Urteil vom 3. September 2020
(Mit Urteil 4D_56/2020 vom 28. Oktober 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz ZK2 19 78
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Casutt, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz und
M.A. HSG Ursin Brunett
Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 09.05.2019, mitgeteilt am 29.08.2019 (Proz. Nr. 135-2019-158)
Mitteilung 7. September 2020
I. Sachverhalt
A. Die B.___, vertreten durch C.___, und D.___ schlossen im Jahr 2012 einen mündlichen Kaufvertrag über ein Occasionauto Renault Clio 1.4 16V 26.09.2001. Das Auto wurde auf den Namen von A.___ eingelöst, da D.___ dies aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht selbst machen konnte. A.___ versprach C.___, dass er für den Kaufpreis aufkomme, falls D.___ dies nicht tue. Nachdem D.___ am gekauften Fahrzeug angeblich Mängel festgestellt hatte, wurde das Auto ca. zwei Wochen später zurückgebracht. Der Schlüssel wurde an C.___ übergeben und A.___ löste das Auto aus.
B. Am 25. Juni 2015 setzte die B.___ gegen A.___ eine Forderung in der Höhe von CHF 3'950.00 (CHF 3'900.00 zuzüglich 5% Zins seit 12. März 2012 sowie Spesen und Umtriebe von CHF 50.00) in Betreibung (Betreibung Nr. ___). Als Forderungsgrund wurde auf den Kaufvertrag Occasionsauto Renault Clio 1.4 16V 26.09.2001 verwiesen. Dagegen erhob A.___ gleichentags Rechtsvorschlag. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wurde mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Oktober 2015 abgewiesen.
C. Nach erfolgloser Schlichtung erhob A.___ am 4. März 2019 eine negative Feststellungsklage mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten den Betrag von CHF 3'950.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. März 2012 nicht schuldet.
2. Die Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Plessur sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
D. An der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 hielt A.___ an seiner Klage fest und vertiefte seine Begründung. Die B.___ beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage und die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung Bestand habe. Beide Parteien hielten in ihren Parteivorträgen weiter an ihren Anträgen und Begründungen fest.
E. Das Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 9. Mai 2019, mitgeteilt am 29. August 2019, was folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die gemäss Zahlungsbefehl vom 25.06.2015 von der B.___ gegen A.___ in Betreibung gesetzte Forderung (damaliges Betreibungsamt Kreis Chur, Betreibung Nr. ___) von CHF 3'950.00 nebst 5 % Zins seit 12.03.2012 am 25.06.2015 im Umfang von CHF 3'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 01.04.2012 Bestand hatte und im Übrigen nicht geschuldet war.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'550.00 gehen im Umfang von CHF 1'395.00 (9/10) zu Lasten von A.___ und im Umfang von CHF 155.00 (1/10) zu Lasten der B.___. Die von A.___ zu tragenden Kosten werden im Umfang von CHF 350.00 mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 1'045.00 hat A.___ dem Kanton Graubünden nachzuzahlen.
b) Die Anträge auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilungen)
F. Hiergegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. September 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 09.05.2019 sei bezüglich der Ziffern 1 und 3 des Dispositivs aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'950.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12.03.2012 nicht schuldet.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 beantragte die B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
H. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 3'950.00. Es handelt sich beim Anfechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Regionalgericht Plessur erlassen wurde. Somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der angefochtene Entscheid datiert vom 9. Mai 2019 und wurde am 29. August 2019 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (KG act. B.1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2019 (Poststempel) wurde fristgerecht eingereicht (KG act. A.1).
1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.00 nicht überschreitet. Der vom Beschwerdeführer eingeklagte Betrag von CHF 3'950.00 liegt unter CHF 5'000.00, weshalb die vorliegende Streitsache vom Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.
2.1. Die Vorinstanz kam im Entscheid vom 9. Mai 2019 zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und D.___ ein (mündlicher) Kaufvertrag betreffend den Kauf eines Occasionswagens vom Typ Renault Clio 1.4 16V zu einem bis Ende März 2012 zahlbaren Preis von CHF 3'900.00 abgeschlossen worden (KG act. B.1, E. 2.1.2) und zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Garantievertrag zustande gekommen sei (KG act. B.1, E. 4.2). Laut Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass das garantierte Verhalten (Kaufpreiszahlung von D.___) ernstlich habe erwartet werden können. Weil die Parteien bereits vorher geschäftliche Beziehungen gehabt und sich auch privat gekannt hätten, habe der Beschwerdeführer ein persönliches Interesse daran gehabt, dass der Beschwerdegegnerin durch das Kaufgeschäft mit D.___ kein Schaden entstehen würde, womit sämtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Garantievertrags erfüllt seien. Weil D.___ nicht bezahlt habe, müsse der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner schadlos halten. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin daher Schadenersatz in Höhe der verbleibenden Kaufpreiszahlung von CHF 3'500.00 (Kaufpreis von CHF 3'900.00 abzüglich einer Teilzahlung in Höhe von CHF 400.00 bei Rückgabe des Fahrzeugs) zu bezahlen (KG act. B.1, E. 4.2).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Zahlung nur subsidiär in Aussicht gestellt habe und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug mängelfrei sei. Damit liege ein akzessorisches Sicherungsversprechen vor. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin habe nie ein vom Kaufvertrag unabhängiges Garantieversprechen in Form eines Garantievertrags bestanden (KG act. A.1, Rz. 28). Der Sinn und Zweck des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Erfüllung des Vertrages zuzusichern, nicht aber eine Garantie im Sinne von Art. 111 OR abzugeben. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 OR vorliege, die jedoch mangels Einhaltung der Formerfordernisse von Art. 493 OR nicht zustande gekommen sei (KG act. A.1, Rz. 50). Zudem sei auch das von der Vorinstanz behauptete Eigeninteresse des Beschwerdeführers nicht mehr ausschlaggebend für eine Bürgschaft, sondern nur noch ein Indiz dafür. Massgebend seien denn auch die gesamten Umstände des Einzelfalles (KG act. A.1, Rz. 52).
2.3. Die Beschwerdegegnerin behauptet demgegenüber, dass das garantierte Verhalten des Beschwerdeführers, also die Zahlung des Kaufpreises für D.___, ernstlich habe erwartet werden dürfen und somit ein Garantievertrag zustande gekommen sei. Auch der Verpflichtungswille des Beschwerdeführers sei unbestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ein eigenes Interesse, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen gewesen sei, dass D.___ ihn mit dem gekauften Auto unter anderem zu Gottesdiensten nach Zürich fahren würde (KG act. A.2, E.II.B).
2.4. Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Garantievertrag nach Art. 111 OR um eine Bürgschaft nach Art. 492 ff OR handelt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.1. Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen vom konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie Garantie im engeren Sinn). Mit den Verpflichtungen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist. Die Verpflichtung gilt damit auch dann, wenn die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt nicht erzwingbar ist. Grundsätzlich verspricht der Promittent dem Promissar mit der Garantie Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGE 125 III 305 E. 2b; 113 II 434 E. 2a). Der Garantievertrag ist formlos gültig (BGE 101 II 323 E. 1d).
3.2. Der Bürgschaftsvertrag ist in Art. 492 OR geregelt. Dieser Artikel besagt, dass sich der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Die Bürgschaft setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt inhaltlich und im Bestand von dieser ab, womit die Bürgschaft einen akzessorischen Charakter aufweist (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III 305 E. 2b; 113 II 434 E. 2a; 111 II 279 E. 2b).
3.3. Als Abgrenzungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der Bürgschaft steht die Akzessorietät im Vordergrund. Diese bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (BGE 125 III 305 E. 2b; 113 II 434 E. 2b; 111 II 276 E. 2b). Dies mit der Wirkung, dass der akzessorisch Verpflichtete, der Bürge, dem Gläubiger die dem Hauptschuldner aus dem Hauptschuldverhältnis zustehenden Einreden und Einwendungen entgegenhalten darf. Bei vorhandener Akzessorietät ist eine Bürgschaft gegeben, bei mangelnder Akzessorietät liegt eine Garantie vor. Während somit bei der Bürgschaft der Bürge die Zahlungsfähigkeit des Schuldners die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird beim Vertrag zulasten eines Dritten eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten, versprochen (PKG 2013 Nr. 4 E. 2b m.w.H.).
3.4. Ob ein selbständiger Garantievertrag ein akzessorischer Bürgschaftsvertrag vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.2, m.H.a. BGE 125 III 305 E. 2b und 111 II 276 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständig akzessorisch ist, sind verschiedene Indizien zu berücksichtigen, wobei jedoch stets den Gesamtumständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.3).
3.4.1. Die Indizien sprechen für eine Garantie, wenn die Summe, die der Promittent zu zahlen verspricht, nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Hauptschuldner schuldet (BGE 128 III 295 E. 2d/bb). Hat der Promittent jedoch erklärt, dass er einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen wolle und sein Leistungsversprechen mithin mit der Leistungspflicht des Hauptschuldners identisch ist, spricht dies namentlich für eine Bürgschaft (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3, m.H.a. BGE 113 II 434 E. 3b und 125 III 305 E. 2b).
3.4.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht an den Kaufpreisverhandlungen beteiligt war, weshalb er aus eigener Wahrnehmung nichts zur vereinbarten Höhe sagen könne (KG act. B.1, E.2.1.2). Dies spricht dafür, dass sich die Leistungspflicht von D.___ und das Leistungsversprechen des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner decken. Anderes wurde denn auch nicht vorgebracht. Dies ist folglich ein Indiz für eine Bürgschaft.
3.4.3. Es ist ein Indiz für eine Garantie, wenn im Sicherungsvertrag selbst ein detaillierter, selbständiger Leistungsbeschrieb enthalten ist. Wenn für die Feststellung der versprochenen Leistung jedoch vollumfänglich auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden muss, liegt vermutungsweise eine Bürgschaft vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3 m.H.a. BGE 113 II 434 E. 3c; 125 III 305 E. 2b).
3.4.4. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer liegt kein selbständiger Sicherungsvertrag mit detailliertem, selbständigem Leistungsbeschrieb vor. Für die Feststellung der versprochenen Leistung muss vollumfänglich auf das Grundverhältnis zwischen D.___ und der Beschwerdegegnerin zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund liegt vermutungsweise eine Bürgschaft vor.
3.4.5. Es spricht eher für einen Garantievertrag, wenn der Promittent verspricht, auf erstes Verlangen zu bezahlen. Auch wenn der Promittent auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen verzichtet, so spricht dies eher dafür, dass eine Garantie gewollt gewesen war. Allerdings reicht dies für sich allein nicht aus, um von einer Garantie auszugehen, da es sich auch um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 i.V.m. Art. 502 OR) nichtige Verpflichtung handeln kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3 m.w.H.).
3.4.6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligem Verlangen der Beschwerdegegnerin nicht bezahlt und es ist auch nichts darüber bekannt, dass der Beschwerdeführer dies versprochen hat.
3.4.7. Ein unmittelbares eigenes Interesse des Promittenten am Geschäft, für dessen Erfüllung er einzustehen verspricht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass keine akzessorische, sondern eine selbständige Verpflichtung vorliegt (BGE 101 II 323 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017, E. 2.4.3). Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein eigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde (BGE 129 III 702 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017, E. 2.4.3).
3.4.8. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass, gerade weil die Parteien bereits vorher geschäftliche Beziehungen hatten und sie sich auch privat kennen, der Beschwerdeführer ein persönliches Interesse daran habe, dass der Beschwerdegegnerin durch das Kaufgeschäft mit D.___ kein Schaden entstehe. Damit sei der Verpflichtungswille des Klägers zu bejahen und sämtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Garantievertrags seien erfüllt (KG act. B.1, E. 4.2). Der Beschwerdeführer moniert, nur weil sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gekannt hätten und bereits zuvor Kaufgeschäfte getätigt hätten, könne nicht von einem Eigeninteresse ausgegangen werden. Dies auch, da der Beschwerdeführer nicht vom Geschäft profitiert habe, weshalb kein materielles und unmittelbares Interesse des Beschwerdeführers zu erkennen sei (KG act. A.1, Rz. 55). Im Gegensatz dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse hatte, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen gewesen sei, dass D.___ ihn mit dem gekauften Auto unter anderem zu Gottesdiensten nach Zürich fahren werde (KG act. A.2, E.II.B).
3.4.9. Vorliegend kann kein unmittelbares Eigeninteresse des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Nähe zur Beschwerdegegnerin spricht denn auch eher dafür, dass ein uneigennütziges Geschäft unterstützt wird und der Beschwerdeführer aufgrund der Nähe zur Beschwerdegegnerin von den schützenden Formvorschriften profitieren sollte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass D.___ mit dem Fahrzeug Personen für die Kirche herumfahren werde (RG act. VII./3, S. 2). Der Beschwerdeführer sagte demgegenüber aus, er habe im Jahre 2011 für sich ein Auto gekauft, und er habe D.___ nur geholfen, damit das Kontrollschild auf seinen Namen laufe (RG act. VII/2, S. 2). Da der Beschwerdeführer selbst ein Auto besitzt, ist er nicht darauf angewiesen, dass D.___ ihn zu Gottesdiensten nach Zürich mitnimmt. Da D.___ für die Kirche Personen herumzufahren beabsichtigte, kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, als Leiter der Kirche, ein persönliches Interesse am Kaufgeschäft zwischen der Beschwerdegegnerin und D.___ hatte. Jedoch handelt es sich nicht um ein unmittelbares, persönliches Interesse. Folglich spricht auch dieses Indiz für eine Bürgschaft zwischen den Parteien.
3.5. Nach Auslegung des vom Beschwerdeführer abgegebenen Versprechens sprechen die Indizien dafür, dass eine Bürgschaft nach Art. 492 ff. OR abgeschlossen worden ist.
3.6. Wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen verschiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Garantieerklärungen von Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge werden eher als Garantien, Garantieerklärungen von Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, E. 4.4.4 m.H.a. BGE 131 III 511 E. 4.3; 113 II 434 E. 2c; 111 II 276 E. 2b und 101 II 323 E. 1d). Zur Verwirklichung des im Bürgschaftsrecht verankerten Schutzes des Verpflichteten ist im Zweifelsfall eher Bürgschaft anzunehmen. Die Qualifikation eines Sicherungsvertrages als Bürgschaft entspricht der Vermutung zugunsten der milderen Verpflichtung. Die Vermutung der Bürgschaft gilt nur, falls weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Zweck und den gesamten Umständen eine andere Folgerung gezogen werden muss (Christoph M. Pestalozzi in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, N 25 zu Art. 111 OR).
3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Indizien im vorliegenden Fall für einen Bürgschaftsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sprechen. Auch subsidiär wäre nach dem vorstehend Gesagten von einer Bürgschaft auszugehen, zumal der Beschwerdeführer weder geschäfts- noch rechtsgewandt ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist daher vorbehältlich der nachfolgend zu prüfenden Formgültigkeit ein Bürgschaftsvertrag entstanden.
4.1. Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst (Art. 493 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf zudem der öffentlichen Beurkundung, sofern sie die Haftungssumme von CHF 2'000.00 übersteigt (Art. 493 Abs. 2 OR). Die Nichtbeachtung der Formvorschriften hat die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages zur Folge. Das Bundesgericht erblickt in der Berufung auf einen Formmangel keinen Rechtsmissbrauch, sofern die betreffende Partei den Mangel nicht absichtlich herbeigeführt hat, um ihn dann nachträglich geltend zu machen (Christoph M. Pestalozzi, a.a.O., N 3 zu Art. 493 OR).
4.2. In casu hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Versprechen im Sinne einer Bürgschaft in der Höhe von CHF 3'950.00 abgegeben. Als natürliche Person hat der Beschwerdeführer die Schwelle von CHF 2'000.00 für die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung des Bürgschaftsvertrags erreicht. Da diese Formvorschrift nicht eingehalten worden ist, ist der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin nichtig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt.
5. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Summe von CHF 3'950.00 nicht schuldet. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, die anderen streitigen Punkte - namentlich die geltend gemachte, stillschweigende Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrages zu behandeln, da sich daraus nichts anderes ergeben könnte.
6.1. Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel im Endentscheid. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, womit die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2. Nach dem Gesagten gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'550.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 350.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 350.00 direkt zu ersetzen. Im Mehrbetrag von CHF 1'200.00 werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin durch das Regionalgericht Plessur in Rechnung gestellt.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zudem ausseramtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 9. Mai 2019 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint gerechtfertigt. Auch der veranschlagte Stundenansatz von CHF 260.00 ist angesichts der im Recht liegenden Honorarvereinbarung (RG act. VI/2) nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 2'210.00. Zuzüglich Barauslagen von CHF 50.00 und 7.7% Mehrwertsteuer ergibt dies eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'434.00.
6.4. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr zivilrechtlicher Beschwerden zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich vorliegend eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 2'000.00. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen.
6.5. Die Parteikosten des Beschwerdeführers werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2’400.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ der B.___ den Betrag von CHF 3'950.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2012 nicht schuldet.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'550.00 gehen zu Lasten der B.___. Sie Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 350.00 verrechnet. Die B.___ wird verpflichtet, A.___ den Betrag von CHF 350.00 direkt zu ersetzen. Im Mehrbetrag von CHF 1'200.00 werden die Gerichtskosten der B.___ durch das Regionalgericht Plessur in Rechnung gestellt.
4. Die B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 2'434.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der B.___ und werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. Die B.___ wird verpflichtet, A.___ den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen.
6. Die B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
8. Mitteilung an: