Urteil vom 24. April 2023
Referenz ZK2 22 40
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger
Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julien Francey
Route de Beaumont 20, Postfach 246, 1701 Fribourg
Gegenstand Forderung (negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 25.03.2022, mitgeteilt am 16.08.2022 (Proz. Nr. 115-2019-19)
Mitteilung 02. Mai 2023
Sachverhalt
A. A.___ war alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am 31. Oktober 2012 gegründeten C.___ (im Folgenden kurz 'C.___', nach den drei 'C.___' in 'C.1.___') mit Sitz in D.___. Die mit CHF 360'000.00 kapitalisierte Gesellschaft hatte einen sehr weit gefassten Zweck, insbesondere das Erwerben, Führen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen. B.___ trat am 1. September 2013 in ein Arbeitsverhältnis mit der C.___.
Am 13. Mai 2014 wurde eine weitere Gesellschaft gegründet: die C.2.___, ebenfalls mit Sitz in D.___ (im Folgenden 'C.___'), bei welcher A.___ die nämliche Funktion hatte wie bei der C.___. Sie bezweckte die Kommerzialisierung der Produkte, namentlich den 'vol zéro gravité', also Flüge in eine grosse Höhe, bei welchen die Schwerkraft eine Zeitlang unwirksam ist, Verkauf und Lancierung aller weiteren Entwicklungen der Marke C.___. Die Flüge sollten von einem Zentrum in D.___ aus mit Grossraumflugzeugen und von diesen getragenen kleinen Satelliten ausgeführt werden. Weiter gab es eine S3in Gründung und eine C.1.___.
B. Ab Ende 2014 kam die C.___ laut dem angefochtenen Urteil (act. B.1) in finanzielle Schwierigkeiten. Im Jahr 2015 konnte sie die Löhne ihrer 69 Angestellten nicht mehr pünktlich bezahlen, und in der Zeit von März 2015 bis Februar 2016 wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme dessen von A.___ und einer weiteren Mitarbeiterin aufgelöst. B.___ löste seinen Arbeitsvertrag am 28. Januar 2016 selber fristlos auf, gestützt auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 OR (Art. 337a OR nennt als wichtigen Grund insbesondere eine Lohngefährdung).
Am 18. November 2015 bestanden gegen die C.___ offene Betreibungen im Umfang von CHF 3,37 Mio. Am 25. November 2015 wurde der Gesellschaft ein erster Konkursaufschub gewährt; dieser wurde zweimal verlängert. Am 14. Dezember 2016 wurde der Konkurs eröffnet. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde zunächst am 28. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung zuerkannt, am 16. Januar 2017 allerdings kam es nach Rückzug der Beschwerde erneut zur Konkurseröffnung.
B.___ hatte im Konkurs ausstehenden Lohn inklusive Zulagen, Ferien etc. von über CHF 82'000.00 eingegeben. Was er als mutmasslich privilegierter Gläubiger (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG) davon erhielt, ist im vorliegenden Verfahren nicht bekannt.
C. Zur heutigen Auseinandersetzung führten verschiedene Zahlungen von B.___, mit welchen dieser im Zeitraum von Februar 2016 bis April 2016 Verbindlichkeiten der C.___ für Buchhaltung/Revision, Reiseauslagen, Kreditkosten etc. beglich. Dafür wendete er CHF 61'143.70 auf. Im Rahmen der Konkursaufschubs-/Sanierungsbemühungen war dem Konkursgericht vorgetragen worden, ein absolutes Minimum an laufenden Kosten der Gesellschaft belaufe sich auf rund CHF 18'000.00 monatlich (RG-act. IV/35, Bericht an den Konkursrichter vom 8. Februar 2016, S. 5). Das Regionalgericht hält fest, diese Zahlungen seien anerkannt, und es sei unbestritten, dass ihnen ein Darlehensgeschäft zugrunde liege. Kontrovers sei, ob Borger(in) die C.___ aber A.___ persönlich sei.
D. Am 26. August 2016 wurde A.___ in einem Wald nahe D.___ mit Brandverletzung und neben seinem ausgebrannten Auto liegend aufgefunden. Er erinnert sich, von zwei Personen entführt und in Brand gesetzt worden zu sein. Er verbrachte zwei Wochen in Spitalpflege. Die Hintergründe dieser Sache werden offenbar unterschiedlich beurteilt. Nach dem angefochtenen Urteil wurden in diesem Zusammenhang zwei Strafuntersuchungen eröffnet – einerseits gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Brandstiftung, anderseits gegen den Verletzten selbst wegen Irreführung der Rechtspflege und Brandstiftung. Über den Stand dieser Verfahren ist wenig bekannt (ausser dass offenbar sehr viele Akten produziert wurden, dazu nachstehend bei E. 2.1). Jedenfalls ist aber gegen A.___ keine Anklage erhoben worden.
Nach der Entlassung A.___ aus dem Spital sendete das Fernsehen am 14. September 2016 ein Interview mit ihm (vgl. Internet-Link im angefochtenen Urteil, act. B.1 S. 4 oben). Er betonte dabei, dass er keinen Suizid-Versuch unternommen habe, sondern Opfer einer kriminellen Aggression geworden sei. Diese müsse mit seinen geschäftlichen Aktivitäten zu tun haben, welche er aber weiterführen werde. Er verwies auf seine Bemühungen, neue Investoren zu finden, und dass er bereits über eine werthaltige Bankgarantie über US-$ 30 Mio. verfüge, sodass die C.___ nun nicht mehr überschuldet sei. Er hoffe, dass er bereits anfangs 2017 erste kommerzielle Flüge zur 'zéro gravité' anbieten könne.
E. Eine mit 'Reconnaissance de Dette' überschriebene Erklärung, welche von Hand mit '___ 2017' datiert und mit 'A.___' signiert ist, bildet Kern der Auseinandersetzung unter den Parteien:
'Je soussigné A.___ (…) reconnaît devoir la somme … de 61'143.70 francs (…), à B.___ et m'engage à rembourser cette somme (…)' (RG-act. III/2).
Gestützt auf dieses Papier betrieb B.___ A.___ an dessen Wohnort im Bezirk Broye für CHF 61'143.00 nebst Zins. Auf Rechtsvorschlag hin sprach das Tribunal F.___ die provisorische Rechtsöffnung aus; Beschwerden dagegen an das Kantonsgericht G.___ und an das Bundesgericht blieben erfolglos.
B.___ verfolgte das Betreibungsverfahren am neuen Wohnsitz von A.___ in O.___ weiter und erreichte am 28. Juni 2019 die Pfändungsankündigung.
F. Am 23. Juli 2019 erhob A.___ beim Regionalgericht Viamala Klage im Sinne von Art. 85a SchKG. Er stellte folgende Rechtsbegehren (RG-act. II/1 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung (Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala) gesetzte Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 61'143.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2016, zuzüglich Rechtsöffnungskosten von CHF 522.85, nicht besteht.
2. Es sei die Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
3. Es sei die Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen.
4. Die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens gemäss Ziff. 3 sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Beklagten zu verfügen.
5. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
Die prozessualen Anträge in der Klage (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4) wurden abgewiesen (RG-act. I/1).
Am 25. März 2022 entschied das Regionalgericht was folgt (act. B.1 S. 44):
1. Die Klage von A.___ wird abgewiesen.
2. a. A.___ trägt die Gerichtskosten von CHF 9'017.00 (Gerichtsgebühr CHF 8'000.00; Beweiskosten CHF 1'017.00). Sie werden bis zum Betrag von CHF 6'500.00 aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im überschiessenden Betrag nachgefordert.
b. A.___ ist verpflichtet, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 25'961.50 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen.
Die von A.___ am 30.10.2019 auf ein Konto des Regionalgerichts Viamala geleistete Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00 wird B.___ auf Anrechnung an die Parteientschädigung ausbezahlt.
3./4. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen)
Das Urteil ging der Vertreterin von A.___ am 17. August 2022 zu.
G. Gegen dieses Urteil führte A.___ (im Folgenden: der Berufungskläger) am 16. September 2022 Berufung. Er stellte folgende Anträge (act. A.1 S. 2):
1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffer 1., 2. a) und b) des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung (Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala) gesetzte Forderung des Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 61'143.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2016, zuzüglich von Rechtsöffnungskosten von CHF 522.85, nicht besteht.
3. Es sei die Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala aufzuheben.
4. Es sei die Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen.
5. Die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens gemäss Ziff. 3 sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Beklagten zu verfügen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Regionalgericht Viamala seien dem Berufungsbeklagten und Berufungsbeklagten [sic!] aufzuerlegen, welcher zu verpflichten sei, den Berufungskläger und Berufungskläger [sic!] für das Verfahren vor Vorinstanz mit CHF 29'025.30 ausseramtlich zu entschädigen.
7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten und Berufungsbeklagten [sic!].
B.___ (im Folgenden: der Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung in der Sache abzuweisen, auf die Verfahrensanträge nicht einzutreten, diese eventuell abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (act. A.2 S. 2).
Der Berufungskläger nahm zur Berufungsantwort Stellung (act. A.3), und diese Eingabe wurde wiederum dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. D.6).
H. Neben den Verfügungen für den Schriftenwechsel auferlegte der Vorsitzende dem Berufungskläger die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 8'000.00. Auf Verlangen des Berufungsbeklagten wurde zudem ein Verfahren betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung durchgeführt (ZK2 22 34). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde der Berufungskläger verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 7'000.00 zu erbringen. Sowohl Kostenvorschuss wie auch die Sicherheitsleistung gingen fristgerecht beim Gericht ein.
Weitere prozessleitenden Anordnungen wurden nicht getroffen.
I. Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
Erwägungen:
1.1. Die formellen Voraussetzungen für die Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Wenn das Verfahren wie hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) untersteht, ist die Berufung keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es im grundlegenden Urteil so: (von der Partei werde verlangt) 'de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique' (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das 'Prüfprogramm'. Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (vorzitierter BGE 138 III 374; BGE 141 III 576 E. 2.3.3).
Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ('aisément', sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.
1.3. In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung.
Novenrechtlich unzulässige Vorbringen Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn 'aus dem Recht zu weisen'. Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzutreffende Floskel, ein Argument sei 'nicht zu hören'. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes Ungebührliches (Art. 132 ZPO) 'gehört' wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage.
2. Das angefochtene Urteil setzt sich in seinem materiellen Teil zuerst damit auseinander, wer gegenüber dem Berufungsbeklagten Schuldner(in) des eingeklagten Betrages ist: die C.___ der Berufungskläger persönlich. Es steckt in rechtlicher Hinsicht den Rahmen ab: für den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung trägt der Berufungsbeklagte die Beweislast, ungeachtet der Rolle des Berufungsklägers als Kläger im Sinne von Art. 85a SchKG. Allerdings liegt mit der Schuldanerkennung des Berufungsklägers ein Beweismittel vor, welches den Einwendungen des Berufungsklägers in der Rechtsöffnung und den folgenden Rechtsmittelverfahren standhielt, und das geeignet ist, den Standpunkt des Berufungsbeklagten zu beweisen. Der Berufungskläger konnte und kann dagegen den Gegenbeweis führen. Ob er die Überzeugungskraft der Schuldanerkennung ausreichend erschüttern kann, ist Thema dieses Abschnittes. Es ist darüber in freier Würdigung der Beweismittel und Argumente zu entscheiden (Art. 57 ZPO).
2.1. Wie gesehen (oben E. 1.2 f.), ist das angefochtene Urteil grundsätzlich aufgrund der Akten und des Standes der Behauptungen zu prüfen, welche dem Regionalgericht vorlagen.
2.1.1. In diesem Fall beruft sich der Berufungskläger allerdings auf ein neues Beweismittel, das er nicht früher habe beibringen können: die polizeiliche Einvernahme des Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2017. Diese stamme aus einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg, welche ein äusserst umfangreiches Dossier formell völlig unzureichend führe, namentlich ohne ein Aktenverzeichnis. Es sei darum ein Überblick über die Akten nicht möglich, und es sei unklar, wo bestimmte Dokumente zu finden seien. Im Sommer 2022 habe sein (des Berufungsklägers) Vertreter verlangt, dass die Akten in Ordnung gebracht würden, und auf den abschlägigen Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 hin eine Beschwerde einreichen müssen. Daher lege er das Protokoll der erwähnten Einvernahme als Novum ins Recht; dieses beweise seinen Standpunkt, dass nicht er, sondern die C.___ dem Berufungsbeklagten die Rückzahlung der betriebenen und heute im Streit liegenden Summe schulde (act. A.1 S. 5).
2.1.2. Der Berufungsbeklagte widersetzt sich der Berücksichtigung des neuen Beweismittels. Der Berufungskläger habe vom Inhalt der gemachten Aussagen schon viel früher Kenntnis gehabt – einerseits, weil er an der Einvernahme durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, anderseits, weil er im Rechtsöffnungsverfahren aus dem Dokument zitiert habe. Im Übrigen sei mangelnde Ordnung in Verfahrensakten nach der Praxis des Bundesgerichts kein ausreichender Grund für das verspätete Einreichen eines Dokumentes (act. A.2 S. 6 unten ff.).
2.1.3. Der Berufungskläger wirft wiederum dem Berufungsbeklagten vor, mit seinem Widerstand gegen die Berücksichtigung des Einvernahmeprotokolls die Wahrheit verschleiern zu wollen. Das Dossier der Untersuchung sei gemäss dem Entscheid der oberen Instanz in der Tat in einem desolaten Zustand gewesen, und daher habe das Protokoll nicht aufgefunden werden können. Die Anwesenheit eines Vertreters an der Einvernahme habe nichts genützt, da dieser nur ein Beistand und kein eigentlicher Vertreter gewesen sei; zudem habe er (der Berufungskläger) sich damals in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, dass er die Tragweite der protokollierten Aussagen nicht habe erfassen können. Im Rechtsöffnungsverfahren habe er nur einen Ausschnitt aus der Einvernahme eingebracht, da er in seinen Unterlagen das vollständige Protokoll nicht habe finden können – was ebenfalls mit seiner angeschlagenen Gesundheit zu tun gehabt habe (act. A.3 S. 4 ff.).
2.1.4. Das Bundesgericht hat in dem vom Berufungsbeklagten angerufenen Urteil BGer 5A_504/2012 v. 5.9.2012 E. 4.1 Unordnung in einem Dossier nicht als ausreichenden Entschuldigungsgrund dafür gelten lassen, dass bestimmte Stücke daraus erst verspätet produziert wurden. Der Einwand des Berufungsklägers, in seinem Fall gehe es um ein Vielfaches an Akten, hat aber etwas für sich. Es ist dem Urteil des Bundesgerichts auch nicht viel zu jenen konkreten Verhältnissen zu entnehmen. Eine Übernahme tel quel auf den heutigen Fall scheint daher nicht angezeigt.
Allerdings ist Unordnung in einem Dossier das Eine – wesentlicher ist aber, ob eine Partei überhaupt Kenntnis hat von einem bestimmten Aktenstück, das irgendwo in einem Berg von Akten liegt. Ohne eine solche Kenntnis (und jedenfalls ohne ausreichende Anhaltspunkte, dass es existieren müsste) liesse es sich kaum halten, einer Partei mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen, wenn sie das Papier nicht rechtzeitig entdeckt und in ein laufendes Verfahren einbringt. So verhält es sich hier allerdings nicht. Der Berufungskläger war Angeschuldigter in jenem Strafverfahren und wurde von einem Anwalt verteidigt, welcher an der Einvernahme des Berufungsbeklagten teilnahm (act. B.2 S. 1). Ob dieser Anwalt 'Vertreter' 'rechtlicher Beistand' war, wie der Berufungskläger geltend macht, ist nicht entscheidend. Der Anwalt hatte Kenntnis nicht nur vom Umstand, sondern auch vom Inhalt der Einvernahme, und diese Kenntnis ist dem Berufungskläger anzurechnen. Dieser hat zudem im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mit einer Eingabe, welche am 31. Januar 2019 beim Gericht einging, einen Auszug aus der fraglichen Einvernahme eingereicht (act. C.5). Im Juli jenes Jahres reichte der Berufungskläger dann die vorliegende Klage beim Regionalgericht Viamala ein (RG-act. II.1). Er und sein Anwalt hatten allen Anlass, im Hinblick auf diese Klage die Argumente und Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren durchzugehen. Dann mussten sie auf die Eingabe des Berufungsklägers im Rechtsöffnungsverfahren stossen, welche sich in jenem Auszug ausdrücklich auf die Zahlungen des Berufungsbeklagten für Verbindlichkeiten der C.___ bezog. Der Berufungskläger macht zwar geltend, er habe sich an jene Eingabe nicht mehr erinnert. Das ändert allerdings nichts daran, dass er sich 'mit zumutbarer Sorgfalt' (Art. 317 Abs. 1 ZPO) daran hätte erinnern können und sollen, und dass er und sein Anwalt die Eingabe spätestens im Prozess vor Regionalgericht auf ihre Relevanz für diesen Prozess prüfen konnten und mussten. Nun mag es sein, und der Berufungskläger macht das durchaus glaubhaft, dass die Akten des Strafverfahrens mindestens zeitweise in einem schlecht geordneten Zustand waren. Es waren aber Akten einer staatlichen Behörde, und nichts hinderte den Berufungskläger und seinen Anwalt, bei dieser Behörde Einsicht in eine Kopie der Einvernahme vom 2. Juni 2017 zu verlangen. Dass die Staatsanwaltschaft dem nicht nachgekommen sei nicht nachkommen konnte, weil sie sich in ihren eigenen Akten nicht zurechtfand, macht der Berufungskläger nicht geltend. Das neu eingereichte Aktenstück hätte dem Regionalgericht daher weit vor der Urteilsfällung am 25. März 2022 eingereicht werden können, und in der Berufung ist der Berufungskläger damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungskläger wendet mit der Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. A.3) ein, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Einvernahme des Berufungsbeklagten für die vorliegende Fragestellung wer Schuldner des Berufungsbeklagten ist: er selber die C.___ zu ermessen. Damit ist er allerdings prozessual verspätet; das Argument hätte in die Berufung gehört, mit welcher das neue Dokument eingereicht wurde, und mit welcher er die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) begründen musste. Der Vollständigkeit halber ist dazu gleichwohl Folgendes zu bemerken: Auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen (E. 4). Hier genügt es festzustellen, dass der Berufungsbeklagte vor dem Regionalgericht seine Urteilsunfähigkeit beim Unterzeichnen der kritischen Schuldanerkennung am 6. Januar 2017 behauptete; dazu wurde Beweis erhoben, was heute im Licht der Kritik des Berufungsklägers zu würdigen ist. Dass er ganz grundsätzlich für die Fragen der Zahlungen des Berufungsbeklagten rund um den heutigen Prozess urteilsunfähig sei, machte er nicht geltend, und er bezeichnet dafür keine Beweismittel. Abgesehen davon, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird (auch dazu nachstehend), wäre es sehr unglaubhaft. Das traumatische Erlebnis mit den erlittenen schweren Brandverletzungen hat am 26. August 2016 stattgefunden. Die hier interessierende Einvernahme erfolgte am 2. Juni 2017. Die Eingabe an das Rechtsöffnungsgericht datiert wie gesehen von Ende Januar 2019, der Beginn des Prozesses vor Regionalgericht ebenfalls im Jahr 2019. Die Berufung des Berufungsklägers darauf, er und sein Anwalt hätten wegen psychischer Spätfolgen des am 26. August 2016 vom Klienten Erlebten das Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2017 nicht rechtzeitig ins erstinstanzliche Verfahren einbringen können, ist daher unbehelflich.
Zudem scheitert die Argumentation des Berufungsklägers schon allein daran, dass er nicht offenlegt, wann er denn das neu produzierte Beweismittel konkret aufgefunden haben soll. Er lässt offen, ob er es aus den Akten des Strafverfahrens erhältlich machte, ob er hinterher das Dokument wieder auffand, aus welchem er dem Rechtsöffnungsgericht den besagten Ausschnitt eingereicht hatte. Das Dossier des Strafverfahrens mag in einem unzumutbaren Zustand und äusserst umfangreich gewesen sein. Der Berufungskläger als Angeschuldigter und sein Verteidiger haben sich aber offenbar gleichwohl mit dem Dossier befasst – befassen müssen. Dass sie nicht wussten, wo bestimmte Papiere zu finden sind, und dass sie bis heute keine 'insgesamte Akteneinsicht' erhielten (act. A.1 S. 5 unten), hinderte sie nicht zwingend, in den Besitz der Einvernahme zu gelangen – sie reichen diese ja mit der Berufung ein – wobei wie soeben erwogen wesentlich wäre, ob sie das neu eingereichte Papier in dieser Form erst nach Beendigung des Verfahrens des Regionalgerichts aus den Strafakten erhältlich machen konnten. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Novums wäre abgesehen von den vorstehenden Überlegungen zur Kenntnis der Existenz des Papiers unabdingbar, zu wissen, wann sie das Aktenstück selber erhielten. Behauptet der Berufungskläger nichts dazu, und bleibt es mindestens möglich, dass der mehrfach erwähnte Ausschnitt aus der Einvernahme aus dem vollständigen Dokument stammt, welches dem Berufungskläger seinem Verteidiger greifbar war, kann er die Zulässigkeit des Novums unter dem Aspekt der Einreichung 'ohne Verzug' und der 'zumutbaren Sorgfalt' (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht erstellen.
2.1.5. Das neu eingereichte Dokument ist daher im Folgenden nicht zu beachten, und es sind auch keine eventuellen Erwägungen zu seinem Inhalt angezeigt.
3. Zentral in der Auseinandersetzung der Parteien ist die Frage, wer dem Berufungsbeklagten die Rückzahlung der Summe versprach, welche er für Verbindlichkeiten der C.___ auslegte resp. ausgelegt hatte.
3.1. Das angefochtene Urteil geht von der vorstehend zitierten schriftlichen Schuldanerkennung des Berufungsklägers aus. Diese sei geeignet, zu beweisen, dass der Berufungsbeklagte seine Zahlungen für Verbindlichkeiten der C.___ seinerzeit aufgrund einer formlosen Abmachung mit dem Berufungskläger geleistet habe, wonach dieser im Umfang der Zahlungen ein Darlehen beim Berufungsbeklagten aufnehme. In der Folge setzt es sich eingehend mit den Einwendungen des Berufungsklägers dagegen auseinander (act. B.1 E. 4.1 ff.).
Eine Mitteilung des Berufungsbeklagten an die Ehefrau des Berufungsklägers, welche die Wendung enthält 'il n'existe pas de contrat de prêt' (RG-act. III/3 vom Juli 2018), drücke nach dem Zusammenhang ('Ce document' [offenkundig die streitige Schuldanerkennung] 'visait à reconnaître des dépenses engagées pour ma part au bénéfice de A.___l') nur aus, es gebe keinen schriftlichen Vertrag.
Das Regionalgericht erwägt, für den Berufungsbeklagten, dem die C.___ bei einem Salär nach Steuern von nur rund CHF 4'500.00 über CHF 60'000.00 schuldete, wäre es nicht sinnvoll gewesen, der Arbeitgeberin weitere CHF 60'000.00 vorzuschiessen. Anders beim Berufungskläger, welcher zwar ebenso um die finanziellen Risiken wusste, der sich aber unbeirrt mit seinem Projekt identifizierte und alles unternahm, um dieses wieder auf Kurs zu bringen.
Die streitige Schuldanerkennung spricht nach dem Regionalgericht klar dafür, dass sich der Berufungskläger als persönlicher Schuldner des Berufungsbeklagten betrachtete. Das gehe aus dem Dokument selber hervor (in Kopie wiedergegeben im Urteil auf S. 5). Der Einwand des Berufungsklägers, er habe gemeint, die Erklärung als Organ der C.___ abzugeben, werde zudem widerlegt durch diverse Papiere, wo dies so war, welche aber ganz anders abgefasst seien. Es verweist dafür auf die Aktenstücke RG-act. IV/4, IV/9, IV/17, IV/25, IV/27 und IV/41: diese nennen ausnahmslos auf dem Briefkopf im Text ausdrücklich die C.___, und der Berufungskläger bezeichnet sich selbst als 'CEO', 'CEO and founder' als 'CEO et fondateur').
Auf Einzelheiten der Begründung des Regionalgerichts ist so weit notwendig zurückzukommen.
3.2. Der Berufungskläger kritisiert das angefochtene Urteil eingehend. Er hält sich dabei aber in weiten Teilen nicht an die vorstehend (E. 1.2) dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegründung. Wo er eine eigene ausführliche Darstellung des Sachverhaltes gibt, ohne auf konkrete Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen, kann das nicht als ausreichend spezifische Kritik beurteilt werden. Wo er auf die mit der Berufung neu eingereichte polizeiliche Einvernahme des Berufungsbeklagten eingeht, ist das wegen der Verspätung des Beweismittels unbeachtlich (im Einzelnen act. A.1 S. 4 ff.). Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist aber auf all das einzugehen, wo die Berufung sich erkennbar mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und dieses konkret kritisiert.
3.2.1. Der Berufungskläger bestreitet, dass die C.___ praktisch alle Angestellten habe entlassen müssen; dafür gebe es keine Beweise (act. A.1 S. 9).
Die Entlassung eines grossen Teils der Belegschaft hatte der Berufungsbeklagte mit einer detaillierten Liste dargestellt (RG-act. IV/3; die Liste nennt 71 'salariés' (Besoldete) der C.___ und gibt bei allen mit Ausnahme von A.___ und H.___ ein Austritts-Datum im Jahr 2015/anfangs 2016 an). Dass er diese Angaben in erster Instanz bestritten habe, behauptet der Berufungskläger nicht. Auch der Bericht an das Konkursgericht zur Sanierung der Gesellschaft zeigt einen drastischen Abbau der Lohnverpflichtungen (RG-act. IV/35 S. 3). Der Berufungskläger legt in der Berufung auch nicht dar, was es an der Beurteilung ändern würde, wenn die C.___ noch Angestellte gehabt hätte.
3.2.2. Die Bankgarantie einer I.___ sei wohl auf die C.___ ausgestellt gewesen, habe aber sehr wohl der Stützung der C.___ gedient (act. A.1 S. 9).
Das Regionalgericht stellt fest, der Sitz der Bank, welche die Garantie über US-$ 30 Mio. ausstellte, sei unklar: J.___ K.___ L.___; und die Garantie sei der C.___ gar nicht zugute gekommen (Urteil S. 2 f. lit. A.2). Die Zweifel, welche damit an der Seriosität der Garantie ausgedrückt werden, kann die Berufung nicht widerlegen. Nach dem Handelsregister, dessen Inhalt nach Art. 936b OR als bekannt vorausgesetzt wird, blieb das Kapital der C.___ bis zum Schluss unverändert. Das Kapital der C.___ wurde zwar auf CHF 29 Mio. erhöht; das aber nicht mittels Barliberierung, sondern durch Sacheinlage/Sachübernahme der Garantie. Entgegen den Angaben des Berufungsklägers im erwähnten Fernseh-Interview änderte das an der Überschuldung der C.___ nichts. Die rechtlich zwar zulässige Kapitalerhöhung bei der C.___ ohne tatsächlichen Zufluss neuer Mittel war ohnehin wirtschaftlich zweifelhaft.
3.2.3. Der Berufungskläger argumentiert, beide Parteien hätten im Zeitpunkt der Zahlungen des Berufungsbeklagten gewusst, dass die Bankgarantie im Entwurf vorgelegen sei und aller Voraussicht nach gesprochen werde. Er leitet daraus ab, der Berufungsbeklagte habe in dieser Situation auf die Rückzahlung des Vorgeschossenen durch die Gesellschaft vertrauen können und vertraut, und umgekehrt habe er (der Berufungskläger) keinen Anlass für eine persönliche Verpflichtung gehabt (act. A.1 S. 10 f.).
Wann und wo der Berufungskläger in erster Instanz vortrug, der Berufungsbeklagte habe um die Bemühungen betreffend Bankgarantie gewusst und darauf vertrauen können, wird in der Berufung nicht dargelegt. Auch wenn es so gewesen sein sollte, wäre es nicht überzeugend. Wenn der Berufungsbeklagte um die Verhandlungen wusste, war ihm bekannt, dass die Garantie zu Gunsten der C.___ ausgestellt werden sollte, und dass das der C.___ nichts helfen werde. Die Überlegung des Regionalgerichts ist daher überzeugend, dass der Berufungsbeklagte auf eine Rückzahlung durch die C.___ realistischerweise nicht hoffen konnte und keinen Anlass hatte, sich neben seinen ausstehenden Lohnforderungen noch eine weitere Verpflichtung der für Millionen betriebenen Schuldnerin geben zu lassen – wogegen der Berufungskläger sich offenkundig persönlich weiterhin für sein Projekt einsetzte, was sein persönliches, auch finanzielle Engagement plausibel machte.
3.2.4. Der Berufungskläger macht geltend, er sei selbst gar nicht Aktionär der C.___ gewesen. Deren Aktien habe die C.___ gehalten, aber auch bei dieser sei er im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Aktionär gewesen. Er habe auch darum kein eigenes Interesse daran gehabt, sich für die C.___ zu verpflichten (act. A.1 S. 11 f.).
Die Argumentation des Berufungsklägers, er sei nicht (mehr) Aktionär der Gesellschaften gewesen, führt nicht weiter. Wann und wo er in erster Instanz vortrug, er sei auch nicht (mehr) Aktionär der C.___ gewesen, führt er nicht aus. Es kommt darauf aber nicht an. Diese Beteiligungsverhältnisse änderten nichts daran, wie die soeben erwogene Motivlage der beiden Parteien einzuschätzen ist. Es ist auch nicht überzeugend, wenn ausgeführt wird, bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung sei bereits klar gewesen, dass die C.___ nicht zu retten sei. Nach der Berufung (act. A.1 S. 12) war der Konkurs eben gerade noch nicht definitiv eröffnet, und der Berufungskläger hatte nicht nur grosse Anstrengungen unternommen, das zu verhindern, sondern er hatte sich öffentlich überzeugt gegeben, dass die Gesellschaft nicht mehr überschuldet sei: nach dem bereits erwähnten Fernseh-Interview erneut in einer am Folgetag der Konkurseröffnung vom 14. Dezember 2016 aufgezeichneten Fernsehsendung (auch hier findet sich der Internet-Link im angefochtenen Urteil act. B.1 S. 4 lit. A.5).
3.2.5. Der Berufungskläger beanstandet den von der Vorinstanz aus einer Emailkorrespondenz zwischen seiner Frau und dem Berufungsbeklagten gewonnene Eindruck, dass er in der Vergangenheit auch mit anderen Angestellten persönliche Darlehensverträge abgeschlossen habe. Dies habe weder der Berufungsbeklagte geltend gemacht, noch sei dies aus der Emailkorrespondenz (RG-act. IV/1) ablesbar. Der Berufungsbeklagte habe immer eingeräumt, dass seine Zahlungen dazu dienten, den Konkurs über die C.___ abzuwenden. Er halte sodann daran fest, was er auch in erster Instanz geltend gemacht habe, seine Unterschrift unter der Bestätigung über die dem Berufungsbeklagten zustehenden Lohnguthaben sei gefälscht (act. A.1 S. 12 f.).
Der von der Vorinstanz gewonnene Eindruck betreffend allfällige Darlehensverträge mit anderen Angestellten ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Dass die Zahlungen des Berufungsbeklagten für Verbindlichkeiten der C.___ der Abwendung des Konkurses dienen sollten, dürfte klar sein. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers ist es aber kein Argument dafür, dass der Berufungskläger sich auf eine Rückzahlung durch die Gesellschaft verliess. Dass er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin in erheblichem Umfang Lohn zugut hatte, scheint der Berufungskläger nicht zu bestreiten. Ob die entsprechende Bestätigung vom Berufungskläger unterzeichnet ist nicht, spielt keine Rolle. Jene Unterschrift (RG-act. IV/9) sieht zwar anders aus als die unter den anderen vorstehend genannten Papieren, ist aber vom Schwung her mit jenen durchaus vergleichbar und kann als Kürzel hingesetzt worden sein. Auch an dieser Stelle ist (für die Interessenlage des Berufungsbeklagten, sich allenfalls auf eine Rückzahlung der C.___ zu verlassen) darauf hinzuweisen, dass die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft, die sehr hohen Betreibungen und das laufende Konkursverfahren Realität waren, die Möglichkeiten einer Sanierung und eines Neustarts zwar nach den öffentlichen Aussagen des Berufungsklägers ('la déclaration de faillite ne qu'une épisode') eine Möglichkeit, aber doch nur eine mehr weniger begründete Hoffnung.
3.2.6. Der Berufungskläger kritisiert die Überlegung des Regionalgerichts, es sei ihm bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung klar gewesen, dass er sich damit als Schuldner bezeichne. Das stimme nicht. Ein Vergleich mit den anderen vom Regionalgericht erwähnten Dokumenten sei nicht angängig, weil jene keine Schuldanerkennungen gewesen seien (act. A.1 S. 13).
Auf den Vergleich der streitigen Schuldanerkennung mit anderen Dokumenten, die der Berufungskläger unterzeichnete, kommt es letztlich nicht an. Ob jenes ebenfalls Schuldanerkennungen waren, spielt keine Rolle, ebenso wenig, ob er alle diese Papiere selber unterzeichnet hat. Das Regionalgericht schliesst zu Recht aus dem Vergleich, dass der Berufungskläger sehr wohl zu unterscheiden wusste, ob er als Organ der C.___ unterzeichnete (mit ohne entsprechenden Briefkopf, aber mit dem Zusatz seiner Funktion), ob er auf dem streitigen Dokument seine Unterschrift unter den Text setzte, 'je soussigné A.___ … reconnaît devoir …'. Auf die Frage seiner Urteilsfähigkeit ist nachstehend einzugehen; so wie der Text dasteht, ist das Verständnis des Regionalgerichts aber überzeugend: dass er eine Verpflichtung des unterzeichnenden A.___ ausdrückt.
3.2.7. Der Berufungskläger wirft dem Regionalgericht vor, dieses habe seine Würdigung einseitig zu seinen Lasten vorgenommen. Einmal nehme es an, die in einer Email an seine Frau (RG-act. III/3) enthaltene Wendung 'Il n'existe pas de contrat de prêt' sei nicht so zu verstehen und beinhalte eine laienhafte, bloss auf die Form zielende Einschätzung des Gläubigers, welche nichts am Beweisergebnis ändere. Ein anderes Mal, im Zusammenhang mit einer Aussage des ehemaligen Buchhalters der C.___, werde die Formulierung 'afin d'obtenir un document attestant de sa dette' so gelesen, dass die Worte 'seine Schuld' zum Wortlaut genommen und die persönliche Schuldnereigenschaft des Berufungsklägers indizieren würden (act. A.1 S. 13 unten).
