Zusammenfassung des Urteils 3H 15 55: Kantonsgericht
A wollte drei Grundstücke von B kaufen, nachdem zwei bereits verkauft wurden. A bat um Einsicht in die Akten, die die Zustimmung zum Kaufvertrag enthielten, aber die KESB verweigerte dies. A legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, um seine Beschwerdelegitimation zu prüfen. Das Gericht stellte fest, dass A nicht als direkt betroffene Person galt und auch nicht als nahestehende Person betrachtet werden konnte. Schliesslich wurde A die Legitimation zur Beschwerde gegen den Zustimmungsentscheid der KESB abgesprochen. Der KESB-Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, und es wurde festgestellt, dass die Grundstücke zu einem bestimmten Preis an die Eheleute D verkauft wurden.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 3H 15 55 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Datum: | 10.09.2015 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). |
| Schlagwörter : | Person; Interesse; Grundstück; Grundstücke; Akten; Recht; Verfahren; Interessen; Verkauf; Personen; Zustimmung; Entscheid; Akteneinsicht; Urteil; Erwachsenenschutz; Einsicht; Zustimmungsentscheid; Beziehung; Interessenten; Eigentum; Verfahrens; Beiständin; Beschwerdeführers; Schweizerischen; BGer-Urteil |
| Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 450 ZGB ;Art. 9 BV ; |
| Referenz BGE: | 137 III 67; |
| Kommentar: | - |
A strebte den Kauf von drei im Eigentum der verbeiständeten B stehenden Grundstücken an. Nach dem Verkauf zweier dieser Grundstücke an einen Mitinteressenten ersuchte A die KESB Z, welche inzwischen die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zum Kaufvertrag erteilt hatte, um Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Grundstücke. Die KESB Z verweigerte A die Akteneinsicht zufolge fehlender Parteistellung und mangelnder Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 450 ZGB. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1.
Für die Beurteilung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der im Eigentum von B stehendenden Grundstücke verweigert hat, aber ob dieser, entsprechend seinem Rechtsbegehren, Anspruch auf Eröffnung des "Zuschlagsentscheids" hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert wäre, Beschwerde gegen den (behördlichen) Zustimmungsentscheid der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu führen. Die Befugnis zu einer entsprechenden Beschwerde schliesst, jedenfalls dem Grundsatz nach, ein Recht auf Einsicht in die Akten der KESB mit ein.
3.2.
Gemäss Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Abs. 1). Zur Beschwerde befugt sind: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2).
3.2.1.
Mit am Verfahren beteiligte Personen im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Im Bereich des Kindesschutzes zählen dazu neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen Unterlassungen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084). Der blosse Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde. Denn nahestehende Personen Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6 mit Hinweisen).
Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht als direkt betroffene Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor der KESB beteiligt war. Entsprechend kann sich eine allfällige Legitimation zur Beschwerde gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nur aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 3 ZGB ergeben.
3.2.2.
Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Wie in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt wird, handelt es sich bei der nahestehenden Person nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (BBl 2006 7084). In seinem Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 führte das Bundesgericht zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB aus, dass das Wort "Nahestehen" eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung meint, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen müssen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 5A_663/2013 vom 5.11.2013 E. 3 mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall hält der Beschwerdeführer dafür, dass er als nahestehende Person von B zu gelten habe. B sei seine Grosstante (Tante zweiten Grades). Der Vater von B habe enge familiäre Bande zu seiner Verwandtschaft und deren Nachkommen in Y gepflegt, so dass er (der Beschwerdeführer) häufig in Kontakt zu ihm und dessen Tochter B gekommen sei. Die Familie habe ausserhalb der familiären Beziehungen kaum weitere Kontakte zum Umfeld unterhalten. Die vier Töchter seien unverheiratet geblieben und hätten einen sehr zurückgezogenen Lebensstil im Kreise ihrer Familie gepflegt. Innerhalb der Familie habe man sich jedoch immer wieder getroffen und es sei eine gewisse Nähe zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und der Familie von B entstanden. Da B sehr zurückgezogen lebe, müssten die Voraussetzungen der nahestehenden Person im Rechtssinne entsprechend angepasst betrachtet werden. Nachdem die Beiständin in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 festgehalten habe, dass B mit allen drei verbliebenen Interessenten - und damit explizit auch mit dem Beschwerdeführer eine persönliche Beziehung habe herstellen können, sei die vom Gesetz geforderte Nähe zwischen den Personen auch von der Beiständin festgestellt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass bei einer Person, welche zurückgezogen lebt, hinsichtlich der Beschwerdelegitimation andere Anforderungen an das Vorliegen eines Näheverhältnisses zu stellen sind. Massgeblich ist auch hier die tatsächliche Verbundenheit. Sodann genügt der blosse Umstand der Verwandtschaft den Anforderungen, die eine Person erfüllen muss, um als "nahestehend" anerkannt zu werden, nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus der geltend gemachten engen familiären Bande des Vaters von B zu seiner Verwandtschaft das nötige Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B. Dass der Beschwerdeführer B besonders gut kennt und entsprechend an ihrem Leben teilgenommen hat, diese Beziehung von B ebenfalls bejaht wird und es sich um eine von Verantwortung des Beschwerdeführers für das Wohlergehen von B geprägte Beziehung handelt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung ändern auch die sporadischen Besuche des Beschwerdeführers bei B nichts. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB besteht nicht.
3.2.3.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1
Ziff. 4 ZGB Beschwerde zu erheben.
Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Botschaft ausgeführt hat, sind gestützt auf die Vorschrift von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch andere Personen, das heisst Dritte zur Beschwerde befugt, die nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Vorausgesetzt ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten, das durch das Kindesbzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein (BBl 2006 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist also nur zulässig bzw. vermittelt eine Beschwerdebefugnis, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Dieses Verständnis des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB steht auf einer Linie mit der Rechtsprechung zu Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung [aZGB; SR 210]): Schon mit der früheren vormundschaftlichen Beschwerde konnte ein Dritter eigene Interessen nur insofern verfolgen, als bei der angefochtenen Handlung die geltend gemachten Rechte Interessen überhaupt berücksichtigt werden mussten (BGE 137 III 67 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass ein Dritter nicht zur Beschwerde befugt ist, wenn er vorgibt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, aber nicht als nahestehende Person in Betracht fällt (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die KESB Z bei ihrem Zustimmungsentscheid gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe. Auch mit Blick auf die Akten ist keine Verletzung rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden. Soweit der Beschwerdeführer nicht die Verletzung eigener Rechte rügt, sondern geltend macht, im vorliegenden Fall sei der mutmassliche Wille der betreuten Person nicht beachtet worden, ist er als nicht nahestehende Person nicht zur Beschwerde befugt.
3.2.4.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ergangenen Zustimmungsentscheid der KESB Z abzusprechen.
4.
Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse bleibt zu prüfen, ob ein zumindest beschränktes - Akteneinsichtsrecht gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage besteht.
4.1.
4.1.1.
In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 2014 Interesse am Kauf der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X, bekundete und aus diesem Grund der Beiständin von B, Berufsbeiständin C, Soziale Dienste X, am 29. Januar 2014 eine erste Offerte unterbreitete.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 informierte C den Beschwerdeführer, er zähle zum Kreis der letzten sechs Interessenten für den Erwerb der Grundstücke Nrn. x und y, GB X. Am 13. August 2014 gab sie nach Rücksprache mit der KESB Z bekannt, dass das Gebäude auf dem Grundstück Nr. x, GB X, - dem Willen von B entsprechend erhalten bleiben müsse. Aufgrund dieser Auflage werde der Mindestverkaufspreis für die beiden Grundstücke Nrn. x und y, GB X, auf Fr. w reduziert. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 teilte die Berufsbeiständin mit, dass B den Kreis der noch verbleibenden Interessenten für den Erwerb der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, auf drei reduziert habe - darunter der Beschwerdeführer -, jedoch keine definitive Entscheidung habe treffen können, da ihr alle drei verbleibenden Projekte zugesagt hätten und sie mit allen drei Interessenten eine persönliche Verbindung habe herstellen können. Bei dieser Ausgangslage gebe es wohl keine andere Möglichkeit, als die Grundstücke an den Meistbietenden zu verkaufen. Sie ersuche um Rückmeldung bis 17. November 2014, wenn Bereitschaft bestehe, für die Parzellen Nrn. x und y, GB X, mindestens Fr. v zu bezahlen. Am 5. Dezember 2014 setzte sie die verbleibenden Interessenten davon in Kenntnis, dass B in der Zwischenzeit leider nicht mehr urteilsfähig sei und deshalb nicht mehr von sich aus entscheiden könne, wem sie den Zuschlag zum Grundstückkauf erteilen möchte. Sie habe die Akten betreffend Grundstückveräusserung deshalb der KESB Z überstellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wandten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die KESB Z. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beschied die KESB Z dem Beschwerdeführer, B habe den Wunsch geäussert, die Grundstücke in ihrem Eigentum an einen anderen Kaufinteressenten zu veräussern, welchen Wunsch die KESB respektiere. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die KESB Z um Erläuterung der Gründe, die zum Verkauf an einen anderen Interessenten geführt hätten, und am 25. Februar 2015 beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Nichtzuschlag der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X. In der Folge teilte ihm die KESB Z mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass aktuell im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Grundstücke weder ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft noch ein Antrag auf Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vorliege. Eine anfechtbare Verfügung könne zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens folglich nicht erstellt werden.
