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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 7H 15 15: Kantonsgericht

Die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt an einer nicht öffentlichen Sitzung teil, um über die Beschwerde von S.________ aus Lausanne gegen die Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten des Bezirks Lausanne vom 27. Juli 2009 zu entscheiden, der ihm eine AJ-Entschädigung von 11'577 Franken zusprach. S.________ hatte als Pflichtanwalt für X.________ in einem Ehe- und Schutzmassnahmenverfahren gegen J.________ fungiert. Der Präsident des Kantonsgerichts reduzierte die Entschädigung auf 11'577 Franken, da er die vom Pflichtanwalt angegebene Arbeitszeit als übertrieben ansah. S.________ legte Einspruch ein und forderte eine Neubewertung auf 22'662 Franken. Der Richter entschied, dass die Entschädigung von 10'260 Franken dem Pflichtanwalt angemessen sei. Der Pflichtanwalt erhielt letztendlich eine Entschädigung von 16'032 Franken 40, wobei der Rekurs teilweise angenommen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts 7H 15 15

Kanton:LU
Fallnummer:7H 15 15
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7H 15 15 vom 28.10.2015 (LU)
Datum:28.10.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts.



Für die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich.



Schlagwörter : Recht; Frist; Anschluss; Einsprache; Gemeinde; Frist; Vertrauen; Anschlussgebühr; Rechtsmittel; Vertrauens; Abwasser; Siedlungsentwässerung; Gebühr; Gebühren; Einsprachefrist; Eingabe; E-Mail; Glauben; Vertrauensschutz; Kanton; Fristerstreckung; Behörde; Kantons; Luzern; Fristen; Bundes; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 21 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:114 Ia 105; 117 Ia 421; 121 II 252; 135 III 374; 137 I 69;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 7H 15 15

Aus den Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist der Einspracheentscheid des Gemeinderats Z (Beschwerdegegnerin) vom 18. Dezember 2014, mit welchem dieser die in der Baubewilligung vom 16. Oktober 2014 verfügte provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,00 % MWST) bestätigte. Die weiteren mit der Baubewilligung verfügten Gebühren blieben unangefochten.

[ ]

2.3.

Zu prüfen ist, ob ( ) die Beschwerdeführerin fristund formgerecht Einsprache erhob:

2.3.1.

Die Beschwerdeführerin setzte sich mit E-Mail vom 22. Oktober 2014 gegen den Baubewilligungsentscheid und insbesondere gegen die darin provisorisch festgelegte Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung des Gemeinderats Z vom 16. Oktober 2014 zur Wehr und beantragte deren Überprüfung. Anschliessend folgte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 nahm die Beschwerdegegnerin auf das gleichentags mit der Beschwerdeführerin geführte Telefonat Bezug und hielt fest, diese habe mitgeteilt, die E-Mail vom 22. Oktober 2014 gelte als Einsprache innert Frist, falls die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung gemäss Entscheid vom 16. Oktober 2014 nicht entfallen solle. Infolge Auslandabwesenheit bis 24. November 2014 würde sie sonst die Einsprachemöglichkeit verlieren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung und verlängerte die Einsprachefrist bis zum 12. Dezember 2014.

Mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis am 31. Januar 2015. Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin anderntags schriftlich ab.

Am 12. Dezember 2014 liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einsprache erheben, welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 abwies.

2.3.2.

Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist trotz der heute unter bestimmten technischen Voraussetzungen gegebenen Möglichkeit, Eingaben in elektronischer Form zu machen vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40], in der Fassung gemäss Änderung vom 16.3.2015, in Kraft seit dem 1.9.2015 [G 2015 197]). Das Rechtsmittel ist - unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen des eidgenössischen Rechts schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (§ 132 Abs. 1 VRG) und von der Partei ihrem Vertreter zu unterzeichnen (§ 133 Abs. 2 VRG). Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (§ 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung).

Schriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt der Eingabe "verurkundet", d.h. in Schriftform auf einem dauerhaften Erklärungsträger (in der Regel auf einem Papierdokument) aufgezeichnet und festgehalten ist (Cavelti, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 21 VwVG N 8). Dass die Unterschrift dabei eigenhändig zu erfolgen hat, ist mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften Art. 14 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu entnehmen (LGVE 2012 II Nr. 2 E. 4 a/bb).

Zwar sind inzwischen elektronische Eingaben zulässig (vgl. § 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung; vgl. zum Ganzen LGVE 2015 IV Nr. 9). Das bedeutet aber weder, dass damit allfällige Formmängel unter Geltung des bisherigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rückwirkend beseitigt wären, noch dass Faxoder E-Mail-Eingaben den Formvorschriften einfach so genügten: Denn erst seit dem 1. September 2015 können Eingaben formgültig in elektronischer Form übermittelt werden und zwar allein, sofern die Übermittlung mittels anerkannter elektronischer Signatur der absendenden Person erfolgt und die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt. Faxoder einfache E-Mail-Eingaben genügen mithin im Verwaltungsverfahren des Kantons Luzern den Formvorschriften nicht (vgl. Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl., Art. 29 BV N 30 m.w.H.).

2.3.3.

Die nachträglich telefonisch von der Beschwerdeführerin als Einsprache gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2014 erklärte E-Mail vom 22. Oktober 2014 erfolgte zwar innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist von 20 Tagen bzw. innert der nach dem Gebührengesetz vorgesehenen Frist von 30 Tagen. Allerdings genügt sie gemäss den obigen Ausführungen den Formvorschriften an eine Rechtsmittelschrift nicht, da insbesondere die eigenhändige Unterschrift fehlt.

2.4.

Enthält eine Rechtsschrift nicht alle notwendigen Angaben wozu auch die eigenhändige Unterschrift gehört sieht § 135 Abs. 2 VRG vor, dass die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung Ergänzung setzt. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsmittelschrift wegen fehlender Unterschrift ergibt sich sodann auch aus dem aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) abgeleiteten Verbot des überspitzten Formalismus. So wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausreichende Nachfrist angesetzt wird (BGer-Urteil 1C_39/2013 vom 11.3.2013 E. 2.3; vgl. auch Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.; vgl. auch den inzwischen überholten LGVE 1974 III Nr. 9). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die mangelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstösst und sie bewusst gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 121 II 252 E. 4b; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.).

2.4.1.

Bei einer per Fax eingereichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdeoder Vernehmlassungsfrist bis anhin abgelehnt (BGE 121 II 252 E. 4; BGer-Urteil 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E 1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Fax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Somit misst das Bundesgericht insbesondere mit Blick auf die Wahrung von Fristen per Fax eingereichten Rechtsschriften keine Rechtswirkung bei. Dies hat zur Folge, dass auf ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden muss, wenn eine Verbesserung durch Nachbringen der Original-Unterschrift innerhalb der gebotenen (Rechtsmittel-) Frist nicht möglich ist; andernfalls hat die Behörde die betreffende Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr so die Verbesserung ihrer Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen (vgl. Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II 5 b/dd). Diese für die Fax-Mitteilung gemachten Aussagen müssen sodann auch für eine E-Mail-Eingabe gelten (vgl. zum Ganzen auch Merz, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 42 BGG N 35). Diese Praxis stösst allerdings bei Lehre und Praxis auf Kritik und gilt als inzwischen überholt (vgl. Merz, a.a.O., Art. 42 BGG N 35; Urteil des Kassationsgericht des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II).

2.4.2.

Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmittelfrist hätte gewähren müssen, kann offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einsprachefrist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis zum 12. Dezember 2014 erstreckte, woraufhin die Beschwerdeführerin mit diesem Datum schriftlich, mithin formgerecht Einsprache erhob.

2.5.

2.5.1.

Sowohl bei der Einsprachefrist nach VRG als auch jener nach dem Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (vgl. § 119 Abs. 1 VRG; § 27 Abs. 1 GebG). Gemäss § 35 Abs. 1 VRG kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Person ihr Vertreter während des Fristenlaufs stirbt handlungsunfähig wird (vgl. § 29 Abs. 5 GebG). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Fristerstreckung eingeräumt (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4).

2.5.2

Gemäss § 36 Abs. 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen bzw. bei abgaberechtlichen Streitigkeiten innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese formellen und materiellen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist kommt deshalb nicht infrage (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4).

2.6.

Die Beschwerdegegnerin gewährte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ohne Vorbehalt bis am 12. Dezember 2014. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässigerweise gewährten Einsprachefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Zu prüfen ist namentlich, ob sie darauf vertrauen durfte, eine wirksame Einsprache innert der verlängerten Frist erheben zu können.

2.6.1.

Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Art. 9 BV gibt zudem jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Ausprägungen dieser Verfassungsgrundlagen stellen der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden dar. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz ist eine Vertrauensgrundlage, mithin ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz kann sich sodann nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der betreffenden Person abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt dürfen daher erhöhte Rechtkenntnisse vorausgesetzt werden (vgl. BGE 135 III 374). Zudem erfordert der Vertrauensschutz, dass die betroffene Person gestützt auf ihr Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensbetätigung kann auch im Unterlassen einer Handlung bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 662).

Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben und damit auf Schutz berechtigten Vertrauens steht jedoch dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen. Gegebenenfalls ist zwischen den Vertrauensschutzinteressen und den Gesetzmässigkeitsinteressen abzuwägen, wobei das Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich vorgeht. Nur in bestimmten Einzelfällen können die Vertrauensschutzinteressen überwiegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N 8 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 168 vom 6.8.2014 E. 3.3).

2.6.2.

Mit Bezug auf die Vertrauensgrundlage kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts an, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad. Die Bestimmtheit muss zumindest ermöglichen, dass der Private dem staatlichen Akt die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631 m.w.H.). Als Vertrauensgrundlage gelten daher Rechtsanwendungsakte wie z.B. Verfügungen und Entscheide, Rechtssetzungsakte, Raumpläne auch die Duldung eines rechtswidrigen Zustands (BGE 137 I 69 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 251 vom 18.7.2013 E. 5.2.1; zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff. und 707 ff.).

Eine Vertrauensgrundlage stellt auch die in einer Verfügung einem Entscheid enthaltene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dar. Daher kann sich eine gesetzliche Frist im Einzelfall aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung verlängern (BGE 117 Ia 421 E. 2a). Ebenso darf eine Partei die von einer Behörde zu Unrecht erteilte Fristerstreckung geltend machen, wenn sie unter den konkreten Umständen in gutem Glauben darauf vertrauen durfte (BGE 114 Ia 105 E. 2d/bb; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 68 vom 20.11.2006 E. 3b).

2.6.2.1.

Bei der Fristerstreckung vom 30. Oktober 2014 handelt es sich um eine in Briefform gestaltete prozessleitende Verfügung der für den Primäraber auch für den Einspracheentscheid zuständigen Behörde, nämlich des Gemeinderats Z. Mit der bezüglich Frist durch Fett-Schrift hervorgehobenen Erklärung "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit in Bezug auf die provisorischen Anschlussgebühren für die Siedlungsentwässerung und verlängern die Einsprachefrist bis am 12. Dezember 2014", stellt sie deshalb eine Vertrauensgrundlage dar, auf welche die Adressatin abstellen durfte, zumal sie im Zeitpunkt der Fristerstreckung noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Mangels juristischer Kenntnisse war für sie nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine gesetzliche Frist nicht bzw. nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erstreckbar ist. Es ist somit im Grund nicht zu beanstanden, dass sie gestützt auf die gewährte Fristerstreckung keine weiteren Vorkehrungen mehr traf, um ihr Einspracherecht innert der belehrten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen bzw. der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen zu wahren.

2.6.2.2.

Im vorliegenden Verfahren wird die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten. Sein Handeln wird erstmals mit der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Dezember 2014 aktenkundig. Die Vollmachtsurkunde ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf den 10. Dezember 2014 datiert (ein Aktenbeleg fehlt). Anhaltspunkte, dass der Rechtsvertreter bereits während der noch laufenden gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bzw. im Zeitpunkt der (gesetzwidrigen) Fristerstreckung mandatiert war, liegen nicht vor.

Von einem Rechtsanwalt wird praxisgemäss erwartet, dass er über den Fristenlauf bei gesetzlichen Fristen im Allgemeinen und über deren grundsätzliche Nichterstreckbarkeit informiert ist. Das mit dem gemeinderätlichen Schreiben vom 30. Oktober 2014 begründete Vertrauen hatte somit nur solange Bestand, als die Beschwerdeführerin nicht juristisch beraten war, bzw. der mandatierte Anwalt nicht in Kenntnis der Akten im Allgemeinen und des konkreten Fristenlaufs im Besonderen gesetzt war. Der Rechtsvertreter hätte deshalb namens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Einsprachefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 36 Abs. 1 VRG stellen müssen (vgl. E. 2.5.2). Ein solches Gesuch wurde indes nicht gestellt.

2.6.2.3.

Der Vertrauensschutz bezweckt, dass dem Bürger aus einem falschen behördlichen Verhalten kein nichtwiedergutzumachender Nachteil erwächst (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 14). Würde nun nachträglich angenommen, die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist mangels Fristwiederherstellungsgesuches nicht gewahrt und die Beschwerdegegnerin sei folglich zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hätte dies für die Beschwerdeführerin nachteilige Folgen, müsste doch der Einspracheentscheid aufgehoben werden, mit der Wirkung, dass der Baubewilligungsentscheid und damit die angefochtene Gebühr in Rechtskraft erwachsen wäre. Hätte die Beschwerdeführerin dagegen, ohne einen Anwalt zu mandatieren, die Einsprache innert zu Unrecht erstreckter Frist eingereicht, wäre sie weiterhin in ihrem guten Glauben zu schützen.

