Urteil vom 22. Dezember 2022
Referenz ZK2 21 29
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Bergamin und Richter
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien Dr. med. A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Emilio Lazzarini
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur
C.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel
Masanserstrasse 136, 7000 Chur
Gegenstand Staatshaftung
Anfechtungsobj. Urteil Verwaltungsgericht vom 15.12.2020, mitgeteilt am 21.05.2021 (Proz. Nr. U-2017-61)
Mitteilung 16. Januar 2023
Sachverhalt
A. Dr. med. A.___ einerseits und die B.___ sowie der C.___ andererseits stehen sich in einem Staatshaftungsprozess gegenüber: A.___ verlangt Schadenersatz, weil die auf der von ihm im Jahre 2005 erworbenen Liegenschaft in D.___ lastende Hauptwohnungsverpflichtung nicht im Grundbuch angemerkt war und der Notar, der den Kaufvertrag beurkundete, ihn nicht auf diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hinwies. Nach der beruflich bedingten Verlegung des Wohnsitzes im Juli 2011 erhielt A.___ ausserdem von der Baubehörde D.___ auf zwei im Hinblick auf einen Verkauf gestellte Anfragen in den Jahren 2011 und 2013 betreffend den Bestand einer solchen Verpflichtung eine falsche Auskunft. Aufgrund einer dritten Anfrage durch einen Kaufinteressenten am 17. Juni 2013 wurde schliesslich der Bestand der Hauptwohnungsverpflichtung durch die Baubehörde bestätigt. Am 13. Februar 2017 verkaufte A.___ schliesslich die Liegenschaft, nachdem er ein Verfahren bis vor Bundesgericht geführt hatte, um die Liegenschaft von der Eigentumsbeschränkung zu befreien, was nicht gelang.
B. Am 21. Juni 2017 klagte A.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und erhob Staatshaftungsklage gegen die B.___ und den C.___ mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es seien die B.___ sowie der C.___ solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 1'809'940.10, nebst 5 % Zins ab Zeitpunkt der Klageeinreichung, zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage für eine allfällige Mehrforderung in Anlehnung an Art. 86 ZPO.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 und 2.
C. Die B.___ stellte in der Klageantwort vom 12. September 2017 folgendes Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Und der C.___ beantragte mit seiner Klageantwort vom 13. September 2017 Folgendes:
1. Die Klage gegen den C.___ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, erliess am 15. Dezember 2020 folgendes Urteil (Prozess-Nr. U 17 61):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00
aus den Kanzleiauslagen von CHF 770.00
Zusammen CHF 10'770.00
gehen zu Lasten von A.___.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4./5. [Rechtsmittel/Mitteilungen]
D. Am 21. Juni 2021 reichte A.___ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Begehren:
1. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15.12.2020, mitgeteilt am 21.05.2021, in Sachen des Dr. med. A.___ als Kläger gegen die B.___ und den C.___ als Beklagte vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien die B.___ und der C.___ solidarisch zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 1'809'940.10, nebst 5 % Zins ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab 19.06.2017 zu bezahlen.
3. Eventuell sei der Rechtsfall in Anlehnung an Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO der Vorinstanz, d.h. dem Verwaltungsgericht Graubünden zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Weiter stellte er folgende Verfahrensanträge:
5. Es seien die in der Klageschrift vom 19.06.2017 sowie in der Replik vom 20.11.2017 beantragten Zeugen, nämlich
- Herr E.___, dipl. Architekt HTL,
- Herr F.___, dipl. Immobilientreuhänder,
- Herr I.___, dipl. Architekt ETH,
durch die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO einzuvernehmen.
6. Es seien durch das Berufungsgericht sämtliche der Vorinstanz für deren Beurteilung vorgelegenen Verfahrensakten bei dieser editionsweise heraus zu verlangen.
7. Es sei in Anlehnung an Art. 316 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzufuhren.
8. Es haben die Kantonsrichter Dr. iur. G.___ und lic. iur. H.___ bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles in Ausstand zu treten.
E. Mit der Berufungsantwort vom 26. August 2021 stellte der C.___ folgendes Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.
Zu den Verfahrensanträgen:
a) Der Antrag auf Einvernahme von E.___, F.___ sowie I.___ als Zeugen durch die Rechtsmittelinstanz sei abzuweisen.
b) Gegen den Antrag auf Edition der Verfahrensakten bei der Vorinstanz haben wir keine Einwände.
c) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sei abzuweisen.
d) Zum Ausstandsbegehren enthalten wir uns eines Antrags.
F. Die B.___ stellte mit der Berufungsantwort vom 13. September 2021 das folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
G. Am 26. April und am 28. April 2022 erstattete A.___ zwei Replikschriften, je einzeln betreffend den C.___ einerseits und betreffend die B.___ andererseits.
H. Am 1. Juni 2022 erstattete die B.___ (nachfolgend: berufungsbeklagte Gemeinde) und am 16. Juni 2022 der C.___ (nachfolgend: berufungsbeklagter Kanton) je eine Duplikschrift, gefolgt von der Stellungnahme von A.___ vom 11. Juli 2022. Darin ersuchte A.___ unter Hinweis auf die Replik vom 20. November 2017 vor dem Verwaltungsgericht um die Einvernahme weiterer Zeugen.
I. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Bei diesen befinden sich auch die im Scheiben von A.___ vom 21. Juni 2021 erwähnten Aktenstücke (Korrespondenz im Hinblick auf die Hauptverhandlung) sowie das Plädoyer von A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) zur Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht.
J. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 15. Dezember 2020 kann gemäss Art. 85b Abs. 1 VRG mit zivilrechtlicher Berufung Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Entsprechend dem Streitwert von rund CHF 1.8 Mio. kommen die Bestimmungen über die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; Streitwert über CHF 10'000.00) zur Anwendung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten, wobei mit der Begründung aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft angesehen wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 398 E. 4.1.4 dazu ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht, jedenfalls grundsätzlich, auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken kann (bestätigt in BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2. Was das Verfahrensrecht anbelangt, ist zu unterscheiden: Geht es um das vorinstanzliche Verfahren, so ist die Überprüfung nach VRG vorzunehmen (gemäss Art. 65 Abs. 1 VRG sind vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar [vgl. VGer GR U 14 98 v. 21.5.2019 E. 1]), während im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht die schweizerische ZPO anwendbar ist. Als Besonderheit ist anzumerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss ausdrücklicher Vorschrift die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 6 Abs. 2 SHG, vgl. VGer GR U 18 81 v. 6.8.2020 E. 2; VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 3). Art. 6 Abs. 2 SHG lautet: 'Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreites darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde'. Dies steht im Gegensatz zu Art. 11 VRG, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist und die Parteien lediglich eine Mitwirkungspflicht trifft (Abs. 1 und 2). Nach dem erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. April 2021 (VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 3) entspricht die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 6 Abs. 2 SHG jener i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamte […] vom 29. Oktober 1944, S. 1368 f.).
2.1. Der Berufungskläger hat den Ausstand der Kantonsrichter G.___ und H.___ verlangt. Dafür wurde ein separates Verfahren eröffnet (ZK2 21 45); auf das Ausstandsgesuch wurde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Im Nachgang hat Kantonsrichter H.___ – aus anderen als den in ZK2 21 45 zur Diskussion gestandenen Gründen – den Selbstausstand erklärt, nämlich weil ein Freundschaftsverhältnis zum Rechtsvertreter der berufungsbeklagten Gemeinde bestehe (vgl. act. D.26). Daraufhin wurde vom Vorsitzenden die ausserordentliche Kantonsrichterin Chiara Richter eingesetzt.
2.2.1. Der Berufungskläger verlangt die Durchführung einer Verhandlung durch das Kantonsgericht. In Art. 316 Abs. 1 ZPO ist vorgesehen, dass entweder eine Verhandlung durchgeführt aufgrund der Akten entschieden werden kann, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und Beweise abgenommen werden können. Dass im vorinstanzlichen Verfahren am 15. Dezember 2020 eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist unbestritten, sodass dem Erfordernis der 'öffentlichen Verhandlung' genüge getan ist. Wenn der Berufungskläger davon ausgeht, die Vor-instanz habe sich mit seinem Plädoyer in ihrem Entscheid nicht näher auseinandergesetzt, sodass keine 'ordnungsgemäss durchgeführte Hauptverhandlung' vorliege, betrifft dies nicht die Verhandlung, sondern den anschliessend gefällten Entscheid. Diesbezüglich hätte er im Einzelnen darlegen müssen, welche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind, und der pauschale Verweis auf S. 28 - 47 genügt nicht (act. A.4 Rz. 3 e). Dass den Ausführungen an den Hauptverhandlungen faktisch häufig keine selbständige Bedeutung zukommt, ist darauf zurückzuführen, dass sie an mindestens zwei Rechtsschriften pro Partei anschliesst und wegen des Aktenschlusses in der Regel auch nichts Neues enthält bzw. enthalten darf.
Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (Berufungskläger act. A.1, A.4 [Replik auf die Berufungsantwort des berufungsbeklagten Kantons] und A.5 [Replik auf die Berufungsantwort der berufungsbeklagten Gemeinde] sowie Stellungnahme Berufungskläger act. A.8; Berufungsbeklagte act. A.2, A.3, A.6 und A.7). Was die Verhandlung anbelangt, begründet der Berufungskläger diesen Antrag wie folgt: Das Verwaltungsgericht als Vorinstanz habe die Befragung von Zeugen abgelehnt; wozu in E. 2.1.4.3 (des angefochtenen Entscheides) ausgeführt werde, es sei nicht erkennbar, welche relevanten Erkenntnisse mit der Befragung der Zeugen gewonnen werden könnten. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall: Die Befragung der besagten Zeugen sei für die Frage des rechtswidrigen Vorgehens der am Vertragsschluss beteiligten Personen und zur Belegung des Vermögensschadens von eminenter Bedeutung. Die Ablehnung der Befragung erfolge zum Nachteil des Berufungsklägers und komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Die Korrespondenz mit dem
vorinstanzlichen Instruktionsrichter betreffend Zeugen werde der Berufung nochmals beigelegt (act. A.1 Rz. 5 d-f S. 4). Weiter erscheint ihm eine Verhandlung deswegen als erforderlich, 'weil dadurch der relevante Sachverhalt – nebst den wesentlichen rechtlichen Erwägungen – dem Gericht konzis und übersichtlich dargelegt werden soll, nachdem vorliegend eine nicht alltägliche Rechtsproblematik (anwendbares Recht, Schadensnachweis, Rechtswidrigkeit der Funktionsträger, allenfalls Verschulden), die auf einen sich auf mehrere Jahre erstreckenden umfangreichen Sachverhalt zurückgeht, zur Beurteilung ansteht. Zugegebenermassen geht es bei unserem Antrag um Durchführung der Hauptverhandlung darum, die weitläufigen Ausführungen in sämtlichen (klägerischen und beklagtischen) Rechtsschriften und die damit verbundenen Rechtsfragen nochmals dem Gericht übersichtlich und gedrängt vorzutragen. Die beantragte Durchführung der Hauptverhandlung dient in diesem Sinne der richterlichen Wahrheitsfindung, weshalb dem dahingehenden Antrag stattzugeben ist' (act. A.1 Rz. 6).
2.2.2. Nach BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und BGE 144 III 394 E. 4.1.4 dient das Berufungsverfahren als solches nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Das Bundesgericht weist in BGE 142 III 413 E. 2.2.4 darauf hin, dass die Berufungsinstanz sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken könne. 'Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen gar neue vorzutragen' (a.a.O., E. 2.2.4). Die vom Berufungskläger gewünschte nochmalige Darlegung des ganzen Prozessstoffes ist für den Entscheid des Falles weder erforderlich noch im Sinne der vorstehenden Ausführungen überhaupt zulässig.
2.2.3. Der Berufungskläger hat vor Vorinstanz verschiedentlich die Einvernahme von Zeugen verlangt, zuletzt nochmals in der Hauptverhandlung vom 25. November 2020 (die Immobilienexperten F.___, J.___ und E.___), um den wahren Wert der Liegenschaft des Klägers zum Zeitpunkt der Verkaufsabsichten (ab 2011) im Vergleich zum Erwerbspreis (2005) und damit den erlittenen Schaden bzw. den tatsächlich entgangenen Gewinn stichhaltig zu belegen. Die Abnahme dieser Beweise sei wichtig, um das Klagefundament über CHF 4.1 Mio. zu stützen (Protokoll HV S. 2). Auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens verlangt er erneut die Einvernahme von Zeugen, diesmal E.___, F.___ und I.___ (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5).
2.2.4. Zeugen sind grundsätzlich einzuvernehmen, wenn sie korrekt ins Verfahren eingeführt werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Die Unterlassung von Zeugeneinvernahmen durch die Vorinstanz kann im Berufungsverfahren gerügt werden. Allerdings muss nicht jeder benannte Zeuge einvernommen werden, sondern nur, wenn damit eine bestrittene Behauptung bewiesen werden muss, weil es für die Beurteilung des Falles darauf ankommt, ob sich die bestrittene Sachdarstellung in der behaupteten Weise verwirklicht hat. Geht es nur darum, eine bestrittene Behauptung, aus der das Gericht nichts ableitet, zu belegen, ist von der Beweiserhebung abzusehen. Ob es eine Zeugeneinvernahme braucht, muss sich das Gericht angesichts des vorgetragenen Sachverhalts und angesichts der vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen überlegen.
Der Berufungskläger legt seiner Schadensrechnung den Verkehrswert gemäss Schätzungsgutachten des kantonalen Amtes für Schätzungswesen von CHF 4.15 Mio. (Wert ohne Hauptwohnungsbelastung) zugrunde (KB 19 S. 1). Diesen Wert stellt er dem erzielten Verkaufspreis per 13. Februar 2017 gegenüber, der (ohne Inventar) CHF 2'850'000.00 ausmacht (KB 36), was eine Differenz von CHF 1'300'000.00 ergibt, und damit der Ausgangswert für die nachfolgenden Berechnungen ist (VG act. A.1 Rz. 15 a). Für die geltend gemachten zusätzlichen Schadensposten im Betrage von insgesamt CHF 509'940.10, die nach den Berechnungen des Berufungsklägers zu einem Gesamtschaden von CHF 1'809'940.10 und damit zum eingeklagten Betrag führen (VG act. A.1 S. 21), wird nicht behauptet, die genannten drei Zeugen könnten etwas beitragen. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist unbestritten. Beim Betrag von 4.15 Mio. handelt es sich zwar um das Ergebnis einer Schätzung, und eine Schätzung ist kein unverrückbar feststehender Wert. In diesem Sinne müssten die Immobilienfachleute durchaus einvernommen werden, wenn der Schätzwert der Liegenschaft in Frage gestellt würde.
2.2.5. Die Einvernahme der Zeugen E.___, F.___ und I.___ sei trotz möglichem Widerstand der Berufungsbeklagten durchzuführen, die behaupten könnten, die Behauptungen des Klägers seien von ihnen zugestanden. Im Hinblick auf die Quantifizierung des Vermögensschadens erscheine die Frage von Interesse, zu welchem Kaufpreis die Liegenschaft dem Berufungskläger von den Immobilientreuhändern zum Verkauf angeboten worden sei. Für den Schadensnachweis sei dies von erheblicher Bedeutung (act. A.1 Rz. 5 d S. 4). Der Wert der Liegenschaft des Berufungsklägers sei seit 2005 kontinuierlich gestiegen, was sich auch aus dem Gutachten des Amtes für Schätzungswesen ergebe. Die Zeugen hätten sich im Rahmen der Zeugenaussage unter anderem zu ihren Kaufpreisvorstellungen im Rahmen der Verkaufsanstrengungen in den Jahren 2012/2013 sowie zum realistischen Handelswert der Liegenschaft Nr. K.___ im Zeitpunkt des Verkaufs im Februar 2017 äussern sollen. Eine Beweisverfügung habe die Vorinstanz nicht erlassen; die Einvernahme der Zeugen sei ohne wesentlichen Grund abgelehnt worden (act. A.1 Rz. 3 b S. 7). Der geschätzte Verkehrswert von CHF 4.15 Mio. sei ein verlässlicher, realistischer Verkaufspreis, der mit Wahrscheinlichkeit und erlaubterweise auf dem freien Markt erzielt worden wäre. Die Bewertungen des kantonalen Amtes seien üblicherweise eher vorsichtig und erfahrungsgemäss mindestens 20 % unter dem Handelswert. Die drei Zeugen hätten über die Verkaufsmöglichkeiten und den zu erwartenden Verkaufserlös im Jahre 2017 Auskunft geben können. Frei von jeder Nutzungsbeschränkung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kaufpreis von über CHF 5 Mio. erzielt werden können (act. A.1 Rz. 18 i S. 17) bzw. sei von den als Zeugen angerufenen Immobilientreuhändern zu einem Richtpreis von mindestens CHF 6 Mio. angeboten worden (act. A.4 Rz. 17 b S. 27; act. A.4 Rz. 17 e S. 29). In der Stellungnahme ist dann von einem (verhandelbaren) Verkaufspreis von CHF 6-7 Mio. die Rede (act. A.8 Rz. 8 b S. 11).
2.2.6. Dass das Verwaltungsgericht die Einvernahme der Zeugen für überflüssig hielt (act. B.1 E. 2.1.4.2) und dass sich auch die beiden Berufungsbeklagten einer Einvernahme der Zeugen widersetzen, weil nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse aus der Befragung dieser Zeugen gewonnen werden könnten (act. A.2 Rz. 4), ist bereits erwähnt worden. Nach dem Berufungskläger kann eine solche Feststellung allerdings erst nach einer durchgeführten Befragung getroffen werden, und die Weigerung ist nach seiner Ansicht eine Gehörsverletzung (act. A.4 Rz. 1 a und b) und für ihn unverständlich (act. A.8 Rz. 2). In der Replik führt er nochmals ausführlich die Gründe an, die eine Zeugeneinvernahme erforderlich machten (act. A.4 Rz. 1 S. 3 – 8). Insbesondere weist er darauf hin, dass zufällig eine vom Berufungskläger als Zeuge genannte Person in Anwesenheit seines Anwaltes geäussert habe, alle Beteiligten hätten um die Hauptwohnungsverpflichtung gewusst, nur der Käufer M.___ nicht (act. A.4 Rz. 27 i S. 7).
2.2.7. Trotz alledem sieht auch das Kantonsgericht keinen Grund, warum die Immobilienfachleute als Zeugen einvernommen werden sollten. Das Rechtsbegehren im vorliegenden Staatshaftungsprozess beruht auf dem Schätzwert der Liegenschaft per 19. Juli 2013 (VG act. B.19), nämlich CHF 4.15 Mio. Auf dem Betrag von CHF 4.15 Mio., welchen die Berufungsbeklagten nicht in Frage stellen, basieren die Berechnungen des Berufungsklägers zum entgangenen Gewinn von CHF 1.3 Mio. (4.15 Mio. [Schätzwert] ./. 2.85 Mio. [Verkaufspreis der Liegenschaft im Jahr 2017]). Der Ausgangswert von 4.15 Mio. begrenzt damit das, was dem Berufungskläger unter dem Titel entgangener Gewinn in diesem Prozess überhaupt zugesprochen werden kann. Hätten die Zeugen einen möglichen Verkaufswert von CHF 5 bzw. 6-7 Mio. bestätigt, so hätte trotz einer solchen Bestätigung dieser höhere Werte ohne Änderung des Rechtsbegehrens und damit ohne die Änderung der Klage gar nicht berücksichtigt werden können. Kann nicht mehr zugesprochen werden, als der eingeklagte Betrag, der auf einem Liegenschaftswert von CHF 4.15 Mio. beruht, so könnten auch bestätigende Zeugenaussagen nichts daran ändern. Das folgt aus der Verbindlichkeit des Rechtsbegehrens und gründet damit in der Dispositionsmaxime. Das Staatshaftungsgesetz spricht sich zur Geltung der Dispositionsmaxime (für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) zwar nicht explizit aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist sie jedoch im Staatshaftungs-Klageverfahren dennoch anwendbar (VGer GR U 21 37 v. 23.4.2021 E. 4; VGer GR U 17 61 v. 15.12.2020 E. 1.2.5; VGer GR U 14 49 v. 23.2.2016 E. 3a; vgl. auch KGer GR ZK2 16 15 v. 20.6.2016).
2.2.8. In der Stellungnahme des Berufungsklägers (act. A.8) im Anschluss an die berufungsbeklagtischen Dupliken ersucht er um die Einvernahme weiterer anderer Zeugen, nämlich L.___, M.___ und N.___ (act. A.8 S. 2). Bereits in der vorinstanzlichen Replik sei die Befragung von M.___, N.___ und L.___ verlangt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Befragungen ohne nachvollziehbare Begründung schichtweg abgeschmettert (act. A.8 Rz. 2 S. 4 f.). Was die Zeugen L.___, M.___ und N.___ anbelangt, steht allerdings in der Berufungsschrift in act. A.1 Rz. 5: 'Auf die Zeugeneinvernahme von Herrn J.___ gemäss Klageschrift vom 19.06.2017 sowie von Herrn L.___, Frau M.___ und Herr N.___ gemäss Replik vom 20.11.2017 wird nachträglich verzichtet'. Der neuerliche Antrag, L.___, M.___ und N.___ dennoch einzuvernehmen, wurde erst im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme (act. A.8) erneuert, was nach dem zuvor ausgesprochenen Verzicht gleichbedeutend ist, wie wenn er erstmals gestellt worden wäre. Das ist verspätet (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Der Berufungskläger macht ein neues Beweisanerbieten in der als Replik bezeichneten Rechtsschrift, dem sog. 'letzten Wort' (act. A.4 Rz. 1 i), wo er – wie bereits erwähnt – geltend macht, dass sein Anwalt 'von einem im Staatshaftungsverfahren beantragten Zeugen' erfahren habe, dass alle um die Hauptwohnungsverpflichtung gewusst hätten, ausser der Käufer M.___. Die Anrufung des Zeugen ist unzureichend. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel auch noch in der Berufung vorgebracht werden, wenn dies unverzüglich geschieht und diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnte. Die Rechtsschrift (act. A.4) datiert vom 26. April 2022. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass er das 'im Nachgang an die Publikationen in der Südostschweiz und im Bündner Tagblatt vom 8. Dezember 2021 […] erfahren habe'. Welcher von den mehreren genannten Zeugen es war, der einvernommen werden soll, wird nicht erwähnt.
Gemäss BGE 142 III 431 E. 2.2.5 sind Noven ausnahmsweise auch in einem zweiten Schriftenwechsel des Berufungsverfahren zulässig. Die Beweisofferten müssen sich eindeutig den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zuordnen lassen, was sich ohne weiteres aus Art. 152 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO ('Bezeichnung der Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen') ergibt (BGer 4A_56/2013 v. 4.6.2013 E. 4.4). Das trifft hier allerdings klar nicht zu, weil nicht erwähnt wird, welcher Zeuge zur neu vorgebrachten Behauptung einvernommen werden soll. Weiterungen sind daher nicht erforderlich und es kann offenbleiben, ob ein Zuwarten während rund vier Monaten als 'unverzüglich' gelten könnte.
2.2.9. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Korrespondenz des Berufungsklägers mit dem Instruktionsrichter am Verwaltungsgericht hinzuweisen. Der Berufungskläger hatte auf den Erlass einer Beweisverfügung hingewiesen und der Instruktionsrichter habe dies im Schreiben vom 20. August 2020 abgelehnt. Das sei – so der Berufungskläger – eine subjektive Vorbefassung durch den Instruktionsrichter, ohne entsprechende Abstützung durch das Gericht (act. A.1 Rz. 5 c). Angesprochen ist damit die Delegation der Verfahrensleitung. Gemäss Art. 5 VRG, der die Verfahrensleitung regelt, wird in Abs. 2 festgehalten, dass bei einer Kollegialbehörde die der Vorsitzende ein von ihr ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig ist (vgl. zur Delegation auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 886; zu Zulässigkeit des Mittelbarkeitsprinzips vgl. Martin Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 37 zu Vorbem. zu §§ 19-28a VRG). Entsprechend muss der mit der Verfahrensleitung betraute Instruktionsrichter auch zum Erlass von Beweisverfügungen befugt sein (für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 zu Art. 124 ZPO). Kann der Instruktionsrichter Beweisverfügungen erlassen, so kann er bei gegebenen Voraussetzungen auch davon absehen.
2.3.1. Der Berufungskläger hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Privatgutachten von Prof. O.___ von der Universität Zürich vom 4. September 2017 (VG act. B.101) eingereicht. Privatgutachten sind Parteibehauptungen (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 zu Art. 183 ZPO; BGE 141 III 433 E. 2.6). Nach anderer Meinung werden sie als Urkunden angesehen, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Welchen konkreten Beweiswert sie haben bzw. inwiefern sie durch ihre argumentative Überzeugungskraft fachlich qualifizierter Verfasser Berücksichtigung finden, ist im konkreten Fall zu ermitteln (Schmid/Baumgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 183 ZPO). Dabei ist stets daran zu denken, dass Privatgutachter nicht unabhängig, sondern im Auftrag einer Partei tätig geworden sind, deren Interessen sie im Rahmen des Vertretbaren zu wahren haben.
2.3.2. In act. A.1 Rz. 6 wird auf ein weiteres Privatgutachten, verfasst von Prof. P.___ von der Universität Basel hingewiesen. In act. A.1 Rz. 24 p und q auf S. 29 f. führt der Berufungskläger dazu aus, er habe bezüglich dem rechtswidrigen Vorgehen des Notars am 4. Januar 2005 ein Zusatzgutachten eingeholt. Das Gutachten O.___ sei von den Gegenanwälten mit der Begründung angezweifelt worden, der Strafrechtsprofessor sei nur einseitig mit Informationen bedient worden. Prof. P.___ sei hingegen 'mit umfassenden Unterlagen des hiesigen Staatshaftungsprozesses' dokumentiert worden, vor allem mit sämtlichen Rechtsschriften aller Beteiligten. Das Gutachten P.___, welches a.a.O. kurz zusammengefasst wiedergegeben wird, kommt offenbar zu einem vergleichbaren Ergebnis wie das Gutachten O.___, wobei im Gutachten P.___ darauf hingewiesen worden sein soll, dass eine abschliessende Beurteilung der subjektiven Tatseite allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei (eine Einschränkung, die O.___ in seinem Gutachten nicht macht). Das Privatgutachten P.___ ist allerdings weder bei der Vorinstanz noch beim Kantonsgericht eingereicht worden. Wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, spielt das Gutachten O.___ keine Rolle, und auf das vom Berufungskläger in den Rechtsschriften nur indirekt und kurz wiedergegebene Gutachten P.___ braucht ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.
2.4.1. Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass sie dem Berufungskläger wegen Zeitablaufs nichts (mehr) schulden würden. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das fristauslösende Ereignis die unterlassene Eintragung der Hauptwohnungsverpflichtung im Jahr 1997 gewesen sei, sodass die absolute Verjährungsfrist bereits 2007 abgelaufen sei. Dass die Frist bereits ablaufe, bevor ein – zumindest vermeintlicher Schaden – erkennbar gewesen sei, möge störend wirken, sei aber hinzunehmen. Die Ansprüche, die auf die Vorgänge von 1997 zurückgehen würden (Unterlassung der Eintragung der Hauptwohnungsverpflichtung) seien klarerweise verjährt (act. B.1 E. 2.7.4). Fraglich sei damit nur noch, ob die Verjährung in Bezug auf die Ansprüche aus den falschen Auskünften vom 28. Februar 2011 und vom 20. März 2013 verjährt seien (relative Verjährungsfrist). Der Berufungskläger lege Verjährungsverzichte (VG act. B.84) ins Recht, die 'zufolge falscher Bestätigungsschreiben der kommunalen Bauverwaltung vom 28. Februar 2011 und vom 20. März 2013' ausgestellt worden seien. Die berufungsbeklagte Gemeinde erwähne zu Recht, dass diese Verzichtserklärungen dem Berufungskläger nichts nützten, weil sie keine Erklärung betreffend die Vorgänge von 1997 und den Kaufvertrag vom 4. Januar 2005 abgegeben habe. Sie seien materiell beschränkt, weil sie sich auf die falsche Bestätigung der Hauptwohnungsverpflichtung beziehen würden. Der Verjährungsverzicht sei erstmals am 23. April 2014 und letztmals am 21. Juni 2017 ausgestellt worden (act. B.1 E. 2.7.4 S. 31 f.).
2.4.2. Hinsichtlich des berufungsbeklagten Kantons sei klarzustellen, dass die kommunalen Vorgänge von 1997 im Verhältnis zu diesem keine Rolle spielten und auch die falschen Erklärungen seien diesbezüglich ohne Belang. Abgeleitet werde die Haftpflicht des berufungsbeklagten Kantons aus der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom 4. Januar 2005. Die Verjährungsverzichtserklärungen des berufungsbeklagten Kantons (VG act. B.83) seien erstmals am 24. April 2014 unterzeichnet worden und dann immer wieder bis zur Klageinleitung und bezögen sich auf die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages. Der berufungsbeklagte Kanton gehe davon aus, dass die zehnjährige Frist sowohl nach Art. 13 VG als auch nach Art. 8 SHG eine Verwirkungsfrist sei, die weder erstreckt noch unterbrochen werden könne und beziehe sich dafür auf BGer 2C_707/2010 E. 4.7, wonach sich die Geltung eines Verjährungsverzichts nach kantonalem Staatshaftungsrecht beurteile. In der Verzichtserklärung sei nur von Verjährung, nicht aber von Verwirkung die Rede, sodass die Klage nach über 12 Jahren verspätet sei (act. B.1 E. 2.7.6).
2.4.3. In rechtlicher Hinsicht bezieht sich die Vorinstanz zunächst auf Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG; SR 170.32), wonach Ansprüche gegen diesen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen verjähren, räumt aber ein, dass dieses Gesetz und diese Bestimmung für den vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Weiter verweist die
Vorinstanz auf Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes (SHG; BR 170.050), wonach der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von der Kenntnis des Schadens und der Ersatzpflichtigen verjährt, jedenfalls aber nach Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung. Dazu zitiert die Vorinstanz aus der Botschaft zu Art. 8 SHG (S. 1363), wo die Bestimmung erläutert werde. Bei diesen Erläuterungen sei durchwegs von Verjährungsfrist die Rede, woraus die Vor-instanz den Schluss zieht, 'dass der C.___ bezüglich Verjährung/Verwirkung die Lösung des Bundes und der Mehrzahl der anderen Kantone übernehmen wollte'. Sie fährt fort: 'Dies wiederum heisst, dass Lehre und Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes und der diesem Konzept folgenden Kantone zu folgen ist, welche wiederum zwischen Verjährung und Verwirkung unterscheidet, ohne dass dies im Gesetz explizit aufgeführt ist. Die Terminologie wird nicht einheitlich verwendet. In fachspezifischen Standardwerken ist die Rede von Verjährungsfristen mit Verwirkungsfolgen (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, S. 372). […] Im kantonalen Verantwortlichkeitsrecht gilt in der Regel eine einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen, und zwar mit Fristbeginn seit Kenntnis des Schadens und des entschädigungspflichtigen Gemeinwesens; definitiv tritt die Verjährung 10 Jahre nach der schädigenden Handlung ein. Weil die Terminologie Verjährung/Verwirkung oft unklar verwendet wird, haben Doktrin und Praxis versucht, Kriterien zu definieren, durch welche Verwirkungsfristen gekennzeichnet werden. Als eines dieser Kriterien wurden Zeitbestimmungen als Klagefristen benannt, welche regelmässig auf eine Verwirkungsfrist schliessen lassen [es folgen Zitate von Publikationen aus den Jahren 1984, 1986 und 1960]. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Anspruch ungeachtet der Verjährungseinrede-Verzichtserklärungen 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis, mithin am 3. Januar 2015 verwirkte und somit seither nicht mehr einklagbar ist. Nachdem der Kläger im Jahr 2014 (Wiederherstellungsverfügung) schon anwaltlich vertreten war, kann die Erklärung des Beklagten auch nicht als treuwidrig angesehen werden, was der Verwirkungsfolge allenfalls noch entgegenstehen könnte' (act. B.1 E. 2.7.6 S. 34 f.).
2.4.4. Der Berufungskläger geht davon aus, dass die absolute zehnjährige Verjährung noch nicht eingetreten war. Bezüglich der beiden irreführenden Schreiben von 2011 und 2013 sei die Verjährung der Forderung mit absoluter Gewissheit nicht eingetreten, und die Verjährungsverzichte würden sich auch auf die Unterlassung des Gemeindepräsidenten aus dem Jahr 2005 erstrecken (act. A.1 Rz. 33 b). Das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar, BGer 2C_707/2010 E. 4.7.1 betreffe den Kanton Solothurn und für den C.___ würden vorab Art. 13 (kantonales) VG und dann Art. 8 SHG gelten, die praktisch gleich lauten und in denen von Verjährung die Rede sei. In der Botschaft aus dem Jahr 2006 (S. 1362) stehe: 'Die Verjährung beträgt ein Jahr seit Kenntnis des Schadens (relative Verjährungsfrist) beziehungsweise zehn Jahre seit der schädigenden Amtshandlung (absolute Verjährungsfrist). Sie entspricht somit grundsätzlich den Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 OR'. Art. 1 Abs. 4 SHG verweise auf die Bestimmungen des Abschnittes des Obligationenrechtes über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen und damit auf Art. 41 ff. OR (act. A.1 Rz. 35 d). Art. 13 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes bzw. Art. 8 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes seien nicht auslegungsbedürftig, sei doch einheitlich von Verjährung die Rede; die Verjährung sei damit am 3. Januar 2015 eingetreten (act. A.1 Rz. 35 d S. 43).
2.4.5. Der berufungsbeklagte Kanton weist darauf hin, dass das einschlägige Recht (Art. 13 VG und Art. 8 SHG) nicht zwischen Verjährung und Verwirkung unterscheide (act. A.2 Rz. 32). Gross, a.a.O., S. 372, weise darauf hin, dass im kantonalen Verantwortlichkeitsrecht in der Regel eine einjährige Verwirkungsfrist gelte und im Fall von Solothurn (BGer 2C_707/2010 v. 15.4.2011 E. 4.7.1) sei auch das Bundesgericht von einer Verwirkungsfrist ausgegangen. Der Verjährungsverzicht nach kantonalem Staatshaftungsrecht erstrecke sich auch nicht auf die geltende zehnjährige Verwirkungsfrist (a.a.O., E. 4.7.2). Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages von 2005 und der Klageinleitung seien 12 Jahre vergangen. Die Verjährungsverzichtserklärungen hätten sich nur auf die Verjährung und nicht auch auf die Verwirkung bezogen (act. A.2 Rz. 34).
2.4.6. Die berufungsbeklagte Gemeinde führt zur Verjährung an, dass die absolute Verjährungs-/Verwirkungsfrist zwischen 2005 und der Klageeinreichung im Juni 2017 gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG abgelaufen sei, unabhängig davon, wie die Frist qualifiziert werde. Gleiches gelte für die relative einjährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist, habe doch die Gemeinde dem Berufungskläger am 17. Juni 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Liegenschaft Nr. K.___ um eine Hauptwohnung handle (act. A.3 Rz. 47.2). Seit der Verfügung vom 26. Mai 2014 wisse der Kläger ausserdem, dass keine Zweitwohnungsnutzung geduldet werde, sodass die einjährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist am 17. Juni 2013 bzw. am 26. Mai 2014 zu laufen begonnen habe. Sie sei vor Klageinreichung am 19./21. Juni 2017 abgelaufen gewesen. Das bestreitet der Berufungskläger mit ausführlicher Begründung (act. A.1 Rz. 33 ff.; act. A.4 Rz. 13).
2.4.7. Die Frage von Verjährung und Verwirkung bedarf einer genaueren Betrachtung.
Zur besseren Übersicht sind zunächst die zeitlichen Verhältnisse tabellarisch festzuhalten:
11.04.1997
Baubewilligung an L.___ (VG act. B.2 und B.3)
04.01.2005
Verkauf Liegenschaft an Berufungskläger (VG act. B.6)
28.02.2011
Bestätigung Gemeinde, dass keine Hauptwohnungsverpflichtung besteht (VG act. B.11)
20.03.2013
Bestätigung Gemeinde, dass keine Hauptwohnungsverpflichtung besteht (VG act. B.12)
17.06.2013
Kopie des Schreibens der Gemeinde an F.___, bezugnehmend auf eine Anfrage von RA T.___ vom 11. April 2013 betr. Bestand einer Hauptwohnungsverpflichtung (VG act. B.13)
23.04.2014
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
24.04.2014
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung 2005 (VG act. B.83)
26.05.2014
Verfügung der Gemeinde betr. Hauptwohnungsverpflichtung (VG act. B.14: Feststellung, dass Haus nur als Hauptwohnung genutzt werden kann, und Anweisung an das Grundbuchamt, die Hauptwohnungsverpflichtung nachzutragen)
01.07.2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VG act. B.15)
12.05.2015
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
12.06.2015
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung (VG act. B.83)
06.10.2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VG act. B.16)
05.11.2015
Beschwerde an das Bundesgericht (VG act. B.17)
15.12.2015
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
09.05.2016
Urteil BGer 1C_585/2015 (VG act. B.18)
26.05.2016
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
16.11.2015
Anmeldung der Schadenersatzforderung bei der Gemeinde (VG act. B.20)
06.12.2016
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
10.12.2015
Zustellung Verjährungsverzichtsformulare an Kanton (VG act. B.23)
11.12.2015
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung (VG act. B.83)
17.12.2015
Zurückweisung der Schadenersatzforderung durch Gemeinde (VG act. B.24)
28.10.2016
Aufsichtsbeschwerde an Regierung betr. Gemeinde (Ersuchen um Anweisung an die Gemeinde, die Schadenersatzforderung dem Gemeindevorstand zu unterbreiten; VG act. B.28)
06.01.2016
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung (VG act. B.83)
23.01.2017
Protokollauszug B.___ mit Bestätigung des Gemeindevorstandes betreffend Ablehnung der Staatshaftung (VG act. B.35)
13.02.2017
Verkauf Liegenschaft durch Berufungskläger (VG act. B.36)
21.03.2017
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
23.03.2017
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung (VG act. B.83)
23.05.2017
Verjährungsverzicht Gemeinde betr. falsche Bestätigung (VG act. B.84)
23.05.2017
Verjährungsverzicht Kanton betr. notarielle Beurkundung (VG act. B.83)
19.06.2017
Klageeinleitung beim Verwaltungsgericht (Eingang 21.06.2017; VG act. A.1)
Zur Verjährung und Verwirkung von Verantwortlichkeitsansprüchen schreibt Gross, a.a.O., S. 372: 'Im kantonalen Verantwortlichkeitsrecht gilt in der Regel eine einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung gegenüber dem Gemeinwesen, und zwar mit Fristbeginn seit Kenntnis des Schadens und des entschädigungspflichtigen Gemeinwesens; definitiv tritt die Verjährung 10 Jahre nach der schädigenden Handlung ein'. A.a.O. auf S. 66 (Ziff. 2.5.1.10) steht bezogen auf das damals geltende Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Graubünden von 1944: 'Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr vom Tage an, seit der Geschädigte Kenntnis von der Schädigung hat, jedenfalls aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der schädigenden Amtspflichtverletzung' (Art. 13 Abs. 1 VG). Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Frage von Verjährung und Verwirkung findet sich dort nicht. In Jost Gross/Volker Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 391, wird hinsichtlich der in den Kantonen geltenden Regeln erwähnt, dass sich 18 Kantone (darunter Graubünden) für Verjährungsfristen entschieden hätten und acht Kantone für Verwirkungsfristen (a.a.O., Rz. 396). Abgesehen von Solothurn und Zürich, wo eine absolute zehnjährige Verjährungsfrist gelte, sei den übrigen sechs 'Verwirkungskantonen' eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren ab schädigender Handlung gemeinsam. Erwähnenswert ist der a.a.O, in Rz. 393 wiedergegebene Fall des Obergerichts des Kantons Nidwalden (NGVP 2001-2005 Nr. 17 vom 25. September 2003), das bei der Annahme einer Verwirkungsfrist davon ausging, dass angesichts einer zweimaligen Verzichtserklärung das berechtigte Vertrauen geschaffen worden sei, dass der Geschädigte mit einer Klageeinreichung zuwarten könne. Hinsichtlich der Unterteilung der Kantone in Verjährungs- und Verwirkungskantone kommt Felix Uhlmann (Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 173) im Wesentlichen zum gleichen Schluss wie die vorstehend zitierten Gross/Pribnow, ausser dass er die Kantone Nidwalden und Solothurn unterschiedlich zuordnet. Was den hier interessierenden C.___ anbelangt, handelt es sich nach der Ansicht der vorstehend zitierten Gross/Pribnow und Uhlmann um Verjährungsfristen; für Art. 13 des bündnerischen VG von 1944 geht auch Reto Feller (Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 38, Anm. 158) von einer Verjährungsfrist aus (zum neueren Staatshaftungsgesetz dürfte er sich aus zeitlichen Gründen noch nicht geäussert haben).
2.4.8. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind drei einschlägige Fälle (U 17 60, U 17 43 und U 14 98) greifbar, die aufzeigen, wie die Fristen von Art. 8 Abs. 1 SHG in der Praxis verstanden werden:
• VGer GR U 17 60 v. 8.9.2020 E. 1.4: Der Kläger wurde am 7. Juni 2013 operiert. Die Klage reichte er am 16. Juni 2017 ein. Damit war die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach den Ausführungen im Urteil offensichtlich nicht abgelaufen. Auch die relative Verjährungsfrist von einem Jahr wurde gewahrt. Die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer hatte für den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2017 Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben und der Kläger hatte die Verjährung am 24. Mai 2017 mittels Betreibung unterbrochen.
• VGer GR U 17 73 v. 28.5.2020 E. 0.4 (recte wohl: E. 1.4): Die umstrittene medizinische Behandlung von E. erfolgte am 15./16. Februar 2013. Bei Einreichen der Klage an das Verwaltungsgericht am 20. Juli 2017 war die absolute Verjährungsfrist offensichtlich nicht abgelaufen. Auch die relative Verjährungsfrist von einem Jahr wurde gewahrt, da der Beklagte im Zeitraum vom 16. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hatte.
• VGer GR U 14 98 v. 21.5.2019 E. 2.3: Kenntnis vom Schaden am 11. Februar 2010. Die Klägerin hat sich erstmals am 2. Februar 2011 eine Verzichtserklärung betreffend Verjährungseinrede geben lassen, welche immer wieder verlängert wurde, letztmals am 30. November 2013 mit Gültigkeit bis am 28. Januar 2015. Damit war die Frist von Art. 13 Abs. 1 VG bzw. Art. 8 Abs. 1 SHG eingehalten worden. Mit der Klageeinreichung am 9. Dezember 2014 war somit die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 8 SHG rechtzeitig unterbrochen worden.
Aus den vorstehenden drei Fällen ist ersichtlich, dass die Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der Einreichung der Klage jeweils drei bis vier Jahre dauerte. Gleichlautend wurde in allen Fällen davon ausgegangen, dass die relative Verjährungsfrist nicht abgelaufen war, weil Verjährungsverzichtserklärungen eingeholt worden waren, die im Zusammenhang bei der Berechnung des Fristenlaufes berücksichtigt wurden. An diese ihre eigene Rechtsprechung hat sich die Vorinstanz offensichtlich nicht mehr erinnert.
2.4.9. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Mit Kopie des vom 17. Juni 2013 datierten Schreibens (VG act. B.13) der berufungsbeklagten Gemeinde erfuhr der Berufungskläger vom Bestand der Hauptwohnungsverpflichtung. Anzumerken ist, dass das Schreiben mit diesem Datum nicht an den Berufungskläger gerichtet war, sondern an F.___ (wohl derjenige Immobilienfachmann, der in anderem Zusammenhang auch als Zeuge genannt wurde) adressiert war mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 11. April 2013 von lic. iur. T.___ im Betreff. Der Berufungskläger wurde lediglich mit 'Kopie z.K.' bedient. Käme es darauf an, so wäre auch denkbar, die Verfügung der Gemeinde vom 26. Mai 2014 (VG act. C.10) zum Ausgangspunkt zu nehmen, worin der Bestand und die Anordnung der Eintragung der Hauptwohnungsverpflichtung ins Grundbuch dem Berufungskläger gegenüber formell eröffnet wurde (in der Verfügung [VG act. C.10 Rz. 8 f.] wird ausgeführt, dass es sich im Schreiben vom 24. Juni 2013 bloss um eine Rechtsauskunft handle, ohne das damit Rechte und Pflichten verbindlich festgestellt würden). Ist die Frist jedoch ohnehin gewahrt, muss der Frage nicht weiter nachgegangen werden.
Gemäss der Aktenlage (VG act. B.84) unterzeichnete die Gemeinde Verjährungsverzichte am 23.04.2014 (bis 30.06.2015), am 12.05.2015 (bis 30.06.2016), am 15.12.2015 (bis 30.12.2016), am 08.12.2016 (bis 31.03.2017), am 21.03.2017 (bis 31.05.2017) sowie am 23.05.2017 (bis 30.06.2017), sodass bei Klageinleitung am 19./21. Juni 2017 ein lückenlos durchgehender Verzicht vorlag. Auch der Kanton hat bezüglich der Beurkundung des Grundstückverkaufes Verjährungsverzichte abgegeben (VG act. B.83): am 24.04.2014 (bis 30.06.2015), am 12.06.2016 (bis 31.12.2015), am 15.12.2015 (bis 31.12.2016), am 06.12.2016 (bis 31.03.2017), am 23.03.2017 (bis 31. Mai 207) und am 23.05.2017 (bis 30. Juni 2017).
Was die Verjährung im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages am 4. Januar 2005 anbelangt, erfuhr der Berufungskläger gleichermassen mit der bereits erwähnten Kopie des Schreibens vom 17. Juni 2013 von der Hauptwohnungsverpflichtung (wenn man nicht die Verfügung vom 26. Mai 2014 als massgeblich ansehen will). Das Verwaltungsgericht hat zur Haftung des Kantons im Zusammenhang mit dem Grundstückkauf durch den Berufungskläger Folgendes erwogen: 'Die Haftung des Beklagten wird vom Kläger aus der Tätigkeit des Notars am 4. Januar 2005 abgeleitet. Er nimmt dabei für sich in Anspruch, Verjährungsverzichtserklärungen seitens des Beklagten eingeholt zu haben. Tatsächlich liegen solche Erklärungen im Recht (kläg. Beilage 83), erstmals unterzeichnet am 24. April 2014 und dann immer wieder bis zur Klageeinreichung […]. Der Beklagte [Kanton] stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der zehnjährigen Frist sowohl nach Art. 13 VG als auch Art. 8 SHG um eine Verwirkungsfrist handle, welche weder erstreckt noch unterbrochen wiederhergestellt werden könne. Dies unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_707/2010 E. 4.7, wonach sich die Geltung eines Verjährungsverzichts nicht auf die nach kantonalem Staatshaftungsrecht geltende Verwirkungsfrist erstrecke' (act. B.1 E. 2.7.4). Aus der Regelung im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes, Art. 8 Abs. 1 SHG und der Botschaft zur Revision des Staatshaftungsgesetzes, Heft 11/2006-2007 S. 1363 (act. B.1 E. 2.7.6 S. 34 f.) hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, 'dass der C.___ bezüglich Verjährung/Verwirkung die Lösung des Bundes und der Mehrzahl der anderen Kantone übernehmen wollte. Dies heisst wiederum, dass Lehre und Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes und der diesem Konzept folgenden Kantone zu folgen ist, welche wiederum zwischen Verjährung und Verwirkung unterscheidet, ohne dass dies im Gesetz explizit aufgeführt ist. Die Terminologie wird auch nicht einheitlich verwendet. In fachspezifischen Standardwerk ist die Rede von Verjährungs- und Verwirkungsfolge. […] Im kantonalen Verantwortlichkeitsrecht gilt in der Regel eine einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen, und zwar mit Fristbeginn seit Kenntnis des Schadens und des entschädigungspflichtigen Gemeinwesens; definitiv tritt die Verjährung 10 Jahre nach der schädigenden Handlung ein […]. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Anspruch ungeachtet der Verjährungseinrede-Verzichtserklärung 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis, mithin am 3. Januar 2015 verwirkte und somit nicht mehr einklagbar ist'.
Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage geht das Kantonsgericht davon aus, dass es sich sowohl bei der relativen als auch bei der absoluten Frist um eine Verjährungsfrist handelt. Dass sich der C.___ dem Bund und der Mehrheit der anderen Kantone anschliessen wollte, ist aus der Botschaft nicht ersichtlich, abgesehen davon, dass es gemäss den vorstehend zitierten Autoren Gross/Pribnow und Uhlmann keine Mehrheit von Kantonen mit dem 'Verwirkungssystem' gibt. Wenig hilfreich ist der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_707/2010 v. 15.4.2011 E. 4.7. Dieser betrifft nicht den C.___, sondern den Kanton Solothurn. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass Bundesgerichtsentscheidungen, in denen 'gewöhnliches' kantonales Recht eine Rolle spielt, stets vor dem Hintergrund zu lesen sind, dass das Bundesgerichtsgesetz dem Bundesgericht die Überprüfung von kantonalem Recht verbietet (das folgt e contrario aus Art. 95 BGG). Das ergibt sich auch recht deutlich aus der vom Bundesgericht gewählten Formulierung in E. 4.7 und 4.7.1: 'Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf eine Verjährungsverzichtserklärung. Nach der von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frist nach § 11 Abs. 3 VG/SO um eine Verwirkungsfrist'. Das zeigt deutlich, dass das Bundesgericht diese Frage nicht selber geprüft hat.
2.4.10. Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Klageinleitung vor Vorinstanz weder die Ansprüche gegen die Gemeinde wegen falscher Auskunftserteilung in den Jahren 2011 und 2013 noch jene gegen den Kanton im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Grundstückkaufes vom 4. Januar 2005 verjährt waren.
3.1. Die berufungsbeklagte Gemeinde spricht das Subsidiaritätsprinzip an und macht geltend, der Berufungskläger habe es unterlassen, die zivilrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Schaden abzuwenden, hätte er doch den ganzen Schaden bei der Verkäuferschaft des Grundstückes wegen Willensmängeln und Gewährleistung liquidieren können (VG act. A.3 Rz. 30 ff.). Darauf weist auch der berufungsbeklagte Kanton hin und erwähnt zusätzlich die Schadensminderungspflicht (VG act. A.4 Rz. 27 f.). Er kritisiert, dass die Vorinstanz sich dazu nicht geäussert habe, sodass die Berufungsschrift entsprechend auch nichts enthalte. Der Berufungskläger habe zwar die Verfügung der Gemeinde angefochten und das Verwaltungssowie das Bundesgericht hätten die Beschwerden abgewiesen. Damit habe dieser allerdings nicht in umfassender Weise von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht und habe damit auch nicht verhindert, dass der Schaden überhaupt habe entstehen können (act. A.2 Rz. 36). Erforderlich und zielführend wäre ein Vorgehen gegen die Verkäuferschaft der Liegenschaft gewesen (act. A.2 Rz. 37). Das bestreitet der Berufungskläger (act. A.4 Rz. 14). Eine auf zivilrechtliche Vorkehren erweiterte Pflicht gebe es nicht (VG act. A.5 Rz. 16 c S. 13); die Gegenpartei hätte denn auch kein diese ihre Meinung stützendes Zitat anführen können.
Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Berufungskläger den Rechtsweg betreffend die Verfügung vom 26. Mai 2014 vollumfänglich ausgeschöpft hat (VG act. B.16 und B.18, vgl. u.a. auch act. A.4 Rz. 14).
3.2. Mit dem Subsidiaritätsprinzip soll verhindert werden, dass der Bürger eine ihm unbequeme Verfügung auf dem Wege via das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann: 'Wer eine Verfügung erfolglos bis zur obersten Instanz (Gericht Verwaltungsbehörde) angefochten die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offen stehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können […]' (BGE 126 I 144 E. 2a; vgl. auch BGE 129 I 139 E. 3.1). Im gleichen Sinne äussert sich auch Gross, a.a.O., S. 353 f., wonach die Beseitigung nachteiliger Verfügungen im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren vorgeht und der Betroffene sein Klagerecht von vornherein verliert, wenn er von den ihm zustehenden (auch ausserordentlichen) Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nicht in umfassender Weise Gebrauch macht. Feller, a.a.O., S. 4 f., hält in Bezug auf Art. 12 VG fest, dass – solle der Geschädigte das subsidiäre Mittel der Staatshaftungsklage nicht verlieren – er (durch Art. 12 VG) gezwungen werde, den schädigenden Rechtsakt im Beschwerdeverfahren anzufechten. Sei eine bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung Ursache des Schadens, dann bleibe dem Verantwortlichkeitsrichter die Prüfung ihrer Rechtmässigkeit untersagt: Sei dem Geschädigten aus rechtlichen faktischen Gründen allerdings kein Beschwerdeverfahren offen gestanden, so solle ein Staatshaftungsverfahren möglich sein. Der Geschädigte soll gerichtlichen Rechtsschutz erhalten, jedoch höchstens, aber auch mindestens einmal. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor die oberste Instanz angefochten hat die offenstehenden Rechtsmittel nicht nicht erschöpfend genutzt hat, soll nicht – erstmals nochmals – in einem Verantwortlichkeitsprozess die Widerrechtlichkeit geltend machen können. 'Die Bemühungen des Geschädigten werden nur belohnt, wenn mit dem Rechtsmittelentscheid die Verfügung ganz teilweise aufgehoben zumindest die Rechtswidrigkeit festgestellt wird. Dann ist der Weg offen für eine Überprüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen im Staatshaftungsverfahren' (Feller, a.a.O., S. 5).
So verstanden geht es beim Subsidiaritätsprinzip letztlich nicht um die Verhinderung des Schadens, sondern um die Einmaligkeit des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht. Es ist daher davon auszugehen, dass privatrechtliche Rechtsvorkehren zur Schadensabwendung nicht unter das Subsidiaritätsprinzip fallen und davon ist – soweit ersichtlich – in den gängigen Publikationen zur Staatshaftung auch nicht die Rede. Nach Gross, a.a.O., S. 353, ist die Staatshaftung eine subsidiäre Aufgabe, gleichwohl entstandenen Schaden auszugleichen. Die Beseitigung nachteiliger Verfügungen im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren geht somit vor. Der Betroffene verliert sein Klagerecht von vornherein (S. 354), wenn er von den ihm zustehenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nicht in umfassender Weise Gebrauch macht (und zwar sogar unter Einschluss ausserordentlicher Rechtsmittel [BGE 107 Ib 155 E. 2]).
3.3. Art. 7 Abs. 1 SHG sieht vor, dass das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, ob und in welchem Umfang die Klage geschützt wird, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln Rechtsbehelfen zu verhindern, zu reduzieren gutzumachen. In der Botschaft steht dazu, dass diese Bestimmung praktisch vollständig dem bis 2006 geltenden Verantwortlichkeitsrecht entspricht (Art. 15: 'Sofern der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln Rechtsbehelfen hätte verhindern gutmachen können und dies unterlassen hat, bestimmt der Richter nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Klage zu schützen ist'). Anders als in anderen Rechtsordnungen enthält das bündnerische Staatshaftungsrecht damit ein modifiziertes System, in dem der Verzicht auf Rechtsmittel als Selbstverschulden des Geschädigten sanktioniert wird werden kann (vgl. Feller, a.a.O., S. 113, der in diesem Zusammenhang ganz explizit auf den C.___ hinweist [S. 114]). 'Das Staatshaftungsverfahren ist grundsätzlich offen und das Verhalten des Geschädigten wird zum Gegenstand der materiellen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Abhängig von seiner Intensität bewirkt das Selbstverschulden die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs die Reduktion des Schadenersatzes. Die Obliegenheit zur Beschwerdeführung umfasst in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Graubünden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe' (Feller, a.a.O., S. 114). Entscheidend ist das allerdings hier nicht, da der Berufungskläger ja die Verfügung vom 26. Mai 2014 angefochten hat.
3.4. Im Falle des Berufungsklägers ist zusätzlich noch zu bedenken, dass sich das Vorgehen gegen die Verkäuferschaft, insbesondere mit der Anfechtung wegen Willensmängeln, mit Blick auf die Staatshaftung kaum schadensmindernd ausgewirkt hätte. Der Kaufvertrag wurde 2005 zu einem Preis von CHF 2.3 Mio. abgeschlossen. Wäre der Kaufvertrag im Jahr 2013 angefochten und zu den Kaufbedingungen rückgängig gemacht worden, hätte das auf Kosten der inzwischen erfolgten kontinuierlichen Verkehrswertsteigerung (Verkehrswert per 19. Juli 2013 CHF 2.64 Mio., Verkaufspreis im Jahr 2017 CHF 2.85 Mio.) gehen müssen. Der Berufungskläger hat deshalb zu Recht argumentiert, das hätte mehr geschadet als genützt, weil er an der Wertsteigerung, die die Grundstücke – auch jene mit Hauptwohnungsverpflichtung – erfahren hatten, nicht hätte teilhaben können, was den Schaden, den er gegenüber den Berufungsbeklagten geltend mache, erhöht hätte. An der Vergrösserung des Verlustes hätten auch die potentiell Haftpflichtigen kein nachvollziehbares Interesse gehabt (vgl. auch act. A.1 Rz. 14 c und d).
4.1. Voraussetzung für jegliche Haftung, sowohl gegenüber dem beklagten Kanton als auch der beklagten Gemeinde ist aber in erster Linie, inwieweit der geltend gemachte Schaden besteht. Dieser Frage ist nunmehr nachzugehen.
Vorab folgende tabellarische Darstellung zu den Liegenschaftswerten:
29.12.2004
(Rudimentäre) Berechnung J.___ (VG act. B.9)
CHF 2'700'000
04.01.2005
Kaufpreis Liegenschaft Nr. K.___ (VG act. B.6)
CHF 2'300'000
01.03.2005
Schätzungsbericht dipl. Architekt E.___ (VG act. B.7)
CHF 2'344'000
12.10.2005
Bewertungsgutachten Immobilientreuhänder F.___ (VG act. B.8)
CHF 2'450'000
03.11.2005
Bewertungsformular I.___ (VG act. B.10)
CHF 2'770'000
29.11.2013
Verkehrswert per 04.01.2005 als Hauptwohnung (VG act. B.19)
CHF 2'300'000
Verkehrswert per 04.01.2005 als Nebenwohnung
CHF 2'890'000
Verkehrswert am 19.07.2013 als Hauptwohnung
CHF 2'640'000
Verkehrswert am 19.07.2013 als Nebenwohnung
CHF 4'150'000
15.02.2017
Verkaufspreis Liegenschaft
CHF 2'850'000
Als entgangenen Gewinn macht der Berufungskläger den Betrag von CHF 1'300'000.00 geltend, den er wie folgt berechnet hat: Verkehrswertschätzung vom 19.07.2013 = CHF 4'150'000.00 ./. effektiver Verkaufserlös von CHF 2'850'000.00 = CHF 1'300'000.00. Dazu wird weiterer Schaden im Betrage von CHF 509'940.10 (vgl. dazu unten Erwägung 8.1 ff.) geltend gemacht, insgesamt der eingeklagte Betrag von CHF 1'809'940.10 (VG act. A.1 Rz. 15 S. 21).
4.2. Die Vorinstanz (act. B.1 E. 2.1) hat zum geltend gemachten Schaden von CHF 1'809'940.10 ausgeführt, dass es in erster Linie um die Nichteintragung der Hauptwohnsitzpflicht im Jahr 1997 gehe (act. B.1 E. 2.1.3). Aus dem Fehlen der Anmerkung – bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wirke die Einschreibung lediglich deklaratorisch – könne der Berufungskläger nicht ableiten, dass die Liegenschaft als Zweitwohnung genutzt werden könne. Gemäss Verkehrswertgutachten vom 19. Juli 2013 betrage der Wert mit Hauptwohnungsverpflichtung CHF 2.3 Mio. (100 %), während der Wert ohne diese Verpflichtung bei CHF 2.89 (126 %) liege. Der Berufungskläger habe beim Kauf der Wohnung nicht mehr ausgegeben als aufgrund des von keiner Seite angezweifelten Gutachtens zu erwarten gewesen sei. Mit dem am 15. Februar 2017 erzielten Preis von CHF 2.85 Mio. habe er mehr gelöst als der gemäss Gutachten zu erwartende Verkehrswert (mit Hauptwohnungsverpflichtung) von CHF 2.64 Mio. betragen habe. Damit habe er nach der sog. Differenztheorie (= Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis) einen Gewinn von CHF 550'000.00 erzielt. Der Berufungskläger habe Zeugen genannt für die Frage, ob die Liegenschaft beim Kauf als Hauptoder Zweitwohnung offeriert worden und ob von einer Hauptwohnungsverpflichtung überhaupt die Rede gewesen sei (act. B.1 E. 1.2.4.1). Der beklagte Kanton halte solche Einvernahmen für überflüssig, weil sich die Gutachten (der Immobilienexperten) nicht auf eine Zweitwohnung bezögen und weil nicht dargelegt werde, was mit den Zeugenaussagen belegt werden solle (act. B.1 E. 2.1.4.2), was der Berufungskläger im Hinblick auf Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden hätte darlegen müssen. Weil die beiden Beklagten anerkannt hätten, dass der Berufungskläger bei der notariellen Beurkundung im Jahr 2005 betreffend Hauptwohnungsverpflichtung gutgläubig gewesen sei, gebe es für die Beweisabnahme keinen triftigen Grund (act. B.1 E. 2.1.4.3). Der Berufungskläger habe rechtlich wegen der seit 1997 bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung keine Möglichkeit gehabt, einen Verkaufspreis von CHF 4.15 Mio. zu erzielen; entsprechend könne diesbezüglich auch kein Vermögensschaden entstanden sein (act. B.1 E. 2.1.5). Bezüglich Kaufpreis der Liegenschaft im Jahr 2005 habe er von einem notfallmässigen Verkauf durch die bisherigen Eigentümer profitieren können, die von ursprünglich CHF 2.7 Mio. auf CHF 2.3 Mio. entgegengekommen seien. Der Verkaufspreis ohne Hauptwohnungsverpflichtung wäre bei CHF 4.15 Mio. gewesen. Die Reduktion des Kaufpreises müsste gegebenenfalls zu einer Vorteilsanrechnung führen, das Entdecken der Hauptwohnungsverpflichtung als Verlust einer Chance zur Gewinnerzielung (act. B.1 E. 2.1.5.1). Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass die Liegenschaft frei von einer Hauptwohnungsverpflichtung gewesen sei bzw. dass die Berufungsbeklagten für die nicht rechtzeitige Ablösung der Pflicht verantwortlich gemacht werden könnten. Den für eine Liegenschaft mit Hauptwohnungsverpflichtung üblicherweise erzielbaren Gewinn habe der Berufungskläger erzielt, allenfalls übertroffen, für den Verlust einer Chance sei auf VGer U 14 41 E. 7 hinzuweisen; auch das Bundesgericht sehe darin keinen eigenständigen Schadensposten (act. B.1 E. 2.1.5.2). Entsprechend gebe es auch keine Schadensposten Hypothekarzinsen und Unterhalt der Liegenschaft. Hätte der Kläger aufschiebende Wirkung verlangt, so hätte das Haus ohne weiteres als Zweitwohnung vermietet werden können und sowieso als Erstwohnung, sodass diesen Ausgaben Einnahmen gegenübergestanden hätten (act. B.1 E. 2.1.6). Die Verkaufsprovision seien Ohnehin-Kosten, die bei einem höheren Verkaufspreis noch höher ausgefallen wären (act. B.1 E. 2.1.7). Die 'Rechtsberatungs- und Gerichtskosten' würden in die Vorteilsanrechnung aus dem erzielten Verkaufspreis fallen und damit untergehen. Und weil der Berufungskläger in den Verfahren betreffend Hauptwohnungsverpflichtung verloren habe, seien diese Ansprüche bereits beurteilt worden und könnten nicht nochmals geprüft werden (B. 1 E. 2.1.8). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Schaden verneint (act. B.1 E. 2.1.9).
4.3. Der Berufungskläger führt dazu Folgendes aus: Dem Rechtsvertreter des C.___ folgend, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger einen Vermögensgewinn von CHF 550'000.00 erzielt habe. Der Preis beim Verkauf der Liegenschaft sei mit CHF 2'850'000.00 höher gewesen als der Verkehrswert gemäss Gutachten von CHF 2'640'000.00 (act. A.1 Rz. 16 a). Damit werde verkannt, dass ohne die Hauptwohnungsverpflichtung ein Preis von CHF 4'150'000.00 erzielbar gewesen wäre, was den von der Käuferin effektiv bezahlten Preis um 1.3 Mio. überstiegen hätte (act. A.1 Rz. 16 b und c). Die mehrfach als massgebliche Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, und der errechnete Gewinn von CHF 550'000.00 seien nicht zutreffend, weil die Vorinstanz dieser Berechnung den Verkaufspreis von CHF 2'850'000.00 mit Hauptwohnungsverpflichtung zugrunde lege. Die Vorinstanz hätte der Gewinnberechnung den Verkaufspreis ohne das schädigende Ereignis, d.h. ohne die Hauptwohnungsverpflichtung zugrunde legen müssen, was dem Richtpreis von CHF 4’150’000.00 entspreche (act. A.1 Rz. 16 d). Nach der Vorinstanz habe es die Möglichkeit, einen Verkaufspreis von CHF 4.15 Mio. für Zweitwohnungen zu erzielen, deshalb nicht gegeben, weil die Liegenschaft seit 1997 ununterbrochen mit einer Hauptwohnungsverpflichtung belastet gewesen sei, sodass kein Vermögensschaden entstanden sei (act. A.1 Rz. 18 a). Das übergehe, dass der Berufungskläger von allen Beteiligten, insb. vom Notar, im guten Glauben gelassen worden sei, was auch die Berufungsbeklagten zugestehen würden. Der Berufungskläger sei stets der Meinung gewesen, er habe eine Liegenschaft mit einem Zweitwohnungsrecht erworben. Das sei für ihn eine unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb gewesen, weil er beabsichtigt habe, das U.___ aus beruflichen Gründen mittelfristig wieder zu verlassen und die Liegenschaft verkaufen zu müssen. Von der Absicht des Erwerbs einer Liegenschaft mit einem Zweitwohnungsrecht gehe selbst die Vorinstanz aus, habe sie doch ausgeführt, dass anlässlich der notariellen Beurkundung im Jahre 2005 weder von der Hauptwohnungsverpflichtung die Rede gewesen, noch diese im Kaufvertrag erwähnt worden sei, sodass der Berufungskläger gutgläubig gewesen sei (act. A.1 Rz. 18 b). Wenn im Urteil stehe, der Berufungskläger gehe fälschlicherweise davon aus, dass seine Liegenschaft frei von einer Hauptwohnungsverpflichtung gewesen sei, sei dies aktenwidrig, habe doch der stets gutgläubige Berufungskläger die Liegenschaft als Zweitwohnung gekauft, was unbestritten sei. Entsprechend seien auch seine Erwartungen an eine Wertzunahme bzw. an einen zu gegebener Zeit vorteilhaften Verkauf der Liegenschaft gewesen (act. A.1 Rz. 18 c). Die Tatsache, dass die Liegenschaft Nr. K.___ beim Bau im Jahre 1997 als Hauptwohnung qualifiziert worden sei, ändere nichts daran, dass sie dem Berufungskläger als Zweitwohnung verkauft wurde, was eben die Ursache für die hier zu beurteilende Schadenersatzforderung sei (act. A.1 Rz. 18 d). Die Differenz zwischen dem Preis ohne Hauptwohnungsverpflichtung von CHF 4.15 Mio. und dem effektiv erzielten Verkaufspreis von CHF 2.85 Mio. seien – im Sinne eines entgangenen Gewinns (lucrum cessans) – CHF 1.3 Mio. (act. A.1 Rz. 18 d). Das sei an der Hauptverhandlung im Einzelnen erläutert worden, was im angefochtenen Urteil der Vorinstanz allerdings mit keiner Silbe erwähnt worden sei, was das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletze (act. A.1 Rz. 18 e). Mit der Annahme eines Gewinnes von CHF 550'000.00 verneine die Vorinstanz einen Vermögensschaden (act. A.1 Rz. 18 e). Nach Art. 1 Abs. 4 SHG seien die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR anzuwenden, was auch für die Verantwortlichkeit des Bundes und der Kantone gelte (act. A.1 Rz. 18 g). Zum entgangenen Gewinn (lucrum cessans) werde ausgeführt, dass dieser nur gewährt werde, wenn es sich um einen üblichen sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handle. Anton Schnyder weise im Basler Kommentar (N 6 zu Art. 41 OR) darauf hin, dass auch der entgangene Gewinn ein Schaden sei; dieser liege darin, dass ein Vermögen sich wegen des schädigenden Ereignisses nicht vermehrt habe, während ohne dieses Ereignis ein Vermögenszuwachs stattgefunden hätte (act. A.1 Rz. 18 h). Der Betrag von CHF 4.15 Mio. sei ein verlässlicher, realistischer Preis für die Liegenschaft Nr. K.___. Erstattet vom kantonalen Amt für Schätzungswesen sei er allerdings auch als vorsichtig zu beurteilen, sodass davon auszugehen sei, dass der Handelswert in der Regel und erfahrungsgemäss mindestens 20 % über der Verkehrswertberechnung dieser Amtsstelle liege. Die Zeugen F.___, E.___ und I.___ seien in der Lage, bezüglich der Verkaufsmöglichkeiten im Jahr 2017 verbindlich Auskunft zu erteilen. Mit der Ablehnung der Zeugen sei dem Berufungskläger eine nicht unerhebliche Möglichkeit zum Schadensnachweis verwehrt worden. Erzielbar wäre mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kaufpreis von über CHF 5 Mio. gewesen (act. A.1 Rz. 18 i). Das Gutachten des kantonalen Amtes für Immobilienbewertung vom 19. Juli 2013 sei jedenfalls von den Berufungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Dem unterzeichneten Rechtsvertreter sei anlässlich der Verkaufspublikation ein Richtpreis von über CHF 6 Mio. genannt worden, mit Hinweis auf mögliche Verhandlungen über die Reduktion des Kaufpreises. Es liege im Interesse des Berufungsklägers, wenn sich die Zeugen zu Kaufpreisvorstellungen der Liegenschaft als Zweitwohnung äussern würden (act. A.1 Rz. 18 k). Der Preis von mindestens CHF 4.15 Mio. wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit und erlaubterweise erzielt worden. Stattdessen habe die Liegenschaft wegen der darauf lastenden Hauptwohnungsverpflichtung im Jahr 2017 zu einem Kaufpreis von CHF 2.85 Mio. verkauft werden müssen; vier Jahre sei die Liegenschaft vor dem Kauf auf dem Markt gewesen, weil der Verkauf an einen einheimischen Interessenten auf einen Richtpreis von 3 Mio. beschränkt gewesen sei. Das schädigende Ereignis sei namentlich, dass der Berufungskläger stets der Überzeugung gewesen und beim Kaufvertragsschluss vom Notar in diesem Glauben belassen worden sei, er kaufe eine Zweitwohnung, die mit der Zeit eine Wertsteigerung erfahren werde. Zwar habe auch die Liegenschaft mit Hauptwohnungsverpflichtung an Wert zugenommen, jedoch lediglich bis zur Höhe von CHF 2.85 Mio. Der Betrag von CHF 1.3 Mio. sei deshalb der entgangene Gewinn (act. A.1 Rz. 18 l). Auf die Ausführungen zu den weiteren Schadenspositionen (act. A.1 Rz. 19-21) wird unten (Erwägung 8) zurückzukommen sein. Im gleichen Sinne äussert sich der Berufungskläger in seiner Berufungsreplik (act. A.4).
4.4. In der Berufungsantwort (act. A.2) machte der berufungsbeklagte Kanton bezüglich dem vom Berufungskläger geltend gemachten Schaden Folgendes geltend: Vorausgesetzt sei ein quantifizierbarer Schaden, der durch eine widerrechtliche Handlung eingetreten sei und dass die Handlung für den Schaden kausal sei (act. A.2 Rz. 28). Tatsache sei, dass der Unterschied zwischen dem Kaufpreis im Jahr 2005 und dem Verkaufspreis im Jahr 2017 CHF 550'000.00 betrage. Der Notar sei nicht dafür verantwortlich, dass die Liegenschaft nicht für CHF 4.15 Mio. habe verkauft werden können, sondern die durch die B.___ nachträglich verfügte Hauptwohnungsverpflichtung. Mit einer solchen Hauptwohnungsverpflichtung habe gar nie ein höherer Preis erzielt werden können (act. A.2 Rz. 51). Eine Vermögenseinbusse gebe es bei einem im Vergleich zum Kauf erzielten Mehrerlös von CHF 550'000.00 nicht. Und der Mehrerlös von CHF 1.3 Mio. sei, weil die Hauptwohnungsverpflichtung ununterbrochen seit dem Bau der Liegenschaft bestanden habe, rechtlich gar nicht erzielbar gewesen. Das Bundesgericht habe die Verfügung betreffend Hauptwohnungsverpflichtung in BGer 1C_585/2015 geschützt (act. A.2 Rz. 52). Der geltend gemachte, entgangene Gewinn von CHF 1.3 Mio. setze voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handle und dass dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden habe, was wegen der bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsfigur der 'perte d'une chance' sei in BGE 133 III 462 E. 3 und 4 ohnehin abgelehnt worden (act. A.2 Rz. 53). Der Notar sei aufgrund des Grundbuchauszuges selber davon ausgegangen, dass es keine Hauptwohnungsverpflichtung gebe. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Berufungskläger meinte, eine Liegenschaft ohne Hauptwohnungsverpflichtung zu erwerben bzw. er habe sich diesbezüglich im guten Glauben befunden. Die Behauptung, die Zweitwohnungsqualität sei eine unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsschluss gewesen, sei eine unbelegte Behauptung (act. A.2 Rz. 55). Es sei nicht nachvollziehbar, warum der beanstandete Kauf dann nicht rückgängig gemacht worden sei. Für diese Unterlassung müsse nicht der berufungsbeklagte Kanton geradestehen (act. A.2 Rz. 57). Der erwähnte Gewinn sei nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit fest-, sondern sei gar nicht in Aussicht gestanden. Das schädigende Ereignis könne nicht darin erblickt werden, dass der Berufungskläger die Liegenschaft in der Überzeugung gekauft habe, dass es sich um eine Zweitwohnung gehandelt habe, die mit der Zeit eine Wertsteigerung erfahre; die Ursache liege lediglich in der seit 1997 geltenden Hauptwohnungsverpflichtung (act. A.2 Rz. 65).
4.5. Die berufungsbeklagte Gemeinde hat in der Berufungsantwort (act. A.3) zum Schaden als solchem Folgendes ausgeführt: Der Berufungskläger verkenne den Schadensbegriff. Selbst wenn alle von der B.___ begangenen Fehler nicht passiert wären, würde es sich bei der Liegenschaft Nr. K.___ um eine Hauptwohnung und nicht um eine Zweitwohnungsliegenschaft handeln. Die Anmerkung im Grundbuch sei lediglich deklaratorisch (act. A.3 Rz. 43.1). Ein Schaden wäre 2005 entstanden, wenn der Kläger damals einen über dem Verkehrswert der Liegenschaft liegenden Kaufpreis bezahlt hätte. Der bezahlte Kaufpreis entspreche mit CHF 2.3 Mio. allerdings dem damaligen Verkehrswert (act. A.3 Rz. 43.2).
5.1. Dass die Hauptwohnungsbeschränkung nicht im Grundbuch angemerkt war, ist unbestritten, ebenso dass sie es hätte sein müssen. Als Folge davon ging der Berufungskläger gutgläubig von der freien Veräusserbarkeit seiner Liegenschaft aus. Mit Verfügung der B.___ vom 26. März 2014 (VG act. B.14) hielt diese fest, dass die Liegenschaft Nr. K.___ des Berufungsklägers nur als Hauptwohnung genutzt werden dürfe und ordnete die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch an (vgl. VG act. B.14 [ohne Kopie der geraden Seitenzahlen], VG act. C.10 [komplett]). Dagegen hat der Berufungskläger erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geführt (Urteil R 14 65 vom 6. Oktober 2015; VG act. C.11). Zusammengefasst hatte das Verwaltungsgericht Folgendes erwogen: Mit den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen würden die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse durch das öffentliche Recht beschränkt. Solche Anmerkungen hätten lediglich deklaratorische Wirkungen. Das betreffe auch die versehentlich auf Parzelle Nr. K.___ des Berufungsklägers unangemeldet gebliebene Hauptwohnungsverpflichtung gemäss Art. 42 Abs. 3 aBaugesetz von 1992 (VG act. C.11 E. 2b S. 11 f.), sodass der öffentliche Glaube des Grundbuches i.S.v. Art. 973 ZGB hier nicht wirke (VG act. C.11 E. 2c S. 12 f.), auch nicht gegenüber dem gutgläubigen und unwissenden Berufungskläger. Die B.___ habe dargelegt, warum die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung für die Umnutzung der Hauptwohnung in eine Zweitwohnung gemäss Art. 29 Abs. 1 BG (Umnutzung nur bis zur Hauptwohnungsquote von 30 % in der vorliegenden W2) und gemäss Art. 29 Abs. 2 BG i.V.m. Art. 6 Richtplanvorschriften Oberengadin (keine verfügbaren Kontingente) nicht möglich sei. Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG (BR 801.100) sei ein rechtwidriger Zustand nachträglich zu beseitigen. Gegebenenfalls sei i.S. der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG eine Duldungsverfügung zu erlassen, etwa wenn die betroffene Person in gutem Glauben angenommen habe, die von ihr ausgeübte Nutzung entspreche der Baubewilligung und wenn die Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche (VG act. C.11 E. 3c S. 15). Eine gesetzwidrig unterlassene Anmerkung könne, weil bezüglich Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen kein Gutglaubensschutz bestehe, bereits konzeptionell keine Vertrauensgrundlage bilden (VG act. C.11 E. 3d S. 16). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von raumplanungs- und baurechtlichen Bestimmungen sei generell gross (VG act. C.11 E. 4a S. 17). Die Überhandnahme von Zweitwohnungen, gerade in Tourismusgegenden, bewirke Baulandverschwendung und setze die einheimische Bevölkerung punkto Bodenpreise unter Druck (VG act. C.11 E. 4a S. 17 f.). Die in Art. 31 des vormaligen Baugesetzes 2005 vorgesehene Abgeltung von Hauptwohnungsverpflichtungen sei mit der Teilrevision von 2010 gestrichen worden und überdies seit Inkrafttreten von Art. 75b der BV (SR 101) gar nicht mehr zulässig (VG act. C.11 E. 4a S. 18 f.). Die nachträgliche Durchsetzung der Hauptwohnungsverpflichtung sei erforderlich und geeignet, den gesetzgeberischen Zweck durchzusetzen, zumal Art. 75b BV den Bau von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % verbiete (VG act. C.11 E. 4b S. 19). Es gehe nicht um das Verschulden und die Verantwortung der Gemeinde, sondern die Interessen des Berufungsklägers seien an jenen der Allgemeinheit zu messen (VG act. C.11 E. 4d S. 20 f.). Eine Duldungsverfügung würde den Verkauf als Zweitwohnungsnutzung ermöglichen (VG act. C.11 E. 4e S. 21 f.). Der gute Glaube des Berufungsklägers sei unbestritten (VG act. C.11 E. 5a S. 22). Für die Interessenabwägung sei nur das fehlende Unrechtsbewusstsein im Kaufzeitpunkt am 4. Januar 2005 von Bedeutung, nicht aber die fehlerhaften Auskünfte 2011 und 2013 sowie die Duldung der Zweitwohnungsnutzung (VG act. C.11 E. 5b S. 23 f.). Der Berufungskläger wolle die Liegenschaft verkaufen und einen möglichst hohen Gewinn erzielen, auch wenn er sie seinerzeit nicht zu Spekulationszwecken gekauft habe. In der Gemeinde bestünde ein Markt für Erstwohnungen, sodass die Liegenschaft durchaus hätte verkauft vermietet werden können (VG act. C.11 E. 5c S. 24 f.). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften sei nicht abzustellen (VG act. C.11 E. 5d/bb S. 26 f.). Einen finanziellen Schaden habe der Berufungskläger nicht erlitten, sondern er könne einen Gewinn von voraussichtlich CHF 340'000.00 erzielen (VG act. C.11 E. 5d/cc S. 27 f.).
Im Entscheid R 14 65 vom 6. Oktober 2016 (VG act. B.16) hatte das Verwaltungsgericht die Verfügung der Gemeinde vom 26. Mai 2014 und im anschliessenden Entscheid BGer 1C_585/2015 hatte das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid bestätigt. In E. 3.4.1 und 3.4.2 wird ausgeführt, dass der Vertrauensschutz bereits mangels Vertrauensgrundlage verneint werden müsse, weil ein gutgläubiger Erwerber aus dem Fehlen der Grundbuchanmerkung nicht ableiten dürfe, die Beschränkung bestehe nicht. Der Erwerber könne sich nicht auf den wirklichen Bestand eines angemerkten Rechtsverhältnisses verlassen noch aus dem Fehlen der Anmerkung auf den Nichtbestand eines anmerkungsfähigen Rechtsverhältnisses schliessen. Da davon auszugehen sei, es bestehe die Möglichkeit, die 2005 getroffene Disposition (Erwerb einer Liegenschaft mit Hauptwohnungsverpflichtung) ohne vermögenswerten Nachteil wieder rückgängig zu machen, habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzung des Vertrauensschutzes verneinen dürfen.
5.2. Mit BGer 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016 (VG act. B.18) steht fest, dass die Hauptwohnungsverpflichtung auf der Liegenschaft Nr. K.___ wirksam geblieben ist. Dass sich der Berufungskläger die genannte Eigentumsbeschränkung entgegenhalten lassen muss, reicht allerdings nicht aus, um einen Ersatzanspruch des Berufungsklägers auszuschliessen. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Oktober 2015 (VG act. C.11 E. 5a/dd S. 28) wird festgehalten: 'Wie hoch dieser mutmassliche Gewinn im Falle einer Weiterveräusserung des fraglichen Einfamilienhauses als Erstwohnung ausfallen wird, kann vorliegend letztlich offen bleiben. Ebenfalls ist es nicht relevant, ob der entgangene Gewinn, den der Beschwerdeführer bei einer Weiterveräusserung der Liegenschaft als Zweitwohnung hätte erzielen können, einen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu ersetzenden Schaden darstellt. Die abschliessende Klärung solcher Fragen bleibt einem allfälligen, vom Beschwerdeführer bereits in Aussicht gestellten […] Schadenersatzresp. Staatshaftungsprozess gegen die damals am Vertragsschluss beteiligten Personen einzelne Organe der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) vorbehalten, bei welchem es – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren – um die Schadloshaltung des Beschwerdeführers resp. den Ersatz des zufolge der fehlenden Kenntlichmachung der bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung entstandenen (Vertrauens-)Schadens geht. Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeführerischen Vorbringen, dass er deshalb einen Schaden erlitten habe, weil er die Hauptwohnungsverpflichtung mangels Kenntnis nicht durch Bezahlung einer Ersatzabgabe habe ablösen können'.
5.3. Der Berufungskläger macht geltend, ihm stehe ein Anspruch aus entgangenem Gewinn (lucrum cessans) zu (VG act. A.4 Rz. 16 a; act. A.1 S. 15 f.). Um entgangenen Gewinn handelt es sich, wenn der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können (Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, Rz. 405; BGE 132 III 359 E. 4). Die erfolgreiche Geltendmachung setzt voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht stand (Rey/Wildhaber, a.a.O., Rz. 406; BGE 82 II 497 E. 6).
Der Berufungskläger bezieht sich auf Gross, wonach entsprechend der privatrechtlichen Gerichtspraxis der entgangene Gewinn dann beansprucht werden könne, wenn es sich um einen üblichen sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handle. Auch nach Anton K. Schnyder (Basler Kommentar, N 6 zu Art. 41 OR) ergebe sich dasselbe Erfordernis, nämlich eine genügende Wahrscheinlichkeit. Die Schadensposition von CHF 1'300'000.00 sei entgangener Gewinn. Der geschätzte Wert am freien Markt von CHF 4'150'000.00 sei ein verlässlicher, realistischer Verkaufspreis, der mit Wahrscheinlichkeit und erlaubterweise erzielt worden wäre (act. A.1 S. 17 f.; vgl. auch act. A.5 Rz. 1 b S. 3).
5.4. Der Berufungskläger ging davon aus, er habe das Grundstück ohne beschränkende Hauptwohnungsverpflichtung gekauft, und er hätte das Objekt zu einem entsprechend höheren Preis verkaufen können, wenn die diversen Fehler nicht passiert wären. Tatsächlich ist es allerdings so, dass der Berufungskläger ein Grundstück mit bestehender Hauptwohnungsverpflichtung gekauft hat, wenn diese für ihn auch nicht sichtbar war, weil er weder durch die erforderliche Anmerkung, noch durch Hinweise des Notars der Verkäuferschaft darauf aufmerksam gemacht worden war. Den Verkaufspreis von geschätzt CHF 4.15 Mio. hätte der Berufungskläger für die Liegenschaft nur erhältlich machen können, wenn es möglich gewesen wäre, die Liegenschaft ohne Hauptwohnungsverpflichtung und damit unbelastet zu veräussern. Und ein solch unbelasteter Zustand hätte nur erreicht werden können, wenn es dem Berufungskläger gelungen wäre, beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht mit seinem Antrag im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 26. Mai 2014 durchzudringen, sodass die Liegenschaft danach frei von der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung gewesen wäre. Das ist trotz des von niemandem angezweifelten guten Glaubens nicht gelungen, wie sich letztinstanzlich aus BGer 1C_585/1015 vom 9. Mai 2016 (VG act. B.18) ergibt, worauf noch etwas vertiefter einzugehen sein wird.
Zunächst ist auf die sachenrechtliche Ausgangslage im Folgenden noch näher einzugehen. Art. 973 Abs. 1 ZGB sieht vor: 'Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerb zu schützen'. Gegenstand des öffentlichen Glaubens, dessen Attribut der Schutz des Vertrauens des gutgläubigen Erwerbers ist (vgl. Jürg Schmid, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019 [zit. Schmid, BSK], N 1 und 13 zu Art. 973 ZGB; Jürg Schmid, Gedanken zum öffentlichen Gauben des Grundbuches, ZBGR 2009 [zit. Schmid, Gedanken], S. 112), betrifft nur dingliche Rechte (Schmid, a.a.O., N 13 zu Art. 973 ZGB; BGE 130 III 306 E. 3.1; BGE 93 II 290 E. 4). Beim Fehlen eines Eintrages eines dinglichen Rechts ist – soweit der öffentliche Glaube reicht – der gute Glaube geschützt, weil für den gutgläubige Dritten der Grundbucheintrag als vollständig gilt (Schmid, BSK, N 24 zu Art. 973 ZGB). Durch den gutgläubigen Erwerb geht das nicht eingetragene, materiell aber bestehende dingliche Recht unter (Schmid, Gedanken, S. 115). Wären öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dingliche Rechte und wäre ihre Eintragung versehentlich unterblieben, wäre die Hauptwohnungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb des gutgläubigen Berufungsklägers untergegangen, und es wäre davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei einem späteren Verkauf den höheren Verkaufspreis für frei veräusserliche Grundstücke hätte lösen können. Weil es sich aber nicht um ein dingliches Recht handelt und die Anmerkung bloss deklaratorische Bedeutung hat (BGE 111 Ia 182; BGer 1C_340/2016 v. 16.1.2017 E. 3.3), kann der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks aus dem Fehlen der Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, auch wenn die Anmerkung im konkreten Fall zwingend vorgeschrieben ist, nicht ableiten, die Beschränkung bestehe nicht.
Das führt dazu, dass sich der Berufungskläger die (fälschlicherweise nicht angemerkte) Hauptwohnungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss. Sie hatte – unabhängig davon, ob sie später angemerkt worden wäre – weiterhin Bestand und wäre auch auf eine spätere Käuferschaft in gleicher Weise übergegangen, wie im Jahr 2005 auf den Berufungskläger. Würde der Berufungskläger bei einem Weiterverkauf den Preis für eine mit einer Hauptwohnungsverpflichtung belastete Liegenschaft verlangt haben, gäbe es für ihn keinen entgangenen Gewinn; hätte er von der Käuferschaft den Preis für eine frei verkäufliche Liegenschaft verlangt, dann hätten dem Berufungskläger seinerseits Anfechtungsbzw. Gewährleistungsansprüche gedroht, wenn die Beschränkung erst nach der Handänderung bemerkt worden wäre. Angesichts der ganz erheblichen Preisunterschiede zwischen den belasteten und den unbelasteten und damit frei verkäuflichen Grundstücken kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastung bei einem weiteren Handwechsel vom Berufungskläger auf einen neuen Erwerber unbemerkt geblieben wäre, sodass es auch keinen zu berücksichtigenden entgangenen Gewinn gegeben hätte.
5.5. Der Berufungskläger macht geltend, er sei davon ausgegangen, er kaufe eine frei verkäufliche Liegenschaft und dass ihm das wichtig war bzw. beim Kauf 2005 wegen absehbarer zukünftiger beruflicher Veränderungen sogar entscheidend gewesen sei. Weder die Verkäufer der Liegenschaft noch der Notar, die zweifellos um die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gewusst hätten – der Notar aus seiner Funktion als Gemeindepräsident und Vorstand der Baubehörde – hätten ihn informiert. Der Notar und die Verkäuferin der Liegenschaft seien im massgeblichen Zeitpunkt in der gleichen Anwaltskanzlei, die Verkäuferin im Rechnungswesen tätig gewesen und die Tatsache, dass es eine Hauptwohnungsverpflichtung gebe, sei – nach zwei falsch beantworteten Anfragen des Berufungsklägers bei der Baubehörde in den Jahren 2011 und 2013 – erst korrekt beantwortet worden, als Rechtsanwalt T.___ als Kaufinteressent etwas später im Jahr 2013 eine gleichlautende Anfrage gemacht habe. Auffällig sei, dass Rechtsanwalt T.___ im fraglichen Zeitraum in der Anwalts- und Notariatskanzlei T.___ & Q.___ als Partner beschäftigt gewesen sei (VG act. B.5). Diese nochmalige Anfrage lege nahe, dass die Hauptwohnungsverpflichtung in der Kanzlei ein Thema gewesen sei. Der Berufungskläger habe bei Prof. O.___ ein Privatgutachten eingeholt, worin von Betrug i.S.v. Art. 146 StGB ausgegangen werde (VG act. B.101). Er verweist zusätzlich auf die von ihm eingeholte 'Oberexpertise P.___', dem die gesamten Unterlagen des (erstinstanzlichen) Staatshaftungsprozesses zur Verfügung gestanden hätten.
Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsklägers rufen unwillkürlich Willensmängel in Erinnerung, nämlich den Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und die absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR. Im Vordergrund steht der Grundlagenirrtum, von dem ausgegangen wird, wenn es um einen bestimmten Sachverhalt geht, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages angesehen wird. Der Berufungskläger macht geltend, dass für ihn beim Kauf die freie Veräusserbarkeit der Liegenschaft eine unabdingbare Voraussetzung gewesen sei; er sei im Jahr 2005 davon ausgegangen, dass sein Arbeitsort und damit sein Wohnort früher später ändern werde. Angesichts des zeitlich beschränkten Aufenthalts im V.___ sei die freie Veräusserbarkeit die notwendige Grundlage des Vertrages gewesen (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 779, die als Bespiel – vergleichbar – die Überbaubarkeit von Grundstücken nennen). Und die freie Veräusserbarkeit ist nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ein auch bei objektiver Betrachtung valables Kriterium. Ob es sich auch noch um eine Täuschung handelt, ist nicht abschliessend zu klären, spielt es doch für die Rechtsfolgen von Art. 31 Abs. 1 und 2 OR keine Rolle, sodass es einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Prof. O.___, der von Betrug i.S.v. Art. 146 StGB ausgeht (VG act. B.101), nicht bedarf. Die Sonderregelung von Art. 31 Abs. 3 OR, wonach bei Täuschung Furcht trotz Genehmigung Schadenersatz nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, während der Irrtum dort nicht genannt ist, wäre allenfalls in einem Prozess gegen die Verkäuferschaft von Bedeutung gewesen.
5.6. Von den Berufungsbeklagten, insbesondere vom berufungsbeklagten Kanton, wird wie bereits erwähnt moniert, dass die Anfechtung wegen Grundlagenirrtum gegenüber der Verkäuferschaft der Liegenschaft unterlassen worden sei (act. A.2 Rz. 14, Rz. 37). Für diese Unterlassung gebe es keine nachvollziehbaren Gründe (act. A.2 Rz. 37). Weil damit eine erfolgsversprechende Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung unterlassen worden sei – der Berufungskläger gehe selber davon aus, dass sich damit die Schäden hätten abwenden lassen (act. A.3 S. 27 [Fazit]) – werde das Subsidiaritätsprinzip verletzt, mit dem sich das Verwaltungsgericht und deshalb auch der Berufungskläger nicht auseinandergesetzt hätten, das aber gemäss BGE 134 III 332 E. 2.3 in der Berufung dennoch thematisiert werden könne (act. A.2 Rz. 37).
5.7. Zum Verzicht auf die Geltendmachung von Willensmängeln (und Sachgewährleistung) hat sich der Berufungskläger ebenfalls geäussert: Die Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel sei keine Voraussetzung für die Staatshaftungsklage (act. A.4 Rz. 5 a; act. A.4 Rz. 8). Die mögliche Anfechtung hätte für den Kläger nämlich eine Vermögenseinbusse bedeutet. Die zugezogenen Immobilienfachleute hätten sogar von einem Wert von CHF 6 Mio. bzw. CHF 6-7 Mio. gesprochen, sodass angesichts der sich abzeichnenden Vermögenseinbusse auf eine Anfechtung verzichtet worden sei (act. A.4 Rz. 14 c S. 21 und Rz. 14 e S. 22). Ausserdem nennt der Berufungskläger die in Zivilverfahren viel höheren Prozesskosten, so dass auch das für die vorteilhaftere Variante des Verwaltungsweges gesprochen habe (act. A.4 Rz. 8 a). Als Sachmängel seien die Hauptwohnungsverpflichtung vom Berufungskläger nicht geltend gemacht worden, weil der Anspruch auf Gewährleistung eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 210 Abs. 6 OR in Verbindung mit Art. 127 OR vorausgesetzt hätte, was der Berufungskläger als Käufer hätte beweisen müssen, was möglicherweise – wegen nicht erfolgter unmissverständlicher Aufklärung gegenüber der Verkäuferschaft durch die Projektverfasser – zu risikoreich gewesen wäre (act. A.4 Rz. 8 b).
5.8. Hätte der Irrtum erfolgreich geltend gemacht werden können, wovon hier auszugehen ist, so hätte dies zur Aufhebung des Vertrages geführt (BGE 116 II 259 E. 4b). Wird kein Willensmangel geltend gemacht, so bedeutet dies Heilung des Mangels, welcher beim Verstreichen der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 1 OR eintritt (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, Rz. 39.21 und 39.22). Was die Rechtsfolgen einer (erfolgreichen) Anfechtung anbelangt, wird der angefochtene Vertrag von Anfang an unwirksam, d.h. er hat niemals Rechtswirkungen gezeitigt (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Rz. 39.23 f.; BGE 137 III 243). Erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Rz 36.26; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2017, Rz. 14.26 f.; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 901 ff.). Denkbar ist auch ein allfälliger Schadenersatz, wobei es normalerweise um das negative Interesse (Art. 26 Abs. 1 OR) geht, aus Billigkeitsgründen nach Art. 26 Abs. 2 OR allenfalls auch um das Erfüllungsinteresse. Ob und wie es sich mit einer Gebrauchsüberlassungsentschädigung des Berufungsklägers für eine (jahrelange) Nutzungsdauer (vom Kauf bis zur Anfechtung gemäss Art. 31 Abs. 2 OR nach Entdeckung des Mangels) verhalten hätte (vgl. den Fall einer Miete; Koller, a.a.O., Rz. 14.29), kann offenbleiben, weil es ja gerade nicht zu einer Anfechtung gekommen ist. Angesichts dieser Rechtslage und der Entwicklung der Liegenschaftspreise, auch bei Liegenschaften mit einer Hauptwohnungsverpflichtung, kann dem Berufungskläger durchaus zugestimmt werden, dass mit der Vertragsanfechtung die Teilhabe am inzwischen erheblich gestiegenen Liegenschaftspreis in Frage gestellt gewesen wäre. Das führt weiter zur Frage, was der durch Nichtanfechtung bewirkte Wandel von einem anfechtbaren zu einem nunmehr gültigen und mängelfreien Kaufvertrag für die Staatshaftung des Kantons bedeutet. Es muss sich diesbezüglich gleich verhalten, wie wenn sich der Berufungskläger beim Kauf im Jahre 2005 nicht geirrt hätte und den Vertrag im Bewusstsein um die bestehende Hauptwohnungsverpflichtung abgeschlossen hätte. Unbestrittenermassen steht ihm der Verkaufspreis von CHF 2.85 Mio. aus dem Jahr 2017 zu, den er auch vereinnahmt hat. Hingegen kann der für den Notar haftende Kanton wegen der Genehmigung des Kaufvertrages aus dem Jahr 2005 nicht mehr für die ursprünglich nicht erkannte und genannte Hauptwohnungsverpflichtung verantwortlich gemacht werden. Es kann nach erfolgter Genehmigung des Kaufvertrages nicht anders sein, als wenn der Berufungskläger im Jahr 2005 wissentlich und willentlich eine Liegenschaft mit einer darauf lastenden Hauptwohnungsverpflichtung gekauft hätte. Die Pflichten des Notars, zu denen der Berufungskläger verschiedentlich, in act. A.4 Rz. 20 d ff. sehr ausführlich Stellung nimmt, sind daher nicht zu beurteilen.
6.1. Als Haftpflichtige ist auch die berufungsbeklagte Gemeinde eingeklagt worden. Ihr wird zur Last gelegt, dass es die Baubehörde bei der Erstellung der Liegenschaft unterlassen habe, die Hauptwohnungsverpflichtung im Grundbuch anmerken zu lassen (vgl. act. A.1 Rz. 24 g S. 25), was zwingende Vorschriften des Baugesetzes der Gemeinde verletzt habe. Mit zwei Auskünften – vom 28. Februar 2011 und vom 20. März 2013 – sei bestätigt worden, dass es sich um eine Zweitwohnung handle. Die Korrektur zur Hauptwohnung sei schliesslich am 17. Juni 2013 erfolgt. Die irreführende Auskunft des Bauamtes vom 28. Februar 2011 habe sich für den Berufungskläger insofern nachteilig ausgewirkt, weil er, vertrauend darauf, sich nicht veranlasst gesehen habe, in Anlehnung an Art. 31 des kommunalen Baugesetzes vor dem Inkrafttreten der Zweitwohnungsinitiative mit Datum vom 11. März 2012 die Hauptwohnungsverpflichtung durch Leistung einer Ersatzabgabe abzugelten. Der Berufungskläger hätte, wenn er eine korrekte bzw. rechtmässige Auskunft des Bauamtes erhalten hätte, auf jeden Fall von der Möglichkeit der Abgeltung i.S.v. Art. 31 Baugesetz vor dem Inkrafttreten von Art. 75b BV gemäss Volksabstimmung vom 11. März 2012 und namentlich auch vor der Revision des Baugesetzes am 28. Juni 2011 Gebrauch gemacht. Art. 31 sei bis zur Revision des Baugesetzes vom 28. Juni 2011 in Kraft gewesen (act. A.1 Rz. 24 i S. 26; act. A.1 Rz. 27 b S. 30 f.). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Abgeltung aufgrund der Verhängung der Planungszone bloss bis zum 28. Oktober 2010 habe erfolgen können: 'Dem Kläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass das kommunale Baugesetz erst mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft tritt, der Regierungsentscheid vom Jahr 2011 mithin konstitutiv wirkte (Art. 106 BauG). Indes übersieht der Kläger den Automatismus der Planungszone und deren Vorwirkung auf das Inkrafttreten des neuen Rechts gemäss der KRG-Bestimmung. Letztere ist einschlägig für den vorliegenden Fall, das heisst ab dem 28.10.2010 konnte keine Abgeltung mehr vorgenommen werden für Hauptverpflichtungen' (act. A.1 Rz. 27 b).
6.2. Nach Ansicht des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz geirrt. An keiner Stelle der Klageantwort der Gemeinde vom 12. September 2017 (es handelt sich um VG act. A.3) finde sich ein Hinweis auf eine Planungszone der Gemeinde im Sinne von Art. 48 KRG – was zutrifft. Unbesehen davon habe die Vorinstanz ihrem Entscheid eine angebliche, in der Klageantwort weder erwähnte noch durch Beweismittel belegte Planungszone zugrunde gelegt, was die Entscheidbegründung unbeachtlich mache (act. A.1 Rz. 27 c). Die erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Ausführungen zur Planungszone verstiessen damit gegen das Novenverbot (act. A.1 Rz. 27 b und c S. 31). An der Hauptverhandlung seien neue Tatsachen und neue Beweismittel nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen seien. Für die Zulassung an der Hauptverhandlung dürfe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden haben, was im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zugetroffen habe, sodass die Ausführungen zur Planungszone aus dem Recht zu weisen seien (act. A.1 Rz. 27 d S. 32). Dem Berufungskläger sei wegen des rechtswidrigen und fehlerhaften Vorgehens des Gemeindepräsidenten und der Gemeindeorgane verwehrt gewesen, von den Möglichkeiten zur finanziellen Abgeltung der Hauptwohnungsverpflichtung Gebrauch zu machen (act. A.1 Rz. 27 d). Die im Jahr 1997 begangenen Fehler seien nach Art. 13 VG und Art. 8 SHG hingegen verjährt (act. A.1 Rz. 29 d; act. A.1 Rz. 33 a; A.5 Rz. 19 c).
6.3. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich über den Antrag entschieden, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid und die Verfügung der B.___ vom 26. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Grundstück Nr. K.___, Grundbuch D.___, nicht der Hauptwohnungsverpflichtung unterstehe. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zweitwohnungsnutzung auf dem Grundstück uneingeschränkt geduldet werde (BGer 1C_585/2015 Sachverhalt lit. D), und es hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 1). Das Bundesgericht hat a.a.O. in E. 1.3 festgehalten: 'Ob die Durchsetzung der Hauptwohnungsverpflichtung allenfalls zu einer Haftung der Gemeinde nach SHG führen könnte, wurde vom Verwaltungsgericht nicht geprüft und ist daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens'. Mit anderen Worten schliesst das Rechtsmittelverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Mai 2014 die Prüfung der Verantwortlichkeit nicht aus.
6.4. Die berufungsbeklagte Gemeinde legt in act. A.3 Rz. 36.4 Folgendes dar: Planungszonen würden entweder vom Gemeindevorstand verfügt (Art. 21 Abs. 1 KRG) sie würden unmittelbar kraft Gesetz gelten (Art. 26 Abs. 4 KRG und Art. 48 Abs. 6 KRG). Die BauG-Revision vom 28. Oktober 2010 sei erst mit der konstitutiven Genehmigung durch die Regierung in Kraft getreten (Art. 49 Abs. 1 KRG). Zwischen der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung und der Genehmigung der Regierung gelte unmittelbar kraft Art. 48 Abs. 6 KRG eine Planungszone. Konkret habe die Planungszone gemäss Art. 48 Abs. 6 KRG ab dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 bis zur Genehmigung vom 28. Juni 2011 gegolten. Gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG dürfe in der Planungszone […] nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen (act. A.3 Rz. 36.4 S. 14 f.). Die Vorinstanz hatte zuvor in E. 2.3.4.1 darauf hingewiesen, dass es seit dem 28. Oktober 2010 wegen des Automatismus' der Planungszone keine Abgeltung mehr habe geben können. Die Kritik des Berufungsklägers, dass die Planungszone verspätet in den Prozess eingeführt worden sei, widerlegte die berufungsbeklagte Gemeinde mit Hinweis auf Ziff. 13-16 ihrer Klageantwort (VG act. A.3). Dort sind zwar keine Ausführungen zur Planungszone als solcher zu finden, hingegen ist das Ergebnis erwähnt, dass die Abgeltungsmöglichkeit von Hauptwohnungsverpflichtung mit der Revision vom 28. Oktober 2010 geendet habe.
6.6. Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass keine der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels vor Vorinstanz Ausführungen zur Planungszone gemacht hat. Ebenso ist zutreffend, dass die Planungszone erst in der Hauptverhandlung (Plädoyernotizen der berufungsbeklagten Gemeinde S. 3) erwähnt wurde und dass die Vorinstanz dann in ihrem Entscheid die Planungszone in ihre Überlegungen einbezogen hat (act. B.1 E. 2.3.4.1). Dass diese wegen verspäteten Vorbringens nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, wie der Berufungskläger meint, trifft jedoch nicht zu. Zwar geht das Verwaltungsgericht wie der Berufungskläger grundsätzlich davon aus, dass die Bestimmungen über den Aktenschluss im verwaltungsrechtlichen Staatshaftungsverfahren gemäss Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG gelten (VGer GR U 2018 81 v. 6.8.2020 E. 2). Existenz und Wirkungsweise von Planungszonen ergeben sich aber aus dem kantonalen Raumplanungsrecht (Art. 48 Abs. 6 KRG: 'Beschlüsse über den Erlass die Änderung der Grundordnung entfalten bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone') und gesetzliche Bestimmungen sind unabhängig davon, wann sie ins Verfahren eingeführt werden, zu berücksichtigen.
6.7. Ist die falsche Auskunft die schädigende Handlung, dann hätte umgekehrt eine richtige Auskunft den Vermögensschaden verhindern müssen. Wäre auf die Anfrage des Berufungsklägers die richtige Antwort erteilt worden, nämlich dass eine Hauptwohnungsverpflichtung tatsächlich bestehe, dann hätte der Berufungskläger gegebenenfalls bestehende Möglichkeiten ausnutzen können, um sich bzw. sein Grundstück von dieser Verpflichtung befreien zu lassen. Gab es im Zeitpunkt der (falschen) Auskünfte der Baubehörde betreffend Hauptwohnungsverpflichtung keine Möglichkeit zur Beseitigung der Verpflichtung mehr, so können die beiden falschen Auskünfte aus den Jahren 2011 und 2013 auch nicht mehr die Ursache für den vom Berufungskläger geltend gemachten Schaden für die nicht mehr erlangbare freie Veräusserbarkeit gewesen sein. Sind die Unterlassungen der Gemeinde im Zusammenhang im Jahr 1997 verjährt, wovon auch der Berufungskläger ausgeht, bleibt für eine Zusprechung des entgangenen Gewinns vom CHF 1.3 Mio. kein Raum. Die Berufung und die Klage sind daher bezogen auf den Ersatz des entgangenen Gewinns in dieser Höhe abzuweisen.
6.8. Der Berufungskläger macht nun in dem als Replik bezeichneten sog. 'letzten Wort' Folgendes geltend (act. A.5 Rz. 11 a und b): Das fehlerhafte Verhalten der Gemeinde, nämlich die unterlassene Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung auf der Liegenschaft Nr. K.___, gehe auf den Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung, mithin auf den 10. April 1997 zurück. 'Diese Unterlassung hat bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages am 04.01.2005 nach wie vor – und zwar bis zum Zeitpunkt der kommunalen Verfügung über die Hauptwohnungsverpflichtung vom 26.05.2014 – bestanden. Mit anderen Worten unterlag der Käufer/Berufungskläger aufgrund eines eindeutigen Fehlverhaltens der Gemeindeorgane der irrigen Annahme, er erwerbe eine Zweitwohnung. Hätte der Berufungskläger aufgrund der wohlverstanden schuldhaft unterbliebenen Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung im Rahmen des Vertragsschlusses vom 04.01.2005 Kenntnis erhalten, hätte der Kläger, sofern er die Liegenschaft trotz dieser Erkenntnis überhaupt erworben hätte, bei weitem noch Gelegenheit gehabt, in Anlehnung an Art. 31 Baugesetz D.___ von 2005 mittels Ersatzabgabe die Eigentumsbeschränkung als Erstwohnung abzugelten. Diese Möglichkeit wäre ihm nach den obigen Ausführungen bis zum Gemeindeversammlungsbeschluss vom 28.10.2010 betreffend die Baugesetzrevision offen gestanden, was selbst seitens der Beklagtenschaft zugestanden wird. Die unterbliebene Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung auf der Liegenschaft Nr. K.___ im Jahr 1997 und später im Jahr 2005 war somit adäquat kausal für die verpasste Möglichkeit der Abgeltung der Hauptwohnungsverpflichtung durch den Käufer Dr. M.___'.
In diesem Zusammenhang verweist der Berufungskläger auf zwei Stellen in seiner vorinstanzlichen Klageschrift (VG act. A.1).
• Ziff. 3 S. 5: 'Nach Art. 30 Baugesetz der B.___ hätte die Hauptwohnungsverpflichtung im Grundbuch auf Grundstück Nr. K.___ angemerkt werden sollen, was allerdings unterblieb. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters der B.___ […] wurde die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung versehentlich nicht angemerkt'.
• Ziff. 9 S. 29: 'Zusammenfassend kann im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass sich die B.___ in zweifacher Hinsicht rechtwidrig verhalten hat, nämlich einerseits, indem sie es unterlassen hat, die Hauptwohnungsverpflichtung auf der Liegenschaft Nr. K.___ anzumerken, andererseits indem sie eine tatsachenwidrige Auskunft bezüglich der Hauptwohnungsverpflichtung erteilt hat (Schreiben vom 28.02.2011/20.03.2013), sodass es dem Betroffenen – dem Liegenschaftseigentümer Dr. M.___ – verwehrt wurde, zu seinem Nutzen die zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen'.
Diese Passagen befassen sich nicht besonders mit der vorstehend angesprochenen Thematik. In act. A.5 Rz. 11 b wird dann allerdings ergänzt: 'Dem vorliegenden Schadenersatzfall liegt ein Dauerschaden zu Grunde, der bereits vor Prozessbeginn zu laufen begonnen hat und für dessen Berechnung als Stichtag der Tag des Urteils jener Gerichtsinstanz gilt, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann. Im konkreten Fall geht die sogenannte schädigende Handlung auf das Jahr 1997 zurück, wobei nach der Lehre diesbezüglich von 'fortgesetzten Taten bzw. Unterlassungen' die Rede ist'. Nach Erörterungen zur Nachholung von unterlassenen und richtig zu stellenden Grundbucheintragungen (mit Hinweisen auf BGE 119 II 216 ff./S. 221 und auf Franz Jenny, Die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen in ZBGR 46/1965, S. 77 N. 45 a) fährt der Berufungskläger fort: 'Ein Handlungsbedarf des Gemeindepräsidenten bestand nun einerseits beim Erlass der Baubewilligung im Jahre 1997, andererseits kraft der Doppelfunktion des Notars als gleichzeitig amtierender Gemeindepräsident. In diesem Sinne lässt das Bundesgericht in einem obiter dictum offen, wie bezüglich des Verjährungsbeginns zu entscheiden wäre, wenn der Verantwortliche – Grundbuchverwalter bzw. Gemeindeorgan – die Unwichtigkeit [gemeint wohl: Unrichtigkeit] Unterlassung der Grundbucheintragung während noch laufender Verjährungsfrist erfahren hat, pflichtwidrig jedoch nicht auf deren Berichtigung hingewirkt hat. Mit dem vergleichbaren Fall hat man es vorliegend zu tun. Von der unterlassenen Anmerkung der Erstwohnungspflicht hat der Gemeindepräsident spätestens im Rahmen des Beurkundungsaktes im Januar 2005 nochmals erfahren müssen. Ab diesem Zeitpunkt bestand ein Handlungsbedarf zum Nachholen der Anmerkung, was bei dieser Gelegenheit wohlweislich unterblieben ist. Die Verjährungsfrist bezüglich der Unterlassung hat entsprechend auch in diesem Zeitpunkt eingesetzt bzw. nochmals zu laufen begonnen […]' (act. A.5 Rz. 11 b; act. A.5 Rz. 19 c).
Diese Argumentation ist nicht deckungsgleich mit jener, die die Falschauskünfte der Gemeinde zum Bestand der Hauptwohnungsverpflichtung betrifft, und auch nicht mit jener, die die geltend gemachten notariellen Pflichten gegenüber dem Berufungskläger anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages betrifft. Soweit ersichtlich wird das hier haftungsbegründende Verhalten darin gesehen, dass lic. iur. Q.___ in seiner Funktion als Gemeindepräsident verpflichtet gewesen wäre, für die (nachträgliche) Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung besorgt zu sein und dass für seine diesbezügliche Unterlassung die Gemeinde haften solle (act. A.5 Rz. 11 b S. 15; act. A.5 Rz. 17 e; vgl. auch act. A.8 Rz. 6). Die fehlende Nachführung der Hauptwohnungsverpflichtung habe es dem Berufungskläger verunmöglicht, in einem Zeitpunkt, als es rechtlich noch möglich gewesen wäre, das Verfahren zur finanziellen Abgeltung der Hauptwohnungsverpflichtung in die Wege zu leiten und dadurch seinen Vermögenschaden zu reduzieren (act. A.5 Rz. 18 b). In der Verfügung der Gemeinde aus dem Jahr 2014 und bezogen auf diesen Zeitpunkt wird die Möglichkeit der Umnutzung mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BauG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 der Richtplanvorschriften Oberengadin [keine verfügbaren Kontingente]) verneint, gleich wie der Erlass einer Duldungsverfügung, mit der aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Durchsetzung des materiell rechtmässigen Zustandes verzichtet werden kann (Art. 94 Abs. 4 KRG; VG act. B.14 Rz. 19 f.). Hatte der Berufungskläger 2005 eine Liegenschaft gekauft, die nicht frei veräusserlich war, so kann für die Zeit nach dem Kauf nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Folgezeit im gesetzlichen Rahmen erfolgreich die Befreiung von der belastenden Eigentumsbeschränkung veranlasst haben könnte. Erwähnt wird in act. A.3 Rz. 36.3, dass es gemäss Art. 31 Baugesetz 2005 vom 23. Mai 2006 bis zum 28. Oktober 2010 möglich gewesen wäre, die Hauptwohnungsverpflichtung abzugelten (act. A.3 Rz. 36.2; VG act. C.13), worauf auch der Berufungskläger hinweist (act. A.5 Rz. 11 a).
6.9. Dass die Gemeinde auch für die unterlassene Nachführung der Anmerkung, wie sie später dann mit Verfügung vom 26. Mai 2014 erfolgt ist, durch lic. iur. Q.___ hafte, ist im Berufungsverfahren neu thematisiert worden. In der Berufungsschrift war noch eher beiläufig davon die Rede, dass es am 4. Januar 2005 (dem Tag der öffentlichen Beurkundung) die zweite Gelegenheit gegeben habe 'Klarheit gegenüber dem Käufer Dr. M.___ zu schaffen, bzw. die Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung auf Grundstück Nr. K.___ nachträglich vorzunehmen, was jener wohlweislich unterlassen hat. Gemeindepräsident Q.___ oblag diesbezüglich einer Garantenpflicht […] Auch bei Gelegenheit der Kaufvertragsvorbereitung hat er sowohl die Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung als auch die diesbezügliche Orientierung des Käufers unterlassen und sich dabei rechtswidrig verhalten' (act. A.1 Rz. 24 h S. 25 f.; vgl. auch act. A.1 Rz. 25 k S. 26, wo ausgeführt wird, dass der Gemeindepräsident die Anmerkung nicht nachholen liess). Und in act. A.1 Rz. 29 f S. 36 steht, dass der Gemeindepräsident es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen, die zur nachträglichen Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung hätte führen müssen, allenfalls habe er sogar die nachträgliche Anmerkung bewusst unterlassen. Es habe vom Gemeindepräsidenten ein hohes Mass an Professionalität, Sorgfalt und Pflichtbewusstsein erwartet werden dürfen. Die unterlassene Nachholung der Anmerkung Ende 2004/anfangs 2005 sei als vorsätzliche Unterlassung zu beurteilen (act. A.1 Rz. 29 l S. 37).
Die berufungsbeklagte Gemeinde weist darauf hin, dass sich lic. iur. Q.___ an der Beurkundung nicht in seiner Funktion als Gemeindepräsident beteiligt habe. Ausserdem unterstehe alles, was lic. iur. Q.___ als Notar erfahren habe, dem Notariatsgeheimnis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 StGB (act. A.6 Rz. 1). Schliesslich gehe es nicht um einen Dauerschaden und die Verjährung beginne, sobald der Verantwortliche spätestens hätte handeln müssen. Der Berufungskläger übersehe, dass sich das Bundesgericht nicht der Meinung von Jenny angeschlossen habe. Die Hauptwohnungsverpflichtung hätte gemäss Art. 42 Abs. 3 BauG/1992 spätestens vor Baubeginn 1997 angemerkt werden müssen, so dass die Verjährungsfrist auch ab diesem Zeitpunkt laufe (act. A.6 Rz. 2.2). Hinsichtlich einer allfälligen pflichtwidrigen Unterlassung des Grundbuchverwalters, auf die Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken, könne der Berufungskläger nichts ableiten: Das angebliche Wissen des Notars Q.___ am 4. Januar 2005 könne der Gemeinde nicht zugerechnet werden. Zwischen 1997 und 2011 sei kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen die Gemeinde die fehlende Anmerkung hätte erkennen und korrigieren müssen (act. A.6 Rz. 2.3 und 2.4). Der berufungsbeklagte Kanton erwähnt u.a. den Autor Brückner, der auch davon ausgehe, dass die Nutzbarkeit des Grundstückes für bestimmte Zwecke nicht zum Gegenstand der notariellen Belehrungspflicht gehöre (act. A.7 Rz. 9).
6.10. Der Berufungskläger verlangte zunächst die Zahlung von Schadenersatz von den beiden solidarisch belangten Gemeinwesen. Das stützt er anfänglich auf zwei Gründe: Fehler des Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages in Jahr 2005 und spätere Falschauskunft der Gemeinde im Zusammenhang mit Anfragen des Berufungsklägers in den Jahren 2011 und 2013.
Gestützt auf die gleichen Vorkommnisse und unter dem gleichen Rechtsbegehren qualifiziert es der Berufungskläger als eine Unterlassung, wenn lic. iur. Q.___ in seiner Eigenschaft als Gemeindepräsident – nachdem er 2005 bei Gelegenheit der notariellen öffentlichen Beurkundung erneut von der Hauptwohnungsverpflichtung Kenntnis genommen habe bzw. genommen haben müsse – nicht für die Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung besorgt gewesen sei. Dabei stützt er sich auf bereits vorinstanzlich in den Prozess eingeführte Tatsachen, zieht daraus aber zusätzlich einen anderen bisher nicht erwähnten rechtlichen Schluss.
Die Eventualmaxime gilt nicht für die rechtliche Begründung und rechtliche Ausführungen; diese können bis zu Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. Miguel Sogo/Georg Nägeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 11 zu Art. 229 ZPO), da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 10 Rz. 11). Hinsichtlich der Identität des Streitgegenstandes hat das Bundesgericht präzisiert, diese beurteile sich aufgrund des Rechtsbegehrens und dem behaupteten Tatsachenfundament; Rechtsgrund sei demnach 'nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen' (BGer 4A_255/2015 v. 1.10.2015 E. 2.2.3). Hat ein Gericht eine Klage nicht unter allen rechtlichen Aspekten geprüft, kann dies in der Berufung beanstandet werden und die Prüfung muss gegebenenfalls im Berufungsverfahren nachgeholt werden.
Hält man die Ausführungen zur Haftung der Gemeinde für diese Unterlassung des Gemeindepräsidenten verfahrensrechtlich demnach für nicht verspätet und zulässig, so stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Handlungsoder Schutzpflicht bestand. Dabei ist zu beachten, dass lic. iur. Q.___ am 4. Januar 2005 im Rahmen der öffentlichen Beurkundung als Notar tätig wurde und nicht als Organ der Gemeinde. Art. 3 SHG lautet: 'Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten zugefügt wird'. Der Grundsatz des funktionellen Zusammenhanges mit einer amtlichen Tätigkeit erfordert den Nachweis des 'funktionellen Bezuges des schädigenden Verhaltens zum Aufgabenbereich des Bediensteten' (Feller, a.a.O., S. 31). Der Begriff der amtlichen Tätigkeit basiert auf Art. 61 Abs. 1 OR, und damit auf der Abgrenzung von Schäden, welche ausserhalb der dienstlichen Aufgaben und damit 'privat' verursacht werden (Jürg Wichtermann, Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten, in: Rütsche/Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Bern 2014, S. 121). Und in BGE 132 II 449 E. 3.3 steht: 'Eine blosse Vemögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber – wie gesehen – nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient'. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, sodass die Gemeinde auch diesbezüglich nicht haftet.
7. Der Berufungskläger macht ausserdem Schaden in der Höhe von CHF 509'940.10 geltend. Er betrifft zusammengefasst die laufenden Auslagen, die der Berufungskläger zwischen der Zeit seines Wegzuges im Juli 2011 und dem Verkauf der Liegenschaft am 13. Februar 2017 im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft in D.___ hatte (VG act. A.1 Rz. 15). Die einzelnen Kostenpositionen sind mit Datum, dem jeweiligen Rechnungssteller und dem Rechnungsbetrag in den Rechtsschriften aufgeführt und die Rechnungen wurden als Klagebeilagen eingereicht. An sich sind Rechnungen kein Nachweis des Schadens, sondern nur deren Bezahlung. Dass diese erfolgt ist, zweifeln die Berufungsbeklagten allerdings nicht an, sodass auch das Kantonsgericht davon ausgehen kann. Nach Kategorien zusammengefasst werden die Ausgaben gemäss nachstehender Tabelle wie folgt beziffert (VG act. A.1 S. 21):
Hypothekarzins
CHF 236'782.00
Versicherungen
CHF 10'821.95
Steuern
CHF 8'829.00
Elektrizität
CHF 9'665.95
Heizöl
CHF 12'024.90
Kaminfeger/Feuerungskontrolle
CHF 1'208.30
Gemeindegebühren
CHF 9'615.44
Allgemeiner Unterhalt Liegenschaft
CHF 61'068.65
Vermittlerprovisionen
CHF 99'334.00
Rechtsberatungs- und Gerichtskosten
CHF 60'589.75
Total
CHF 509'940.10
Der Berufungskläger führt dazu aus: Seit dem Wegzug im Juli 2011 habe er sein eigenes Haus in D.___ nicht mehr nutzen dürfen. Der Verkauf der Liegenschaft mit der Hauptwohnungsverpflichtung sei dann im Februar 2017, nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides vom 9. Mai 2016 (VG act. B.18), erfolgt. Zwischen 2011 und 2017 habe die Liegenschaft dennoch Kosten verursacht, die nicht angefallen wären, wenn es die Hauptwohnungsverpflichtung nicht gegeben hätte, weil dann die Liegenschaft unmittelbar nach seinem Wegzug am freien Markt – zum entsprechend höheren Preis – hätte verkauft werden können.
Aus dem Verkauf der Liegenschaft hat der Berufungskläger folgende Einkünfte zu verzeichnen:
04.01.2005
Kaufpreis Liegenschaft Nr. K.___
CHF 2'300'000
15.02.2017
Verkaufspreis Liegenschaft Nr. K.___
CHF 2'850'000
15.02.2017
Differenz
CHF 550'000
Angesichts der vorstehenden Zahlen – des Verkaufsgewinns von CHF 550'000.00 einerseits und der laufenden Kosten für die Liegenschaft in den Jahren 2011 bis 2017 von CHF 509'940.10 andererseits – gehen die Berufungsbeklagten und die Vorinstanz davon aus, dass nach der Differenztheorie (Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte) gar kein Schaden entstanden ist (vgl. act. B.1 E. 2.1.2, 2.1.3; act. A.2 Rz. 51; act. A.3 Rz. 10). Der Berufungskläger stellt dies in Abrede: Gemäss der Differenztheorie müsse dem effektiven Verkaufspreis der Liegenschaft der mutmasslich erzielbare Verkaufserlös der bereits mehrfach erwähnten CHF 4.15 Mio. abzüglich dem erzielten Verkaufspreis von CHF 2.85 Mio. gegenübergestellt werden, was als Schaden die bereits mehrfach erwähnten CHF 1.3 Mio. ergebe (act. A.1 Rz. 16 d).
Das schädigende Ereignis vermindert beim positiven Schaden (damnum emergens) die Aktiven des Geschädigten vermehrt seine Passiven; sein Vermögen ist kleiner als vorher. Beim entgangenen Gewinn wird dem Geschädigten die Möglichkeit genommen, sein Vermögen zu vermehren (Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 144). Der vom Berufungskläger aufgewendete Betrag von CHF 509'940.10 hat zweifellos seine Aktiven vermindert. Damit keine Liegenschaftskosten angefallen wären, hätte der Berufungskläger die Liegenschaft nach seinem Wegzug mit der bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung verkaufen können, sich aber damit gleichzeitig der Möglichkeit entäussert, die Liegenschaft nach einem allfälligen späteren Wegfall der Verpflichtung zu einem erheblich höheren Preis und damit mit einem höheren Gewinn zu veräussern, wenn die Hauptwohnungsverpflichtung in dem in den Jahren 2014-2016 geführten Verwaltungsverfahren aufgehoben worden wäre (wenn denn das Verfahren nach dem Verkauf nicht ohnehin wegen Wegfalls des Rechtschutzinteresses obsolet geworden wäre). So besehen sind die Auslagen von CHF 509'940.10 der 'Preis' für die Wahrung der Möglichkeit, einen höheren Gewinn zu erzielen.
Wie die Vorinstanz und die Berufungsbeklagten zu Recht geltend machen, steht der Geltendmachung der Liegenschaftskosten von CHF 509'940.10 zum vornherein entgegen, dass der Berufungskläger aus dem Liegenschaftshandel auch mit der Hauptwohnungsverpflichtung immer noch einen Verkaufsgewinn von CHF 550'000.00 erzielt hat und dass sein Vermögen immer noch grösser ist, als wenn er seinerzeit im Jahr 2005 vom Kauf der Liegenschaft abgesehen hätte. Das Bundesgericht hat die Streichung der Hauptwohnungsverpflichtung auch deshalb abgelehnt, weil der Berufungskläger seine Liegenschaft auch als Erstwohnung hätte gewinnbringend verkaufen können (BGer 1C_585/2015 v. 9.5.2016 E. 3.4.2). Überlegen liesse sich noch, ob sich bei einer anderen Betrachtungsweise mit dem Hinausschieben des Verkaufes bis nach Ende der rechtlichen Auseinandersetzung über die Hauptwohnungsverpflichtung ein Verlust im Sinne des entgangenen Gewinns aus einem höheren Verkaufswert hätte verhindern lassen. Entsprechend wäre dann zu berücksichtigen, wie wahrscheinlich es gewesen wäre, dass die Hauptwohnungsverpflichtung durch die eingeleiteten Verfahren beseitigt worden wäre. Geht man von der vorstehend dargestellten Rechtslage aus, wonach der Wegfall der Hauptwohnungsverpflichtung ausgeschlossen war, so gab es allerdings keine realistische Chance. Selbstverständlich war es dem Berufungskläger unbenommen, unabhängig von den Erfolgschancen mit dem Verkauf zuzuwarten. Er tat es dann aber auf eigene Kosten und Gefahr.
8.1. Zum Schaden in Form der laufenden Kosten für die Liegenschaft haben sich die Parteien im vorinstanzlichen und im Berufungsverfahren verschiedentlich geäussert. Ohne dass es darauf ankäme – nachdem dieser Schaden nicht berücksichtigt wird – ist zu diesen Argumenten noch kurz Stellung zu nehmen, soweit es sich um die grösseren Beträge handelt.
8.2.1. Die Berufungsbeklagten (VG act. A.2 Rz. 36.2; VG act. A.3 Rz. 34, 36) haben bemängelt, dass der Berufungskläger Massnahmen zur Schadensminderung unterlassen habe. Davon geht auch die Vorinstanz aus, indem sie mindestens eine Vermietung als Erstwohnung für geboten erachtete (act. B.1 Rz. 2.1.1). Sie zitiert die Berufungsbeklagten, die in diesem Zusammenhang angeführt hätten, der Berufungskläger habe gemäss eigenen Angaben nach seinem Wegzug aus D.___ seine Liegenschaft als Zweitwohnung genutzt (act. B.1 Rz. 2.1.2). Damit wird offenbar die Verfügung vom 26. Mai 2014 (VG act. C.10) angesprochen, wonach der Berufungskläger im Verfügungsverfahren geltend gemacht hat, die Liegenschaft sei nach seinem Wegzug am 11. Juli 2011 bei Inkrafttreten der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 nicht als Erst-, sondern als Zweitwohnung genutzt worden (vgl. act. A.2 Rz. 68 mit Hinweisen sowie die Beschwerde ans VGer vom 1. Juli 2014 [VG act. B.15 Rz. 4.6]).
8.2.2. Unter dem Aspekt der unterlassenen Schadensminderung weist die berufungsbeklagte Gemeinde darauf hin, dass aufgrund der Härtefallklausel in Art. 28 Abs. 2 BauG jederzeit eine temporäre Zweitwohnungsnutzung für den Eigengebrauch hätte beantragt bzw. im Rahmen der Verwaltungsverfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hätte gestellt werden können (VG act. A.2 Rz. 36.2). Der Berufungskläger macht dazu geltend, dass er seine Liegenschaft in D.___ beim Wegzug habe veräussern wollen, um am neuen Wohnort eine Ersatzliegenschaft zu erwerben; eine Weitervermietung sei für ihn nie zur Diskussion gestanden (VG A.4 Rz. 17 b). Nachdem die Hauptwohnungsverpflichtung am 26. Mai 2014 verfügt worden sei, habe es bis zum bundesgerichtlichen Entscheid gedauert, bis die Sachlage klar gewesen sei; der Berufungsbeklagte habe bis dahin die im Nachhinein unerfüllte Hoffnung gehabt, dass er doch noch zu einer Zweitwohnung mit entsprechenden Nutzungs- und Veräusserungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Wertsteigerung gelangen könne (VG act. A.4 Rz. 17 b). Eine Vermietung als Erstwohnung sei angesichts der kurzen Übergangfrist unrealistisch gewesen (VG act. A.4 Rz. 17 c). Die Härtefallklausel von Art. 28 Abs. 2 BauG sei auf den Berufungskläger gar nicht anwendbar gewesen (kein Stellenverlust) und er habe kein Bedürfnis nach einer Zweitwohnung für sich selber gehabt (act. A.4 Rz. 17 c). Die Vermietung wäre auch daran gescheitert, dass jederzeit mit einem Verkauf habe gerechnet werden müssen und die Vermietung als Zweitwohnung sei unzulässig gewesen (VG act. A.4 Rz. 20 b). Der an sich mögliche Verkauf als Erstwohnung, wie er von den Berufungsbeklagten erwähnt werde, sei angesichts der Möglichkeit, den Zweitwohnungsstatus zu erhalten, kein gangbarer Weg gewesen.
8.2.3. Richtig ist, dass die Vermietungsmöglichkeiten in der konkreten Situation schwieriger gewesen wären, als wenn keine Rücksicht auf die verschiedenen Einschränkungen hätte genommen werden müssen. Es hätten einheimische Mieter gefunden werden müssen, und das wäre angesichts der durch das laufende Verfahren faktisch beschränkten Mietdauer – das Ziel war so so der Verkauf der Liegenschaft, wenn auch zu einem höheren Preis – noch zusätzlich erschwert worden. Der Nachweis der Unmöglichkeit hätte allerdings nur aufgrund dokumentierter Bemühungen erbracht werden können. Ob die aufschiebende Wirkung im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens erreichbar gewesen wäre, um damit die Feststellung der Hauptwohnungsqualität hinauszuschieben, um eine Vermietung an einen weiteren Interessentenkreis zu ermöglichen, ist nicht ausgeschlossen, steht jedoch ohne konkreten Antrag im Verfahren letztlich nicht fest. Dass dieser Antrag seinerzeit nicht gestellt wurde, ist dem Berufungskläger zuzurechnen.
8.3. Zu den als Schaden geltend gemachten Rechtsberatungs- und Gerichtskosten aus den früheren Verfahren erwähnt der Berufungskläger, dass sie auf das Subsidiaritätsprinzip zurückzuführen seien (act. A.4 Rz. 16). Der berufungsbeklagte Kanton (act. A.2 Rz. 72) bemängelt, der Berufungskläger habe nicht dargelegt, warum aus der Anfechtung der Verfügung vom 26./28. Mai 2014, wo sich eine relativ einfache Rechtsfrage gestellt habe, ein derartiger Kostenaufwand angefallen sei, der allerdings ohnehin nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Notars stehe. Die berufungsbeklagte Gemeinde (act. A.3 Rz. 43.5) verweist darauf, dass diese Kosten schon rechtskräftig beurteilt seien, was auch die Vorinstanz mit Hinweis auf VGer GR U 18 81 vom 6. August 2020 E. 4.3 ff. erwähnt hat (act. B.1 E. 2.1.8; vgl. auch BGE 117 II 394; 112 Ib 356). Tatsächlich besteht hinsichtlich solcher Kosten eine feste Praxis. Übrigens gibt es auch im (gewöhnlichen) Haftpflichtrecht eine vergleichbare Regelung. Auch dort sind die prozessualen Anwaltskosten nach Verfahrensrecht zu liquidieren. Vorprozessuale Anwaltskosten sind nur dann Bestandteil des Schadens, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren. Ausserdem muss diesbezüglich substantiiert werden, inwiefern sie durch die Parteientschädigung nicht gedeckt sind (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 1534; BGer 4C.55/2006 v. 12.5.2006 E. 4).
8.4. Weitere Beanstandungen gibt es im Hinblick auf die laufenden Unterhaltskosten. Grundsätzlich hätten Angaben zur Art des Unterhaltes gemacht und es hätte erkennbar sein müssen, dass es sich um notwendigen Unterhalt und nicht um Änderungen und Neuanschaffungen gehandelt hat. Das folgt einerseits aus den Regeln der genügenden Substantiierung (BGE 144 III 519 ff.; vgl. zu Rechnungen und erbrachten Leistungen OGer ZH LB140086 v. 27.2.2015 E. 3.1; OGer ZH LB170015 v. 18.3.2019 E. IV.1 [S. 67 ff.]) und andererseits aus den Regeln betreffend Schadenersatz: Geht es um den laufenden Unterhalt, so umfasst der Ersatz nicht auch Erneuerungen und Verbesserungen an der Liegenschaft, was darzulegen ist. Bei gewissen Rechnungen kann aufgrund des Rechnungsstellers allenfalls auf seine Leistungen geschlossen werden, bei anderen hingegen nicht. Besonders zu erwähnen ist etwa die Rechnung der R.___ vom September 2015 von CHF 55'700.00 (VG act. B.59), die aufgrund der rudimentären Erklärungen nicht als Unterhalt, jedenfalls nicht als auschliesslicher laufender Unterhalt identifizierbar ist, was auch der berufungsbeklagte Kanton in VG act. A.4 Rz. 37 erwähnt und der Berufungskläger bestreitet (act. A.4 Rz. 19 c und VG act. A.6 Rz. 23) und als Beweismittel ein Gutachten offeriert. Ein Gutachten wäre allerdings erst dann einzuholen, wenn die Art der Leistungen und ihre Zuordnungen zum laufenden Unterhalt ausreichend klar behauptet worden wären.
Der geäusserte Verdacht der für einen Leerstand zu hohen Stromkosten wird nicht durch einen Vergleich mit Rechnungen aus der Zeit ausgeräumt, in der der Berufungskläger sein Haus selber bewohnte, sondern offenbar mit Strom-Rechnungen seines Anwalts ('Objekt S.___'), was weder einen Erkenntnis- noch einen Beweiswert hat. Angeführt wird in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger nach eigenen, vorstehend auch bereits erwähnten Angaben sein Haus nach seinem Wegzug teilweise noch als Zweitwohnung genutzt hat (vgl. act. A.3 Rz. 68), was dann allerdings vom Berufungskläger auch wieder in Abrede gestellt wird (vgl. z.B. VG act. 1 Rz. 15). Entschieden werden muss all das allerdings nicht.
8.5. Was die Vermittlungskosten von CHF 99'334.00 anbelangt, handelt es sich nach der Vorinstanz um Ohnehin-Kosten. In der Berufung weist der Berufungskläger darauf hin, dass er – weil die Liegenschaft während sechs Jahren (2011-2017) sozusagen unverkäuflich erschien – mehrere Immobilientreuhänder mit dem Verkauf habe beauftragen müssen. Als Zweitwohnung wäre die Liegenschaft ohne besondere Schwierigkeiten verkäuflich gewesen, sodass der Verkauf von der Ehefrau des Berufungsklägers kostenlos hätte besorgt werden können (act. A.1 Rz. 20; vgl. auch A.5 Rz. 15a). Warum solche Kosten während denjenigen Jahren angefallen sein sollen, in denen der Berufungskläger den Ausgang des Rechtsstreits betreffend Hauptwohnungsverpflichtung abwartete und einen vorzeitigen Verkauf zu (schlechteren) Hauptwohnungskonditionen gerade nicht wollte (vgl. E. 8.2.2), ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie die völlige Kostenlosigkeit bei einer Veräusserung als Zweitwohnung. Da es letztlich auch darauf nicht ankommt, ist der Frage nicht weiter nachzugehen.
8.6. Damit ist zum Teil konkret und zum Teil beispielhaft aufgezeigt, dass die für die Zeit zwischen 2011 und 2017 geltend gemachten Liegenschaftskosten entsprechen gekürzt werden müssten, wenn sie denn höher als der Erlös aus dem Liegenschaftenverkauf, d.h. CHF 550'000.00 gewesen wären, was aber gerade nicht der Fall ist.
9.1. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Dies – zusammengefasst – aus folgenden Gründen:
9.2. Der Berufungskläger hat den Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 nicht angefochten. Damit genehmigte er den Vertrag so, wie er ihn seinerzeit geschlossen hatte (Art. 31 Abs. 1 OR). Es verhält sich also gleich, wie wenn der Berufungskläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Hauptwohnungsverpflichtung gekannt und den Vertrag dennoch eingegangen wäre. Dass er die Anfechtung unterlassen hat, um den inzwischen gestiegenen Verkehrswert der Liegenschaft beanspruchen zu können, ist verständlich, hat aber die Konsequenz, dass er nicht auch noch haftpflichtrechtliche Ansprüche aus Fehlern im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geltend machen kann. Inwieweit es solche Fehler gab, hat das Kantonsgericht deshalb nicht zu prüfen, ebenso wenig wie es die Umstände der unterlassenen ursprünglichen Anmerkungen im Grundbuch zu klären hatte.
9.3. Es ist unbestritten, dass die berufungsbeklagte Gemeinde unrichtige Auskünfte betreffend den Bestand der Hauptwohnungsverpflichtung auf der Liegenschaft des Berufungsbeklagten erteilt hat, nachdem sie es 1997 unterlassen hatte, die Hauptwohnungsverpflichtung im Grundbuch anmerken zu lassen. Die zusätzlichen unrichtigen Auskünfte vom 28. Februar 2011 und vom 20. März 2013 hätten haftpflichtrechtlich relevant sein können, wenn sie den Berufungskläger daran gehindert hätten, sich bzw. sein Grundstück der Hauptwohnungsverpflichtung zu entledigen, um damit die freie Veräusserbarkeit zu erreichen. Die Möglichkeit der Abgeltung von Hauptwohnungsanteilen gemäss Art. 31 Abs. 1 des Baugesetzes der B.___ vom 2005/2006 (VG act. C.13) endete allerdings wegen der Geltung einer Planungszone bereits mit der Revision des Baugesetzes am 28. Oktober 2010, auch wenn dieses erst mit Genehmigung der Regierung vom 28. Juni 2011 in Kraft trat. Diese Rechtslage als solche hat auch der Berufungskläger nicht in Abrede gestellt.
9.4. Wie bereits die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht davon aus, dass dem Berufungskläger letztlich kein Schaden aus dem Kauf/Verkauf seiner Liegenschaft entstanden ist, da im Jahr 2017 im Verhältnis zum Kaufpreis ein Mehrerlös von CHF 550'000.00 resultierte. Auch wenn die gesamten Kosten für Hypotheken, Gebäudeversicherung, Liegenschaftensteuern, Elektrisch, Heizöl, Kaminfeger/Feuerungskontrolle, Gemeindegebühren, Unterhalt Liegenschaft, Vermittlungsprovisionen sowie Rechtsberatungs- und Gerichtskosten zwischen 2011 und 2017 in der Höhe von insgesamt CHF 509'940.10 vollumfänglich berücksichtigt werden könnten, erwächst dem Berufungskläger immer noch kein Schaden. Die Möglichkeit, die Liegenschaft auch mit der Hauptwohnungsverpflichtung gewinnbringend bzw. ohne vermögenswerte Nachteile zu verkaufen, hat denn auch das Bundesgericht im Rahmen der Anfechtung der Verfügung der Gemeinde vom 26. Mai 2014 (BGer 1C_585/2015 v. 9.5.2016 E. 3.4.2) dazu bewogen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, welcher die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verneinte.
10. Ist die Berufung abzuweisen, so wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Ausserdem bleibt es bei den Kostenfolgen der Vorinstanz.
10.1. Dazu noch Folgendes: Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten aufgrund des verursachten Aufwands und des Interesses der Parteien festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 230.100] i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Sowohl der Aufwand als auch die auf dem Spiel stehenden Interessen sind erheblich. Das Kantonsgericht will auch den von ihm gefällten Sachentscheid in keiner Weise relativieren. Allerdings sieht es auch, dass dieses Staatshaftungsverfahren wie auch das Verwaltungsverfahren betreffend die Hauptwohnungsverpflichtung nicht unmassgeblich auf zum Teil schwer erklärliche Unterlassungen und Nachlässigkeiten der Berufungsbeklagten zurückgehen. Die Unterlassung der Anmerkung im Grundbuch durch die Gemeindebehörden hat offenbar keinen Einzelfall dargestellt, wie sich aus act. A.3 Rz. 23 f. ergibt, ist doch in den Jahren 1994-1999 in insgesamt 7 Fällen die Anmerkung der Hauptwohnungsverpflichtung unterblieben (VG act. B.17 und B.18), wofür ein Organisationsmangel der Gemeinde vermutet, ein absichtliches grobfahrlässiges Handeln aber in Abrede gestellt wird. Dem folgten dann in den Jahren 2011 und 2013 hinsichtlich der Hauptwohnungsverpflichtung noch die beiden neuerlichen Falschauskünfte durch die gleiche Baubehörde, was der Organisation und der Tätigkeit dieser Behörde in jenen Jahren kein gutes Zeugnis ausstellt. Dass alle Instanzen in allen Verfahren dem Berufungskläger hinsichtlich des Nichtbestandes der Hauptwohnungsverpflichtung einen guten Glauben attestiert haben und er sich zumindest erhoffte, dass sich dies zu seinen Gunsten auswirken würde, ist letztlich nicht unverständlich. Was die Beurkundung durch den Notar anbelangt, unterblieb im vorliegenden Verfahren eine nähere Klärung seiner Pflichten, weil der Berufungskläger den Liegenschaftskauf durch Nichtanfechtung genehmigt hat. Unabhängig davon und ganz generell wäre es wünschbar gewesen, der Information der Kundschaft vor allem aus anderen Landesgegenden, in denen die Thematik von 'Hauptwohnungsverpflichtungen' nicht geläufig ist, einen höheren Stellenwert einzuräumen.
Dazu kommt, dass die Vorinstanz davon ausging, der Berufungskläger habe trotz der Einholung der Verjährungsverzichte sein Recht verwirken lassen. Wie bereits erwähnt, wäre es, unabhängig von den anders verstandenen Verjährungsregeln, mit Treu und Glauben nur schwer zu vereinbaren, wenn jahrelang abgegebene Verjährungsverzichte letztlich Makulatur wären (vgl. dazu den vorstehend in E. 2.4.7 zitierten Entscheid aus dem Kanton Nidwalden). Der Berufungskläger hat den Prozess zwar nicht allein wegen dem vorinstanzlichen Verständnis der Verjährungsregeln verloren und dieses Berufungsverfahren wäre auch ohne Annahme von Verjährung/Verwirkung nicht anders ausgegangen. Dass der Berufungskläger und seine anwaltliche Vertretung jedenfalls diesbezüglich Anlass zum Weiterzug hatten, ist durchaus nachvollziehbar.
Das Kantonsgericht trägt der Summe dieser unerfreulichen, letztlich auf die öffentliche Hand zurückgehenden Vorkommnisse in dem Sinne Rechnung, dass es gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO für das Berufungsverfahren die Kosten mit CHF 1'000.00 sehr tief ansetzt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 wird dem Berufungskläger die Differenz von CHF 9'000.00 zurückerstattet.
10.2. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der Parteientschädigung Art. 78 Abs. 2 VRG angewendet, der lautet: 'Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen'. Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt diese Bestimmung im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht allerdings nicht, sondern es sind – wie überhaupt generell (vgl. hierzu Erwägung 1.2) – die Regeln der ZPO und damit Art. 95 ff. ZPO anzuwenden (vgl. KGer GR ZK2 20 29 v. 27.6.2022 E. 11; KGer GR ZK2 16 55 v. 12.3.2019 E. 10).
Grundsätzlich ist die obsiegende von der unterliegenden Partei zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sieht die Möglichkeit vor, bei besonderen Umständen von dieser Regel abzuweichen. Hinsichtlich der berufungsbeklagten Gemeinde ist in Erwägung 10.1 aufgezeigt worden, dass deren Handlungen und Unterlassungen zumindest teilweise ursächlich für die hier zu beurteilende rechtliche Auseinandersetzung waren. Dem trägt das Kantonsgericht Rechnung, indem es der berufungsbeklagten Gemeinde in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Entschädigung zuspricht.
Was die Entschädigung des berufungsbeklagten Kantons anbelangt, rechtfertigt es sich, die Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Da der berufungsbeklagte Kanton keine Honorarnote eingereicht hat, ist die von ihm beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der eingereichten Rechtsschriften erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.
11. Vorbehältlich der medizinischen Haftung (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Art. 31 Abs. 1 lit. d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131]) unterliegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG), sofern – wovon vorliegend ohne weiteres ausgegangen werden kann – das Streitwerterfordernis von CHF 30'000.00 (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (vgl. BGer 2C_795/2013 v. 16.6.2014 E. 1.2).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.
2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Die zu viel geleisteten CHF 9'000.00 werden A.___ durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
3.1. A.___ hat dem C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.
3.2. Der B.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 82, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: