Die Beschwerdeführerin hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 30. August 2016, betreffend Aberkennungsklage, örtliche Zuständigkeit, Beschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Plessur nicht gegeben sei und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-- leisten muss.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-16-54
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-16-54 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aberkennungsklage, örtliche Zuständigke |
Schlagwörter : | Gericht; GestG; Gerichtsstand; SchKG; Recht; Entscheid; Zuständigkeit; Gerichtsstandsvereinbarung; Plessur; Vorinstanz; Bezirksgericht; Aberkennungsklage; Kommentar; Bundesgesetz; Gerichts-; Betreibung; Verfahren; Zivilsache; Zivilsachen; Beschwerdeverfahren; Kanton; Einzelrichter; ültig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 406 ZPO ;Art. 46 KG ;Art. 83 KG ; |
Referenz BGE: | 136 III 569; 87 III 23; |
Kommentar: | Markus Wirth, Müller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand Zivilsachen, Zürich, Art. 12 GestG, 2001 Staehelin, Sarbach, zu Art. ZPO; , Art. 17 ZPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-16-54
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 29. November 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 16 54
21. Dezember 2016
Entscheid
II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Guetg
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sandro
E. Obrist, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 30. August 2016,
mitgeteilt am 1. September 2016, in Sachen der Y.___, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000
Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Aberkennungsklage, örtliche Zuständigkeit,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 21. Dezember 2004 schlossen Y.___ und A.___ mit der B.___
einen Darlehensvertrag über CHF 24'000.-- (Proz.Nr. ___ act. II./5.).
B.
Am 30. Juli 2005 wurde über Y.___ der Konkurs eröffnet.
C.
Am 21. September 2005 stellte das Konkursamt des Bezirkes Plessur der
X.___, welcher die ausstehende Darlehensforderung durch die B.___ zediert
worden war (Proz.Nr. ___ act. II/2), gegen Y.___ einen Verlustschein mit dem
ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 24'077.05 aus (Proz.Nr. ___ act. II./5.).
D.
Mit Zahlungsbefehl vom 14. August 2015 setzte die Inkasso Organisation
gegen Y.___ einen Betrag von CHF 2'000.-in Betreibung (Proz.Nr. ___ act.
II./3.).
E.
Mit Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom
16. März 2016 wurde die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 2'000.-erteilt (Proz.Nr. ___ act. I./7.).
F.
Am 31. März 2016 reichte Y.___ beim Bezirksgericht Plessur gegen die
X.___ eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte
folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die beklagtische Forderung über den Betrag
von CHF 2'000.--, für welche ihr ihm Verfahren Proz. Nr. ___ des
Bezirksgerichts Plessur mit Entscheid des Einzelrichters SchKG vom
16./18. März 2016 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung
Nr. ___ des Betreibungsamtes Chur erteilt wurde, nicht besteht und
entsprechend vorliegende Aberkennungsklage gutzuheissen sei.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
G.
In der innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichten Klageant-
wort vom 30. Mai 2016 stellte die X.___ das Rechtsbegehren:
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der
klagenden Partei.
Verfahrensanträge:
1. Das Verfahren sei gemäss Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der örtli-
chen Zuständigkeit zu beschränken.
2. Die beklagte Partei sei von der persönlichen Erscheinungspflicht zu
entbinden."
Seite 2 — 13
Die X.___ machte unter anderem geltend, dass der zu beurteilenden Forderung
ein Darlehensvertrag zwischen der B.___ und Y.___ vom 21. Dezember 2004
zugrunde liege, in deren Ziffer 7 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sämtli-
che Differenzen aus besagtem Vertrag entweder am Wohnsitz/Sitz der beklagten
Partei vor dem für O.1___ zuständigen Gericht ausgetragen würden (vgl.
Vorinstanz act. 2/3). Diese Vereinbarung schliesse die Zuständigkeit des angeru-
fenen Gerichts aus, weswegen die Einrede der Unzuständigkeit erhoben werde.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lud der zuständige Einzelrichter in Zivilsa-
chen am Bezirksgericht Plessur die Parteien zur Hauptverhandlung vom 30. Au-
gust 2016 vor und zeigte diesen gleichzeitig an, dass sich das Verfahren mit der
Proz.-Nr. ___ auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränken werde (Vo-
rinstanz act. 18).
