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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-18-76: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin, X., legt Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, in dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter A. entzogen und sie behördlich in der Bergschule O. untergebracht wird. X. kritisiert vor allem, dass A. in eine Regelschule gehen sollte und die Verfahrenskosten zu hoch seien. Das Gericht hatte bereits zuvor Bedenken geäussert, ob die Erziehungsbeistandschaft erfolgreich umgesetzt werden kann. Die elterliche Sorge umfasst das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und die Erziehung soll dem Wohl des Kindes dienen. Die Beschwerde wird aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses an der Änderung des Kostenentscheids abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-76

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-18-76
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-18-76 vom 12.09.2018 (GR)
Datum:12.09.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/behördliche Unterbringung
Schlagwörter : Kindes; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Mutter; Aufenthalt; Recht; Klinik; Bergschule; Beschwerde; Aufenthalts; Kanton; Graubünden; Eltern; Kantons; Tochter; Verfahrensbeistand; Unterbringung; Schule; Achse; Erziehung; Kantonsgericht; öglich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 296 ZGB ;Art. 301 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 302 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450g ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE: BGE 136
III;
Kommentar:
Peter Breitschmid, Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 310 ZGB, 2014
Geiser, Schmid, Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, Art. 450 ZGB ; Art. 450 ZGB, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-76

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 12. September 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 76
12. September 2018
Entscheid

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Pedrotti
Aktuar ad hoc
Kollegger

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom
23. Mai 2018, mitgeteilt am 24. Mai 2018, in Sachen der A.___,
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/behördliche Unterbringung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
A.___, geboren am ___ 2004, ist die Tochter von X.___ und
B.___. Nachdem die Ehe der Kindseltern im Juni 2015 in O.1___ geschieden
wurde, wurden im Rahmen des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländi-
schen Scheidungsurteils vor dem Regionalgericht Plessur im Jahr 2017 A.___
sowie ihre Schwester C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belas-
sen. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt und es wurden die Modalitäten
des Besuchsund Ferienrechts des Kindsvaters, der in O.1___ lebt, festgesetzt
(act. 1, 2 und 51 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde [KESB]).
B.
Mit Schreiben vom 11. März 2017 machte D.___, Schulleiter der Stadt-
schule E.___, X.___ auf die vielen, nicht ausreichend begründeten Unter-
richtausfälle von A.___ aufmerksam (act. 4 KESB), worauf X.___ per E-Mail
vom 17. Mai 2017 dem Schulleiter mitteilte, dass das Fernbleiben vom Unterricht
von daher komme, dass A.___ gemobbt werde und gesundheitliche Probleme
habe (act. 3 KESB).
C.1. Am 29. Mai 2017 reichte F.___, Vizedirektor der Stadtschule O.1___
bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung ein, worin auf die vielen
Schulabsenzen und die damit einhergehenden, stagnierenden Schulleistungen
hingedeutet wurde. F.___ führte auch aus, dass dies nicht einmal durch die Un-
terstützung des Schulsozialdienstes verhindert werden könne. Es sei der Klassen-
lehrerin kaum mehr möglich, A.___ im Gespräch zu erreichen und Whatsapp-
Mitteilungen an Mitschülerinnen, in denen A.___ Suizidgedanken äusserte,
würden die starke Belastung der Schülerin belegen. Auch seien konstruktive Ge-
spräche mit der Mutter nicht möglich, da diese wenn sie überhaupt zustande
kämen konfrontativ verlaufen würden (act. 5, 6, 7 und 8 KESB).
C.2. In der Folge informierte die KESB Nordbünden am 01. Juni 2017 X.___
darüber, dass ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde und lud sie zu einer ersten
Besprechung ein (act. 9 und 11 KESB).
C.3. Die behandelnde Kinderärztin, Dr. med. G.___, teilte der KESB Nord-
bünden auf Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2017 mit, dass bei A.___ keine
schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen würden, jedoch die Mut-
ter die ärztlichen Empfehlungen teils nicht eingehalten hätte, weil sie eigene Vor-
stellungen darüber habe, was zu tun sei und was nicht (act. 13 und 14 KESB).
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C.4. Im Telefongespräch vom gleichen Tag teilte H.___ (Schulpsychologi-
scher Dienst) der KESB mit, dass verschiedene Gespräche mit der Mutter von
A.___ geführt worden seien und für sie nicht ganz nachvollziehbar sei, wieso
von der Schulleitung eine Gefährdungsmeldung ausgegangen sei, statt dass Mut-
ter und Tochter intensiver mit dem Schulpsychologischen Dienst zusammenarbei-
ten würden (act. 15 KESB).
C.5. Am 16. November 2017 teilte F.___, Vizedirektor der Stadtschule
O.1___, der KESB Nordbünden mit, dass A.___ seit ein paar Tagen die
Schule verweigere. Da sie zudem am Tag des Telefonats auf Facebook Suizidge-
danken geäussert habe, wurden der Jugenddienst der Kantonspolizei Graubünden
(KaPo) und die Mutter informiert. Die KaPo suche nun A.___. Die Mutter erhebe
Vorwürfe gegen die Schule, gegen die Lehrpersonen und gegen andere Schüler,
sei jedoch sehr unzuverlässig, was eine konstruktive Zusammenarbeit betreffe
(act. 19 KESB).
C.6. Nachdem A.___ gleichentags vom Jugenddienst der KaPo aufgegriffen
wurde, wurde sie von I.___ (KESB) angehört. Sie erzählte, dass sie von zwei
Burschen geplagt werde, und aus Angst nicht zur Schule gegangen sei. Suizidge-
danken habe sie geäussert, weil sie manchmal das Gefühl habe, sie sei Luft. Nie-
mand beachte sie, auch nicht ihre Mutter (act. 20 und 21 KESB).
C.7. Ebenfalls gleichentags wurde A.___ von I.___ nach Hause begleitet,
wo X.___ in Anwesenheit ihres Lebenspartners J.___ zur schulischen Situa-
tion ihrer Tochter und zu ihrem eigenen Verhalten angehört wurde (act. 22 KESB).
D.1. Nachdem K.___ (Schulleitung Stadtschule O.1___) am 21. November
2017 der KESB mitteilte, dass A.___, laut Angaben der Mutter, gleichentags die
Schweiz verlassen und zukünftig bei ihrem Vater in O.1___ leben werde, konnte
dies durch die KESB gerade noch verhindert werden (act. 28 und 29 KESB).
D.2. Gleichentags wurde A.___ von Dr. L.___ (Jugendpsychiatrie Graubün-
den) fürsorgerisch in der Klinik M.___ untergebracht. Begründend wurden unter
anderem eine schwere depressive Symptomatik mit sozialem Rückzug und suizi-
dalen Äusserungen sowie unzureichende Nahrungszufuhr erwähnt (act. 30
KESB).
D.3. Am 29. November 2017 konnte A.___ wegen fehlenden Hinweisen auf
eine akute Eigenoder Fremdgefährdung wieder aus der Klinik M.___ austreten
(act. 47 und 49 KESB). Die Diagnosen des Austrittsberichts lauteten wie folgt:
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Achse I: Anpassungsstörung mit Angst und depressive Störung gemischt
(ICD-10: F43.22)

Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vor-
handenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2)

Achse II: Keine umschriebenen Entwicklungsstörung bekannt (00.0)
Achse III: Normvariante, durchschnittliche Intelligenz nach klinischem Ein-
druck (3)
Achse IV: St.n. Zerrung der Adduktorenmuskeln links
Achse V: Verdacht auf unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung
(4.1)

Abweichende Elternsituation (5.1)

Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung
(5.3)

Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein zwei
Bereichen (4)
E.1. Am 01. Dezember 2017 fand ein Gespräch zwischen X.___ und N.___
(KESB) statt, in dem über weitere Schulabsenzen von A.___ gesprochen wur-
de. Die Mutter führte im Hinblick auf Lösungsvarianten aus, dass ein stationärer
Aufenthalt auf der Jugendstation im Therapiehaus nicht in Frage komme, da
ihre Tochter nicht psychisch krank sei. Sie könne sich hingegen vorstellen, mit
dem Schulpsychologischen Dienst Kontakt aufzunehmen, um eine Sonderbeschu-
lung zu prüfen, und auch mit einer Beistandschaft zeigte sie sich einverstanden,
solange sie selber bestimme, wie und was zu laufen habe (act. 52 KESB).
E.2. Am 08. Dezember 2017 teilte A.___ in einem Gespräch mit N.___ mit,
dass sie einerseits nach O.1___ zu ihrem Vater gehen, andererseits aber auch
hier in der Nähe ein Internat besichtigen wolle. Mit einer Beistandsperson würde
sie aber nicht zusammenarbeiten wollen (act. 70 KESB).
E.3. Mit Telefongespräch vom 18. Dezember 2017 informierte H.___ (Schul-
psychologischer Dienst) die KESB darüber, dass A.___ nach den Weihnachts-
ferien in der Bergschule O.___ (Sonderschule) schnuppern gehen könne (act.
83 KESB).
E.4. Gleichentags erging ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB (act. 89
KESB) mit folgendem Dispositiv:
1.
Für A.___ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art.
308 ZGB) errichtet.

2.
Die Beistandsperson hat im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs.
1 und 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen:

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a. die Eltern und A.___ angemessen zu beraten und zu unterstüt-
zen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsent-
wicklung, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förde-
rung von Begabungen und Interessen;


b. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A.___ Beteilig-
ten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

3.
Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der
Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen
Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und A.___ persönlich
Kontakt aufzunehmen.

4.
Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.12.2019) einen schriftli-
chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A.___
und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen)
einzureichen;


b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum-
stände von A.___ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit
einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen
zu empfehlen.


P.___ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von
A.___ ernannt.


Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft werden auf Fr.
1'000.-festgesetzt.


b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonde-
ren Umstände verzichtet.