Es ist mit dem vom Vertrauensschutz verfolgten Ziel allerdings nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin, deren Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Fristerstreckung grundsätzlich zu schützen ist, ein Nachteil daraus erwächst, dass sie während des Fristenlaufs der vermeintlich zu Recht verlängerten Einsprachefrist einen Rechtsanwalt beizog. Die praxisgemässe Zurechnung seiner Rechtskenntnis im Fall von fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen gesetzwidriger Erstreckung bei bereits bestehender anwaltlicher Vertretung (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4), würde vorliegend dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin, welche vorbehaltlos die Erstreckung gewährte, zum einen von der Säumnis profitierte, weil der von der Erstreckungsadressatin beigezogene Anwalt vorab das gesetzwidrige Verhalten des Gemeinderates hätte aufdecken müssen. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie vernehmlassungsweise die Gültigkeit und Anfechtbarkeit ihres Einspracheentscheids infrage stellt. Zum andern würde die Ausdehnung der Zurechnungspraxis auf diese nicht alltägliche Situation des nachträglichen Beizugs eines Anwalts innert gesetzwidrig erstreckter Frist den von der Verfassung geschützten Zweck des Schutzes von Treu und Glauben vereiteln, nämlich dass die falsche behördliche Zusicherung keine nachteiligen Folgen haben soll. Dem hilfesuchenden Laien unter diesen Umständen den Zugang zur rechtsmittelweisen Prüfung und hierauf zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verunmöglichen, wäre mit dem verfassungsmässigen Anspruch, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben, nicht vereinbar.

Da die Beschwerdeführerin die vom Gemeinderat Z gesetzwidrig erstreckte Frist mit der Einsprache vom 12. Dezember 2014 wahrte, trat die Einsprachebehörde demnach zu Recht auf das Rechtsmittel ein.

Angesichts dieses (Zwischen-) Ergebnisses bleibt denn auch die Rechtsmittelfrist gemäss Belehrung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne verfahrensrechtliche Folgen.

[ ]

3.6.

Im Kanton Luzern finanzieren die Gemeinden ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Siedlungsentwässerungsreglement festzulegen sind (§ 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [EGGSchG; SRL Nr. 702]).

3.6.1.

Unter dem Titel der Finanzierung sieht das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z in Art. 39 Abs. 1 vor, dass die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen durch Anschlussund Betriebsgebühren, Baubeiträge der Grundeigentümer und Baurechtsnehmer gedeckt werden. Allenfalls können diese Kosten auch durch Bundesund Kantonsbeiträge sowie Steuermittel der Gemeinde finanziert werden, wenn die zu erhebenden Gebühren den vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegten Maximalansatz übersteigen. Die Gemeinde erhebt daher von den Grundeigentümern Baurechtsnehmern eine einmalige Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren (Art. 40 Abs. 1 SER). Die Gebühren müssen die Aufwendungen der Siedlungsentwässerung langfristig decken (Art. 40 Abs. 2 SER).

3.6.2.

Die vorliegend zu prüfende einmalige Anschlussgebühr dient zur Deckung der Kosten für Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen und wird für den Anschluss an diese aufgrund der Zuteilung des Grundstücks zu einer bestimmten Tarifzone berechnet (Art. 43 Abs. 1 SER). Sie wird insbesondere bei bisher nicht angeschlossenen Grundstücken mit Erteilung der Anschlussbzw. Baubewilligung fällig (vgl. Art. 43 Abs. 4 SER). Die Pflicht zur Zahlung der Anschlussgebühr entsteht schliesslich mit der Realisierung des Hausanschlusses; die Gemeinde hat allerdings das Recht, Vorschüsse eine Sicherstellung der Anschlussgebühr zu verlangen (Art. 53 Abs. 1 SER).

4.

Streitig ist die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0% MWST). Der Kanalisationsanschluss soll an die öffentliche Kanalisationsleitung der Gemeinde Y erfolgen, welche über das Gebiet der Gemeinde Z führt. Die Gemeinde Z ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (vgl. § 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]). Sie verfügt im Rahmen des kantonalen Rechts über Rechtsetzungsund Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 68 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]), d.h. über hoheitliche Befugnisse.

Das anzuschliessende Grundstück liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinde Z und nicht in jenem der Gemeinde Y. Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit grundsätzlich zu Recht auf das SER der Gemeinde Z (vgl. Art. 2 SER) und nicht auf jenes der Gemeinde Y (vgl. Art. 2 des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Y vom 13.9.1990).

4.1.

Die Erhebung von Gebühren erfolgt aufgrund einer vom Staat erbrachten, individuell zurechenbaren Leistung. Daher setzt auch die vorliegend streitige Anschlussgebühr eine Leistung, nämlich die Einräumung des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin voraus. An einer solchen Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin fehlt es jedoch. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, soll das auf dem Grundstück Nr. 1054, GB Z anfallende Abwasser mittels der von der Gemeinde Y erstellten Abwasserleitung in die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Y geleitet werden - und nicht in jene der Gemeinde Z. Die Leistungen der Gemeinde Z, die das Abwasser aus dem von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Mehrfamilienhaus abnehmen und der ARA zuführen würden, werden mangels baulicher Verbindung nicht erbracht. Im Gegenzug wird aber die öffentliche Kanalisation der Beschwerdegegnerin auch nicht beansprucht. M.a.W. wird deren hydraulisch-technische Kapazität weder genutzt noch deren Betriebssaufwand vergrössert, geschweige denn wird die ARA Rontal mit der Aufbereitung des Schmutzwassers aus dem Mehrfamilienhaus befasst werden.

4.1.1.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 SER dient die einmalige Anschlussgebühr zur Deckung der Kosten für Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie wird für den Anschluss an diese aufgrund einer Tarifzonenzuteilung berechnet. Mit dieser Formulierung trägt das Siedlungsentwässerungsreglement dem Gebührencharakter der Anschlussgebühr Rechnung, stellt sie doch eine öffentliche Gegenleistung für den Anschluss an das betreffende Leitungsnetz dar. Eine solche Leistung, d.h. ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, steht aber beim Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht in Aussicht.

Hinzu kommt, dass es sich bei der streitbetroffenen Anschlussgebühr nicht um eine Vorzugslast, wie sie etwa als Baubeiträge im Sinn von Art. 48 SER erhoben werden, handelt. Nur solche Vorzugslasten, d.h. konkret Baukostenbeiträge (Erschliessungsbeitrag) wären bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat (vgl. LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 mit Hinweisen).

4.1.2.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, bei der Dimensionierung und der Erstellung der Abwasseranlage sei auch der Abwasserverbrauch des Grundstücks Nr. 1054, GB Z berücksichtigt worden, und macht damit sinngemäss geltend, das Grundstück der Beschwerdeführerin hätte entsprechend höhere Erstellungskosten verursacht.

Obwohl die Anschlussgebühr zur Deckung der Kosten für die Erstellung bzw. die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen dient (vgl. Art. 43 Abs. 1 SER), knüpft das SER, dem für Gebühren massgeblichen, übergeordneten Recht folgend, die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühren nicht an eine blosse Anschlussmöglichkeit, sondern an die konkrete Realisierung des Hausanschlusses (Art. 53 Abs. 1 SER). An einem konkreten Anschluss an die Abwasserleitung der Gemeinde Z und somit einer individuell zurechenbaren Leistung der Beschwerdegegnerin fehlt es indessen.

Anzufügen bleibt, dass die Gemeinde Z bei der Planung ihrer Abwasseranlage anhand der bebaubaren Parzellen schätzen musste, mit welcher Abwassermenge künftig zu rechnen ist, und die Anlage entsprechend dimensionierte. Allerdings dürfte der auf ein Mehrfamilienhaus entfallende Anteil im Kreis eines mit vielen, vergleichbaren Schmutzwasserlieferanten bestückten Quartiers an den Dimensionierungskosten der Abwasseranlage von untergeordneter Bedeutung sein. Hinzukommt, dass der Kostenanteil kaum individualisierbar ist. Selbst wenn gestützt auf eine mutmasslich aufwändige Ermittlung ausserhalb des reglementarischen Bemessungsrechts eine nicht beanspruchte Vorleistung der Gemeinde abgegolten werden sollte, hätte diese nicht Gebühren-, sondern Entschädigungscharakter. Für die Abgeltung enttäuschter Erwartungen fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen.

[ ]

4.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Anschlussgebühr auslösende Leistung, nämlich den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, erbringt. Ist der gebührenauslösende Tatbestand nicht erfüllt, entbehrt die mit dem Eispracheentscheid bestätigte, provisorische Anschlussgebühr für Siedlungsentwässerung von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0 % MWST) der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben.

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Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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