Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________
Ref.:
Chur, 13. März 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 12 22
19. März 2013
Urteil II. Zivilkammer Vorsitz
Pritzi
RichterInnen
Hubert und Michael Dürst
Aktuar
Wolf
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pat-
rick Umbach, Laufenbachstrasse 9, 8625 Gossau ZH,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts H. vom 9. Februar 2012, mitgeteilt am 19. März
2012, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. Andreas Hauenstein, Löwenstrasse 2, 8022 Zürich, gegen den Be-
klagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt A.
X. war Alleineigentümer eines Motorbootes „A.“ mit Baujahr 1983. Im Früh-
jahr 2001 schloss er mit Y. eine Vereinbarung, wonach sich Letzterer gegen Be-
zahlung eines in seiner Höhe unter den Parteien umstrittenen Pauschalbetrages
und hälftige Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit dem Motorboot anfal-
lenden Kosten am Genuss desselben beteiligen durfte. In den Jahren 2005 bis
2007 will Y. alleine für diese Kosten aufgekommen sein. Ab dem Jahr 2008 so-
dann soll X. grundsätzlich die Unterhaltskosten beglichen haben.
B.
Mit Vertrag vom 15./19. Februar 2010 verkaufte X. das besagte Motorboot
für 29‘000.-- Euro an B.. In der Folge offerierte X. Y. ausgehend von einem
Bootswert von Fr. 50‘000.-- und von den Parteien je hälftig zu tragenden Unter-
haltskosten in der Höhe von Fr. 30‘990.-- für die Jahre 2008 und 2009 einen Be-
trag von Fr. 9‘505.--. Y. begnügte sich mit diesem Angebot nicht.
C.
Am 12. Oktober 2010 liess Y. beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren
einreichen. An der Sühneverhandlung vom 29. Oktober 2010 erschien einzig Y..
X. hatte dem Kreispräsidenten C. bereits mit E-Mail vom 21. Oktober 2010 sein
Fernbleiben von der Sühneverhandlung angekündigt und mitgeteilt, er wohne nicht
in C., sein Wohnsitz befinde sich in D.. Am 1. November 2010 bezog Y. den Leit-
schein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend den Verkauf des Motorschiffes Innenborder Marke „A.“ vom Typ 29 mit dem
Kennzeichen E. und der Stamm-Nummer F. und dem Typenschein Z.
vorzulegen und dem Kläger in diese Belege Einsicht zu gewähren, ins-
besondere in sämtliche Unterlagen, aus denen der Verkaufspreis her-
vorgeht. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Massgabe der gemäss Rechtsbegehren 1 durch den Beklagten vorzulegenden Be-
lege zu beziffernden Betrag zu bezahlen, mindestens aber
CHF 27‘075.20 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2010. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zuzüg- lich Mehrwertsteuer.“ D.
Mit Prozesseingabe vom 22. November 2010 prosequierte Y. die Streitsa-
che an das Bezirksgericht H., wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
„1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend den Verkauf des Motorschiffes Innenborder Marke „A.“ vom Typ 29 mit dem
Kennzeichen E. und der Stamm-Nummer F. und dem Typenschein Z.
vorzulegen und dem Kläger in diese Belege Einsicht zu gewähren, ins-
besondere in sämtliche Unterlagen, aus denen der Verkaufspreis her-
vorgeht. Seite 2 — 26
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche Belege für durch ihn getä- tigte Auslagen für die Jahre 2008 und 2009 im Zusammenhang mit dem
in Ziffer 1 genannten Motorboot vorzulegen und dem Kläger in diese Be-
lege Einsicht zu gewähren. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Massgabe der gemäss Ziffer 1 und 2 durch den Beklagten vorzulegenden Belege
zu beziffernden Betrag zu bezahlen, mindestens aber CHF 23‘025.65
nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2010. 4. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Massgabe der gemäss Ziffer 1 und 2 durch den Beklagten vorzulegen-
den Belege zu beziffernden Betrag zu bezahlen, mindestens aber
EUR 8‘295.80 zuzüglich CHF 12‘355.65 nebst Zins zu 5% seit 12. Okto-
ber 2010. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zuzüg- lich Mehrwertsteuer.“ E.
In seiner Prozessantwort vom 31. Januar 2011 (Datum des Eingangs) führ-
te X. unter anderem aus, er habe am 27. Oktober 2010 den ganzen Familien-
haushalt von C. und D. verladen lassen und sei ab diesem Datum mit seiner Fami-
lie auf der Reise nach G. gewesen. Der Erlös aus dem Verkauf des Motorbootes
betrage abzüglich der Kosten der Jahre 2008 und 2009 Fr. 19‘704.30 (Fr. 50‘000.-
- - Fr. 30‘295.70). Der Beklagte sei bereit, die Hälfte dieses Nettoerlöses, nämlich
Fr. 9‘852.15, an den Kläger zu bezahlen. Abschliessend beantragte X. die „Gut-
heissung [seiner] Prozess Einsprache“.
F.
Mit Replik vom 21. Februar 2011 liess Y. die Ziffer 2 seiner in der Pro-
zesseingabe gestellten Rechtsbegehren fallen und nahm in deren Ziffern 3 und 4
die entsprechenden Anpassungen vor. Ebenso erhöhte er den in Ziffer 3 seiner
Rechtsbegehren geforderten Mindestbetrag auf Fr. 27‘417.05 und die in deren
Ziffer 4 angestrebten Mindestbeträge auf 8‘751.20 Euro sowie Fr. 15‘753.40. Am
30. März 2011 (Datum des Poststempels) reichte X. eine Duplik ein, worauf Y.
dem Bezirksgericht H. am 15. April 2011 eine Triplik zukommen liess. Nach Erlass
der Beweisverfügung vom 14. September 2011 durch den Bezirksgerichtspräsi-
denten H. reichte X. am 31. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) eine Triplik
(recte: Quadruplik) ein. Am 4. November 2011 erklärte der Bezirksgerichtspräsi-
dent H. unter anderem den Schriftenwechsel als definitiv geschlossen.
G.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2012, mitgeteilt am 19. März 2012, erkannte
das Bezirksgericht H. wie folgt:
„1. Die Einrede des X. gegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts H. wird abgewiesen. Seite 3 — 26
2. Die Klage des Y. gegen X. wird gutgeheissen und X. wird verpflichtet, Y. CHF 27‘075.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Oktober 2010, zu be-
zahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes C. von CHF 250.00 gehen zu Lasten des X.. Gegen Nachweis, dass Y. bzw. dessen Rechtsvertretung dem Kreisamt
C. diesen Betrag tatsächlich bezahlt hat, hat X. diese CHF 250.00 Y. zu
erstatten. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘000.00 (Entscheidgebühr CHF 3‘400.00 + Schreibgebühren CHF 600.00) gehen zu Lasten des X..
X. hat diese CHF 4‘000.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ur-
teils an die Bezirksgerichtskasse H. zu überweisen (PC 70-3922-1). 5. X. hat Y. aussergerichtlich mit CHF 10‘889.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung]“ H.
Dagegen erhob X. am 25. April 2012 Berufung an das Kantonsgericht von
Graubünden und stellte dabei folgende Anträge:
„1. Der Entscheid bzw. das Urteil des Bezirksgerichtes H. vom 9. Februar 2012 sei vollständig aufzuheben. 2. Auf die Klage sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 4. Subeventualiter sei die Sache an die erste Instanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neuentscheidung zurück zu weisen. 5. Subsubeventualiter sei die dem Kläger zugesprochene Parteientschädi- gung auf eine angemessene Summe herabzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, und,
bei (zumindest teilweiser) Gutheissung eines oder mehrere der Anträge
gemäss Ziff. 2 oder 3 hiervor, Neuverteilung der Prozesskosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens.“ I.
Mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2012 beantragte Y. die kosten- und ent-
schädigungspflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei. Er
teilte aber mit, es scheine zuzutreffen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung ein
Versehen unterlaufen sei. Der Anspruch des Klägers belaufe sich richtigerweise
auf Fr. 23‘372.85 nebst Zins.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge-
gangen.
Seite 4 — 26
II. Erwägungen 1.
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts H. vom 9. Februar 2012
wurde den Parteien am 19. März 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet.
Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz zum
vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten bündnerischen Zivilpro-
zessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. angefochtener Ent-
scheid E. 1), die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1
ZPO).
2.a)
Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End-
und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru-
fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe-
gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist
unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung
desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).
b)
Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, denn damit
wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Gutheissung der Kla-
ge) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der
Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Weiter wurde der angefochtene Ent-
scheid vom 9. Februar 2012 X. gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein
der Schweizerischen Post (Vorinstanz act. IV./18) am 26. März 2012 an dessen
Adresse auf I. (G.) zugestellt, weshalb die am 25. April 2012 vom Rechtsvertreter
von X. der Schweizerischen Post übergebene Berufung jedenfalls rechtzeitig er-
folgt ist. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend.
c)
Da X. der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2012 (Vorinstanz act.
IV./17) mitteilte, es sei ihm nicht möglich, den verlangten Kostenvorschuss zu leis-
ten und er könne auch an der angesetzten Hauptverhandlung nicht teilnehmen,
hat die Vorinstanz völlig zu Recht von der Durchführung eines Kontumazverfah-
rens (Art. 125 ff. GR-ZPO) abgesehen und im Sinne von Art. 126 Abs. 1 GR-ZPO
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nach Anhörung des an der Hauptverhandlung einzig anwesenden Klägers auf-
grund der Akten entschieden (vgl. PKG 1998 Nr. 11). Daran vermag nichts zu än-
dern, dass der Hinweis auf seine angebliche Arbeitslosigkeit allenfalls als Gesuch
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege angenommen hätte werden müs-
sen, denn hinsichtlich der angesetzten Hauptverhandlung stellte er nicht einmal
sinngemäss ein Verschiebungsbegehren. Die unterbliebene Durchführung eines
Kontumazverfahrens wird im Berufungsverfahren denn auch von keiner Partei be-
anstandet. Demnach ist X. nicht in den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmit-
teln eingeschränkt (vgl. Art. 133 GR-ZPO), weshalb einem Eintreten auf seine Be-
rufung grundsätzlich nichts entgegen steht.
3.a)
Mit seiner Berufung reicht X. eine sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten
befindende Bestätigung der Einwohnerkontrolle von J. vom 20. Mai 2010 ein, wo-
raus hervorgehen soll, dass seine Familie am besagten Ort domiziliert ist (Kan-
tonsgericht act. B.3). Da diese Urkunde die Zuständigkeit der Vorinstanz als (von
Amtes wegen zu prüfende) Prozessvoraussetzung beschlägt, ist das neue Be-
weismittel
grundsätzlich
zulässig
(vgl.
dazu
Reetz/Hilber,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 317 N 15). Wie noch darzulegen sein wird
(nachfolgend E. 5.e), kann aber von einem spanischen Wohnsitz des Berufungs-
klägers vor dem tatsächlichen Umzug mit seiner Familie, welcher anerkannter-
massen erst am 27. Oktober 2010 erfolgte, ohnehin nicht ausgegangen werden,
woran auch nichts ändert, dass seine Familie bereits am 20. Mai 2010 auf I. regis-
triert gewesen sein mag. Die mit dem angebotenen Beweismittel zu beweisenden
Tatsachen sind damit nicht entscheidrelevant (sogenannte antizipierte Beweis-
würdigung).
b)
Weiter beantragt der Berufungskläger zum Beweis der von ihm beglichenen
Standplatzmietschuld für das Jahr 2005 die Einvernahme von K. als Zeugen (Be-
rufung S. 10), dessen Einvernahme er bereits in seiner Quadruplik beantragt ha-
ben will. Dort (S. 2) führte er aber lediglich aus, die Firma K. in L. könne sicherlich
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Belege bestätigen, dass der Berufungs-
kläger die Standplatzmiete für das Jahr 2005 überwiesen habe. Ein Antrag um
Einvernahme einer bestimmten Person als Zeuge stellt dies nicht dar. Es ist nicht
einmal klar, ob X. damit nicht viel eher die Edition entsprechender Unterlagen im
Auge hatte. Unergründlich ist auch, welche Person innerhalb der besagten Firma
hätte befragt werden können oder sollen, handelt es sich hierbei doch um eine
Aktiengesellschaft mit einer unbestimmten Anzahl im Einzelnen unbekannter Ver-
treter und Angestellter. Demzufolge stellt der Antrag um Einvernahme von K. als
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Zeugen im Berufungsverfahren ein Novum dar, welches überdies unzulässig ist,
da weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der entsprechende Antrag nicht
bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit.
b ZPO). Ausserdem wäre der Beweisantrag auch antizipiert abzulehnen, zumal es
sich - wie noch darzulegen sein wird (nachfolgend E. 7.d) - bei der Bezahlung der
Standplatzmietschuld für das Jahr 2005 durch X. ohnehin um eine anerkannte und
damit nicht (mehr) dem Beweis zugängliche Tatsache handelt.
4.a)
Vorab ist auf die unter den Parteien streitige Frage einzugehen, ob sich X.
auf das Verfahren eingelassen hat und damit die Zuständigkeit des Bezirksge-
richts H. begründet worden ist. X. bringt durch den von ihm im Berufungsverfahren
ernannten Rechtsvertreter vor, bereits gegenüber dem Kreisamt C. habe X. die
Zuständigkeit bestritten. In seiner Klageantwort habe er - noch nicht anwaltlich
vertreten - auf die Erwägungen zur Zuständigkeit des Klägers Bezug genommen
und insbesondere auf seine Abreise nach G. am 27. Oktober 2010 aufmerksam
gemacht. Er verweise auch auf die Abschreibungsverfügung des Friedensrichter-
amtes D., welches das Verfahren mangels Zuständigkeit abgeschrieben habe.
Entsprechend könnten die Ausführungen unter dem Titel „Formelles“ in der Kla-
geantwort nur als Unzuständigkeitseinrede in örtlicher und auch in internationaler
Hinsicht interpretiert werden, was die Vorinstanz auch getan habe. Die Einlassung
auf die Klage sei somit lediglich hilfsweise erfolgt, was keine Zuständigkeit im Sin-
ne von Art. 18 aLugÜ zu begründen vermöge (Berufung S. 8 f.). Der Berufungsbe-
klagte vertritt die Auffassung, X. habe in seiner Klageantwort die Zuständigkeit des
Gerichts nicht nur mit keinem Wort bestritten, sondern zugleich vorbehaltlos und
ausführlich zur Sache Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, dass und
weshalb die Klage aus seiner Warte abzuweisen sei. Daran würden auch seine
Ausführungen zur Frage des Wohnsitzes in der Klageantwort nichts ändern. Der
Beklagte sei dort zwar bemüht gewesen, zu erklären, weshalb er dem Friedens-
richteramt D. sein Nichterscheinen in Aussicht gestellt habe und er vor dem Ver-
mittler in C. „entschuldigt“ statt „unentschuldigt“ nicht erschienen sei. Dass der
Beklagte die Vorinstanz deshalb für unzuständig halte und stattdessen die Gerich-
te in Zug oder G. die Klage zu beurteilen hätten, habe der Beklagte jedoch nicht
geltend gemacht. Auch in der Duplik habe der Beklagte die Zuständigkeit der Vo-
rinstanz mit keinem Wort bestritten und sei auch dem replicando vorgetragenen
Vorwurf der Einlassung nicht entgegengetreten. Nach Treu und Glauben sei so-
wohl nach nationalen als auch nach internationalen Massstäben auf eine Einlas-
sung zu schliessen (Berufungsantwort S. 14 ff.).
Seite 7 — 26
b/aa) Gemäss Art. 18 Satz 1 des vorliegend noch anwendbaren Übereinkom-
mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ;
SR 0.275.11) wird das Gericht eines Vertragsstaates, das nicht bereits nach ande-
ren Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, dann für die Behandlung ei-
ner Klage zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt.
Unter Einlassung ist danach jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf
Klageabweisung abzielt. Handlungen im Vorfeld der Verteidigung wie etwa Anträ-
ge auf Aussetzung, Ruhen oder Vertagung des Verfahrens fallen hingegen nicht
darunter. Die Einrede der Unzuständigkeit kann nach Abgabe jener Stellungnah-
me, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvor-
bringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist, nicht mehr erhoben werden.
Massgebend ist somit der Zeitpunkt, zu dem nach nationalem beziehungsweise
kantonalem Prozessrecht eine Prozesshandlung vorgenommen wird, die dem au-
tonom zu qualifizierenden Begriff der „Einlassung auf das Verfahren“ entspricht
(zum Ganzen BGE 133 III 295 E. 5.1). Demzufolge ist der Beklagte im bündneri-
schen Zivilprozessrecht in jedem Fall mit der späteren Unzuständigkeitseinrede
dann ausgeschlossen, wenn er sich in der Prozessantwort auf das Verfahren rü-
gelos eingelassen hat. Nach Art. 18 Satz 2 aLugÜ wirkt aber nicht zuständigkeits-
begründend, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständig-
keit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund Art. 16 aLugÜ
ausschliesslich zuständig ist. Über diesen allzu strengen Wortlaut hinaus („nur“)
vermag schliesslich auch das bloss hilfsweise Verhandeln in der Sache nicht die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen (vgl. Killias, in: Das-
ser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008,
Art. 18 N 25 mit Hinweisen).
b/bb) Eine ähnliche Regelung enthält für Binnenverhältnisse das mit Inkrafttreten
der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehobene Gerichtsstandsgesetz
(GestG), gemäss dessen Art. 10 Abs. 1 mangels anderweitiger Vorschrift das an-
gerufene Gericht zuständig wird, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert,
ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Einlassung im Sinne einer hier-
für vorausgesetzten unzweideutigen willentlichen Äusserung zur Sache liegt vor,
wenn der Beklagte eine schriftliche Klageantwort erstattet, ohne vorgängig oder
mindestens gleichzeitig die Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Hat der Beklagte
die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts einmal deutlich als primärer Ein-
wand geltend gemacht, schadet ihm die gleichzeitig subsidiär oder später vorge-
nommene Äusserung zur Sache nicht mehr (sogenannte hilfsweise Einlassung).
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Hingegen genügt eine vom Beklagten lediglich subsidiär geltend gemachte Unzu-
ständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht. Die Unzuständigkeitseinrede muss
hauptsächlich und unbedingt erhoben werden, wobei die Bestreitung der Zustän-
digkeit des vom Kläger angerufenen Gerichtes aber nicht eine ausdrückliche sein
muss. Sie kann sich auch aus den Vorbringen ergeben, so zum Beispiel wenn der
Beklagte ein anderes Gericht als zuständig bezeichnet (vgl. zum Ganzen Wirth, in:
Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2011, Art. 10
N 23 und 29 ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
c/aa) Vorab gilt festzuhalten, dass sich X. mit der Stellung eines Gesuchs um
(zweitmalige) Fristerstreckung vor der Vorinstanz für die Einreichung einer Pro-
zessantwort (Vorinstanz act. IV./3) jedenfalls noch nicht auf das Verfahren einge-
lassen hat, da dieser Antrag einzig den Ablauf des Verfahrens betraf (vgl. für das
aLugÜ Killias, a.a.O., Art. 18 N 19 und für das GestG Wirth, a.a.O., Art. 10 N 34).
In Anbetracht dessen, dass es sich beim kreisamtlichen Vermittlungsverfahren um
ein blosses Aussöhnungsverfahren handelt, welches eine Voraussetzung für die
Anhebung des Hauptprozesses darstellt, sind sodann Handlungen oder Unterlas-
sungen des Berufungsklägers vor dem Kreisamt C. im vorliegenden Zusammen-
hang generell unerheblich (für das GestG Wirth, a.a.O., Art. 10 N 25 f.). Für die
Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz ist demnach von Vornherein irrele-
vant, ob X. gegenüber dem Kreisamt C. telefonisch und per E-Mail (RA Hauen-
stein act. 2 und 7) mitgeteilt hat, er erhebe die Einrede der Unzuständigkeit oder
nicht. Zu prüfen gilt, ob X. in seiner Prozessantwort vom 31. Januar 2011 (Datum
des Eingangs) die Unzuständigkeitseinrede erhob.
c/bb) In seiner Prozessantwort führte X. unter dem Titel „Formelles“ aus, er sei
vom 1. Dezember 2003 bis zum 20. Oktober 2010 in der Gemeinde D. angemeldet
gewesen, wo er sich am 19. Oktober 2010 ordentlich abgemeldet habe. Am 27.
Oktober 2010 habe er den ganzen Familienhaushalt von C. und D. verladen las-
sen und sei ab diesem Datum mit seiner Familie auf der Reise nach G. gewesen,
wo er neu wohnhaft sein wollte. Damit widersprach der nicht anwaltlich vertretene
Beklagte den Äusserungen von Y., der in seiner Prozesseingabe vom 22. Novem-
ber 2010 (S. 3 f.) - ebenfalls unter dem Titel „Formelles“ - die örtliche Zuständig-
keit der Vorinstanz mit dem Wohnsitz des Beklagten in C. begründete. In Anbe-
tracht dieses offensichtlichen Zusammenhanges können die Ausführungen von X.
entgegen der Meinung von Y. gar nicht anders denn als Einrede der Unzuständig-
keit des Bezirksgerichts H. angesehen werden, bestand doch abgesehen von der
Zuständigkeitsfrage keinerlei Anlass, sich über den damaligen Wohnsitz des Be-
klagten auszulassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beklagte in
Seite 9 — 26
seiner Prozessantwort weiter unter Hinweis auf sein E-Mail an das Kreisamt C.
vom 21. Oktober 2010 der klägerischen Auffassung, er sei an der Sühneverhand-
lung vom 29. Oktober 2010 unentschuldigt ferngeblieben, entgegentrat. Demnach
hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend seinen Willen
zum Ausdruck gebracht, er halte das erkennende Gericht für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache unzuständig, und zwar sowohl in örtlicher als auch in
internationaler Hinsicht. Die vom Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang
zitierte Literaturstelle von Kropholler/von Hein (Europäisches Zivilprozessrecht,
Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und
EuGFVO, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, Art. 24 N 7), wonach eine Einlassung
im Sinne von Art. 24 der EuGVO und des gleichlautenden Art. 24 des revidierten
Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ, SR 0.275.12) schon
dann vorliegt, wenn der Beklagte lediglich die örtliche (und nicht die internationale)
Zuständigkeit bestreitet, erscheint reichlich streng. Indem X. auf den Umzug des
gesamten Familienhaushalts nach G. hingewiesen hat, erstreckte sich seine sinn-
gemässe Unzuständigkeitseinrede aber jedenfalls auch auf die internationalen
Belange. Hat X. nach dem Gesagten die Unzuständigkeitseinrede - sowohl für den
Geltungsbereich des aLugÜ als auch nach Massgabe des GestG - rechtzeitig er-
hoben, musste er sie in den folgenden Schriftenwechseln nicht wiederholen. Ent-
gegen dem Berufungsbeklagten kommt es deshalb nicht darauf an, ob X. in seiner
Duplik und Quadruplik die Unzuständigkeitseinrede (erneut) erhob. Ohnehin wäre
sie in diesem Stadium des Verfahrens (zweiter Schriftenwechsel) verspätet gewe-
sen. Ebensowenig ist von Belang, ob der Beklagte im zweiten Schriftenwechsel
der klägerischen Auffassung, wonach X. die Einrede der Unzuständigkeit unter-
lassen haben sollte, widersprochen hat oder nicht.
c/cc) Bereits die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beklagten als Unzuständig-
keitseinrede qualifiziert und in Abweisung dieser Einrede ihre Zuständigkeit bejaht
(Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Indessen hat sie unter Hinweis
auf den vollständig gesammelten Prozessstoff und das sich nach der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung richtende Rechtsmittelsystem entschieden, ohne sepa-
rate Gerichtsverhandlung im Verfahren nach Art. 93 GR-ZPO im Endentscheid
auch über ihre Zuständigkeit zu erkennen. Auch wenn sich die Parteien zu dieser
(prozessualen) Rechtsfrage mit keinem Wort äussern, ist darauf hinzuweisen,
dass nach der früheren Rechtsprechung der Beklagte, der gestützt auf Art. 30
Abs. 2 BV (Garantie des Wohnsitzrichters) die Unzuständigkeitseinrede erhob,
einen verfassungsmässigen Anspruch darauf hatte, dass die Zuständigkeitsfrage
vom angerufenen Gericht vorweg geprüft und entschieden wurde, so dass er sich
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vorher materiell zur Klage nicht zu äussern brauchte (PKG 2002 Nr. 18 E. 3.b;
1990 Nr. 24 E. 2; BGE 102 Ia 188 E. 3.b), wobei sich der Beklagte gemäss Art. 84
Abs. 2 ZPO darauf beschränken konnte, die zur Begründung der Unzuständig-
keitseinrede erforderlichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, ohne sich ma-
teriell zur Klage zu äussern. Diese Rechtsprechung stützte sich ursprünglich noch
auf die Garantie des Wohnsitzrichters gemäss Art. 59 aBV. Heute erscheint die
unterschiedliche Behandlung zwischen dem (schweizerischen) Wohnsitzgerichts-
stand und anderen, sich nicht auf den Wohnsitz des Beklagten abstützenden Fo-
ren und der damit einhergehende erhöhte Schutz des sich auf die Garantie des
Wohnsitzrichters berufenden Beklagten nicht mehr aktuell, gibt es hierfür doch
keine vernünftigen Gründe mehr. So vertritt auch die Lehre zur neuen Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung die Ansicht, die Parteien hätten auch dann keinen An-
spruch auf einen (Prozess-)Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO, wenn die Fra-
ge der Zuständigkeit strittig sei. Bejahe das Gericht seine Zuständigkeit, könne
dies statt in einem Zwischenentscheid noch im Endentscheid erfolgen (Kriech, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich
2011, Art. 237 N 5; vgl. auch Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 237 N
4, der die zitierte Rechtsprechung als überholt betrachtet, vgl. ferner Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 237 N 10, wo allerdings nicht auf die
Garantie des Wohnsitzrichters Bezug genommen wird). Damit hat es die Vo-
rinstanz im Ergebnis zu Recht als in ihrem Ermessen liegend angesehen, auf die
Beurteilung der Unzuständigkeitseinrede des Berufungsklägers im Verfahren nach
Art. 93 ZPO zu verzichten und stattdessen darüber im Endentscheid zu befinden.
c/dd) Fraglich ist, ob sich X. auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat,
indem er sich ausführlich zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung
geäussert hat. Tatsächlich geht aus der Prozessantwort von X. nicht hervor, in
welchem Verhältnis die sinngemässe Unzuständigkeitseinrede zu seinen materiel-
len Abhandlungen in der Sache steht. Mit anderen Worten ist unklar, ob X. die Un-
zuständigkeit des Bezirksgerichts H. hauptsächlich geltend machte, oder ob die
sinngemässe Unzuständigkeitseinrede lediglich subsidiär erfolgte, das heisst für
den Fall, dass seine materiellen Einwendungen nicht zum Ziel führen sollten. Im-
merhin kann festgehalten werden, dass X. - dem Aufbau seiner Rechtsschrift fol-
gend - die sinngemässe Unzuständigkeitseinrede seinen materiellen Einwendun-
gen vorgehen liess und die materielle Behandlung der Streitsache logischerweise
einen positiven Entscheid über die Zuständigkeit voraussetzt. Jedenfalls kann
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aber nicht gesagt werden, X. habe unzweideutig den Willen bekundet, vorbehalt-
los zur Hauptsache zu verhandeln (vgl. BGE 87 I 53 E. 4). Sein Sachvortrag vor
dem Bezirksgericht H. erfolgte demnach nur hilfsweise. Somit kann festgehalten
werden, dass sich X. weder in nationaler (GestG) noch in internationaler Hinsicht
(aLugÜ) auf das Verfahren eingelassen hat.
5.a)
Neben dem bereits mit Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes derogier-
ten Art. 6 Abs. 1 GR-ZPO hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit auf den
Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG sowie - nach neuem
Recht - Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO gestützt (vgl. auch Art. 404 Abs. 2 ZPO). Sie
nahm an, die Beziehung des Beklagten zu D. sei weit geringer gewesen als jene
zu C.. In D. habe der Beklagte in der massgeblichen Zeit weder geschlafen noch
die Freizeit verbracht noch schienen sich dort persönliche Effekten von ihm zu
befinden. Auch an einem Mietaufwand habe er sich nicht beteiligt, so dass davon
auszugehen sei, der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Kla-
ge Wohnsitz in C. gehabt (angefochtenes Urteil E. 2 und insbesondere E. 2.2).
b)
Bereits in seiner Klageantwort legte X. dar, er habe am 27. Oktober 2010
den gesamten Familienhaushalt von C. und D. durch ein M. Transportunterneh-
men verladen lassen und sich mit seiner Familie auf die Reise nach G. gemacht,
wo er fortan wohnen wollte (vgl. aber auch das E-Mail vom 20. Oktober 2010, wo-
nach er ab dem 25. Oktober 2010 bloss für rund zwei Monate im Ausland sein
werde, X. act. 12). Entgegen dem Berufungsbeklagten (Berufungsantwort S. 8)
entspricht diese Darstellung sehr wohl einer Verlegung des Wohnsitzes nach G.
(vgl. zum Wohnsitzbegriff nachfolgend E. 5.c). Entsprechend drängt sich die Frage
auf, ob X. vor diesem Zeitpunkt Wohnsitz in C. hatte und - bejahendenfalls - ob die
dadurch begründete Zuständigkeit der dortigen Instanzen (Wohnsitzgerichtsstand)
infolge des anhängig gemachten Klageverfahrens bereits vor diesem Zeitpunkt
fixiert wurde, wovon die Vorinstanz stillschweigend ausgegangen ist.
c)
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG befindet sich der allgemeine Gerichtsstand
am Wohnsitz des Beklagten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 GestG bestimmt sich der
Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch unter Ausschluss dessen Art. 24 (ebenso: Art.
10 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem
Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
ZGB). Erst wenn jemand an einem bestimmten Ort bewohnbare Räume benützt
und diesbezüglich zusätzlich die Absicht dauernden Verbleibens hat, ist Wohnsitz
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB gegeben (Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern
1995, S. 86). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch
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für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht
des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen er-
kennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 ff.). Der Mittelpunkt der Lebensbe-
ziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit
verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am
Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse
(Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 N 5 f.). Bei verheirateten Personen befindet sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht
am Arbeitsort. Befindet sich der Arbeitsort im Ausland und bleibt die Familie in der
Schweiz, sind nicht einmal allmonatliche Besuche zur Beibehaltung des Wohnsit-
zes am Wohnort der Familie erforderlich, falls aufgrund der zeitlichen Beschrän-
kung des Auslandeinsatzes eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland über-
haupt in Betracht kommt (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 11 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unmassgebend für den zivilrechtlichen
Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo
sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch Indizien für die
Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O. Art. 23 N 23 mit Hinweisen). Die
hier aufgeführten Grundsätze gelten übrigens auch bei der Wohnsitzbestimmung
nach dem Lugano-Übereinkommen (vgl. 52 Abs. 1 aLugÜ in Verbindung mit 20
IPRG und dazu Westenberg, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 20 N 8 ff.).
d)
In seiner Prozessantwort brachte X. vor, vom 1. Dezember 2003 bis zum
20. Oktober 2010 in D. angemeldet gewesen zu sein, wo er sich am 19. Oktober
2010 abgemeldet habe (vgl. X. act. 1, wo als Wegzugsdatum der 31. Oktober
2010 angeführt ist). Am 21. Oktober 2010 habe er dem Kreisamt C. per E-Mail
mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz in D. habe (RA Hauenstein act. 2 und 7, X. act.
4). Am 27. Oktober 2010 habe er durch eine Transportunternehmung in M. den
ganzen Familienhaushalt von C. und D. verladen lassen und sei ab diesem Datum
mit seiner Familie auf der Reise nach G. gewesen, wo er auch neu wohnhaft sein
wollte. Duplicando machte X. geltend, er habe durch den Umzug vom 27. Oktober
2010 nicht seinen Wohnsitz in C. aufgegeben. An diesem Datum sei der Haushalt
seiner Frau und seines Sohnes durch die Transportunternehmung verladen wor-
den. Da er sich aufgrund seiner Tätigkeit als Textil-Kaufmann für eine fernöstliche
Gesellschaft das ganze Jahr immer wieder auf Reisen in Asien und Europa befin-
de, sei es nicht korrekt, dass sein Lebensmittelpunkt zwischen 2008 und 2010 in
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C. gewesen sei. Der Restaurantbetrieb in C. sei jährlich für zwei Mal vier Monate
saisonbedingt geöffnet gewesen. Der Beklagte habe, wann immer er sich in der
Schweiz aufgehalten habe, im Restaurantbetrieb mitgearbeitet und seine Frau
unterstützt. Schliesslich lässt sich der Quadruplik von X. entnehmen, dass er sei-
nen Wohn- und Steuersitz in den Jahren 2008 bis 2010 in D. gehabt haben will.
Dass der Wohnsitz seines Sohnes und seiner Ehefrau in C. gewesen sei, sei in
Anbetracht seiner Reisetätigkeit und seiner seltenen Präsenz in der Schweiz als
normal und gängig zu betrachten.
e)
Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger zusammen mit seiner
Ehefrau Ende 2008 das Restaurant „O.“ in C. N. als Pächter übernommen hatte
(RA Hauenstein act. 3) und auch noch im Sommer 2010 führte (RA Hauenstein
act. 4). Seine elektronischen Korrespondenzen wickelte X. mindestens teilweise
ebenfalls über eine Adresse ab, welche den „O.“ im (elektronischen) Briefkopf
trägt (RA Hauenstein act. 19, X. act. 11 und 12), und auch einzelne Rechnungen
für das in Frage stehende Motorboot wurden X. in C. zugestellt (X. act. 7 und 9).
Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das in den Akten liegende
E-Mail des Hauptmieters der von X. angegebenen Adresse in D. abgestellt (RA
Hauenstein act. 23). Dieses Dokument wurde auf Bitte des klägerischen Rechts-
vertreters im Hinblick auf das laufende Verfahren verfasst (RA Hauenstein act. 22)
und stellt damit eine Umgehung des Zeugenbeweises dar (vgl. dazu PKG 1987
Nr. 7 E. 1, 1971 Nr. 16 E. 1), weshalb es nach bündnerischem Zivilprozessrecht
unbeachtlich ist (vgl. Art. 162 Abs. 3 ZPO). Indessen lässt sich der C. Wohnsitz
des Berufungsklägers vor seinem Umzug nach G. mit der ganzen Familie leicht
auch ohne diese Erklärung begründen. Denn bereits aufgrund seiner eigenen
Vorbringen vor Bezirksgericht H. kann D. als Wohnsitz ausgeschlossen werden.
Zwar soll sich dort angeblich ein Teil seines Familienhaushalts befunden haben.
Jedoch befand er sich gemäss seinen eigenen Aussagen in der Duplik bei seiner
Familie in C., wann immer er sich in der Schweiz aufhielt. Dies ist für einen Ge-
schäftsmann, welcher häufig oder gar grösstenteils im Ausland unterwegs ist,
auch durchaus nachvollziehbar. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beru-
fungskläger in D., wo er angemeldet war, mehr als seinen Steuerwohnsitz und
eine Postadresse hatte. Dies genügt indessen für die Begründung eines Wohnsit-
zes in D. nicht. Der Wohnsitz von X. befand sich vielmehr bei demjenigen seiner
Familie in C., wo er sich stets aufhielt, wenn er in der Schweiz weilte. Nicht weiter
einzugehen ist an sich auf die berufungshalber vorgetragene Behauptung, X. habe
schon vor seinem Umzug mit Kind und Kegel nach G. einen ausländischen Wohn-
sitz gehabt (Berufung S. 6). Bereits dem Kreispräsidenten C. hatte er am
Seite 14 — 26
21. Oktober 2010 ausdrücklich mitgeteilt, sein Wohnsitz befinde sich in D.. Indem
er nun auch noch einen ausländischen Wohnsitz gehabt haben will, verhält er sich
völlig widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Ein ausländischer Wohnsitz ist
vor dem Zeitpunkt seines Umzugs mit der Familie aber auch nicht anzunehmen.
X. selbst bezeichnet seine Auslandseinsätze auf verschiedenen Kontinenten als
Reisen, was die Begründung eines Wohnsitzes von Vornherein ausschliesst.
Ebenso wenig reicht die von ihm angesprochene Umzugsvorbereitung in G. seit
spätestens Mai 2010 für sich allein für die Begründung eines dortigen Wohnsitzes
aus und zwar selbst dann, wenn seine Familie dort schon angemeldet war. Somit
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz richtigerweise zumindest bis zum
Umzug der Familie des Berufungsklägers nach G. am 27. Oktober 2010 C. als
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen betrachtet und damit seinen hiesigen
Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB bejaht hat. Im Übrigen sei angemerkt, dass
auch unter Anwendung des Lugano-Übereinkommens für die angesprochene Zeit
auf einen Wohnsitz in C. zu schliessen wäre.
6.a)
Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe fälschlicherweise
unterlassen zu prüfen, ob eine Wohnsitzverlegung nach G. nach Einleitung des
Vermittlungsverfahrens, aber vor Einreichung der Weisung und Klageschrift bei
der Vorinstanz eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschliesse.
Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 21 aLugÜ ver-
tritt er die Auffassung, mit der spätestens am 27. Oktober 2010 erfolgten Wohn-
sitzverlegung nach G. sei eine Klage in der Schweiz ausgeschlossen. Da im Kan-
ton Graubünden die Einreichung des Vermittlungsbegehrens beim Kreisamt keine
Fortführungslast zu begründen vermöge - der Kläger könne jederzeit ohne
Rechtsverlust auf die Einreichung des Leitscheines bei Gericht verzichten - habe
das klägerische Vermittlungsbegehren vom 12. Oktober 2010 keine Zuständigkeit
begründet, welche nach seinem Wohnsitzwechsel nach G. fortbestanden hätte
(Berufung S. 4 ff.).
b)
Unzutreffend ist das vom Berufungsbeklagten dagegen in Anlehnung an
Dasser (Die Rechtshängigkeit gemäss ZPO und revidiertem Lugano-
Übereinkommen, in: Internationaler Zivilprozess 2011, Bern 2011, S. 106 Fn. 36)
vorgetragene Argument, folge man dem Berufungskläger, wäre der Gerichtsstand
in Graubünden weder mit dem Einreichen der Klage noch zu irgendeinem späte-
ren Zeitpunkt fixiert worden, denn die GR-ZPO habe keine Fortführungslast ge-
kannt (Berufungsantwort S. 9 f.). Aus dem Umstand, dass nach bündnerischem
Zivilprozessrecht eine Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung zurückgezogen
werden kann, ohne dass der Erledigungsentscheid in materielle Rechtskraft er-
Seite 15 — 26
wächst (vgl. Art. 114 GR-ZPO), kann nicht einfach geschlossen werden, bei Pro-
zessen, die vor Gerichten im Kanton Graubünden angehoben würden, komme es
erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung zur „minimalen Bindung“ des Klägers an den
Prozess, wie sie vom Bundesgericht für die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21
aLugÜ gefordert wird (vgl. BGE 123 III 414 E. 6.d). Zumindest mit der Einreichung
der Prozesseingabe beim Gericht wird jedenfalls die nach Art. 21 aLugÜ erforder-
liche (minimale) Bindung des Klägers an das Verfahren erreicht, hat dies doch zur
Folge, dass die Gegenpartei von Amtes wegen unverzüglich vom Eingang der
klägerischen Rechtsschrift unterrichtet wird, sei es, dass sie zur Einreichung einer
Prozessantwort aufgefordert wird, oder sei es, dass bezogen auf die Prozessein-
gabe andere prozessleitende Massnahmen ergriffen und ihr zur Kenntnis gebracht
werden (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZFE 2000 2
vom 3. Juni 2003 E. 6). Vorliegend geht es aber überhaupt nicht um ein von
Art. 21 aLugÜ geregeltes paralleles Verfahren im Ausland, sondern um die Frage
der Fixierung der örtlichen Zuständigkeit (sogenannte perpetuatio fori) unter dem
alten Lugano-Übereinkommen. Es besteht nun überhaupt kein Grund, die in der
Lehre mit guten Gründen kritisierte (Dasser, a.a.O., Art. 21 aLugÜ N 58 ff.) bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 aLugÜ
auf die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit auszuweiten, differenziert die einhelli-
ge Lehre doch zwischen diesen verschiedenen Wirkungen der Rechtshängigkeit
(vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2012 Art. 62 N
26; Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Zürich 2011, Art. 64 N 5; für das revidierte Lugano-Übereinkommen
Dasser, a.a.O., Art. 27 revLugÜ N 1). Der Grundsatz der perpetuatio fori liegt nicht
nur der alten bündnerischen Zivilprozessordnung zu Grunde (Art. 51 Ziff. 1 GR-
ZPO), sondern wird auch - trotz Fehlens einer expliziten Regelung - im europäi-
schen Zivilprozessrecht anerkannt. So ist eine zunächst durch das autonome
Recht begründete Zuständigkeit als fortbestehend anzusehen, selbst wenn im
Laufe des Prozesses das Lugano-Übereinkommen anwendbar wird und eine Zu-
ständigkeit danach fehlen sollte (für die EuGVO Kropholler/von Hein, a.a.O., Art. 2
N 14). Das Lugano-Übereinkommen enthält aber keine Regelung des massgebli-
chen Zeitpunktes im Prozess für die Festlegung des Wohnsitzes. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) als höchstrichterliche Instanz für die Anwendung der - Vorbild
für die Lugano-Übereinkommen bildenden - EuGVO hat sich dazu nicht geäussert
und in Anbetracht dessen, dass auch rechtsvergleichende Untersuchungen fehlen,
wird in der schweizerischen Lehre die Anwendung nationalen beziehungsweise
kantonalen Rechts empfohlen. In diesem Sinne ist spätestens der Zeitpunkt der
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Rechtshängigkeit der Klage massgeblich (vgl. Dasser, in: Dasser/Oberhammer
[Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 2 aLugÜ N 15
f.). Auch Kropholler/von Hein (a.a.O., Art. 2 EuGVO N 15) sprechen sich für die
Anwendung autonomer Regelungen aus, wenn es um eine ursprünglich nach au-
tonomem Recht begründete Zuständigkeit geht. Dabei ist zu beachten, dass seit
dem Inkrafttreten des revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
dessen Art. 30 den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für parallele Verfahren im Aus-
land vertragsautonom regelt und diese Bestimmung - zumindest wenn es um eine
nach dem (revidierten) Lugano-Übereinkommen begründete Zuständigkeit geht -
auch für die Fixierung der Zuständigkeit massgebend ist (vgl. Dasser, in: Das-
ser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 2 rev-
LugÜ N 28; Kropholler/von Hein, a.a.O., Art. 2 EuGVO N 15, unter Hinweis auf
abweichende Meinungen). Da vorliegend aber das revidierte Lugano-
Übereinkommen kraft Art. 63 Ziff. 1 revLugÜ noch nicht anwendbar ist, kann je-
denfalls nicht auf Art. 30 revLugÜ abgestellt werden. Y. reichte das Vermittlungs-
begehren am 12. Oktober 2010 beim Kreisamt C. ein, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich X. damals seinen Wohnsitz hatte. Damit wurde die nach Art. 3 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 GestG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ZGB und somit nach autono-
mem Recht gegebene Zuständigkeit der dortigen Instanzen fixiert, tritt doch nach
dem aufgrund des Ausgeführten für die Beurteilung der Fixierung der Zuständig-
keit massgebenden bündnerischen Zivilprozessrecht (Art. 50 Abs. 1 GR-ZPO) die
Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Vermittlungsbegehrens ein.
7.a)
In der Sache hiess die Vorinstanz die Klage von Y. gut und verpflichtete X.,
jenem Fr. 27‘075.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2010 zu bezahlen
(Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Der Beklagte gestehe dem
Kläger die Hälfte des Erlöses zu, den er aus dem Verkauf des Motorbootes an B.
erhalten habe. Ausserdem sei dem Kläger der Beweis gelungen, dass er, soweit
dies vom Beklagten nicht zugestanden werde, in der Tat von 2005 bis 2007 für die
mit dem Motorboot zusammenhängenden Kosten alleine aufgekommen sei, ob-
wohl die Rechnungen auf den Beklagten lauteten. Den vom Kläger getragenen
Unterhalt für die Jahre 2005 bis 2007 bezifferte das Bezirksgericht H. auf Fr.
35‘381.35 und ging hinsichtlich des Beklagten davon aus, dieser sei vom Jahr
2008 bis und mit April 2010 im Umfang von Fr. 30‘295.70 für den Unterhalt des
streitigen Motorbootes aufgekommen (angefochtenes Urteil E. 5). Der Berufungs-
kläger bringt dagegen vor, er habe Y. nur die Hälfte des Verkaufserlöses abzüglich
aller seit 2008 aufgelaufenen Kosten zustehen wollen und dies auch bloss aus
Dankbarkeit für die Übernahme der Kosten von 2006 und 2007. Nach Einleitung
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der gerichtlichen Auseinandersetzung sei er dazu jedoch nicht mehr gewillt. X.
habe sich immer auf den Standpunkt gestellt, Y. hätte mit einer pauschalisierten
Zahlung von Fr. 35‘000.- eine Nutzungsgebühr bezahlt, wobei Y. zudem für die
Dauer der Nutzung 50% der Unterhalts- und Betriebskosten zu übernehmen ge-
habt habe. Entsprechend hätte Y. keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung
aus dem Verkaufserlös. Bereits 2004 habe X. seine Verkaufsabsicht kund getan
und damit die Nutzungsvereinbarung gekündigt. Eine bestimmte Mindestdauer sei
ja nicht vereinbart worden (Berufung S. 9 f.).
b)
Aus den von den Parteien vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften
lässt sich entnehmen, dass X. und Y. im Frühjahr 2001 eine mündliche Vereinba-
rung über das in Frage stehende Motorboot trafen. Inhalt dieser Vereinbarung war
die Nutzung des Motorbootes durch beide Parteien gegen einen von Y. zu bezah-
lenden Pauschalbetrag von Fr. 35‘000.-- oder Fr. 55‘000.-- (strittig), wobei sämtli-
che im Zusammenhang mit dem Motorboot anfallenden Kosten von beiden Partei-
en zu tragen waren. Für den Fall des Verkaufs des Motorbootes sollte der kosten-
bereinigte Erlös hälftig aufgeteilt werden (vgl. für X. etwa S. 2 seiner Prozessant-
wort). Angesichts dessen ist an sich irrelevant, ob das zwischen den Parteien be-
stehende Vertragsverhältnis als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR
oder als Austauschvertrag zu qualifizieren ist. Immerhin kann festgehalten werden,
dass sämtliche Voraussetzungen für eine gemeinsame Zweckverfolgung und da-
mit für die Annahme einer einfachen Gesellschaft erfüllt wären. Angesichts der
Höhe des von Y. am Anfang des - nach der Auffassung von X. ohne Beachtung
einer Mindestfrist kündbaren - Vertragsverhältnisses bezahlten Pauschalbetrags,
welcher sich - folgt man den Angaben von X. - auf Fr. 35‘000.--- und damit auf
rund 7/8 des letztlich (knapp 9 Jahre später) erzielten Verkaufserlöses von
29‘000.-- Euro belief, kann nicht davon ausgegangen werden, Y. habe damit eine
blosse Nutzungsgebühr bezahlt, hatte sich dieser daneben doch auch hälftig an
den im Zusammenhang mit dem Motorboot entstehenden Kosten zu beteiligen. Im
Übrigen spricht auch die von X. gegenüber Y. vorprozessual verwendete Termino-
logie (X. act. 11: „Bootspartnerschaft 2001“ beziehungsweise „Nutzungspartner-
schaft“) sowie der Umstand, dass für X. anerkanntermassen jederzeit ausser Fra-
ge gestanden ist, Markus Ackermann „selbstverständlich“ hälftig am durch die
aufgelaufenen Kosten bereinigten Verkaufserlös zu beteiligen (Prozessantwort S.
2) dafür, dass Y. das von X. zu Eigentum (quoad dominium, vgl. dazu Handschin,
in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl.,
Basel 2012, Art. 531 N 6) eingebrachte Motorboot fortan als (einfacher) Gesell-
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schafter nutzen sollte. Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer einfa-
chen Gesellschaft aber wie gesagt offen bleiben.
c)
X. stellte sich bereits vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, zufolge seines
damaligen finanziellen Engpasses habe ihm Y. angeboten, die Unterhaltskosten
des Motorbootes für die Jahre 2005 bis 2007 mit Ausnahme der Standplatzmiete
für das Jahr 2005 (vgl. dazu nachfolgend E. 7.d) auf eigene Kosten zu überneh-
men. Y. habe ihm immer wieder versichert, dass er sich an den Kosten erst dann
wieder beteiligen solle, wenn ihm dies möglich sei, andernfalls er das Motorboot
bereits damals veräussert hätte. Als sich seine finanziellen Begebenheiten im Jah-
re 2008 wieder normalisiert hätten, habe er auch wieder alle Kosten des Motor-
bootes zur Hälfte übernommen beziehungsweise alleine bezahlt (Prozessantwort
S. 3, Duplik S. 2 ff., Quadruplik S. 3). Damit berief sich X. auf eine Vertragsände-
rung, bestand doch der ursprüngliche Vertragsinhalt anerkanntermassen in einer
hälftigen Übernahme der Kosten und einer hälftigen Beteiligung am Erlös aus ei-
ner allfälligen Veräusserung des Bootes. Eine solche Vertragsänderung hat Y.
indessen stets mit dem Hinweis bestritten, er habe die Unterhaltskosten nur einst-
weilig übernommen, ohne dass von der hälftigen Kostenübernahme abgewichen
worden sei (Replik S. 9 f., Triplik S. 6), weshalb es an X. gelegen hätte, die von
ihm angerufene Vertragsänderung zu beweisen. Ein solcher Beweis wurde indes-
sen nicht erbracht. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht neben einer hälftigen
Beteiligung der Parteien am Verkaufserlös des Bootes von deren hälftiger Tra-
gungspflicht hinsichtlich sämtlicher zwischen 2005 und 2007 im Zusammenhang
mit dem Motorboot entstandener Kosten ausgegangen.
d/aa) Der Berechnung der Vorinstanz, welche davon ausgegangen ist, Y. habe in
den Jahren 2005 bis 2007 Unterhaltskosten von Fr. 35‘381.35 getragen, während
X. in den folgenden Jahren für solche im Umfang von 30‘295.70 aufgekommen sei
(angefochtenes Urteil E. 5), setzt Letzterer im Übrigen einzig entgegen, die von
ihm noch für das Jahr 2005 bezahlte Standplatzmiete von Fr. 7‘940.-- sei unbe-
rücksichtigt geblieben (Berufung S. 10). X. hat bereits vor der Vorinstanz vorge-
bracht, er habe die Standplatzmiete für das Jahr 2005 in der Höhe von 7‘940.--
durch Überweisung an die Yachtwerft K. AG beglichen (Prozessantwort S. 3, Dup-
lik S. 3, Quadruplik S. 2). Y. führte in seiner Replik aus, er bestreite, dass der Be-
klagte für das Jahr 2005 die Standplatzmiete selbst bezahlt habe. Er habe dem
Beklagten zur Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit dem fraglichen
Motorboot immer wieder Geldbeträge überwiesen und auch in bar übergeben. So
auch für die Standplatzmiete für das Jahr 2005. Diese sei daher durch Y. bezahlt
worden. Da zwischen den Parteien grundsätzlich ein freundschaftliches Verhältnis
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vorgelegen habe, habe sich Y. die Übergabe von Bargeld zwecks Bezahlung von
Rechnungen jeweils nicht schriftlich quittieren lassen und daher verfüge er für die-
se Bargeldübergaben leider über keine Belege. Es sei darauf hingewiesen, dass
auch X. keinerlei Belege für die angeblich durch ihn bezahlte Standplatzmiete
2005 offeriere. Die Tatsache, dass der Beklagte finanzielle Probleme gehabt habe
und Y. auch alle weiteren Unterhaltskosten für das Jahr 2005 bezahlt habe, spre-
che gegen die Sachdarstellung von X. und für diejenige von Y. (Replik S. 8).
Gleichermassen argumentierte Y. in seiner Triplik (S. 5).
d/bb) In seiner Argumentation vor Bezirksgericht H. bestritt Y. nur, X. habe die
Standplatzmiete für das Jahr 2005
selbst bezahlt. Indem er sich auf unbelegt ge-
bliebene monetäre Transaktionen zwischen den Parteien beruft und dabei - aller-
dings ohne die Berücksichtigung des entsprechenden Betrags zu seinen eigenen
Gunsten zu verlangen - ausdrücklich geltend macht, er selbst habe (im Ergebnis)
die Standplatzmiete 2005 bezahlt, setzt Y. die Begleichung der Standplatzmiete
durch X. gleichsam voraus. Die von X. behauptete Tatsache, er habe die entspre-
chende Schuld beglichen, hat Y. demnach anerkannt. Fraglich war vorerst ledig-
lich, ob das von X. hierzu gebrauchte Geld ihm selbst gehörte oder ob - wie Y.
behauptete - der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang einen Beitrag ge-
leistet hat. Daran (Anerkennung der Begleichung der Standplatzmiete für das Jahr
2005 durch X.) ändert nichts, dass Y. replicando die fehlenden Belege der durch
X. beglichenen Standplatzmiete für 2005 bemängelte, denn zufolge seiner Aner-
kennung bedurfte es diesbezüglich gar keines Beweises mehr. Ebenso wenig
könnte der Berufungsbeklagte sein Zugeständnis dadurch widerrufen, dass er -
berufungshalber (Berufung S. 10) darauf aufmerksam gemacht - sich in seiner
Berufungsantwort (S. 20 unten) auf den Standpunkt stellt, die Bezahlung der
Standplatzmiete für das Jahr 2005 durch den Berufungskläger sei stets von ihm
bestritten worden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass X. bereits in seiner Pro-
zessantwort (S. 3 oben) im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten Stand-
platzmiete für das Jahr 2005 behauptet hat, Y. habe auf einen Ausgleich der Kos-
tenbeteiligung verzichtet. Unter den gegebenen Umständen machte dies aber
überhaupt nur dann Sinn, wenn der Begleichung der Standplatzschuld 2005 durch
X. ein entsprechender Beitrag von Seiten des Berufungsbeklagten gegenüber-
stand, hätte es doch andernfalls gar keinen Anspruch gegeben, auf den Y. hätte
verzichten können (vgl. zu sogenannten impliziten Sachvorbringen: Kummer, Ber-
ner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1966, Art. 8 N 45). Dem-
nach hat X. vor der Vorinstanz anerkannt, dass der - durch ihn selbst erfolgten -
Tilgung der Standplatzmiete 2005 von Fr. 7‘940.-- ein dementsprechender Beitrag
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von Seiten von Y. zu Grunde lag. In Anbetracht dieser Anerkennung schadet es
nicht, dass Y. seine Behauptung, er habe X. für die Begleichung der Standplatz-
miete 2005 einen entsprechenden Betrag überwiesen oder in bar bezahlt, mit kei-
nerlei Belegen untermauern kann. Folglich rügt X. zu Unrecht, die Vorinstanz habe
die von ihm beglichene Standplatzmietschuld für das Jahr 2005 nicht zu seinen
Gunsten berücksichtigt. Da im Übrigen Y. seinerseits niemals verlangt hat, diese
getilgte Schuld zu seinen Gunsten anzurechnen, hat dies die Vorinstanz in An-
wendung der Dispositionsmaxime richterweise ebenso unterlassen und spielt in
diesem Kontext auch keine Rolle, ob Y. im Anschluss an X. bereits mit Rücksicht
auf dessen damaligen finanziellen Engpässe im Sinne einer Vertragsänderung auf
die Berücksichtigung dieser Schuld zu seinen Gunsten verzichtet hat.
d/cc) Darüber hinaus beanstanden die Parteien nicht, dass die Vorinstanz ihrer
Berechnung die Beträge von Fr. 35‘381.35 (von Y. bezahlter Unterhalt für die Jah-
re 2005 bis 2007) und von Fr. 30‘295.70 (von X. bezahlter Unterhalt von 2008 bis
April 2010) zu Grunde gelegt hat. Ebenso wenig beanstanden sie den von der Vo-
rinstanz umgerechneten und auf Fr. 41‘660.-- festgelegten Verkaufserlös. Da der
angefochtene Entscheid ausserhalb konkreter Rügen und einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen keiner Überprü-
fung durch das Kantonsgericht unterliegt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl.
Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Hinsichtlich
dem Rest der vorinstanzlichen Berechnung, welche nicht nachvollziehbar ist, kann
auf die übereinstimmenden Parteivorbringen im Berufungsverfahren verwiesen
werden, wonach sich ein Anspruch des Berufungsklägers in der Höhe von gerun-
det Fr. 23‘372.85 (Fr. 41‘660/2 + [Fr. 35‘381.35 - Fr. 30‘295.70]/2) ergibt (Berufung
S. 11, Berufungsantwort S. 21).
e)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ziffer 2 des Dispo-
sitivs des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuhe-
ben ist. Da die vorinstanzlich zugesprochenen Zinsen mit keinem Wort bean-
standet werden, ist X. zu verpflichten, Y. Fr. 23‘372.85 nebst Zins zu 5% seit dem
12. Oktober 2010 zu bezahlen. Dem von X. subeventualiter gestellten Berufungs-
antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung
des Sachverhalts in Bezug auf die Rechtsnatur und die vereinbarten Rechte und
Pflichten der Parteien sowie zwecks Feststellung, wer schliesslich die Standplatz-
miete 2005 getragen hat, kann nicht gefolgt werden. Weder hat die Vorinstanz die
Beurteilung eines wesentlichen Teils der Klage unterlassen noch ist der Sachver-
halt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die
Rechtsnatur des die Parteien verbindenden Vertragsverhältnisses (einfache Ge-
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sellschaft oder Austauschvertrag) kann wie gesehen (vorstehend E. 7.c) letztlich
offen gelassen werden. Ferner kann festgehalten werden, dass die Rechte und
Pflichten der Parteien erstellt sind und der von X. beglichenen Standplatzmiete für
das Jahr 2005 anerkanntermassen ein Beitrag von Y. gegenüberstand (vgl. vor-
stehend E. 7.d).
8.a)
Im Ergebnis ist demzufolge die Berufung teilweise gutzuheissen und die
Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. X. ist zu verpflich-
ten, Y. Fr. 23‘372.85 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2010 zu bezahlen. Im
Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
b/aa) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es einer Korrektur der vor-
instanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kreisamtli-
che Vermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Ziff. 3-5
des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Gemäss Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO wird
der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfah-
rens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten vorbe-
hältlich besonderer Umstände verhältnismässig verteilt werden. Überdies wird die
unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den
Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht
ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kos-
ten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122
Abs. 1 GR-ZPO). Unter Berücksichtigung, dass Y. in seinem Vermittlungsbegeh-
ren vor Kreisamt und in seiner Replik vor der Vorinstanz die Verpflichtung von X.
zur Bezahlung eines Fr. 27‘000.-- jeweils übersteigenden Mindestbetrags (Vermitt-
lungsbegehren: mindestens Fr. 27‘075.20 nebst Zins; Replik: mindestens Fr.
27‘417.05 zuzüglich Zinsen) verlangt hat, sind ihm die Kosten des Kreisamts C.
von Fr. 250.-- und die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe
von Fr. 4‘000.-- (Entscheidgebühr Fr. 3‘400.-- + Schreibgebühren Fr. 600.--) je-
weils zu 1/8 aufzuerlegen. Im Umfang von 7/8 gehen die Kosten des Kreisamts C.
sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu Lasten von X..
b/bb) Der Rechtsvertreter von Y. hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote in Höhe
von Fr. 20‘002.45 (inkl. MWST) eingereicht. Die Vorinstanz erwog, der von diesem
Rechtsvertreter getätigte Aufwand sprenge die notwendigen Kosten im Sinne von
Art. 122 Abs. 2 GR-ZPO, soweit er 40 Stunden übersteige. Der notwendige Auf-
wand von zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigenden 40 An-
waltsstunden entfalle insbesondere auf die Vorbereitung der Vermittlungstagfahrt,
die Vermittlungstagfahrt, das Verfassen der Rechtsschriften, das Studium der
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gegnerischen Eingaben, die Besprechungen und Korrespondenz mit der Man-
dantschaft, dem Prozessgegner und dem Gericht, das Akten- und Rechtsstudium,
die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht H.,
die Fahrt und Rückfahrt zur Gerichtsverhandlung nach Klosters und das Studium
des Urteils. An Auslagen für Telefon, Telefax, Kopien, Porti und Reisespesen er-
scheine der geltend gemachte Betrag von Fr. 502.-- angemessen. Schliesslich sei
auch die Mehrwertsteuer von durchschnittlich 7.8% auf Fr. 10‘102.-- (Fr. 9‘600.-- +
Fr. 502.--), nämlich gerundet Fr. 787.95, geschuldet. Das für angemessen erach-
tete Honorar belaufe sich somit auf insgesamt Fr. 10‘889.95 (inkl. MWST). Diesen
Ausführungen schliesst sich die II. Zivilkammer vorbehaltlos an. Namentlich er-
scheint ein zeitlicher Aufwand von 40 Anwaltsstunden für das bisherige Verfahren
als angemessen und entgegen dem Subsubeventualantrag des Berufungsklägers
keineswegs als übermässig. Nicht einzugehen ist auf die Darstellung des Beru-
fungsklägers, welche Gesamtentschädigung angeblich im „teuren Zürich“ ge-
schuldet wäre (Berufung S. 12). Ausgehend von diesem Honorar ist Y. eine - ent-
sprechend dem Verfahrensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung
in der Höhe von gerundet Fr. 9‘528.70 (7/8 von Fr. 10‘889.95) zuzusprechen. X. ist
mangels Beizugs eines Rechtsvertreters keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
9.
Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichts-
kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind zwischen den Par-
teien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, das heisst nach dem Ver-
hältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). In Anbetracht dessen,
dass Y. vor der II. Zivilkammer - obwohl er in seiner Berufungsantwort (S. 21) das
der Vorinstanz unterlaufene rechnerische „Versehen“ eigentlich anerkennt und
seinen Anspruch auf Fr. 23‘372.85 nebst Zins beziffert - in seinem Rechtsbegeh-
ren die Abweisung der Berufung beantragt und sein Gesuch um Sicherheitsleis-
tung für die ihm zuzusprechende Parteientschädigung vom 30. April 2012 mit Ver-
fügung des Einzelrichters der II. Zivilkammer vom 4. Mai 2012 (ERZ 12 154) ab-
gewiesen wurde, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden, sind die
gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) auf Fr. 6‘000.-- festzusetzenden Kosten des Berufungsverfah-
rens zu 7/8 (= Fr. 5‘250) X. und zu 1/8 (= Fr. 750.--) Y. aufzuerlegen. Mangels Ein-
reichung von Honorarnoten werden die Parteientschädigungen für die anwaltlich
vertretenen Parteien nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich
stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich-
ten Rechtsschriften erscheint eine Y. zuzusprechende - entsprechend dem Ver-
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fahrensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pau-
schal Fr. 2’800.-- inkl. MWST (7/8 von Fr. 3‘200.--) als angemessen, welche nach
Verrechnung der X. geschuldeten Entschädigung von Fr. 400.-- inkl. MWST (1/8
von Fr. 3‘200.--) auf Fr. 2‘400.-- inkl. MWST festgesetzt wird.
Seite 24 — 26
III. Demnach wird erkannt 1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des
Urteils des Bezirksgerichts H. vom 9. Februar 2012 werden aufgehoben.
2.
X. wird verpflichtet, Y. Fr. 23‘372.85 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Oktober
2010 zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4.
Die Kosten des Kreisamts C. von Fr. 250.-- gehen zu 7/8 (= Fr. 218.75) zu
Lasten von X. und zu 1/8 (= Fr. 31.25) zu Lasten von Y.. Gegen den Nach-
weis, dass Y. dem Kreisamt C. tatsächlich Fr. 250.-- bezahlt hat, hat X. Y.
Fr. 218.75 zu erstatten.
5.a)
Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts H. von Fr. 4‘000.-- (Entscheidge-
bühr Fr. 3‘400.--, Schreibgebühren Fr. 600.--) gehen zu 7/8 (= Fr. 3‘500) zu
Lasten von X. und zu 1/8 (= Fr. 500.--) zu Lasten von Y..
b) X. hat Y. ausserdem für das Verfahren vor Bezirksgericht H. mit Fr.
9‘528.70 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen.
6.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu 7/8 (= Fr.
5‘250) zu Lasten von X. und zu 1/8 (= Fr. 750.--) zu Lasten von Y.. Die den
Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von X. geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.-- verrechnet. Y. wird verpflichtet, X. den
Betrag von Fr. 750.-- direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvor-
schusses von Fr. 2‘000.-- wird X. durch das Kantonsgericht erstattet.
b)
X. hat Y. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘400.-- (inkl. MWST) ausser-
gerichtlich zu entschädigen.
7.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Seite 25 — 26
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
8.
Mitteilung an:
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