5.
(Rechtsmittelbelehrung).
6.
(Mitteilung).
E.5. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 03. Januar 2018 Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids (act. 97/1 KESB). Nachdem das Kantonsgericht
von Graubünden die Beschwerde abgewiesen hatte (Entscheid des Kantonsge-
richts von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2018), trat das Bundesgericht auf
die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil
des Bundesgerichts 5A_323/2018 vom 19. April 2018).
F.1.
Zwischenzeitlich teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, das Aus-
wertungsgespräch des Probeaufenthalts in der Bergschule O.___ vom 19. Ja-
nuar 2018 habe ergeben, dass das Schnuppern positiv verlaufen sei und eine
Aufnahme von A.___ deshalb möglich wäre. Die Mutter sei hingegen nicht in
der Lage gewesen, die Situation ihrer Tochter einzuordnen, und habe mitgeteilt,
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dass der Entscheid über den Eintritt in die Bergschule O.___ Alternativen
bei ihrer Tochter liege (act. 105 KESB).
F.2.
Am 25. Januar 2018 wurden X.___ und A.___ von der KESB zur Prü-
fung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unter-
bringung in der Bergschule O.___ angehört. Die Tochter wollte sich nicht äus-
sern und die Mutter betonte zunächst, dass die Tochter mit 13 Jahren selber ent-
scheiden könne, was sie tun wolle. Im Verlauf des Gesprächs wurde die Mutter
laut und verlangte, dass die Behördenmitglieder sofort das Haus verlassen (act.
103 KESB).
F.3.
Am 26. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli mittels ver-
fahrensleitender Verfügung der KESB als Verfahrensbeistand für A.___ im hän-
gigen Kindesschutzverfahren eingesetzt (act. 113 KESB).
F.4
Mit Telefongespräch vom 29. Januar 2018 informierte Q.___ (Bergschule
O.___) die KESB Nordbünden darüber, dass sich A.___ nicht dazu habe ent-
schliessen können, in die Bergschule O.___ einzutreten. X.___ habe ihr zu-
dem mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nicht gegen ihren Willen zu einem Eintritt in
die besagte Schule zwingen werde (act. 119 KESB).
F.5.
Am 30. Januar 2018 wurde der Verfahrensbeistand an der Sitzung der
KESB Nordbünden betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
behördliche Unterbringung angehört. X.___ und A.___ erschienen nicht (act.
126 KESB).
F.6.
Gleichentags überbrachte der Verfahrensbeistand der KESB Nordbünden
ein Schreiben, worin er im Namen von A.___ beantragte, es seien mit ihr alter-
native Beschulungsmöglichkeiten in anderen Institutionen zu prüfen. Eventualiter
sei A.___ befristet bis Ende Schuljahr 2017/2018 in der Bergschule O.___
unterzubringen (act. 123 KESB).
F.7.
Mit E-Mail ebenfalls vom gleichen Tag teilte die KESB Nordbünden den
Kindseltern sowie dem Verfahrensbeistand mit, dass zusammen mit den involvier-
ten Fachpersonen Alternativen zur Unterbringung von A.___ in der Bergschule
O.___ geprüft würden (act. 127 KESB).
F.8.
Am 22. Februar 2018 teilte der Verfahrensbeistand der KESB telefonisch
mit, dass A.___ per 5. März 2018 ins Schulheim O.2___ eintreten werde. Da
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dies im Einvernehmen mit Mutter und Tochter geschehe, erachte er einen Ent-
scheid der KESB nicht für notwendig (act. 133 KESB).
F.9.
Da sich A.___ am Sonntag, 04. März 2018, weigerte, ins Schulheim
O.2___ einzutreten, bat die Mutter die Berufsbeiständin um Hilfe, da sie
A.___ nicht dazu motivieren konnte. Die Berufsbeiständin fuhr am darauffolgen-
den Tag mit A.___ nach O.2___, wo der Eintritt um 10:00 Uhr erfolgte. Glei-
chentags lief A.___ vom Schulheim davon und traf um 22:00 Uhr zuhause in
O.1___ wieder ein (act. 136 KESB).
F.10. Am 06. März 2018 erfolgte eine fürsorgerische Unterbringung von A.___
in die Klinik M.___ aufgrund von Selbstund Fremdgefährdung (act. 139
KESB), von wo sie jedoch am 09. März 2018 wieder austreten konnte, da sie sich
einem psychisch und somatisch stabilen Zustand befand, ohne dass eine akute
Eigenoder Fremdgefährdung bestand (act. 148 KESB). Der Austrittsbericht laute-
te wie folgt:
Achse 1: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt
(ICD-10: F43.22)

Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vor-
handenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2)

Achse 2: Keine umschriebenen Entwicklungsstörung bekannt (00.0)
Achse 3: Normvariante, durchschnittliche Intelligenz nach klinischem Ein-
druck (3)
Achse 4: Keine somatische Krankheit
Achse 5: Abweichende Elternsituation (5.1)
Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung
(5.3)

