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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK2 2011 19
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2 2011 19 vom 04.10.2021 (GR)
Datum:04.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gesellschaft; Berufung; Verfahren; Klägerin; Handelsregister; Beklagte; Urteil; Kosten; Bezirksgericht; Partei; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Führt; Maloja; Prozess; Beklagte; Person; Parteien; Beiden; Entscheid; Berufungsbeklagte; Liquidiert; Berufungsverfahren; Bezirksgerichts; Ziffer; Angefochtene; Bezahlen ; Liquidation
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 108 ZPO ; Art. 125 ZPO ; Art. 242 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 552 OR ; Art. 553 OR ; Art. 568 OR ; Art. 589 OR ; Art. 591 OR ; Art. 60 ZPO ; Art. 602 ZGB ; Art. 712d ZGB ; Art. 712f ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Entscheid vom 4. Oktober 2021
Referenz ZK2 11 18 / 19
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger, Bergamin
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Jörg Schoch
SchochMayer Partner, Bogenstrasse 9, 9000 St. Gallen
gegen
H._____ (Kollektivgesellschaft, liquidiert)
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital
Chesa Planta, 7524 Zuoz
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Maloja vom 15.12.2010, mitgeteilt am 04.03.2011 (Proz. Nr. 110-2009-21)
Mitteilung 19. Oktober 2021


Sachverhalt
A. A._____ war eine von B._____ und C._____ 1989 gegründete Kollektivgesellschaft mit Sitz in D._____, die ein Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau betrieb. Sie übernahm bei ihrer Gründung die offenbar massgeblich von B._____ betriebenen Ingenieurbüros E._____ und F._____. Laufende Aufträge und die in den letzten fünf Jahren gewonnenen Kundenkontakte übertrug B._____ entschädigungslos auf die neue Gesellschaft (Klagebeilage 2, im Folgenden zitiert als «Gesellschaftsvertrag», Ziff. 1 - 4). C._____ wurde als geschäftsführender Gesellschafter bestimmt, mit einem fixen Gehalt für ein volles Pensum als Arbeitnehmer (Gesellschaftsvertrag Ziff. 8 - 14). B._____ kündigte den Vertrag gemäss der vereinbarten Regelung (Gesellschaftsvertrag Ziff. 15) am 28. Dezember 2004 per Ende 2005. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 entzog der Präsident des Bezirksgerichts Maloja C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Hinblick auf die durchzuführende Liquidation vorläufig die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft. Von einem Abschluss der Liquidation ist nichts bekannt.

C._____ gründete 2001 zusammen mit seiner damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau G._____ die Kollektivgesellschaft H._____ mit. Auch diese hatte zum Zweck, ein Ingenieurbüro zu betreiben. Sie wurde liquidiert und Ende Dezember 2019 im Handelsregister gelöscht.

B. B._____ kam für die A._____ offenbar schon vor der Kündigung des Gesellschaftsvertrages zur Auffassung, C._____ verhalte sich nicht loyal und handle in verschiedenen Punkten gegen die Interessen der gemeinsamen Gesellschaft. Neben den zivilrechtlichen Schritten gegen die H._____ als konkurrierende Gesellschaft (dazu sogleich) reichte er deshalb Strafanzeige gegen C._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Der damalige Bezirksgerichtsausschuss Maloja verurteilte C._____ am 27. Januar 2010 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 190.00, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 Rechtsmittel des Verurteilten an das Kantonsgericht (Ref. SK1 10 14) und an das Bundesgericht (BGer 6B_1056/2010) blieben erfolglos.
C. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren gelangte die A._____ an das damalige Bezirksgericht Maloja. Mit Klage vom 27. April 2009 (Proz. Nr. 110-2009-21) stellte sie die gegenüber dem Vermittlungsverfahren leicht reduzierten Anträge:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 359'714.85 nebst Zins zu 5% seit 13. März 2009 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Der Gang der Verfahren ist im angefochtenen Urteil dargestellt und braucht hier nicht rekapituliert zu werden.

Das Bezirksgericht entschied über die Klage wie folgt:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 40'937.45, zuzüglich 5% Verzugszins seit 13. März 2009, zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 7'000.00 und Schreibgebühren von CHF 1'000.00 sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.00 werden zu 8/9 der Klägerin und zu 1/9 der Beklagten auferlegt.
3. Die Klägerin hat die Beklagte mit CHF 25'057.30 inkl. MwSt, ausseramtlich zu entschädigen.
4./5. (Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

D. Das angefochtene Urteil wurde am 4. März 2011 versandt. Beide Seiten führten Berufung, mit folgenden Anträgen:

(Klägerin)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ( ) sei in Ziffer 1 teilweise aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 165'839.65 nebst Zins zu 5% seit dem 13. März 2009 zu bezahlen.
2. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Urteils ( ) neu zu verlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.


(Beklagte)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ( ) sei aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
2. Eventuell sei Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungsbeklagten der Betrag von CHF 12'281.00 nebst Zins ab 7. Dezember 2005 zuzusprechen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt, zulasten der Berufungsbeklagten und Klägerin.

Beiden Parteien wurde Frist zur Beantwortung der Berufung der Gegenpartei angesetzt; die Berufungsantworten datieren vom 30. Mai 2011 (ZK2 11 18) und vom 13. Mai 2011 (ZK2 11 19); beide Seiten beantragen je Abweisung der gegnerischen Berufung. Diese Rechtsschriften wurden ausgetauscht; die Parteien reichten keine weiteren Eingaben ein.

Die Fälle konnten bedauerlicherweise nicht innert angemessener Frist bearbeitet werden. Im August 2021 wurde im Rahmen der Bearbeitung bekannt, dass die beklagte Kollektivgesellschaft H._____ liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden war. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu und zu den prozessualen Konsequenzen zu äussern (dazu sogleich).

Erwägungen
1. Vereinigung

Die beiden Verfahren ZK2 11 18 und ZK2 11 19 richten sich gegen das nämliche erstinstanzliche Urteil. Sie sind zu vereinigen (Art. 125 ZPO).

2. Formelles der Berufung

Die Rechtsmittel gegen das zwar unter dem alten kantonalen Prozessrecht gefällte, aber erst nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung mitgeteilte ('eröffnete') Urteil unterstehen den Regeln der letzteren (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Der für eine Berufung erforderliche Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.
Die Sache wäre spruchreif.
3. Parteifähigkeit

Bei der Bearbeitung der Sachen stellte sich heraus, dass die Beklagte im Handelsregister gelöscht worden war. Da das Gericht die Partei- und Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 60 ZPO), wurden die dazu erforderlichen Unterlagen vom Handelsregister des Kantons beigezogen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Erledigung der Verfahren und zu den Kostenfolgen zu äussern (Verfügung vom 26. August 2021). Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Nur rechtlich existierende Personen können Partei eines Prozesses sein. Für oder gegen eine verstorbene Person kann kein Verfahren geführt werden, und stirbt eine natürliche Person im Laufe eines Verfahrens, treten die Erben an ihre Stelle (Art. 602 ZGB) - wenn die Sache nicht wie zum Beispiel die Ehescheidung, höchstpersönlich ist: dann wird das Verfahren gegenstandslos. Wird eine juristische Person im Handelsregister gelöscht, verliert sie ihre rechtliche Existenz, und das Verfahren wird wie bei der Ehescheidung gegenstandslos (Art. 242 ZPO; Botschaft ZPO 7345; KGer GR ZK2 13 24 v. 29.6.2016; ZR 103/2004 Nr. 51; Laurent Killias, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 7 zu Art. 242 ZPO).

Differenziertes gilt für Gebilde, die keine juristischen Personen sind, aber dennoch unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte erwerben, Pflichten haben und daher auch Partei im Prozess sein können, wie die Kollektivgesellschaft (Art. 562 ff. OR) oder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712a ff. ZGB). Beim Stockwerkeigentum, das nur durch Eintrag im Grundbuch entstehen kann (Art. 712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorgeschrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesellschafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Gesellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR).

Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H._____ Kollektivgesellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des Anhanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Allerdings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfordern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)

4. Kostenfolgen

Die Gebühr für die beiden Berufungsverfahren ist im Rahmen der Art. 9 und 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen festzulegen. Angesichts der Besonderheiten des Verfahrens ist es angezeigt, die Gebühr für beide Verfahren zusammen auf minimale CHF 500.00 anzusetzen.

In der Regel werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 106 ZPO). Bei einer Erledigung wegen Gegenstandslosigkeit lässt sich das oft - und so auch hier - nicht zuverlässig eruieren. Daher kann das Gericht die Kosten in diesem Fall nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In Frage kommt namentlich, ob jemand die Gegenstandslosigkeit verursacht. Das sind in diesem Fall die ehemaligen Gesellschafter der Beklagten. Indem sie die Gesellschaft trotz der laufenden Verfahren liquidierten, führten sie deren Gegenstandslosigkeit aktiv herbei. Sie unterliefen damit die Prüfung der Berufungsanträge durch das Kantonsgericht. Damit wurden auch die Aufwendungen beider Seiten für die Vorträge in den Berufungen unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO. Es sind darum die Verfahrenskosten G._____ und C._____ aufzuerlegen, nach aussen unter solidarischer Haftung, intern zu gleichen Teilen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Die Klägerin hat die Rechnung für die Aufwendungen ihres Anwaltes vorgelegt. Die Rechnung beläuft sich auf CHF 11'160.05, hält sich an die Bestimmungen der Honorarverordnung, und die Beklagte hat sie nicht beanstandet. Sie enthält einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8%, was richtig ist: dieser Satz galt zur Zeit, als die Leistungen erbracht wurden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 11 18 und ZK2 11 19 werden vereinigt.
2. Die Berufungsverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit ist das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 15. Dezember 2010 rechtskräftig.
3. Die Entscheidgebühr für die Verfahren ZK2 11 18 und ZK2 11 19 wird auf insgesamt CHF 500.00 festgesetzt. Sie wird G._____ und C._____ auferlegt.
4. Zur Deckung der Entscheidgebühr wird der von der H._____ erhobene Vorschuss von CHF 4'000.00 herangezogen. Der Rest wird G._____ und C._____ zu gleichen Teilen auf von ihnen dem Kantonsgericht zu bezeichnende Konti zurückerstattet. Der A._____ wird der von ihr geleistete Vorschuss von CHF 9'000.00 zurückerstattet.
5. G._____ und C._____ werden verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung für beide Berufungsverfahren von CHF 11'160.05 inkl. MwSt zu bezahlen.
6. G._____ und C._____ haften für die Kosten gemäss den Ziffern 3 und 5 vorstehend solidarisch; intern tragen sie die Kosten je zur Hälfte.
7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
8. Mitteilung an:
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