Zusammenfassung des Urteils KA 04 83: Obergericht
In einem Kostenrekurs wird erklärt, dass die Kosten dem Staat überbunden werden, wenn die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, es sei denn, der Angeschuldigte ist kostenpflichtig oder die Kosten dem Privatkläger auferlegt werden. Wenn die angeschuldigte Person das Verfahren durch schuldhafte Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat, müssen ihr trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten überbunden werden. Es wird festgestellt, dass eine blosse Abweichung des Verhaltens von einem Durchschnittsmenschen ohne Bezeichnung der verletzten Norm nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu überbinden. Der Amtsstatthalter hat die Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen sexueller Belästigung eingestellt und ihm die Verfahrenskosten überbunden, was jedoch aufgrund fehlender klarer Verletzung von Verhaltensnormen zu Unrecht erfolgte.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | KA 04 83 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 22.09.2004 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 277 Abs. 1 StPO. Die blosse Feststellung, dass das Verhalten der angeschuldigten Person erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen, genügt nicht, um ihr (amtliche) Verfahrenskosten zu überbinden. |
| Schlagwörter : | Verhalten; Rekurrent; Verfahren; Rekurrenten; Angeschuldigte; Privatkläger; Verhaltensnorm; Person; Durchschnittsmenschen; Sinne; Verfahrens; Angeschuldigten; Verfahren; Amtsstatthalter; Privatklägerinnen; Verfahrenskosten; Kriminal; Anklagekommission; Verletzung; Freispruch; Einstellung; Kostenüberbindung; Rechtsprechung; Verfahrens; Begründung; Kostenentscheid; Feststellung; ======================================================================; Kostenrekurs |
| Rechtsnorm: | Art. 198 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 41 OR ; |
| Referenz BGE: | 116 Ia 162; 120 Ia 147; |
| Kommentar: | - |
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