Der Beschwerdeführer X. hat gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 5. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Es geht um die Kostenauflage in Bezug auf die Betreuung der Kinder A. und B. durch ihre Eltern. Die Kosten wurden bisher hälftig den Eltern auferlegt. X. fordert eine abweichende Kostenaufteilung, die nur die Mutter belasten soll. Das Kantonsgericht von Graubünden hat entschieden, dass die hälftige Kostenübernahme gerechtfertigt ist, da keine eindeutigen Gründe vorliegen, um von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerde von X. wurde abgewiesen, und er muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-99
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-18-99 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.09.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenauflage |
Schlagwörter : | Verfahren; Entscheid; Eltern; Recht; Verfahrens; Kinder; Mutter; Vater; Kindes; Verfahrenskosten; Daniel; Steck; Erwachsenenschutz; Person; Personen; Über; Kindern; Beistandschaft; Verkehr; Kommentar; Schmid; Grundsatz; Massnahme; Ermessens; Rüge; Elternteil |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Geiser, Schmid, Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, Art. 450 ZGB ; Art. 450 ZGB, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-99
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 12. September 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 99
12: September 2018
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar ad hoc
Kollegger
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom
5. Juli 2018, mitgeteilt am 16. Juli 2018, in Sachen des A.___ sowie des
B.___, Kinder des Beschwerdeführers und der Y.___, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7001
Chur,
betreffend Kostenauflage,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 06. Juni 2013 erkannte das Bezirksgericht (heute Regionalgericht) Im-
boden, dass Y.___ und X.___ mit Wirkung ab 02. Januar 2013 getrennt leben
sowie die gemeinsamen Kinder A.___ und B.___ für die Dauer der Trennung
unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werden und es wurden die Besuchs-
modalitäten zwischen dem Vater und den Kindern festgesetzt (act. 8 der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden [KESB]).
B.
Mit Entscheid der KESB vom 22. Juli 2014 wurde allen vier Personen die
Weisung erteilt, eine bereits begonnene Psychotherapie in der Kinderund Ju-
gendpsychiatrie Graubünden (kjp) weiterzuführen (act. 29 KESB).
C.
Da die Eltern Schwierigkeiten hatten, die am 06. Juni 2013 festgelegten
Besuchsregeln einzuhalten, wurde von der KESB am 19. Mai 2015, unter Zustim-
mung aller Beteiligten, die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befug-
nissen im Bereich persönlicher Verkehr beschlossen sowie die Weisung zur The-
rapie nochmals verlängert. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 wurden dabei
den Eltern hälftig auferlegt (act. 55 KESB).
D.
Am 26. Oktober 2017 entschied die KESB, dass die bestehende Beistand-
schaft weitergeführt wird und genehmigte gleichzeitig die periodische Rechen-
schaftsablage von C.___ (Berufsbeistandschaft Imboden) für die Zeit vom 19.
Mai 2015 bis zum 31. Mai 2017. Bezüglich der Beistandschaft führte die KESB
gestützt auf den eingereichten Rechenschaftsbericht aus, dass diese wegen der
Elternkonflikte, Kommunikationsschwierigkeiten und Probleme sowie wegen der
Widerstände betreffend die Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern
notwendig sei. Bis auf X.___ waren alle Personen damit einverstanden. Die
Entschädigung für die Mandatsführung wurde auf CHF 1'200.00 und die Verfah-
renskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. Beide Positionen gingen hälftig zulasten
der inzwischen geschiedenen Eltern (act. 126 KESB).
E.
Mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 wurde die periodische Rechen-
schaftsablage für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 genehmigt und die
Beistandschaft dahingehend erweitert, dass die Beistandsperson im Rahmen ei-
ner Erziehungsbeistandschaft die Mutter, den Vater sowie A.___ und B.___
angemessen zu beraten hat, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persön-
lichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Ent-
wicklung/Therapie, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Inte-
Seite 2 — 9
ressen/Freizeitgestaltung. Begründend führte sie aus, dass X.___ Sorgen um
die Entwicklung seiner Söhne geäussert habe und der Ansicht sei, dass diese bei
der Mutter in einer Umgebung von Angst, Druck und Willkür aufwüchsen. Durch
den so entstehenden Loyalitätskonflikt sehe der Vater nicht einen Sorgerechts-
wechsel, sondern vielmehr die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie o-
der in einem Lehrlingsheim als sinnvoll. Die KESB hat angesichts der Rückmel-
dungen aller Beteiligten erwogen, dass nicht die Mutter, sondern die Elternkonflik-
te problematisch für das Sozialverhalten sowie die Ausbildungsund Schulleistun-
gen der Kinder seien. A.___ habe sich nach einer depressiven Episode gar zur
stationären Behandlung in die kjp begeben und seine Ausbildung abgebrochen.
