden Fall erfüllt der bei Einreise in die Schweiz 22 ½ Jahre alt gewesene Beschwerdeführer die Voraussetzung des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht somit nicht.

6.

Aus dem (weiterhin) auch auf Angehörige von Nachfolgestaaten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien anwendbaren Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 119 V 101, Urteile des Bundesgerichts I 270/06 vom 8. Juni 2006 I 275/02 des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. März 2005, E. 2),

das vorliegend grundsätzlich anwendbar ist, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für einen Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente muss er im Sinn der schweizerischen Gesetzgebung invalid sein und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (vgl. EVGE I 463/00 vom 20. Juni 2001, E. 2; BGE 119 V 98 E. 3; zur Anrechnung von in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens vgl. Art. 10 des Abkommens). Diese Anforderung erfüllt er wie erläutert nicht.

7.

Am Rand ist zu erwähnen, dass selbst bei Erfüllung der Beitragszeit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers fraglich wäre. Sofern nämlich eine Person bei ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40% invalid ist, ist der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten (Urteil I 76/05 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2006). Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht offenbar seit dem Krieg in seiner Heimat im Jahr 1992. Nach Angabe der Ärzte der MEDAS Ostschweiz vom

3. März 2009 bestanden arbeitsfähigkeitsrelevante psychische Beeinträchtigungen (vor allem die depressive Störung) schon bei der Einreise in die Schweiz 1999 (IV-act. 28-15 f.). Sollten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eine Invalidität von mindestens 40% unterhalten haben (worauf es Hinweise gibt, was aber letztlich offen bleiben kann), käme ein Rentenanspruch selbst dann nicht in Frage, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragsdauer erfüllen würde.

8.

    1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom

      12. Juli 2010 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

    2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt.

Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des vollen Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten unter Anrechnung des von ihm in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschusses gesamthaft aufzuerlegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung

des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz