Eine Person hat gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa Beschwerde eingelegt, da sie die Kostenauflage von CHF 500.00 nicht akzeptiert. Das Kantonsgericht von Graubünden hat entschieden, dass die Kosten vorerst beim Verfahren belassen werden, da die finanzielle Situation der Mutter noch nicht geklärt ist. Die Beschwerdeführerin kann somit keine Änderung des Entscheids verlangen und müsste gegen den definitiven Kostenentscheid der Behörde vorgehen. Das Gericht verzichtet auf die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 an die Beschwerdeführerin aufgrund von widersprüchlichen Formulierungen in den Erwägungen der Behörde.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-103
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-18-103 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenskosten |
Schlagwörter : | Entscheid; Verfahren; Erwägung; Entscheids; Kindes; Erwägungen; Mutter; EGzZGB; Schweizerische; Graubünden; Höhe; Aufhebung; Verhältnisse; Erwachsenenschutz; Kanton; Kantonsgericht; Zivilkammer; Vorsitz; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahrenskosten; /Moesa; Einführungsgesetzes; Schweizerischen; Zivilgesetzbuch; Person; Interesse; Dispositiv; Verfahrens-; Abklärungen; üchlich |
Rechtsnorm: | Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-103
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 21. August 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 103
27. August 2018
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar ad hoc
Kollegger
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa
vom 11. Juli 2018, mitgeteilt am 12. Juli 2018, in Sachen der Y.___,
betreffend Verfahrenskosten,
hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom
24. Juli 2018, der Beschwerdeantwort vom 17. August 2018, nach Einsicht in die
Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelbün-
den/Moesa mit Entscheid vom 11. Juli 2018 eine Beistandschaft nach Kindes-
schutzrecht für Y.___ errichtete,
- dass sich die Mutter von Y.___, X.___, dagegen mit Beschwerde vom 24.
Juli 2018 gegen die vermeintliche Kostenauflage in der Höhe von CHF 500.00
zu wehren versucht,
- dass gegen den Entscheid der KESB gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 60
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-
zZGB; BR 210.100) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erho-
ben werden kann,
- dass gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB nur am Verfahren beteiligte (Ziff. 1) und der
betroffenen Person nahestehende Personen (Ziff. 2), sowie Dritte, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des ange-
fochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert sind,
- dass im Minimum ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Aufhebung
Änderung des angefochtenen Entscheids für die Beschwerdebefugnis
nach Art. 450 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt wird (Patrick Fassbind, in: Kren Kost-
kiewicz et al. [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2016, N. 2 zu Art. 450 ZGB), ansonsten auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist,
- dass gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Verfahrens-
kosten von CHF 500.00 nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern beim
Verfahren belassen wurden,
- dass aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziff. 6) auch her-
vorgeht, dass die Kosten beim Verfahren belassen wurden, da die finanziellen
Verhältnisse der Mutter noch nicht abgeklärt sind und deswegen noch offen
ist, ob allenfalls ein Fall von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten aufgrund der finanziellen Verhältnisse; vgl. Art. 28
Abs. 2 lit. b und c der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz
[KESV;BR 215.010]) vorliegt,
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- dass die besagte Erwägung jedoch in diesem Zusammenhang verwirrlich ist,
indem dort ausgesagt wird, dass die Mutter die Kosten zu tragen habe, weil
sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei, obwohl dies aufgrund der
noch nicht erfolgten Abklärungen noch nicht feststeht und eine Kostenbefrei-
ung gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB noch immer möglich wäre,
- dass eine Erwägung, welche die Kostentragung durch die Mutter vorsieht,
aber gleichzeitig die Kostenüberbindung aufgrund noch fehlender Abklärungen
über die finanziellen Verhältnisse offen lässt, in sich widersprüchlich ist,
- dass jedoch das Dispositiv massgeblich ist, wonach die Kosten zur Zeit beim
Verfahren belassen werden,
- dass die Beschwerdeführerin durch diesen Kostenspruch somit gar kein Inte-
resse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids gel-
tend machen kann und allenfalls erst gegen den definitiven Kostenentscheid
der KESB Beschwerde führen könnte,
- dass auf die Beschwerde somit im Sinne vorstehender Erwägungen nicht ein-
zutreten ist,
- dass der Entscheid, aufgrund des Streitwerts von CHF 500.00, gemäss Art. 60
Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
- dass beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig tröle-
risch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),
- dass deswegen im vorliegenden Fall auf die Überbindung der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 auf die Beschwerdeführe-
rin verzichtet wird, da die widersprüchliche Formulierung in den Erwägungen
der KESB zum Kostenspruch Anlass zur Beschwerde gab,
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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.00 ver-
bleiben beim Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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