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Urteil Kantonsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BS.2012.1
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid BS.2012.1 vom 11.04.2012 (SG)
Datum:11.04.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210). Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS. 2012.1).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Berufung; Entscheid; Willensvollstrecker; Belege; Nachlass; Auskunft; AaO; Honorar; Klägact; Vorinstanz; Vi-Entscheid; Erstinstanzliche; Ziffer; Entsprechend; Stellungnahme; Halten; Verfahren; Elektronische; Detailliert; Entsprechende; Sämtliche; Gegenstand; Streitwert; Vermögensrechtliche; Weisung
Rechtsnorm: Art. 292 StGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 309 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 518 ZGB ; Art. 87 IPRG ;
Referenz BGE:135 III 578;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Erwägungen

I.

1. Am 19. September 1999 verstarb N, zuletzt wohnhaft gewesen in Hongkong. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau G und seine Tochter A. In seiner eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 20. Juni 1999, Ziffer 9, bezeichnete N die Bank F und B als seine Willensvollstrecker (kläg.act. 1). Letzterer hat das Mandat angenommen; die Bank F ist hingegen von ihrem Mandat mit Schreiben vom

21. Januar 2000 zurückgetreten (kläg.act. 4).

2. Am 31. Mai 2011 reichte A (im Folgenden Beschwerdeführerin) gegen den Willensvollstrecker B (im Folgenden Beschwerdegegner) beim Kreisgericht gestützt auf Art. 595 Abs.3 i.V.m. Art. 518 Abs.1 ZGB Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:

  1. Dem Beschwerdegegner sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB

    die Weisung zu erteilen,

    1. der Beschwerdeführerin umgehend sämtliche Buchhaltungsbelege betreffend den

      Nachlass herauszugeben;

    2. der Beschwerdeführerin umgehend über seine sämtlichen (Akonto-)Bezüge aus dem

      Nachlass umfassend Auskunft zu geben und diese zu belegen;

    3. umgehend eine detaillierte Honorarabrechnung (inklusive exakte Zeitaufwände, Daten und Tätigkeiten, Spesen und Auslagen, Drittrechnungen etc.) ab Übernahme des Mandats bis heute zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin zu übergeben;

    Die Weisung sei zusätzlich mit der Androhung zu verbinden, der Beschwerdegegner werde als Willensvollstrecker abgesetzt, wenn er die Weisung nicht umgehend erfülle.

  2. Die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

In seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 beantragte der Beschwerdegegner, es sei auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 21. November 2011 wies die Vorinstanz den Beschwerdegegner unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB an, der Beschwerdeführerin innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids sämtliche Buchhaltungsbelege betreffend den Nachlass des N herauszugeben (vi-Entscheid, S. 9, Dispositiv Ziff. 1). Im Übrigen wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (vi-Entscheid, S. 9, Dispositiv Ziff. 2). Die Entscheidgebühr von Fr. 2'100.- wurde dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser wurde zudem verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit Fr. 5'240.- zu entschädigen (vi-Entscheid, S. 9, Dispositiv Ziff. 3 und 4).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner Berufung mit den Begehren, es seien die Ziffern 1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben, die Beschwerde sei abzuweisen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Berufungsantwort vom 26. Januar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in dieser Sache weder eine mündliche Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei; der Entscheid werde später eröffnet.

II.

1. a) Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar. Die Beschwerde ist ein gegenüber der Berufung subsidiäres Rechtsmittel (Art. 319 lit. a ZPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker, und zwar ist - nebst dem Kostenspruch der Vorinstanz - die Erteilung einer Weisung an diesen streitig; das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Nebenbegehren, dem Willensvollstrecker sei die Absetzung anzudrohen für den Fall der Nichtbefolgung der beantragten Weisung, ist nicht mehr zu behandeln (vgl. vi-Entscheid, S. 6; Beschwerde, S. 2).

Der Willensvollstrecker untersteht einer Behördenaufsicht analog dem Erbschaftsverwalter (Art. 518 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 97). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich um eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht. Es gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 595 N 33). Die Behördenorganisation bestimmt sich nach kantonalem Recht. Ist eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet

sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 54 Abs.1- 3 SchlT ZGB, Art. 1 lit. b ZPO, vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.217 ff.). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichts über Beschwerden gegen den Willensvollstecker; das summarische Verfahren ist anwendbar (was sich bereits aus Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO ergibt). Ob gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde die Berufung oder die Beschwerde zu erheben ist, ist ebenfalls nach den Regeln der ZPO zu ermitteln. Beim Entscheid der Einzelrichterin oder des Einzelrichters in Beschwerdesachen gegen den Willensvollstrecker handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch Entscheide der freiwilligen (nichtstreitigen Gerichtsbarkeit) sind der Berufung zugänglich (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.37). In Art. 309 ZPO werden die nicht berufungsfähigen Entscheide aufgelistet; diese Liste ist abschliessend (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 309 N 9). Da Entscheide der Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen gegen den Willensvollstrecker darin nicht genannt werden, kann der erstinstanzliche Entscheid grundsätzlich mit Berufung angefochten werden.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, und falls ja, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit ist massgeblich, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSK BGG-Rudin, Art. 51 N 12; BGer 5A_395/2010

E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der Aufsichtsbeschwerde, soweit eine solche gegen den Willensvollstrecker durch sein Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist, vermögensrechtliche Natur zu (BGE 135 III 578 E. 6.3; BGer 5A_395/2010 E.1.2.2). Von einer

vermögensrechtlichen Streitigkeit geht auch die Lehre aus (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire [ .], Bd. II, S. 16 und 233; BSK BGG-Rudin, Art. 51 N 13). Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Willensvollstrecker verschiedene Massnahmen ergreifen, namentlich kann sie ihm

Weisungen erteilen und ihn bei Vorliegen genügend wichtiger Gründe absetzen (PraxKomm Erbrecht-Christ/Eichner, Art. 518 ZGB N 94 ff.; Künzle, Berner Kommentar, N 536 ff. zu Art. 517-518 ZGB). Welche konkrete Massnahme Prozessgegenstand bildet, ist jedoch für die Qualifikation der Beschwerde als vermögensrechtliche Streitigkeit nicht entscheidend. Der vorliegende Streit, bei welchem es um die Erteilung einer Weisung an den Willensvollstrecker geht, ist somit als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Es ist denn auch davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin letztlich wirtschaftliche - und keine ideellen - Interessen verfolgt werden (vgl. Rudin, a.a.O., Art. 51 N 12).

Wird keine Geldleistung verlangt, so wird der Streitwert nach dem objektiven Wert festgelegt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.153). Das Bundesgericht erachtet es jedoch als unhaltbar und willkürlich, in einem Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers den Nachlasswert als Streitwert anzunehmen (BGE 135 III 578 E. 6.5). Die Vorinstanz erwog, der wirtschaftliche Wert (Vermögensvorteil) der Beschwerde sei primär in einer allfälligen Grundlage für eine Klage auf Rückerstattung einer allenfalls nicht angemessenen Vergütung des Willensvollstreckers zu sehen. Für die Streitwertbemessung sei daher vom bisher bezogenen Honorar auszugehen, welches sich aus folgenden Beträgen zusammensetze: Fr. 214'037.30 (Stellungnahme vom

25. August 2011, S. 5, bekl.act. 7 bis 15), Fr. 300'000.-, Fr. 67'640.-, entsprechend USD 50'000.-, und Fr. 59'045.-, entsprechend USD 50'000.- (Stellungnahme vom

25. August 2011, S. 12; bekl.act. 19 bis 22; vi-Entscheid, S. 8). Dies ergibt Bezüge von insgesamt Fr. 640'722.30. Den Wert der verlangten Auskunft und der Editionsbegehren veranschlagte die Vorinstanz mit rund 20% hiervon, d.h. mit Fr. 128'150.- (vi- Entscheid, S. 8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung des Streitwertes ist nachvollziehbar (vgl. BGer 5A_395/2010 E. 1.2.3); sie wird von den Parteien nicht bestritten. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Streitwert auszugehen, womit die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.- gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres erreicht wird.

  1. Strittig ist ferner, ob die Berufung fristgerecht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufungsfrist am 2. Januar 2012 abgelaufen und die Berufungsschrift erst am

    3. Januar 2012 der Post übergeben worden sei (Berufungsantwort, S. 2 f.).

    Da dem Beschwerdegegner der erstinstanzliche Entscheid am 23. Dezember 2011 zugestellt wurde (vgl. die entsprechende Sendungsverfolgung), begann die 10-tägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO) am 24. Dezember 2011 zu laufen und endete - der Berchtoldstag, 2. Januar, wird im Kanton St. Gallen

    wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt (Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage und der Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, abrufbar auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz) - am 3. Januar 2012 (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde damit fristgerecht eingereicht.

  2. Sachlich zuständig ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).

    Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, da N seinen gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellte und sein Heimatort X war (kläg.act. 1 Ziff. 2 und kläg.act. 3; vi-Entscheid, S. 4; Art. 87 IPRG).

  3. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Fragen, ob der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht bereits nachgekommen ist und, falls dies zu verneinen ist, in welcher Form die Buchhaltungsbelege herauszugeben sind (Beschwerdeantrag Ziffer 1a). Die in der Beschwerde gestellten Anträge Ziffer 1b und 1c wurden vom Beschwerdegegner erfüllt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

28. September 2011, S. 3; vi-Entscheid, S. 6) und wurden daher von der Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Zu prüfen ist jedoch, welche Partei deren Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat.

III.

  1. a) Der Beschwerdegegner anerkennt, dass er gegenüber den Erben eine

    Auskunftspflicht hat. Er ist aber der Meinung, er sei dieser Pflicht längstens

    nachgekommen, und zwar sowohl in Bezug auf die Nachlassrechnungen als auch in Bezug auf seine Honorarrechnungen. Er habe der Mutter der Beschwerdeführerin - als Vertreterin der Erbengemeinschaft - alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Vergütungsaufträge mit den Rechnungen habe er jeweils der Bank E gesandt, welche diese an deren Sitz in Hongkong weitergeleitet und dort mit G besprochen habe. Überdies habe er den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2011 ermächtigt, die entsprechenden Belege direkt bei der Bank E einzufordern. Da die Bank E im Gegensatz zu ihm bereits über ein elektronisches Dossier verfügt hätte, sei dieses Vorgehen sinnvoll gewesen (Berufung, S. 4 ff.).

    Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Beschwerdegegner seinen Auskunftspflichten gegenüber ihr nachgekommen sei. Entsprechende Nachweise würden fehlen. Es sei irrelevant, was der Beschwerdegegner allenfalls ihrer Mutter vorgelegt habe. Sie habe als Erbin ein eigenes Recht auf Information und Auskunft durch den Willensvollstrecker. Der Anspruch bestehe zudem direkt gegen den Willensvollstrecker. Dieser könne seine Auskunftspflicht nicht an Dritte wie die Bank E delegieren. Sie beharre darauf, vom Beschwerdegegner die Buchhaltungsunterlagen zur Einsicht oder in Kopie zu erhalten (Berufungsantwort, S. 3; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September 2011, S. 4 f.).

    b) Der Willensvollstrecker hat alle Erben von sich aus auf dem Laufenden zu halten und aufzuklären, so insbesondere periodisch über sein Vorgehen und die wesentlichen Stationen der Nachlassabwicklung zu informieren (Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 N 33; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 17). Überdies hat der Willensvollstrecker gegenüber den Erben eine Auskunftspflicht, wobei jeder einzelne (einzeln) Auskunft verlangen kann. Die Auskunftspflicht ist verletzt, wenn der Willensvollstrecker eine Auskunft verweigert und einen Erben stattdessen an das Erbschaftsamt, an die übrigen Erben oder eine Bank verweist (Künzle, a.a.O., N 217 zu Art. 517-518 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 17).

    Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Informationsanspruch habe (vi-Entscheid, S. 5). Irrelevant ist daher das Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe der Mutter der Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt (Berufung, S. 4). Auch kann sich der

    Beschwerdegegner seiner Informationspflicht nicht mit dem Hinweis entschlagen, er habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ermächtigt, die entsprechenden Belege direkt bei der Bank E einzufordern (Berufung, S. 5). Der Beschwerdegegner ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Auskünfte persönlich zu erteilen.

  2. a) Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, das von ihm gewählte Vorgehen - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu ermächtigen, die Belege direkt bei der Bank E einzufordern - hätte insofern Sinn gemacht, als die Bank E im Gegensatz zu ihm bereits ein "elektronisches Dossier" habe. Er hätte dagegen die Belege einzeln kopieren oder einscannen müssen, was teurer und als Folge der menschlichen Unzulänglichkeit unzuverlässiger wäre. Er habe ferner keine Veranlassung gehabt, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kopien aller Belege zukommen zu lassen, ausser der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte offeriert, was nicht der Fall gewesen sei, die nicht unerheblichen Kosten vorzuschiessen (Berufung, S. 5 ff.; kläg.act. 20).

Die Beschwerdeführerin entgegnet, aus unerklärlichen Gründen habe der Beschwerdegegner keine Nachlassbuchhaltung geführt, obwohl es sich um einen Nachlass von ca. USD 30 Millionen handle und der Nachlass Grundstücke und Gesellschaften im Ausland umfasse. Nachdem der Beschwerdegegner diese evidente Pflicht vernachlässigt habe, könne er ihren Informationsanspruch nur befriedigen, indem er ihr sämtliche Belege zum Nachlass zur Verfügung stelle. Selbstverständlich seien Kopien oder ein elektronisches Dossier ausreichend (Berufungsantwort, S. 4).

b) Grundsätzlich ist das Auskunftsrecht umfassend. Der Willensvollstrecker hat den Erben auf ihre Anfragen über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die mit dem Nachlass zusammenhängen. Mangelnde oder mangelhafte Auskünfte des Willensvollstreckers stellen eine Pflichtverletzung dar und können zu Schadenersatzansprüchen führen (Künzle, a.a.O., N 217 zu Art. 517-518 ZGB; vgl. auch BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 17; Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 N 34; ZR 91-92 1992-93, Nr. 64 E. IV.3c S.

241). Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe zudem die (entgeltliche) Abgabe von Kopien beanspruchen (Künzle, a.a.O., N 220 zu Art. 517-518 ZGB; ZR 91-92 1992-93, Nr. 64 E. IV.3d [S. 241] und h [S. 243]).

Der Beschwerdegegner bringt vor, er habe keine Erbschaftsbuchhaltung geführt; es seien nur die entsprechenden Belege gesammelt worden und es bestehe eine saubere Ordnung in den Belegen (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. August 2011, S. 14 und 17; vgl. auch kläg.act. 20). Daraus ist zu schliessen, dass die Belege vorhanden sind. Zum Umfang der Belege äussert sich der Beschwerdegegner nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt nicht nur die Einsichtnahme, sondern die Herausgabe der Belege (Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1a). Da das Recht auf Akteneinsicht das Recht auf Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen einschliesst, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Buchhaltungsbelege betreffend den Nachlass zu verlangen.

In Bezug auf die Form, in welcher die Herausgabe zu erfolgen hat, erklärt die Beschwerdeführerin, Kopien seien ausreichend, auch ein elektronisches Dossier auf einem USB-Stick würde genügen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

28. September 2011, S. 5; Berufungsantwort, S. 4). Es ist dem Beschwerdegegner überlassen, ob er der Beschwerdeführerin Kopien der Belege oder die entsprechenden Daten in elektronischer Form zukommen lassen will. Der Einwand des Beschwerdegegners, er müsse die Belege einzeln kopieren oder einscannen (Berufung,

S. 5), ist nicht zu hören. Es steht ihm auch frei, allenfalls auf das angeblich bei der Bank E vorhandene elektronische Dossier zurückzugreifen und es unter eigener Verantwortung an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Zudem sind die Umtriebe, die das Willensvollstreckermandat mit sich bringt, zwangsläufig hinzunehmen und belasten letztlich den Nachlass (ZR 91-92 1992-93, Nr. 64 E. IV.3d S. 241). Da der Willensvollstrecker verpflichtet ist, den Erben umfassende Auskunft zu erteilen, ist es ohne Belang, dass das Bereitstellen der Belege für den Beschwerdegegner mit einem gewissen Arbeitsaufwand und Kosten verbunden ist. Dass das Begehren unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beschwerdegegner ist damit - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vi-Entscheid, S. 6 und S. 9) - anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche Buchhaltungsbelege betreffend den Nachlass herauszugeben, und zwar nach seiner Wahl entweder als Kopien oder in elektronischer Form.

3. a) Der Beschwerdegegner rügt schliesslich, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe erst anlässlich des Verfahrens detaillierte Honorarabrechnungen eingereicht; dies sei eine aktenwidrige tatsächliche Annahme. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin Honorarabrechnungen eingereicht und dass sich Dr. K, damaliger Vertreter der Beschwerdeführerin, mit den Abrechnungen detailliert auseinandergesetzt habe. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, er hätte die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens zu verantworten und habe deshalb die Prozesskosten zu tragen (Berufung, S. 7 f.).

Die Beschwerdeführerin betont, sie habe vom Beschwerdegegner nie Honorarabrechnungen erhalten. Sie habe einzelne Honorarrechnungen von ihrer Mutter erhalten, welche sie ihrer Beschwerdeschrift beigelegt habe. Diese Belege seien aber nicht vollständig. Insbesondere klaffe eine Lücke zwischen den Jahren 2003 und 2011, in welcher mutmasslich weitere Bezüge erfolgt seien. Auch hier gelte, dass sie einen eigenen und direkten Anspruch gegenüber dem Willensvollstrecker auf Erhalt der Honorarrechnungen habe. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdegegner die entsprechenden Belege nicht ausgehändigt. Damit sei klar, dass dieser die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (Berufungsantwort, S. 4 f.; Beschwerde, S. 4 f.; kläg.act. 5 bis 12).

b) Bei längerdauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker den Erben in der Regel einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses sowie eine detaillierte Honorarabrechnung über seine bisherigen Bemühungen zu erstatten (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 517 N 32 und Art. 518 N 17; Künzle, a.a.O., N 407 ff. zu Art. 517-518; vgl. auch Christ/Eichner, a.a.O., Art. 517 N 36, welche jedoch die Ansicht vertreten, ob und wann Zwischenabrechnungen vorzulegen seien, hänge von den Erfordernissen des Einzelfalls ab).

Am 14. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, es sei unzulässig, zusätzlich zum Honorar von Fr. 350.- pro Stunde eine Prozentgebühr zu erheben, und forderte ihn auf, Fr. 200'000.- an den Nachlass zurückzuzahlen. Sollte er diesem Ersuchen nicht entsprechen, seien die bisherigen Bemühungen und sämtliche bisherigen Bezüge detailliert abzurechnen (kläg.act. 13). Mit Schreiben vom 7. April 2011 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut auf, ihr bis

15. April 2011 eine detaillierte Rechnungslegung zum Honorar mit Belegen zukommen zu lassen (kläg.act. 15). Am 27. April 2011 verlängert sie diese Frist zufolge Auslandabwesenheit des Beschwerdegegners bis 9. Mai 2011 (kläg.act. 16; vgl. auch kläg.act. 18 [Email vom 6. Mai 2011] und kläg.act. 19 [Schreiben vom 16. Mai 2011]). Der Beschwerdegegner stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine bisherigen Abrechnungen und Bezüge seien abgesprochen und genehmigt worden (kläg.act. 14, 17 und 20).

Da der Willensvollstrecker der Aufforderung der Beschwerdeführerin, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen, nicht nachkam, stellte diese in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2011 die Anträge, der Beschwerdegegner habe ihr über seine sämtlichen (Akonto-) Bezüge aus dem Nachlass umfassend Auskunft zu geben und diese zu belegen (Antrag Ziffer 1b) sowie eine detaillierte Honorarabrechnung zu erstellen und ihr zu übergeben (Antrag Ziffer 1c). In seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 listete der Beschwerdegegner die von ihm gestellten Rechnungen auf und reichte die entsprechenden Belege ein (S. 5; bekl.act. 7 bis 15), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2011 erklärte, die entsprechenden Anträge seien gegenstandslos geworden und könnten abgeschrieben werden (S. 3 f.). Es steht damit fest, dass der Beschwerdegegner seine Auskunftspflicht betreffend seine Honorarrechnungen erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfüllt hat. Zu Recht ist die Vorinstanz daher bei der Verteilung der Prozesskosten davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe die Gegenstandslosigkeit der Anträge Ziffer 1b und 1c zu verantworten (vi-Entscheid, S. 7) und auferlegte ihm die Prozesskosten.

4. In der Berufungsschrift verweist der Beschwerdegegner "vorsorglich noch auf act. 12, Ziff. 7 bis 10, Seiten 7 bis 9" (Berufung, S. 8).

In den erwähnten Ziffern des vi-act. 12, Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

25. August 2011, thematisiert dieser die in Ziffer 6 des Testaments enthaltene Auflage und kommt zum Schluss, die Beschwerde diene offenbar dazu, ihn abzusetzen, damit die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgesetzte Zusatzvereinbarung ohne seine notwendige Mitwirkung vollzogen werden könne. Die Beschwerde erweise sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich (Stellungnahme vom

25. August 2011, S. 7 ff.). Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei ein offenbarer Rechtsmissbrauch weder substantiiert dargelegt noch erkennbar (vi-Entscheid, S. 6 f.). Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung begründet einzureichen. Die Begründung eines Rechtsmittels erklärt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Der Verweis des Beschwerdegegners auf seine erstinstanzliche Eingabe ist damit nicht ausreichend. Zudem wäre der Beschwerdegegner, nachdem bereits die Vorinstanz (zu Recht) ausgeführt hat, eine substantiierte Darlegung des Rechtsmissbrauchs fehle, gehalten gewesen, im Einzelnen zu erläutern, weshalb das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich sein soll.

5. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid mit der Präzisierung im Dispositiv, dass die Belege nach Wahl des Beschwerdegegners in Kopie herauszugeben oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.

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