4.1.2.
In der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war. Es erstaune, dass das mit dem Tagebucheintrag beurkundete Geschäft mit den Dritten lediglich den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, beinhalte, jedoch nicht die (Wald-)Parzelle Nr. z, GB X. Der Verkauf sämtlicher Grundstücke an eine Partei habe im Sinn von B gestanden, weshalb im Rahmen eines Bieterverfahrens nur alle drei Grundstücke zusammen hätten zugeschlagen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen. Entsprechend wäre die KESB gehalten gewesen, den mutmasslichen Willen sorgfältig zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe ihm den Zuschlag geben müssen, denn B habe mehrfach den Wunsch geäussert, die Grundstücke wenn möglich "innerhalb der Familie" zu verkaufen. Mindestens aber hätte die KESB ein Bieterverfahren einleiten müssen.
4.2.
Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Verkauf von im Eigentum von B stehender Grundstücke zu den letzten drei verbliebenen Interessenten zählte und die Berufsbeiständin C den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, an den Meistbietenden in Aussicht gestellt hat. Die Grundstücke wurden in der Folge nicht dem Beschwerdeführer, sondern an einen der Mitinteressenten verkauft. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin. Wie es sich mit der Begründetheit dieser und weiterer Rügen des Beschwerdeführers verhält, ist indes hier nicht zu prüfen. Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist. Steht wie hier ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben. Es besteht hier mit Blick auf die konkreten Verhältnisse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein beschränktes - Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise Information. Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss.
Ausgehend davon, dass dem Kantonsgericht volle Kognition zukommt und es reformatorisch entscheidet (vgl. § 140 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kenntnis davon zu geben, an wen und zu welchem Preis die im Eigentum von B stehenden Grundstücke verkauft worden sind und worauf die Behörde ihre Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zum Kaufvertrag stützt; es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Zustimmungsentscheids der KESB Z vom 12. Mai 2015 zuzustellen, wobei in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses - die B betreffenden persönlichen Angaben abgedeckt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht in diesem Verfahren nicht.
Mit diesem Urteil erhält demnach der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Entscheid der KESB Z vom 12. Mai 2015 in Sachen B. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Grundstücke Nrn. x und y, GB X, gemäss öffentlicher Urkunde vom 4. Mai 2015 zum Preis von Fr. v verkauft wurden. ( ) Dass die Käufer der erwähnten Grundstücke die Eheleute D waren, ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt.
5.
Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Akteneinsicht zusteht. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Demzufolge hat eine Partei grundsätzlich das Recht, in alles, was dem Gericht als Beweismittel eingereicht wird, Einsicht zu nehmen (BGer-Urteil 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.1).
Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Das Recht auf Akteneinsicht ist in den §§ 48 - 50 VRG geregelt. Gemäss § 48 Abs. 1 VRG sind die Parteien berechtigt, in die wesentlichen Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen, so insbesondere in die Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen (lit. b) und als Beweismittel dienenden Urkunden, Protokolle und Gutachten (lit. c). Dieses Akteneinsichtsrecht darf verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, wichtige Interessen von Gegenparteien und Dritten ein hängiges Verfahren die Geheimhaltung erfordern (§ 49 Abs. 1 VRG). Solche geheimgehaltene Akten dürfen indessen nur berücksichtigt werden, wenn die Partei Kenntnis vom wesentlichen Inhalt erhalten hat und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen (§ 50 VRG).
Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kann dem Beschwerdeführer kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht zustehen als im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren betreffend B, welches Anlass zum erstinstanzlichen Verfahren gegeben hat (vgl. E. 3 und 4). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die aufgelegten erstinstanzlichen Akten ist mit Blick auf § 49 Abs. 1 VRG folglich zu verneinen. Davon ausgenommen ist der Zustimmungsentscheid der KESB Z vom 12. Mai 2015, welcher ihm, wie bereits erwogen, teilweise zur Kenntnis gebracht wird. Zugestellt werden dem Beschwerdeführer sämtliche kantonsgerichtlichen Verfahrensakten, soweit er nicht bereits darüber verfügt, wobei in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses - die B betreffenden persönlichen Angaben in den Vernehmlassungen von KESB und Beiständin abgedeckt werden. ( ) Anzumerken bleibt, dass die Stellungnahmen der Vorinstanz und der übrigen Verfahrensbeteiligten - die KESB und die Käufer schlossen auf Abweisung der Beschwerde, die Beiständin von B stellte keinen Antrag für die Bejahung und Umschreibung des beschränkten Akteneinsichtsrechts in die Verwaltungsakten nicht wesentlich waren.
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