Ein Beschwerdeführer hat gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja geklagt, da die Beklagte die Klage teilweise anerkannt hatte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Klage anerkannt hatte und legte die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung fest. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht entschied, dass die reduzierte Parteientschädigung angemessen war und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zu entschädigen. Geschlecht der verlorenen Partei: männlich
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-36
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-14-36 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid) |
Schlagwörter : | Recht; Klage; Parteien; Verfahren; Honorar; Vorinstanz; Anerkennung; Parteientschädigung; Forderung; Klageanerkennung; Entscheid; Sachverhalt; Entschädigung; Hauptverhandlung; Zahlung; Sachverhalts; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Kognition; Akten; Kanton; Graubünden; Maloja; Beschwerdeführers; Kostenentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 133; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-36
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 25. November 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 36
1. Dezember 2014
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Pritzi und Schnyder
Aktuar ad hoc
Bott
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter
Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,
gegen
den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014,
gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y.___, Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro, Lin-
denstrasse 26, 8008 Zürich,
betreffend Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid),
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess X.___ beim Bezirksgericht Maloja
Klage gegen Y.___ einreichen, mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'500.-- nebst Zins zu
5% seit 1.8.2012 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
B.
Die Klageschrift vom 31. Januar 2013 enthielt keine Begründung (Art. 243
und 244 Abs. 2 ZPO), sodass diese dem damaligen Rechtsvertreter von Y.___
zugestellt wurde, und die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. April
2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, welche am 9. Juli 2013 stattfand.
C.
Mit Abschreibungsentscheid vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt,
erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt:
„1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klage am 28. April 2014 an-
erkannt hat.
2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-9
zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von CHF 750.-werden der Beklagten auferlegt
und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unter Erteilung
des Regressrechts an den Kläger im Umfang von CHF 450.--.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF
2'500.-zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
Zur Begründung wurde ausgeführt, X.___ habe am 26. September 2012 Klage
gegen Y.___ erhoben und die Zahlung von CHF 7'164.-zuzüglich Zins ver-
langt. Letztere habe X.___ in der Folge am 16. Januar 2013 einen Betrag von
CHF 4'835.85 überwiesen. Am 31. Januar 2013 sei dieser ans Bezirksgericht ge-
langt und habe einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-zuzüglich Zins geltend
gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er vorgetragen, unter Berück-
sichtigung der per 18. Januar 2013 eingegangenen Zahlung von CHF 4'835.85 sei
noch ein Betrag von CHF 1'664.20 (recte: CHF 1'664.15) offen. Im Zuge der Vor-
bereitung der von Y.___ beantragten Zeugeneinvernahme habe diese am 28.
April 2014 erklärt, nun auch den noch offenen Betrag von CHF 1'664.15 anzuer-
kennen. Somit sei das Verfahren zufolge Klageanerkennung als erledigt abzu-
schreiben. Bei der Kostenund Entschädigungsregelung sei zu beachten, dass im
Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen
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Forderungsbetrags strittig gewesen sei, woran die Anmerkung des Rechtsvertre-
ters von Y.___, wonach die Zahlung im Januar 2013 unpräjudizierlich und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, nichts zu ändern vermöge. Demnach
rechtfertige es sich, X.___ eine reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre-
chen, wobei eine solche von CHF 2'500.-als angemessen zu erachten sei, nach-
dem keine umfangreichen Rechtsschriften abzufassen gewesen seien.
D.
Gegen den Kostenentscheid liess X.___ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht von
Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
„1. Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzu-
heben und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 5'896.80 zuzusprechen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebe-
klagten.“
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertre-
ter von Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter
Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerde-
führers abzuweisen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsent-
scheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dieser bildet kein Anfechtungsobjekt,
das mit Berufung Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig-
lich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133
E. 1.2). Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent-
scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Ge-
mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung
des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zu-
ständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt
sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Ent-
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scheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt,
am 19. August 2014 zugestellt, wurde am 16. September 2014 und somit innert
Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
b)
Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan-
wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen
verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz.
Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen-
heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz
befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung
des Rechtsfolgeermessens abzuändern bzw. die Sache zu neuem Entscheid an
die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der
Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zu-
rückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls
zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug-
nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt
für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine
qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermes-
sen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Be-
schwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320
ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO).
c)
Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun-
gen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht bzw. vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es
gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot.
Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen
Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allgemeinen, anders als
die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Hauptverhandlung
vor der Vorinstanz eine Honorarnote in Höhe von CHF 4'860.-ein. Im Beschwer-
deverfahren bringt er vor, für ein nachträglich von der Beschwerdegegnerin verur-
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sachtes Beweisverfahren sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von CHF 1'036.80 ent-
standen, den er gemäss beigeschlossener Kostennote vom 28. August 2014 gel-
tend mache. Entsprechend verlangt er mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm für
das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'896.80 zuzu-
sprechen. Aufgrund des Novenverbots muss die der Beschwerde beiliegende Kos-
tennote (vgl. act B.2) bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt blei-
ben.
2.a)
Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm keine Gelegenheit geboten
worden, zur Klageanerkennung und insbesondere zur Kostenregelung Stellung zu
nehmen, wodurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Was die angebli-
che Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Klageanerkennung als
solche anbelangt, ist nicht weiter darauf einzugehen, nachdem der Abschrei-
bungsentscheid diesbezüglich unangefochten blieb. Immerhin ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer zur Anerkennung im Umfang des überwiesenen
ersten Teilbetrags von CHF 4'835.85 anlässlich der Hauptverhandlung Stellung
nehmen konnte und dies auch gemacht hat (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.4 S.
4 Ziff. 5). Die Anerkennung des Restbetrags von CHF 1'664.15 bestätigte er so-
dann selbst mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz (vgl. vorinstanzli-
che Akten, act. I.11 und V.19). Er hatte somit Kenntnis davon und nebst dem Hin-
weis, dass noch eine Verzugszinsforderung offen sei, keine Einwände dagegen
vorgebracht. Somit konnte er sich auch diesbezüglich äussern. In Bezug auf die
Klageanerkennung ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszu-
machen.
b)
Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich die Partei-
entschädigung ist ebenfalls unbegründet. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte
der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein und machte eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 4'860.-geltend. Anschliessend kam es infolge eines Gesuchs
der Beschwerdegegnerin zu einer Weiterung des Verfahrens. Schliesslich aner-
kannte
die
Beschwerdegegnerin
die
ausstehende
Restforderung
von
CHF 1'664.15, sodass gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in
seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz lediglich noch eine Ver-
zugszinsforderung von CHF 229.-strittig war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11
und V.19). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, das Verfahren möglichst
bald abzuschliessen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.20). In der Folge erliess die
Vorinstanz am 18. August 2014 den Abschreibungsentscheid. Der Beschwerde-
führer hatte demnach Kenntnis davon, dass auch der Restbetrag anerkannt wor-
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den und nur noch der Erlass des Abschreibungsentscheids ausstehend war, er-
suchte er doch selbst darum, das Verfahren abzuschliessen. Hätte er eine weitere
Honorarnote für den nach der Hauptverhandlung entstanden Aufwand einreichen
wollen, so hätte er dies ohne Aufforderung tun können und müssen. Indem er da-
rauf verzichtete, überliess er es dem Gericht, die Parteientschädigung für den zu-
sätzlich entstandenen Aufwand nach Ermessen festzulegen, zumal die Einrei-
chung einer Kostennote fakultativ ist (vgl. David Jenny, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 105 ZPO; Art. 2 der Verordnung
über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
[Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein.
c)
Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Art. 4 Abs. 1 HV hinzuweisen,
wonach die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene
Honorarvereinbarung einzureichen haben. Unterlassen sie dies, kann die urteilen-
de Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die An-
waltsrechnung beizuziehen. Vorliegend fehlt eine solche Honorarvereinbarung,
zumal die Vollmacht diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. dazu unten E. 4c).
3.
Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwen-
dung mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Be-
schwerde hingegen eine auf Willkür beschränkte Kognition (vgl. Frei-
burghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bemän-
gelt vorliegend einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als aktenwid-
rig. Bei aktenwidrigen Feststellungen offensichtlichen Versehen der Vo-
rinstanz liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, die im Rahmen der
Beschwerde grundsätzlich geprüft werden kann (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
N 6 zu Art. 320 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffen
ausschliesslich Feststellungen in Bezug auf die eingeklagte Forderung, namentlich
die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Forderung
anerkannt habe. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 1 des Dispositivs des Abschrei-
bungsentscheids vom 18. August 2014 fest, dass die Beklagte (heutige Be-
schwerdegegnerin) die Klage anerkannt habe und schrieb das Verfahren infolge
Klageanerkennung als erledigt ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf eine Anfechtung
dieser Dispositivziffern verzichtete der Beschwerdeführer, indem er ausschliess-
lich gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhob (vgl. act. A.1 S. 4). Somit ist
die Klageanerkennung als solche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen.
Demzufolge ist auch für den Kostenentscheid von der Klageanerkennung auszu-
Seite 6 — 10
gehen, zumal sich dieser grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet
(Art. 106 ZPO). Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist in diesem Zusammenhang
lediglich noch die Frage von Bedeutung, ob bereits im Zeitpunkt der Klageprose-
quierung von einer teilweisen Klageanerkennung im Umfang von CHF 4'835.85
auszugehen war. Der Kläger bestreitet dies aufgrund des mit der Anerkennungs-
erklärung verbundenen Vorbehalts, wonach diese Zahlung unpräjudiziell und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14) erfolgt sei
und macht geltend, er sei gehalten gewesen, vorsichtshalber die gesamte Forde-
rung zu prosequieren. Bei der Frage der Tragweite des erwähnten Vorbehalts
handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die nicht im Zusammenhang mit der
Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen ist, sondern im
Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.
4.a)
Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah-
rens verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die
Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Im Kanton Graubünden sind
die Tarife in der Honorarverordnung festgelegt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urtei-
lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen
fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für
die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stun-
denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und
keine Erfolgszuschläge enthält. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend ge-
machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war und die
geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen
Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden
Partei zur Folge hat. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollstän-
dige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies,
kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteient-
schädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorliegend hat
die Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.-als ange-
messen erachtet und diese der Beklagten (heutige Beschwerdegegnerin) infolge
Klageanerkennung auferlegt. In der Begründung führte sie aus, dass im Zeitpunkt
der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen Forderungs-
betrags strittig gewesen sei. Daran ändere die beklagtische Anmerkung nichts,
wonach die erste Teilzahlung "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht" erfolgt sei. Zudem seien keine umfangreichen Rechtsschriften abzu-
fassen gewesen.
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b)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung
reduziert, indem sie ihm sinngemäss eine sogenannte Überklagung vorwerfe. Da
die erste Überweisung von CHF 4'835.85 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht erfolgt sei, sei er der bestimmten Auffassung gewesen, er
müsse vorsichtshalber unverändert an der Klage festhalten und auch eine gericht-
liche Anerkennung des Teilbetrags von CHF 4'835.85 erwirken. Dies sei vor Vor-
instanz auch so erläutert worden, sodass klar gewesen sei, dass er damit nicht
eine Überklage habe geltend machen wollen. Auch im Falle einer Reduzierung der
Klage wäre ihm derselbe Prozessaufwand entstanden. - Zunächst ist mit der Vor-
instanz festzuhalten, dass der mit der Überweisung des ersten Teilbetrags ver-
bundene Vorbehalt keinen Einfluss darauf hat, dass damit die offene Forderung in
diesem Umfang beglichen wurde und nicht ein weiteres Mal zugesprochen werden
konnte. Im schriftlichen Anerkennungsschreiben wurde genau aufgeführt, für wel-
che Schuld die Zahlung erfolge und der Zahlungsbetrag entsprach einem Teil der
eingeklagten Forderung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14). Die Anmerkung
"unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vermag an der Tilgung der
Forderung im entsprechenden Umfang nichts zu ändern. Ein solcher Vorbehalt hat
keine Bedeutung für eine erfolgte Zahlung und entfaltete im vorliegenden Fall le-
diglich Wirkung für den zum Zeitpunkt der Erklärung noch offenen und gestützt auf
dasselbe Rechtsverhältnis ebenfalls eingeklagten Restbetrag. Konkret bedeutete
er, dass aufgrund der Überweisung des ersten Teilbetrags nichts zugunsten einer
Anerkennung des ausstehenden Restbetrags geschlossen werden durfte (vgl. da-
zu auch Obergericht des Kantons Thurgau, 10. Juni 1997, RBOG 1997 Nr. 44).
Indem der Beschwerdeführer dennoch einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.--
zuzüglich Zins prosequierte, hat er überklagt. Daran vermag auch die erst anläss-
lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung nichts zu än-
dern, zumal eine anwaltlich vertretene Partei die Bedeutung des fraglichen Vorbe-
halts kennen musste. Was den Einwand anbelangt, wonach auch im Falle einer
Reduzierung der Klage derselbe Aufwand entstanden wäre, sei nebst dem Um-
stand der Überklagung auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4c) verwiesen.
Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht lediglich eine reduzierte Parteientschädi-
gung zugesprochen.
c)
Die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung erweist sich auch
aus weiteren Gründen, die im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollen Kognition
in Rechtsfragen berücksichtigt werden dürfen, als gerechtfertigt. So berechnet der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Honorar ausgehend von einem
Stundenansatz von CHF 250.-ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung
Seite 8 — 10
einzulegen. Die Vollmacht verweist zwar auf die angeblich auf der Rückseite auf-
gedruckten Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai
1997. Entgegen diesem Hinweis fehlt jedoch der Aufdruck auf der Rückseite. Ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und
CHF 270.-als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachge-
wiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stun-
denansatzes von CHF 240.-zu berechnen. Sodann sind in der Honorarnote Auf-
wendungen für das Schlichtungsverfahren enthalten, was nicht zulässig ist, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl.
hierzu Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48
vom 8. Mai 2014 E. 3b mit Hinweisen). Die Parteientschädigung hat schliesslich
angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein, und darf nicht eine
von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht ge-
rechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2
Ziff. 2 und 3 HV). Der vorliegend geltend gemachte Entschädigungsanspruch lässt
sich von der Sache her nicht rechtfertigen. Strittig war zum Zeitpunkt der Klage-
prosequierung lediglich noch ein Betrag von CHF 1'664.15 und die sich stellenden
Sachund Rechtsfragen waren einfach und klar. Die Klage wurde im vereinfach-
ten Verfahren behandelt, so dass keine begründete Klageschrift eingereicht wer-
den musste. Zusammenfassend erweist sich die vorgenommene Kürzung der gel-
tend gemachten Parteientschädigung als der Sache angemessen. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Ver-
ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint
eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-als angemessen. Diese wird mit
dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF
1'500.-verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für
die Auslagen und Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ausser-
gerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht
einen Stundenansatz von CHF 300.-geltend, ohne eine entsprechende Honorar-
vereinbarung einzulegen, weshalb die Entschädigung gemäss obigen Ausführun-
gen (vgl. E. 4c) auf Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-zu be-
rechnen ist. Somit ist die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 673.90.--
(inkl. MWST) zu kürzen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem
mit CHF 673.90 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-
den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An-
dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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