In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in einer Raubangelegenheit. Der Beschuldigte wurde des Raubes schuldig befunden und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von denen 54 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Richter, der das Urteil verkündet hat, ist lic. iur. R. Naef. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'500.-. Der Beschuldigte kann gegen das Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-10-42
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-10-42 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-10-42
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 6. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2
10
42
07. Mai 2012
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz Hubert
RichterInnen Bochsler und Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin ad hoc Ambühl
In der zivilrechtlichen Berufung
des C . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
das U r t e i l d e s B e z i r k s g e r i c h t e s M a l o j a vom 10. März 2010, mitge-
teilt am 11. Mai 2010, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen A.,
und B., Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz,
betreffend Honorarforderung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 25. September 2006 verstarb E.. Sie hinterliess als gesetzliche Erbin-
nen ihre Töchter A. sowie B.. A. und B. beauftragten in der Folge D. mit der Ab-
wicklung der Erbangelegenheit. Mit Schreiben vom 23. März 2007 beziehungswei-
se 24. März 2007 entzogen sie ihm das Mandat wieder, woraufhin D. den beiden
Erbinnen mit Schreiben vom 4. April 2007 die Schlussrechnung zustellte, welche
auf den 5. April 2007 datiert war. Am 3. August 2007 gelangte D. erneut an die
genannten Personen und machte sie darauf aufmerksam, dass die Honorarrech-
nung vom 5. April 2007 noch nicht beglichen worden sei und bat um Begleichung
der Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 10‘356.20 bis zum 31. August 2007.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 11. März 2008 instanziierten F. und D. eine
Forderungsklage aus Mandatsverhältnis gegen A. sowie B.. Nach erfolglos verlau-
fener Sühneverhandlung vom 30. Mai 2008 stellte der Kreispräsident-Stellvertreter
des Kreisamtes Oberengadin am 15. Dezember 2008 den folgenden Leitschein
aus:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern
den Betrag von CHF 10‘356.20 nebst 5% Zins seit dem
24.02.2008 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
klagten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtli-
cher Kostenund Entschädigungsfolge, nebst 7.6 % MwSt.,
zu Lasten der Kläger.“
C.
Das C. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 8. Januar
2009 an das Bezirksgericht Maloja und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klä-
gerin den Betrag von CHF 9‘629.50 nebst 7.6% Mehrwert-
steuer auf CHF 9‘562.00 sowie 5% Verzugszins seit
24.02.2008 zu bezahlen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Ent-
schädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Seite 2 — 18
In seiner Prozesseingabe führte D. als Rechtsvertreter des C. die wesentli-
chen, zeitaufwendigen Bemühungen im Rahmen der Nachlassabwicklung auf, um
die Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu begründen. Dabei ver-
wies er zusätzlich auf die Detaillierung in der Honorarrechnung, aus welcher die
anwaltliche Tätigkeit für die beiden Erbinnen beziehungsweise Beklagten nach-
vollzogen werden könne.
D.
Am 16. März 2009 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. die Prozes-
santwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2. Es sei in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO eine Gerichts-
verhandlung zur Abklärung der Aktivlegitimation der Kläger-
schaft durchzuführen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulas-
ten der Klägerin.“
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, gemäss dem Leitschein
vom 15.12.2008 bestehe die Klägerschaft aus den Herren F. sowie D.. Die Pro-
zesseingabe vom 08.01.2009 sei hingegen von der Kollektivgesellschaft C. einge-
reicht worden. Entgegen den im Leitschein aufgeführten natürlichen Personen Dr.
F. und Dr. D. sei auf Seiten der Klägerschaft nunmehr eine juristische Person,
nämlich die Kollektivgesellschaft C. als Klägerin aufgetreten. Ein Parteiwechsel sei
jedoch nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig. Eine solche Zu-
stimmung liege seitens der Beklagtschaft nicht vor und werde auch nicht erteilt.
Aus diesem Grunde werde die Aktivlegitimation der Klägerschaft bestritten, da es
sich um einen gewillkürten Parteiwechsel handle, weshalb die Klage bereits aus
diesem Grunde abzuweisen sei. Der Rechtsvertreter von A. und B. führte im Wei-
teren aus, dass in der Prozesseingabe zutreffend festgehalten worden sei, dass
die Beklagten anlässlich der ersten Aufnahme des Erbschaftsinventars hätten
feststellen müssen, dass namhafte Beträge aus dem Vermögen ihrer verstorbenen
Mutter nicht mehr auffindbar gewesen seien. Mit der Vermögensverwaltung der
Erblasserin sei vor deren Ableben der italienische Staatsbürger Herr G. beauftragt
worden und es bestehe der dringende Verdacht, dass Herr G. sich Vermögens-
werte der Erblasserin im Umfang von ca. CHF 500‘000.-angeeignet habe. Nach-
dem in Italien bereits ein Verfahren gegen Herrn G. eingeleitet worden sei und die
Bemühungen von D. sowie des Willensvollstreckers zur Auffindung von Herrn G.
und zur Wiedereinbringung der fehlenden Beträge keinen Erfolg gehabt hätten,
hätten die Beklagten zu ihrer Interessenwahrung in Italien sowie gegenüber Herrn
Seite 3 — 18
D. Rechtsanwalt H. beauftragt. Herr RA H. habe aus diesem Grund mehrfach
Herrn D. um detaillierte Auskunftserteilung sowie um Zustellung der notwendigen
Unterlagen in italienischer Sprache ersucht. Herr D. habe diese Auskunftsersu-
chen jedoch ignoriert. Indem D. verhindert habe, dass Rechtsanwalt H. innert
nützlicher Frist nach dem Ableben der Erblasserin in Italien gegen Herrn G. hätte
vorgehen können, habe er mehrfach gegen die berufsrechtlich relevanten Treue-
pflichten gemäss Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA) und insbesondere gegen
die Aufklärungsund Benachrichtigungspflichten des Anwaltes verstossen. Herr D.
und Herr I. (Willensvollstrecker) hätten zudem noch kurz nach dem Ableben der
Erblasserin Kontakt mit Herrn G. gehabt und es hätte demnach noch die Möglich-
keit bestanden, den eingetretenen Schaden zu verhindern. Herr G. sei nunmehr
nicht mehr auffindbar und es müsse davon ausgegangen werden, dass der grosse
Teil der Erbschaft verloren sei, was nach Meinung der Beklagten bei Befolgung
der anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte verhindert werden können. Die Beklagten
seien zudem zu keinem Zeitpunkt über den Fortgang der Erbschaftsangelegenheit
E. informiert worden, um die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten ihre
Recht wahrnehmen zu können.
E.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 reichte das C. ihre Replik ein. Darin führte
es aus, dass ihr Advokaturund Notariatsbüro im Jahre 1996 aufgrund eines Ge-
sellschaftsvertrags als Kollektivgesellschaft gegründet worden sei. Sie trete nach
aussen ohne Zweifel kollektivistisch auf und müsse aufgrund dieses Rechts-
scheins von den Mandanten entsprechend qualifiziert beziehungsweise in der
Rechtsform der Kollektivgesellschaft aufgefasst werden. Im Übrigen sei das Advo-
katurund Notariatsbüro auch wegen des in der Öffentlichkeit erweckten Rechts-
scheins als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren, was der Bezeichnung in der Pro-
zesseingabe vom 8. Januar 2009 sowie derjenigen im Leitschein des Kreisamtes
Oberengadin vom 15. Dezember 2008 entspreche. Im Weiteren sei es abwegig,
um nicht zu sagen unsinnig, von Seiten der beiden Beklagten und ihres italieni-
schen Rechtsanwaltes H. sinngemäss behaupten zu wollen, der grosse Teil der
Erbschaft sei als Folge ihrer Untätigkeit nicht mehr auffindbar beziehungsweise
verloren gegangen.
F.
In der Folge erhielten A. und B. Gelegenheit, sich zu der eingereichten Rep-
lik der Gegenpartei zu äussern. Dabei beantragten sie nebst der Abweisung der
Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, dass die eingeklagte
Honorarforderung eventualiter aufgrund des eindeutigen Verstosses gegen Art. 12
BGFA nach Ermessen des Gerichts zu reduzieren sei.
Seite 4 — 18
G.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 10. März
2010 statt. Mit Urteil vom 10. März 2010, mitgeteilt am 11. Mai 2010, erkannte das
Bezirksgericht Maloja, was folgt:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten
werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF
7‘458.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Februar 2008 unter
solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag
zu zahlen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von CHF 5‘000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.-, so-
wie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-werden
zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln den Be-
klagten auferlegt.
3. Die Beklagten werden verpflichtet, die Klägerin mit CHF
4‘390.60 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).“
Begründet wurde dieses Urteil insbesondere damit, dass die in der Pro-
zesseingabe einzeln dargelegten Aufwendungen im Detail dem Leistungsjournal
zu entnehmen seien. Bezüglich Höhe Berechnung der Höhe der vertraglich
vereinbarten und demnach geschuldeten Vergütung rechtfertige es sich, auf die
damals noch geltenden Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes
zurückzugreifen. Aus dem Leistungsjournal ergäben sich für die Zeit bis zum 7.
Dezember 2006 10.4 Stunden und für diejenige ab dem 8. Dezember 2006 13.1
Stunden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe D. somit nicht 31.5
Stunden, sondern lediglich deren 23.5 erbracht. Somit resultiere ein Honorar von
CHF 5‘432.-- (10.4 Stunden x CHF 220.-- + 13.10 Stunden x CHF 240.--). Hinzu
sei noch der Betrag von CHF 1‘500.-für die Besprechung mit den Beklagten und
dem Willensvollstrecker in Chur vom 1. März 2007 zu rechnen. Demzufolge betra-
ge das Honorar CHF 6‘932.-beziehungsweise CHF 7‘458.80 inkl. MwSt.. Dazu
seien gemäss der Vollmacht noch die Spesen von CHF 187.-- und die von der
Klägerin bezahlte Rechnung des Grundbuchamtes Valbella von CHF 67.50 zu
addieren. Der gesamte offene Betrag zugunsten der Klägerin belaufe sich somit
auf CHF 7‘458.80. Die Rügen der Beklagten bezüglich der Mandatsführung von D.
seien im Übrigen unbegründet.