I.
Mit Entscheid vom 30. August 2016, mitgeteilt am 1. September 2016, er-
kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt:
"1.
Auf die Aberkennungsklage von Y.___ vom 31. März 2016 wird
eingetreten.
2.
Der Klägerische Antrag, wonach A.___ betreffend das Verständ-
nis der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 7 des Darlehns-
vertrages vom 21. Dezember 2004 als Zeuge einzuvernehmen sei,
wird abgewiesen.
3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.-- (Entscheidgebühr)
gehen zu Lasten der X.___ und sind dem Bezirksgericht Plessur
innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
b) Die X.___ hat Y.___ eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Rechtsmittel.
5.
Mitteilung."
Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen,
dass sich die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehens-
vertrag vom 21. Dezember 2004 gestützt auf Art. 406 ZPO nach dem damaligen
anwendbaren Gerichtsstandsgesetz richte und dieses eine Gerichtsstandsverein-
barung für eine Aberkennungsklage aufgrund des in Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG ent-
haltenen echten Vorbehaltes ausschliesse. Die Aberkennungsklage sei in Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 2 SchKG am Betreibungsort (Art. 46 SchKG), folglich in
Chur einzureichen, weswegen das angerufene Gericht zur Beurteilung der Klage
zuständig sei.
Seite 3 — 13
J.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Poststempel) liess die X.___ (nachfol-
gend Beschwerdeführerin) gegen den vorgenannten Entscheid beim Kantonsge-
richt von Graubünden Beschwerde erheben (act. A.1) und stellte die Anträge:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur sei aufzuheben und auf die Ab-
erkennungsklage sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Plessur aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche
Verfahren (erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu
Lasten der klagenden bzw. beschwerdegegnerischen Partei."
Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen betreffend Anwendbarkeit des GestG zwar zuzustimmen sei. Indessen
wende die Vorinstanz das Recht falsch an, indem sie annehme, dass es sich bei
Art. 1 Abs. 2 GestG um eine Bestimmung handle, welche den im Art. 83 Abs. 2
SchKG vorgesehenen Gerichtsstand als zwingend definieren würde.
K.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 (Poststempel) beantragte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie
dabei im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass Art. 83
Abs. 2 SchKG infolge des echten, nicht bloss deklaratorischen Vorbehaltes von
Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG, als zwingend zu erachten sei. Daher sei eine Prorogati-
on des Gerichtsstandes mittels Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 9 GestG) nicht
möglich, weswegen die Aberkennungsklage am Betreibungsort zu erheben sei
und somit das Bezirksgericht Plessur zuständig sei (vgl. im Übrigen act. A.2).
L.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 5. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung
eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.-bis zum 26. Oktober 2016
aufgefordert, dessen Eingang am 11. Oktober 2016 verzeichnet wurde (act. D.1).
M.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte der Vorsitzende der II. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde bis zum Erlass
einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung (act. D.2).
N.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Seite 4 — 13
II. Erwägungen
1.a)
Mit Beschwerde sind unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche
Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnah-
men anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirks-
gericht Plessur beschränkte sich im angefochtenen Entscheid vom 30. August
2016 auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, die er bejahte. Beschränkt sich
ein Entscheid wie vorliegend auf einen Teilaspekt des Rechtsbegehrens wie
beispielsweise auf eine umstrittene Prozessvoraussetzung, die er alsdann bejaht,
liegt ein Zwischenentscheid vor (vgl. zum Ganzen Thomas Engeler, in: Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, N 1 zu Art. 237 ZPO). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 327 Abs. 2
ZPO selbstständig anzufechten und können nicht mit dem Endentscheid ange-
fochten werden. Der Streitwert der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitsache
liegt überdies unter CHF 10'000.--, weswegen eine Berufung ausser Betracht fällt
(vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde
gemäss Art. 319 ff. ZPO im vorliegenden Verfahren als einschlägiges Rechtsmit-
tel.
b)
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der
angefochtene Entscheid die angefochtene prozessleitende Verfügung ist bei-
zulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Im Kanton Graubünden beurteilt das Kantonsge-
richt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beschwerden (Art. 321 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der II. Zivil-
kammer zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kan-
tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde gegen den Entscheid vom
30. August 2016, mitgeteilt am 1. September 2016 und dem Beschwerdeführer am
2. September 2016 per Post zugestellt, datiert vom 3. Oktober 2016. In Anwen-
dung von Art. 142 Abs. 1 ZPO erfolgte sie somit unter Einhaltung der 30 tägigen
Frist. Da sie schriftlich und mit genügender Begründung erfolgte und die Be-
schwerdeführerin überdies durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
schwert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die übrigen Voraussetzungen ge-
ben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.a)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden
Seite 5 — 13
Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer-
deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,
N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu
Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 327 ZPO ist der Entscheid der Beschwerdeinstanz
kassatorisch falls die Sache ohne weitere Abklärungen Nachholen von
Parteihandlungen spruchreif ist reformatorisch. Die Beschwerdeinstanz ent-
scheidet grundsätzlich aufgrund der Akten, ohne dass eine Parteiverhandlung
durchgeführt wird (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO).
b)
Auf Antrag der Beschwerdeführerin (Beklagte) hat das Bezirksgericht
Plessur die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorab auf die Prozessvorausset-
zung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt (vgl. Vorinstanz act. 18), was gestützt
auf Art. 125 lit. a ZPO ohne weiteres möglich ist. Die Vorinstanz zog in ihrem Ent-
scheid in Erwägung, dass sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
aufgrund von Art. 406 ZPO nach dem Recht bestimme, das zur Zeit ihres Ab-
schlusses gegolten habe. Die vorliegend einschlägige Vereinbarung datiere vom
21. Dezember 2004, weswegen das damalig geltende Gerichtsstandsgesetz zu
berücksichtigen sei. Dieses habe insbesondere die örtliche Zuständigkeit in Zivil-
sachen geregelt. Weiter führt die Vorinstanz in Anlehnung an Markus Wirh in E.
4.a) aus: "Gemäss Art. 9 Abs. 1 GestG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zuläs-
sig "soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht". Mit Gesetz ist das GestG ein
anderes Bundesgesetz gemeint. Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung
somit, wenn sie durch einen zwingenden durch eine zwingende Bestimmung
in der übrigen Bundesgesetzgebung, insbesondere z.B. als Teil der in Art. 1 Abs.
2 GestG vorbehaltenen Zuständigkeitsregeln, ausgeschlossen ist." (Markus Wirth,
in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 9 zu Art. 12 GestG). Da Art.
1 Abs. 2 lit. b GestG einen echten und nicht bloss deklaratorischen Vorbehalt für
die rein materiellrechtliche Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG vor-
sehe, falle diese unter den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG. Aufgrund die-
ses Vorbehalts sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig. Die Aberken-
nungsklage sei in Anwendung von Art. 83 Abs. 2 SchKG am Betreibungsort und
somit in Chur (Art. 46 Abs. 1 SchKG) einzureichen. Dabei prüfte die Vorinstanz
nicht, ob die Gerichtsstandsvereinbarung rechtskonform abgeschlossen worden
ist.
Seite 6 — 13
c)
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch ange-
wandt. Der Vorderrichter habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit im Aberken-
nungsverfahren Proz.-Nr. ___ bejaht. Zwar sei korrekt, dass das GestG zur An-
wendung gelange. Indessen habe die Vorinstanz aus der vorgehend zitierten
Kommentarstelle (vgl. E. 2.b) falsche Rückschlüsse zu Art. 1 Abs. 2 GestG und
Art. 83 Abs. 2 SchKG gezogen. So habe sie fälschlicherweise angenommen, dass
Art. 1 Abs. 2 GestG eine Bestimmung sei, welche den Art. 83 Abs. 2 SchKG als
zwingend definieren würde. Vielmehr handle es sich bei Art. 83 Abs. 2 SchKG um
eine dispositiven Gerichtsstand, welcher vorliegend durch die Gerichtsstandsver-
einbarung abgeändert worden sei. Mangels örtlicher Zuständigkeit hätte die Vo-
rinstanz auf die Aberkennungsklage nicht eintreten dürfen.
d)
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Gerichtsstandsbestimmung
von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwar grundsätzlich dispositiven Charakter aufweise.
Indessen sehe Art. 1 Abs. 2 GestG einen ausdrücklichen Vorbehalt betreffend Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach dem SchKG vor. Dadurch habe das jüngere
GestG den dispositiven Charakter des älteren Art. 83 Abs. 2 SchKG zu einem
zwingenden Charakter umfunktioniert, von welchem auch nicht durch eine Ge-
richtsstandsvereinbarung abgewichen werden könne, zumal Art. 9 Abs. 1 GestG
eine Gerichtsstandsvereinbarung nur als zulässig erachte, wenn das Gesetz
nichts anderes vorsehe. Ferner sei wesentlich, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG kei-
nerlei Ausnahmen vorsehe, sondern vielmehr einen echten, nicht bloss einen de-
klaratorischen Vorbehalt für die materiell-rechtlichen Klagen des SchKG begrün-
den würde. Für materiell-rechtliche Klagen des SchKG sehe Art. 1 Abs. 2 lit. b
GestG ausnahmslos die dortigen Zuständigkeitsnormen - unabhängig davon, ob
die Normen des SchKG ihrerseits an sich zwingend dispositiv seien vor.
Dies ergebe sich denn ferner aus teleologischer sowie systematischer Sicht (vgl.
hierzu act. A. 2 Ziff. 7.4.1). Die Aberkennungsklage falle unter den im GestG ent-
haltenen Vorbehalt zugunsten der Zuständigkeitsnormen im SchKG, weswegen
sie beim Gericht des Betreibungsortes anhängig zu machen sei. Das Bezirksge-
richt Plessur habe daher zu Recht die örtliche Zuständigkeit bejaht. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdegegnerin, wonach die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden
Fall nicht rechtsgültig und damit nicht einschlägig sei, werden an dieser Stelle
nicht weiter erläutert, da diese wie noch aufgezeigt wird im vorliegenden Ver-
fahren nicht zu beurteilen sind.
3.a)
Im Lichte des vorstehend in E. 2. ff. Ausgeführten wird deutlich, dass vorab
zu beurteilen ist, ob und inwiefern das GestG eine Gerichtsstandsvereinbarung
bezüglich der Aberkennungsklage von Art. 83 Abs. 2 SchKG ausschliesst. Sollte
Seite 7 — 13
die Beurteilung im Sinne der Beschwerdeführerin ausfallen, so ist die Angelegen-
heit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Gültigkeit der Gerichts-
standsvereinbarung beurteilt, da dies nicht erfolgt ist und somit auch nicht Gegen-
stand der Beschwerde bilden kann.
b)
Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass sich die Gültigkeit einer Gerichts-
standsvereinbarung gestützt auf Art. 406 ZPO nach dem Recht bestimmt, das zur
Zeit ihres Abschluss gegolten hat. Der in Betreibung gesetzten Forderung liegt ein
Darlehensvertrag zugrunde, welcher vom 21. Dezember 2004 datiert. Das Ge-
richtsstandsgesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft und wurde mit Inkrafttreten der
eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben. Fällt folg-
lich die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung in den Geltungsbereich des
GestG (Art. 1 GestG), bestimmt sich die Gültigkeit nach diesem. Das damalige
GestG knüpfte seine Anwendbarkeit an drei Voraussetzungen. Erstens musste
eine Zivilsache vorliegen. Darunter verstand das GestG die sogenannten vermö-
gensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreite, die ein privatrecht-
liches Verhältnis in einem kontradiktorischen Verfahren einer endgültigen Rege-
lung zuführen (vgl. Dominik Gasser, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage,
N 11 zu Art. 1 GestG). Zweifellos handelt es sich bei der vorliegenden Aberken-
nungsklage um eine materiellrechtliche Streitigkeit des Zivilrechts im vorgenann-
ten Sinne (vgl. hierzu Dominik Gasser, a.a.O., S. 76; BGE 136 III 569 E. 3.3). Der
vorliegende Fall weist des Weiteren keinen internationalen Bezug auf, welcher die
Anwendung des GestG ausschliessen würde (vgl. Art. 1 Abs. 1 GestG). Indessen
sieht Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG einen Vorbehalt für die Bestimmungen über die Zu-
ständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung-
und Konkurs vor, weswegen die Anwendbarkeit des GestG fraglich erscheint. Im
Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer Kodifikation des schweizerischen Gerichts-
standsrechts sind die Vorbehalte indes eng auszulegen. Das ergibt sich schon aus
dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. den Einleitungssatz von Art. 1 Abs. 2 GestG): Er
verbietet die Anwendung des GestG in den betreffenden Materien nicht schlecht-
hin, sondern behält einzig deren eigene "Bestimmungen über die Zuständigkeit"
vor, also allfällige spezialrechtliche Gerichtsstände (Dominik Gasser, Gerichts-
standsgesetz und SchKG, in: Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Gerichts-
standsgesetz, SWR, Band 2, Bern 2001, S. 73 ff., S. 74; ders., a.a.O., N 19 zu Art.
9 GestG; Felix Dasser, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 8 und 49 zu Art. 1 GestG).
Weil sich nun das GestG nicht einfach darauf beschränkt, nur die einzelnen Ge-
Seite 8 — 13
richtsstände aufzulisten, bleibt es aufgrund der genannten Formel in den vorbehal-
tenen Gebieten in vielerlei Hinsicht anwendbar. So insbesondere auch auf die all-
gemeinen Gerichtsstandsvorschriften des 2. Kapitels, soweit in der vorbehaltenen
Materie selbst keine Regelung besteht. Dies gilt im Rahmen des SchKG insbe-
sondere für Art. 9 GestG betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Dominik
Gasser, a.a.O., S. 74; Felix Dasser, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 1 GestG). Folglich ist
trotz Vorbehalt zu Gunsten des SchKG Art. 9 GestG im vorliegenden Fall an-
wendbar.
c)
Gemäss Art 9 Abs. 1 GestG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig,
soweit "das Gesetz nichts anderes vorsieht". Mit Gesetz ist das GestG ein
anderes Bundesgesetz gemeint (Markus Wirth, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 12
zu Art. 9 GestG). Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung somit dann,
wenn sie durch einen zwingenden teilzwingenden Gerichtsstand des GestG
durch eine zwingende Bestimmung in der übrigen Bundesgesetzgebung, ins-
besondere z.B. als Teil der in Art. 1 Abs. 2 GestG vorbehaltenen Zuständigkeits-
regeln, ausgeschlossen ist (Markus Wirth, a.a.O., N 12 zu Art. 9 GestG; Bernhard
Berger, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage, Bern 2005, N 9 zu Art. 9
GestG; Marianne Hristi, Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände des Ge-
richtsstandsgesetz, Diss. 2002, Zürich 2002, S. 135). Die Vorinstanz schlussfol-
gert nun, dass infolge des Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 GestG die Zuständigkeits-
ordnung von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwingend sei. Diese Sichtweise erweist sich
als falsch. Zwar geht der Gerichtsstand von Art. 83 Abs. 2 SchKG den Gerichts-
ständen des GestG vor und verdrängt diese. Ob ein Gerichtsstand zwingend ist
nicht, bestimmt sich indessen einzig anhand des vorbehaltenen Rechts. Der
Vorbehalt selbst vermag indes - da er sich dazu nicht äussert keinen zwingen-
den Gerichtsstand zu definieren. Dahingehend ist denn auch die von der Vor-
instanz zitierte Kommentarstelle zu verstehen (vgl. oben 2.b). Eine Gerichts-
standsvereinbarung ist nur dann ausgeschlossen wenn das GestG selbst einen
zwingenden teilzwingenden Gerichtsstand vorsieht, aber die gemäss
Art. 1 Abs. 2 GestG vorbehaltene übrige Bundesgesetzgebung eine zwingende
teilzwingende Gerichtsstandsbestimmung vorsieht. Demnach bestimmt das
vorbehaltene Recht eigenständig, ob ein Gerichtsstand zwingend ist. Nun betonte
das Bundesgericht in Bezug auf den vorliegend strittigen Gerichtsstand der Aber-
kennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG mehrfach und ausdrücklich dessen
dispositive Natur (Urteile des Bundesgerichts 5A_164/2008 vom 9. September
Seite 9 — 13
2008 E. 4.2.3; 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002 E. 5.a; BGE 87 III 23 E. 2; BGE
68 III 79 betreffend Schiedsgerichtsvereinbarung). Diesen Standpunkt vertrat denn
auch die damalige Lehre, welche den Parteien die Möglichkeit zugestand, für die
Aberkennungsklage einen anderen als den betreibungsrechtlichen Gerichtsstand
zu wählen (vgl. Dominik Gasser, a.a.O., N 21 zu Art. 1 GestG mit weiteren Hin-
weisen; Robert Aristide, Der Gerichtsstand [örtliche Zuständigkeit] der Aberken-
nungsklage bei Streitigkeiten über die Miete von Wohnund Geschäftsräumen, in:
mp 2004 S. 125 ff., S. 130). Demnach erweist sich der Gerichtsstand am Betrei-
bungsort gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG trotz Vorbehalte von Art. 1 Abs. 2 lit. b
GestG als rein dispositiv.
d)
Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Sie
bringt vor, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG seinerseits zwingend sei, weshalb das
jüngere GestG den historisch dispositiven Charakter von Art. 83 Abs. 2 SchKG
zum zwingenden umfunktioniere. Diese Ausführung verfängt nicht. Zwar kann der
Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG als zwingend betrachtet werden. Daraus
lässt sich indes nicht ableiten, dass auch der Gerichtstand von Art. 83 Abs. 2
SchKG zwingend sein würde. Wie erläutert, spricht sich der Vorbehalt lediglich zur
Anwendung des vorbehaltenen Rechts aus, überlässt es jedoch diesem selbst,
sich über den möglichen zwingenden Gerichtsstand zu äussern. Überdies steht
der beschwerdegegnerischen Sichtweise das Folgende im Wege: Für den An-
wendungsbereich bestimmt Art. 2 Abs. 1 GestG, dass ein zwingender Gerichts-
stand nach GestG nur dann vorliegt, wenn das GestG es ausdrücklich vorsieht.
Der im GestG selbst als zwingend definierte Katalog gilt dabei als abschliessend
(vgl. Bernhard Berger, a.a.O., N 4 zu Art. 2 GestG). Würde nun Art. 1 Abs. 2 lit. b
GestG die vorbehaltenen Gerichtsstände als zwingend definieren, würde der ab-
schliessende Katalog des GestG durchbrochen. Überdies steht der beschwerde-
gegnerischen Sichtweise die Tatsache entgegen, dass das GestG die Frage, ob
einer Gerichtsstandsnorm die ausserhalb des GestG steht zwingende Wirkung
zukommt, nicht mit Rücksicht auf Art. 2 GestG und folglich nicht mit Rücksicht auf
das GestG als solchem ermittelt wird (Bernhard Berger, a.a.O., N 4 zu Art. 2
GestG). Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin würde jedoch gerade dazu füh-
ren, dass auch die ausserhalb des GestG stehenden Gerichtsstände durch das
GestG als zwingend definiert würden, was aufgrund des Gesagten nicht zulässig
wäre.
e)
Auch die vorgetragene Tatsache, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG gegenüber
dem SchKG in zeitlicher Hinsicht jüngeren Datums sei und folglich aus der grund-
sätzlich dispositiven Gerichtsstandsnorm von Art. 83 Abs. 2 SchKG eine zwingen-
Seite 10 — 13
de machen würde, vermag den beschwerdegegnerischen Standpunkt nicht zu un-
termauern. Da aufgezeigt wurde, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG keinen zwingen-
den Gerichtsstand definiert (vgl. E 3. a) ff.), ist die zeitliche Komponente irrelevant.
Aufgrund der dargelegten Rechtslage erweist sich denn auch eine entsprechende
Auslegung der Bestimmungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenom-
men wird, als für vorliegenden Fall irrelevant und vermag am Ergebnis nichts zu
ändern.
f)
Nicht nach der intertemporalrechtlichen Regelung des Art. 406 ZPO son-
dern nach Art. 404 ZPO bestimmen sich die Wirkungen einer Gerichtsstandsver-
einbarung. Die Wirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen richten sich dabei in
jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob ein entsprechendes Verfahren bereits vor
dem 1. Januar 2011 rechtshängig war nicht, nach Art. 17 ZPO (Daniel Fülle-
mann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Dike Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 406 ZPO). Gemäss
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung vermu-
tungsweise eine ausschliessliche Zuständigkeit (Guido Urbach, in: Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, N 10 zu Art. 17 ZPO; Adrian
Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, § 9 N 60). Das in der Vereinbarung genannte Gericht ist zur
Behandlung des Rechtsstreits verpflichtet. Die im vorliegenden Fall einschlägige
und strittige Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag vom 21. Dezember
2004 sieht in Ziff. 7 für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht nach Wahl
der klagenden Partei am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei vor dem für
O.1___ zuständigen Gericht vor (vgl. Vorinstanz act. 2/3). Vor diesem Hinter-
grund erhellt, dass das Bezirksgericht Plessur im vorliegenden Aberkennungsver-
fahren (Proz.-Nr. ___) örtlich nicht zuständig ist und bei entsprechender Unzu-
ständigkeitseinrede auf die Klage nicht eintreten darf. Freilich steht diese Konse-
quenz unter dem Vorbehalt, dass die übrigen formalen Voraussetzungen der Ge-
richtsstandsvereinbarung zu keinen Bemerkungen Anlass geben und diese
rechtskonform abgeschlossen wurde.
g)
Zusammenfassend bedeutet dies, dass das GestG den Betreibungsort als
Gerichtsstand bezüglich Aberkennungsklage dem SchKG zwar vorbehält, dieser
Gerichtsstand jedoch nicht zwingend ist und von ihm durch Vereinbarung abgewi-
chen werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Ent-
scheid als rechtsfehlerhaft. Dies führt dazu, dass die Beschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Da sich die Vorinstanz mit den
weiteren formalen Gültigkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung
Seite 11 — 13
nicht auseinandersetzte, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weswegen sie
an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Gerichts-
standsvereinbarung zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4.a)
Da der Streitwert unter CHF 5'000.-liegt, ergeht der vorliegende Entscheid
in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
b)
Abschliessend sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Ge-
richtskosten und Parteientschädigung) zu verlegen. Es hat sich gezeigt, dass die
Beschwerde vorliegend gutzuheissen ist, weshalb die Beschwerdeführerin mit ih-
rem Rechtsmittel vollständig obsiegt und die Beschwerdegegnerin gänzlich unter-
liegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende
Partei auch im Beschwerdeverfahren die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts-
gebühr für das Beschwerdeverfahren, die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 2'000.-festgesetzt wird, geht daher vollumfänglich zu Lasten der Beschwer-
degegnerin. Sie wird im Umfang von CHF 2‘000.-mit dem von der Beschwerde-
führerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1
ZPO) und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den
Betrag von CHF 2‘000.-zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
c)
Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote
eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche
Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts
der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der ein-
gereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die
Beschwerdeführerin ein Aufwand von pauschal CHF 1‘500.-- (inklusive Barausla-
gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Beschwerde-
gegnerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Beschwer-
degegnerin wird daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren mit CHF 1‘500.-ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 12 — 13
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho-
ben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Be-
zirksgericht Plessur zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-gehen zu Lasten
von Y.___ und werden mit dem von der X.___ geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet. Y.___ wird verpflichtet, der
X.___ den Betrag von CHF 2'000.-- direkt zu ersetzen.
3.
Y.___ hat die X.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
CHF 1'500.-aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
Mitteilung an:
Seite 13 — 13
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.