Achse 6: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens 1 2 Be-
reichen (4)
F.11. Anlässlich des Hausbesuchs vom 22. März 2018 hat X.___ der KESB
mitgeteilt, ihre Familie in L.2___ könnte ihre Tochter unterstützen. Sie habe
deswegen schon alles in die Wege geleitet (Busticket, Anmeldung Schule, Voll-
machten), damit A.___ nach L.2___ verreisen könne (act. 149 KESB).
F.12. Am 09. April 2018 informierte X.___ die KESB telefonisch darüber, dass
A.___ nun eine Woche in L.2___ zur Schule gegangen sei, nun aber zurück
in die Schweiz wolle. Problematisch sei, dass in der Schule nur R.___ gespro-
chen werde und die Familie genug von A.___ habe (act. 155 KESB).
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F.13. Im Telefongespräch vom 26. April 2018 zeigte sich die Schulleiterin der
Schule O.___ bereit, A.___ per 13. Mai 2018 aufzunehmen, allerdings unter
der Bedingung, dass die Mutter dahinter stehe. Ein Besuch zu Hause wäre zudem
nur alle zwei Wochen vorgesehen, weil es notwendig sei, eine Distanz zwischen
Mutter und Tochter zu schaffen (act. 166 KESB).
F.14. Anlässlich der Anhörung vom 02. Mai 2018 äusserte sich X.___ grund-
sätzlich positiv zur Schule O.___, trotzdem meinte sie aber, es solle eine Schule
in der Umgebung von O.1___ gesucht werden. Sie betonte zudem wiederholt,
dass A.___ in die Regelschule gehen wolle und solle. Auch die Sonderschule
O.2___ sei eine Option, nicht jedoch die behördliche Unterbringung in ein Heim
(act. 169 KESB).
F.15. Am 4. Mai 2018 informierte die Schuldirektion der Stadt O.1___ X.___
darüber, dass seit dem 8. März 2018 eine rechtskräftige Verfügung des Amtes für
Volksschule und Sport (Sonderbeschulung) der Regelbeschulung entgegen ste-
hen würde (act. 172 und 176 KESB).
F.16. Im Gespräch vom 09. Mai 2018 bestand X.___ darauf, dass ihre Tochter
in O.1___ Umgebung in eine Regelschule gehe. In Anwesenheit der Mut-
ter wurde dabei auch ein Telefonat mit A.___ geführt, in dem diese ebenfalls
vorgab, sie wolle in eine Regelschule und nicht in die weit entfernte Schule
O.___, welche ihr nicht gefallen habe (act. 173 KESB).
F.17. Am 22. Mai 2018 überbrachte der Verfahrensbeistand der KESB eine Stel-
lungnahme (act. 185 KESB), in welcher er angesichts der gesamten, für die Ent-
wicklung von A.___ ungünstigen Umstände sowie der Tatsache, dass die Mut-
ter stark überfordert sei, folgenden Antrag stellte:
Es sei A.___ in einer geeigneten Institution behördlich unterzubringen
und es sei den Eltern hierfür das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
A.___ zu entziehen.

F.18. In der darauffolgenden Anhörung von X.___ vom 23. Mai 2018 verblieb
die Mutter in der gewohnten festgefahrenen Haltung, indem sie Vorwürfe gegen
alle Behörden erhob und auf ihrem Standpunkt betreffend Regelschule beharrte.
X.___ machte auch klar, dass sie wolle, was die Tochter wolle (act. 186 KESB).
F.19. B.___, der Vater von A.___, erklärte sich im Telefonat vom 23. Mai
2018 mit der KESB grundsätzlich einverstanden mit der vorgeschlagenen Unter-
bringung in der Bergschule O.___ (act. 187 KESB).
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F.20. Am 23. Mai 2018 entschied die KESB über den Entzug des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von A.___ in der Berg-
schule O.___ (act. 190 KESB). Das Dispositiv lautete wie folgt:
1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A.___ wird gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 ZGB:

a. X.___ (Mutter) und B.___ (Vater) das Aufenthaltsbestimmungs-
recht über A.___ entzogen;


b. A.___ in der Bergschule O.___ (O.3___ GR) per 28. Mai
2018 um 13.30 Uhr behördlich untergebracht.

2. Die KESB behält sich vor, A.___ im Falle der Nichtbefolgung der be-
hördlichen Unterbringung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.b im freiwilligen
Rahmen mit polizeilicher Unterstützung der Bergschule O.___
(O.3___ GR) zuzuführen (Art. 450g ZGB).

3. Für die Mandatsführung vom 25. Januar bis 22. Mai 2018 wird zuguns-
ten von MLaw Tobias Brändli (Rechtsanwalt, Chur) eine Entschädigung
im Umfang von Fr. 3'234.30 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Prüfung behördliche Unterbringung werden
auf Fr. 4'234.30 (inkl. Entschädigung Rechtsanwalt MLaw Tobias
Brändli von Fr. 3'234.30) festgesetzt.


b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonde-
ren Umstände verzichtet.

5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)
G.
Mit E-Mail vom 24. Mai 2018 bestätigte die Stadt O.1___ (Soziale Diens-
te) der KESB, dass X.___ zurzeit Sozialhilfe beziehe (act. 199 KESB).
H.
Da X.___ auch weiterhin nicht kooperierte, erliess die KESB am 28. Mai
2018 folgende verfahrensleitende Verfügung:
1. A.___ ist in Vollzug des Entscheids über ihre behördliche Unterbrin-
gung gemäss Entscheid vom 23. Mai 2018 unverzüglich polizeilich in der
Wohnung ihrer Mutter an der ___strasse 14, O.1___ aufzugreifen
und schnellstmöglich der Bergschule O.___ (O.3___ GR) zuzufüh-
ren.

