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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2021 32: Kantonsgericht Graubünden

Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, wurde von der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Hunkeler, verklagt. Es ging um einen Transportauftrag von bedrucktem Papier nach München, bei dem Einfuhrabgaben anfielen. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, die Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, da sie als Auftraggeberin haftete. Das Bezirksgericht entschied zugunsten der Klägerin, die Berufung der Beklagten wurde jedoch vom Kantonsgericht von Graubünden angenommen. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten gingen zu Lasten der Klägerin, die die Beklagte ausseramtlich entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2021 32

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2 2021 32
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2 2021 32 vom 22.12.2021 (GR)
Datum:22.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Herausgabe Carigiet-Bild infolge Schenkung
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Recht; Schenkung; Vorinstanz; Carigiet; Carigiet-Bild; Entscheid; Vertrag; Einrichtungsgegenstände; Kaufvertrag; Beweis; Erwerb; Vorbehalts; Glaube; Parteien; Berufungsbeklagte; Vorbehaltsklausel; Bildes; Sachverhalt; Schenkungen; Testamentszusatz; Eigentum; Glauben; Liegenschaft; ämtliche
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 192 ZPO ;Art. 243 OR ;Art. 3 ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 641 ZGB ;Art. 714 ZGB ;Art. 933 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:144 III 394;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Peter, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 311 ZPO , 2016

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2021 32

Urteil vom 22. Dezember 2021
Referenz ZK2 21 32
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Moses
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli
Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand Herausgabe Carigiet-Bild infolge Schenkung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 09.02.2021, mitgeteilt am 02.06.2021 (Proz. Nr. 115-2019-21)
Mitteilung 23. Dezember 2021


Sachverhalt
A. Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Januar 2006 schenkte C.___ das in ihrem Einfamilienhaus an der D.___, in E.___, befindliche Carigiet-Bild 'F.___' ihrer Nichte B.___. Gemäss Vertrag behielt sich die Schenkerin 'die Nutzniessung am Gemälde vor, solange sie im Einfamilienhaus an der D.___ wohnt'.
B. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2006 verkaufte C.___ das Einfamilienhaus, D.___, in E.___, ihrem Enkel A.___. Der Kaufpreis betrug CHF 1'148'000.00, was dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss amtlicher Schatzung entsprach. Gleichzeitig begründeten die Parteien eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Verkäuferin. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung von CHF 243'000.00 wurde an den Kaufpreis angerechnet. Für den Restbetrag in Höhe von CHF 905'000.00 gewährte C.___ dem Käufer ein unbefristetes zinsloses Darlehen.
C. Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Grundstückkaufvertrags lautete: 'Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages, soweit diese nicht durch Schenkungen und Vermächtnisse Drittpersonen zugewendet werden'.
D. Am 3. September 2009 verfasste C.___ einen handschriftlichen Testamentszusatz, mit welchem sie A.___ sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche und sämtliches Inventar vermachte.
E. Am 8. März 2017 zog C.___ von der D.___ ins Altersheim. B.___ ersuchte daraufhin A.___ u.a. mit Schreiben vom 14. März 2017, das Carigiet-Bild ihr als Eigentümerin herauszugeben.
F. Am 13. Dezember 2017 verstarb C.___.
G. Da sich B.___ und A.___ über die Herausgabe des Carigiet Bildes nicht einigen konnten und nachdem die Vermittlungsverhandlung vom 9. Mai 2019 gescheitert war, reichte B.___ am 15. August 2019 Klage beim Regionalgericht Imboden ein und verlangte die Herausgabe des Bildes.
H. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021, mitgeteilt am 2. Juni 2021, erkannte das Regionalgericht Imboden was folgt:
1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Carigiet-Bild 'F.___' zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.
2. Im Weigerungsfall steht der Klägerin im Sinne einer direkten Vollstreckungsmassnahme das Recht zu, sich das Bild unter Beizug der Polizei zu beschaffen.
3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten des Beklagten und werden mit den von der Klägerin und dem Beklagten geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 8'800.00 verrechnet. Die Restanz in Höhe von CHF 1'200.00 wird dem Beklagten nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt.
Die Kosten des Vermittleramtes Imboden in Höhe von CHF 500.00 gehen ebenfalls zulasten des Beklagten. Sie werden mit dem von der Klägerin beim Vermittleramt Imboden geleisteten Vorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
b) Der Beklagte hat der Klägerin die mit den geleisteten Vorschüssen verrechneten Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'100.00 (CHF 8'6000.00 Regionalgericht, CHF 500.00 Vermittleramt) zu ersetzen.
c) Ausseramtlich hat der Beklagte die Klägerin mit CHF 22'394.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.a) Rechtsmittelbelehrung Entscheid
b) Rechtsmittelbelehrung Kosten
5. Mitteilung
I. Am 30. Juni 2021 erhob A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9. Februar 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid vom 9. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei die erstinstanzliche Klage abzuweisen, so dass der Berufungskläger Eigentümer und Besitzer des Carigiet-Bildes «F.___» bleibt.
2. Prozessual sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass die vorinstanzliche Verpflichtung des Berufungsklägers nicht direkt eingefordert werden kann.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Beklagten.
J. Mit Eingabe vom 31. August 2021 beantragte B.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.

Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteigt den Betrag von CHF 10'000.00, zumal die Parteien beim streitgegenständlichen Carigiet-Bild übereinstimmend von einem Wert von CHF 50'000.00 ausgehen. Somit ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO).
1.2. Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die vorliegende Berufung entspricht diesen Anforderungen (act. A.1 und B.1).
1.3. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Dabei handelt es sich um zulässige Rügen nach Art. 310 ZPO.
1.4. Soweit der Berufungskläger beantragte, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird er auf Art. 315 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach der Berufung von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. Eine entsprechende Anordnung durch den Instruktionsrichter erübrigte sich daher.


2. Gegenstand des Berufungsverfahrens
2.1. Der Berufungskläger vertrat vor Vorinstanz die Ansicht, der Schenkungsvertrag vom 20. Januar 2006 sei mit wesentlichen Willensmängeln behaftet. Im Berufungsverfahren anerkennt er mittlerweile ausdrücklich, dass der Vertrag nicht nur ein Schenkungsversprechen nach Art. 243 OR, sondern eine sofortige unwiderrufliche Schenkung darstelle. Dadurch habe die Berufungsbeklagte am 20. Januar 2006 das Eigentum am streitgegenständlichen Carigiet-Bild erworben. Dies werde nicht bestritten (act. A.1, S. 5, Rz 7). Mit dieser Frage hat sich die Berufungsinstanz somit nicht mehr zu befassen und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte zufolge Schenkung vom 20. Januar 2006 Eigentümerin des Carigiet-Bildes 'F.___' geworden war (vgl. angefochtener Entscheid, act. B.1, E. 2.1.-2.2.).
2.2. Der Berufungskläger beanstandet, dass ihm die Vorinstanz den Gutglaubensschutz nach Art. 714 Abs. 2 ZGB versagt habe. In diesem Zusammenhang rügt er nebst unrichtiger Rechtsanwendung eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, namentlich eine falsche Beweiswürdigung und die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln. Mit diesen Fragen hat sich die Berufungsinstanz nachfolgend auseinanderzusetzen.
3. Gutgläubiger Erwerb des Bildes
3.1. Gesetzliche Grundlagen
Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist. Nach den Besitzesregeln ist in seinem Erwerb zu schützen, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Der Berufungskläger macht gestützt auf diese Bestimmungen einen gutgläubigen Erwerb des Carigiet-Bildes geltend.
3.2. Ziff. IV.4 des Grundstückkaufvertrags
Der Berufungskläger widersetzt sich dem auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützten Herausgabeanspruch der Berufungsbeklagten mit dem Argument, er habe das Carigiet-Bild im Zuge des Liegenschaftskaufs von C.___ gutgläubig miterworben. Dabei beruft er sich auf Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags (RG act. II.2). Diese lautet wie folgt:
'Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages, soweit diese nicht durch Schenkungen und Vermächtnisse Drittpersonen zugewendet werden.'
3.3. Begriff der 'Einrichtungsgegenstände'
Die Vorinstanz kam zum Schluss, beim streitgegenständlichen Bild handle es sich um einen Einrichtungsgegenstand im Sinne von Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Grundstückkaufvertrags. Der Begriff 'Einrichtungsgegenstände' umfasse alle beweglichen, nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Elemente der Einrichtung. Auch ein Kunstgegenstand von hohem Wert verliere seine Funktion als Einrichtungsgegenstand nicht. Das Bild habe sich während Jahrzehnten im Haus befunden und sei Teil der Einrichtung.
Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Carigiet-Bild zu Recht als Einrichtungsgegenstand qualifiziert. Damit habe ihm C.___ das Bild mit dem Kaufvertrag zu Eigentum übertragen. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Sie macht geltend, beim Bild handle es sich um einen werthaltigen Kunstgegenstand, der nicht zur gewöhnlichen Einrichtung zähle. Zu dieser Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ist sie berechtigt, auch ohne selbst Berufung Anschlussberufung erhoben zu haben (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 9 zu Art. 312 ZPO).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, existiert keine Legaldefinition darüber, was unter Einrichtungsgegenstand zu verstehen ist. Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu bestimmen. Unter Einrichtungsgegenständen eines Wohnhauses dürften Gegenstände zu verstehen sein, die sich im Haus befinden, Wohnzwecken dienen und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören. Davon zu unterscheiden sind Werte, die überwiegend der Kapitalanlage dienen. Objekte wie Bilder, Teppiche Schmuck können sowohl als üblicher Hausrat als auch als Teil einer Sammlung und somit als Vermögensanlage qualifiziert werden. Regelmässig zur Qualifizierung beizuziehen ist die aktuelle und tatsächliche Nutzung des Objekts. Ist die Nutzung für die eine andere Kategorie nicht eindeutig feststellbar, ist zu beurteilen, ob sich der Wert des Objekts - unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Bandbreite des Üblichen bewegt höher liegt (vgl. StrGer ZH 1 DB.2010.212, 1 ST.2010.294 v. 20.1.2011 E. 4a; vgl. auch OGer ZH LB180040-O/U v. 28.8.2019 E. 3f, wo eine Skulptur mit Wert von USD 500'000.00 nicht als Teil des Hausrats reicher Leute qualifiziert wurde). Vorliegend ist somit zumindest fraglich, ob das Carigiet-Bild mit einem geschätzten Wert von CHF 50'000.00 tatsächlich als üblicher Einrichtungsgegenstand qualifiziert werden kann und namentlich, ob dies dem Parteiwillen entsprach. Dafür spricht, dass das Bild offenbar während Jahrzehnten im Haus gehangen und zu dessen Einrichtung gehört haben soll. Dagegen spricht nebst dem hohen Wert des Bildes der Umstand, dass die Liegenschaft zum Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung verkauft wurde. Unter den gegebenen Umständen wäre es naheliegend gewesen, das Bild mit einem derart hohen Wert auch im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft zumindest zu erwähnen, wenn es nach dem Willen der Parteien Gegenstand des Kaufvertrags hätte werden sollen. Auch der vom Berufungskläger in seiner Berufung hervorgehobene Testamentsnachtrag, mit welchem C.___ am 9. September 2009 also nach dem Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche und sämtliches Inventar dem Berufungskläger vermachte, spricht dagegen, dass das Bild bereits mit dem Kaufvertrag hätte übertragen werden sollen. Dieser Testamentszusatz wäre diesfalls nicht erforderlich gewesen. Ebenso dagegen spricht der Schenkungsvertrag vom 20. Januar 2006, der mittlerweile vom Berufungskläger als gültig anerkannt wird. Insgesamt sprechen somit mehr Umstände gegen die Annahme, dass das streitgegenständliche Bild unter die Einrichtungsgegenstände nach Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags fällt. Damit wurde das Bild mit dem Kauf nicht auf den Berufungskläger übertragen und die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn aber das Bild als Einrichtungsgegenstand zu qualifizieren wäre, könnte sich der Berufungskläger nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.4. Gutgläubigkeit
Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den guten Glauben bezüglich des Erwerbs des Carigiet-Bildes abgesprochen.
3.4.1. Zunächst beanstandet er die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich bei der Auslegung der in Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Kaufvertrag enthaltenen Vorbehaltsklausel der wirkliche Parteiwille nicht mehr feststellen lasse. Er habe diesbezüglich ausdrücklich seine Beweisaussage im Sinne von Art. 192 ZPO angeboten und anlässlich der Hauptverhandlung daran festgehalten. Die Vorinstanz habe den Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies treffe nicht zu. Die Befragung hätte Gewissheit in mehrfacher Hinsicht gebracht. So hätte er beschreiben können, was damals vor und bei Vertragsschluss besprochen worden sei. Mit der Verweigerung der Beweisaussage sei ein Beweismittel unberücksichtigt geblieben und der freien Beweiswürdigung entzogen worden.
Die Parteien sind gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor zweiter Instanz zu wiederholen, sofern sie daran festhalten wollen (BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.). Der Berufungskläger unterlässt es, im Berufungsverfahren den Antrag auf Beweisaussage zu wiederholen. Aus diesem Grund ist auf die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid an sich nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wären von einer Parteibefragung einer Beweisaussage des Berufungsklägers ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Parteien konnten ihre Positionen in einem doppelten Schriftenwechsel umfassend darlegen. Diese sind dem Gericht bekannt. Der Sachverhalt ist aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel genügend geklärt. Eine Aussage des Berufungsklägers wäre aufgrund der Interessenlage nur mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen, so dass eine solche angesichts der übrigen Aktenlage nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte.
3.4.2. Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, der Wortlaut der Vorbehaltsklausel sei in der Zukunftsform verfasst und beziehe sich nur auf künftige Schenkungen. Die Schenkung des Carigiet-Bildes sei indessen in der Vergangenheit, nämlich eine Woche vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt und falle daher nicht darunter.
Die Vorinstanz erwog, dass sich diesbezüglich der wirkliche Wille der Vertragsparteien infolge des Versterbens von C.___ nicht mehr feststellen lasse. Daher habe eine objektivierte normative Auslegung zu erfolgen. In der Folge hielt das Regionalgericht ausgehend vom Wortlaut der Klausel fest, es gehe nicht an, beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften zu bleiben. Massgeblich sei der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Dabei habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil nicht anzunehmen sei, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt hätten. In Anwendung dieser Grundsätze gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Klausel enthalte weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht irgendwelche Beschränkungen, sondern lasse der Verkäuferin freie Hand, über die Einrichtungsgegenstände zu verfügen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klausel sowohl in der Gegenwartswie auch in der Zukunftsform verstanden werden kann. Beide Formen sind identisch. Eine Beschränkung des Vorbehalts auf gegenwärtige sowie künftige Schenkungen und Vermächtnisse macht denn auch Sinn, zumal die Parteien über bereits rechtsgültig verschenkte Gegenstände gar nichts mehr vereinbaren konnten. C.___ war diesbezüglich nicht mehr verfügungsberechtigt. Es ist auch nicht erkennbar, was der Berufungskläger mit seinem Hinweis auf die in der Klausel verwendete Zukunftsform (recte: Gegenwarts-/Zukunftsform), zugunsten seiner Rechtsposition ableiten will. Entweder war über die Gegenstände bereits verfügt worden sie fielen unter die Vorbehaltsklausel. Tertium non datur. Bei beiden Möglichkeiten konnte und durfte der Berufungskläger nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass er die Gegenstände jemals erhalten werde. Dies musste ihm bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bewusst sein. Damit ist aber ein gutgläubiger Erwerb des Carigiet-Bild ausgeschlossen, selbst wenn man dieses zu den Einrichtungsgegenständen zählen wollte (quod non, vgl. E. 3.3 zuvor). Wer seinem Vertragspartner das Recht einräumt, über Vertragsgegenstände weiterhin frei zu verfügen, kann sich nicht gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, er habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einer bereits erfolgten Schenkung nichts gewusst und sei daher in seinem gutgläubigen Erwerb zu schützen. Ein solches Verhalten wäre offensichtlich widersprüchlich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält.
3.4.3. Der Berufungskläger beanstandet weiter, die Vorinstanz habe ihm die Obliegenheit auferlegt, bei allfälligen Zweifeln Unklarheiten den Notar anlässlich der Beurkundung um Klärung zu ersuchen dafür besorgt zu sein, dass das Carigiet-Bild explizit von der Schenkungsermächtigung ausgenommen werde. Angesichts des klaren, in die Zukunft weisenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel habe er jedoch davon absehen dürfen, zumal er genau gewusst habe, dass seine Grossmutter ihn bei allen Schenkungen sonstigen Rechtsgeschäften einer gewissen Tragweite beiziehen und um seine Zustimmung bitten werde. Aus demselben Grund habe er das Carigiet-Bild nicht gesondert aus dem Anwendungsbereich des Vorbehaltes herausnehmen müssen.
Guter Glaube liegt nur dann vor, wenn eine Vorstellung von einem Sachverhalt von einem Recht unrichtig ist und dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war (Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019 N 28 zu Art. 933 ZGB). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den konkreten Umständen und ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB).
Gemäss dem Wortlaut der Vorbehaltsklausel behielt sich C.___ das Recht vor, Einrichtungsgegenstände mittels Schenkungen und Vermächtnissen Drittpersonen zuzuwenden. Dies hätte den Berufungskläger, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hellhörig machen müssen. Er hätte allen Grund gehabt, sich nach der Tragweite der Vorbehaltsklausel zu erkundigen. Aufgrund der Klausel konnte der Berufungskläger nicht davon ausgehen, dass er das Bild jemals erhalten werde. Hätte er dies sicherstellen wollen, hätte er eine Konkretisierung der Vertragsklausel verlangen und das Bild vom Vorbehalt ausnehmen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb ist unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. C.___ war nach der Darstellung der Parteien eine eigenständige und willensstarke Persönlichkeit. Jedenfalls war sie zum fraglichen Zeitpunkt voll urteils- und handlungsfähig. Sie wollte offenbar über die Wohnungseinrichtung ungeachtet des Kaufvertrags weiterhin frei verfügen können. Ansonsten hätte sie sich dieses Recht nicht mittels Vorbehaltsklausel einräumen lassen. Der Berufungskläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Grossmutter von der ihr eingeräumten Verfügungsfreiheit keinen Gebrauch machen, respektive ihn vorher um Erlaubnis fragen werde. Hätte er dies gewollt, hätte er verlangen müssen, dass die Klausel entsprechend formuliert werde. Da er dies unterliess, musste er damit rechnen, dass C.___ anderweitig über das Bild verfügen könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann sich derjenige, welcher der anderen Partei das Recht einräumt, ungeachtet des Verkaufs umfassend und ohne Pflicht zur vorgängigen Information über die Einrichtungsgegenstände zu verfügen, nicht auf den Standpunt stellen, er habe das Bild gutgläubig erworben (angefochtener Entscheid, act. B.1, E. 2.3.3).
3.4.4. Der Berufungskläger macht unter Hinweis auf Art. 714 Abs. 2 ZGB und Art. 933 ZGB geltend, der gute Glaube müsse sich auf die fehlende Verfügungsberechtigung des Veräusserers beziehen. Da das Bild seit Jahrzehnten im Wohnhaus seiner Grossmutter gehangen habe, habe er gar keine Zweifel daran haben können, dass ihm dieses mit dem Kaufvertrag mitverkauft worden sei. Dies auch deshalb, weil ihm seine Grossmutter nie etwas anderes gesagt habe. Aufgrund des Wortlauts der Vorbehaltsklausel und weil sich das Bild auch noch zum Zeitpunkt des Verkaufs im Haus befunden habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, zu erforschen, ob allenfalls in der Vergangenheit Schenkungen getätigt worden seien. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Verfügungsberechtigung vorliege.
Mit dem Grundstückkaufvertrag vom 27. Januar 2006 wurde der Verkäuferin C.___ die lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt. Ihr blieb somit das Recht auf den Besitz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Nutzung der Liegenschaft. Somit kam es beim Vertragsabschluss nicht zu einer Übergabe des Kaufobjekts an den Käufer. In diesem Zusammenhang weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Erwerber, der sich auf den guten Glauben berufen will, diejenigen Umstände entgegenhalten lassen muss, die ihm bei der Übergabe der Sache bekannt geworden wären (Ernst, a.a.O., N 26 und 40 zu Art. 933 ZGB). Bei einem mit dem Eigentumsübergang zusammenfallenden Besitzesantritt hätte sich aber zweifellos herausgestellt, dass das Carigiet-Bild bereits mittels Schenkung in das Eigentum der Berufungsbeklagten übergegangen war und C.___ nicht mehr darüber verfügen konnte, zumal die Schenkung nur eine Woche vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgt war. Somit ist ein gutgläubiger Erwerb auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Der Berufungskläger verkennt im Übrigen, dass vorliegend gar nicht sein guter Glaube in Bezug auf die Verfügungsberechtigung seiner Grossmutter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrags in Frage steht. Vielmehr geht es darum, dass sich C.___ mit der Vorbehaltsklausel ihre Verfügungsberechtigung über die noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände vorbehielt. Damit konnte der Berufungskläger aber nicht gutgläubig davon ausgehen, dass alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Haus befindlichen Einrichtungsgegenstände jemals an ihn übergehen würden.
3.4.5. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie den Testamentszusatz vom 3. September 2009 nicht ausreichend und korrekt gewürdigt habe. Der Testamentszusatz zeige die feste Absicht von C.___, dass alle Einrichtungsgegenstände auch tatsächlich an ihren Enkel gelangen würden und nicht in die Hände Dritter. Der Zusatz liefere damit den Beweis dafür, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Grundstückkaufes tatsächlich habe gutgläubig sein dürfen.
Der Testamentszusatz vom 3. September 2009 lautete folgendermassen: 'Sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche, sämtliches Inventar vermache ich meinem Enkel A.___' (RG act. II/7). Der Testamentszusatz bestätigt zunächst, dass C.___ die volle Verfügungsberechtigung über sämtliche Einrichtungsgegenstände in Form von Schenkungen und Vermächtnissen behalten hatte und, dass diese Gegenstände nicht bereits mit dem Grundstückkaufvertrag auf den Berufungskläger übertragen worden waren. Hätte sie, wie vom Berufungskläger behauptet, die feste Absicht gehabt, dass sämtliche Gegenstände dereinst ihm zukommen sollten, hätte sie die Vorbehaltsklausel nicht in den Grundstückkaufvertrag aufgenommen und nicht erst im Nachhinein darüber verfügt. Dass sie dies eben gerade nicht vollumfänglich wollte, zeigt auch der streitgegenständliche Schenkungsvertrag, dessen Gültigkeit mittlerweile vom Berufungskläger nicht mehr in Frage gestellt wird. Der Testamentszusatz konnte sich im Übrigen selbstredend nur auf Gegenstände beziehen, über die nicht bereits durch Schenkung Vermächtnis anderweitig verfügt worden war. Soweit der Berufungskläger mit dem Testamentszusatz seinen guten Glauben zu belegen versucht, kann ihm schliesslich schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zusatz erst rund dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags verfügt wurde.
3.4.6. Abschliessend beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Aussage seiner Schwester zu Unrecht ausser Acht gelassen. Diese habe von einem Vorfall berichtet, welcher sich anlässlich eines Besuches bei C.___ im Jahre 2008 2009 ereignet haben soll. Sie habe damals das Carigiet-Bild kaufen wollen. C.___ habe dies abgelehnt mit der Begründung, das Gemälde sei bereits an A.___ verkauft worden. Die Aussage zeige, dass C.___ zu diesem Zeitpunkt immer noch den festen Willen gehabt habe, das Gemälde keinem anderen als A.___ zukommen zu lassen.
Zunächst steht die Aussage in Widerspruch zur Aussage der Zeugin G.___. Letztere sagte aus, C.___ habe ihr gesagt, das Bild mit dem F.__ solle die Berufungsbeklagte erhalten. Letztere sei nach dem Tod des Ehemannes regelmässig für sie dagewesen, habe sie auf den Friedhof begleitet und regelmässig nach ihrem Befinden gefragt. Bereits aufgrund dieser Zeugenaussage vermag die Aussage der Schwester des Berufungsklägers nichts an der Beurteilung der Streitsache zu ändern, zumal der mittlerweile vom Berufungskläger anerkannte Schenkungsvertrag die Aussage von G.___ bestätigt. Schliesslich hat ein Vorfall aus dem Jahre 2008 2009 keinen Einfluss auf den guten Glauben im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft aus dem Jahre 2006.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinen Vorbringen weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen vermag. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger das Carigiet-Bild nicht gutgläubig erwarb. Die Berufung ist abzuweisen.
4. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, gehen aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
4.1. Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Sie wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihm erstattet.
4.2. Die unterliegende Partei ist sodann verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 4'496.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Dabei hat sie 15.59 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 verrechnet. Dieser Ansatz bewegt sich in der gemäss kantonaler Honorarordnung zulässigen Bandbreite (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und entspricht der vor Vorinstanz eingereichten Honorarvereinbarung. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint der geltend gemachte Aufwand zudem als angemessen, womit sich ein entsprechender Entschädigungsanspruch von CHF 4'496.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ergibt.


Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A.___ vom Kantonsgericht erstattet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'496.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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