E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BZ.2010.7: Kantonsgericht

Die Kläger haben in Deutschland einen Antrag auf Kapitalanlage unterzeichnet und behaupten, Opfer eines betrügerischen Anlagesystems geworden zu sein, bei dem auch die Beklagte beteiligt war. Es wird diskutiert, ob deutsches Recht auf die Verjährung und Beweislast anwendbar ist. Die Klage wird als unsubstantiiert abgewiesen, da nicht klar ist, wer der Haupttäter des Betrugs war und ob die Beklagte tatsächlich als Gehilfin agierte. Es wird erörtert, dass die Kläger substantiiert darlegen müssen, dass sie Opfer eines Betrugs wurden, um Ansprüche geltend zu machen. Letztendlich wird die Klage abgewiesen, da die Kläger nicht nachweisen können, dass sie betrogen wurden und die Beklagte daran beteiligt war.

Urteilsdetails des Kantongerichts BZ.2010.7

Kanton:SG
Fallnummer:BZ.2010.7
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid BZ.2010.7 vom 23.12.2010 (SG)
Datum:23.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 133 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1 IPRG (SR 291); § 195, § 199 Abs. 1, §
Schlagwörter : Berufung; Recht; Beklagten; Klage; Betrug; Quot; Replik; Handlung; Gehilfe; Verfahren; Beweis; Verjährung; Gehilfen; Gericht; Handlungen; Sachverhalt; MüK-; Beihilfe; Klägern; Behauptung; Gehilfenschaft; Deutschland; Berufungsantwort; Konto
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 133 IPRG ;Art. 146 StGB ;Art. 148 IPRG ;Art. 234 ZPO ;Art. 25 StGB ;Art. 27 StGB ;
Referenz BGE:125 III 103; 135 III 185;
Kommentar:
Leuenberger, Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Art. 90 ff. , 1997
Schnyder, Girsberger, Heini, Zürcher Kommentar IPRG, Art. 133 IPRG, 2004
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BZ.2010.7

204 Abs. 1 Ziff. 1 und 4, § 823 Abs. 2 und § 830 Abs. 2 BGB; Art. 229 § 6 EGBGB. Internationales Verhältnis. Anwendbares Recht. Keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Angestellter, eine andere Hilfsperson ein Organ persönlich ins Recht gefasst wird. Das auf die Forderung anwendbare (deutsche) Recht kommt auch auf die Frage der Verjährung zur Anwendung. Ebenfalls nach dem Schuldstatut richten sich die Beweislastregeln. Hingegen wendet das Prozessgericht auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Beweisrecht an. Keine Hemmung der Verjährungsfrist nach deutschen Recht, wenn im schweizerischen Vermittlungsbegehren ausdrücklich erwähnt wird, dieses erfolge ausschliesslich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung. Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus Gehilfenschaft bei unerlaubten Handlungen nach deutschem Recht (Kantonsgericht St. Gallen,

III. Zivilkammer, 23. Dezember 2010, BZ.2010.7).

Erwägungen

I.

    1. Am 21. August 1996 unterzeichneten die Kläger in L (Deutschland) einen "Antrag zur Plazierung in eine internationale Kapitalanlage" der N. AG, FL-Schaan (nachfolgend NAG). Das Anlagekapital betrug DM 100'000.--. Zusätzlich hatten die Kläger einen Agio zur Abdeckung der Vertragskosten von DM 6'000.-zu bezahlen. Die Rendite sollte vierteljährlich ausbezahlt werden. Als "Berater" ist A aufgeführt (kläg. act. 16). Von

      diesem sind die Kläger gemäss eigenen Angaben angeworben worden (Replik, 2 unten;

      Berufung, 3 Ziff. II/1). Am selben Tag übergaben die Kläger ebenfalls in L - A

      DM 106'000.-in bar (kläg. act. 17). Gemäss den Klägern hat A nie die Absicht gehabt, die Gelder vereinbarungsgemäss anzulegen (Berufung, 4 Ziff. 2). Teilweise behaupten die Kläger, A habe diese Gelder der Beklagten (Klage, 4 Ziff. 5; Berufung, 5 oben) übergeben, teilweise bringen sie vor, er habe diese B der Beklagten (Klageergänzung, 2 Ziff. 4) ausgehändigt. Die Kläger wollen keine Kenntnis davon gehabt haben, dass A mit dem Ehepaar B und C und der Beklagten zusammengearbeitet habe. Von dieser Zusammenarbeit hätten sie erst aus der Anklageschrift erfahren (Klage, 2 Ziff. 3; Replik, 5 Ziff. 2.2; bestritten, vgl. Berufungsantwort, 11 oben). Die Parteien haben sich nie gesehen und sind nie in Kontakt gestanden (Klageantwort, 6 oben; Replik, 2 Mitte; vi-act. 30, S. 1 Ziff. 1). Die Beklagte bestreitet, die Gelder der Kläger von A entgegengenommen zu haben (Klageantwort, 9 oben). Vielmehr habe dieser die von ihm generierten Mittel spätestens ab 1995 auf einem von ihm selber eingerichteten Konto bei der Sparkasse L deponiert (Klageantwort, 7 oben, 9 oben; Duplik, 5 unten, 6 unten; vgl. auch Berufungsantwort, 4 oben). Die Kläger haben sich im vorinstanzlichen Parteivortrag dieser Ansicht angeschlossen (vi-act. 29, S. 4 Ziff. 2.6). Die Beklagte bestreitet, an den Rechtsgeschäften, welche die Kläger eingegangen sind, beteiligt gewesen zu sein (Duplik, 3 unten). Sie habe mit dem von den Klägern abgeschlossenen Anlagevertrag nichts zu tun (Duplik, 5 unten).

      Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 bedankte sich die NAG bei den Klägern für das entgegengebrachte Vertrauen und stellte ihnen einen Kontoauszug zu, auf dem die Einzahlung gutgeschrieben war (kläg. act. 21). Das Schreiben war nicht unterzeichnet. Im Briefkopf ist eine Zürcher Postfachadresse der NAG angegeben, die Fusszeile lautet: Vertriebszentrale: A (kläg. act. 18). Die Kläger behaupten, die Beklagte habe diese Bestätigung ausgestellt (Replik, 3 oben, 4 Mitte). Dies wird von der Beklagten bestritten (Duplik, 7 Mitte; vi-act. 30, S. 3 Ziff. 7). Im Recht liegen vier weitere "Kontoauszüge" (kläg. act. 19 und 20). Sie enthalten ebenfalls eine Zürcher Postfachadresse der NAG. Die Kläger behaupten, diese seien von der Beklagten ausgestellt worden (Replik, 3 Mitte, 4 Mitte; Berufung, 5 oben, 6 Ziff. 3) respektive diese hätte daran mitgewirkt (Replik, 5 oben). Auch dies wird von der Beklagten bestritten (Duplik, 7 Mitte, 8 unten, 9 oben; Berufungsantwort, 4 Mitte, 7 Mitte, 16

      oben). Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte habe allgemein die Administration der

      betrügerischen Geldanlagen besorgt (Replik, 5 Ziff. 2.1).

    2. Einerseits sehen sich die Kläger als Opfer beziehungsweise Geschädigte eines von C und B unter Mithilfe der Beklagten aufgebauten und betriebenen betrügerischen Anlagesystems (Schneeballsystem; Replik, 2 Mitte, 4 oben; Berufung, 3 Ziff. II, 4 Ziff. 3, 8 Ziff. IV). Die Beklagte habe an diesem betrügerischen System mitgewirkt (Replik, 2 unten; Berufung, 3 Ziff. II, 5 oben, Berufung, 6 unten) und sei bezüglich des vorliegend massgeblichen Sachverhalts verurteilt worden (Replik, 4 oben; Berufung, 5 Ziff. 4). Andererseits brachten die Kläger hingegen vor, sie hätten den geltend gemachten Schaden erlitten, weil sie auf die Versprechen von A hereingefallen seien beziehungsweise sich von ihm hätten betrügen lassen. Ohne die betrügerischen Handlungen von A wäre der Schaden nicht entstanden (vi-act. 29, S. 2 lit. c). Durch Strafurteil sei rechtskräftig festgestellt, dass sich die Beklagte der Gehilfenschaft zu einem gewerbsmässigen Betrug schuldig gemacht habe. Sie habe an der schädigenden und betrügerischen Handlung von A mitgewirkt (vi-act. 29, S. 2 lit. d). Sie (die Kläger) seien durch das Zusammenwirken von A und der Beklagten geschädigt worden (vi-act. 29, S. 5 oben). Sie behaupten, A habe die Kontoauszüge und die Checks für das betrügerische Anlagemodell NAG von der V Aktiengesellschaft, FLSchaan (nachfolgend V AG), bezogen (vi-act. 29, S. 3 Ziff. 2.2). Die V AG habe die Administration für alle Nachfolgegesellschaften des Ehepaars B und C besorgt, also auch für die NAG. Die Erfassung und Ablage von Verträgen und Dokumenten, die Bearbeitung von Kündigungen, die Erteilung von Auskünften, das Erstellen der Provisionsabrechnungen, aber auch das Erstellen und Bereitstellen von Kontoauszügen sei Sache der Beklagten gewesen (vi-act. 29, S. 3 Ziff. 2.3). Sie habe auch den "Antrag zur Plazierung in eine internationale Kapitalanlage", den die Kläger erhalten hatten, erstellt (vi-act. 29, S. 3 Ziff. 2.3). Die Kläger vertreten die Ansicht, ohne die administrative Tätigkeit der Beklagten hätte A die Anlagegeschäfte nicht tätigen können und sie wären nicht geschädigt worden (vi-act. 29, S. 4 Ziff. 2.6; Berufung, 6 f. unten). Die Beklagte habe den Tatentschluss A's zum Anlagebetrug zum Nachteil der Kläger erheblich mitgefördert und ihn in seinem Tatentschluss bestärkt, indem sie generell für ihn die administrativen Arbeiten für die Weiterführung des betrügerischen Schneeballsystems erledigt und dessen betrügerische Handlungen subjektiv und objektiv gefördert habe (Berufung, 7 oben). Die Beklagte weist darauf hin, dass die V

      AG bereits am 0. Oktober 1994 aufgelöst und am 00. Oktober 1994 im Handelsregister gelöscht worden ist (bekl. act. 5; Klageantwort, 7 oben; Duplik, 7 Mitte; vi-act. 30, S. 1

      Ziff. 3; Berufungsantwort, 4 Mitte, 9 Ziff. II/5).

    3. Die Kläger behaupten, durch diese betrügerischen Machenschaften hätten sie einen Schaden in Form des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals und der entgangenen Zinse erlitten. Sie beziffern ihren Schaden per Datum der Klageeinleitung auf Fr. 125'164.80 (Klage, 5 Ziff. 6; vi-act. 29, S. 1 Ziff. 1b; Berufung, 5 Ziff. 5). Die Beklagte bringt vor, das erwähnte Strafverfahren habe sich mit dem Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung nicht konkret befasst (Duplik, 3 Mitte, 4 oben, 4 unten; Berufungsantwort, 3 Ziff. II, 5 Ziff. II/3). Ausserdem seien die Kläger nicht unter den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten 3'355 Geschädigten (Duplik, 4 unten) und A habe spätestens ab 1995 die alleinige Verantwortung für seine Rechtsgeschäfte getragen (Duplik, 8 unten; vi-act. 30, S. 2 Mitte, S. 3 Ziff. 6). Er habe die NAG selbständig geführt und den eigens gestalteten Vertriebsvertrag selbständig vertrieben (Berufungsantwort, 16 oben). Die Kläger räumen ein, dass sich die Strafgerichte nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu befassen hatten, sind aber der Auffassung, dieser sei identisch mit der Schädigung derjenigen Personen, die am Strafverfahren teilgenommen haben (vi-act. 29, S. 5 Ziff. 3.1). Es stimme hingegen nicht, dass A spätestens ab 1995 die alleinige Verantwortung für die betrügerischen Geschäfte getragen und die Beklagte nichts mehr damit zu tun gehabt habe. A habe nie auf eigene Rechnung und Verantwortung Vermittlungsgeschäfte getätigt. Die Beklagte habe bis 1998 mitgewirkt (vi-act. 29, S. 6 Ziff. 3.4).

    4. Gegen A wurde in Deutschland vor dem Amtsgericht W. ein Strafverfahren durchgeführt (Klageantwort, 4 Mitte; Duplik, 4 Mitte). Die Kläger behaupten, er sei dafür, dass er in betrügerischer Absicht Geld zu Anlagezwecken entgegengenommen habe, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (vi-act. 29, S. 1 Ziff. 1a; Berufung, 4 Ziff. 2). Auch gemäss der Beklagten wurde A in Deutschland "zur Rechenschaft gezogen" (vi-act. 30, S. 2 Mitte) respektive "bestraft" (vi-act. 30, S. 3 Ziff. 6).

      Die Kläger behaupten, sie hätten sich an diesem Verfahren nicht beteiligt (vi-act. 29,

      S. 5 Ziff. 3.1, S. 7 Mitte). Dem Schreiben ihres deutschen Rechtsvertreters an ihren Rechtsvertreter des vorliegenden Verfahrens vom 16. August 2006 kann entnommen

      werden, dass Ersterer "im Strafverfahren A" am 7. Dezember 1998 einen 120-seitigen Schriftsatz samt Anlagen eingereicht haben will (kläg. act. 23). Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten die Klagefrist gegenüber A versäumt (Berufungsantwort, 13 oben).

      Die Beklagte behauptet, ein gegen sie in Deutschland eröffnetes Strafverfahren im Zusammenhang mit Nachfolgegesellschaften der LW, sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. März 1999 eingestellt worden (Duplik, 4 Mitte).

    5. Mit Entscheid vom 23. Januar 2008 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts (kläg. act. 24; nachfolgend Entscheid Strafkammer) B und C, die Beklagte und D bezüglich verschiedener Anklagepunkte frei (insbesondere gewerbsmässiger Betrug

i. S. Plan 16, H / G, LW und deren Nachfolgegesellschaften vor dem 24. Januar 1993 sowie Nachfolgegesellschaft AT; mehrfache Urkundenfälschung; mehrfache qualifizierte Veruntreuung und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung). B und C wurden bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 4. März 1994 respektive dem 23. Januar 1993 betroffen waren, schuldig erklärt. Die Beklagte wurde der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sowie der Gehilfenschaft zu gewerbsmässiger Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 23. Januar 1993 betroffen waren, schuldig erklärt. Die Zivilforderungen gegenüber sämtlichen Angeklagten wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urteil Strafkammer, 167 ff.). Bezüglich der Beklagten erwuchs dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft (vgl. vi-act. 10; Klageantwort, 8 Mitte).

Die Kläger haben sich an diesem Verfahren nicht als Geschädigte respektive Zivilkläger beteiligt.

  1. Am 9. August 2006 und am 6. August 2007 erhoben die Kläger gegen C und B, die Beklagte und D beim Vermittleramt je eine (identische) Klage mit dem Antrag, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihnen Fr. 106'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Da die Kläger die Klagen ausschliesslich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingereicht hatten, baten sie jeweils darum, keinen Vermittlungsvorstand anzuberaumen (bekl. act. 1 bis 4).

  2. Am 11. Oktober 2007 machten die Kläger die vorliegende Klage direkt beim Kreisgericht anhängig (Art. 136 lit. a ZPO; vi-act. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2007 (vi-act. 5) führte die Beklagte aus, die Kläger seien offenbar der Auffassung, ihre Position sei vom Ausgang des Strafverfahrens gegen C und B, die Beklagte und D abhängig. Da das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, beantragte sie die Sistierung des Forderungsprozesses. Die Kläger erklärten sich am 30. November 2007 mit der Sistierung einverstanden (vi-act. 7). Am 4. Dezember 2007 sistierte der Präsident des Kreisgerichts das Verfahren solange, bis ein begründetes Urteil des Kantonsgerichts im Strafprozess vorliege (vi-act. 8). Am

11. November 2008 teilten die Kläger der Vorinstanz mit, das Kantonsgericht habe ihnen am 3. November 2008 das begründete Strafurteil zugestellt. Die Beklagte habe dieses Urteil offenbar akzeptiert. Die Kläger ersuchten um die Fortsetzung des Verfahrens (vi-act. 9). Am 25. November 2008 wurde diese verfügt. Den Klägern wurde Gelegenheit eingeräumt, ihre Klage zu ergänzen (vi-act. 10). Am 11. Dezember 2008 reichten sie ihre Klageergänzung ein (vi-act. 11). Die Beklagte reichte ihre Klageantwort am 3. März 2009 ein (vi-act. 15). Sie beantrage die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 22. April 2009 (vi-act. 19) und Duplik vom 8. Juni 2009 (vi-act. 23) hielten die Parteien ebenso an ihren Anträgen fest, wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 (vi-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom selben Datum (begründet versandt am 9. Februar 2010) wies die Vorinstanz die Klage ab.

    1. Am 2. März 2010 erhoben die Kläger gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht und verlangten die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihrer Klage (act. B1). Mit Berufungsantwort vom 30. April 2010 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung (act. B2).

    2. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Den Parteien wurde stattdessen Gelegenheit eingeräumt, sich anstelle des mündlichen Vortrags in einer weiteren Eingabe zum Rechtlichen zu äussern (Art. 234 ZPO; act. B16, B19). Die Kläger reichten diese Eingabe am 25. Oktober 2010 ein (act. B17, von ihnen als "Replik" bezeichnet), die Beklagte am 15. November 2010 (act. B20, von ihr als "Berufungsduplik" bezeichnet).

II.

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224, 225 und 229 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Berufung ist

    einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 15 lit. d GO).

  2. Im Rahmen des anstelle der mündlichen Verhandlung durchgeführten zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 234 Abs. 3 ZPO sind lediglich Stellungnahmen zum Rechtlichen zulässig. Neue Tatsachenbehauptungen werden nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren nur noch im Rahmen von Art. 164

ZPO zugelassen. Die Parteien stellen in ihren Eingaben zum Rechtlichen (act. B17, B20) hauptsächlich neue tatsächliche Behauptungen auf (so behaupten beispielsweise die Kläger in B17, S. 3 Ziff. II/2, erstmals [wenn auch unsubstantiiert], sie hätten sich

bereits an A gehalten, von diesem aber kein Geld erhalten) bestreiten Tatsachenvorbringen der Gegenpartei, ohne dass sie nachweisen, dass die Bedingungen für eine nachträgliche Eingabe erfüllt wären. In diesem Umfang sind die beiden Eingaben aus dem Recht zu weisen. Soweit sich die Parteien in diesen Eingaben effektiv zum Rechtlichen äussern, bringen sie nichts vor, das sie nicht ohnehin schon vorgebracht haben.

    1. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die Beklagten den ihrigen in der Schweiz. Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188, 131 III 76 E. 2.3 S. 80). Entsprechend richten sich Zuständigkeit und anwendbares Recht vorbehältlich völkerrechtlicher Verträge nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

    2. Zu diesen Verträgen gehört das LugÜ. Diesem sind sowohl Deutschland als Wohnsitzstaat der Kläger als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat der Beklagten beigetreten. Das LugÜ geht von der Regel aus, dass Personen die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ; sog. international örtliche Zuständigkeit). Gemäss Art. 129 Abs. 1 Satz IPRG sind für Klagen aus unerlaubter Handlung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der

      Beklagten zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungsoder

      Erfolgsort zuständig (Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG).

      Die Kläger verwenden in ihren Rechtsschriften durchwegs eine Adresse der Beklagten in G, das im Gerichtskreis der Vorinstanz liegt. Die Vorinstanz hat diese übernommen und ist sinngemäss davon ausgegangen, dabei handle es sich um den Wohnsitz der Beklagten (vgl. Urteil, 3 Ziff. 2). Die Beklagte selber hat in ihren Rechtsschriften durchwegs eine Adresse in J angegeben. Erst in ihrer Stellungnahme zum Rechtlichen im Berufungsverfahren gibt sie ebenfalls die Adresse in G an (act. B19). Vorliegend kann offen gelassen werden, welches der Wohnsitz der Beklagten ist, denn sie hätte sich sollte ihr Wohnsitz bei Rechtshängigkeit tatsächlich in J gelegen haben -, indem sie in der Hauptsache verhandelt hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, jedenfalls gültig und zuständigkeitsbegründend auf die Klage eingelassen: Nach Art. 18 LugÜ wäre die Einlassung zulässig gewesen, da kein anderes Gericht aufgrund von Art. 16 LugÜ ausschliesslich zuständig ist. Die Vorinstanz hat damit ihre örtliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht.

    3. Zur Frage des anwendbaren Rechts fällt was folgt in Betracht:

      Primär wird das anwendbare Recht bei unerlaubten Handlungen akzessorisch an das zwischen Schädiger und Geschädigtem allenfalls bestehende und durch die unerlaubte Handlung verletzte Rechtsverhältnis angeknüpft (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Im

      vorliegenden Fall steht eine Verletzung des zwischen den Klägern und der NAG bestehenden Rechtsverhältnisses zur Diskussion. Die akzessorische Anknüpfung wird nicht nur bei einem zwischen Geschädigtem und unmittelbarem Schädiger bestehenden Rechtsverhältnis bejaht, sondern auch, falls die unerlaubte Handlung durch einen Angestellten, eine andere Hilfsperson ein Organ des ins Recht gefassten Geschäftsherrn beziehungsweise einer juristischen Person begangen wurde und das Rechtsverhältnis mit diesem Geschäftsherrn dieser juristischen Person besteht (Heini, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 133 N 19; Umbricht/ Zeller, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar IPRG, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 133 N 8). Diese Regelung gilt jedoch nur für den Fall, dass der Vertragspartner ins Recht gefasst wird, nicht aber für den Fall, dass

      ein Angestellter, eine andere Hilfsperson ein Organ persönlich ins Recht gefasst

      wird (Girsberger, Anmerkungen zu BGE 125 III 103, in: AJP 2000 117, 118).

      Die der Beklagten vorgeworfene Handlung hat in der Schweiz stattgefunden. Der behauptete Erfolg ist dagegen in Deutschland eingetreten (der Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden liegt am Standort der konkret verletzten Vermögenswerte im Moment der unerlaubten Handlung, sofern sich diese vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen; vgl. BGE 125 III 103 E. 3b S. 107; ZK IPRG-Heini, Art. 133 N 10; BSK IPRG-Umbricht/Zeller, Art. 129 N 28). Damit hätte die Beklagte so sie denn die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich vorgenommen hat auch rechnen müssen. Auf die vorliegend geltend gemachte Forderung ist deshalb gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 148 Abs. 1 IPRG gilt dies entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (Klageantwort, 5 oben) auch für die Frage der Verjährung, und zwar für alle damit zusammenhängenden Fragen, wie Beginn und Ende der Frist, Unterbrechung und Hemmung, fristwahrende Handlungen, Berücksichtigung von Amtes wegen auf Einrede und Wirkung (BSK IPRG-Dasser, Art. 148 N 7; Girsberger, Verjährung und Verwirkung im internationalen Obligationenrecht - Internationales Privatund Einheitsrecht, Diss., Zürich 1989, 75, 95).

    4. Die Beweislastregeln sind ebenfalls materieller Natur und richten sich nach dem Schuldstatut (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, vor § 133 N 14, § 136 N 6; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 90 ff. N. 3b). Entsprechend sind im vorliegenden Fall die Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen. Die ungeschriebene allgemeine Beweislastregel lautet im deutschen Recht: Im Prozess muss jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnormen beweisen, deren Rechtsfolgen sie geltend macht (BGH VIII ZR 368/03 vom 18. Mai 2005 E. II/3a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., München 2004, § 114 N 7 ff.).

    1. Hingegen wendet das Prozessgericht auch im internationalen Verhältnis grundsätzlich sein eigenes Beweisrecht an (Frank/Sträuli/Messmer, vor § 133 N 14;

      Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, 634; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, § 6 III/1). Im vorliegenden Fall ist demgemäss st. gallisches Beweisrecht anzuwenden.

    2. Es ist Aufgabe der behauptungsund beweisbelasteten Partei, die für ein Beweisverfahren möglichen Beweise zu benennen. Bei den einzelnen Beweisanträgen muss ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Behauptungen und Beweisanträge sind in diesem Sinne zu verknüpfen (Leuenberger/Uffer-Tobler,

Art. 161 N 7a). Diesem Erfordernis kommen die Kläger mit ihren allgemeinen und mit keinen Behauptungen verknüpften Beweisanträgen in Berufung, 2, nicht nach. Die dortigen Beweisanträge können deshalb nicht berücksichtigt werden. Andererseits genügt der allgemeine und nicht mit Beweisofferten verbundene Antrag, es sei bezüglich bestimmter Sachverhaltselemente ein Beweisverfahren durchzuführen, ebenfalls nicht. Auf die entsprechenden Anträge der Kläger in Berufung, 7 unten, kann deshalb nicht eingegangen werden.

III.

    1. Die Beklagte macht geltend, eine allenfalls bestehende Forderung sei verjährt (Klageantwort, 4 unten; Berufungsantwort, 13 Mitte). Wie gesehen (E. II/3.3 f.) kommt auf diese Frage deutsches Recht zur Anwendung.

    2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (Berufungsantwort, 12, 13 unten) haben nicht die klagenden Gläubiger zu beweisen, dass ihre eingeklagte Forderung nicht verjährt ist, sondern die die Verjährungseinrede erhebende Schuldnerin und Beklagte hat die Sachumstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verjährung eingetreten ist. Die klagenden Gläubiger tragen die Beweislast für Tatsachen, die dem Ablauf der in Gang gesetzten Verjährungsfrist entgegenstehen (Grothe, in: Münchener Kommentar BGB, §§ 1-240, 5. Aufl., München 2006, vor § 194 N 25; Girsberger, 41; nach schweizerischem Recht würde nichts anderes gelten [vgl. Entscheid des Bundesgerichts 5A_563/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3 mit weiteren

      Hinweisen; a. M. Berti, Zürcher Kommentar, V1h, 3. Aufl., Zürich 2002, Art. 142 N 21,

      25]).

    3. Mit der Vorinstanz (Urteil, 8 unten) ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nur die dreijährige relative Verjährungsfrist ab Kenntnis der ersatzpflichtigen Person respektive der Schuldnerin (der Beklagten) von Bedeutung ist (§ 195 und § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB).

    4. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz (Urteil, 10 Mitte), wenn sie davon ausgeht, die Verjährung sei durch die Vermittlungsbegehren vom 9. August 2006 und vom 6. August 2007 jeweils gehemmt worden. Durch welche Handlungen die Verjährungsfrist gehemmt werden kann, bestimmt sich vorliegend nach deutschem Recht (E. II/3.3; MüK-Grothe, § 204 N 9 i. f.). Gemäss diesem wird die Verjährung unter anderem gehemmt durch die Erhebung der Leistungsklage der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Keine Hemmung der Verjährungsfrist erfolgt nach deutschem Recht bei einer Klageanhebung, wenn der Kläger eindeutig kundgibt, dass er eine richterliche Entscheidung nicht wünscht, sondern allein die Hemmung der

      Verjährung anstrebt (MüK-Grothe, § 204 N 3). Dasselbe muss sinngemäss auch für den (deutschen) Güteantrag und das allenfalls mit diesem funktional gleichwertige (schweizerische) Vermittlungsbegehren gelten (vgl. zur Frage, inwiefern eine inländische Verfahrenshandlung überhaupt ein nach dem anwendbaren ausländischen Sachrecht vorgesehener Verjährungshemmungsgrund sein kann BJM 1968 70; BGH

      XII ZR 182/00 vom 17. April 2002; Girsberger, 219; MüK-Grothe, § 204 N 33). Die Kläger haben in ihren Vermittlungsbegehren ausdrücklich erwähnt, diese erfolgten ausschliesslich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung. Eine Hemmung der Verjährungsfrist trat nach dem Gesagten nicht ein.

    5. Verjährungshemmende Wirkung kam (erst) der Klageerhebung in der Schweiz vom

      11. Oktober 2007 zu (MüK-Grothe, § 204 N 9; so wohl auch die Kläger in Replik, 5 Ziff. 2).

      Da die Verjährungsfrist gemäss § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in welchem die Kläger von der Person der Schuldnerin (der Beklagten) Kenntnis erlangt ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, begonnen hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Kläger vor Ende 2003 Kenntnis von der Beklagten als möglichen Haftpflichtigen erhalten haben beziehungsweise hätten haben müssen. Dies hätte die Beklagte zu behaupten und zu beweisen (E. III/1.2).

    6. Die Beklagte führt hierzu lediglich aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dreijährige relative Verjährungsfrist nicht vor dem 11. Oktober 2004 zu laufen begonnen habe. Die Kläger hätten ihren Verlust 1997 erlitten und hiernach während Jahren weder A, die V AG noch deren Mitarbeiterinnen tangiert (Berufungsantwort, 13 oben). Die Kläger hätten sich durch Teilnahme am Strafverfahren gegen A frühzeitig über sämtliche Abläufe ins Bild setzen können und müssen. Sie bestreitet, dass die Kläger erst im Jahre 2004, also acht Jahre nach dem von ihnen beklagten Verlust der getätigten Investitionen, von den Abläufen und der Person der Ersatzpflichtigen erfahren haben (Berufungsantwort, 13 unten).

      Die Kläger ihrerseits behaupten, erst aufgrund der von ihrem deutschen Rechtsvertreter in Wahrnehmung seines Mandats beschafften Anklageschrift vom

      16. September 2004 des schweizerischen Strafverfahrens gegen B und C, die Beklagte und D sei für sie erkennbar gewesen, dass die Beklagte solidarhaftend für die Veruntreuungen der Haupttäter B und C einzustehen habe (Replik, 5 Ziff. 2.2). Dies sei frühestens Ende 2005 gewesen (vi-act. 29, S. 7 oben, Mitte).

      Die Beklagte vermag nicht nachzuweisen, dass die Kläger von ihr als potentieller Schuldnerin tatsächlich vor Ende 2003 Kenntnis hatten. Beweise für ihre bestrittenen Behauptungen offeriert sie, von einer falschen Beweislastverteilung ausgehend, nicht.

      Mit ihrer Behauptung, die Kläger hätten sich durch eine Teilnahme am Strafverfahren gegen A frühzeitig über sämtliche Abläufe ins Bild setzen können und müssen, bringt die Beklagte sinngemäss vor, die Kläger hätten sie (die Beklagte) als Schuldnerin grob fahrlässig nicht gekannt, womit die Verjährungsfrist schon zu laufen begonnen habe (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB).

      Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und die Gläubiger auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt haben das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es soll verhindert werden, dass sich Gläubiger auf die Unkenntnis berufen können, wenn sie es versäumt haben, eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und jeder andere in der Lage der Gläubiger unter denselben Umständen Kenntnis gehabt hätte. Die Gläubiger sind zwar nicht gehalten, umfangreiche Nachforschungen über die Person ihrer Schuldnerin anzustellen, wohl aber besteht eine Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist (MüK-Grothe, § 199 N 28). Als nicht zumutbar wird es erachtet, einen Anwalt mit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu beauftragen sich eine umfangreiche Anklageschrift zu beschaffen und durchzuarbeiten (MüK- Grothe, § 199 N 28).

      Die Beklagte vermag daher auch nicht nachzuweisen, dass die Kläger vor Ende 2003 sie (die Beklagte) als Schuldnerin grob fahrlässig nicht gekannt haben. Selbst die Beklagte führt zum Strafurteil gegen A aus, daraus gehe nicht hervor, dass sie an den Handlungen von A, die zu dessen Verurteilung geführt hätten, beteiligt gewesen sei (Berufungsantwort, 5 oben). Es leuchtet daher nicht ein, wenn sie den Klägern gleichzeitig vorwirft, diese hätten sich durch Teilnahme am Strafverfahren gegen A frühzeitig über sämtliche Abläufe ins Bild setzen können und müssen. Ebenfalls nicht als grob fahrlässig kann der Umstand bezeichnet werden, dass die Kläger sich nach ihrem Verlust nicht an die V AG deren Mitarbeiterinnen gewendet haben. Sodann wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Konstituierung als Zivilkläger im schweizerischen Strafverfahren gegen B und C, die Beklagte und D zu einer Kenntnis der Beklagten als möglicher Schuldnerin schon vor Ende 2003 geführt hätte. Insbesondere wird nicht behauptet, dem (damaligen) Rechtsvertreter der Kläger, dessen Wissen diesen zuzurechnen wäre, seien Name und Stellung der Beklagten innerhalb der NAG schon vor Erhalt der Anklageschrift vom

      16. September 2004 bekannt gewesen. Die Edition des 120-seitigen Schriftsatzes, den der damalige Rechtsvertreter der Kläger "im Strafverfahren A" am 7. Dezember 1998 eingereicht haben will (vgl. kläg. act. 23) und woraus allenfalls hervorgehen würde,

      dass die Kläger die Beklagte als Schuldnerin grob fahrlässig nicht gekannt haben, wird von der Beklagten nicht verlangt.

    7. Der Eintritt der Verjährung ist damit nicht nachgewiesen.

    1. Gemäss § 823 Abs. 2 BGB ist, wer vorsätzlich fahrlässig gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstösst, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 830 Abs. 2 BGB ist für den durch den Schädiger verursachten Schaden auch sein Gehilfe verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB), haben im Aussenverhältnis also für den ganzen Schaden einzustehen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, II/2, 13. Aufl., München 1994, § 82/I, 82/IV/1; Thomas, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch,

      62. Aufl., München 2003, § 830 N 15; Wagner, in: Münchener Kommentar BGB,

      §§ 705-853, 5. Aufl., München 2009, § 830 N 2, § 840 N 13).

    2. Reine Vermögensschäden lösen gemäss § 823 Abs. 2 BGB nur bei Verletzung gesetzlicher und individualschützender Verhaltenspflichten eine Schadenersatzpflicht aus (MüK-Wagner, § 823 N 184). Mit Gesetz ist grundsätzlich jede Rechtsnorm gemeint (Art. 2 EGBGB), insbesondere kommt es dabei nicht auf die (innerdeutsche) Hierarchiestufe an. Sowohl Kommunal-, Landes-, wie auch Bundesgesetze können Schutznormen enthalten (Larenz/Canaris, § 77/II/1a; Thomas, § 823 N 140; MüK- Wagner, § 823 N 333). Die Norm muss zum Schutz reiner Vermögensinteressen bestimmt sein (Thomas, § 823 N 141; MüK-Wagner, § 823 N 339 f.); massgebend ist, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (MüK-Wagner, § 823 N 346; Larenz/Canaris, § 77/II/2a). Dem Betrugstatbestand von

      § 263 StGB/D wird der Schutzgesetzcharakter zuerkannt (Thomas, § 823 N 149; MüK- Wagner, § 823 N 369).

    3. Die Rechtsprechung knüpft die Haftung an die Tatbeteiligung im strafrechtlichen Sinn und behandelt die Vorschrift des § 830 Abs. 2 BGB damit als Zurechnungsregel. Täter und Teilnehmer haben für die Schadensfolgen gesamtschuldnerisch einzustehen, weil jedem von ihnen die Folgen des gemeinsam begangenen Delikts zugerechnet werden (Larenz/Canaris, § 82/I/1a; MüK-Wagner, § 830 N 5). Der Begriff des Gehilfen in

      § 830 Abs. 2 BGB wird in Übereinstimmung mit der Strafrechtsdogmatik interpretiert,

      wobei eine Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Feststellungen und Wertungen zu Täterschaft und Teilnahme jedoch abgelehnt wird (Larenz/Canaris, § 82/I/1d; Thomas, § 830 N 4; MüK-Wagner, § 830 N 7). So ist auch für die Definition des deliktrechtlichen Begriffs der Beihilfe die Strafrechtsdogmatik der Ausgangspunkt. Diese qualifiziert als Gehilfen, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB/D). Jede Form der Hilfeleistung kommt in Betracht, einschliesslich der bloss psychischen Unterstützung (Larenz/Canaris, § 82/I/2a; Murmann, in: Satzger/Schmitt/Widmer [Hrsg.], StGB Kommentar, Köln 2009, § 27 N 5; Thomas, § 830 N 4; MüK-Wagner, § 830 N 15). Bezüglich alltäglichen berufstypischen Verhaltensweisen werden zur Differenzierung zwischen strafwürdigem und erlaubtem Alltagshandeln subjektive und objektive Kriterien vorgeschlagen. Es wird anhand der Kenntnis des Gehilfen unterschieden: Hat der mutmassliche Gehilfe positive Kenntnis davon, dass der Haupttäter sich sein (des Gehilfen) Verhalten zur Begehung einer Straftat nutzbar machen wird, liegt strafbare Beihilfe vor, auch wenn es um äusserlich neutrales Verhalten geht. Hält der Gehilfe einen solchen Verlauf dagegen lediglich für möglich, haftet er nur, wenn das erkannte Risiko der Begehung einer Straftat derart hoch ist, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (BGH 5 StR 624/99 vom 1. August 2000 E. I/2c; BGH 5 StR 729/98 vom 20. September 1999 E. II/2; Murmann, § 27 N 6). Für die zivilrechtliche Gehilfenhaftung verbietet sich eine Anknüpfung an den Grad des Vorsatzes. Für die Begründungen der Gehilfenhaftung bei neutralen Handlungen ist auf das Kriterium der Risikoerhöhung abzustellen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der Tatbeitrag des Gehilfen das erlaubte Risiko überschreitet. Dies ist der Fall, wenn die entsprechende Tätigkeit ihren alltäglichen Charakter verliert und in einen deliktischen Kontext gestellt wird

      (MüK-Wagner, § 830 N 16). Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass

      der Gehilfe den Erfolg der Tat mitverursacht hat, sondern es genügt jede Förderung der

      Haupttat durch Hilfeleistung (MüK-Wagner, § 830 N 17). Für die Haftung aus § 830 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die Begehung der Tat gefördert hat, ohne dass es auf die Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non

      ankommt (Murmann, § 27 N 3; MüK-Wagner, § 830 N 18; Thomas, § 830 N 1; vgl. auch Larenz/Canaris, § 82/I/2b, welche Kausalität vermuten und dem Gehilfen den Entlastungsbeweis auferlegen wollen). Beihilfe zum beendeten Delikt kommt nicht in

      Betracht (Murmann, § 27 N 8). Beihilfe zur Beihilfe (Kettenbeihilfe) wird wie Beihilfe zur Haupttat behandelt (Murmann, § 27 N 9).

    4. Vermögen die Kläger nachzuweisen, dass die Beklagte im oben erwähnten Sinn als Gehilfin des von ihnen behaupteten Betrugs zu betrachten ist, so haftet diese ihnen gegenüber nach dem Gesagten grundsätzlich für den gesamten Schaden. Damit ihnen dieser Nachweis gelänge, müssten die Kläger vorab substantiiert behaupten, infolge wessen vorsätzlichen Handlungen sie einem Irrtum unterlegen sind, deswegen über ihr Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erlitten haben sowie bei wem der unrechtmässige Vermögensvorteil in der Absicht des der Täuschenden hätte eintreten sollen respektive eingetreten ist (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen des Betrugs nach Deutschem Recht E. III/4.2). Sodann wäre substantiiert zu behaupten, auf welche Weise die Beklagte vorsätzlich den Taterfolg des Haupttäters objektiv gefördert haben soll. Anschliessend wären sämtliche Behauptungen zu beweisen, wobei als Beweismass grundsätzlich der strikte Beweis verlangt ist.

    1. Die Vorwürfe der Kläger an die Beklagte, wobei diese Gehilfin gewesen sein soll, sind pauschal und teilweise widersprüchlich. Insbesondere ist unklar, ob die Kläger sich als Geschädigte von C und B von A sehen und ob die Beklagte nach Auffassung der Kläger Gehilfin im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB von Ersteren Letzterem gewesen sein soll. Auch der vorinstanzliche Entscheid bleibt diesbezüglich unklar.

      Wie ausgeführt (E. I/1.2) erachten die Kläger sich einerseits als Opfer beziehungsweise Geschädigte eines von C und B betriebenen betrügerischen Anlagesystems (Klage, 3 oben, 4 Ziff. 4, 5 Ziff. 6; Replik, 2 Mitte, 4 oben, 5 Ziff. 2.2; Berufung, 3 Ziff. II) und bringen andererseits vor, sie hätten sich von A betrügen lassen (Replik, 4 Ziff. II/5; viact. 29, S. 1 Ziff. 1a, S. 2 lit. c+d, S. 4 Ziff. 2.6, S. 5 oben; Berufung, 7 oben, S. 8 oben,

      S. 8 Ziff. IV). Teilweise behaupten sie auch Mittäterschaft respektive "Tatgemeinschaft" von C und B sowie A (Klage, 3 Ziff. 2, Replik, 5 oben; Berufung, 4 Ziff. 3; in Berufung, 8 Ziff. IV sprechen die Kläger wiederum vom Alleintäter A). Schlussendlich behaupten die Kläger zum Teil einfach, Opfer eines "Systems", einer "Masche" von "Machenschaften" geworden zu sein, ohne diese einer konkreten Haupttäterschaft zuzuordnen (vi-act. 29, S. 2 unten, S. 3 unten, S. 5 Ziff. 3.1).

      Entsprechend soll die Beklagte gemäss den Behauptungen der Kläger wahlweise Gehilfin von C und B (Klage, 3 oben; Replik, 2 Mitte, 4 Ziff. II/5, Berufung, 3 Ziff. II), A (Replik, 3 Mitte; vi-act. 29, S. 2 lit. c+d, S. 4 unten, S. 5 oben; Berufung, 6 unten, 7 oben; 7 unten, 8 Ziff. IV), C und B sowie A (Replik, 3 Mitte, 4 Ziff. II/5; Berufung, 4

      Ziff. 3) respektive Systemteilnehmerin (Replik, 3 unten, 4 Ziff. II/3; vi-act. 29, S. 2 lit. d,

      S. 2 unten, 3 unten, S. 5 unten, S. 6 Ziff. 3.4, S. 7 Mitte, S. 7 unten; Berufung, 5 oben;

      Berufung, 5 Ziff. 4, 6 unten, 7 oben) gewesen sein.

    2. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB setzt als präjudizielles Rechtsverhältnis einen konkreten Haupttäter respektive Schädiger voraus. Dieses präjudizielle Rechtsverhältnis hätten die Kläger substantiiert zu behaupten. Diesem Erfordernis sind sie mit ihren pauschalen und widersprüchlichen Behauptungen nicht nachgekommen. Es bleibt unklar, wen die Kläger als Schadensverursacher erachten und als wessen Gehilfin sie die Beklagte ansehen. Damit ist das Klagefundament nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und die Klage als unsubstantiiert abzuweisen.

    3. Wie nachfolgend dargelegt, wäre die Klage auch bei substantiierter Behauptung, dass C und B A die Kläger betrogen haben und die Beklagte dabei Gehilfin gewesen sein soll, abzuweisen, da den Beklagten sowohl der Beweis, dass sie von C und B A betrogen worden sind, als auch jener, dass die Beklagte dabei Beihilfe geleistet hat, nicht gelingt.

    1. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Kläger tatsächlich wie behauptet Opfer eines Betrugs im Sinne von § 263 StGB/D geworden sind und sich im Rahmen von

      § 823 Abs. 2 BGB auf diese Schutznorm berufen können.

    2. Der Grundtatbestand des Betrugs gemäss § 263 Abs. 1 StGB/D lautet folgendermassen: Wer in der Absicht, sich einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher durch Entstellung Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren mit Geldstrafe bestraft.

      Im Gegensatz zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB genügt somit nach § 263 Abs. 1 StGB/D eine einfache Täuschung. Arglist wird nicht verlangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146

      Abs. 1 StGB stets ein Verhalten impliziert, das auch einen Verstoss gegen § 263 Abs. 1

      StGB/D darstellen würde.

    3. Gemäss eigenen Angaben haben sich die Kläger weder am Strafverfahren gegen A in Deutschland noch an demjenigen gegen B und C, die Beklagte und D in der Schweiz beteiligt (vi-act. 29, S. 7). Sie sind ausserdem gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten (Duplik, 4 unten) in der Anklageschrift des Strafverfahrens in der Schweiz nicht unter den 3'355 aufgeführten Geschädigten. Der von den Klägern vorgebrachte Sachverhalt kann von den schweizerischen Strafgerichten daher nicht beurteilt und damit auch nicht als Betrug (nach Schweizer Recht) qualifiziert worden sein. Das Verhalten von A war durch die schweizerischen Strafgerichte ebenfalls nicht zu beurteilen. Dass der sie betreffende Sachverhalt von den deutschen Strafgerichten im Verfahren gegen A als Betrug (nach Deutschem Recht) qualifiziert worden wäre, bringen die Kläger nicht vor. Angesichts des Umstands, dass die Kläger gemäss Angaben ihres damaligen Rechtsvertreters in jenem Verfahren einen 120-seitigen Schriftsatz eingereicht haben (vgl. kläg. act. 23), bleibt insbesondere unklar, ob der von ihnen behauptete Sachverhalt in jenem Verfahren nicht Teil der Anklage war (und er deshalb vom Gericht auch nicht als Betrug qualifiziert werden konnte), ob das Gericht diesen Sachverhalt nicht als Betrug qualifiziert und A diesbezüglich freigesprochen hat. Die Kläger selber behaupten, dass sich die Strafgerichte nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu befassen hatten (vi-act. 29, S. 5

      Ziff. 3.1).

      Die Kläger vertreten die Auffassung, der sie betreffende Sachverhalt sei identisch mit der Schädigung derjenigen Personen, die am Strafverfahren teilgenommen hätten (Replik, 4 Ziff. II/3; vi-act. 29, S. 5 Ziff. 3.1). Auf welches Strafverfahren sie sich dabei beziehen, ist wiederum unklar und widersprüchlich. In vi-act. 29, S. 1 Ziff. 1a, wird ausdrücklich auf die Verurteilung von A durch das deutsche Gericht verwiesen, während in vi-act. 29, S. 2 lit. d, implizit auf das schweizerische Strafurteil Bezug genommen wird.

      Die Kläger scheinen dabei zu übersehen, dass sich die Beklagte gemäss schweizerischem Strafurteil der Gehilfenschaft am durch C und B (nicht durch A) verübten gewerbsmässigen Betrug schuldig gemacht hat und das deutsche Strafgericht gemäss der Behauptung der Kläger A wegen Betrugs schuldig gesprochen hat (nicht hingegen die Beklagte wegen Gehilfenschaft zu diesem Betrug). Wenn die Kläger einerseits vorbringen, die schädigende Handlung sei der durch A begangene und durch das deutsche Gericht sanktionierte Betrug (vi-act. 29, S. 1 Ziff. 1a) und andererseits durch das schweizerische Gericht festgestellt sehen wollen, dass sich die Beklagte der Gehilfenschaft zu einem gewerbsmässigen Betrug schuldig gemacht habe (vi-act. 29, S. 2 lit. d; Berufung, 5 Ziff. 4), so vermengen sie in untauglicher Weise zwei Verfahren und zwei Entscheide (vgl. auch Berufung, 3 f. Ziff. 2 ff., 8 Ziff. IV). Jedenfalls vermögen sie dadurch - und durch ihre allgemeine Behauptung, ihr Sachverhalt sei identisch mit der Schädigung derjenigen Personen, die sich "im Strafverfahren konstituiert" hätten (vi-act. 29, S. 5 Ziff. 3.1; von welchem Strafverfahren die Kläger hier sprechen ist unklar) - nicht schon nachzuweisen, dass der von ihnen behauptete Vermögensschaden durch einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StBG/D zustande gekommen ist. Die Kläger hätten zumindest nachzuweisen, dass die in den Strafurteilen im schweizerischen Strafverfahren gegen B und C, die Beklagte und D respektive im deutschen Strafverfahren gegen A von den Gerichten festgestellten Sachverhalte (nicht nötig ist der Nachweis der Arglist; vgl. E. III/4.2) auch auf ihren Fall zutreffen.

      Die Kläger unterlassen es indessen praktisch gänzlich, entsprechende substantiierte Behauptungen aufzustellen, geschweige denn diese zu beweisen. Da die Kläger es unterlassen haben, das Strafurteil gegen A ins Recht zu legen, entzieht es sich der Kenntnis des Gerichts, für welche Handlungen dieser in Deutschland überhaupt verurteilt worden ist. Folglich verbietet sich der Schluss, auch im Fall der Kläger sei der Betrugstatbestand von § 263 Abs. 1 StGB/D erfüllt. Bezüglich des schweizerischen Strafurteils in Sachen B und C, die Beklagte und D ist zu beachten, dass der dort unter NAG abgehandelte Sachverhalt (Urteil Strafkammer, 70 ff.) zum Teil vom Sachverhalt abweicht, wie ihn die Kläger in ihrem Fall behaupten respektive zu beweisen vermögen: Während sie in ihrer Klage (4 f. Ziff. 5) zur Behauptung, A habe die ihm von ihnen übergebenen DM 106'000.- der Beklagten gegeben, noch die Zeugenaussage A's angeboten haben, führten sie in ihrer Replik (4 Ziff. II/5) aus, es sei unerheblich, ob A

      die Gelder dem Ehepaar B und C abgeliefert auf ein eigenes Konto überwiesen habe. In ihrem vorinstanzlichen Parteivortrag haben sich die Kläger sodann auf die Anklageschrift gestützt und behauptet, die nach 1995 eingesammelten Gelder habe A nicht mehr in I abgegeben, sondern sie auf einem von ihm eingerichteten Konto der Sparkasse L gesammelt (vi-act. 29, S. 4 Ziff. 2.6). Bereits mit diesen Ausführungen haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr an ihrer ursprünglich geschilderten Sachverhaltsvariante - Geldübergabe von A an die Beklagte - und den diesbezüglichen Beweisofferten festhalten. Sodann wird auch aus ihrer Berufung (3 Ziff. II) klar, dass sie vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift und Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts ausgehen wollen. Sowohl die Staatsanwaltschaft (kläg. act. 3) wie auch die Strafkammer (Entscheid Strafkammer, 71 oben) gehen davon aus, dass bis 1995 Gelder in I entgegengenommen worden sind respektive nach 1995 habe A die von ihm gesammelten Gelder nicht mehr in I abgegeben, sondern auf ein von ihm eingerichtetes Konto eingezahlt. Die Kläger haben die Gelder erst am

      21. August 1996 an A übergeben (kläg. act. 17). Ihr Sachverhalt weicht - da nicht behauptet, jedenfalls nicht zum Beweis verstellt, dass ihr Geld via A in die Schweiz respektive in den Herrschaftsbereich von C und B der Beklagten geflossen ist und von diesen in irgendeiner Art und Weise weitergeleitet wurde - damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, den die Strafkammer ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, ab. Ausserdem kann von den Klägern nicht nachgewiesen werden, dass die von ihnen erwähnten Kontoauszüge welche ihnen ohnehin erst nach ihrer Vermögensdisposition zugestellt worden sind und somit nichts zu deren Täuschung beigetragen haben können - durch die V AG respektive die Beklagte erstellt worden sind.

    4. Nach dem Gesagten erbringen die Kläger den Nachweis nicht, dass sie von B und C von A im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB/D betrogen worden sind.

    1. Für den Fall, dass die Kläger nachweisen könnten, dass sie von B und C von A im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB/D betrogen worden sind, müssten sie noch nachweisen, dass die Beklagte dazu Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 StGB/D; vgl. oben E. III/2.3) geleistet hat.

    2. Die Beihilfe gemäss § 27 StGB/D geht insofern über diejenige von Art. 25 StGB hinaus, als sie nicht nur bei Verbrechen und Vergehen möglich ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 StGB stets ein Verhalten impliziert, das auch einen Verstoss gegen § 263 Abs. 1 i. V. m. § 27 StGB/D darstellen würde.

    3. Auch hier ist zu beachten, dass sich die Kläger gemäss eigenen Angaben weder am Strafverfahren gegen A in Deutschland noch an demjenigen gegen B und C, die Beklagte und D in der Schweiz beteiligt haben und in diesen Verfahren auch nicht als Geschädigte aufgeführt sind. Entsprechend kann die durch die schweizerischen Gerichte festgestellte Gehilfenschaft der Beklagten bei den Handlungen von B und C im Fall der Kläger keine Gehilfenschaft nach deutschem Recht implizieren. Das Verhalten von A war durch die schweizerischen Strafgerichte ohnehin nicht zu beurteilen, so dass auch diesbezüglich keine Gehilfenschaft der Beklagten nach deutschem Recht feststeht. Sodann hat das Strafgericht in Deutschland das Verhalten der Beklagten nicht gewürdigt, jedenfalls keine Gehilfenschaft zu einem Betrug festgestellt. Entsprechend müssten die Kläger, um die Haftung der Beklagten als Gehilfin gemäss § 830 Abs. 2 BGB zu erreichen, nachweisen, dass deren Verhalten in ihrem Fall als Beihilfe zu einem Betrug von A respektive C und/oder B zu qualifizieren ist.

      Insbesondere bezüglich einer allfälligen Beihilfe zu einem Betrug von A zum Nachteil der Kläger (vgl. vi-act. 29, S. 1 Ziff. 1a, S. 2 lit. c; Berufung, S. 7 oben) ist zu beachten, dass was die Kläger zu übersehen scheinen (vi-act. 29, S. 2 lit. d; Berufung, 5 Ziff. 4) - die Verurteilung der Beklagten in der Schweiz nicht wegen Gehilfenschaft zu einem Betrug von A, sondern zu einem solchen von B und C erfolgte. In Bezug auf einen allfälligen Betrug von A haben die Strafgerichte noch nicht einmal im Grundsatz festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten den Beihilfetatbestand erfüllen könnte. Hinsichtlich einer allfälligen Beihilfe zu einem Betrug von C und B zum Nachteil der Kläger wäre einzig fraglich, ob das Verhalten der Beklagten auch im Fall der Kläger den Tatbestand der Beihilfe erfüllen würde.

      Soweit die Kläger nicht nur pauschal und unsubstantiiert behaupten, die Beklagte sei Gehilfin respektive Mitwirkende eines Systems gewesen, bringen sie konkret vor, die

      Beklagte habe bei den Checkübergaben mitgewirkt (Klage, 4 Ziff. 3; vi-act. 29, S. 4 Ziff. 2.5), Kontoauszüge erstellt (Klage, 4 Ziff. 3; Replik, 3 oben, 4 Ziff. II/5; vi-act. 29,

      S. 3 unten, S. 4 unten; Berufung, 5 oben), Gelder entgegengenommen (Klage, 4 Ziff. 3,

      4 Ziff. 5; Berufung, 5 oben), Renditen ausbezahlt (Klage, 4 Ziff. 3; Berufung, 5 oben), das Bestätigungsschreiben vom 16. Oktober 1996 ausgestellt (Replik, 3 oben; vi-

      act. 29, S. 5 oben), weitere Dokumente erstellt (Replik, 5 oben; vi-act. 29, S. 3 Ziff. 2.3,

      S. 5 oben) sowie die Administration besorgt (Replik, 5 Ziff. 2.1; wie in E. III/3.1 ausgeführt, werden diese Handlungen von den Klägern wahlweise als Beihilfen zu Handlungen von C und B, A C und B sowie A dargestellt).

      Dass die Beklagte bei der Checkübergabe respektive bei der Entgegennahme des Geldes der Kläger mitgewirkt hat, wird von den Klägern nicht nachgewiesen. A hat die von ihm gesammelten Gelder nach 1995 nicht mehr in die Schweiz gebracht transferiert, sondern auf ein von ihm eingerichtetes Konto in Deutschland einbezahlt (vgl. E. 4.3 i. f.). Was die Beklagte den Klägern für Renditen ausbezahlt haben soll, wird von den Klägern nicht erläutert. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Sodann ist die Erstellung der Kontoauszüge, des Bestätigungsschreibens vom 16. Oktober 1996 und weiterer Dokumente durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Als Aussteller dieser Dokumente ist die NAG respektive die Vertriebszentrale A aufgeführt. Ein Hinweis auf die Beklagte als Urheberin dieser Dokumente fehlt gänzlich. Kommt hinzu, dass ausser der Mitwirkung an der Checkübergabe und der Entgegennahme des Geldes die behaupteten Beihilfehandlungen der Beklagten selbst gemäss den klägerischen Behauptungen stattfanden, nachdem sämtliche Tatbestandsmerkmale (Täuschung der Kläger, Vermögensdisposition derselben, Eintritt des Vermögensschadens, Verschaffung des Vermögensvorteils beim Täter einem Dritten) bereits eingetreten waren und das Delikt beendet war. Nachträgliche Beihilfe zu einer beendeten Tat kommt aber nicht in Frage.

      Soweit die Kläger im Zusammenhang mit A in ihrer Berufung (7 oben) schliesslich vorbringen, die Beklagte habe dessen Tatentschluss zum Anlagebetrug zu ihrem Nachteil erheblich mitgefördert und ihn in seinem Tatentschluss bestärkt, indem sie generell für ihn die administrativen Arbeiten für die Weiterführung des betrügerischen Schneeballsystems erledigt und seine betrügerischen Handlungen subjektiv und objektiv gefördert habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte

      unmittelbar psychisch auf A eingewirkt hat und diesen dadurch in einem bereits gefassten Tatentschluss bestärkt hat, behaupten die Kläger nicht. Kommt hinzu, dass A, bevor er mit den Klägern in Kontakt trat, offenbar bereits Anleger betrogen und sein Betrugsschema (ohne dass dabei ein Zutun der Beklagten behauptet wird) bei den Klägern individuell angepasst hatte (Einrichtung eines Kontos in Deutschland und Überweisung der deliktisch erlangten Gelder darauf). Unter diesen Umständen muss ausgeschlossen werden, dass A sich in seinem Tatentschluss mittelbar psychisch durch die Beklagte bestärken liess.

    4. Nach dem Gesagten misslingt den Klägern auch der Nachweis, dass die Beklagte beim von ihnen behaupteten Betrug Gehilfin von B und C A im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 27 StGB/D gewesen ist.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.