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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-19-207: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster eingelegt, jedoch keine Berufungserklärung eingereicht. Daher wird auf die Berufung nicht eingetreten, und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt 600 CHF. Der Beschluss wurde am 27. November 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, unter Mitwirkung von Richter R. Naef und Gerichtsschreiberin S. Maurer gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-207

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-19-207
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-19-207 vom 23.12.2019 (GR)
Datum:23.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:die paranoide Schizophrenie das
Schlagwörter : Behandlung; Unterbringung; Person; Klinik; Alkohol; Betreuung; Zustimmung; Beschwerdeführers; Gutachterin; Verfahren; Geiser; Thomas; Massnahme; Störung; Voraussetzung; Entscheid; Schizophrenie; Geiser/Mario; Etzensberger; Erwachsenenschutz; Graubünden; Zustand; Gesundheit
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 433 ZGB ;Art. 434 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:140 III 101; 143 III 189;
Kommentar:
Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetz- buch I, Art. 450 ZGB, 2018
Christoph Auer, Geiser, Marti, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 446 ZGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-207

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 23. Dezember 2019
Referenz
ZK1 19 207
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Michael Dürst und Pedrotti

Richter, Aktuarin
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj.
ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 07. Dezember 2019,
mitgeteilt gleichentags
Mitteilung
06. Januar 2020


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I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 wurde X.___, geboren am
___1961, durch Dr. med. A.___ wegen aktueller Aggressivität unter Alkohol-
einfluss bei bekannter Schizophrenie fürsorgerisch in der Klinik B.___ unterge-
bracht.
B.
In der Folge ordnete die Klinik B.___ am 9. Dezember 2019 eine Be-
handlung ohne Zustimmung von X.___ nach Art. 434 ZGB an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) erhob X.___ (fortan
Beschwerdeführer) sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch ge-
gen die Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden.
D.
Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
ersuchte die Klinik B.___ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, unter Fristan-
setzung bis zum 17. Dezember 2019, um einen kurzen Bericht zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere dar-
über, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung
und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter
forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Patienten an.
E.
Am 17. Dezember 2019 reichte die Klinik B.___ den angeforderten Be-
richt ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei den E.___ be-
kannt, aktuell handle es sich um seine sechste Hospitalisation. Beim Beschwerde-
führer bestehe eine paranoide Schizophrenie und ein schädlicher Gebrauch von
Alkohol. Jeweils nach Austritt werde die verordnete Medikation abgesetzt und es
komme zu unfreiwilligen Klinikeinweisungen im alkoholisierten, aggressiven psy-
chotischen Zustand, zuletzt am 7. Dezember 2019. Bei anhaltender Agitiertheit,
Logorrhoe, Behandlungsund Krankheitsuneinsichtigkeit sei am 9. Dezember
2019 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet und nach Beschwerde des
Patienten sistiert worden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unter-
bringung auf der geschlossenen Station und eine adäquate Behandlung seien ak-
tuell nicht ersichtlich, ein vorzeitiger Abbruch dieser Massnahmen hätte einen er-
neuten Rückfall mit Selbstgefährdung zur Folge.
F.
Der Vorsitzende holte alsdann von der Kindesund Erwachsenenschutzbe-
hörden Nordbünden die Akten über den Beschwerdeführer ein. Diesen ist insbe-
sondere zu entnehmen, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nord-
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bünden mit Entscheid vom 12. August 2015 eine Vertretungsbeistandschaft errich-
tete und C.___, Berufsbeistandschaft Landquart, zum Beistand ernannte.
G.
Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2019
wurde Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der
Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht
darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten
psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe
und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der be-
troffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gut-
achterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten
sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbe-
darfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei allfällige
ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu
geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungsein-
sicht verfüge.
H.
Die Gutachterin Dr. med. D.___ attestiert in ihrem Kurzgutachten, datie-
rend vom 20. Dezember 2019, dass beim Beschwerdeführer eine aktuell remittier-
te paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.05) sowie ein Alkoholabusus (ICD-10:
F10.1) vorliege. Konkret führt die Gutachterin aus, dass während der aktuellen
Hospitalisation zu keinem Zeitpunkt paranoide Symptome bestanden hätten. Beim
Eintritt seien lediglich formale Denkstörungen und gesteigerter Antrieb festgestellt
worden, wobei sich auch diese Symptomatik im Laufe der stationären Behandlung
ohne den Einsatz antipsychotischer Medikation gebessert habe. Des Weiteren hält
die Gutachterin fest, in Bezug auf den Alkoholabusus liege die Vermutung nahe,
dass der Beschwerdeführer sich unter Alkoholeinfluss eher gereizt und aggressiv
zeige, somit der Gebrauch von Alkohol für ihn schädlich sei. Indessen bestehe
zumindest kein schweres Suchtverhalten, das als aktuelle Selbstgefährdung ein-
zustufen wäre. Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum Schluss, dass ak-
tuell keine konkrete Gefahr für Gesundheit Leben des Beschwerdeführers
vorliege, wenn die Behandlung seiner Erkrankung unterbleibe. Somit bestehe kein
Grund für eine fürsorgerische Unterbringung eine Behandlung gegen seinen
Willen. Der Beschwerdeführer sei ambulant in hausärztlicher Betreuung. Ausser-
dem bestehe zum Hausarzt ein Vertrauensverhältnis.
I.
Nach Einsicht in das Kurzgutachten informierte der Vorsitzende die Klinik
B.___ über die Möglichkeit, den Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführun-
gen der Gutachterin noch vor Durchführung der Hauptverhandlung aus der fürsor-
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gerischen Unterbringung zu entlassen. Die Klinik B.___ liess sich diesbezüglich
jedoch nicht vernehmen.
J.
Am 23. Dezember 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be-
schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird
auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsbera-
tung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik
B.___, E.___, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zuge-
stellt.
K.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik
B.___ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-
gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Ver-
bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
[EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge-
rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB sowie um eine Behandlung ohne
Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Dagegen kann die betroffene eine ihr nahe-
stehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be-
schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not-
wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend
handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich sowohl ge-
gen die am 7. Dezember 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung als auch
gegen die am 9. Dezember 2019 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung rich-
tet. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Datum
Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die fristund formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
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der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbe-
hörde und erstreckt sich wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-
sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weitern Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie
auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-
und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun-
desrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das
Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht in-
volvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein,
dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern
muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-
sel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu
Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2019 von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche
den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 persönlich untersuchte, wurde die-
ser Vorschrift Genüge getan (act. 08).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwer-
deinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chris-
tof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Dezember 2019 wur-
de diese Vorgabe umgesetzt (act. 07; Prot. S. 1 ff.).
5 / 13


3.
Neben der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde können gemäss
Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-
te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs.1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die
Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat
(vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB).
Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-
weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil-
den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom-
mentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. A.___, stellvertretender Amtsarzt in Chur, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit.
a Ziff. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kin-
desund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) sowie gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die Ver-
fügung vom 7. Dezember 2019 enthält alsdann die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB
vorgeschriebenen Minimalangaben. Indes fehlt die unterschriftliche Bestätigung
des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben
(act. 05.5). Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da der Beschwerde-
führer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfah-
ren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B.___ einzuleiten.
4.1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung an geistiger Behinderung leidet verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger,
a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem
Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso-
nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert:
Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme
ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Stö-
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rung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann
eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung
beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nö-
tige Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei-
sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden
kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Vo-
raussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang
verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin-
gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit
einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei-
heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann
(Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck
auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426
ZGB).
4.2.
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-
nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig
macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et-
zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. D.___ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten sowie ihrer
eigenen psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh-
rer eine aktuell remittierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.05) sowie ein
Alkoholabusus (ICD.10: F10.1) vorliegt. Diese Diagnosen stellen grundsätzlich
psychische Störungen im Sinne des Gesetzes dar. Bei Eintritt in die Klinik wurden
beim Beschwerdeführer ein verwahrloster Zustand, formale Denkstörungen, ge-
steigerter Antrieb und leicht gereizter Affekt festgestellt. Optische und akustische
Halluzinationen wurden verneint (act. 05.3). In der Befragung der Gutachterin prä-
sentierte er sich sauber und ausreichend gepflegt. Er sprach spontan, flüssig und
geordnet; er zeigte jedoch einen deutlichen Rededrang. Anzeichen für Wahnge-
danken Wahrnehmungsstörungen gab es keine. Gemäss Gutachten sei beim
Beschwerdeführer zwar anamnetisch eine Schizophrenie bekannt, aktuell sei aber
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auch ohne Medikation keine psychotische aggressive Symptomatik feststell-
bar. Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sei insofern schädlich, als dieser
zu stärkerer Angetriebenheit und Gereiztheit führen könne, insbesondere im Kon-
takt mit Polizei und Institutionen. Im nüchternen Zustand zeige der Beschwerde-
führer ein angepasstes Verhalten, wenn er auch einen weiter bestehenden Rede-
drang habe, den er selbst als solchen wahrnehme (act. 08). Anlässlich der Haupt-
verhandlung am 23. Dezember 2019 präsentierte sich der Beschwerdeführer der
Kammer in einer guten Verfassung. So trat er insgesamt anständig und zuge-
wandt auf und offenbarte soweit die Kammer dies zu beurteilen in der Lage ist -
keine Symptome einer psychischen Störung. Auf die Fragen des Vorsitzenden
antwortete er grösstenteils eloquent (Prot. S. 1 ff.; vgl. auch nachstehend
E. 4.4.3.). Es bleibt demnach bereits fraglich, ob beim Beschwerdeführer ein ge-
mäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher
Schwächezustand (noch) gegeben ist. Aufgrund der nachstehenden Ausführun-
gen kann diese Frage letztlich jedoch offengelassen werden.
4.3.
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung, ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Be-
handlung bzw. Betreuung. Beim Beschwerdeführer wurde vor mindestens
15 Jahren eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und zeitweise stationär
behandelt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer den E.___ seit dem Jahr
2005 mit psychotischer Störung bekannt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen
bereits sechs Mal hospitalisiert. Aufgrund seiner Krankheit bezieht der Beschwer-
deführer zudem eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad zu 100 % und ist bebei-
ständet. In ihrem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2019 hält Dr. med. D.___
zusammenfassend fest, dass während der aktuellen Hospitalisation zu keinem
Zeitpunkt paranoide Symptome bestanden hätten; beim Eintritt seien lediglich for-
male Denkstörungen und gesteigerter Antrieb festgestellt worden. Auch diese
Symptomatik habe sich im Laufe der stationären Behandlung ohne den Einsatz
antipsychotischer Medikation gebessert. Daher könne davon ausgegangen wer-
den, dass die paranoide Schizophrenie aktuell in Remission und damit nicht akut
behandlungsbedürftig sei. Die aktuelle Zuweisung sei durch Aggressivität unter
Alkoholeinfluss ausgelöst worden, wobei ein Alkoholspiegel von 0,12 Promille ge-
messen worden sei. Bei der Begegnung mit der Polizei und dem Amtsarzt habe
sich der Beschwerdeführer aggressiv gezeigt, bei Aufnahme in die Klinik lediglich
noch leicht gereizt. Damit liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer
sich unter Alkoholeinfluss eher gereizt und aggressiv zeige, somit der Gebrauch
von Alkohol für ihn schädlich sei. Andererseits sei der aktuelle Alkoholspiegel mit
0,12 Promille niedrig, den freien Ausgang im Areal sowie in der Stadt habe der
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Beschwerdeführer stets zuverlässig genutzt, ohne erneut Alkohol zu konsumieren.
Damit liege zumindest kein schweres Suchtverhalten vor, das als aktuelle Selbst-
gefährdung einzustufen wäre. Auch die Körperpflege sowie die Pflege der Klei-
dung stelle zumindest im Rahmen der stationären Behandlung kein Problem dar.
Die Gewährleistung der Selbstfürsorge benötige also nicht das gezielte Einüben
im stationären Bereich, sondern einer Überwachung durch den zuständigen Bei-
stand. Es bestehe aktuell keine konkrete Gefahr für Gesundheit Leben des
Beschwerdeführers, wenn die Behandlung seiner Erkrankung unterbleibe und so-
mit bestehe kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung eine Behand-
lung gegen seinen Willen (act. 08).
Nach Meinung der Gutachterin ist betreffend die paranoide Schizophrenie das
psychotische Zustandsbild des Beschwerdeführers aktuell remittiert, mithin ge-
genwärtig (ausreichend) abgeklungen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Alkoholkonsums der persönlichen Fürsorge bedürfe, verneint die Gutachterin
ebenso. Gestützt auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren
gutachterlichen Ausführungen sowie auf den Eindruck des Beschwerdeführers,
der aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht (Prot. S. 1 ff.; vgl. auch nachste-
hend E. 4.4.3.), erscheint eine akute Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde-
führers jedenfalls nicht ausgewiesen.
4.4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor-
aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei-
bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktive-
re Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie
entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die
Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt
zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426
ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-
rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der
Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allgemein re-
sultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur
solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer kon-
kreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen
ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Behand-
lungsbzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Ge-
fahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten
zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit
9 / 13


bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III
105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3).
Bereits im Eintrittsstatus der Klinik B.___ wurden beim Beschwerdeführer
Selbstund/oder Fremdgefährdung sowie Suizidalität glaubhaft verneint
(act. 05.3). Ebenso wenig bestehen gemäss den Ausführungen der Gutachterin
Hinweise auf Selbstoder Fremdgefährdung. Weiter geht aus dem Kurzgutachten
ein positiver Verlauf des Klinikaufenthalts hervor. Insbesondere wurden auch im
Stationsalltag keine Selbstoder Fremdaggressionen erlebt. Der Beschwerdefüh-
rer sei auf der Station gelegentlich reizbar, aber in keiner Weise gefährlich (vgl.
act. 08). Die Kammer sieht keinen Anlass, an den klaren, verständlichen und
nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zu zweifeln. Die lediglich theore-
tischen Ausführungen im Bericht der Klinik B.___ vom 17. Dezember 2019, wo-
nach ein vorzeitiger Abbruch der vorgesehenen Massnahmen einen erneuten
Rückfall mit Selbstgefährdung zur Folge hätte, genügen nicht, um eine hinrei-
chend konkrete Selbstgefährdung zu begründen (vgl. act. 05).
4.4.2. Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die
nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die
Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung
stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in
einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu er-
füllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl.
dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier
Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten
der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio
in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den am-
bulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe
entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24
zu Art. 426 ZGB).
Vorliegend ist beim Beschwerdeführer keine konkrete Selbstbzw. Fremdgefähr-
dung feststellbar (soeben vorstehend E. 4.4.1). Eine adäquate Behandlung im
Sinne einer Überwachung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
kann somit ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten und in der Eigenverant-
wortung des Beschwerdeführers liegenden Betreuung erfolgen (vgl. act. 08). Der
Beschwerdeführer befindet sich bereits ambulant in hausärztlicher Betreuung und
Behandlung. Zu seinem Hausarzt steht er überdies in einem Vertrauensverhältnis.
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Zudem besteht für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft. Des Weiteren sind
die Wohnsituation und die finanziellen Verhältnisse (Bezug einer IV-Rente) des
Beschwerdeführers geregelt, so dass auch diesbezüglich kein Fürsorgebedarf be-
steht (Prot. S. 3 f.). Selbst wenn eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde-
führers entgegen den Ausführungen der Gutachterin bejaht werden müsste, würde
diese entsprechend für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung recht-
fertigen. Einen anderen Schluss lässt im Übrigen auch der Umstand nicht zu, dass
der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte verfügt (Prot. S. 2 f.), denn
letztlich ist es im Rahmen des Sozialverträglichen jedem Menschen selbst über-
lassen, wie er sein Leben lebt.
4.4.3. Schliesslich hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung auf den
Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl.
vorstehend E. 4.4.1.). Anlässlich der Verhandlung vom 23. Dezember 2019 konnte
sich die Kammer ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser er-
schien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Er machte
einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er
ausführlich, adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war
der Beschwerdeführer soweit die Kammer dies beurteilen kann in einem gu-
ten, stabilen Allgemeinzustand. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand bzw. zu
den gestellten Diagnosen führte er aus, dass er zurzeit keine Medikamente benö-
tige. Für den Fall, dass er wieder psychotisch werden sollte, habe er jedoch zu
Hause die notwendigen Medikamente zur Hand (Prot. S. 1 ff., insbesondere S. 4).
4.4.4. Nach dem Gesagten kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erheb-
liche Fremdbzw. Selbstgefährdung nicht bejaht werden. Den diagnostizierten
psychischen Störungen kann sodann ohne weiteres mit milderen Massnahmen als
einem derart einschneidenden Freiheitsentzug wie der stationären Unterbringung
begegnet werden. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt-
verhandlung ohne Einnahme von Antipsychotika in einer guten Verfassung. Damit
ist die Anordnung der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung als unverhält-
nismässig zu qualifizieren.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Damit
ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbrin-
gung aufzuheben.
6.
Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die mit Anordnung vom
9. Dezember 2019 verfügte Behandlung ohne Zustimmung (act. 01; Prot. S. 2 und
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S. 4 f.). Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die
betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Un-
terbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustim-
mung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Weiter muss sich die
Behandlung auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abstützen (Thomas
Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 13 zu Art. 434/435 ZGB).
Wie voranstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische
Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Folglich sind auch die Voraus-
setzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB nicht ge-
geben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anordnung
einer Behandlung ohne Zustimmung ist aufzuheben.
7.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2
EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen auf Aufhebung der für-
sorgerischen Unterbringung in der Klinik B.___ und der Aufhebung der Anord-
nung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt
CHF 2'625.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00
Gutachterkosten; act. 08.1) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche
Entschädigungen sind keine zu sprechen.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung
sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung werden aufge-
hoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00
(CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen
zu Lasten des Kantons Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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