Eine systematische Würdigung zu Ungunsten des Berufungsklägers ist nicht zu erkennen. Die Wendung in der Email an die Frau des Berufungsklägers, es gebe keinen Darlehensvertrag, ist im Zusammenhang zwanglos und überzeugend so zu verstehen, es gebe keinen solchen schriftlichen Vertrag. Warum das ein Widerspruch sein soll zu einer Aussage des ehemaligen Buchhalters der C.___, der Berufungsbeklagte habe ein Dokument zu erlangen gesucht, welches die Schuld des Berufungsklägers bestätige, lässt sich der Berufung nicht entnehmen und erschliesst sich auch nicht aus den massgebenden Stellen des angefochtenen Urteils (act. B.1 E. 4.1 und E. 4.5e).
3.2.8. Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach er seine persönliche Verpflichtung in den Rechtsschriften konkludent anerkannt haben soll, indem er geltend gemacht habe, er habe irrtümlich angenommen, er unterzeichne für die C.___. Das stimme darum nicht, weil er nie einen Irrtum nach Art. 23 OR angerufen habe (act. B.1 E. 4.5e; act. A.1 S. 14 oben).
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er dem Regionalgericht vortrug, er habe irrtümlich angenommen, mit der streitigen Schuldanerkennung eine Erklärung für die C.___ abzugeben. Das lässt sich nach dem Text der Erklärung nicht halten. Ob er dafür im technischen Sinn den Irrtum des Vertragsrechts anrief nicht, ist unerheblich. Das angefochtene Urteil legt mit Recht den Finger auf den Punkt, dass diese Argumentation im Grund darauf aufbaut, der Berufungskläger habe sich persönlich verpflichtet – aber eben irrtümlich. Darauf kommt es letztlich aber nicht an.
3.2.9. Der Berufungskläger bestreitet auch die Überlegung im angefochtenen Urteil, er habe persönlich Gewähr für die Rückzahlung geboten, weil er Eigentümer einer Villa gewesen sei und damals den solventeren Eindruck als die C.___ gemacht habe (act. B.1 E. 4.5f). Er habe selbst seit über einem Jahr keinen Lohn mehr bezogen gehabt, und die Villa sei einerseits hypothekarisch belehnt gewesen und habe anderseits nur in seinem Miteigentum gestanden (act. A.1 S. 14).
Die konkrete finanzielle Lage des Berufungsklägers spielt keine wesentliche Rolle. Wann und wo er das in der Berufung dazu Vorgetragene schon in erster Instanz behauptete, bleibt offen, und diese Darstellungen müssen daher als neu und unzulässig gelten. Er bestreitet aber nicht, dass er mit seiner Familie in einem durchaus luxuriösen Haus wohnte (RG-act. IV/5: 'Villa exclusive avec piscine couverte' mit zehn Zimmern). Auch wenn er nur Miteigentümer war (bei Ehegatten üblich), wenn eine Hypothek bestand (der soziale Normalfall), und auch wenn er sich seit einem Jahr keinen Lohn mehr ausbezahlt hatte, erweckte er den Anschein eines wenn nicht reichen, so doch jedenfalls nicht armen Mannes. Dass gegen ihn Betreibungen offen waren wie gegenüber der C.___, macht er nicht geltend. Eine Aktiengesellschaft wird sodann nach einem Konkurs gelöscht, wogegen eine natürliche Person selbst nach einer Insolvenz (welche der Berufungskläger nicht geltend macht) noch belangt werden kann, zumal wenn sich ihre finanzielle Situation erholt (Art. 265 SchKG) – was der Berufungskläger sich selbstredend erhoffte, wenn er wie dargestellt öffentlich kommerzielle Flüge in die Schwerelosigkeit schon in naher Zukunft in Aussicht stellte. Dass es für den Berufungsbeklagten wirtschaftlich sinnvoll war, den Berufungskläger als Schuldner zu haben, ist damit einleuchtend.
3.2.10. Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte sei gemäss Vorinstanz stets darauf bedacht gewesen, seine Rechtsposition schriftlich abzusichern. Wenn dies jedoch zutreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte dann genau die vorliegende Schuldanerkennung erst Monate nach Gewährung des Darlehens habe unterschreiben lassen (act. A.1 S. 16 unten).
Der Berufungskläger geht offenbar davon aus, dass der Berufungsbeklagte schon im Frühjahr 2016 die heute streitige schriftliche Erklärung aufgesetzt hatte, dass er (der Berufungskläger) sie aber erst anfangs Januar 2017 unterzeichnet habe. Was der Hintergrund dieser Verzögerung war, wird nicht klar – immerhin war es zunächst gelungen, den Konkurs einstweilen abzuwenden. Ob sich die finanzielle Situation der C.___ zwischenzeitlich noch verschlimmert hatte, ist nicht eindeutig. Der Berufungskläger kämpfte in dieser Zeit gegen die Konkurseröffnung (und bezeichnete diese gegenüber dem Fernsehen als blosse 'Episode', welche das grosse Projekt nicht wirklich gefährde). Unter diesen Umständen ist es nicht auffällig und gibt jedenfalls beim Verständnis der Erklärung nichts für den Standpunkt des Berufungsklägers her, wenn sich der Berufungsbeklagte erst geraume Zeit nach der Gewährung des Darlehens um die Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch den Berufungskläger bemühte.
3.2.11. Der Berufungskläger trägt in der Berufung endlich vor, die Änderung des Rückzahlungstermins auf der Schuldanerkennung (das Datum 30/03/2017 ist durchgestrichen, darunter ist von Hand geschrieben '30/01/2018 A.___ 6 Janvier 2017') stamme nicht von ihm. Das 'lieu et date: 6 Janvier 2017' und die Unterschrift 'A.___' über dem mit Maschine geschriebenen Namen A.___ scheint er als von eigener Hand zu anzuerkennen – denn er macht geltend, er habe das wegen seiner Geistesverfassung in der Tragweite nicht erfasst (act. A.1 S. 22 f.).
Wenn die Änderung des Rückzahlungstermins nicht vom Berufungskläger auf das Papier gesetzt wurde, wie er behauptet, ist es eine Fälschung. Unter den gegebenen Umständen kann er damit nur sinngemäss ausdrücken wollen, der Berufungsbeklagte habe das geschrieben. Dieser sehr schwer wiegende Vorwurf ist allerdings vorweg kaum plausibel: die Rückzahlung wurde um zehn Monate nach hinten verschoben, woran der Berufungsbeklagte kaum ein Interesse hatte. Und dass der Berufungsbeklagte den Termin fälschte, um damit – die Einwendung, der Unterzeichner sei nicht urteilsfähig gewesen, vorwegnehmend – belegen zu können, dass der Berufungskläger das Papier bewusst studiert habe, behauptet der Berufungskläger nicht, und das wäre auch eine unbelegte und ziemlich kühne Spekulation. Vor allem aber hat schon das Regionalgericht erwogen, der Einwand sei prozessual verspätet, und der Berufungskläger (dort: der Kläger) biete für seine Darstellung keine Beweismittel an (Urteil S. 24 unten). Darauf geht die Berufung mit keinem Wort ein. Damit kann der Punkt auch nicht Gegenstand der Berufung bilden.
3.3. Der Berufungskläger setzte sich in der fraglichen Zeit sehr für die Rettung der C.___ ein, und im Rahmen des möglichen Konkursaufschubes war dem Konkursgericht vorgetragen worden, die Gesellschaft benötige als absolutes Minimum monatlich rund CHF 18'000.00 (vgl. Sachverhalt, Abschnitt C.). Die Zahlungen des Berufungsbeklagten passen in diese Beurteilung; sie verschafften der C.___ eine Atempause von gut drei Monaten.
Im Ergebnis ist dem Regionalgericht beizupflichten: mit der streitigen Erklärung 'Je, soussigné A.___ (…) reconnaît devoir la somme …, à B.___ et m'engage à rembourser cette somme' ist bewiesen, dass die Parteien im Frühjahr 2016 übereingekommen waren, der Berufungsbeklagte werde in Erfüllung eines Darlehensvertrages Verbindlichkeiten der C.___ tilgen, und der Berufungskläger hafte ihm dafür als Borger. Die Argumente des Berufungsklägers vermögen dies nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dabei muss nicht ausgeschlossen werden, dass die C.___, deren Schulden zu tilgen und getilgt worden waren, dem Berufungsbeklagten dafür ebenfalls haften sollte. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO), und weil es darum geht, was die Erklärung nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ausdrückt, könnte das aus dem von den Parteien dem Gericht vorgelegten Sachverhalt durchaus geschlossen werden. Ob man die Schuldanerkennung des Berufungsklägers diesfalls als Bestätigung zu verstehen hätte, er sei zusammen mit der Gesellschaft eine solidarische Verpflichtung eingegangen, aber, die Erklärung bringe eine kumulative Schuldübernahme zum Ausdruck, kann offen bleiben: der Berufungskläger verpflichtete sich in jedem Fall persönlich, und der Berufungsbeklagte kann ihn daraus in Anspruch nehmen.
4. Für den Fall, dass die streitige Schuldanerkennung als seine eigene beurteilt würde, macht der Berufungskläger geltend, er habe diese Erklärung im Zustand der Urteilsunfähigkeit abgegeben. Das angefochtene Urteil (act. B.1 E. 4.6) stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen dieser Einwand zu prüfen ist:
4.1. Nur wer urteilsfähig ist, vermag durch seine Handlungen rechtliche Wirkungen zu begründen (Art. 18 ZGB). Der gute Glaube in die Urteilsfähigkeit hilft nicht. Aber die Urteilsfähigkeit wird vermutet (Art. 16 ZGB).
Das Bundesgericht steckt die Grenzen wie folgt ab: 'Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift unterstellt; eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt insbesondere bei einer verstorbenen Person, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht (…). An sich ist der Beweis nicht in bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind; ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich 'post mortem' der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im allgemeinen kaum zu führen sein. Wie die Vermutung der Urteilsfähigkeit und die daraus fliessende Beweislastverteilung folgen auch die Grenzen dieser Regeln aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Führt die Lebenserfahrung etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten altersschwachen Personen zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat' (BGE 124 III 5 E. 1b).
Es liegt keiner der vom Bundesgericht erwähnten Fälle vor, in welchen die Lebenserfahrung zur Annahme führt, die betreffende Person sei generell urteilunfähig, und der Berufungskläger macht das auch nicht geltend. Damit ist zu beurteilen, ob er am 7. Januar 2017 bei Unterzeichnung der streitigen Schuldanerkennung in der Lage war, die Tragweite seines Handelns zu erfassen und vernunftgemäss zu handeln. Für das von ihm behauptete Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt trägt der Berufungskläger die Beweislast.
4.1.1. Das Regionalgericht erwägt vorab, der Berufungskläger könne nicht beweisen und auch nicht nur überwiegend wahrscheinlich machen, dass er in der fraglichen Zeit generell urteilsunfähig gewesen sei. Es zieht nicht in Zweifel, dass das Ereignis mit den schweren Brandverletzungen den Berufungskläger traumatisiert habe. Es weist aber darauf hin, der Berufungskläger habe anlässlich der Fernsehauftritte nach jenem Ereignis den Eindruck eines vifen, strukturiert denkenden und selbstbestimmt handelnden Geschäftsmannes vermittelt. Urteilsfähigkeit bedeute im Übrigen nicht, vernünftig zu handeln – wenn die betreffende Person ihr (in der Beurteilung einer Mehrheit von Anderen unvernünftiges) Handeln nach ihren eigenen Wertvorstellungen und Überlegungen ausrichte, sei sie urteilsfähig im Sinne des Gesetzes. Der Berufungskläger habe sich im Übrigen während des ganzen, über drei Instanzen geführten Verfahrens der Rechtsöffnung nicht darauf berufen, er habe die dort zentrale Schuldanerkennung im Zustand der Urteilsunfähigkeit unterzeichnet. Sodann sei er im September 2016 und im Januar 2017 von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen worden, ohne auf (s)einen psychischen Ausnahmezustand hinzuweisen. Zudem habe er das Tagesgeschäft der C.___ bewältigt, auch wenn dieses in jener Zeit nur im Kampf gegen die Konkurseröffnung bestand, unter anderem mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Er habe sich dabei mit wesentlich komplexeren Dingen beschäftigt als mit der kurzen, klar formulierten und unmissverständlichen Schuldanerkennung. Dass er bei dieser den Rückzahlungstermin zu seinen Gunsten abgeändert habe (zur entsprechenden Bestreitung siehe oben E. 3.2.11), zeige, dass er sich rational mit dem Papier auseinandergesetzt habe. Dieses sei zudem einfach verständlich und klar abgefasst ('Je, soussigné A.___ (…) reconnaît devoir (…) et m'engage à rembourser') – das Regionalgericht bringt damit zum Ausdruck, auch wenn der Berufungskläger mit komplexen anderweitig nicht einfach verständlichen Sachverhalten Texten überfordert gewesen sein sollte, wäre das für die streitige Erklärung nicht anzunehmen.
4.1.2. In der Berufung kritisiert der Berufungskläger die Wertung seiner Fernsehauftritte durch das Regionalgericht: das lasse die Beurteilung der medizinischen Fachleute ausser Acht. Diese kurzen und wohl vorbereiteten Auftritte könnten klarerweise keinen Schluss auf seine Urteilsfähigkeit zulassen. Es sei ihm so wichtig gewesen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen, dass er auch in Kauf genommen habe, sich durch das Beschäftigen mit dem Überfall dem 'Triggern' (gemeint: dem Wiederaufbrechen des Traumas) auszusetzen. Es sei auch nicht zulässig, aus der Änderung des Rückzahlungstermins in der Schuldanerkennung zu schliessen, er sei geistig präsent gewesen – es sei nicht einmal klar, auf wessen Initiative diese Änderung erfolgt sei (act. A.1 S. 16, 22 f. und passim). Anmassend und falsch sei die Überlegung des Regionalgerichts, er sei in der Zeit geschäftlich aktiv und daher urteilsfähig gewesen. Er habe zwar gegen das Ende der C.___ gekämpft, sei aber immer unterstützt worden und habe anwaltliche Hilfe gehabt (act. A.1 S. 20). Seine Beeinträchtigungen hätten sich nicht auf den Vormittag beschränkt, sondern seien gemäss den befragten Fachpersonen durchwegs vorhanden gewesen. Das ergebe sich aus dem Artikel im 'illustré', wo er dem Journalisten an einem Abend fahrig erschienen sei und ihm bisweilen die Worte gefehlt hätten (act. A.1 S. 21 unter Hinweis auf RG-act. IV/13).
4.1.3. Die Erwägungen des Regionalgerichts sind in diesem Punkt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers plausibel und überzeugend. Richtig ist, dass seine Auftritte im Fernsehen und das Interview mit dem 'illustré' nicht ausschliessen, dass er am 6. Januar 2017 unfähig war, die Tragweite der streitigen Schuldanerkennung zu überblicken. Dem Regionalgericht ist aber darin zuzustimmen, dass er im Fernsehen einen präsenten und überlegten Eindruck macht. Gewiss dürften diese Auftritte wohl vorbereitet gewesen sein, das versteht sich aber bei einer Person, welche wie der Berufungskläger nicht professionell am Fernsehen auftritt (jedenfalls behauptet er Letzteres nicht). Ohne Weiteres plausibel ist auch, dass ihn nicht nur das Ereignis vom 26. August 2016 selbst, sondern auch der Vorwurf, er habe es selber inszeniert, traumatisierten resp. schwer trafen. Dass er sich öffentlich dazu äusserte, dürfte ihn grosse Überwindung gekostet haben. Gerade das Interview im 'illustré' ist aber sehr ausführlich und referiert auf mehreren Seiten das direkte Gespräch des Verletzten mit dem Journalisten (RG-act. IV/13). Dieser traf einen hinkenden Berufungskläger, der müde war und manchmal nach Worten suchte (a.a.O.). Der Artikel erschien allerdings am 13. September 2016 und berichtet von einem spätabendlichen Gespräch, das also spätestens am 12. September 2016 stattfand kurz nach der Entlassung des Berufungsklägers aus dem Spital und ganze siebzehn Tage nach dem traumatisierenden Ereignis. Trotz der Nähe zum Ereignis und seinem allgemein schlechten Zustand gab sich der Berufungskläger allerdings kämpferisch: Er sei am Boden gewesen, aber er habe sehr viele unterstützende Mitteilungen erhalten, die ehemaligen Mitarbeiter warteten nur auf ein Zeichen, um wieder an dem Projekt zu arbeiten; die ersten Flüge seien für Januar 2017 geplant – das sei zwar ehrgeizig, aber er zweifle keinen Moment, dass seine ausgezeichnete Equipe das schaffe; er werde 'sich schlagen' ('se battre') und seine Anstrengungen verdoppeln – 'cette épreuve me donne encore plus la rage d'y arriver' (a.a.O., zweitletztes Blatt). Weder aus dieser entschlossenen Zuversicht noch aus der allgemein schlechten Verfassung im Zeitpunkt dieses Interviews ist für den Zustand des Berufungsklägers am 6. Januar 2017, also fast vier Monate später, etwas Schlüssiges abzuleiten. Er stellt auch die Überlegung nicht in Abrede, dass er in der fraglichen Zeit für die C.___ kämpfte (wie er das dem 'illustré' angekündigt hatte) – dass er dafür immer auch anwaltliche Hilfe gehabt habe, wie er in der Berufung vorträgt, widerspricht seiner eigenen Darstellung, die beiden Beschwerden gegen die Konkurseröffnung habe er alleine geführt, weil er glaubte, dem gewachsen zu sein (act. A.1 S. 8 oben).
Der Berufungskläger weist wohl mit Recht darauf hin, dass alle die vom Regionalgericht angeführten Elemente weder einzeln noch in ihrer Kombination den Beweis erbringen, dass er dann am 6. Januar 2017 urteilsfähig war. Das ist allerdings nicht die richtige Fragestellung. Weil die Urteilsfähigkeit vermutet wird, muss er den Beweis erbringen mindestens die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Urteilsunfähigkeit erstellen. Dafür sind die von ihm angeführten Elemente und Beweismittel zu würdigen, aber auch das, was gegen diese spricht. Sein Beweis ist nicht erst dann gescheitert, wenn seine Urteilsfähigkeit positiv feststeht, sondern wenn die gegen seinen Standpunkt sprechenden Elemente ein solches Gewicht haben, dass sie die für die Urteilsunfähigkeit sprechenden Elemente im Sinne des Gegenbeweises so weit zu erschüttern vermögen, dass die richterliche Überzeugung nicht erreicht wird (dazu grundlegend Max Guldener, schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 328 oben). In diesem Sinn sind die soeben angestellten Erwägungen durchaus von Bedeutung. Richtig ist, dass es entscheidend auf seinen Zustand am 6. Januar 2017 ankommt, und dass dafür besonders die Stellungnahmen der von ihm zum Beweis angerufenen Fachpersonen zu würdigen sind. Darauf ist im nachfolgenden Abschnitt einzugehen.
4.2.1. Das Regionalgericht erwägt, eine psychische Störung führe bei der betroffenen Person nicht ohne Weiteres zu einer gänzlichen Urteilsunfähigkeit; diese sei vielmehr zeitlich und sachlich relativ. Bei der Beurteilung des Psychiaters und der Psychotherapeutin sei vorweg zu beachten, dass sie nicht 'echtzeitliche' Wahrnehmungen wiedergäben, sondern um retrospektiv zusammengefasste Angaben. Besonders bei der Psychotherapeutin komme hinzu, dass sie das Thema nach eigener Angabe zuvor mit dem Berufungskläger besprochen habe ('zusammen angeschaut und besprochen'). Ihre Vermutungen einer 'massiven Einnahme von extrem starken Psychopharmaka' und einer Hospitalisation im Januar 2017 seien unzutreffend gewesen, weshalb sie nach der schriftlichen Auskunft noch als Zeugin einvernommen worden sei. Dabei habe sie teils ausweichend geantwortet und im Ergebnis einen Bezug zwischen dem Zustand des Patienten und dem streitigen Geschäft nicht hergestellt. Im Ergebnis habe sie sich den Angaben des Psychiaters angenähert, und ihre schriftlichen Erklärungen zur Medikation seien unverwertbar. Sie dürfe selber keine Medikamente verschreiben, kenne die dem Berufungskläger verschriebenen und eingenommenen nicht; sie sei nicht kompetent, die Wirkungen von Medikamenten zu beurteilen und wusste über die Medikamente nur vom Hörensagen (vom Psychiater) zu berichten.
Die beiden Fachpersonen hätten ihren Patienten nicht zeitnah gesehen – der Psychiater nicht zwischen dem 14. Dezember 2016 und dem 3. Februar 2017, die Psychotherapeutin nicht zwischen dem 21. Dezember 2016 und dem 30. Januar 2017. Ihre Angaben zum fraglichen 6. Januar 2017 seien daher nur aus den vor- und nachgehenden Beobachtungen projizierte Vermutungen. Der Psychiater habe wohl eine 'reduzierte Antriebslage' diagnostiziert, aber das habe offenkundig seine geschäftliche Aktivität nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Psychotherapeutin habe zudem erklärt, sie habe mit ihrem Patienten ausschliesslich Trauma-fokussiert gearbeitet; er habe daneben gearbeitet und auch Juristisches erledigt, wozu er mit Einschränkungen in der Lage war. Dass er generell 'nicht richtig da' sei, weil er unter allen Umständen versuche, innere und äussere 'Trigger', also Erinnerungen an das Erlebnis vom August 2016 zu vermeiden, sei nicht geeignet, eine Urteilsunfähigkeit am 6. Januar 2017 zu belegen. Der Psychiater drücke sich vorsichtig-zurückhaltend aus. Der Berufungskläger habe nach seiner Einschätzung vor allem vormittags Phasen gehabt, in welchen er nur vermindert ansprechbar und deutlich reduziert konzentrationsfähig gewesen sei – als Folge erheblicher Schlafstörungen und der eingenommenen Medikamente. Der Psychiater habe wohl gesagt, es sei 'ohne weiteres möglich', dass der Berufungskläger Inhalt Bedeutung eines rechtlich relevanten Dokumentes nicht richtig wahrgenommen habe, sich aber zur konkreten Schuldanerkennung, wiewohl spezifisch dazu gefragt, nicht konkret geäussert. Keine der befragten Personen habe hinreichend bestimmt bestätigt, dass dem Kläger am 6. Januar 2017 die kognitive Fähigkeit gemangelt habe, die Tragweite des streitigen Dokumentes ausreichend zu erfassen und dazu einen Willen zu bilden. Eine besondere Stress-Situation sei für diesen Tag nicht erstellt, und die Vermutung des Psychiaters, der Berufungskläger sei an jenem Tag von den Strafbehörden einvernommen worden, habe sich nicht bestätigt. Alles in allem sei eine Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers für das Unterzeichnen der streitigen Schuldanerkennung und für den 6. Januar 2017 daher nicht erstellt (im Einzelnen angefochtenes Urteil act. B.1 S. 28 ff.).
4.2.2. Der Berufungskläger trägt vor, was sein Psychiater Dr. M.___ dem Regionalgericht berichtete: dass er an einer posttraumatischen Belastungs-Störung leide und insbesondere zwischen November 2016 und Februar 2017 massive Schlafstörungen gehabt habe, mit teilweise nur zwei bis vier Stunden Schlaf pro Nacht. Albträume, Panikattacken und 'Flashbacks' hätten zu Herzrasen geführt, welches 2018 operativ habe behoben werden müssen. Er habe immer wieder Phasen gehabt, in denen er nur vermindert ansprechbar und deutlich reduziert konzentriert gewesen sei, womit er komplexe Zusammenhänge nicht ausreichend habe erfassen können. Insbesondere sei es ohne weiteres möglich, dass er Inhalt Bedeutung eines Papiers wie der streitigen Schuldanerkennung nur reduziert wahrgenommen habe. Auch die Medikation habe einen Einfluss auf die Widerstandkraft gegenüber fremder Willensbeeinflussung gehabt. Im Übrigen habe er (der Berufungskläger) gegenüber Dr. M.___ angegeben, dass er keine genauen Erinnerungen an den Tag habe, an welchem er die Schuldanerkennung unterschrieben habe, was Dr. M.___ in seiner ergänzten Auskunft vom 12. November 2021 festgehalten habe (act. A.1 S. 6 f.).
Weiter führt der Berufungskläger aus, die behandelnde Psychologin N.___ bestätige die Angaben des Psychiaters in allen Teilen: die Beeinträchtigungen der Kombinations-, Aufmerksamkeits-, und Erinnerungsfähigkeit, die Beeinträchtigung der Kombinations- und Deduktionsfähigkeit sowie die schweren Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Von Ende 2016 bis in den Sommer 2017 sei er in einem sehr schlechten Zustand gewesen, und er sei daher nicht in der Lage gewesen, sein Handeln richtig wahrzunehmen und dessen Folgen einzuschätzen. Die Medikation habe das verstärkt. Insbesondere habe Frau N.___ ihm in den Sitzungen oft Dinge wiederholen und in ganz einfacher Sprache sagen müssen, damit er es verstanden habe. Das habe gemäss Frau N.___ nicht nur das Ereignis vom August 2016 betroffen, sondern auch geschäftliche Dinge (act. A.1 S. 7).
Zu Unrecht erwäge das angefochtene Urteil, die medizinischen Fachpersonen stünden ihrem Patienten nahe, und die Beweiskraft ihrer Angaben sei darum eingeschränkt, und kritisiere das Urteil, dass er (der Berufungskläger) kein Gutachten offeriert habe. Es bestünden keine objektiven Gründe, weshalb den beiden Fachpersonen kein Glauben geschenkt werden sollte, zumal sie unter Strafandrohung gestanden hätten. Es sei 'widersinnig', ihnen nicht zu glauben und einem Gutachten einen höheren Beweiswert zuzuerkennen (act. A.1 S. 17 f.). Eine eigentliche Vorbesprechung mit der Therapeutin N.___ habe es nicht gegeben, und dass diese von der Frau des Berufungsklägers zur Einvernahme chauffiert worden sei, habe keinen Einfluss gehabt, zumal die schriftlichen Auskünfte ja früher erstattet worden seien. Die Therapeutin sei keine Ärztin, habe aber Erfahrung mit den fraglichen Medikamenten und habe 'zweifellos' gewusst, welche Medikamente der Berufungskläger anfangs Januar 2016 eingenommen habe (act. A.1 S. 19).
Es sei zwar richtig, dass beide Fachpersonen den Berufungskläger nicht zeitnah zum 6. Januar 2017 gesehen hätten; sie seien aber sehr wohl in der Lage gewesen, seinen Zustand für dieses Datum einzuschätzen (act. A.1 S. 20). Endlich habe die Psychologin N.___ gesagt, für den Zustand ihres Patienten sei es für das Thema der kognitiven Beeinträchtigung weniger auf das Thema als auf die Tagesverfassung angekommen (act. A. 1 S. 22).
4.2.3. Vorweg ist klarzustellen, wie die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen zu würdigen sind. Als Gutachter(in) im Sinne von Art. 183 ZPO wären sie nicht in Frage gekommen. Die Ausstandsgründe des Gesetzes gelten auch für Gutachterinnen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet keineswegs, dass ihre persönliche Integrität anzuzweifeln ihre tatsächliche Befangenheit anzunehmen wäre, jedoch genügt mit Rücksicht auf die Interessen einer Gegenpartei schon der objektiv begründete Anschein der Befangenheit (statt Vieler Regina Kiener, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N. 2 zu Art. 47 ZPO, mit zahlreichen Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts). In ständiger Praxis und nach allgemeiner Auffassung können behandelnde Ärzte daher nicht Gutachter sein, da sie in einem besonderen Vertrauens- und Loyalitäts-Verhältnis zu ihren Patienten stehen (Der Arzt als Gutachter, in: rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, herausgegeben von der FMH, 3. Aufl., Bern 2020, S. 161 ff., besonders S. 162 oben; ZR 103/2004 Nr. 55).
Das bedeutet nicht, dass der Psychiater und die Psychotherapeutin des Berufungsklägers auch als Zeugen ausgeschlossen wären. Die freie richterliche Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) verbietet pauschale Ausschlussgründe, es wäre denn, sie gründeten in formellen Fehlern bei der Beweiserhebung; so ist insbesondere sogar die Aussage einer Partei zu ihren eigenen Gunsten als Beweismittel zugelassen und verwertbar (Art. 191 f. ZPO). Der Psychiater Dr. M.___ und die Psychotherapeutin N.___ sind sodann fachkundig. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten mussten sie nicht ausdrücklich als 'fachkundige Zeugen' befragt werden, damit ihr Fachwissen verwertet werden konnte (Art. 175 ZPO). Allerdings verlangt die freie Beweiswürdigung sehr wohl, dass die Nähe der beiden Fachpersonen zum Berufungskläger bei der Wertung mit einbezogen wird. In erster Linie kommt es aber auf die konkreten Aussagen an, wie überzeugend sie für die entscheidende Frage sind, und wie spezifisch sie zu deren Beantwortung beitragen.
4.2.4. Eine Schwierigkeit bei der Würdigung der Einwendungen des Berufungsklägers ist, dass er in der Berufung weitgehend seine Darstellung der Dinge darlegt, aber wenig konkrete Kritik an den Erwägungen des Regionalgerichts übt. Insofern kommt er den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (vorstehend, E. 1.2) nur ungenügend nach. Es ist im Folgenden so gut wie möglich auf seine Argumente einzugehen (Art. 52 ZPO).
Vorweg und unabhängig von der Beurteilung durch die medizinischen Fachpersonen macht der Berufungskläger geltend, seine Schrift auf der Schuldanerkennung sei 'verwackelt', und man sehe schon daraus, dass er beim Unterzeichnen in einem schlechten Zustand gewesen sei. Das ist nicht überzeugend. Seine Schrift wirkt vielmehr bestimmt und schwungvoll, mit markanten Ober- und Unterlängen bei den 'A.___' von 'A.___' und 'A.___'. (RG-act. III/2). Offenbar hat die Deutlichkeit der Schrift beim Kopieren etwas gelitten – das ist allerdings nicht anders bei den anderen vorstehend genannten vom Berufungskläger unterzeichneten Dokumenten (E. 3.1 am Ende) und ebenso bei Vollmacht und Honorarvereinbarung (RG-act. III/V1 und V2). Daraus ist für eine Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers am 6. Januar 2017 nichts abzuleiten.
Kritisch sind die Angaben und Aussagen des Psychiaters und der Psychotherapeutin:
4.2.4.1. Der Psychiater Dr. M.___ behandelte den Berufungskläger während zwei stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel: vom 28. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 und vom 19. Juli 2017 bis zum 18. August 2017. Nach dem Klinik-Austritt im Oktober 2016 behandelte er ihn ambulant und sah ihn in einem etwa monatlichen Rhythmus, ausgenommen im Januar 2017. Im kritischen Zeitraum verschrieb er seinem Patienten die Medikamente Amitriptylin (100 mg), Clotiapin (20 mg zur Nacht), Quetiapin (100 mg zur Nacht) und Zolpidem (12,5 mg zur Nacht); Temesta war damals bereits abgesetzt. In der Zeit von Dezember 2016 bis Frühjahr 2017 erfolgte die Umstellung von Amitriptylin auf Venlafaxin. Damit habe der Patient mindestens vier schlaffördernde Substanzen eingenommen. Während des Klinikaufenthaltes sei ein starker morgendlicher Überhang dieser Medikation mit Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und leichter Verlangsamung beobachtet worden. Das hätten der Patient und seine Frau noch im November und Dezember 2016 berichtet, und trotz der Medikation sei damals noch keine deutliche Verbesserung der ausgeprägten Schlafstörungen eingetreten. Der Berufungskläger habe bis weit ins Jahr 2017 hinein an den Folgen des Ereignisses im August 2016 gelitten, und auch 'heute' (= im Dezember 2020) zeige er eine depressive Symptomatik und typische Anzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung. Es habe ein 'wechselnd unterschiedliches Funktionsniveau' vorgelegen. An Vormittagen sei es durchaus möglich gewesen, dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei, komplexe Zusammenhänge ausreichend zu erfassen und adäquat darauf zu reagieren. Am Nachmittag und Abend sei das besser gewesen. Nach Einvernahmen im Strafverfahren sei er sehr stark erschöpft gewesen. Für eine Aussage über den Zustand beim Unterzeichnen der Schuldanerkennung müsste man wissen, zu welcher Tageszeit das war, und ob zuvor eine Einvernahme stattgefunden habe – was 'meines Wissens' (Dr. M.___) so gewesen sei. Konkret könne er die Frage zeitbezogen auf den 6. Januar 2017 nicht eindeutig beantworten. Es käme auch darauf an, ob zuvor Belastendes geschehen sei, und ob das Treffen in zeitlicher Nähe zu einer Medikamenteneinnahme, zum Beispiel einer Bedarfs-Medikation, stattgefunden habe. Es sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Fähigkeit des Berufungsklägers, Entscheidungen zu treffen und fremder Beeinflussung Widerstand entgegenzusetzen, im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017 phasenweise deutlich reduziert gewesen sei. Er sei gleichwohl grundsätzlich fähig gewesen, Informationen und eigenen Erfahrungen, Motiven und Wertvorstellungen entsprechend Zusammenhänge zu erfassen und Erkenntnisse und Wertungen zu treffen – das wiederum phasenweise sicherlich in einer relevanten Weise eingeschränkt (im Einzelnen RG-act. V.5). Auf Nachfrage des Gerichts präzisierte Dr. M.___, es habe für seinen Patienten in der fraglichen Periode eher keine Phasen ganz ohne Beeinträchtigungen gegeben. Es habe Zeitfenster gegeben, in welchen er sich unter Anspannung und mit Anstrengung konzentrieren konnte. Ob es das täglich gab, könne er (Dr. M.___) nicht beantworten, denn dafür hätte er ihn täglich sehen müssen. Dass der Berufungskläger am 6. Januar 2017 vor dem Treffen mit dem Berufungsbeklagten von Polizei und Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, könne er nicht bestätigen und beruhe möglicherweise auf einem Missverständnis (RG-act. V/18).
Dr. M.___ ist offenkundig ein erfahrener Arzt mit klinischer und ambulanter Praxis. Er begleitete den Berufungsbeklagten während geraumer Zeit. Bei der Würdigung seiner Aussagen bleibt zu beachten, dass er als Arzt primär seinem Patienten verpflichtet ist. Das heisst keineswegs, dass er (unter Strafdrohung) etwas Falsches sagte, aber es mag sein, dass er bewusst unbewusst gewisse Wertungen objektiv unscharfe Elemente zu Gunsten des Patienten formuliert. In der konkreten Aussage sind solche Punkte freilich nicht zu erkennen – weil sich Dr. M.___ sehr um Korrektheit bemüht und mehrfach auch relativiert, wenn er etwas nicht sicher weiss wenn er sagt, es bedürfte für eine präzisere Aussage zusätzlicher Informationen. Auf seine Angaben kann daher ohne Einschränkungen abgestellt werden.
