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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-16-61: Kantonsgericht Graubünden

Ein Einzelunternehmen hat beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch gegen eine andere Partei eingereicht. Das Vermittleramt lehnte die Rechtsvertretung durch eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Person ab. Daraufhin legte die vertretungsberechtigte Person des Unternehmens Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-16-61

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-16-61
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-16-61 vom 15.12.2016 (GR)
Datum:15.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsvertretung für Schlichtungsverfahren
Schlagwörter : Verfügung; Landquart; Kanton; Vermittleramt; Kantons; Beschwerde; Entscheid; Bezirks; Kommentar; Kantonsgericht; Graubünden; Vermittleramts; Rechtsvertretung; Vertreter; Schweizerische; Kantonsgerichts; Rechtsmittel; Sachverhalt; Ausführungen; Laien; Einzelunternehmen; Vertretung; Eingabe; Blickenstorfer; Anforderungen; Beschwerdeverfahren; Entscheidgebühr; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 202 ZPO ;Art. 204 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:133 III 629; 134 III 188;
Kommentar:
Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 ZGB, 1999

Entscheid des Kantongerichts ZK2-16-61

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 16 61
16. Dezember 2016
Entscheid

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar
Hitz

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X . _ _ _ _ _ , vertreten durch A.___, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 9. November 2016,
in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Rechtsvertretung für Schlichtungsverfahren,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 2. November 2016 reichte das Einzelunternehmen X.___, vertreten
durch B.___, beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch
nach Art. 202 ZPO gegen die C.___ betreffend Forderung mit den folgenden
Rechtsbegehren ein:
"1.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin (recte: dem Kläger)
CHF 13'906.76 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2016 zu bezahlen;

2.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20163695 des Be-
treibungsund Konkursamts Landquart aufzuheben;

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
B.
Am 7. November 2016 stellte der X.___ dem Vermittleramt des Bezirks
Landquart die Originalvollmacht von A.___ für die Vertretung ihres Einzelunter-
nehmens durch B.___ zu.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte das Vermittleramt des Bezirks
Landquart dem X.___ mit, dass im Kanton Graubünden die Rechtsvertretung
vor Gerichten und Schlichtungsbehörden den im Anwaltsregister eingetragenen
Personen vorbehalten sei. Es stehe dem X.___ natürlich gemäss Art. 204 ZPO
frei, sich wegen ihres ausserkantonalen Wohnsitzes an der Verhandlung vertreten
zu lassen, sofern sie nicht persönlich daran teilnehmen wolle. Dafür bedürfe es
dann allerdings der Mandatierung eines Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 3 des
Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden.
D.
Gegen dieses Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom
9. November 2016 erhob die zeichnungsberechtigte A.___ als Vertreterin des
Einzelunternehmens X.___ am 15. November 2016 Beschwerde beim Kantons-
gericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des
Schreibens und Zulassung von B.___ als Vertreter für die Schlichtungsverhand-
lung. Der X.___ wolle sich an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 11 EG-
zZPO durch B.___ vertreten lassen, wie es gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO
für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz möglich sei. Der gewählte B.___
sei handlungsfähig und es handle sich nicht um eine berufsmässige Vertretung.
B.___ handle im vorliegenden Fall als Berater und sei von Beginn an in das
Bauvorhaben involviert gewesen. Er kenne den Sachverhalt daher bestens. Er
habe sich bereit erklärt, den X.___ an der Schlichtungsverhandlung zu vertre-
ten. Der Vertreter sei juristisch nicht ausgebildet und übernehme die Vertretung
ohne Entgelt.
Seite 2 — 6

E.
Das Vermittleramt des Bezirks Landquart verzichtete mit Eingabe vom
22. November 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
F.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Das Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 9. November
2016 (vgl. act. B.1), in welchem die beantragte Rechtsvertretung des X.___
durch B.___ für das Schlichtungsverfahren verweigert wurde, stellt eine pro-
zessleitende Verfügung dar, welche der Beschwerde unterliegt (vgl. Kurt Bli-
ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 319 ZPO [zit. Kommentar zur
ZPO]). Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Ge-
setz bestimmten Fällen (Ziff. 1) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu-
machender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu-
reichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung des
Vermittleramts des Bezirks Landquart datiert vom 9. November 2016. Mit Eingabe
vom 15. November 2016 (Datum Poststempel; vgl. act. A.1) ist demnach die Be-
schwerdefrist gewahrt. Die Legitimation von A.___ als zeichnungsberechtigte
Inhaberin des Einzelunternehmens X.___ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./18)
zur Einreichung der Beschwerde ist gegeben. Die Zuständigkeit der II. Zivilkam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR
320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation
des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Mit Be-
schwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt
werden; die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach beschränkt. Neue Anträ-
ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen
(vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. a) Beim Schreiben vom 9. November 2016 handelt es sich wie bereits erwähnt
um eine prozessleitende Verfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens
vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfü-
gung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff.
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2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche
nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstin-
stanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen
vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals
zu beschäftigen hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40
zu
Art.
319
ZPO;
Dieter
Freiburghaus/Susanne
Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Diese soll
einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksich-
tigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser
Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endent-
scheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40
zu Art. 319 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar
ZPO, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu
stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwer-
de in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene
Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt ei-
nerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erhebli-
chen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und
warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist
nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzu-
stellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich
vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1;
Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014
E. 2b sowie Verfügung ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b und Kurt Blickenstorfer,
in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO). An Beschwerden von
Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an
von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des
Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfül-
lung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel
Bucher, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 ZPO und N. 32 zu Art.
311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu
Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO).
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b)
Auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 15. November 2016 (vgl. act.
A.1) um eine Laieneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem ge-
wissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann.
Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern dem
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung des Vermittleramts des Be-
zirks Landquart (vgl. act. B.1) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ge-
mäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Die Vertreterin A.___ begnügt sich in ihrer
Eingabe mit der Begründung, dass der von ihr bevollmächtigte Vertreter B.___
nicht berufsmässig handle, den Sachverhalt gut kenne und entsprechend als Ver-
treter in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sei. Ausführungen
zu einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die abge-
lehnte Rechtsvertretung fehlen gänzlich und entsprechende Nachteile sind auch
nicht ersichtlich, da vom eingesetzten Rechtsvertreter, zumal es sich gemäss den
Ausführungen von A.___ um einen juristischen Laien handle, keine Ausführun-
gen und Darlegungen zu erwarten sind, welche nicht durch sie selbst eine
anderweitige Rechtsvertretung erbracht werden könnten. Mangels Substantiierung
eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher
auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. a) Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO
die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b).
b)
Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und
CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine
auszurichten.
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der
vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati-
onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in
einzelrichterlicher Kompetenz.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt
und gehen zu Lasten des X.___. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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