Seite 5 — 18
H.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 überwies das Bezirksgericht Maloja die
schriftliche Berufungserklärung der Klägerin vom 31. Mai 2010 an das Kantonsge-
richt von Graubünden. Die Berufungserklärung enthält folgende Rechtsbegehren:
„1. Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja
seien aufzuheben.
2. Die Beklagten 1 und 2 seien, unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag, zu verpflichten, der Klägerin den Be-
trag von CHF 9‘787.70, nebst 5% Zins seit dem 24.02.2008,
zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
- Gerichtsgebühr von
CHF
5‘000.00
- Schreibgebühr von
CHF
500.00
vermittleramtliche Kosten
CHF
300.00
Total CHF
5‘800.00
seien im Umfang von CHF 290.00 der Klägerin und im Be-
trage von CHF 5‘510.00 den Beklagten aufzuerlegen.
4. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Klägerin ausseramt-
lich mit CHF 7‘903.10 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen,
unter solidarischer Haftung der beiden Beklagten für den ge-
samten Betrag.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beklagten zu
überbinden, welche die Klägerin für dieses Verfahren ange-
messen ausseramtlich zu entschädigen haben.“
I.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ordnete das Kantonsgericht von Graubün-
den gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Beru-
fungsverfahrens an. Am 10. August 2010 reichte die Berufungsklägerin ihre
schriftliche Berufungsbegründung ein.
J.
Die Berufungsbeklagten beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 8. Sep-
tember 2010, was folgt:
„1. Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden
kann.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulas-
ten der Berufungskläger.“
Seite 6 — 18
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Erwägungen
1.
Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Er-
öffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Das angefochtene Urteil des
Bezirksgerichtes Maloja vom 10. März 2010 wurde den Parteien am 11. Mai 2010
und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1.
Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Bündne-
rische Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung.
2.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten
im Betrag von über Fr. 8'000.-kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen
werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Die Beru-
fung ist damit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur über einem bestimmten
Streitwert zulässig. Für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die im
Zeitpunkt der Fällung des anzufechtenden Urteils noch strittigen Rechtsbegehren
massgeblich (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auf-
lage, Bern 2006, K 13 N 54). Dementsprechend ist gemäss Praxis des hiesigen
Kantonsgerichts für die Frage der Berufungsfähigkeit eines Urteils der im Zeit-
punkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter
Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen anerkannten
Rechtsbegehren massgebend (vgl. PKG 1994 Nr. 15; ZF 09 13).
b) Die
Berufungsbeklagten
bringen in ihrer Berufungsantwort vom 8. Septem-
ber 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden vor, dass im vorliegenden Beru-
fungsverfahren der massgebende Streitwert lediglich die Differenz zwischen der
ursprünglich eingeklagten Forderung und dem von der Vorinstanz zugesproche-
nen Betrag, nämlich CHF 2‘328.90 betrage. Aus diesem Grund sei die eingeklagte
Forderung nicht berufungsfähig, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.
Damit verkennen sie den massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung des Streit-
werts. Vorliegend wurde mit der Prozesseingabe ein Betrag von Fr. 9‘629.50 gel-
tend gemacht. Im Laufe des Verfahrens wurde das Rechtsbegehren weder teil-
weise fallengelassen noch anerkannt. Im massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung
des angefochtenen Urteils belief sich der Streitwert nach wie vor auf Fr. 9'629.50.
Damit ist gemäss der angeführten Lehre und Rechtsprechung der Berufungs-
Seite 7 — 18
streitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben. Soweit
die Berufungsbeklagten auf PKG 1994 Nr. 15 verweisen, erweist sich dieses Vor-
bringen als unbehelflich. In jenem Entscheid betrug weder der Streitwert der Klage
noch jener der Widerklage nach Abrechnung der im Laufe des Verfahrens aner-
kannten Beträge Fr. 8'000.--.
c)
Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der
schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,
soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Das C.
reichte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 10. März
2010, mitgeteilt am 11. Mai 2010, am 31. Mai 2010 und damit fristgerecht ein.
Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf einge-
treten werden kann.
3.a) Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde zwischen den Parteien ein Auf-
tragsverhältnis begründet. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil im Weiteren aus,
dass sich die Beklagten mit der Unterzeichnung der Vollmacht verpflichtet hätten,
dem Beauftragten die Auslagen zu ersetzen und die verlangten Honorare zu be-
gleichen. Dies wird von den Beklagten dem Grundsatz nach denn auch zu Recht
nicht bestritten. Ebenso wird die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und Be-
rufungsklägerin nicht mehr thematisiert. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit
steht die grundsätzliche Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung des
Honorars an die Klägerin und Berufungsklägerin fest. Gegenstand der vorliegen-
den Berufung bildet hingegen die Frage, in welchem Umfang die Berufungsbe-
klagten die Honorarforderung für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit
der Nachlassabwicklung ihrer verstorbenen Mutter zu begleichen haben. Diesbe-
züglich hat das Bezirksgericht Maloja in seinem Urteil vom 10. März 2010 eine
rechnerische Korrektur der Honorarforderung vorgenommen. Die Korrektur betrifft
zum Einen den verrechneten Stundenansatz, welcher von der Vorinstanz aufgrund
der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes bis zum 7. Dezember
2006 auf Fr. 220.-- und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 240.festgesetzt worden ist.
Die Berufungsklägerin anerkennt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom
10. August 2010 diese vom Bezirksgericht Maloja vorgenommene Korrektur des
Stundenansatzes. In diesem Sinne hat sie denn auch das Rechtsbegehren in der
Berufungserklärung vom 31. Mai 2010 im Vergleich zu ihren Rechtsbegehren in
der Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 an das Bezirksgericht Maloja entspre-
Seite 8 — 18
chend angepasst. Zum Anderen hat die Vorinstanz eine Korrektur bezüglich des
Totals der Stundenzahlen vorgenommen. Das Bezirksgericht Maloja führt diesbe-
züglich aus, dass D. entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht 31.5 Stunden
sondern lediglich deren 23.5 erbracht habe. Die Differenz wird rein rechnerisch
begründet. Das Bezirksgericht Maloja ging offenbar davon aus, dass die Zeitan-
gaben im Leistungsjournal mit Dezimalstellen erfasst worden sind, statt wie von
der Berufungsklägerin vorgebracht in Stunden und Minuten. Die Berufungsklägerin
bringt hingegen vor, dass im Leistungsjournal unmissverständlich die Summe der
geleisteten Stunden und Minuten angegeben werde. Die Gesamt-Stundenzahl sei
mit 31 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen, wobei eine Nachkontrolle der aufge-
listeten Arbeitsstunden mittels einer herkömmlichen Rechenmaschine ebenfalls
die Summe von 31 Stunden und 50 Minuten ergebe. Die Berufungsbeklagten ma-
chen dahingegen geltend, dass die diesbezüglichen berufungsklägerischen Be-
hauptungen nicht zutreffen könnten. Die Honorarrechnung erwähne nebst vollen
Stunden wie beispielsweise 2:00 auch Zeitangaben wie 0:60, 0:75 0:90.
Würde es sich nicht um Dezimalstellen handeln, könnten grundsätzlich lediglich
Zahlen bis 59 hinter dem Doppelpunkt aufgeführt werden. Beim Dezimalsystem
hingegen könnten auch die Zahlen zwischen 60 und 99 hinter den Doppelpunkt
gestellt werden, wie dies bei der vorliegenden Honorarrechnung auch geschehen
sei. Aufgrund dessen sowie nach dem Vertrauensprinzip sei die berufungsklägeri-
sche Honorarrechnung nach dem Dezimalsystem zu interpretieren.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Zeitaufwand gemäss der Honorar-
rechnung des C. dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend in Dezimalstellen er-
fasst, ob der Zeitaufwand vielmehr der Ansicht der Berufungsklägerin ent-
sprechend in Stunden und Minuten aufgeführt worden ist.
b)
In der Honorarnote vom 7. Januar 2009 wurde der Zeitaufwand für die ver-
schiedenen Kostenpunkte für die Leistungen bis Rechnungsdatum erfasst. Für die
Gliederung der Zahlen wurde ein Doppelpunkt verwendet und nicht wie es im
Dezimalsystem üblich ist ein Komma. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die
entsprechende Stelle im Duden, wonach der Doppelpunkt als Gliederungszeichen
zwischen Stunden, Minuten und Sekunden bei genauen Zeitangaben verwendet
wird, erscheint vorliegend als sachgerecht. Der Einwand der Berufungsklägerin-
nen, dass nach dem Doppelpunkt teilweise auch Zahlen zwischen 60 und 99 ver-
wendet würden, erweist sich zwar als zutreffend; so wird beispielsweise für den
31. Januar 2007 eine Position verbucht, dessen Aufwand auf 0:90 festgesetzt
worden ist. Allerdings kann daraus nicht leichthin der Schluss gezogen werden,
dass der Zeitaufwand in der Honorarrechnung gemäss dem Dezimalsystem aufge-
Seite 9 — 18
listet worden sei. Betrachtet man das Gesamttotal von 31:50 Stunden genauer,
kann festgestellt werden, dass sämtliche Positionen, welche nach dem Doppel-
punkt Zahlen von 60 und mehr erwähnen, im Gesamttotal entsprechend umge-
rechnet worden sind. Widersprüchlich ist die Honorarnote einzig insofern, als dass
bei der Berechnung der Honorarsumme offenbar 31.5 Stunden entsprechend dem
Dezimalsystem und nicht wie es konsequenterweise hätte gemacht werden müs-
sen im Sinne von 31 Stunden und 50 Minuten mit Fr. 250.multipliziert worden
ist. Diese Ungenauigkeit allein vermag jedoch die vorangehenden Erwägungen
nicht zu entkräften. Letztlich ist entscheidend, von welchem Aufwand die Beru-
fungsklägerin tatsächlich ausging. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Abrech-
nung in der Honorarnote klar, wie viel Stunden und Minuten D. für die Rechtsbera-
tung bei der Nachlassabwicklung der verstorbenen Mutter der Berufungsbeklagten
geltend gemacht hat. Die Erfassung des in der Honorarnote aufgeführten Zeitauf-
wandes erfolgte dabei im Sinne der Ausführungen der Berufungsklägerin in Stun-
den und Minuten. Eine andere Frage ist jene, ob der geltend gemachte Aufwand
angemessen ist (vgl. dazu unten E. 4).
c)
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 10. März 2010 wie bereits erwähnt -
die von Dr. iur D. aufgewendeten und sich aus dem Leistungsjournal ergebenden
Stunden aus rein rechnerischen Gründen auf 23.5 Stunden reduziert. Aus den
soeben dargelegten Gründen lässt sich diese Reduktion nicht rechtfertigen. Sie
erweist sich zudem aus folgendem Grund als rechtswidrig. Im vorinstanzlichen
Verfahren haben weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagten den
Zeitaufwand beziehungsweise die Berechnungsweise der im Leistungsblatt aufge-
listeten Zahlen gerügt. Die Vorinstanz hat somit aus eigenem Antrieb eine Korrek-
tur des Zeitaufwandes vorgenommen. Ein solches Vorgehen erweist sich in Anbe-
tracht des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als unzulässig. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet den Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Er ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des
allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Rhi-
now/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N
3040). Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfah-
rensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfah-
rensobjekt. Andererseits ist es ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen
Aufarbeitung der relevanten Entscheidgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des
Verfahrensrechts die Einführung der Sicht des Betroffenen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte - Anspruch auf Orientierung,
Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung -, welche das Recht
Seite 10 — 18
auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Ent-
scheidfindung konkretisieren. Voraussetzung der Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs ist unter anderem eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Damit
sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und
wozu er Stellung nehmen soll und kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
räumt den Betroffenen des Weiteren das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern. Das Recht auf
Äusserung und Stellungnahme stellt den eigentlichen Kern des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar. Schliesslich haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass
die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Ent-
scheide vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Ehrenzeller/ Mastronardi/ Schwei-
zer/Vallender, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Pro-
zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 299 ff.). Auf-
grund dieser Ausführungen erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja in Anbetracht
der genannten Grundsätze nicht aus eigenem Antrieb eine Korrektur bezüglich
des verrechneten Stundenansatzes beziehungsweise des Totals der Stundenzah-
len hätte vornehmen dürfen; zumindest hätte sie die Parteien zu einer vorgängi-
gen Stellungnahme betreffend den verrechneten Stundenansatz sowie das Total
der Stundenzahlen einladen müssen.
4.
Aufgrund obiger Ausführungen ist bei der Beurteilung der Honorarforderung
vom geltend gemachten Aufwand von 31,5 Stunden auszugehen. Dem vorinstanz-
lichen Urteil entsprechend ist bezüglich der Höhe und Berechnung der Vergütung
von dem damals noch geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen Anwalts-
verbandes auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand muss darüber hinaus
angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Das üblich geschuldete
Honorar richtet sich dabei insbesondere nach Zeitaufwand sowie Bedeutung und
Schwierigkeit des Mandats. Massgebend ist zudem immer der für eine sachge-
rechte Prozessführung notwendige Aufwand (vgl. Botschaft der Regierung an den
Grossen Rat, Heft Nr. 6/2008-2009, S. 195). Die von der Vorinstanz verwendeten
Stundenansätze werden von der Berufungsklägerin wie bereits erwähnt - nicht
bestritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Aus dem
angefochtenen Urteil ergaben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass das Be-
zirksgericht Maloja den verrechneten Aufwand als übersetzt erachtet hätte; zu-
mindest hätte es die Kürzung des Honorars diesfalls entsprechend begründen
müssen, was jedoch vorliegend nicht gemacht worden ist. Diesbezüglich fehlt es
im Übrigen im Berufungsverfahren an substanziierten Einwänden seitens der Be-
rufungsbeklagten. Letztgenannte haben insbesondere sämtliche vor der Vo-
Seite 11 — 18
rinstanz vorgebrachten und vom Bezirksgericht zurückgewiesenen Einwände be-
züglich einer angeblichen ordnungswidrigen Führung des Mandates im Beru-
fungsverfahren nicht mehr vorgebracht und dementsprechend selbst keine Beru-
fung Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der nachgewiesenen Leistungen
der Berufungsklägerin kann der verrechnete Zeitaufwand auch nicht als unange-
messen bezeichnet werden. Soweit die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsan-
twort vom 8. September 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Ziffer
III./6.) sinngemäss ausführen, dass sie den Aufwand für einzelne Positionen als
hoch erachten würden, fehlt es diesbezüglich an einer substanziierten Begrün-
dung. Die Parteien trifft neben der in Art. 118 ZPO-GR normierten Behauptungs-
last auch eine Substanziierungslast, was bedeutet, dass die Parteien die rechtser-
heblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend und klar
darzulegen haben, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. Do-
minik Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor
dem Bündner Einzelrichter, Diss. Zürich 2010, S. 169; Oscar Vogel/Karl Spühler,
a.a.O., § 45, N 55). Im Übrigen werden diese Vorbringen lediglich im Zusammen-
hang mit den Ausführungen zur Frage, ob die Leistungserfassung in Dezimalstel-
len in Stunden und Minuten erfolgt sei, erhoben. Insofern fehlt es an sub-
stanziierten Darlegungen bezüglich eines allfällig überhöhten Aufwandes, welcher
allenfalls zu kürzen wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein solches
Vorbringen anlässlich des Berufungsverfahrens ohnehin verspätet wäre. Das Ge-
richt legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde
(Eventualmaxime; Art. 118 Satz 2 ZPO-GR). Rechtzeitig bedeutet gemäss bünd-
nerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82
Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, Art. 87 Abs. 3 ZPO-GR; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002
Nr. 7; Urteile des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. Februar 2007, ZF 06 81 E.
5a und vom 2. Mai 2005, ZF 04 77 E 6d/bb). In einem späteren Zeitpunkt sind
neue Behauptungen ausgeschlossen. Es bleibt demnach festzuhalten, dass der
von D. geltend gemachte Aufwand für die anwaltliche Beratung in der Abwicklung
der Erbangelegenheit der verstorbenen Mutter der Berufungsbeklagten in Anbe-
tracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als durchaus angemessen zu
betrachten ist und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine Kürzung nahelegen
würden.
5. Die
Berufungsklägerin
verlangt mit der Berufung an das Kantonsgericht von
Graubünden vom 31. Mai 2010, die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den
Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit dem 24.02.2008 zu bezahlen. In ihrer
Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 an das Bezirksgericht Maloja verlangte die
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Berufungsklägerin die Bezahlung von Fr. 9‘629.50 nebst 7.6% Mehrwertsteuer auf
Fr. 9‘562.-sowie 5% Verzugszins seit 24.02.2008. Unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer ist der in der Berufung geltend gemachte Betrag tiefer als jener,
welcher vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde.
a) Eine
Klagereduktion
ist im Gegensatz zu einer Klageänderung bezie-
hungsweise -erhöhung jederzeit zulässig. Bei einer Klageänderung geht es um
eine Änderung des Streitgegenstandes. Die Klageänderung umfasst sowohl eine
inhaltliche Änderung des Rechtsbegehrens, das heisst es wird mehr, Zusätzliches
anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren, als auch eine Änderung
des Klagefundaments, das heisst, der Kläger leitet die Klage aus einem anderen
Lebensvorgang her (vgl. Myriam A. Gehri/Michael Kramer, a.a.O., N 2 zu Art.
226). Grundsätzlich ist es dem Kläger verwehrt, eine Klageänderung vorzuneh-
men. Das Verbot der Klageänderung findet seine Begründung in erster Linie im
Vermittlungsobligatorium gemäss Art. 63 ZPO-GR und in der Bedeutung, welcher
der Vermittlungsverhandlung nach der kantonalen Zivilprozessordnung zukommt.
Andererseits dient das Verbot aber auch der Rechtssicherheit im anschliessenden
Gerichtsverfahren, da mit der verbindlichen Festlegung des Streitgegenstands der
Inhalt und Umfang des Prozesses sowie auch die Zuständigkeiten und das zu be-
achtende Verfahrensrecht zu einem frühen Zeitpunkt fixiert werden und die Pro-
zessaussichten entsprechend verlässlich beurteilt werden können. Diese Überle-
gungen bilden auch Leitlinie für die Frage, welche Ausnahmen von dem grund-
sätzlich in konstanter Rechtsprechung bestätigten Verbot der Klageänderung
möglich sind. Für zulässig erklärt wurde dabei insbesondere die nachträgliche Be-
schränkung des Rechtsbegehrens (PKG 1990 Nr. 5). Dabei handelt es sich nicht
um Klageänderungen im eigentlichen Sinn. Das vermittelte Rechtsbegehren bleibt
grundsätzlich unverändert. Das Verfahren und die Zuständigkeit werden nicht be-
einflusst (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 5).
b)
Vorliegend bringt die Berufungsklägerin zur Begründung der Klagereduktion
insbesondere vor, dass die Vorinstanz den vom Unterzeichneten in seiner Hono-
rarnote samt Anhang vom 5. April 2007 angewandten Stundenansatz von Fr. 250.-
abgelehnt und stattdessen von einem üblichen Honoraransatz bis 7. Dezember
2006 von Fr. 220.-pro Stunde und ab dem 8. Dezember 2006 bis zur Beendigung
des Beratermandates von einem Durchschnittshonorar von Fr. 240.-pro Stunde
ausgegangen sei. Diese vom Bezirksgericht Maloja vorgenommene Korrektur des
Stundenansatzes hat die Berufungsklägerin vorbehaltlos akzeptiert und das
Rechtsbegehren entsprechend angepasst. Den vorangehenden Erwägungen ent-
sprechend ist eine Klagereduktion zulässig, womit bei der vorliegende Berufung
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vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 9‘787.70 inklusiv Mehrwert-
steuer und Spesen zuzüglich Verzugszins auszugehen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung im Umfang von Fr. 9‘787.70 inklusive
Mehrwertsteuer und Spesen zuzüglich Verzugszinsen gutzuheissen. Dabei ist ins-
besondere davon auszugehen, dass der Zeitaufwand gemäss der Honorarnote
von Rechtsanwalt D. in Stunden und Minuten erfasst worden ist, und dass die
Klägerin einen Zeitaufwand von 31,5 Stunden geltend machte. Die von der Vo-
rinstanz vorgenommene Korrektur des Zeitaufwandes ohne entsprechende Rügen
seitens der Berufungsbeklagten beziehungsweise ohne vorgängige Anhörung der
Parteien zur beabsichtigten Korrektur verstösst im Übrigen gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs und ist daher unzulässig. Schliesslich liegen auch keine
Anhaltspunkte vor, dass der geltend gemachte Aufwand unangemessen wäre;
diesbezüglich fehlt es an substanziierten Rügen seitens der Berufungsbeklagten,
dass der verrechnete Zeitaufwand als überhöht betrachtet worden wäre. Ein ent-
sprechendes Vorbringen wäre im vorliegenden Berufungsverfahren überdies ver-
spätet.
7.a) Die
Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung vom 31. Mai 2010
schliesslich, dass die vorinstanzlichen Kosten von Total Fr. 5‘800.-im Umfang
von Fr. 290.-- der Klägerin und im Betrage von Fr. 5‘510.-- den Beklagten aufzuer-
legen sei. Die Beklagten seien im Weiteren zu verpflichten, die Klägerin ausser-
amtlich mit Fr. 7‘903.10 inklusiv Mehrwertsteuer, zu entschädigen, unter solidari-
scher Haftung der beiden Beklagten für den gesamten Betrag. Schliesslich seien
die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten zu überbinden, welche die
Klägerin für dieses Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen haben.
Vorliegend ist die Berufung im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfäng-
lich gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aus-
sergerichtlichen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen.
b)
Die Amtsund Gerichtskosten werden grundsätzlich von den Parteien ge-
tragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO-GR). Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR sind die Kosten
des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat
keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt
werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens über-
bunden. Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art.
122 Abs. 2 ZPO-GR alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen
Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei
aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie
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die gerichtlichen verteilt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 24, 35). Die
Frage, welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (vgl. BGE
4A_146/2011 E. 3.3). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es
sich bei Art. 122 ZPO-GR jedoch nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr
Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in wel-
chem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird (vgl. PKG 1988 Nr.
14 S. 72). In Betracht fällt dabei insbesondere, die Kostenund Entschädigungs-
folge auf der Grundlage des Verursacherprinzips zu regeln. Gemäss diesem wer-
den die unnötigerweise verursachten Kosten dem Verursacher auferlegt (vgl. Vo-
gel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 25). Das Kantonsgericht Graubünden hat be-
reits in einigen Entscheiden die Vorinstanz dazu verpflichtet, der im Rechtsmittel-
verfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen
(vgl. dazu insbesondere PKG 2004 Nr. 11).
c)
Das Bezirksgericht Maloja hat die Verfahrenskosten in ihrem Urteil vom 10.
März 2010 zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel den Beklagten aufer-
legt. Die Berufungsklägerin geht bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolge
für das erstinstanzliche Verfahren von einem Obsiegen im Umfang von 95% aus
und verlangt eine entsprechende Aufteilung der Verfahrenskosten sowie eine aus-
seramtlichen Entschädigung im Umfang von 90%. Die Vorinstanz hat der Klägerin
ursprünglich lediglich Fr. 7‘458.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar
2008 zugesprochen. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend wird die vor-
liegende Berufung vollumfänglich gutgeheissen, was zur Folge hat, dass Ziffer 1
des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert wird, als dass die Beklagten
verpflichtet werden, der Klägerin einen Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit
dem 24. Februar 2008 zu bezahlen. Der Antrag der Berufungsklägerin bezüglich
der Kostenund Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens entspricht
damit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens und kann folglich gutgeheis-
sen werden. Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja beste-
hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Schreibgebühren von Fr. 500.-
sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-gehen damit zu 95% unter
solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu 5% zu Lasten der
Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerinnen werden zudem verpflichtet, die Be-
rufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 7‘903.10 inklusive Mehr-
wertsteuer zu entschädigen.
d)
Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung an das Kan-
tonsgericht von Graubünden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens den Be-
Seite 15 — 18
klagten zu überbinden seien, welche die Klägerin für dieses Verfahren angemes-
sen ausseramtlich zu entschädigen hätten. Die Berufungsbeklagten führen in ihrer
Berufungsantwort an das Kantonsgericht von Graubünden vom 8. September
2010 diesbezüglich aus, dass das Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin
aufgrund eines Rechnungsfehlers Irrtums der Vorinstanz angehoben worden
sei. Die Berufungsbeklagten hätten keine Berufung eingelegt. Sollte das angeru-
fene Kantonsgericht daher wider Erwarten die Berufung gutheissen und damit den
behaupteten Fehler der Vorinstanz bestätigen, so müsste dieser Umstand bei der
Kostenund Entschädigungsfolge berücksichtigt werden, da nicht die Berufungs-
beklagten sondern die Vorinstanz das Berufungsverfahren veranlasst hätten.
e)
Eine Überbindung der Verfahrenskosten auf die Vorinstanz im Sinne des
Verursacherprinzips stellt wie bereits erwähnt - die Ausnahme dar und ist nur im
Falle von krass fehlerhaften und unnötigen Verfahren zulässig. Den vorangehen-
den Erwägungen kann entnommen werden, dass das Urteil der Vorinstanz zwar
tatsächlich fehlerhaft war und insbesondere der Zeitaufwand für die anwaltliche
Beratung in der Abwicklung der Erbangelegenheit nicht in Dezimalstellen, sondern
vielmehr in Stunden und Minuten erfasst worden ist. Dieser Umstand für sich allein
vermag jedoch keinesfalls eine Kostenüberbindung auf die Vorinstanz im Sinne
des Verursacherprinzips zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es eines qualifizierten
(Verfahrens-)Fehlers; davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Die Auf-
hebung eines Urteils in einem Berufungsverfahren wie in jedem Rechtsmittelver-
fahren überhaupt beruht regelmässig auf einem (nach Beurteilung der Rechtsmit-
telinstanz) fehlerhaften Entscheid des Vorderrichters. Wer aber ein Rechtsmittel
ergreift sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende
Rechtsmittelanträge stellt, trägt das damit verbundene allgemeine Prozessrisiko.
Er hat mit seinem Unterliegen zu rechnen und die damit verbundenen Kostenfol-
gen zu tragen (in diesem Sinne BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 3). Vorliegend haben die
Berufungsbeklagten insbesondere beantragt, die Berufung sei abzuweisen und
der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Dabei übernehmen sie die Begründung
der Vorinstanz, woraus sich schliessen lässt, dass sie selbst diese Begründung
nicht für offensichtlich unhaltbar erachten; es wäre ihnen mithin freigestanden un-
ter Hinweis auf ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz die Berufung anzuer-
kennen, womit sich ein weiterer Aufwand vermieden hätte. Die Überbindung der
Kosten des Berufungsverfahrens auf die Berufungsbeklagten erweist sich daher
als durchaus rechtens.
f)
Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen; die Berufungsbe-
klagten sind in sämtlichen ihrer Begehren unterlegen. Es rechtfertigt sich daher,
Seite 16 — 18
die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-zuzüglich einer Schreibge-
bühr von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr. 3‘320.-- unter solidarischer Haftung den
Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese haben überdies die Berufungsklägerin
ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1‘680.-zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu ent-
schädigen.
Seite 17 — 18
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird gutheissen und Ziffer 1, 2 und 3 des angefochtenen Ur-
teils werden aufgehoben.
2.
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden solidarisch
verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit
dem 24. Februar 2008 zu bezahlen.
3.
Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja bestehend aus
einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Schreibgebühren von Fr. 500.--
sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-gehen zu 95% (Fr.
5'510.--) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten und zu 5%
(Fr. 290.--) zu Lasten der Klägerin.
4.
Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, die Klägerin für das Verfah-
ren vor dem Bezirksgericht Maloja mit Fr. 7‘903.10 inklusive Mehrwertsteu-
er aussergerichtlich zu entschädigen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-zuzüglich Schreibge-
bühren von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr. 3‘320.--, gehen unter solidari-
scher Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten, die die Berufungsklägerin
ausserdem für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung mit Fr.
1‘680.-zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen
haben.
6.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:
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