Was Dr. M.___ Aussage im Prinzip verlässlich und glaubwürdig macht, ist allerdings auch der entscheidende Punkt dafür, dass er die Behauptung des Berufungsklägers im Ergebnis nicht bestätigen kann. Der Berufungskläger zitiert ihn in der Berufung richtig damit, dass er die schwere Belastung durch das Ereignis vom August 2016 anerkennt, die daraus folgende und lange anhaltende posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere Schlafstörungen. Die Details zur Medikation, wie sie Dr. M.___ sorgfältig und im Einzelnen angibt, sind zwar prozessual nicht verwertbar, weil das der Berufungskläger als tatsächliche Umstände selber hätte vortragen müssen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; er weist nicht nach, wo er das rechtzeitig ins Verfahren des Regionalgerichts einbrachte, und das Beweisverfahren dient nicht der Vervollständigung ungenügender Sachvorträge). Das bleibt freilich folgenlos, weil Dr. M.___ diesen Angaben zwar allgemein anfügt, das habe den Patienten müde, unkonzentriert gemacht, aber nichts Konkretes für die Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers beim Unterzeichnen der Schuldanerkennung. Gegenteils betont er mehrfach, dazu könne er nichts Zuverlässiges aussagen. Grundsätzlich sei der Berufungskläger fähig gewesen, Informationen und eigenen Erfahrungen, Motiven und Wertvorstellungen entsprechend Zusammenhänge zu erfassen und Erkenntnisse und Wertungen zu treffen – dass das phasenweise sicherlich in einer relevanten Weise eingeschränkt war, kann er für den kritischen Zeitpunkt nicht bestätigen. Insbesondere seine Bemerkungen, es könnten die Tageszeit, zuvor stattgefundene Belastungen wie eine Einvernahme im Strafverfahren die zeitliche Nähe zu einer Medikamenteneinnahme, zum Beispiel einer Bedarfs-Medikation, eine Rolle gespielt haben, kann er nicht präzisieren – und der Berufungskläger sagt dazu in der Berufung nicht, dass gerade solche Elemente mitgespielt hätten, und wann und wo er diese dem Regionalgericht rechtzeitig vorgetragen habe. In diesem Punkt muss auch berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte nicht etwa den Berufungskläger spontan aufsuchte, ihn gleichsam überrumpelte, sondern dass sich die beiden Parteien zum Besprechen und Unterzeichnen der Schuldanerkennung unstreitig an einem neutralen Ort trafen (ob der Berufungskläger dorthin zu Fuss ging sich von seiner Frau fahren liess, spielt keine Rolle). Wenn der Berufungskläger in einer der von Dr. M.___ beschriebenen besonders schlechten Phase gewesen wäre ('Tageszeit, 'Panik-Attacken', 'nach Einvernahmen sehr stark erschöpft') – was er allerdings gar nicht geltend macht –, hätte er das Treffen wohl unter Hinweis darauf unter einem Vorwand abgesagt.
Der Berufungskläger argumentiert in der Berufung, auch wenn ihn der Psychiater unmittelbar vor nach dem kritischen Datum nicht gesehen habe, sei er doch in der Lage, aufgrund seiner beruflichen Expertise seine Beobachtungen auf ein bestimmtes Datum zu interpolieren. Das wäre denkbar, wenn es auch besonders sogfältig auf seine Überzeugungskraft geprüft werden müsste. Dr. M.___ tut das aber gerade nicht. Er berichtet allgemein – was auch den kritischen Zeitpunkt umfasst –, schränkt aber mehrfach ein, er könne keine konkrete Aussage über den Zustand des Patienten beim Unterzeichnen der Schuldanerkennung machen. Insbesondere die abschliessende Bemerkung von Dr. M.___, wonach der Berufungskläger grundsätzlich 'fähig …' (= urteilsfähig) war, wenn auch 'phasenweise sicherlich … signifikant eingeschränkt', ist zu vage, als dass damit für den Beweis des Berufungsklägers etwas zu gewinnen wäre. Richtig hat das Regionalgericht denn auch darauf hingewiesen, dass sich Dr. M.___ überhaupt nicht zu den Anforderungen äusserte, welche das konkrete Dokument an einen der französischen Sprache mächtigen und geschäftserfahrenen Leser wie den Berufungskläger stellte, und wie es zu werten ist, dass er selber das Rückzahlungsdatum zu seinen Gunsten abänderte.
Alles in allem steht aufgrund der Angaben von Dr. M.___ fest, dass der Berufungskläger am 6. Januar 2017 unter den Nachwirkungen des Ereignisses vom August 2016 immer noch schwer litt, und dass er phasenweise in seiner Urteilsfähigkeit signifikant eingeschränkt war. Dass das für den Zeitpunkt am 6. Januar 2017 galt, in welchem er die Schuldanerkennung unterschrieb, und dass er auch zum Erfassen dieses nach Beurteilung durch das Kantonsgericht einfachen Vorganges nur ungenügend in der Lage war, ist zwar sehr wohl möglich. Ob es im Sinne eines reduzierten Beweismasses wie etwa in einem Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 Abs. 2 SchKG) für eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) einigermassen glaubhaft wäre, ist durchaus fraglich. Jedenfalls ist es nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht überwiegend glaubhaft und schon gar nicht strikte bewiesen, wie schon das Regionalgericht zutreffend gefunden hat.
4.2.4.2. Die Psychotherapeutin N.___ gab zunächst schriftlich Antwort auf die Fragen des Gerichts. Danach leidet der Berufungskläger aufgrund des Ereignisses im August 2016 (welches sie als versuchten Mord bezeichnet) an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sah ihn im Rahmen der Therapie regelmässig drei bis vier Mal pro Monat, mit Ausnahme von Januar 2017, als er hospitalisiert gewesen sei. Thema der Therapie habe zunächst das Ereignis von August 2016 gebildet. Dann seien aber weitere Traumata dazu gekommen: die Behandlung durch die Medien, das Strafverfahren und insbesondere die aktuelle Klage. Jede Nicht-Anerkennung seines Leidens, das Gefühl der ungerechten Behandlung und des 'Profitieren Wollens und des Vorteils verschaffen Wollens' (gemeint offenbar: durch Andere, insbesondere durch den Berufungsbeklagten) sei für den Patienten ganz besonders schwer zu ertragen. Er sei kognitiv nicht in der Lage gewesen, sein Handeln richtig wahrzunehmen und dessen Folgen richtig einzuschätzen. Dazu seien 'extrem starke' Psychopharmaka gekommen, welche seine kognitiven Fähigkeiten zusätzlich verringert hätten. Mangelnder Schlaf und die starken Schlafmittel hätten ihn eingeschränkt beim Erfassen der Dinge um ihn herum – und auch in den Sitzungen habe sie manchmal etwas langsam und besonders einfach wiederholen müssen. Er sei beim Unterzeichnen der Schuldanerkennung nicht fähig gewesen, richtig wahrzunehmen und zu werten, was man da im Moment von ihm verlange. In dieser Phase sei eine Willensbeeinflussung besonders einfach gewesen, wenn das jemand gewollt hätte, weil seine kognitiven Fähigkeiten für ihn im 'Wachzustand nicht richtig verfügbar' gewesen seien (RG-act. V.9).
Die Therapeutin referiert die Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung eingehend und überzeugend. Sie hatte auch in einem engen Rhythmus längere und lange Sitzungen mit ihrem Patienten, kennt ihn also sehr gut und möglicherweise besser als Dr. M.___ (der allerdings auch zwei stationäre Aufenthalte begleitete, was ihm andere und ebenfalls nahe Einblicke erlaubte). Von daher kommt der Zeugin sehr wohl relevantes Gewicht zu. Dass sie selber keine Medikamente verschreiben darf, wie das Regionalgericht an sich zutreffend erwägt, muss sie als Zeugin nicht per se entwerten. Wenn sie im Einzelnen weiss, was der Arzt ihrem Patienten verschreibt, wird sie sich mit diesen Substanzen und Dosierungen auseinandersetzen, und sie kann grundsätzlich auch die Wirkungen und Nebenwirkungen beobachten.
Gleichwohl hat sich das Regionalgericht mit der schriftlichen Auskunft (welche die Berufung im Wesentlichen und teils wörtlich wiedergibt) zu Recht nicht zufriedengegeben. Anders als Dr. M.___ nimmt die Therapeutin N.___ klar Partei für ihren Patienten. Sie hinterfragt dessen Angaben nicht, insbesondere zum Ereignis vom August 2016, wo sie seine Darstellung übernimmt, er sei mit einem Seil gewürgt, in den Intimbereich getreten und dann im Auto dem Feuer ausgesetzt gewesen (RG-act. V.9, Antwort zu Frage 3 Kriterium A). Wohlgemerkt spricht das in keiner Weise gegen ihre Qualität als Therapeutin. Wenn ein Patient in einer persönlichen Krise zur Ärztin zum Psychologen kommt und sich diesen anvertraut, wäre es unprofessionell, als Erstes zu fragen: 'und wie können Sie mir beweisen, dass das stimmt?'. Gerade das ist aber die mitunter unangenehme und undankbare Aufgabe von (Straf-)Behörden und namentlich im Zweiparteienprozess der Gerichte. Die Therapeutin hat zudem den vorliegenden Prozess mit dem Berufungskläger in ihren Sitzungen thematisiert. Auch wenn es überhaupt keine Hinweise darauf gibt, dass sie bewusst die Unwahrheit sagte, schränkt das den Wert ihrer Aussagen markant ein, weil es nahe liegt, dass sie bewusst unbewusst den Standpunkt ihres Patienten stützen will. An der schriftlichen Stellungnahme fällt auch die mangelnde Differenzierung auf: dass der Berufungskläger ganz generell 'kognitiv nicht in der Lage gewesen [sei], sein Handeln richtig wahrzunehmen und dessen Folgen richtig einzuschätzen'. Das blendet aus, dass die Therapeutin den Patienten nur in ihren Sitzungen sah (ausserhalb der therapeutischen Beziehung hatte sie keinen Kontakt zu ihm), bei welchen es um die schwierigen, traumatischen und belastenden Themen ging. Das so pauschal festzustellen auf die ganze Zeit, mehrere Monate und ungeachtet der Beschäftigung, welcher der Berufungskläger konkret gerade nachging, ist nicht überzeugend – auch wenn seine generelle Verfassung und seine Grundstimmung schlecht waren. Es verträgt sich auch nicht mit den öffentlichen Auftritten des Berufungsklägers, seinen Bemühungen um die Aufhebung des Konkurses über die C.___, und mit der Wut ('la rage'), mit welcher er sein grosses Projekt des 'vol zéro gravité' weiter verfolgen wollte (vorstehend, E. 4.1.3).
Als Zeugin sagte die Therapeutin dann gemäss dem angefochtenen Urteil, und wie sich aus dem entsprechenden Protokoll (RG-act. V/20) ergibt, in wichtigen Teilen anders aus, als sie sich schriftlich geäussert hatte. Das Regionalgericht verweist darauf (act. B.1 E. 4.6.2 S. 31 ff.), dass sie als Zeugin auf die entsprechende Frage nach wie vor pauschal erklärt habe, der Berufungskläger sei am 6. Januar 2017 zeit- und themenbezogen nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Erklärung zu erfassen, ohne das näher zu konkretisieren. Ob der Berufungskläger in der Lage war, einer Befragung durch Polizei und Staatsanwaltschaft im Januar 2017 zu folgen, konnte sie nicht direkt beantworten und verwies generell auf die Traumatisierung des Patienten. Gefragt nach dem Zustand des Patienten konkret am 14. September und 15. Dezember 2016 (TV-Auftritte) und am 6. Januar 2017 (Schuldanerkennung) antwortete sie unsicher und stockend (RG-act. V.20 S. 11 zu Frage 44): er sei hochtraumatisiert gewesen, und die schlimmen Schlafprobleme und Albträume hätten den Zustand verschlechtert, sie könne es nicht genau einordnen, und zur Zeit der Hospitalisation (nach der schriftlichen Auskunft im Januar 2017) sei er 'wirklich nicht in einer guten Verfassung' gewesen. Zum 6. Januar 2017 könne sie nichts sagen, aber vorher sei er nicht gut 'zwäg' gewesen, und das habe sich verschlechtert. Zusammenhänge mit dem Ereignis vom August 2016 andere Aggressionen hätten sicher mehr 'getriggert' als Geschäftliches, und je nach Moment sei seine Konzentrationsfähigkeit unterschiedlich gewesen. Zur konkreten Medikation des Patienten konnte die Psychotherapeutin keine Auskunft geben, das interessiere sie nicht, sie habe nur die Auswirkungen beobachtet (RG-act. V.20 Fragen 22 ff.), resp. sie 'frage das meistens', wusste es aber nicht zu sagen und meinte, man müsste den Psychiater fragen (a.a.O. zu den Fragen 56 ff.). Die Psychotherapeutin unterschied als Zeugin denn auch danach, ob sich der Berufungskläger mit dem Ereignis vom August 2016 und mit anderen ihn besonders belastenden Dingen beschäftigte, mit seiner C.___ – mit wem er spreche, und zu welcher Tageszeit, mache auch einen Unterschied. In dem Fernsehauftritt sei es nicht um seine Traumata gegangen, sondern 'um Geld, um seine Projekte, um seinen Job'; darüber habe sie mit ihm nicht gesprochen. Er sei ja 'nicht dumm geworden durch den Unfall. Er kann immer noch logisch denken, aber das ist unter gewissen Umständen sehr schwierig gewesen' (a.a.O. zu den Fragen 27 und 36 f.).
Zu den in diesem Zusammenhang geäusserten kritischen Bemerkungen im angefochtenen Urteil äussert sich der Berufungskläger in der Berufung nicht. Die generellen Feststellungen der Therapeutin, dass der Berufungskläger unter einer Traumatisierung gelitten habe, dass er ausgesprochen schwere Schlafstörungen gehabt habe und potente Medikamente habe einnehmen müssen, sind nicht zu bezweifeln. Sie decken sich auch mit den Feststellungen des Psychiaters. Zur ganz konkreten Frage, ob der Berufungskläger am 6. Januar 2017 die Tragweite der streitigen Erklärung erfassen konnte, konnte die Psychotherapeutin aber keine spezifische Antwort geben. Sie blieb im ganz Allgemeinen, wobei sie immerhin ihre schriftliche extrem negative Beurteilung wesentlich relativierte, nach (Tages-) Zeit, Thema und Gesprächspartner. Zu den intellektuellen Anforderungen, welche die streitige Erklärung an den Unterzeichner stellte, äusserte sie sich nicht. Während die schriftliche Auskunft noch nahe legte, sie habe die Medikation des Patienten gekannt, musste sie dann einräumen, dass sie darüber keine Kenntnis habe. Dass der Patient im Januar 2017 hospitalisiert gewesen sei, wie sie schriftlich angegeben hatte, war ein Irrtum (vgl. oben E. 4.2.4.1 die Angaben des Psychiaters, welcher den Patienten stationär betreute). Falls er sich vor während der Klinikaufenthalte in einem besonders schlechten Zustande befunden hätte, wie die Zeugin sagte (a.a.O. zu Frage 44 am Ende), hätte das die Zeiträume September/Oktober 2016 und Juli/August 2017 betroffen. Dass die Zeugin das erwähnt bei der konkreten Frage nach dem Zustand des Patienten (unter anderem) am 6. Januar 2017, mahnt bei der Würdigung ihrer Aussagen zusätzlich zur Vorsicht.
Alles in allem tragen die schriftlichen Antworten der Therapeutin und ihre Aussagen als Zeugin zum Beweis des Berufungsklägers kaum etwas bei. Wie mehrfach erwähnt, ist der generell schlechte allgemeine und psychische Zustand des Berufungsklägers in der fraglichen Zeit zwar zweifelsfrei erstellt; auch dass er verschiedene Medikamente einnahm und dass ihn diese (neben zusätzlich zu seinen Schlafproblemen) müde machten und sein Denken zuweilen verlangsamten. Es steht aber auch fest, dass er sich trotz dieser Einschränkungen geschäftlich betätigte, dass er in der Lage war, Fernsehen und Zeitung Interviews zu geben, dass er für das Überleben seiner Gesellschaft C.___ kämpfen wollte und kämpfte, nicht zuletzt mittels Beschwerde(n) gegen die Konkurseröffnung und Eingaben ans Gericht zum Aufschieben des Konkurses. Wie schon bei der Würdigung der Angaben des Psychiaters erwogen, ist es nach wie vor durchaus möglich, dass er beim Unterzeichnen der streitigen Schuldanerkennung nicht urteilsfähig war. Dabei ging es aber nicht um eines der Themen, welche die Psychotherapeutin für ihn als besonders belastend bezeichnete, sondern um eine einfach verständliche nachträgliche Regelung der finanziellen Hilfe, welche sein früherer Freund und Mitarbeiter, der Berufungsbeklagte, geleistet hatte, als es darum ging, der C.___ eine gewisse Atempause zu verschaffen. Die Möglichkeit der Urteilsunfähigkeit verdichtet sich aber nicht zu einer Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche die Vermutung der Urteilsfähigkeit umstiesse.
4.2.5. Weder die Beurteilung durch den Psychiater Dr. M.___ noch die schriftlichen Erklärungen und die Zeugenaussagen der Psychotherapeutin N.___ sind daher geeignet, im gegebenen Zusammenhang anzunehmen, der Berufungskläger habe sich am 6. Januar 2017, als er die streitige Schuldanerkennung unterschrieb, im Zustande der Urteilsunfähigkeit befunden. Das führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des die Klage abweisenden Urteils des Regionalgerichts.
5. Der Berufungskläger stellte mit der Berufung den Antrag, es sei die laufende Betreibung vorläufig einzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 4), und das ohne Anhörung des Berufungsbeklagten (Ziff. 5).
Der Berufungsbeklagte argumentiert, für diese Anträge sei ohnehin nur die erste Instanz zuständig, und es sei darum darauf nicht einzutreten (act. A.2 S. 3). Das kann offen bleiben, auch wenn die Formulierung 'das Gericht am Betreibungsort' (so nach dem Gesetzestext und ohne nähere Spezifikation Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum SchKG Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 24 zu Art. 85a SchKG) zwanglos auch unter Einschluss der Rechtsmittelinstanz verstanden werden kann.
Der Berufungskläger hat die Einstellung der Betreibung bereits in erster Instanz verlangt. Der Antrag wurde abgewiesen, und dieser Entscheid wurde nicht angefochten. So weit in der Berufung zu dem Punkt nichts Neues und Ergänzendes vorgetragen wird, besteht kein Anlass, den Entscheid der ersten Instanz in Wiedererwägung zu ziehen.
Neu macht der Berufungskläger geltend, es sei ein Verfahren nach VVAG betreffend die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen in Gang gesetzt worden (act. A.1 S. 3 f.). Das trifft zu. Allerdings ist jene Sache mittlerweile am Kantonsgericht bei dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hängig (Verfahren KSK 22 34); ein Entscheid ist dort noch nicht ergangen, sodass keine unmittelbare Dringlichkeit besteht. Zudem sagt der Berufungskläger selbst, was die Voraussetzung des Gesetzes, dass die Klage 'sehr wahrscheinlich begründet' sein muss, bedeutet: dass die Prozesschancen des Schuldners deutlich besser erscheinen als die des Gläubigers. Das macht der Berufungskläger zwar geltend. Es war aber bei Eingang der Berufung nicht so, und es ist es heute noch weniger. Auch wenn man die Anforderungen an die Chancen der Klage wie allgemein bei vorsorglichen Massnahmen je nach drohendem Nachteil weniger streng nimmt, war und ist solches nicht anzunehmen. Schon, dass das Rechtsöffnungsverfahren zu Ungunsten des Berufungsklägers ausging, ist ein deutliches Indiz gegen seinen Standpunkt: dort konnte er die Rechtsöffnung mit blossem Glaubhaftmachen von Einwendungen verhindern (Art. 82 Abs. 2 SchKG), und das gelang ihm nicht. Im jetzigen Verfahren konnte ausführlicher plädiert werden und waren alle Beweismittel zugelassen, und gleichwohl kam das Regionalgericht zu einer Abweisung der Klage. Die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Person des Schuldners aus der streitigen Schuldanerkennung und zur Frage der Urteilsfähigkeit des Unterzeichnenden konnte die Berufung nicht widerlegen mit den Bemerkungen, die Forderung bestehe (oder besser: habe bestanden) in Wahrheit gegenüber der mittlerweile gelöschten C.___, und es hätten Zeugen 'zweifelsfrei bestätigt', dass der Berufungskläger im kritischen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei. Das Berufungsverfahren und die Prüfung durch das Kantonsgericht führen nach den vorstehenden Erwägungen gegenteils zum Schluss, dass die Klage wie schon in erster Instanz abzuweisen ist.
Zudem werden die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, und das sind die verlangten Anordnungen, mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst gegenstandlos (Art. 242 ZPO).
6.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kosten sind auf eine Entscheidgebühr von CHF 8'000.00 festzusetzen, und sie sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2. Der Berufungsbeklagte hat eine Parteientschädigung zu gut in der Höhe dessen, was er seinem Anwalt zahlen muss (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]).
Vorliegend hat der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Mit der Berufungsantwort vom 31. Januar 2023 stellte er allerdings den Antrag, die dem Berufungskläger auferlegte Sicherheit für eine allfällige Prozessentschädigung sei zu erhöhen auf CHF 12'500.00, denn Prüfung der Berufung und Verfassen der Berufungsantwort hätten bereits 'Ausgaben von über CHF 9'000.00 verursacht' (act. A.2 S. 5).
Zum Antrag auf Erhöhung der Sicherheit sei vorweg darauf hingewiesen, dass der Entscheid zur Sicherheit ohne relevante Änderung der Verhältnisse (namentlich nicht absehbare Aufwendungen) nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. etwa Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 100 ZPO).
Für die Festlegung der Entschädigung ist der Berufungsbeklagte bei seinen Angaben zu behaften, wobei das 'über' CHF 9'000.00 nicht quantifizierbar ist und daher ausser Betracht bleiben muss. Nach der Berufungsantwort hatte der Berufungsbeklagte keine Eingabe mehr zu erstellen und äusserte sich auch nicht mehr. Immerhin musste sich sein Anwalt mit der Stellungnahme des Berufungsklägers vom 23. Februar 2023 befassen und mit dem Klienten entscheiden, ob auch dazu noch eine Stellungnahme nötig sei. Dafür können CHF 1'000.00 veranschlagt werden. Das führt zu einer Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten von CHF 10'000.00. Dieser Betrag (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften angemessen und bleibt auch ohne Weiteres im Rahmen der kantonalen Honorarverordnung.
7. Das Regionalgericht hat sein Urteil richtigerweise zunächst noch nicht dem Betreibungsamt zugestellt, weil der Lauf der Berufungsfrist und dann diese selbst den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit hinderten. Ein allfälliger Weiterzug des heutigen Entscheides an das Bundesgericht hat aber keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Ob das Bundesgericht diese anordnen würde (Art. 103 Abs. 3 BGG), darf und kann das Kantonsgericht nicht vorwegnehmen.
Demnach wird erkannt:
1. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Berufung von A.___ (vorläufige Einstellung der laufenden Betreibung) wird das Verfahren abgeschrieben.
2. Im Übrigen wird die Berufung von A.___ abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 8'000.00, A.___ auferlegt und aus dem von diesem geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe bezogen.
4. A.___ wird verpflichtet, B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Davon werden CHF 7'000.00 aufgrund der von A.___ erbrachten Sicherheitsleistung aus der Gerichtskasse bezahlt. Den Restbetrag von CHF 3'000.00 hat A.___ an B.___ zu bezahlen.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: