Der Beschuldigte A. wurde in einem Gerichtsverfahren des Obergerichts des Kantons Zürich wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen, darunter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Diebstahl eines Motorfahrzeugs. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unbedingt vollzogen werden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, und er musste auch die Gerichtskosten tragen. Das Urteil wurde am 7. November 2018 gefällt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-131
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-19-131 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | das Grundstück |
Schlagwörter : | Berufung; Grundbuch; Berufungskläger; Verfügung; Kanton; Verfügungsbeschränkung; Entscheid; Kantonsgericht; Massnahme; Grundbuchsperre; Grundstück; Anfechtung; Graubünden; Gesuch; Erlass; Miteigentumsanteil; SchKG; Verfahren; Forderung; Streitwert; Parteien; Regionalgericht; Surselva; Verordnung; Berufungsbeklagte; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 269 KG ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 960 ZGB ; |
Referenz BGE: | 103 II 1; 104 II 170; |
Kommentar: | Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 ZPO, 2016 Geiser, Wolf, Schmid, Zivilgesetzbuch II, Art. 960 ZGB, 2019 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-131
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Urteil vom 19. Februar 2020
Referenz
ZK1 19 131
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Mehli, Aktuarin ad hoc
Parteien
X.1___/X.2___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M.,
SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
Y.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalham-
mer,Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Verfügungsbeschränkung)
Anfechtungsobj.
Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 25. Juli
2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 135-2019-302)
Mitteilung
24. Februar 2020
1 / 9
I. Sachverhalt
A.
Mit Gesuch vom 22. Juli 2019 an das Regionalgericht Surselva liessen
X.1___/X.2___ den (superprovisorischen) Erlass der vorsorglichen Mass-
nahme einer umfassenden Grundbuchsperre betreffend das Grundstück
Nr. ___ und den Miteigentumsanteil Nr. ___, beide im Grundbuch O.1___,
beantragen.
Abgestützt wurde dieses Gesuch auf Art. 262 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 960
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und auf Art. 27 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grund-
buch im Kanton Graubünden vom 4. Oktober 1995. Begründend wurde ausge-
führt, dass X.1___/X.2___ Forderungen von über CHF 200'000.00 gegen
A.___ hätten und der dringende Verdacht bestehe, dass A.___ seinen Mitei-
gentumsanteil an dem obengenannten Grundstück und Miteigentumsanteil zur
Verhinderung der Vollstreckbarkeit dieser Forderungen an seine Ehefrau Y.___
veräussert habe. Mit paulianischer Anfechtungsklage sollen die von A.___ an
seine Ehefrau veräusserten Grundstücke nun "rückübertragen" werden.
B.
Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva wies das Gesuch mit Ent-
scheid vom 25. Juli 2019, mitgeteilt gleichentags, ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend weder eine kantonale noch eine
bundesrechtliche Gesetzesgrundlage für eine Grundbuchsperre auf dem Grund-
stück von Y.___ ersichtlich sei. Insbesondere sei die "Verordnung betreffend
das Grundbuch im Kanton Graubünden" vom 4. Oktober 1995 vollständig aufge-
hoben und durch die "Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden"
vom 20. Oktober 2014 (KGBV; BR 217.100) ersetzt worden, welche den Anmer-
kungstatbestand der Grundbuchsperre nicht mehr enthalte. Eine vorsorgliche
Massnahme (Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB) im Zusam-
menhang mit einer paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sei zwar
grundsätzlich möglich. Vorliegend fehle es jedoch am Nachweis von
X.1___/X.2___, zur Anfechtung gemäss Art. 285 Abs. 1 Ziffer 1 2
SchKG berechtigt zu sein. Denn zur Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sei nur
derjenige Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen definitiven Pfän-
dungsverlustschein erhalten habe, bzw. die Konkursverwaltung nach Mass-
gabe von Art. 260 und Art. 269 Abs. 3 SchKG die Konkursgläubiger.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen X.1___/X.2___ (nachfolgend: Beru-
fungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., mit Eingabe
vom 12. August 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit fol-
genden Anträgen erheben:
2 / 9
1.
Der Entscheid des [recte wohl: Einzelrichters am Regionalgericht] Sur-
selva vom 25. Juli 2019 (Proz. Nr. 135-2019-302) sei aufzuheben.
2.
Das Grundbuchamt O.2___ sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung betreffend das
Grundstück Nr. ___ und der [recte: den] Miteigentumsanteil
Nr. ___, beide im Grundbuch O.1___, vorzumerken zur Siche-
rung der Forderungen in Höhe von CHF 57'000.00 (Position 14 im In-
ventar im Konkurs Nr. ___ Konkursamt Höfe) und in der Höhe von
CHF 330'856.25 in der Betreibung-Nr. ___ des Betreibungsamtes
Surselva.
3.
Die Berufungskläger sind von der Berufungsbeklagten für das erstin-
stanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 1'000.00 zuzüglich 7.7 %
MWST zu entschädigen.
4.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne-
rin und Berufungsbeklagte [recte: Berufungsbeklagten].
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die
Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB im Zu-
sammenhang mit der paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG erfüllt
seien. Das Vorliegen eines Verlustscheins stelle keine formelle Prozessvorausset-
zung für die paulianische Anfechtungsklage dar, sondern betreffe die materiell-
rechtliche Frage der Aktivlegitimation, weshalb diese Frage nicht im Zeitpunkt der
Einreichung der Klage zu beurteilen sei, sondern vielmehr im Urteilszeitpunkt. Die
paulianische Anfechtungsklage sei bereits anhängig gemacht worden und es ste-
he wohl ausser Zweifel, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung einer Klage vor-
sorgliche Massnahmen angeordnet werden können und müssen.
D.
Mit Schreiben der Berufungskläger vom 14. August 2019 wurde festgehal-
ten, dass sich aus der eingereichten Berufung implizit der Antrag auf superprovi-
sorische Anordnung der Massnahme ergebe, und das Kantonsgericht von Grau-
bünden wurde ersucht, die Grundbuchsperre unverzüglich und vor Anhörung von
Y.___ im Grundbuch O.1___ eintragen zu lassen.
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2019 wies der Vorsitzende der I. Zivilkam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um superprovisorischen
Erlass einer Verfügungsbeschränkung ab.
F.
Aufgrund längerer krankheitsbedingter Absenz von Kantonsrichter Schny-
der hat Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner im vorliegenden Fall die Verfah-
rensleitung übernommen.
3 / 9
G.
Den mit Verfügung vom 15. August 2019 einverlangten Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 5'000.00 leisteten die Berufungskläger - unter Berücksichti-
gung der mit Verfügung vom 29. August 2019 gewährten Fristerstreckung frist-
gerecht.
H.
Mit Berufungsantwort vom 23. August 2019 (eingegangen am 26. August
2019) liess Y.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, beantragen, die Berufung sei abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)
zulasten der Berufungskläger.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Vor-
instanz, wonach der Sachverhalt keine Verfügungsbeschränkung gestützt auf
Art. 960 ZGB zulasse, schlüssig und korrekt sei. Selbst wenn das Kantonsgericht
zur Auffassung kommen sollte, dass eine Verfügungsbeschränkung gestützt auf
Art. 960 ZGB möglich wäre, wäre das Gesuch mangels genügender Glaubhaftma-
chung der Forderung bzw. des Obsiegens mit einer Forderungsklage gegen
A.___ und der Zahlungsunfähigkeit von A.___ bzw. dass ein nachfolgendes
SchKG-Verfahren gegen diesen mit einem Verlustschein enden würde sowie auch
mangels genügender Glaubhaftmachung der Übertragung von Vermögenswerten
durch A.___ im Sinne von Art. 285 ff. SchKG abzuweisen.
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2019 setzte der Vorsitzende der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufungskläger unter Zustel-
lung des Doppels der Berufungsantwort darüber in Kenntnis, dass kein weiterer
Schriftenwechsel vorgesehen sei.
J.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent-
scheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO
fallenden Entscheide, unter anderem auch für Entscheide über vorsorgliche Mas-
snahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist. Entschei-
dend ist der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme (vgl. Peter
4 / 9
Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N
33, 38, 41 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7
zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme ist in
der Regel zu schätzen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016,
N 32 zu Art. 308 ZPO).
Berufungsgegenstand bildet die durch die Vorinstanz abgewiesene Grundbuch-
sperre bzw. Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. ___ und dem
Miteigentumsanteil Nr. ___, beide im Grundbuch O.1___, der Berufungsbe-
klagten zur Sicherung einer Geldforderung von über CHF 200'000.00, wobei es
sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Die Berufungskläger
machen geltend, dass die Gefahr bestehe, dass das besagte Grundstück und der
Miteigentumsanteil während dem anzuhebenden Forderungsprozess gegen
A.___ und der nachfolgenden paulianischen Anfechtungsklage gegen die Beru-
fungsbeklagte an Dritte übertragen werden und die Vollstreckung ihrer Forderun-
gen verhindert werden könnte. Demzufolge ist sowohl die für die Berufung mass-
gebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 als auch die für die zivilrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF
30'000.00 (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR
173.110]) erreicht.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden für die
Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die ge-
richtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des
Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100).
1.2.
Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Nach Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314
ZPO ist die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent-
scheid unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung des-
selben schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des
Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 25. Juli 2019 wurde den Parteien
gleichentags begründet mitgeteilt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post lief
die siebentägige Abholfrist der Sendung an den Rechtsvertreter der Berufungsklä-
ger am 2. August 2019 ab, womit der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
5 / 9
dann als zugestellt gilt. Die Berufung vom 12. August 2019 erfolgte demzufolge -
unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht. Auf die fristund
formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
1.3.
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur
noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn-
ten (lit. b). Die ersten acht mit der Berufungsschrift zugestellten Aktenstücke wur-
den von den Berufungsklägern bereits mit dem Gesuch an die Vorinstanz einge-
reicht. Es handelt sich dabei nicht um neue Beweismittel. Einziges neues Be-
weismittel stellt das Vermittlungsbegehren in der paulianischen Anfechtungsklage
gegen die Berufungsklägerin vom 12. August 2019 dar. Dieses echte Novum wur-
de mit der Berufung vom 12. August 2019 unverzüglich eingereicht, so dass es im
Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann.
2.1.
Die Berufungskläger anerkennen die Feststellung der Vorinstanz, dass auf-
grund des kantonalen Rechts die Möglichkeit des Erlasses einer Grundbuchsperre
nicht (mehr) besteht. Sie beantragen nun die Vormerkung einer Verfügungsbe-
schränkung zur Sicherung ihrer Forderungen gestützt auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB. Bevor allenfalls andere mögliche Arten von Grundbuchsperren zu prüfen
sind, ist mit Blick auf Art. 56 lit. b der eidgenössischen Grundbuchverordnung
(GBV; SR 211.432.1) zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzun-
gen der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziif.
1 ZGB gegeben sind, zumal die Anwendungsfälle von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 und 3
ZGB von vornherein ausser Betracht fallen.
Nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können auf Grund einer amtlichen Anordnung zur
Sicherung streitiger vollziehbarer Ansprüche für einzelne Grundstücke Verfü-
gungsbeschränkungen im Grundbuch vorgemerkt werden. Grundsätzlich möglich
ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auch für paulianische Ansprü-
che, wie sie hier zur Diskussion stehen (Jürg Schmid, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 4a zu Art. 960 ZGB).
Allerdings dient die Vormerkung nur der Sicherung obligatorischer Ansprüche, die
sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig
anerkannt, grundbuchlich auswirken, d.h. zu einem Grundbucheintrag führen (Jürg
Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 960 ZGB; BGE 104 II 170 E. 5; Urteil des Bundesge-
richts 5A_853/2012 vom 23. Mai 2014, E. 2.2.3). Der obligatorische Anspruch auf
eine Geldzahlung kann nicht Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung nach
Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sein (Jürg Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 960 ZGB mit
Hinweis auf BGE 103 II 1).
6 / 9
Im vorliegenden Fall geht es den Berufungsklägern ausschliesslich um die Siche-
rung von Geldforderungen. Ein Bezug dieses Zahlungsanspruchs zum Grundstück
und Miteigentumsanteil, welche mit einer Verfügungsbeschränkung belastet wer-
den sollen, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist das Begehren um Eintra-
gung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abzu-
weisen.
2.2.
Im Gesuch vom 22. Juli 2019 an das Regionalgericht Surselva lautete das
Rechtsbegehren der Berufungskläger allgemein auf Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne einer umfassenden Grundbuchsperre betreffend das
Grundstück Nr. ___ und den Miteigentumsanteil Nr. ___. Sie beriefen sich
sowohl auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als auch auf die kantonale Grundbuchver-
ordnung, welche in ihrer früheren Fassung die Anmerkung einer allgemeinen
Grundbuchsperre vorsah. Diese Bestimmung war aber bereits bei Einreichung des
Gesuchs seit längerem ausser Kraft. Im Berufungsverfahren wurde das Rechtsbe-
gehren eingeschränkt und die Berufungskläger beantragen im Verfahren um Er-
lass einer vorsorglichen Massnahme lediglich noch die Vormerkung einer Verfü-
gungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auf die Möglichkeit des
Erlasses einer allgemeinen Grundbuchsperre gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO in
Verbindung mit Art. 56 lit. b GBV wird nicht eingegangen und es fehlen in der Be-
rufungsschrift jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer derartigen
vorsorglichen Massnahme. Das Kantonsgericht von Graubünden ist an das einge-
schränkte Begehren der Berufungskläger gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) und
könnte auch mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO)
auf ein Begehren um Erlass einer allgemeinen Grundbuchsperre nicht eintreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfah-
rens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, den voll-
umfänglich unterliegenden Berufungsklägern unter solidarischer Haftung aufzuer-
legen (vgl. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr
wird unter Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in
Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festgelegt. Die Gerichtskosten
werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF
5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2’500.00 ist den Berufungsklägern
zurückzuerstatten.
Die Parteientschädigung ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermes-
sen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). Angesichts der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen unter Berücksichtigung der abgefassten
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Rechtsschrift erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’500.00
(inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen.
8 / 9
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen unter solida-
rischer Haftung zu Lasten von X.1___/X.2___ und werden mit dem von
ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet.
Der Restbetrag von CHF 2'500.00 wird X.1___/X.2___ zurückerstattet.
X.1___/X.2___ haben Y.___ unter solidarischer Haftbarkeit für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Bar-
auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die-
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
9 / 9
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