2. Mit der polizeilichen Zuführung wird die Kantonspolizei Graubünden be-
auftragt. Die KESB ist über den Vollzug zu orientieren.
I.1.
Statt zur Bergschule O.___ wurde A.___ jedoch am 29. Mai 2018 von
der Polizei und einem Notarzt aufgrund psychischer Probleme in die Klinik Wald-
haus gebracht. Später wurde sie in die Klinik M.___ überführt, da in der Klinik
Waldhaus für A.___ als 13-Jährige Jugendliche ein weiterer Verbleib nicht mög-
lich war (act. 208, 209, 210, 211, 212, 213 und 234 KESB).
Seite 9 — 21

I.2.
Telefonisch wurde die KESB von der Klinik M.___ am 04. Juni 2018 in-
formiert, dass A.___ sich derzeit in einer geschlossenen Wohngruppe aufhalte
und die Mutter von A.___ nicht erreichbar sei. A.___ wäre einverstanden,
weitere zwei Wochen in der Klinik zu bleiben, so dass weitere Abklärungen mög-
lich wären. Sie wirke wahnhaft mit Zwangsstörungen, weigere sich zu duschen,
führe Selbstgespräche und mache unnatürliche Bewegungen (act. 215).
I.3.
Als X.___ von der Berufsbeistandschaft zu einem Standortgespräch in
der Klinik M.___ eingeladen wurde, antwortete diese mit Mail vom 8. Juni 2018
mit verschiedenen Vorwürfen, aber ohne auf das Standortgespräch einzugehen
(act. 221 KESB).
I.4.
Da A.___ für das Wochenende vom 16./17. Juni 2018 zu ihrer Mutter und
zu einer Geburtstagsparty nach O.1___ gehen wollte, stand die KESB mit der
Klinik M.___ in Kontakt, wobei die Abmachung am 15. Juni 2018 dahingehend
lautete, dass A.___ noch nicht nach Hause fahren sollte, da sie ihren Stabilisie-
rungsprozess erst begonnen habe. Falls aber A.___ ihre Mutter erhebli-
chen Druck ausüben würden, wäre eine Eskalation nicht im Interesse von A.___
und sie dürfte trotzdem nach Hause (act. 223, 224, 225 KESB).
I.5.
Gleichentags (15. Juni 2018) kamen die Klinik und die KESB zum Schluss,
dass die Verweigerung des Wochenendurlaubs eine derart starke Enttäuschung
auslösen würde, dass ein zukünftiger Kooperationsverlust drohe, weswegen ihr
der Urlaub doch zu gewähren sei (act. 226 KESB).
J.
Mit Poststempel vom 16. Juni 2018 reichte X.___ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB vom 23. Mai 2018 (Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht, behördliche Unterbringung Bergschule O.___)
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, in der sie sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids verlangt. Die Begründung strotzte von Vorwürfen ge-
gen die beteiligten Behörden und beinhaltete ausnahmslos die eigene Sicht der
Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Begründungen der KESB erfolgte nicht.
K.
Am 21. Juni 2018 erläuterte P.___ (Berufsbeistandschaft), dass sich die
Mutter am Standortgespräch vom Vortag erneut über alle beschwert habe.
A.___ habe am Gespräch nicht teilgenommen. In der Klinikwohngruppe verhalte
sich A.___ auffällig, indem sie unter anderem ungepflegt daherkomme und
Rückzugstendenzen zeige (act. 231 KESB).
Seite 10 — 21

L.
Ebenfalls am 21. Juni 2018 erklärte die Klinik M.___ der Berufsbeistän-
din, dass es keine Option wäre, A.___ nach den Sommerferien, welche sie mit
ihrem Vater in L.3___ verbringen werde, wieder in die Klinik zurückkehren zu
lassen, da keine akute Krise bestehe (act. 232 KESB).
M.
Die Stellungnahme der KESB vom 29. Juni 2018 beschränkte sich darauf,
sich zum Unterbringungsort zu äussern, wobei die Bergschule O.___ nicht in
Frage gestellt wurde.
N.
In der Stellungnahme vom 7. August 2018 des Verfahrensbeistands,
Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, erachtete dieser den Entscheid der KESB als
angemessen und verhältnismässig.
O.
Mit Poststempel vom 11. August 2018 reichte X.___ eine Stellungnahme
ein, in welcher sie auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands einzugehen
schien. Sie führte darin nebst Vorwürfen gegenüber den Behörden aus, die Ge-
fährdung des Kindeswohls sei nicht gegeben und die getroffenen Massnahmen
seien nicht die mildesten.
P.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide
der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden.
Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz-
buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige
kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs.
2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die
von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin-
desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen
sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil-
gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen;
Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20
f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochte-
nen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert.
Seite 11 — 21

1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage
seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2018
wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2018 zugestellt (vgl. act. 197 KESB);
ihre am 16. Juni 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht er-
folgt.
1.3.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich
und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).
Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin-
reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, wa-
rum sie mit der getroffenen Anordnung ganz teilweise nicht einverstanden ist
(Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerde-
schrift vom 16. Juni 2018 ein eigentliches Rechtsbegehren (vgl. act. A.1). Da die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift einleitend erwähnt, sie sei mit dem
"Entscheid wegen Entzug vom Aufenthaltsbestimmungsrecht / behördliche Unter-
bringung Bergschule O.___" nicht einverstanden, lässt sich aus dem Kontext
jedoch das Begehren um Aufhebung des Entscheids deuten, so dass auf die im
Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbe-
hörde die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c
ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Ent-
scheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Für das Kantons-
gericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, von diesem
Entscheid abzuweichen.
3.
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften
enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies
gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-
chungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen
sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und
erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver-
fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Seite 12 — 21

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl.,
Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büch-
ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013,
N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Be-
hörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes we-
gen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbe-
teiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung
für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au-
er/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB).
4.1.
Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde
ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwach-
senenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).
Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle-
gung des eidgenössischen kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung
Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz,
a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die
Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Her-
mann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine um-
fassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu
sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht ei-
ne tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rüge-
grund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art.
450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Über-
prüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck,
a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB).
Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur wie im
Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB).
Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich
die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anord-
nung.
Seite 13 — 21

4.2.
Die Rügen in der vorliegenden Beschwerdeschrift sind insoweit beachtlich,
als dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich
die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil auf Vorwürfe gegen die beteiligten
Behörden sowie auf Sachverhalte, welche nicht den angefochtenen Entscheid be-
treffen, bezieht, können aus den Vorwürfen nur die konkreten Aussagen gelesen
werden, A.___ solle in eine Regelschule gehen und die Verfahrenskosten von
CHF 4'234.00 seien zu hoch, da die darin enthaltene Entschädigung des Verfah-
rensbeistandes (CHF 3'234.00) nicht angemessen sei.
5.
Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gar keine Verfahrenskosten auf-
erlegt hat, kann sie diesbezüglich gar kein schutzwürdiges Interesse an der Ände-
rung des Entscheids vorweisen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weswegen auf diese
Rüge gar nicht erst einzutreten ist. Ohnehin wäre an dem vorinstanzlichen Kos-
tenentscheid nichts auszusetzen, da nebst dem geltend gemachten Gesamtauf-
wand von 14.58 Stunden à CHF 200.00 zusätzlich richtigerweise eine Spesen-
pauschale, die Fahrkosten und die Mehrwertsteuern zuzurechnen sind. Der Ge-
samtaufwand von 14.58 Stunden ist überdies laut der KESB im Einzelnen nach-
gewiesen. Unter Beachtung der Tatsache, dass der Verfahrensbeistand nebst den
von der Beschwerdeführerin anerkannten Bemühungen (Sitzung mit Schulpsycho-
logischem Dienst, Schulbesuch O.2___) zweifellos zusätzliche Zeit aufgewen-
det hat (Anhörung anlässlich der Sitzung vom 30. Januar 2018 [act. 126 KESB],
Schreiben vom 30. Januar 2018 [act. 127 KESB], Telefonat mit der KESB vom 22.
Februar 2018 [act. 133 KESB], Stellungnahme vom 22. Mai 2018 [act. 185
KESB]), kann der Gesamtaufwand des Verfahrensbeistandes von 14.58 Stunden
nachvollzogen werden.
6.
Was den Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
angeht, so lässt sich festhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden erst
kürzlich, im März dieses Jahres, eine Beschwerde von X.___ betreffend die Er-
richtung einer Erziehungsbeistandschaft für ihre Tochter A.___ zu beurteilen
hatte. Schon damals wurde bezüglich des Verhaltens der Mutter festgehalten,
dass der Erfolg einer Erziehungsbeistandschaft zu einem grossen Teil von der
Unterstützung der Eltern abhänge. Sie könne deswegen nur die gewünschte Wir-
kung haben, wenn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin zum
Wohl des Kindes am gleichen Strang ziehen und kooperieren. Zu diesem Zusam-
menwirken sei insbesondere die Beschwerdeführerin anzuhalten, zumal ihre bis-
herigen Verhaltensweisen gewisse Zweifel an ihrer Kooperationsbereitschaft auf-
kommen liessen. Vorausschauend äusserte sich das Gericht dahingehend, dass
eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und eine Unter-
Seite 14 — 21

bringung von A.___ in eine geeignete Einrichtung zu überlegen seien, sollte die
Erziehungsbeistandschaft nicht erfolgreich umgesetzt werden können (Entscheid
des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2018 E. 5.4). Diese
Situation scheint nun eingetreten zu sein, was im Folgenden zu prüfen ist.
6.1.
Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des
Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen
Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Zusammen mit Art. 301 Abs. 2
ZGB, wonach das Kind den Eltern Gehorsam schuldet und die Eltern dem Kind die
seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren, sowie in
wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht nehmen,
bildet diese Bestimmung die programmatische Umschreibung der elterlichen Sor-
ge (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 301 ZGB; Linus
Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivil-
gesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB). Die elterliche Sorge
schliesst auch das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen
(Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB). Ebenfalls zur elterlichen
Sorge gehört die Betreuung im Alltag (Obhut), welche vom Aufenthaltsbestim-
mungsrecht abzugrenzen ist, aber ebenfalls den Aufenthalt des Kindes betreffen
kann (Regina E. Aebi-Müller, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Be-
treuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg
2017, S. 32 ff.). Wo der gewöhnliche Aufenthalt vom Aufenthaltsbestimmungsrecht
erfasst ist, muss etwa die Bestimmung des Aufenthalts bei einer Tagesmutter
des Ferienaufenthalts zum Obhutsbegriff zugeordnet werden (Aebi-Müller, a.a.O.,
S. 32 ff.; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fach-
handbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 13.3; wobei es
zu beachten gilt, dass sich die Begrifflichkeiten seit der Sorgerechtsreform von
2013 geändert haben). Unabhängig von dieser Unterscheidung dient die Erzie-
hung als Kernaufgabe der elterlichen Sorge - dem Wohl des Kindes und muss
einerseits die Persönlichkeit des Kindes achten, andererseits muss das Kind aber
auch seiner Gehorsamspflicht nachkommen (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O.,
Rz. 13.48; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB). In diesem Span-
nungsverhältnis bildet das Kindeswohl zugleich Leitschnur und Schranke für das
Handeln der Eltern (Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Der Begriff des
Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Definiti-
on, er kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung ei-
nes Kindes günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Le-
Seite 15 — 21

bensbedingungen" (Harry Dettenborn, zitiert von Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 2 zu
Art. 301 ZGB). Als Kernbereich des Kindeswohls kann die "körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung" im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB beschrieben werden
(Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). Dies zu präzisieren ist in einer
pluralistischen Gesellschaft schwer, jedoch sind gewisse Grundwerte aus der Ge-
samtheit der familienrechtlichen Normen und humanwissenschaftlichen Erkennt-
nissen ableitbar, wie etwa das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das
Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit und
das Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität (mit weiteren Verweisen Schwen-
zer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). In diesem Sinne ist zur Erreichung der
Erziehungsziele der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl
gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen gegen den Kindes-
willen getroffen werden (vgl. Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 301 ZGB). Somit
ergibt es sich, dass die elterliche Sorge, welche eben dem Wohl des Kindes dient,
nicht nur ein Recht ist, sondern auch eine Pflicht (bzw. ein "Pflichtrecht": BGE 136
III 353 E. 3.1), welche die Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch physisch und
psychisch belasten kann (Aebi-Müller, a.a.O., S. 52 ff.).
6.2.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat
die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefähr-
dung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Auf-
enthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die
elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus ent-
springen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 310 ZGB). Wie die Formulie-
rung von Art. 310 Abs. 1 ZGB erahnen lässt, ist der Entzug des Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und
sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan
Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindesund Erwachsenen-
schutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB).
Zweite Voraussetzung bildet die Angemessenheit der Unterbringung, ansonsten
die Wegnahme des Kindes auch bei gefährdetem Kindeswohl keine Lösung
des Problems mit sich bringen würde (Cantieni/Blum, a.a.O, Rz. 15.96; Breit-
schmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 310 ZGB).
Seite 16 — 21

6.3.
Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Massnahme also
verhältnismässig sein, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kin-
desschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Sub-
sidiarität) und dass nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet
werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um
die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Kom-
plementarität; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5_A_932/2012 vom
05. März 2013 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Im Folgenden gilt
es, diese Voraussetzungen zu prüfen.
6.4.
Schon im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 2 vom
29. März 2018 lässt sich aus den Erwägungen (E. 5.3) entnehmen, dass das Kin-
deswohl schon zu diesem Zeitpunkt erheblich gefährdet war, indem mit Verweis
auf die umfangreiche Aktenlage (act. 5 bis 119 KESB) insbesondere die Gefähr-
dung der schulischen und persönlichen Entwicklung festgestellt wurde. Da die Ju-
gendliche und auch die Kindseltern sich hinsichtlich der Entscheidfindung ambiva-
lent zeigten, obwohl eine Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und die schulische
Integration für die Entwicklung von A.___ wichtig gewesen wären, und weil es
der Beschwerdeführerin dazumal am Willen zur Kooperation fehlte, kam das Kan-
tonsgericht zum Schluss, dass die angeordnete Erziehungsbeistandschaft verhält-
nismässig war, zumal, wegen fehlender Kooperationsund Kritikfähigkeit der Mut-
ter, die weniger einschneidenden Massnahmen wie Weisungen eine Erzie-
hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB - untauglich erschienen.
6.5.
Seither wurden, wie es im Schreiben vom 30. Januar 2018 vom Verfah-
rensbeistand von A.___ gefordert wurde (act. 123 KESB), alternative Beschu-
lungsmöglichkeiten geprüft, worauf A.___ per 5. März 2018 ins Schulheim
O.2___ hätte eintreten können (act. 133 KESB). Nachdem die Mutter A.___
dazu nicht motivieren konnte, fuhr die Berufsbeiständin mit A.___ nach
O.2___, von wo aus A.___ sich nach wenigen Stunden davonmachte (act.
136 KESB). Auch den Versuch, in L.2___ zur Schule zu gehen, hat A.___,
nach Aussagen ihres Vaters, schon nach zwei Tagen abbrechen wollen (act. 187
KESB). Was die gesundheitliche Situation von A.___ betrifft, wurde A.___
aufgrund von Selbstund Fremdgefährdung in der Klinik M.___ fürsorgerisch
untergebracht (act. 139 KESB). Zwar konnte sie drei Tage später wieder austre-
ten, der Austrittsbericht der Klinik (act. 148 KESB) lautete aber auf Anpassungs-
störung mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F43.22), Verdacht
auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindun-
Seite 17 — 21

gen (ICD-10: F91.2) sowie abweichende Elternsituation (5.1), Lebensbedingungen
mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) und eine ernsthafte soziale Beein-
trächtigung in mindestens ein zwei Bereichen (4). Diese Diagnosenliste deckt
sich fast vollends mit jener des letztmaligen Austrittsberichts der Klinik M.___
(act. 47 und 49 KESB). Als A.___ am 29. Mai 2018 wiederum in die Klinik
M.___ überführt wurde, wurde der KESB von der Klinik mitgeteilt, dass A.___
unter anderem wahnhaft wirke, sich weigere zu duschen, Selbstgespräche führe
und unnatürliche Bewegungen mache (act. 215 KESB). In Anbetracht dieser fach-
lichen Einschätzungen kann eine Gefährdung der persönlichen und schulischen
Entwicklung ohne Weiteres bejaht werden. Was das Verhalten der Mutter betrifft,
hat diese sich auch nach dem letztmaligen Beschwerdeverfahren nicht dazu
durchringen können, mit den Behörden insbesondere auch der Erziehungsbei-
ständin zu kooperieren (vgl. etwa act. 169, 173, 189 und 221 KESB). Wie die
Kommunikation mit den Behörden, ist auch die Beschwerdeschrift von X.___ in
rechthaberischem und uneinsichtigem Ton formuliert. Somit muss festgestellt wer-
den, dass X.___ die Erwägung des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach
bei Scheitern der Erziehungsbeistandschaft eine Aufhebung des Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht zu überlegen sei, nicht als wohlgemeinte Warnung angesehen
hat, sondern sich weiterhin unkooperativ verhält, indem sie keine anderen Mei-
nungen auch nicht jene von Fachleuten gelten lässt und offensichtlich ihrer
Verantwortung als Erziehungsberechtigte nicht nachkommt, denn sie stellt sich
wiederholt auf den Standpunkt, dass sie sich nur nach dem Willen des Kindes
richten wolle (vgl. act.169 und 186 KESB). Mit diesem Verhalten dient sie nicht
dem Kindeswohl, welches eine Erziehung verlangt, die A.___ eine klare Linie im
Leben gibt, auch wenn dies teilweise heissen kann, gegen den Willen des Kindes
zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine Regelbeschulung aufgrund der Ver-
fügung des Amtes für Volksschule und Sport (act. 176 KESB) von vornherein aus-
geschlossen. Alternative Beschulungsmöglichkeiten sind fehlgeschlagen, so dass
auch der Verfahrensbeistand schliesslich den Antrag auf Unterbringung von
A.___ in einer geeigneten Institution und auf den hierfür erforderlichen Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über A.___ stellte (act. 185 KESB). Die
Einweisung in die Bergschule O.___ erweist sich daher als geeignet; bis auf
X.___ sind sich hierbei auch der Vater und die Behörden einig (vgl. act. 166 und
187 KESB). Wie die KESB im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, kann die
Bergschule O.___ A.___ während des Heimaufenthalts helfen, die bestehen-
den Denkweisen und Handlungsmuster zu unterbrechen, ihre Ängste abzubauen
sowie ihr Selbstvertrauen, ihre Selbstwirksamkeit und ihre Eigenverantwortung zu
Seite 18 — 21

stärken und gleichzeitig die geeignete insbesondere soziale und schulische -
Struktur bieten.
6.6.
Somit kann zusammengefasst werden, dass der Entzug des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts und die behördliche Unterbringung in der Bergschule O.___
erforderlich ist, um die persönliche und schulische Entwicklung von A.___ si-
cherzustellen. Da die Errichtung einer blossen Erziehungsbeistandschaft offen-
sichtlich nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, ist eine mildere Massnahme
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt sich schliesslich auch nach vielen
behördlichen Versuchen uneinsichtig und unkooperativ, so dass eine entspre-
chende Ergänzung der elterlichen Bemühungen für das Kindeswohl dringend an-
gezeigt ist.
7.
Der Entscheid ist von daher rechtmässig und die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2
EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Verfah-
rensbeistands, welche Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES
[Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; Urteil
des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Zu prüfen bleibt, ob
gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung
zum Kindesund Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten bei Vorliegen besonderer Umstände zu verzichten ist. Vor-
liegend rechtfertigt sich ein solcher Verzicht angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist (vgl. act. 199 KESB). Deshalb ver-
bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 1'500.00 festgesetzt werden, und diejenigen für die Führung der Verfahrens-
vertretung beim Kanton Graubünden. Der Stundenansatz von Rechtsanwalt MLaw
Tobias Brändli als Verfahrensbeistand beträgt gemäss verfahrensleitender Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Januar 2018 betreffend das Verfahren um Abklärung
von Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale
von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag; vgl. act. 113 KESB). Mangels eingereich-
ter Honorarnote ist die Aufwandentschädigung des Verfahrensbeistands nach Er-
messen zu bestimmen (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
Angesichts der zweiseitigen Stellungnahme vom 07. August 2018 ist Rechtsanwalt
MLaw Tobias Brändli pauschal mit CHF 300.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu
Seite 19 — 21

entschädigen. Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass bei einer zukünf-
tigen Beschwerdeerhebung die Verfahrenskosten trotzdem der Beschwerdeführe-
rin auferlegt werden könnten, wenn sich die Beschwerde als mutwillig tröle-
risch herausstellen sollte (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB).
Seite 20 — 21

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
3.
Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli wird als Verfahrensbeistand mit CHF
300.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des
Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 21 — 21

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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