In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich in Sachen fahrlässige Tötung wurde die Beschuldigte A. freigesprochen. Die Vorinstanz hatte sie schuldig befunden, jedoch wurde im Berufungsverfahren entschieden, dass sie den Unfall nicht hätte vermeiden können, da der Geschädigte grob verkehrswidrig gehandelt hatte. Die Beschuldigte wurde von den Kosten freigesprochen und erhielt eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 10'500.-.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-09-49
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK2-09-49 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Beweis; Berufungsbeklagte; Unfall; Zeuge; Recht; Unterhalt; Verbindung; Zeugen; Weges; Urteil; Gemeinde; Berufungsbeklagten; Talstation; Werke; Betreuung; Verbindungsweg; Bezirksgericht; Spikes; Sturz; Partei; Schaden; Brehm; Umstände |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 201 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 226 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 46 OR ;Art. 58 OR ;Art. 94 ZPO ; |
Referenz BGE: | 106 II 201; 112 Ia 369; 121 III 448; 129 II 145; 130 III 736; 51 II 207; 89 II 331; 91 II 281; |
Kommentar: | Hardy Landolt, Zürcher Kommentar Art. 45-49 OR, Art. 45; Art. 46 OR, 2007 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-09-49
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 23. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 09 49
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 12. Juli 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).
Urteil
II. Zivilkammer
Besetzung:
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Bochsler und Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. März 2009, mitgeteilt am 6. Juli
2009, in Sachen der Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 18. Januar 2005 fuhr Y. in Begleitung ihres Ehemannes und ihres
Enkelkindes mit der A.-Bahn (heute: A.-Bahn) von B. nach C.. Auf dem Weg vom
Bahnhof zur Talstation bzw. zum darunter liegenden Parkplatz der X. AG stürzte
Y., wobei sie sich mehrfach den rechten Unterarm und darüber hinaus zwei
Knochen der linken Handwurzel brach. Aufgrund dieses Sturzes stellte Y.
Schadenersatzforderungen gegen die X. AG.
B.
Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Sturzes keine gütliche
Einigung zustande kam, instanzierte Y. mit Vermittlungsbegehren vom 9.
November 2006 beim Kreispräsidenten Cadi eine Forderungsklage gegen die X.
AG. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. November 2006 stellte
der Vermittler am 1. Dezember 2006 den folgenden Leitschein aus:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'000.-zu
bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. November 2006.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der
Beklagten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin."
C.
Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 22. Dezember 2006 an
das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren
gemäss Leitschein fest. In ihrer Prozessantwort vom 20. Februar 2007 beantragte
die X. AG wie bereits anlässlich der Vermittlung die Abweisung der Klage, unter
Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Gleichzeitig stellte sie
den Verfahrensantrag, es sei im Sinne von Art. 94 ZPO vorab darüber zu
befinden, ob die Beklagte passivlegitimiert sei und ob sowohl ein Werkmangel als
auch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.
Februar 2007 teilte das Bezirksgericht Surselva mit, dass über diesen Antrag erst
nach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel entschieden werde. Am 11.
April 2007 reichte die Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein.
Ebenso hielt die Beklagte in ihrer Duplik vom 25. Juni 2007 unverändert an ihrem
Antrag auf Klageabweisung fest. Darüber hinaus stellte sie den formellen Antrag,
einzelne Tatsachenbehauptungen in der Replik, die damit zusammenhängenden
Ergänzungsfragen an die entsprechenden Zeugen sowie zwei klägerische
Beilagen aus dem Recht zu weisen. Am 27. Juni 2007 lehnte der
Seite 2 — 31
Bezirksgerichtspräsident Surselva diesen Antrag ab. Ferner wies das
Bezirksgericht mit Verfügung vom 29. August 2007 den beklagtischen Antrag auf
Durchführung einer Teilverhandlung ab.
Am 8. April 2008 beauftragte das Bezirksgericht Surselva Dr. med. D., Leiter
Unfallchirurgie am R., mit der Ausarbeitung einer medizinischen Fachexpertise zur
Beurteilung der Einschränkung von Y. in der Haushaltführung und zum Vorliegen
von unfallfremden Faktoren. Der Experte legte sein Gutachten am 13. Juni 2008
vor. Am 4. September 2008 beauftragte das Bezirksgericht E., F.
Haushaltbewertungen, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erhebung des
Haushaltsschadens. Dieses Gutachten lag am 26. November 2008 vor.
D.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva fand am 17. März
2009 in Trun statt. Mit Urteil vom 17. März 2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009,
erkannte das Bezirksgericht Surselva, wie folgt:
„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der
Klägerin CHF 45'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. November 2006
zu bezahlen.
2. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF 200.00 sowie diejenigen
des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus:
-
Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag
CHF 10'000.00
-
Schreibgebühr
CHF
1'240.00
-
Barauslagen
CHF
5'115.50
total
CHF 16'355.50
gehen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit CHF
31'339.90 zu entschädigen.
3. (Mitteilung)“
E.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva liess die X. AG mit Eingabe
vom 23. Juli 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden
erklären. Sie stellte folgende Berufungsanträge:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva in Sachen Y. gegen die X. AG
vom 17. März 2009 sei aufzuheben.
2. Die Klage von Y. gegen die X. AG sei abzuweisen.
3. Die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten seien neu
vollständig zu Lasten von Y. zu verlegen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y.."
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Zu diesen Berufungsanträgen liess die Berufungsbeklagte Y. mit Eingabe vom 19.
August 2009 folgende Anträge stellen:
"1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil
des Bezirksgerichtes Surselva vom 17. März 2009 sei ganzheitlich zu
bestätigen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST
zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin."
Das Bezirksgericht Surselva verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufung.
F.
Am 23. November 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren G., Vorsitzender der
Geschäftsleitung der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger,
Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte Y. sowie ihr
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny. Einleitend verlas
der Vorsitzende die Anträge der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten.
Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine
Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.
Rechtsanwalt Thöny stellte den Beweisantrag, die Berufungsbeklagte Y.
gerichtlich zu befragen. Die Parteivertreter erklärten sich damit einverstanden,
dass sie sich im Rahmen des ersten Parteivortrags zu diesem Antrag äussern,
und dass das Gericht danach darüber entscheidet. Da keine weiteren
Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren unter dem genannten
Vorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der
Parteien in ihren Plädoyers zum Beweisantrag und zu den materiellen
Berufungsanträgen Stellung. Rechtsanwalt Infanger beantragte dabei die
Abweisung des Beweisantrags. Die beiden Parteivertreter gaben von ihren
Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung zu den Akten. Im Anschluss an die ersten
Parteivorträge beriet das Gericht über den Beweisantrag der Berufungsbeklagten.
Das Gericht lehnte den Antrag ab, was der Vorsitzende gegenüber den Parteien
kurz begründete. Danach erhielten die Parteivertreter das Recht auf Replik und
Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend nahm
Rechtsanwalt Infanger Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Thöny. Er
selbst reichte keine Honorarnote ein, gab aber an, seine Aufwendungen für das
Berufungsverfahren würden sich im Umfang der Honorarnote von Rechtanwalt
Thöny bewegen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der
Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der
Seite 4 — 31
Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten
im Betrag von über Fr. 8'000.-kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen
werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Surselva betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über
einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht
und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.
b.
Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der
schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,
soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die X. AG
reichte ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. März
2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009, am 23. Juli 2009 und damit fristgerecht ein.
Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf
eingetreten werden kann.
2a.
Nach Art. 226 ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der
Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen
können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz
fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden,
sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein
können (Abs. 1). Ferner kann das Kantonsgericht von sich aus
Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien
zur Beweisaussage zulassen (Abs. 2).
Die bündnerische Zivilprozessordnung kennt zwei Formen der richterlichen
Parteibefragung, nämlich die formfreie Befragung der Parteien gemäss Art. 112
ZPO und die Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ZPO. Bleibt das Vorbringen
einer Partei unklar, unvollständig unbestimmt, soll der Richter die Partei
formfrei befragen (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die formfreie Parteibefragung stellt kein
eigentliches Beweismittel dar, aber ein wesentliches Hilfsmittel der
Wahrheitsfindung. Sie bezweckt nicht den Beweis bestrittener Tatsachen, sondern
dient der Abklärung und Vervollständigung unklarer, unvollständiger und
unbestimmter Vorbringen einer Partei. Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht
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Hauptund Nebenparteien von Amtes wegen auf Parteiantrag zur
Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung
und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person
unverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und
kommt - nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - nur in Frage, wenn der
gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann (PKG
1990 Nr. 13, 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18; BGE 112 Ia 369 ff.).
b.
Rechtsanwalt Thöny hatte vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, Y. zur
Beweisaussage
zuzulassen.
Ebenso
beantragte
er
anlässlich
der
Berufungsverhandlung, die Genannte gerichtlich einzuvernehmen, namentlich zur
Frage des Hergangs ihres Sturzes. Ob es sich bei dieser gerichtlichen Befragung
um eine formlose Parteibefragung um eine eigentliche Beweisaussage
handeln soll, überliess der Antragsteller dem Entscheid des Gerichts. Diese Frage
kann allerdings offen gelassen werden, da weder die Voraussetzungen für eine
formlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaussage erfüllt sind.
Zunächst ist zu beachten, dass keine Unklarheiten bestehen, die mittels einer
formfreien Befragung erhellt werden könnten. Zwar wurde der Hergang, wie die
Berufungsbeklagte genau gestürzt ist, von keinem Zeugen direkt beobachtet. Y.
hat ihren Standpunkt zum Sturzhergang in den Rechtsschriften und den Plädoyers
vor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht indes ausführlich dargelegt bzw.
darlegen lassen, wobei ihre Ausführungen ohne weiteres verständlich sind und
keiner Ergänzung bedürfen. Es besteht in Anbetracht dessen kein Grund, sie
formfrei zum Sturzhergang zu befragen. Hinzu tritt der Umstand, dass von der
Berufungsklägerin nicht bestritten wird, dass die Berufungsbeklagte nach hinten
ausgeglitten und auf beide Arme gefallen ist. Umstritten ist, ob dies auf vereistem
Untergrund geschah sowie ob die Berufungsbeklagte Schuh-Spikes trug
nicht bzw. ob sie diese Spikes allenfalls falsch montiert hatte. Abgesehen davon,
dass die Berufungsbeklagte ihren diesbezüglichen Standpunkt, wie erwähnt, klar
dargelegt hat, sind die bereits vorhandenen Beweismittel ausreichend, um die sich
stellenden Fragen und die bestehenden Divergenzen zwischen den Parteien
zuverlässig beurteilen zu können. Es ist somit weder ersichtlich, inwiefern eine
Aussage von Y. zu wesentlich neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen
könnte, noch erweist sich eine solche als notwendig. Die Voraussetzungen für das
subsidiäre Beweismittel der Beweisaussage sind in Anbetracht dessen ebenfalls
nicht gegeben, so dass der Beweisantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen ist.
Seite 6 — 31
3.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet eine Werkeigentümerhaftung
gemäss Art. 58 Abs. 1 OR. Nach der genannten Bestimmung hat der Eigentümer
eines Gebäudes eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese
infolge von fehlerhafter Anlage Herstellung von mangelhafter
Unterhaltung verursachen.
Das
Bezirksgericht
Surselva
hat
im
angefochtenen
Urteil
eine
Werkeigentümerhaftung der X. AG bejaht und diese zur Leistung einer
Schadenersatzzahlung von Fr. 45'000.-zuzüglich Zins an Y. verpflichtet. Gegen
dieses Urteil wehrt sich die X. AG, wobei die Fragen der Passivlegitimation, des
Vorliegens eines Werks sowie eines Werkmangels, des natürlichen
Kausalzusammenhangs sowie der Höhe des Betreuungsschadens strittig sind.
a.
Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, sie sei für
eine Klage aus Werkeigentümerhaftung nicht passivlegitimiert. Der Weg, auf dem
die Berufungsbeklagte gestürzt sei, sei der Öffentlichkeit gewidmet. Diese
Widmung entspreche einem öffentlich-rechtlichen Servitut. Die Gemeinde habe
den Weg denn auch im Generellen Erschliessungsplan als Fussund Wanderweg
eingetragen sowie die entsprechenden Ausschilderungen vorgenommen. Der
Schluss der Vorinstanz, dass die Gemeinde keine massgebliche Sachherrschaft
über den Verbindungsweg habe, da dieser sowohl von der A.-Bahn als auch von
den X. AG unterhalten werde, sei aufgrund dieser Widmung zu Gunsten der
Öffentlichkeit unzulässig. Nur weil die Gemeinde keinen Winterdienst betreibe,
heisse das im Übrigen noch lange nicht, dass sie einen solchen nicht unterhalten
müsste. Passivlegitimiert sei unter diesen Umständen die Gemeinde und nicht die
Berufungsklägerin.
b/aa. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen
sachenrechtlicher
Eigentümer.
Wird
eine
Klage
gestützt
auf
eine
Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR erhoben, ist demnach der Eigentümer
eines mangelhaften Gebäudes eines anderen mangelhaften Werks
passivlegitimiert (BGE 121 III 448 ff. [449 ff.], E. 2, mit weiteren Hinweisen; Roland
Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, 3. A., Bern 2006, N 4 f. zu Art. 58
OR; Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A.,
Basel 2007, N 7 zu Art. 58 OR).
Das Subjekt der Haftung aus Werkeigentum ist somit grundsätzlich durch das
Sacheigentum
definiert.
Allerdings
decken
sich
die
Grenzen
der
Werkmängelhaftung nicht immer mit den Grenzen des sachenrechtlichen
Seite 7 — 31
Eigentums. Die Rechtsprechung hat nämlich für bestimmte Sonderfälle
Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Diese Ausnahmen betreffen
Sondertatbestände, die eine über den Wortlaut hinausgehende, aber dem
Grundgedanken der Werkhaftung entsprechende Lösung rechtfertigen (BGE 106
II 201 ff. [204], E. 2b). Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit darf
angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und mit Rücksicht auf die
Rechtssicherheit indes nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vom
formellen Kriterium des Eigentums abzusehen rechtfertigt sich nur dann, wenn ein
anderer Berechtigter wie beispielsweise ein Gemeinwesen aufgrund seiner
besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare
Sachherrschaft über das Werk ausübt. Diesfalls ist das Gemeinwesen aufgrund
seiner ganz teilweise im öffentlichen Recht begründeten Sachherrschaft
unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer
gleichzustellen (BGE 121 III 448 ff. [451], E. 2d; Brehm, a.a.O., N 11 u. N 14 zu
Art. 58 OR). Als Ausnahme vom Grundsatz kann somit aus Art. 58 OR auch ohne
sachenrechtliche Stellung als Eigentümer haftbar werden, wer eine Anlage als
Ganzes nach seinem Ermessen erstellt hat, wer sie benutzt, effektiv die Herrschaft
darüber hat und auch für den Unterhalt des Werkes sorgen muss (Schnyder,
a.a.O., N 10 u. N 22 zu Art. 58 OR).
c/aa. Der vorliegend in Frage stehende Weg stellt die offizielle Verbindung
zwischen der Haltestelle C. der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen
der X. AG dar. Ausser im Bereich der Bahnstation bildet der Verbindungsweg
einen Bestandteil der Parzelle Nr. H. im Grundbuch der Gemeinde I.. Diese
Parzelle steht im Eigentum der X. AG (KB 1 u. 12, edierter Grundbuchauszug).
Der Unfall von Y. ereignete sich nicht im Bereich des Bahnhofs, sondern auf dem
unteren Abschnitt des Verbindungsweges, somit auf dem Grundstück der
Berufungsklägerin (vgl. dazu insbesondere E. 4d/bb nachfolgend). Somit kommt in
erster Linie die Berufungsklägerin als sachenrechtliche Eigentümerin des Weges
bzw. des fraglichen Wegabschnitts als Passivlegitimierte in Frage.
c/bb. Zu prüfen bleibt, ob der Gemeinde - die Passivlegitimation der A.-Bahn
wurde von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert -
eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über den Weg
zukommt, die es rechtfertigen würde, sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR
der privatrechtlichen Eigentümerin des Werks gleichzustellen.
Gemäss einem Schreiben des Bauamtes der Gemeinde I. vom 29. März 2006 (KB
12) sowie der Zeugenaussage von J., Baufachchef der Gemeinde I., betreibt die
Seite 8 — 31
Gemeinde auf dem fraglichen Weg keinen Winterdienst. Der Zeuge führte dies
anlässlich seiner Einvernahme einerseits auf den Umstand zurück, dass der Weg
über ein privates Grundstück führt. Andererseits traf er die Annahme, es
entspreche einer jahrzehntelangen Praxis, dass der Winterdienst auf dem
Fussweg von der A.-Bahn und von der X. AG ausgeführt werde. Die Ausführungen
von J. stimmen mit der Aussage des Zeugen K., Stellvertreter des technischen
Leiters bei der X. AG, überein. Dieser gab an, es bestehe eine Regelung mit der
A.-Bahn in der Weise, dass diese bei Schneefällen die Zufahrt mit der
Schneefräse räume. Der übrige Unterhalt werde von den X. AG vorgenommen.
Der technische Leiter der Berufungsklägerin, L., bestätigte in seiner Einvernahme
als Zeuge, dass sein Stellvertreter K. für den Unterhalt der Parkplätze und den
Unterhalt rund um die Talstation zuständig sei und hierbei unter anderem dafür zu
sorgen habe, dass der fragliche Weg zur Bahnhaltestelle für die Benützer sicher
sei. Im Fall von grossen Schneefällen räume die A.-Bahn den Schnee mit ihrer
Fräse. Der übrige Unterhalt werde von ihnen selbst geleistet.
Der fragliche Weg befindet sich somit nicht nur im Eigentum der
Berufungsklägerin, sondern diese, und nicht die Gemeinde, ist auch für den
Unterhalt des Weges besorgt. Liegt aber die Sachherrschaft über den Weg was
das massgebliche Kriterium ist bei der Berufungsklägerin, ist ihre
Passivlegitimation klar gegeben. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung bis
anhin für ein Abweichen vom Grundsatz der Haftung des sachenrechtlichen
Werkeigentümers zuliess, beruhten denn auch massgebend auf dem Umstand,
dass der Eigentümer überhaupt nicht in der Lage war, in das Werk einzugreifen
und allfällige Mängel zu beheben (vgl. Brehm, a.a.O., N 15 zu Art. 58 OR). Davon
kann vorliegend keine Rede sein, nimmt die Berufungsklägerin den Unterhalt des
Weges, wie aufgezeigt, doch selbst vor und ist daher auch in der Lage, in das
Werk einzugreifen und allfällige Mängel zu beheben.
c/cc. An der Passivlegitimation der Berufungsklägerin ändert entgegen ihrer
Ansicht auch der Umstand nichts, dass der Verbindungsweg der Öffentlichkeit
gewidmet ist. Wie einleitend erwähnt, stellt der Weg die offizielle Verbindung
zwischen der Haltestelle der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen
der X. AG dar. Zudem steht fest, dass der Weg auf der Landeskarte der Schweiz
1:25'000 (KB 18) eingezeichnet ist. An seinem Beginn und an seinem Ende ist ein
offizieller Wegweiser angebracht (KB 19, Fotos 4 u. 11). Schliesslich ist der Weg
nach Aussage des Zeugen J. auch im Generellen Erschliessungsplan der
Gemeinde I. als Fussund Wanderweg eingetragen. Ungeachtet dieser
öffentlichen Widmung hält die Gemeinde den Weg im Winter aber nicht offen.
Seite 9 — 31
Die Berufungsklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf
BGE 51 II 207 ff., in welchem das Bundesgericht die Haftung eines privaten
Werkeigentümers aus Art. 58 OR abgelehnt hatte. Im erwähnten Entscheid ging
es um einen Unfall, der sich auf einem Gehsteig im Eigentum einer Privatperson
ereignet hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dem Trottoir infolge der
Belastung mit dem öffentlichrechtlichen Servitut des Gemeingebrauches in
gewissem Sinne der Charakter einer öffentlichen Sache zukomme, worauf bei der
Beurteilung der Haftung des Eigentümers aus Art. 58 OR Rücksicht zu nehmen
sei. Die Haftbarkeit des Werkeigentümers für den Schaden, den das Werk infolge
von fehlerhafter Anlage mangelhafter Unterhaltung verursache, beruhe
naturgemäss auf der Voraussetzung, dass Herstellung und Unterhalt des Werkes
seinem Ermessen unterständen. Im konkreten Fall war das fragliche Trottoir
seitens des Gemeinwesens und nicht vom privaten Grundeigentümer erstellt
worden. Zudem war die Verfügungsgewalt des Privaten hinsichtlich des Unterhalts
eingeschränkt, da er sich den Weisungen der Strassenpolizeibehörde zu
unterwerfen hatte. Diese Umstände sind mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar, wurde der Verbindungsweg doch weder von der Gemeinde angelegt
noch erteilte diese Weisungen betreffend Unterhalt. Anlage und Unterhalt des
Werkes unterstehen vielmehr dem Ermessen der Berufungsklägerin. Aus
denselben Gründen ist auch BGE 89 II 331 ff. in casu nicht einschlägig, nahm
doch auch dort die Gemeinde und nicht der private Gehsteigeigentümer den
Unterhalt wahr.
Auch der Verweis auf BGE 91 II 281 ff. hilft der Berufungsklägerin vorliegend nicht
weiter. Das Bundesgericht gelangte in diesem Entscheid zur Erkenntnis,
Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR sei nicht der Eigentümer des
Grundstückes, auf welchem der Weg angelegt sei, sondern das Gemeinwesen,
das kraft einer Dienstbarkeit über diesen die Herrschaft ausübe. Das
Bundesgericht knüpfte dabei an die Grundsätze der früheren Entscheide an,
wonach haftpflichtig sei, wer die Anlage als Ganzes erstellt habe, sie benütze und
tatsächlich über sie verfüge, folglich auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe und
die erforderlichen Massnahmen treffen könne (vgl. BGE 106 II 201 ff. [204], E. 2a
in fine). Auch der BGE 91 II 281 ff. zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet
sich indes massgeblich von den in casu zu beurteilenden Umständen. So war dort
im Gegensatz zum vorliegenden Fall im Grundbuch ein öffentlicher Fussweg als
Dienstbarkeit eingetragen. Abgesehen davon war der Weg vom Verkehrsverein
der dienstbarkeitsberechtigten Gemeinde angelegt worden, der den Weg seit
Jahrzehnten mit finanzieller Hilfe der Gemeinde unterhielt, währenddem die
Seite 10 — 31
Grundeigentümer an den Wegunterhalt nichts beitrugen. Das Gemeinwesen
wurde somit in erster Linie deshalb als Subjekt der Werkhaftpflicht betrachtet, weil
es dienstbarkeitsberechtigt war und den Unterhalt allein besorgte (vgl. Brehm,
a.a.O., N 11 zu Art. 58 OR), mit anderen Worten also die Sachherrschaft über den
Weg inne hatte. Dies ist vorliegend ungeachtet der öffentlichen Widmung des
Weges nicht der Fall.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid
erkannt hat, der Mangel am Eingang eines stark frequentierten Ladens (Glatteis
auf dem Trottoir) gelte als Mangel des Geschäfts, selbst wenn für den Unterhalt
des Trottoirs die Gemeinde als Dienstbarkeitsberechtigte zuständig sei.
Dementsprechend hat es die Passivlegitimation des Privaten bejaht (BGE 118 II
36 ff.).
c/dd. Ob die Gemeinde auf dem fraglichen Weg einen Winterdienst betreiben
müsste, wie dies die Berufungsklägerin geltend macht, kann unter den gegebenen
Umständen offen gelassen werden. Offenbar besteht die langjährige Übung, dass
die Gemeinde auf dem Weg keine Unterhaltsarbeiten wahrnimmt, sondern dass
diese Aufgabe der X. AG obliegt. Anzeichen dafür, dass die Letztere mit dieser
Regelung nicht einverstanden gewesen wäre, bestehen nicht, ist doch nicht
bekannt, dass sie sich jemals gegen die aktuelle Unterhaltsregelung zur Wehr
gesetzt sich darum bemüht hätte, mit der Gemeinde zusammen eine
Unterhaltsvereinbarung zu treffen. Dass die Berufungsklägerin im Winter - und um
diese Jahreszeit geht es vorliegend - den Unterhalt des Weges übernimmt, ist im
Übrigen durchaus nachvollziehbar, nicht nur unter dem Aspekt, dass der Weg
über ihr Grundstück führt, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die
Offenhaltung des fraglichen Verbindungsweges in dieser Jahreszeit massgebend
im Interesse der X. AG liegt. So stellt der Weg einerseits die Verbindung von der
Bahnstation der A.-Bahn zur Talstation der X. und andererseits die Verbindung
von deren Parkplatz zur Talstation bzw. zum Einstieg in den Sessellift dar.
Jedenfalls führt aber die öffentliche Widmung allein, ohne eine entsprechende
Sachherrschaft über Anlage und Unterhalt eines Werkes, entgegen der
Auffassung der Berufungsklägerin nicht dazu, dass vorliegend die Gemeinde
passivlegitimiert wäre.
d.
Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, es könne auch davon
ausgegangen werden, dass die Gemeinde eine privatrechtliche Dienstbarkeit
ersessen habe, so dass jene aus diesem Grund passivlegitimiert sei. Die
Vorinstanz hatte eine solche Ersitzung verneint. Vorliegend braucht auf die Frage,
Seite 11 — 31
ob die Gemeinde unter den konkreten Umständen tatsächlich eine privatrechtliche
Dienstbarkeit erworben hat, nicht näher eingegangen zu werden. Auch das
Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit würde nämlich nicht per se dazu
führen, dass die Gemeinde ins Recht zu fassen wäre. Eine Passivlegitimation des
privaten Dienstbarkeitsberechtigten wird lediglich dann bejaht, wenn ihm allein der
Nutzen zusteht sowie wenn ihm die Unterhaltspflicht obliegt. Ist Letztere nicht klar
geregelt, so bleibt der Grundeigentümer Subjekt der Haftpflicht; im Zweifel ist dem
an sich klaren Begriff des Eigentümers von Art. 58 OR der Vorrang zu geben
(Brehm, a.a.O., N 12 zu Art. 58 OR, mit weiteren Hinweisen). In casu kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Nutzen des Verbindungsweges allein der
Gemeinde zusteht, insbesondere nicht im Winter. Überdies ist nicht vorgesehen,
dass die Gemeinde den Wegunterhalt vornimmt. Unter diesen Umständen wäre
die Passivlegitimation der Gemeinde selbst beim Bestehen einer privatrechtlichen
Dienstbarkeit zu verneinen.
e.
Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, vom Grundsatz der
Passivlegitimation des sachenrechtlichen Werkeigentümers betreffend eine Klage
aus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR abzuweichen. Der Weg bzw. der
massgebliche Wegabschnitt befindet sich im Eigentum der Berufungsklägerin,
wurde von ihr angelegt und wird von ihr unterhalten. Die Vorinstanz hat die
Passivlegitimation der Berufungsklägerin daher zu Recht bejaht.
4.
Im Weiteren erhebt die Berufungsklägerin den Einwand, dem vorliegenden
Verbindungsweg fehle der Charakter eines Werks im Sinne von Art. 58 OR.
a.
Ein Werk nach Art. 58 OR ist ein materielles Objekt, das von
Menschenhand gestaltet worden und mit dem Erdboden direkt indirekt fest
verbunden ist (BGE 130 III 736 ff. [740], E. 1.1; Brehm, a.a.O., N 26 zu Art. 58
OR). Strassen gelten als Werke im Sinne von Art. 58 OR, obwohl sie keine
Gebäudeähnlichkeit aufweisen. Dies gilt sinngemäss auch für Fusswege,
Feldwege und Durchgänge (Brehm, a.a.O., N 161 f. zu Art. 58 OR; Schnyder,
a.a.O., N 21 zu Art. 58 OR, je mit weiteren Hinweisen), nicht jedoch für einen
ausgetretenen Fusspfad, der bloss durch das mehrfache Betreten des natürlich
gewachsenen Untergrundes entstanden ist (Brehm, a.a.O., N 32 zu Art. 58 OR).
b.
Wie aus der von der Klägerin eingereichten Fotodokumentation (KB 19)
ersichtlich wird, handelt es sich beim fraglichen Weg mit ohne Schnee -
nicht bloss um einen ausgetretenen Fusspfad einen Wanderweg, der
lediglich durch das mehrfache Betreten des natürlich gewachsenen Untergrundes
Seite 12 — 31
entstanden wäre. Er stellt vielmehr einen eigentlichen Fussweg dar, der entlang
der Grundstücksgrenze bzw. entlang des Gebäudes der Talstation der X. AG führt
und wie unter anderem der Anlage des Gebäudes und dem auf den Fotos 4 bis
6 abgebildeten Schild entnommen werden kann von der Berufungsklägerin als
Durchgang zwischen dem Parkplatz, der Kasse sowie dem Skiraum und dem
Zugang zum Sessellift gestaltet wurde. Zudem führt der Weg weiter zur Haltestelle
der A.-Bahn. Zu beachten ist im Weiteren die Aussage des Zeugen K.. Dieser gab
an, das Räumen der Zufahrt mit der Schneefräse gehe besser, seit der Weg
planiert worden sei. Der Verbindungsweg wurde somit von der Berufungsklägerin
im eigentlichen Sinn angelegt. Im Winter wird er geräumt und unterhalten, um die
Verbindung zu gewährleisten. Bereits vor dem Bau der Sesselbahn diente der
Weg gemäss Aussage des Zeugen J. den Kunden der X. AG als Zugang zum
Bügellift, dessen Talstation damals oberhalb der Bahnlinie lag. Nicht zuletzt ist
darauf hinzuweisen, dass der Parzelle Nr. 1571 am 13. März 1973 ein Fussund
Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle der Berufungsklägerin eingeräumt worden
war (vgl. BB 5 sowie den edierten Grundbuchauszug), was einen weiteren Hinweis
darauf bildet, dass es sich um einen eigentlichen Weg und nicht bloss um einen
ausgetretenen Fusspfad handelt. Unter diesen Umständen bestehen keine
Zweifel, dass der fragliche Verbindungsweg ein Werk im Sinne von Art. 58 OR
darstellt.
5.
Die Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
obwohl tiefe Temperaturen und offensichtlich eisige Verhältnisse geherrscht
hätten, sei weder eine Gefahr signalisiert noch der Fussweg gestreut worden,
wodurch ein klarer Werkmangel vorliege. Dieser Argumentation ist die Vorinstanz
gefolgt. Die Berufungsklägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren einerseits,
dass der Weg eisig gewesen sei, und anderseits, dass eine allfällige Vereisung
unter den konkreten Umständen einen Werkmangel darstelle.
a.
Der Umstand, dass ein Werk jemandem einen Schaden zufügt, begründet
für sich allein noch keine Haftung des Eigentümers nach Art. 58 OR. Die
Schadensverursachung muss auf einen Werkmangel auf mangelhaften
Unterhalt zurückzuführen sein. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist
mangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Das
Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem
Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3;
Brehm, a.a.O., N 54 u. 65 zu Art. 58 OR). Der Unterhalt eines Werkes ist dann
mangelhaft, wenn das Werk infolge Benützung und/oder wegen des Zeitablaufs
Seite 13 — 31
neue Gefahrenquellen schafft und die nötige Abhilfe dagegen nicht, ungenügend
oder unrichtig geleistet wird (Brehm, a.a.O., N 76 zu Art. 58 OR).
b/aa. Die Beweislast für einen Mangel liegt beim Geschädigten. Er hat einen
bestimmten Zustand des Werks vor dem Unfall zu beweisen. Allerdings befindet
sich der Geschädigte oft in Beweisschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der
Mangel ein vorübergehender war, wie bspw. bei Glatteisbildung, wenn kein
Zeuge den Unfall beobachtet hat. Wurde das Werk durch den Unfall zerstört
ist es sonst nachher verändert worden, so könnte durch ein allzu strenges
Beharren
auf
der
Beweispflicht
des
Geschädigten
die
ganze
Werkeigentümerhaftung in vielen Fällen aus den Angeln gehoben werden. Es
erweist sich daher als zulässig, dass das Gericht nötigenfalls gestützt auf die freie
Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den
mangelhaften Zustand des Werkes zieht. Dabei hat es die Möglichkeiten des
Eintritts des Unfalls mit und ohne angenommenen Mangelzustand sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Deutet die Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass ein
Mangel Schadensursache war, so werden Mangel und Kausalzusammenhang
zwischen dem Mangel und dem Schaden angenommen. Sobald der
Werkeigentümer aber andere ernsthafte Möglichkeiten der Verursachung beweist,
fällt die Grundlage für die Annahme der Verursachung des Schadens durch einen
Werkmangel dahin und darf die Haftpflicht nicht dem Eigentümer auferlegt
werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern um
einen Anwendungsfall des prima-facie-Beweises, der es erlaubt, bei typischen
Abläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände
als gegeben zu betrachten (Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. A., Zürich 1987, S. 213 f., mit weiteren Hinweisen;
Brehm, a.a.O., N 80 f. zu Art. 58 OR).
b/bb. Vorliegend steht ein mangelhafter Zustand bzw. Unterhalt des Weges -
nämlich eine Vereisung desselben bzw. das Unterlassen wirksamer Massnahmen
gegen diese Vereisung in Frage. Eine Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des
Unfalls fand nicht statt. Nachträglich kann der geltend gemachte Werkmangel
nicht mehr eruiert werden. Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht allenfalls
gestützt auf die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den
Schluss auf den mangelhaften Zustand des Weges ziehen kann.
Die
Berufungsklägerin
wehrt
sich
vorliegend
gegen
eine
solche
Beweiserleichterung. Sie wirft der Berufungsbeklagten eine Beweisvereitelung vor
respektive macht geltend, die Genannte habe den Beweisnotstand selbst zu
Seite 14 — 31
verantworten und aus diesen Gründen den vollen Beweis zu erbringen. So hätte
es die Klägerin in der Hand gehabt, den angeblich vereisten Weg beweisrechtlich
zu sichern, indem sie unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt entweder hätte
Fotografien machen neutrale Zeugen hätte suchen können. Gegenüber der
Berufungsklägerin habe sie die Haftungsansprüche erst 14 Monate nach dem
Ereignis erhoben. Nach Ablauf dieser Zeit seien der Beklagten diese Massnahmen
der Beweissicherung verwehrt gewesen. Ihr sei damit die Möglichkeit genommen
worden, den Gegenbeweis zu erbringen, weshalb sie selbst sich in einem
Beweisnotstand befinde und bei ihr beim Gegenbeweis das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichen müsse.
Diese Einwände verfangen nicht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die
Berufungsbeklagte und deren Angehörige unmittelbar nach dem Unfall nicht an
eine Beweisaufnahme dachten, zumal keine Bagatellverletzung vorlag, sondern
die Berufungsbeklagte sich Brüche an beiden Armen zugezogen hatte. So hält die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten an anderer Stelle denn auch lediglich
vor, dass sie ihr am auf den Unfall folgenden Tag keine Meldung erstattet hatte.
Da der Wegzustand im Winter bekanntlich von Tag zu Tag, ja gar von Stunde zu
Stunde ändern kann, hätte aber bereits eine Beweisaufnahme am
darauffolgenden Tag mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts mehr zur Klärung der
Angelegenheit beitragen können. Hinzu tritt der Umstand, dass zumindest das
Schalterpersonal und der Pistenrettungsdienst der Berufungsklägerin über den
Vorfall informiert waren. Die Zeugen M., N. und O. gaben an, nach dem Unfall
hätten sie Y. in die Schalterhalle der Talstation gebracht und sie dort hingebettet.
Dann seien sie an den Schalter gegangen und hätten das Personal informiert,
worauf der Rettungssanitäter der X. gekommen sei, sich um die
Berufungsbeklagte gekümmert und auch Fragen über den Unfallhergang gestellt
habe. Aus der Rechnung für den Krankentransport (KB 21) geht damit
übereinstimmend hervor, dass der Rettungssanitäter der Begbahnen, P., die
Ambulanz rief. Die Berufungsklägerin war somit über den Unfall informiert und
hätte es durchaus in den Händen gehabt, selbst den Zustand des Weges
festzuhalten, auch wenn damals noch keine Forderungen geltend gemacht
worden waren. In Anbetracht dessen besteht weder ein Anlass, der
Berufungsbeklagten die von der Lehre befürwortete Beweiserleichterung zu
verweigern noch dafür, für den Gegenbeweis lediglich eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit zu fordern.
b/cc. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen unter anderem die
Zeugenaussagen ihres Ehemannes, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes.
Seite 15 — 31
Hiergegen wendet die Berufungsklägerin ein, die drei genannten Personen seien
aufgrund ihrer Eigenschaft als nahe Verwandte als Zeugen generell
auszuschliessen. Die Bündnerische Zivilprozessordnung kennt allerdings keine
Beweisregel, die nahe Verwandte einer Partei als Zeugen generell ausschliessen
würde. Vielmehr besteht nach Art. 158 ZPO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, so dass das Gericht dem Umstand der Verwandtschaft der
Zeugen mit der Berufungsbeklagten bei der Beweiswürdigung Rechnung zu
tragen hat.
c/aa. Wie bereits erwähnt, ist nun zunächst zu prüfen, ob das Gericht gestützt auf
die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den
mangelhaften Zustand des Weges ziehen kann. Die Art und die Schwere der
Verletzungen, die Y. bei ihrem Unfall am 18. Januar 2005 erlitten hat, deuten an
sich klar auf ein Ausrutschen auf eisigem Untergrund hin. So lassen die an beiden
Armen zugezogenen Brüche ohne weiteres darauf schliessen, dass die
Berufungsbeklagte mit beiden Füssen zugleich ausrutsche und nach hinten auf
beide Arme fiel. Dagegen wäre es bei einem Sturz auf nicht-eisiger Unterlage eher
untypisch, dass es einem Stürzenden beide Füsse gleichzeitig wegzieht.
c/bb. Vorliegend braucht aber nicht bloss auf diesen pirma-facie-Beweis
abgestellt zu werden. Es deutet nämlich nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung
auf ein Ausrutschen der Berufungsbeklagten auf eisiger Grundlage hin, sondern
auch das medizinische Gutachten von Dr. med. D.. Y. hatte dem Gutachter
gegenüber den Unfall so geschildert, dass sie sehr heftig gestürzt sei, indem es ihr
beide Beine auf der eisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit ihrem
gesamten Körpergewicht auf beide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei.
Dr. D. äusserte sich im Gutachten derart, es handle sich um eine typische
Verletzung mit einem typischen Unfallhergang, was Frau Y. im Januar 2005
erlitten habe (Gutachten D., S. 5 Ziff. 5). Die Aussage der Berufungsbeklagten,
dass sie auf eisiger Grundlage gestürzt ist, wird demnach vom Gutachter gestützt.
d.
Zu würdigen sind im Weiteren die Aussagen der Begleiter der
Berufungsbeklagten im Unfallzeitpunkt.
d/aa. M., die Tochter der Berufungsbeklagten, gab als Zeugin an, ihr Mann und
sie seien vom Parkplatz der X. Q. aus hoch zur Bahnstation gegangen, um ihre
Eltern und ihren Sohn, die mit dem Zug gekommen seien, abzuholen. Da der Weg
sehr, sehr eisig gewesen sei, hätten ihr Vater, ihr Mann und sie den Kinderwagen
sehr sorgfältig hinunter gefahren. Ihre Mutter sei hinterher gelaufen und sei alleine
Seite 16 — 31
unterwegs gewesen. Als sie bereits unten bei der Talstation gewesen seien,
hätten sie ein Rufen ihrer Mutter gehört und zurückgeschaut. Sie hätten die Mutter
auf dem Boden sitzen sehen, ihr Handgelenk haltend, das in eine ungewöhnliche
Richtung geschaut habe. Ihr Mann sei als erster hochgegangen und habe
geschaut, was passiert sei. Sie sei gefolgt, gemeinsam mit dem Vater und dem
kleinen Sohn. Der Unfall habe sich ca. um 11 Uhr ereignet. Auf die
Witterungsverhältnisse und Temperaturen angesprochen, gab die Zeugin an, es
sei bedeckt gewesen, es seien erste Niederschläge (leichter Schneefall) gefallen,
und es sei sehr kalt gewesen, ca. unter dem Gefrierpunkt. Der Weg sei sehr eisig
gewesen, was sie schon beim Hochgehen bemerkt hätten. Im oberen Bereich, im
Bereich des Bahnhofs, sei der Weg gesplittet gewesen, aber nicht mehr im
Bereich der X.. Im unteren Teil sei weder gesandet noch gesplittet gesalzen
gewesen. Eine Hinweistafel, die auf die schlechten Wegverhältnisse hingewiesen
hätte, habe es nicht gegeben. Die Frage, ob der Weg mit der Piste
zusammengefallen sei, bejahte die Zeugin.
Der Zeuge N., der Schwiegersohn der Berufungsbeklagten, sagte aus, sein
Schwiegervater, seine Frau und er hätten seinen Sohn mit dem Kinderwagen
vorsichtig von der Bahnstation C. auf dem Schneeweg in Richtung Passstrasse
hinunter gebracht. Seine Schwiegermutter sei ihnen in einigem Abstand alleine
gefolgt. Als sie unten an der Passstrasse angelangt seien und sich nach Frau Y.
umgesehen hätten, hätten sie gerade noch einen Aufschrei gehört und die
Genannte kurz darauf neben der Talstation am Boden sitzen sehen, sich mit
schmerzverzerrtem Gesicht die Hand haltend. Den Sturz selbst habe er nicht von
Anfang bis Ende beobachten können. Der Unfall habe sich um die Mittagszeit
ereignet, ca. um 12 Uhr. Zu den Witterungsverhältnissen und Temperaturen am
fraglichen Tag gab der Zeuge an, es sei kühl gewesen und der Himmel ziemlich
grau, bewölkt mit einzelnen Wolkenlücken. Die Temperaturen seien um den
Gefrierpunkt gewesen. Auf den Zustand des Weges angesprochen, führte der
Zeuge aus, dieser sei sehr glatt, eisig und von den Skifahrern ausgefahren
gewesen. Es sei weder gesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen. Eine
Hinweistafel, die auf die schlechten Wegverhältnisse hingewiesen hätte, habe er
nicht gesehen bemerkt. Auf die Frage, ob der Weg mit der Piste
zusammenfiel, gab der Zeuge an, er sei so benutzt worden, als Zufahrt zum
Parkplatz. Zur Ergänzungsfrage, ob der ganze Weg glatt und eisig gewesen sei
oder nur punktuell, führte N. aus, der Weg sei im Abschnitt neben dem Gebäude
glatt gewesen. Der Unfall sei am untersten Ende der glatten Stelle passiert.
Seite 17 — 31
Der Ehemann der Berufungsbeklagten, O., gab bei seiner Befragung als Zeuge
an, der Unfall habe sich um die Mittagszeit ereignet. Zu den
Witterungsverhältnissen und Temperaturen im Unfallzeitpunkt sagte der Genannte
aus, es sei bedeckt gewesen und habe gerade zu schneien begonnen, die
Temperatur dürfte sich knapp unter null Grad bewegt haben. Auf die Frage, wie
sich der Weg vom Bahnhof C.-Q. zur Talstation der Sesselbahn der X. AG
präsentiert habe, gab der Zeuge an, das Perron sei mehr weniger schneefrei
gewesen, etwas schwieriger habe sich dann die Situation bis zur
Bahnunterführung präsentiert. Der Weg von der Bahnunterführung bis zur
Talstation der Bergbahn habe sich in einem miserablen Zustand befunden. Er sei
vereist und sehr glatt gewesen und absolut gar nicht bestreut. Eine Hinweistafel
betreffend die schlechten Wegverhältnisse habe es nicht gegeben. Ob der Weg
mit der Piste zusammengefallen sei, könne er nicht sagen. Er wisse aber, dass
der Weg auch von den Skifahrern als Piste benützt worden sei, weil er Skifahrer
dort gesehen habe. Zum Unfallhergang gab der Zeuge an, seine Tochter und sein
Schwiegersohn seien ihm von der Talstation entgegengekommen und hätten ihm
geholfen, den Enkel auf dem eisigen Weg zur Talstation zu bringen. Als sie dort
angekommen seien, sei seine Frau, die ihnen nachgefolgt sei, gestürzt. Er habe
den eigentlichen Sturz nicht beobachten können, da er in jenem Zeitpunkt bei der
Talstation gewesen sei. Seine Frau sei wohl im steilen Teil des Weges gestürzt
und danach hinunter gerutscht.
d/bb. Die Würdigung dieser Aussagen ergibt, dass alle drei Zeugen
übereinstimmend angaben, der Unfall habe sich im unteren Teil des
Verbindungsweges, im Bereich der Talstation der X. AG - demnach auch auf
deren Grundstück -, ereignet und dass der Verbindungsweg im Unfallzeitpunkt in
diesem unteren Teil sehr eisig bzw. sehr glatt gewesen sei. So bewegte sich die
Temperatur nach Aussagen der Zeugen denn auch um bzw. knapp unter dem
Gefrierpunkt. Zudem gaben sie deckungsgleich an, dass der Weg weder
gesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen sei und eine entsprechende
Hinweistafel gefehlt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die
Aussagen der drei Zeugen in den wesentlichen Punkten kongruent, aber dennoch
nicht in allen Details auffallend gleichlautend. Im Gesamtbild betrachtet sind sie
daher durchwegs schlüssig und glaubhaft.
d/cc. Die Einwände, die die Berufungsklägerin gegen die Würdigung dieser
Zeugenaussagen durch die Vorinstanz vorbringt, erweisen sich als nicht
stichhaltig. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb M. nicht hätte aussagen
können, wie der Weg in seinem oberen Teil beschaffen war, gab sie doch
Seite 18 — 31
ausdrücklich an, ihr Mann und sie seien vom Parkplatz der X. aus hoch zur
Bahnstation gegangen, um ihre Eltern und ihren Sohn, die mit dem Zug
gekommen seien, abzuholen.
Ferner geht aus dem Gesamtzusammenhang von Erwägung 2d des
vorinstanzlichen Urteils klar hervor, dass sich der Schluss der Vorinstanz auf Seite
11 des angefochtenen Urteils, der fragliche Verbindungsweg sei mangelhaft
unterhalten gewesen, auf denjenigen Teil des Weges bezieht, auf dem sich der
Unfall ereignet hat. Auch was die Zustandsbeschreibung des gesamten Weges
betrifft, ergeben sich entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin keine
massgeblichen Widersprüche, zumal ein eisiger Weg durchaus auch mit "glatt"
beschrieben werden kann und alle Zeugen überdies klar zwischen dem oberen -
im Bereich des Bahnsteigs liegenden - Abschnitt des Weges und dessen unterem
- über das Grundstück der Berufungsklägerin führenden - Teil, den sie als vereist
beschrieben, unterschieden.
Keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, bietet
auch der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Einwand, der Ehemann und die
Tochter der Berufungsbeklagten hätten in Übereinstimmung zu den Ausführungen
in der Prozesseingabe ausgesagt, es habe im Unfallzeitpunkt geschneit, obwohl
es gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom
24. Januar 2007 am 18. Januar 2005 erst nach 16 Uhr Niederschläge gegeben
habe und die Temperaturen zwischen 11 und 12 Uhr deutlich über dem
Gefrierpunkt gelegen hätten. Die in casu aktenkundigen Wetterberichte (KB 22; Pli
Korrespondenz, 7. Dokument) betreffen B., weshalb daraus keine direkten
Schlüsse auf das mehrere Kilometer entfernte und rund 250 Meter höher gelegene
C. gezogen werden können. Nicht einmal in B. lagen die Temperaturen um die
Mittagszeit aber im Übrigen deutlich über dem Gefrierpunkt, sondern bei rund 2
Grad.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Zeugen
betreffend den Zaun am Wegrand ebenfalls keine massgeblichen Widersprüche
finden. Die Berufungsbeklagte hatte vorgebracht, sie habe den Zaun nicht als
Geländer benutzen können, da dieser aufgrund des Schnees unterhalb der
üblichen Griffhöhe verlief (vgl. Gutachten D., S. 2). Damit übereinstimmend gab
der Zeuge N. an, der Zaun sei sichtbar gewesen, doch habe im Vergleich zu den
Fotos (KB 19) mehr Schnee gelegen. Auch M. bestätigte, es habe zum
Unfallzeitpunkt eher etwas mehr Schnee gehabt als auf der ihr vorgelegten
Seite 19 — 31
Fotografie, was darauf hindeutet, dass der Zaun tatsächlich nicht vollständig frei
und daher als Stütze nicht geeignet war.
An der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen vermag letztlich auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage, ob
die Klägerin Schuh-Spikes getragen hat, divergieren (vgl. dazu Erwägung 6d/bb
nachfolgend), da die Aussagen, was die Frage des Zustandes des Weges betrifft,
wie auch in anderen wesentlichen Punkten im Kerngehalt übereinstimmen.
e/aa. Im Weiteren steht fest, dass es auf dem dem Gebäude der Talstation
entlang führenden Teil des Weges - und damit im Bereich der Unfallstelle früher
oft zu Vereisungen kam, weil der entsprechende Wegabschnitt auch von den
Skifahrern benutzt wurde, um zu den Parkplätzen zu gelangen. Insofern
bestätigen die Zeugen K. und L. die Aussagen der Familienangehörigen der
Berufungsbeklagten. K. gab bei seiner Befragung im Jahr 2008 an, seit zwei
Jahren also seit 2006, ein Jahr nach dem Unfallereignis würden sie den Weg
mit Holzschnitzeln streuen. Zudem werde der Weg seit einem Jahr mit einem
hohen Zaun abgesperrt. Sie hätten einmal einen Versuch unternommen, den Weg
mit Split zu streuen. Die Fussgänger hätten jedoch den Kies mit den Schuhen
mitgenommen, so dass an den Skiern der Skifahrer Schäden entstanden seien
und der Versuch deshalb abgebrochen worden sei. Früher hätten sie deshalb,
wenn sie festgestellt hätten, dass der Weg wieder vereist gewesen sei, diesen
jeweils aufgerauht. Die Vereisungen seien erfolgt, weil jeweils einige Skifahrer
diesen Weg trotz signalisiertem Verbot hinunter gefahren seien. Immer, wenn sie
die dadurch erfolgten Vereisungen festgestellt hätten, hätten sie den Weg wieder
aufgerauht. Selbstverständlich sei möglich, dass der Weg zwischendurch vereist
gewesen sei, ohne dass sie es gemerkt hätten und deshalb die Massnahme des
Aufrauhens hätten ergreifen können. L. sagte praktisch gleichlautend aus, früher
sei am fraglichen Weg eine Fahrverbotstafel gestanden, doch seien die Skifahrer
diesen trotzdem hinunter gefahren. Heute sei der Weg abgesperrt, so dass die
Skifahrer diesen nicht mehr benützen könnten. Die Wegverhältnisse würden
täglich überprüft und wenn der Weg vereist sei, würden seit letzter Saison
Holzschnitzel gestreut. Damit hätten sie gute Erfahrungen gemacht. Früher sei der
Weg im Falle von Vereisungen gepickelt worden, so dass der Untergrund wieder
rauh gewesen sei. Splitten habe man den Weg nicht können, hätten doch die
Fussgänger den Kies mit den Schuhen mitgenommen, wodurch die Ski der
Skifahrer beschädigt worden wären.
Seite 20 — 31
e/bb. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dadurch, dass
die glaubwürdigen Zeugen L. und K. dargelegt hätten, dass der Zustand des
Weges gemäss einem mündlichen Pflichtenheft überprüft und bei Bedarf
gehandelt werde, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass der Weg im
Unfallzeitpunkt vereist gewesen sei. Sie habe unter diesen Umständen den
Gegenbeweis erbracht, dass der Weg nicht vereist gewesen sei.
Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, lässt sich doch rein aus dem
Vorhandensein eines entsprechenden Pflichtenhefts, wonach der Weg
regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf aufzurauhen war, nicht ableiten, dass
diese Massnahmen am Unfalltag auch tatsächlich ergriffen worden waren, und der
Weg zum Unfallzeitpunkt daher nicht vereist war. K. hielt sogar explizit fest,
selbstverständlich sei möglich, dass der Weg zwischendurch vereist gewesen sei,
ohne dass sie es gemerkt und deshalb die Massnahme des Aufrauhens hätten
ergreifen können.
f.
Damit bestehen gesamthaft betrachtet keine Zweifel, dass der fragliche
Verbindungsweg an der Stelle und zum Zeitpunkt des Unfalls vereist und weder
gesplittet, gesandet gesalzen noch irgendwie aufgerauht war.
g/aa. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Klage selbst bei
einer Vereisung des Weges abzuweisen gewesen wäre. Es gebe nämlich keine
allgemeine Pflicht, überall dort zu sanden, wo das Strassennetz mit Schnee
bedeckt sei. Vor allem gelte eine solche Pflicht nicht ausserorts und noch weniger
für Bergstrassen Feldwege. Da die Beklagte nach dem Pflichtenheft den
Zustand des Weges ständig geprüft habe, habe ihr nicht noch mehr Überwachung
zugemutet werden können. Trotz dieser Überwachung sei es für sie nicht
voraussehbar gewesen, dass es zur Eisbildung komme, zumal die Temperaturen
über dem Gefrierpunkt gelegen hätten und es nach Meteosuisse keinen
Niederschlag gegeben habe. Weitere Voraussicht als die ständige Überwachung
des Weges könne nicht verlangt werden. Demgegenüber könne bei winterlichem
Zustand eines Weges auch vom Fussgänger eine entsprechend erhöhte Vorsicht
erwartet werden. Im rechtlichen Sinn liege daher kein Mangel vor, sollte der Weg
tatsächlich vereist gewesen sein.
g/bb. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie einleitend erwähnt, ist
ein Werk mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem
Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Ein vereister Fussweg bildet den
darauf laufenden Fussgängern keine genügende Sicherheit. So gilt denn auch
Seite 21 — 31
nach der Lehre eine gefrorene Strasse als mangelhaft, und es ist grundsätzlich
Aufgabe des Eigentümers, diesen Mangel zu beheben (Brehm, a.a.O., N 206 zu
Art. 58 OR). Die von der Berufungsklägerin zitierte Rechtsprechung (BGE 129 III
67) und Lehre (Brehm, a.a.O., N 219 zu Art. 58 OR) ist nicht einschlägig, da sie
die Pflicht des Gemeinwesens zum Sanden des Strassennetzes ausserorts, von
Bergstrassen Feldwegen betrifft. Bezüglich der Schutzmassnahmen für
Fussgänger bei Glatteis ist die Rechtsprechung strenger; wo es für den
Fussgängerverkehr notwendig ist, ist das Sanden vorzunehmen (Brehm, a.a.O, N
226 f. zu Art. 58 OR). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Fussgängern
gehen dementsprechend weniger weit als an jene von Fahrzeuglenkern (Brehm,
a.a.O., N 209 zu Art. 58 OR). Vorliegend dürfen an den Unterhalt des fraglichen
Weges hohe Anforderungen gestellt werden, handelt es sich doch um den
offiziellen Verbindungsweg von der Bahnstation her.
g/cc. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Es ist zu
berücksichtigen, ob die Beseitigung allfälliger Mängel das Anbringen von
Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in
einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck
des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten,
die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III
736 ff. [741 f.], E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Dass auf dem fraglichen
Verbindungsweg bei Vereisungen das früher praktizierte - Aufrauhen
weitere Sicherungsmassnahmen technisch nicht möglich wären die Kosten
dieser Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der
Fussgänger als Benützer des Fussweges stehen würden, ist nicht ersichtlich und
wird auch von der Berufungsklägerin nicht substanziert geltend gemacht. Mit den
seit kurzem getroffenen Unterhaltsmassnahmen - dem Bestreuen des Weges mit
Holzschnitzeln, um glatte Stellen dauerhafter als durch Aufrauhen zu entschärfen,
und dem Absperren des Weges für die Skifahrer, um bereits das Entstehen von
Vereisungen zu vermeiden zeigt sie denn auch gleich selbst auf, dass die
Zumutbarkeit des Unterhalts des, notabene kurzen, Verbindungsweges gegeben
ist.
Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin war vorliegend die Eisbildung auf
dem Verbindungsweg zudem durchaus voraussehbar, resultierte diese doch in
erster Linie daraus, dass die Skifahrer den Verbindungsweg ebenfalls benützten.
Dass immer wieder mit Vereisungen zu rechnen war, war letztlich ja auch der
Grund, weshalb der Weg von den Angestellten der Berufungsklägerin regelmässig
überprüft wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden
Seite 22 — 31
Aussagen der Zeugen K. und L. verwiesen werden. Wie in Erwägung 5d/cc
ausgeführt, kann im Übrigen trotz anderweitiger Behauptungen der
Berufungsklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Temperaturen am
18. Januar 2005 deutlich über dem Gefrierpunkt lagen. Schliesslich ist es mit der
Überwachung des Weges allein selbstredend noch nicht getan. Die Überprüfung
des Wegzustandes bzw. die bei Feststellung von Vereisungen zu treffenden
Massnahmen müssen vielmehr so ausgestaltet sein, dass der Weg durchgehend
gefahrlos benutzt werden kann, ansonsten der Wegunterhalt als mangelhaft zu
beurteilen ist, weil der Weg infolge seiner Benützung und/oder des Zeitablaufs
neue Gefahrenquellen schafft. Zum Unfallzeitpunkt war die Überwachung des
Weges offensichtlich zu wenig engmaschig ausgestaltet bzw. erwies sich das
beim Feststellen von Vereisungen praktizierte Aufrauhen als zu wenig dauerhaft,
so dass der Weg nicht durchgehend gefahrlos benutzt werden konnte.
g/dd. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Berufungsklägerin ihrer gegenüber
den Wegbenützern notwendigen Unterhaltspflicht - namentlich der Pflicht, den
Weg zu streuen, zu sanden, aufzurauhen mit Holzspänen zu versehen -
nicht genügend nachgekommen ist, so dass ein Werkmangel vorliegt, für den die
Berufungsklägerin verantwortlich ist, ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden.
6a.
Wird das Vorliegen eines Werkmangels bejaht, ist als nächstes zu prüfen,
ob der Unfall bzw. dessen Folgen durch den mangelhaften Zustand des Weges
verursacht wurden ob hierfür andere Umstände verantwortlich sind. Die
Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, nachdem kein Zeuge den
Sturz gesehen habe, sei nicht bekannt, ob das Ereignis im behaupteten eisigen
oder im nicht eisigen, im glatten im gesplitteten Teil des Weges erfolgt sei. Es
könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass andere Umstände für den Unfall
verantwortlich gewesen seien. Vielleicht habe sich die Klägerin nur vertreten. Oder
sie habe die Schuh-Spikes falsch montiert, was deshalb zum Unfall geführt habe,
weil sich die Spikes festgekrallt hätten und sie aus der Halterung gerutscht sei.
Auch in einem solchen Fall wäre die Klägerin nach hinten gefallen. Insgesamt
lägen hinreichende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin vor,
weshalb der natürliche Kausalzusammenhang nicht erstellt sei.
b/aa. Der natürliche Kausalzusammenhang gehört zum Sachverhalt, weshalb er
ebenfalls Bestandteil des Beweisthemas des Geschädigten bildet. Da der Beweis
dadurch erschwert wird, dass der natürliche Kausalzusammenhang etwas
Abstraktes und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits
Seite 23 — 31
abgeschlossen ist, ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Die
Rechtsprechung
begnügt
sich
in
solchen
Fällen
mit
dem
Wahrscheinlichkeitsbeweis, wobei das Gericht dann wenn der Beklagte keinen
genügenden Gegenbeweis erbringen kann auf die überwiegende
Wahrscheinlichkeit abstellt. Der Kausalzusammenhang wird praxisgemäss bejaht,
sofern der Unfall nur durch das Vorliegen eines Mangels erklärbar scheint. Fehlt
dagegen die Wahrscheinlichkeit und sind somit auch andere schädigende
Vorgänge denkbar, so gilt der natürliche Kausalzusammenhang als nicht
bewiesen (Brehm, a.a.O., N 82 f. zu Art. 58 OR, N 117 zu Art. 41 OR). Zu
präzisieren ist, dass die blosse Möglichkeit anderer Schadensursachen
selbstredend nicht genügt, um den Kausalzusammenhang zu verneinen, sondern
dass die weiteren Umstände als diejenigen, die der Geschädigte geltend macht,
als überwiegend erscheinen ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle
des geltend gemachten Umstandes erwecken müssen (Urteil des Bundesgerichts
vom 16. April 2002, 5C.230/2002, E. 4.1, übersetzt bei Brehm, a.a.O., N 117b zu
Art. 41 OR). Erforderlich ist somit, dass der Werkeigentümer andere ernsthafte
Möglichkeiten der Verursachung beweist (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 213 f.).
b/bb. Der natürliche Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das
fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele. Der schädigende Vorgang muss im Rahmen der
natürlichen Kausalität aber nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Es
genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen im
Sinne einer Teilursache - den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss die
Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua
non des Schadens zu gelten (Brehm, a.a.O., N 109 f. zu Art. 41 OR). Leichtes
Verschulden des Geschädigten genügt im Allgemeinen nicht, um die
Kausalhaftpflicht
des
Schadensverursachers
aufzuwiegen
und
den
Kausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden zu unterbrechen
(Brehm, a.a.O., N 115 zu Art. 58 OR; vgl. auch Schnyder, a.a.O., N 5 zu Art. 58
OR).
c.
Vorliegend steht ausser Frage, dass sich der Unfall am 18. Januar 2005
irgendwo im Bereich der Talstation der X. AG in C. ereignete, zumal dies auch von
der Berufungsklägerin nicht substanziert bestritten wird. Dieser Umstand geht
auch aus der Rechnung für den Krankentransport in die Arztpraxis in Q. hervor,
wo als Einsatzort die Talstation angegeben wird (KB 21). Darüber hinaus
bestehen aufgrund der Zeugenaussagen keine Zweifel, dass der Unfall auf dem
unteren, vereisten Stück des Verbindungsweges zwischen der Bahnstation und
Seite 24 — 31
der Talstation der X. AG geschah, selbst wenn kein Zeuge den Sturz unmittelbar
beobachtete. O., M. und N. gaben aber übereinstimmend an, die Klägerin sei
ihnen auf dem Weg vom Bahnhof zur Talstation nachgefolgt. Nachdem sie -
mittlerweile unten angekommen - den Aufschrei bzw. das Rufen von Y. beim
Sturz gehört hätten, hätten sie sich umgedreht und die Genannte neben der
Talstation am Boden sitzen sehen. Gestützt auf diese Wahrnehmungen
zeichneten M. und N. den Ort des Unfalls denn auch am unteren Ende des
Gebäudes der Talstation ein. Unter diesen Umständen erscheint ausgeschlossen,
dass der Sturz von Y. im Bereich des Bahnhofs, wo der Weg noch nicht vereist
war, erfolgte.
d.
Für das Gericht steht sodann ausser Zweifel, dass die Vereisung des
fraglichen Verbindungsweges die Ursache für den Sturz der Berufungsbeklagten
war.
d/aa. Ein blosses Vertreten der Genannten, wie dies die Berufungsklägerin
geltend macht, hätte kaum zu den erlittenen Verletzungen geführt. In diesem
Zusammenhang kann erneut auf das Gutachten von Dr. med. D. hingewiesen
werden, der erklärte, die von der Klägerin erlittenen Verletzungen seien typisch für
den von ihr geschilderten Unfallhergang, wonach es ihr beide Beine auf der
eisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit dem gesamten Körpergewicht auf
beide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei. Das Verletzungsbild ist somit
mit der Unfallschilderung der Berufungsbeklagten kongruent.
d/bb. Als weitere Ursache für den Sturz macht die Berufungsklägerin, wie
einleitend erwähnt, geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre Schuh-Spikes falsch
montiert, was deshalb zum Unfall geführt habe, weil sich die Spikes festgekrallt
hätten und sie aus der Halterung der Schuhe gerutscht sei. Ein derartiges
Selbstverschulden der Berufungsbeklagten ist allerdings nicht ausgewiesen,
abgesehen davon, dass dieses kaum als so schwer zu qualifizieren wäre, dass es
geeignet wäre, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.
Zwar trifft es zu, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten und der Zeugen in
diesem Punkt differieren. So liess Y. in der Prozesseingabe ausführen, sie habe
Schuh-Spikes montiert gehabt. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte
ihr Rechtsvertreter diese Angabe dahingehend, seine Mandantin habe zwar nach
dem Verlassen des Zuges die Schuh-Spikes montiert, danach aber wieder
abgestreift. Im Sturzmoment habe sie hohe Schuhe mit Profilsohle getragen. In
der Meldung des Schadenfalls an die Protekta-Rechtsschutzversicherung (KB 3)
Seite 25 — 31
gab die Berufungsbeklagte an, sie sei trotz "sehr guten Schuhprofilen"
ausgerutscht. Ihr Ehemann sagte aus, seine Ehefrau habe Schuh-Spikes montiert,
wobei sich diese wegen des Sturzes von den Schuhen gelöst hätten. N. gab
ebenfalls an, dass die Berufungsbeklagte Schuh-Spikes trug. Demgegenüber
verneinte die Tochter von Y., dass ihre Mutter Schuh-Spikes montiert gehabt
habe. Es ist somit unklar, ob die Berufungsbeklagte im Moment des Sturzes
Schuh-Spikes trug nicht. Einerseits lassen sich die angeführten Divergenzen
aber durchaus dadurch erklären, dass Y. die Schuh-Spikes, wie sie dies anlässlich
der Berufungsverhandlung vorbrachte, anfänglich montiert hatte, dann aber wieder
auszog, und die Zeugen ihre Wahrnehmungen einfach zu unterschiedlichen
Zeitpunkten machten. Anderseits deutet keine der Zeugenaussagen auf eine
falsche Montage der Schuh-Spikes hin, auch nicht die Aussage des Ehemannes,
aufgrund des Sturzes hätten sich die Spikes gelöst. Der Zeuge konnte den Sturz
nämlich nicht direkt beobachten, und die Tatsache, dass sich die Spikes danach
nicht mehr an den Schuhen der Berufungsbeklagten befanden, könnte ebensogut
darauf hindeuten, dass jene die Spikes wieder demontiert hatte. Selbst wenn die
Berufungsbeklagte die Spikes falsch montiert gehabt hätte, erscheint es indes
ausgeschlossen, dass dies für den Sturz ursächlich gewesen wäre, so wie ihn die
Berufungsbeklagte schildert, zumal jene angab, es habe ihr beide Füsse
gleichzeitig weggezogen eine Darstellung, die vom medizinischen Experten
gestützt wird. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, wie die Spikes beschaffen
waren und ob eine falsche Montage daher tatsächlich zu einem Ausgleiten nach
hinten geführt hätte, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich beide falsch
montierten Spikes gleichzeitig von den Schuhen von Y. lösten.
d/cc. Auch ein anderweitiges Selbstverschulden der Berufungsbeklagten ist nicht
ausgewiesen.
So
ergeben
sich
keinerlei
Anhaltspunkte,
dass
die
Berufungsbeklagte kein wintertaugliches Schuhwerk trug. Auch kann ihr nicht
vorgeworfen werden, dass sie den Weg überhaupt beging, zumal es sich um
einen offiziellen Verbindungsweg handelte und dieser ohne Warnhinweis
ausgeschildert war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Geländer
bestand, an dem sich die Berufungsbeklagte hätte festhalten können, und dass
auch der vorhandene Gartenzaun zu diesem Zweck nicht taugte, da dieser sich
aufgrund der damaligen Schneehöhe nicht auf Griffhöhe befand.
d/dd. Unter diesen Umständen sind die Einwände der Berufungsklägerin nicht
geeignet, ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle der Eisglätte des
Verbindungsweges als Ursache des Sturzes der Berufungsbeklagten zu
Seite 26 — 31
erwecken. Die Vorinstanz hat den natürlichen Kausalzusammenhang daher zu
Recht bejaht.
7a.
Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten,
sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher teilweiser
Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz ermittelte bei Y. als
Schadenspositionen einen Haushaltsschaden von Fr. 36'078.30, einen
Betreuungsschaden von Fr. 3'720.90, Kosten für selbst bezahlte Franchisen und
Selbstbehalte von Fr. 3'465.80 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von Fr.
2'360.85. Im Berufungsverfahren ist davon lediglich der Betreuungsschaden
streitig.
b/aa. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, der zugesprochene
Betreuungsschaden sei nicht durch das Gutachten zur Erhebung des
Haushaltsschadens abgedeckt. Dieser Einwand ist zutreffend. Die Vorinstanz
sprach der Berufungsbeklagten eine Betreuungsentschädigung zu für die Hilfe, die
sie im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung und den
Physiotherapiesitzungen, bei der Körperpflege und beim Anund Auskleiden
sowie für Fahrten ins Universitätsspital bzw. zu den Physiotherapiesitzungen
benötigt hatte (Erwägung 3c des angefochtenen Urteils). Demgegenüber bezieht
sich der von der Haushaltsexpertin errechnete Betreuungsschaden auf die
Einschränkungen der Berufungsbeklagten beim regelmässigen Hüten ihres
Enkelsohnes (vgl. Gutachten E., S. 5 und 8).
b/bb. Dass der der Berufungsbeklagten zugesprochene Ersatz für den
Betreuungsschaden nicht durch das Gutachten zur Erhebung des
Haushaltsschadens gedeckt ist, bedeutet aber nicht, dass gar keine Grundlage für
die Zusprechung des Schadenersatzes bestand. Die Vorinstanz stützte sich bei
der Berechnung des für die Betreuung notwendigen Zeitaufwandes nämlich auf
das Gutachten von Dr. med. D.. Der Experte hatte für die im vorangehenden
Abschnitt erwähnten Tätigkeiten einen Betreuungsaufwand von insgesamt 97
Stunden ermittelt (Gutachten D., S. 9 f., Ziff. 7b). Die Frage eines
Ersatzanspruchs,
was
den
im
Haushaltsgutachten
aufgeführten
Betreuungsschaden im Zusammenhang mit dem Hüten des Enkelkindes betrifft,
liess das Gericht offen, nachdem die von Y. eingeklagte Summe durch die
anderen Schadenspositionen ohnehin bereits erreicht worden war.
Seite 27 — 31
c/aa. Darüber hinaus rügt die Berufungsklägerin, der vom Bezirksgericht
angewandte Stundenansatz von Fr. 38.36 erscheine zu hoch und unbegründet.
Gemäss einem Urteil des Handelsgerichts Zürich sei bei der Betreuung von einem
Stundenlohn von Fr. 21.35 auszugehen. Die Entschädigung für den
Betreuungsschaden sei daher bei maximal Fr. 25.-pro Stunde anzusetzen.
c/bb. Sofern ein Geschädigter zweckmässig zu Hause bzw. durch Angehörige
betreut und gepflegt werden kann, werden unentgeltlich erbrachte Betreuungs-
und Pflegeleistungen anhand des Stundenansatzes, der für eine hypothetische
Ersatzkraft eine Fachkraft, die befähigt ist, die fraglichen Dienstleistungen
auszuführen bezahlt werden müsste, bewertet. Dabei müssen sämtliche
Lohnnebenkosten berücksichtigt werden (Brutto-Bruttolohnprinzip) (Hardy Landolt,
in: Zürcher Kommentar zu Art. 45-49 OR, 3. A., Zürich 2007, N 373 u. N 376 zu
Art. 46 OR).
c/cc. Die vom Gericht ernannte Haushaltsexpertin rechnete in ihrem Gutachten
zur Ermittlung des Betreuungsschadens für das Jahr 2005 mit einem Stundenlohn
von Fr. 38.36. Da sie als Betreuungsschaden den Ausfall der Berufungsbeklagten
bei der Betreuung des Enkels qualifizierte, orientierte sie sich am Stundenansatz
für die Kinderbetreuung gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung
(SAKE), der brutto-brutto gerechnet für das Jahr 1997 Fr. 33.45 bzw.
nominallohnangepasst auf das Jahr 2005 Fr. 38.36 betrug (Gutachten E., S. 3 Ziff.
3 u. S. 11; vgl. auch Volker Pribnow/Rolf Widmer/Alfonso Souza-Poza/Thomas
Geiser, Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, HAVE
1/2002, S. 24 ff., S. 35). Zu prüfen ist, ob es sich rechtfertigt, diesen
Stundenansatz auch für die dem Urteil des Bezirksgerichts Surselva zu Grunde
liegenden Betreuungsaufgaben anzuwenden.
Der Hinweis der Berufungsklägerin auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich aus
dem Jahr 2001, das für die Jahre 1994-2001 für Betreuung und Präsenz von
einem Stundenansatz von Fr. 21.35 brutto (bzw. Fr. 25.25 brutto-brutto) ausging,
ist korrekt. Dieses Urteil blieb in der Lehre aber nicht unkritisiert (vgl. Hardy
Landolt, Der Fall Kramis [BGE vom 24.3.2002 4C.276/2001] - Pflegeschaden quo
vadis, ZBJV 2003, S. 394 ff., S. 404 f.). In jedem Fall dürfte der von der
Berufungsklägerin vorgeschlagene Stundenlohn von Fr. 25.-bereits für reine
Haushaltstätigkeiten zu tief angesetzt sein. Zwar schlugen Widmer/Geiser/Souza-
Poza im Jahr 2000 gestützt auf den Lohn von hauswirtschaftlichen Angestellten
gemäss
SAKE
1997
vor,
einen
Haushaltsschaden
mit
einem
Bruttobruttostundenlohn von Fr. 21.35 zu bewerten (Rolf Widmer/Thomas
Seite 28 — 31
Geiser/Alfonso Sousa-Poza, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus
ökonomischer Sicht, in: ZBJV 2000, S. 1 ff., S. 19). Auch dieser Stundenansatz
stiess jedoch auf Kritik, so dass Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser in einem
neueren Beitrag für das Jahr 1997 einen Stundenansatz von Fr. 26.60 für einen
Ausfall bei der Hausarbeit vorschlugen (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser,
a.a.O., S. 34 ff., insb. S. 37). Das Bundesgericht hielt für einen Haushaltsschaden
im Jahr 1991 einen Stundenansatz von Fr. 30.-als vertretbar (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. September 1998, 4C.495/1997, zitiert in BGE 129 II 145 ff.
[151 ff.], E. 3.2). Im letztgenannten Urteil erwähnte das Bundesgericht sodann, ein
Stundenansatz von Fr. 25.-liege eher im unteren Bereich. Das Kantonsgericht
Graubünden erachtete für die Berechnung des Haushaltschadens bis anhin einen
Stundenansatz von Fr. 30.-als angemessen (ZF 03 26, E. 5i; ZF 07 23/24, E.
11d).
Hinzu tritt der Umstand, dass die Betreuung von hilfsbedürftigen Personen ein
höheres Anforderungsprofil aufweist als das Besorgen des Haushaltes. Es
rechtfertigt sich daher durchaus, Betreuungsleistungen nicht zum Ansatz für
Haushaltstätigkeiten, sondern zu einem angemessen höheren Stundenansatz zu
bewerten (vgl. Landolt, Zürcher Kommentar, N 385 zu Art. 46 OR; Landolt, ZBJV
2003, S. 405; Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 34 ff.). Hierbei ist zu
beachten, dass die Stundenansätze für die Betreuung von pflegebedürftigen
Haushaltsmitgliedern nicht tiefer liegen als diejenigen für die Betreuung von
Kindern. Anhand der SAKE 2004 und der Lohnstrukturerhebung 2004 errechnete
das
Bundesamt
für
Statistik
für
die
Betreuung
pflegebedürftiger
Haushaltsmitglieder Äquivalenzstundenansätze von Fr. 29.80 (netto), Fr. 34.40
(brutto) bzw. Fr. 50.60 (Arbeitskostenansatz) (vgl. Jacqueline Schön-Bühlmann,
Bundesamt für Statistik, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Hausund
Familienarbeit und deren monetäre Bewertung, Statistische Grundlagen und
Tabellen für die Bemessung des Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und
LSE 2004, S. 41 f.; Landolt, Zürcher Kommentar, N 388 zu Art. 46 OR). Unter
diesen Umständen ist der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz von Fr.
38.36 (brutto-brutto, das heisst inklusive Arbeitgeberbeiträge) nicht zu
beanstanden. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem letzten Punkt als
unbegründet.
8a.
Im Ergebnis ist die Berufung der X. AG vollumfänglich abzuweisen und das
angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva zu schützen, zumal gegen die
Kostenverteilung vor erster Instanz und die der Klägerin zugesprochene
ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.
Seite 29 — 31
b/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der
Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei
in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit
verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese
Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt
auf Art. 223 ZPO auch für das Berufungsverfahren.
b/bb. Vorliegend wird die Berufung der X. AG gegen Y. abgewiesen, so dass die
Berufungsklägerin
unterliegt
und
dementsprechend
die
Kosten
des
Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-zuzüglich Schreibgebühren zu tragen hat.
Zudem hat sie die Berufungsbeklagte ausseramtlich zu entschädigen. Der
Rechtsvertreter von Y. macht für das Berufungsverfahren eine Honorarforderung
von Fr. 3'542.95 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend. Dieser Betrag
erscheint angemessen und wurde überdies auch vom Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beanstandet.
Seite 30 — 31
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'496.-- (Gerichtsgebühr Fr.
8'000.--, Schreibgebühr Fr. 496.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin,
die die Berufungsbeklagte ausserdem mit Fr. 3'542.95 inklusive Spesen
und Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 31 — 31
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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