Da trotz entsprechender Bemühungen und Vermittlungsversuche der Beistands-
person und Hilfe der freiwillig in Anspruch genommenen Beratungsstellen und
Dienste keine Konfliktverminderung erzielt werden konnte, sah die KESB die Er-
weiterung des Beistandes als verhältnismässig an. Für die Mandatsführung von
Marcus Camiu (Berufsbeistandschaft) wurde eine Entschädigung und ein Spesen-
ersatz von zusammen CHF 609.80 festgesetzt, welche von den Eltern hälftig zu
tragen seien. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sollten ebenfalls von den
Eltern geteilt werden (act. 155 KESB).
F.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2018 (Poststempel 30. Juli 2018) reichte
X.___ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde ein, welche er mit Schrei-
ben vom 09. August 2018 (Poststempel 10. August 2018) ergänzte. Aus der Be-
schwerdeschrift ist das sinngemässe Begehren ersichtlich, dass die Verfahrens-
kosten sowie die kommenden Kosten für die Erziehungsbeistandschaft der Mutter
zu überbinden seien.
G.
In der Stellungnahme vom 21. August 2018 beantragte die KESB die Ab-
weisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.
H.
Am 27. August 2018 reichte Marianne Bill eine Beschwerdeantwort ein, mit
dem Begehren um vollumfängliche Abweisung unter Kostenund Entschädigungs-
folgen zulasten des Beschwerdeführers.
I.
Mit Poststempel vom 6. September 2018 reichte X.___ eine weitere Stel-
lungnahme zu den Beschwerdeantworten ein.
J.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Seite 3 — 9
II. Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide
der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden.
Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz-
buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige
kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs.
2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die
von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin-
desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen
sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil-
gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen;
Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20
f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater durch den angefochtenen
Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert.
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage
seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 05. Juli 2018
wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 zugestellt (vgl. act. 159 KESB);
seine am 30. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde sowie die Ergänzung
vom 09. August 2018 sind damit fristgerecht erfolgt.
1.3.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich
und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).
Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin-
reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, wa-
rum sie mit der getroffenen Anordnung ganz teilweise nicht einverstanden ist
(Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeschrift
das Begehren auf Änderung des Kostenentscheids betreffend Verfahrenskosten
erkennbar, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beur-
teilt das Kantonsgericht zivilrechtliche Beschwerden in einzelrichterlicher Kompe-
tenz, wenn der Streitwert CHF 5000.00 nicht überschreitet. Da vorliegend der Ent-
Seite 4 — 9
scheid der KESB über die Verteilung der Verfahrenskosten in der Höhe von insge-
samt CHF 1'000.00 angefochten wird, ist dies vorliegend der Fall.
3.1.
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften
enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies
gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-
chungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen
sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und
erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver-
fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl.,
Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büch-
ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013,
N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Be-
hörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes we-
gen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbe-
teiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung
für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au-
er/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB).
3.2.
Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde
ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwach-
senenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).
Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle-
gung des eidgenössischen kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung
Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz,
a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die
Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Her-
mann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine um-
fassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu
sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht ei-
Seite 5 — 9
ne tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rüge-
grund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art.
450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Über-
prüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck,
a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB).
Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur wie im
Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB).
Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich
die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anord-
nung.
3.3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Überbindung der Verfahrenskos-
ten im Umfang von CHF 500.00, was der Hälfte der gesamthaften Verfahrenskos-
ten von CHF 1'000.00 entspricht. Ausdrücklich anerkennt er hingegen die Bezah-
lung der Hälfte der bisherigen Mandatskosten von CHF 609.80 im Entscheid be-
treffend die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage für die Zeit vom
1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018. Zudem will er die zukünftigen Massnahmen-
kosten (Kosten Beistandschaft) anfechten, welche nach seiner Ansicht aus-
schliesslich zulasten der Mutter gehen sollten. Der Beschwerdeführer übersieht
dabei, dass nur im Dispositiv enthaltene Entscheidpunkte der KESB angefochten
werden können. Letztere hat neben den Verfahrenskosten jedoch nur über die
Kosten der bisherigen Massnahmen (bis zum 31. Mai 2018) entschieden. Über die
zukünftigen Kosten hat sie sich nicht geäussert, weswegen der Beschwerdeführer
diesbezüglich auch nicht beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Über die Aufer-
legung der künftigen Massnahmenkosten hat die KESB vielmehr erst mit der
nächsten Rechenschaftsablage zu entscheiden, weswegen vorliegend auf diese
Rüge nicht eingetreten werden kann. Was der Beschwerdeführer mit seinen weite-
ren Vorbringen seine Parteistellung solle gewahrt werden und zwischen seinem
Verhalten und dem Verhalten der Mutter solle klar unterschieden werden rügt, ist
allerdings unklar, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB einbe-
zogen wurde und dort seine Standpunkte einbringen konnte.
4.
Somit bleibt im Nachfolgenden die Rechtmässigkeit der hälftigen Überbin-
dung der Verfahrenskosten zu prüfen.
4.1.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sind im Kindesschutzverfahren und in Ver-
fahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge den Unter-
halt die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten dem unter-
Seite 6 — 9
haltspflichtigen Elternteil zu tragen. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes-
und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) statuiert konkretisierend den
Grundsatz, dass in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den per-
sönlichen Verkehr, die elterliche Sorge den Unterhalt, die Kosten in der Re-
gel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Die gleiche Bestimmung führt weiter
die Ausnahme von diesem Grundsatz aus, nämlich, dass bei Vorliegen besonde-
rer Umstände eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann. Da der Be-
schwerdeführer eine vom Grundsatz abweichende Kostenregelung verlangt, ist
vorliegend zu prüfen, ob eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 27 Abs. 2 KESV
gerechtfertigt ist.
4.2.
Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 KESV ist dann
gegeben, wenn die Gründe für ein Kindesschutzverfahren klarerweise bei einem
Elternteil liegen und der andere dieses in keiner nur in untergeordneter Wei-
se zu verantworten hat, sodass eine hälftige Kostenaufteilung nicht mehr als
sachgerecht erscheint (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 129
vom 19. März 2014 E. 4a mit Verweis auf Cyril Hegnauer in: Berner Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, N 40
zu Art. 276 ZGB). Vorliegend wäre ein Abweichen von der hälftigen Kostenauftei-
lung deswegen dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aufgrund der Akten fest-
stellen liesse, dass nur ein Elternteil das betreffende Verfahren zu verantworten
hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung vom
21. August 2018 zu Recht ausführt, unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht
wesentlich von anderen Fällen, in denen es um einen streitigen persönlichen Ver-
kehr geht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die KESB bereits in ihren Ent-
scheiden vom 19. Mai 2015 und 26. Oktober 2017 die Verfahrenskosten gestützt
auf die genannten Bestimmungen je zur Hälfte den beiden Elternteilen auferlegt
hatte. Dies hat X.___ zu Recht akzeptiert, da die Probleme mit dem Besuchs-
recht ohne Zweifel nicht einem Elternteil zuzuordnen waren. Es müsste somit in
den letzten rund acht Monaten vor dem angefochtenen Entscheid etwas vorgefal-
len sein, was es gestatten würde, der Mutter die alleinige Verantwortung für die
Bemühungen der KESB, welche in den Entscheid vom 5. Juli 2018 mündeten, zu-
zuschreiben, was sich allerdings aufgrund der Akten nicht bestätigt. Zunächst ging
es im fraglichen Entscheid um die Genehmigung der periodischen Rechen-
schaftsablage des Beistandes für die Beistandschaft über die beiden Kinder mit
besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr. Für diesen Teil des
Entscheides kann eine besondere Verantwortung der Mutter von vornherein nicht
erblickt werden. Sodann wurde aufgrund der Entwicklungen der Aufgabenbereich
Seite 7 — 9
des Beistandes erweitert, indem dieser befähigt wurde, sowohl die Eltern als auch
die Kinder angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Be-
reichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmetho-
den, gesundheitliche Entwicklung/Therapie, Schule und Ausbildung, Förderung
von Begabungen und Interessen/Freizeitgestaltung. Dies wurde vom Vater anläss-
lich seiner Anhörung vor der KESB am 5. Juli 2018 ausdrücklich begrüsst (act.
155 KESB). Fraglos ist, dass der immer noch bestehende Elternkonflikt an den
Kindern nicht spurlos vorbeigeht und sich somit letztlich auch auf das Verhalten
der Kinder in Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters auswirkt. Dies geht auch
aus der Befragung der Kinder durch die KESB deutlich hervor (act. 138 KESB).
Aufgewühlt hat die Kinder offensichtlich auch der Brief des Vaters vom 26. April
2018 (act. 142 KESB), in welchem er, ebenfalls auf den Elternkonflikt eingehend,
von einer Strafanzeige gegen die Mutter und ihrem angeblichen Fehlverhalten
spricht. Dass dies der positiven Entwicklung der Vater-Kind-Kontakte nicht förder-
lich ist, dürfte augenscheinlich sein. Schliesslich geht auch aus dem Bericht des
Beistandes nicht hervor, dass die Probleme mit dem persönlichen Verkehr zwi-
schen dem Vater und den Kindern auf die in diesem Zusammenhang negative
Beeinflussung der Mutter zurückzuführen wären. Es finden sich somit in den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren vor der KESB durch
negative Verhaltensweisen der Mutter verursacht worden wäre. Die KESB hat
folglich zu Recht die Verfahrenskosten hälftig den Eltern auferlegt. Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festge-
setzt werden, gehen gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO
zulasten des Beschwerdeführers als unterliegenden Partei. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer Marianne Bill gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwäl-
tinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) aussergerichtlich zu entschädigen.
Diese Entschädigung wird mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermes-
sen bestimmt und auf CHF 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festge-
setzt.
Seite 8 — 9
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge-
hen zulasten von X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
X.___ hat Y.___ mit CHF 500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und
Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 9 — 9
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.