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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-17-58: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer, der Ehemann der betroffenen Person, hat Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden erhoben, in dem eine ordentliche Beistandschaft für seine demenzkranke Ehefrau angeordnet wurde. Er argumentiert, dass der Schwächezustand seiner Frau nicht ausreichend nachgewiesen sei und dass der monatliche Finanzbedarf nun gedeckt sei. Er fordert die Einsetzung einer Vertretung nach Art. 374 ZGB und die Einholung eines neurologischen Gutachtens. Die KESB Nordbünden begründete die Beistandschaft mit der Demenzerkrankung der Frau und der fehlenden Gewährleistung, dass der Ehemann ihre Interessen angemessen vertreten würde. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat freie Kognition und wird die geltend gemachten Rügen und Anträge prüfen. Die Beistandschaft wurde vorerst aufgrund einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, aber eine nachträgliche Prozessführungsermächtigung wurde erteilt, was den anfänglichen Mangel heilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-17-58

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-17-58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-17-58 vom 02.11.2017 (GR)
Datum:02.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beistandschaft
Schlagwörter : Entscheid; Beistandschaft; Vertretung; Nordbünden; Person; Verfahren; Interesse; Kantons; Kantonsgericht; Flavia; Brülisauer; Beiständin; Errichtung; Interessen; Graubünden; Rechtsanwältin; Massnahme; Personen; Ehefrau; Vermögens; Verwaltung; Entscheids; Kantonsgerichts; Prozessführung; Schwächezustand
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 374 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 420 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:134 III 385; 140 III 49; 143 III 183;
Kommentar:
Roland Fankhauser, Breitschmid, Jungo, Schweizer, zum Schweizer Privatrecht, Art. 374 ZGB, 2016
Breitschmid, Jungo, Schweizer, zum Schweizer Privatrecht, Art. 390 ZGB, 2016
Urs Vogel, Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 416 ZGB, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-17-58

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 2. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 17 58
9. November 2017
Entscheid

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Pedrotti
Aktuar
Guetg

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom
8. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, in Sachen der Y.___, Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2,
7001 Chur,
betreffend Beistandschaft,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Y.___ und X.___, beide deutsche Staatsangehörige, seit dem ___
1961 miteinander verheiratet, wiesen ihren früheren gemeinsamen Wohnsitz in
O.1___ aus (vgl. KESB act. 1 und 2).
B.
Am 20. April 2015 gab A.___, Heimleiter der Alterssiedlung B.___, bei
der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB
Nordbünden) eine Gefährdungsmeldung betreffend Y.___ zu Protokoll (vgl.
KESB act. 4). Y.___ sei auf der Demenzabteilung des Heims. Ihr Ehemann
weigere sich trotz vorhandenem Vermögen, die Pflegekosten vollumfänglich zu
bezahlen. Er bezahle lediglich Teilbeträge, weswegen sich die Ausstände bis dato
auf CHF 11'000.00 beliefen. Die Einleitung einer Betreibung wäre möglich (vgl
KESB act. 4 und 5).
C.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 zeigte die KESB Nordbünden X.___ die
Eröffnung eines Abklärungsverfahrens gestützt auf Art. 57 EGzZGB an (vgl. KESB
act. 6).
D.
In der Steuererklärung 2014 wiesen die Eheleute X./Y.___ ein gemein-
sames steuerbares Einkommen von gegen CHF 40'000.00, ein Liegenschaftsver-
mögen in L.1___ und L.2___ von CHF 268'000.00 sowie ein Wertschriften-
und Guthabenvermögen in Höhe von CHF 192'357.00 aus (vgl. KESB act. 13).
E.
Anlässlich des Erstgespräches vom 29. April 2015 mit C.___, KESB
Nordbünden, bekräftigte X.___ seine Haltung, die Heimkosten von Y.___
nicht aus dem gemeinsamen Vermögen zu finanzieren, da er sonst in wenigen
Jahren verarmen würde (vgl. KESB act. 18).
F.
Gegen den in der Folge gegen Y.___ ausgestellten Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. 2151801 erhob X.___, welchem der Zahlungsbefehl am 12. Mai
2015 zugestellt wurde, gleichentags teilweise Rechtsvorschlag für den Betrag in
Höhe von CHF 9'458.00. Mit Mail vom 12. Mai 2015 teilte er zudem dem Betrei-
bungsamt Imboden mit, dass er in ad-hoc-Vertretung seiner Frau pauschal
Rechtsvorschlag erhebe und zukünftige Korrespondenz direkt seiner Frau zuzu-
stellen sei (vgl. KESB act. 23).
G.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die KESB Nordbünden X.___ ihren
Entscheid mit, nach Prüfung des Sachverhaltes zu den offenen Heimrechnungen
keine Massnahmen zu ergreifen. Y.___ sei durch die offenen Heimrechnungen
Seite 2 — 20

nicht derart gefährdet, als dass sich dringende Massnahmen aufdrängen würden
(vgl. KESB act. 26).
H.
Am 15. Mai 2015 stellte Dr. med. D.___ der KESB Nordbünden ein
Zeugnis betreffend Urteilsund Handlungsfähigkeit von Y.___ aus. Darin hielt
sie insbesondere eine dementielle Entwicklung nach einer Hirnblutung 1995, v.a.
TIA, Epilepsie und Hirnatrophie fest. Y.___ habe im MinimentalState 10 von 30
Punkten und im Uhrentest 0 Punkte erreicht (KESB act. 29).
I.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 der Einzelrichterin des damaligen Bezirks-
gerichts Imboden, mitgeteilt am 1. Juli 2015, wurde der Alterssiedlung B.___ in
der Betreibung Nr. 2151801 des Betreibungsamtes Imboden gegen Y.___ die
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'479.15 erteilt (KESB act.
35).
J.
Mit in Einzelkompetenz ergangenem Entscheid der KESB Nordbünden vom
2. Oktober 2015 wurde X.___ die nachträgliche Zustimmung für die Vertretung
seiner Ehefrau Y.___ in obgenanntem Rechtsöffnungsverfahren sowie für die
Erhebung der Beschwerde vor Kantonsgericht erteilt (vgl. KESB act. 36).
K.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die KESB Nordbünden X.___
mit, dass sie prüfe, für Y.___ eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten und
eine geeignete Beistandsperson einzusetzen. Gleichzeitig wurde X.___ zur
Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2015 aufgefordert (KESB act. 45).
L.
In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 äusserte sich X.___ ge-
genüber einer Vertretungsbeistandschaft ablehnend und führte aus, dass er bes-
ser geeignet und vor allem kostengünstiger sei, die Belange seiner Ehefrau zu
regeln (KESB act. 49).
M.
Am 7. Oktober 2015 reichte X.___ gegen den Entscheid der KESB Nord-
bünden vom 2. Oktober 2015 Beschwerde gegen den darin vorgesehenen Kos-
tenentscheid ein. Das Beschwerdeverfahren wurde infolge Beschwerderückzugs
am 28. Oktober 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.
N.
Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 28. Oktober
2015 wurde für Y.___ vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (Art. 394 ZGB).
Als Beiständin wurde Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer ernannt, da die
Übernahme der Beistandschaft juristische Kenntnisse voraussetze (vgl. KESB act.
55). Im Einzelnen wurde wie folgt entschieden:
Seite 3 — 20

1.
Für Y.___ wird vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (Art. 445
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 ZGB), womit im Rahmen der Ver-
tretungskompetenzen und für die Dauer der vorsorglichen Massnah-
me das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes (X.___) ent-
fällt.

2.
Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, Y.___
im Rahmen einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft (Art. 394
ZGB) bei allen mit den nachfolgend aufgelisteten Bereichen verbun-
denen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:


a. Finanzen: insbesondere Klärung und Geltendmachung ehelicher Un-
terhalts-
und
anderer
Leistungsansprüche
gegenüber
X.___, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprü-
chen gegenüber Dritten, Bestreitung der Heimkosten, soweit notwen-
dig Mitwirkung bei der Verwaltung des ehelichen Vermögens, Verkehr
mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten;


b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für
Y.___ besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung Aufenthalt Al-
terssiedlung B.___, Prüfung vorgeschlagener alternativer Wohnsi-
tuationen);


c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden,
Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versiche-
rungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere
Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);


e. soweit erforderlich die Post von Y.___ zu öffnen.
3.
Bezüglich Ernennung einer Beistandsperson für Y.___ wird verfügt:

a. MLaw Flavia Brülisauer (Rechtsanwältin, Chur) wird zur Beiständin
ernannt.

b. Der Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung wird mit
einem Stundenansatz von Fr. 240.-, zuzüglich MWST und Spesen-
pauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag, entschädigt.


c. Der Bezug der Entschädigung aus dem Vermögen von Y.___ ist
erst nach Festsetzung und entsprechender Ermächtigung durch die
KESB zulässig.

4.
Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt die-
ses Entscheids bzw. der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung
der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen.

5.
Die Beistandsperson ist gehalten:

a. die KESB bei Bedarf bzw. bei Hinweisen auf massgebliche Verände-
rungen der Lebensumstände von Y.___, spätestens in sechs Mo-
naten mit einem schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen
über den Stand der Abklärungen, getätigte Vertretungshandlungen
inkl. Belege, die Ausübung der Beistandschaft allgemein sowie die
Lage der betroffenen Person) zu informieren und eine geeignete or-
dentliche Massnahme allenfalls die Aufhebung der vorsorglichen
Massnahme zu beantragen;

Seite 4 — 20


b. die KESB vor Einleitung gerichtlicher Verfahren zu informieren und
die Erteilung einer Prozessführungsermächtigung zu beantragen.
6.
Die Kosten im Verfahren Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen
werden auf Fr. 800.festgesetzt und beim Verfahren belassen.

7.
Rechtsmittel.
8.
Mitteilung.
O.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde ans Kantonsgericht
von Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Mit einzelrichterlichem Ent-
scheid des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (ZK1 15 156
vom 22. Januar 2016; vgl. KESB act. 73). Gegen diesen Entscheid reichte
X.___ alsdann Beschwerde ans Bundesgericht ein, auf welche das Bundesge-
richt mit Urteil 5A_133/2016 vom 11. Mai 2016 nicht eintrat (KESB act. 86).
P.
Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 25. Februar
2016 wurde X.___ keine Ergänzungsleistung zugesprochen, während für
Y.___ ab 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 Leistungen im Umfang von
CHF 1'702.00 zugesprochen wurden und ab 1. März 2016 wiederum keine Leis-
tungen zugesprochen wurden (vgl. KESB act. 85.19). Der Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen endete wegen des Einsetzens der Taggeldleistungen aus der
CURIA-Langzeitpflege-Versicherung (vgl. KESB act. 85 Ziff. 24 und 25).
Q.
Gemäss einem Bericht von E.___, Leitung Pflege der Alterssiedlung
B.___, vom 23. März 2016 ist Y.___ auf eine 24-stündige Unterstützung in
allen Bereichen angewiesen (vgl. KESB act. 85.13).
R.
Mit Gesuch vom 3. März 2016 beantragte die Beiständin von Y.___ die
Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend Durchführung der güter-
rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. KESB act. 85.9).
S.
Mit Entscheid vom 2. März 2016 hiess das damalige Bezirksgericht Imbo-
den die von Y.___ mit Eingabe vom 26. Februar 2016 gestellten Begehren um
Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen gegen X.___ teilweise gut und ver-
fügte insbesondere superprovisorisch die Sperrung der auf X.___ lautenden
Bankkonten bei der Graubündner Kantonalbank (KESB act. 85.7 und 85.8).
T.
Die Beiständin von Y.___ ersuchte die Gemeinde O.1___ mit Schrei-
ben vom 22. Januar 2016 um Gewährung der Überbrückungsfinanzierung (Sozial-
hilfe). Da sich X.___ weigere, die Heimkosten vollumfänglich zu begleichen und
Y.___ über keine Zugriffsberechtigung über die Bankkonten von X.___ verfü-
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ge, würden sich die Forderungen stetig erhöhen. Die Alterssiedlung B.___ habe
daher bereits die Kündigung des Heimplatzes sinngemäss angedroht (KESB act.
85.5 und 85.6). Gegen die abschlägige Verfügung der Gemeinde vom 6. Oktober
2016 erhob die Beiständin von Y.___ am 21. Oktober 2016 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht von Graubünden (KESB act. 101). Mit Urteil vom 26. April
2017 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit bezüglich der
anerkannten Anspruchsberechtigung von Y.___ auf sozialhilferechtliche Unter-
stützungsbeträge ab Januar 2016 an die Gemeinde O.1___ zu neuem Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (vgl. act. C.10).
U.
Am 28. Januar 2016 vereinbarten Y.___, vertreten durch ihre Beiständin,
und die Alterssiedlung B.___ die Stundung der ausstehenden Heimkosten in
Höhe von CHF 38'593.45 bis zum 30. Juni 2016 (KESB act. 85.4).
V.
Mit Genehmigung der KESB Nordbünden kündigte die Beiständin von
Y.___ den Mietvertrag betreffend 2 ½-Zimmerwohnung DG in O.1___ (KESB
act. 89 bis 91).
W.
Mit Entscheid des Einzelrichters des damaligen Bezirksgerichts Imboden
vom 11. Mai 2016 betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen wurde erkannt,
dass X.___ gegenüber Y.___ mangels eigener Leistungsfähigkeit zu keinen
Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, rückwirkend per 26. Februar 2016
die Gütertrennung angeordnet werde, Verfügungssperren über drei Bankkonten
angeordnet würden und eine umfassende Verfügungsbeschränkung betreffend die
Liegenschaft in O.2___ angeordnet werde (KESB act. 93.3). Der Entscheid
wurde von beiden Parteien beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten.
Die entsprechenden Berufungsverfahren sind noch hängig (ZK1 16 118 und ZK1
16 130).
X.
In ihrem Rechenschaftsbericht vom 29. April 2016 beantragte die vorsorg-
lich eingesetzte Beiständin von Y.___, Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer,
die Einsetzung einer ordentlichen Beistandschaft für die Bereiche Finanzen (inkl.
Führung eines Betriebskontos), Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versicherungen
und Öffnen von Post, unter Beibehaltung ihres Mandates hinsichtlich der ohnehin
bereits hängigen Rechtsverfahren (KESB act. 85). Mit Entscheid vom 8. März
2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft etc., am 21. März
2017 mitgeteilt und X.___ am 6. April 2017 unter seiner deutschen Anschrift
förmlich zugestellt (KESB act. 115), erkannte die Kollegialbehörde der KESB
Nordbünden wie folgt:
Seite 6 — 20

1.
Für Y.___ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht
(Art. 390 ZGB) errichtet, womit im Rahmen der erteilten Vertretungs-
kompetenzen das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemanns ent-
fällt.

2.
Die Beistandsperson erhält Aufgaben und Kompetenzen, Y.___ im
Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach-
folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so-
weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration,
Rechtsverkehr) zu vertreten:


a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten
Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens-
kosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprü-
chen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien,
Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);


b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von
Y.___ besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung Aufenthalt Al-
terssiedlung B.___, Prüfung vorgeschlagener alternativer Wohnsi-
tuationen);


c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden,
Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versiche-
rungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere
Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);


e. soweit erforderlich die Post von Y.___ zu öffnen;

f. Prozessführung (insbesondere Vertretung in den hängigen Verfahren,
neue Prozesse).
3.
Y.___ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Imbo-
den zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

4.
Für Y.___ werden als alleine zuständige Beistandspersonen wie
folgt ernannt:


a. Brigitta Darms (Berufsbeistandschaft Imboden) für Aufgabenbereiche
gemäss Ziff. 2.a - 2.e);

b. MLaw Flavia Brülisauer (Rechtsanwältin, Chur) für den Aufgabenbe-
reich gemäss Ziff. 2.f;

c. Der Aufwand von MLaw Flavia Brülisauer im Rahmen der ordentli-
chen
Mandatsführung
wird
mit
einem
Stundenansatz
von
CHF 240.00, zuzüglich MWST und Spesenpauschale von 3%, ohne
Interessenwertzuschlag, entschädigt.

5.
Brigitta Darms wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernen-
nungsurkunde:


a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf-
fen und mit MLaw Flavia Brülisauer sowie mit Y.___ persönlich
Kontakt aufzunehmen;


b. Ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Ein-
nahmen und Ausgaben abgewickelt werden und die KESB zusam-
Seite 7 — 20

men mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu infor-
mieren;


c. bei Bedarf ein persönliches Konto zu eröffnen ein bestehendes
Konto zu bezeichnen, auf das Y.___ regelmässig Beträge zur
freien Verfügung überweisen werden, und die KESB zusammen mit
der Einreichung des Inventars über die Eröffnung/Bezeichnung zu in-
formieren;


d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da-
tum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltende
Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem
Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Aus-
kunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsur-
kunde zur Genehmigung einzureichen;


e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauerauf-
träge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu
prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit
dem Eingangsinventar darüber zu informieren;


f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzube-
wahren.
6.
Bezüglich Rechenschaftsablage wird verfügt:

a. Brigitta Darms ist gehalten, der KESB alle zwei Jahre (erstmals per
28. Februar 2019) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftli-
chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsfüh-
rung und Vermögensentwicklung, die Lage von Y.___ und die
Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;


b. MLaw Flavia Brülisauer ist gehalten, der KESB jährlich (erstmals per
28. Februar 2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausfüh-
rungen über die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen;


c. beide Beiständinnen sind gehalten, bei Hinweisen auf massgebliche
Veränderungen der Lebensumstände von Y.___ während der Re-
chenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und
allenfalls eine geeignete Anpassung Aufhebung der Massnahme
vorzuschlagen.

7.
Die gemäss Entscheid vom 28. Oktober 2015 erlassene vorsorgliche
Massnahme (Beistandschaft) wird mit Vollstreckbarkeit dieses Ent-
scheids aufgehoben.

8.
MLaw Flavia Brülisauer wird aufgefordert, der KESB spätestens in-
nert 2 Monaten nach vollstreckbarer Beendigung der vorsorglichen
Beistandschaft den Schlussbericht über ihre Mandatsführung vom
30. April 2016 bis und mit Ende der vorsorglichen Beistandschaft ein-
zureichen.

9.
Die Kosten im Verfahren Errichtung ordentliche Massnahme werden
auf CHF 500.00 festgesetzt und beim Verfahren belassen.

10. (Rechtsmittel)
11. (Mitteilung)
Seite 8 — 20

Begründend führt die KESB Nordbünden aus, Y.___ sei aufgrund ihrer Demenz
nicht mehr in der Lage, vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen bzw. ge-
troffene Entscheidungen umzusetzen. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen
Beistandschaft sei das gesetzliche Vertretungsrecht von X.___ aufgehoben und
aufgrund seines Verhaltens seit Errichtung der vorsorglichen Beistandschaft sei
davon auszugehen, dass er die Interessen seiner Ehefrau auch in Zukunft nicht
wahrnehmen werde. Aufgrund des dauerhaften Vertretungsbedarfs von Y.___
seien Unterstützungsmassnahmen auf freiwilliger Grundlage nicht zielführend,
weswegen die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft angemessen sei. Da
sich X.___ weigere, Vermögenswerte des Ehepaars zur Deckung der Lebens-
führungskosten heranzuziehen und noch nicht geklärt sei, welche Ansprüche
Y.___ gegenüber dem gesamten ehelichen Vermögen geltend machen könne,
sei der Beistandsperson ein Vertretungsrecht für die gesamte Einkommensund
Vermögensverwaltung einzuräumen.
Y.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün-
den und stellte die folgenden Begehren (act. A.1):
1.
Der angefochtene Entscheid vom 08.03.17 sei aufzuheben und die
Kesb sei anzuweisen, die bestehende Beistandschaft für Y.___ er-
satzlos aufzuheben. Stattdessen sei eine Vertretung von Y.___ im
Rahmen von Art. 374 ZGB einzurichten;

2.
die bestehende vorsorgliche Beistandschaft für Y.___ auf Grund des
Entscheids der KESB vom 28.10.15 sei bereits vor dem Erlass des
Beschwerdeentscheids ausser Kraft zu setzen;

3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der KESB Nordbünden
zu überbinden;

4.
dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren, sofern dem Antrag 3 nicht entspro-
chen werden kann.

Begründend führt er aus, dass er bis und mit September 2014 die ungedeckten
Heimkosten vollumfänglich aus seinem eigenen Vermögen beglichen habe. Er sei
dann aufgrund der hohen Kosten zur strikt getrennten Mittelverwendung gezwun-
gen worden. Er habe seit Oktober 2014 nur noch die der Gesuchsgegnerin zu-
fliessenden Einnahmen zur Begleichung der Heimkosten verwendet. Weiter be-
mängelt er die Begründung des angefochtenen Entscheides. Er vertrete sehr wohl
die Interessen der Gesuchsgegnerin. So habe er für sie seit ihrem Heimantritt die
Gutsprache einer Hilflosenentschädigung sowie von Ergänzungsleistungen erstrit-
ten. Aufgrund der nunmehr mit der Gemeinde O.1___ vorliegenden Vereinba-
rung würde wohl auch der monatliche Finanzbedarf abgedeckt. Er sei zur Betreu-
Seite 9 — 20

ung seiner Ehefrau in der Lage. Im Übrigen bringt er vor, dass es bereits an der
formellen Voraussetzung zur Errichtung einer Beistandschaft mangeln würde, zu-
mal auf Seiten seiner Ehefrau kein Schwächezustand vorliegen würde, bzw. ein
solcher bisher nicht rechtsgenüglich diagnostiziert worden sei.
Z.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Poststempel vom 23. Mai
2017) beantragte die Beiständin von Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
was folgt:
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung
der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von CHF 1'400.00 zu leisten.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-
führers.

Auf die darin enthaltene Begründung wird vorliegend lediglich verwiesen
(vgl. act. A.1)
A.A. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 stellte die KESB Nordbünden un-
ter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die
Akten die folgenden Begehren:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden
kann.

2.
Die Kostenund Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle-
gen.

Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird lediglich verwiesen (vgl. act. A.4).
B.B. In seiner Beschwerdereplik machte der Beschwerdeführer geltend, Rechts-
anwältin MLaw Flavia Brülisauer sei nicht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin
befugt (act. A.4). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Akteneinsicht, welche ihm
gewährt wurde.
C.C. In der Folge gingen bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weitere Ein-
gaben ein. Darunter auch die von der KESB Nordbünden für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zu Gunsten von Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer erteil-
te Prozessführungsermächtigung (act. D.9.1). Auf den übrigen Schriftenwechsel
wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. act. A.5 bis A.8).
D.D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 wies der Vorsitzende der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch der Beschwerdegeg-
nerin um Sicherstellung der Parteientschädigung ab (ZK1 17 119).
Seite 10 — 20

E.E. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Endentscheid der KESB
Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistand-
schaft, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie Er-
nennung einer Beiständin angefochten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen einen derartigen Entscheid
beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kan-
tonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Intern fällt
die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der I. Zivilkammer
zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts
[KGV; 173.100 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB]).
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids
(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung
an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Be-
schwerde erst ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S 7085 [zit.: Bot Rev
ZGB 2006]; Daniel Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht, Partnerschaftsgesetz,
Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 4 zu Art. 450b ZGB [zit. CHK ZGB-Steck]).
Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 6. April
2017 durch das Amtsgericht Lörrach rechtshilfeweise zugestellt (KESB act. 115),
womit er per diesem Datum Kenntnis des Entscheides genommen hat. Mit Einga-
be vom 2. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, wodurch die
30-tägige Frist gewahrt wurde.
1.3.
Zur Erhebung der Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des an-
gefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Der Beschwer-
deführer gilt als Ehemann zweifellos als eine der betroffenen Person nahestehen-
Seite 11 — 20

de Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (vgl. CHK ZGB-Steck N 20 ff. zu
Art. 450 ZGB m.w.H.). Indessen wird die Legitimation durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als nahestehende Personen nur dann zur
Beschwerde legitimiert sind, wenn Interessen der betroffenen Person wahrge-
nommen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezem-
ber 2015 E. 2.5). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vorwiegend
finanzielle Gründe - und damit letztlich vor allem auch eigene Interessen gegen
die Errichtung der Beistandschaft vor, zumal er ausdrücklich geltend macht, er
wolle nicht weiter mit seinem Einkommen und Vermögen für die Kosten seiner
Ehefrau aufkommen. Ob er damit die Interessen seiner Ehefrau vertritt, kann in-
dessen offen gelassen werden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich nämlich
aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ("am Verfahren beteiligte Personen"). Darunter
werden in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen ver-
standen. Im Verfahren beteiligt sind aber auch alle weiteren Personen, die sich im
erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben, denen
mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Urteile des Bundesgericht
5A_355/2014 vom 2. Juni 2014 E. 1.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6; Ur-
teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 102 vom 3. März 2017 E. 1.a)).
Durch den auch dem Beschwerdeführer zugestellten Entscheid der KESB Nord-
bünden werden dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Art. 374 ZGB als Ehe-
mann ex lege zustehende Vertretungskompetenzen weitreichend eingeschränkt.
Er ist folglich durch den Entscheid unmittelbar betroffen und gestützt auf Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert.
Selbst wenn man den Beschwerdeführer nicht als am Verfahren beteiligte Person
qualifizieren würde (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), wäre er gemäss Ziff. 3 beschwer-
delegitimiert. Denn gestützt auf diese Ziffer können selbst der betroffenen Person
nicht nahestehende Drittpersonen, die über ein rechtliches (Eigen-)Interesse ver-
fügen, gegen eine Anordnung der KESB vorgehen (CHK ZGB-Steck, N 23 zu
Art. 450 ZGB). Wie dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund
des sein gesetzliches Vertretungsrecht einschränkenden Entscheides über ein
ausgewiesenes rechtliches Interesse an dessen Aufhebung. Vor diesem Hinter-
grund ist der Beschwerdeführer zweifellos beschwerdelegitimiert. Die übrigen Pro-
zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die -
überdies schriftlich und begründet erfolgte - Beschwerde einzutreten ist.
1.4.
Vorab gilt es auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,
Rechtsanwältin Flavia Brülisauer sei mangels Prozessführungsbefugnis nicht zur
Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt, zumal die Ernennungsurkunde der
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KESB vom 28. Oktober 2015 als vorsorgliche Vertretungsbeiständin keine Pro-
zessführungsbefugnis umfasse und auch keine entsprechende Einzelermächti-
gung seitens der KESB Nordbünden vorliege (vgl. act. A.4, S. 1 Ziff. 1). Zwar trifft
es zu, dass die Beiständin zu Beginn des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
weder im Rahmen ihrer Vertretungsbeistandschaft zur Prozessführung befugt war,
sieht doch die Ernennungsurkunde vom 8. Oktober 2015 weder eine entsprechen-
de Kompetenz vor, noch lag eine entsprechende Prozessführungsermächtigung
i.S.v. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB vor. Indessen wurde eine entsprechende Ein-
zelermächtigung zur Prozessführung mit Entscheid vom 10. August 2017 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren erteilt (act. B.16). Da eine nachträgliche Pro-
zessführungsermächtigung ebenso im Sinne einer Genehmigung bisheriger
Handlungen zulässig ist, gilt der anfänglich bestandene Mangel als geheilt, wes-
halb das beschwerdeführerische Vorbringen nicht verfängt (vgl. Urs Vogel, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Ba-
sel 2015, N 33 zu Art. 416/417 ZGB [zit. BSK ZGB I-Bearbeiter]; Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich PF110061 vom 22. Dezember 2011, E. I.5.2, m.w.H. ;
PKG 2015 Nr. 16 E. 1b).
2.
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
ferner die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Verfahrens vor der Erwachse-
nenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB
keine abweichenden Vorschriften enthält (BSK ZGB I-Daniel Steck N 13 zu Art.
450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränk-
te Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebe-
ne Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich die-
ser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der
KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf
die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle
Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel
2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz,
N 7 ff. zu Art. 446 ZGB).
3.
Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB kann mit der Beschwerde gemäss
Art. 450 ff. ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) Unangemessenheit (Ziff. 3)
gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Bei der Beschwerde i.S.v. Art. 450 ff. ZGB
handelt es sich mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die umfassende
Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids sowohl in rechtlicher als auch in
Seite 13 — 20

tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat für alle
in Art. 450a Abs. 1 ZGB aufgeführten Beschwerdegründe freie Kognition (CHK
ZGB-Steck, N 1 zu Art. 450 a ZGB). Indessen wird in Art. 450a Abs. 1 ZGB das
Rügeprinzip festgehalten. Demnach erfährt der in Art. 446 ZGB statuierte strenge
Untersuchungsund Offizialgrundsatz insofern eine gewisse Einschränkung, als
ein Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids nicht von Amtes wegen erfolgt,
sondern eine Überprüfung des Entscheids die Erhebung einer förmlichen Be-
schwerde voraussetzt. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz wird sich daher primär
auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Daniel Steck, Fam-
Komm Erwachsenenschutz, N 4 zu Art. 450a ZGB).
4.
In ihrem Entscheid vom 8. März 2017 erwog die KESB Nordbünden, dass
die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Demenz nicht mehr in der Lage sei, ver-
nunftgemässe Entscheidungen zu treffen bzw. getroffene Entscheidungen umzu-
setzen. Da das gesetzliche Vertretungsrecht ihres Ehemannes, dem Beschwerde-
führer, aufgrund einer vorsorglichen Massnahme aufgehoben sei und aufgrund
seiner Äusserungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft
die Interessen der Beschwerdegegnerin wahrnehmen werde, sei die Errichtung
einer Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB für die Be-
reiche Vermögensverwaltung, Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versicherungen,
Post und Prozessführung, angezeigt und gerechtfertigt.
4.1.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend
Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB, Auftragserteilung
im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung Beiständinnen. Stattdes-
sen sei eine Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 374 ZGB
einzurichten. Einerseits fehle es zur Errichtung einer Beistandschaft bereits an der
rechtlichen Voraussetzung des Schwächezustandes. Dieser sei durch die Arztat-
teste nicht genügend dargetan, weswegen er überdies die Einholung eines neuro-
logischen Gutachtens bezüglich des aktuellen Stands der Demenzerkrankung der
Beschwerdegegnerin stelle. Zum anderen sei der monatliche Finanzbedarf der
Beschwerdegegnerin nunmehr gedeckt und gesichert, zumal die volle Abdeckung
der entstehenden Pflegeund sonstigen Kosten durch eine Abmachung mit der
Gemeinde O.1___ sichergesellt sei. Eine ausserfamiliäre Beistandschaft sei
nicht mehr angezeigt. Er sei selbst in der Lage, sich um die Beschwerdegegnerin
zu kümmern.
Seite 14 — 20

4.2.
Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine Beistandschaft bei Vorliegen
einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung eines ähnlichen in
der Person liegenden Schwächezustands angeordnet werden. Die psychische
Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen
und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar nicht, sowie Demenz,
insbesondere Altersdemenz (Bot Rev ZGB 2006, S. 7043; BGE 134 III 385 E. 4.
ff.). Der Ausdruck des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands"
dient als Auffangnorm, mit der insbesondere bei betagten Personen auftretende
Defizite erfasst werden sollen, wenn sie von der Art und Schwere her mit den
Symptomen einer geistigen Behinderung einer psychischen Störung ver-
gleichbar sind (Bot Rev ZGB 2006, S. 7043; Urteil des Bundesgerichts
5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2). Indessen reicht das Vorliegen eines
Schwächezustandes i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als solcher für die Errich-
tung einer Beistandschaft noch nicht aus. Unabdingbar ist, dass der Schwächezu-
stand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch
teilweise gar nicht besorgen kann. Dies bedeutet, dass ein Schwächezustand
dazu führen muss, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder
seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erle-
digen kann (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 390
ZGB). Mit "Angelegenheiten" sind persönliche und vermögensrechtliche Interes-
sen gemeint, wozu auch (prozess-)rechtliche Interessen gehören.
4.3.
Die Beschwerdeinstanz betrachtet den Schwächezustand bzw. das Vorlie-
gen einer psychischen Störung im Unterschied zum Beschwerdeführer aufgrund
der bereits fortgeschrittenen Demenz bei der Beschwerdegegnerin als gegeben.
Dass eine demenzielle Erkrankung auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt,
geht aus den sich bei den Akten befindlichen Arztberichten (KESB act. 85.14 ff.)
sowie der Stellungnahme von E.___ (KESB act. 85.13), Leitung Pflege, vom 23.
März 2016 eindeutig hervor. Selbst der Beschwerdeführer scheint von einem be-
stehenden Schwächezustand der Beschwerdegegnerin auszugehen, andernfalls
nicht zu erklären wäre, dass er in seiner Beschwerde beantragt, ihn als Vertreter
i.S.v. Art. 374 ZGB der Beschwerdegegnerin "einzusetzen". Damit bringt er selbst
zum Ausdruck, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein Schwächezustand
vorliege, welcher sie an einer adäquaten Vertretung ihrer Interessen hindere. In-
folgedessen ist denn auch der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines
neurologischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Seite 15 — 20

Überdies wird aus den erwähnten Arztberichten und der Stellungnahme der Pfle-
geleitung ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin infolge ihrer demenziellen Er-
krankung nicht in der Lage ist, ihre persönlichen Angelegenheiten interessenge-
recht selbstständig zu erledigen. So hält E.___ fest, dass die Beschwerdegeg-
nerin aus pflegerischer Sicht über die gesamten 24 Stunden auf Unterstützung,
Beaufsichtigung und Anleitung durch Pflegepersonen angewiesen sei (KESB act.
85.13).
4.4.
Vor dem Hintergrund des in E. 4.3. Gesagten erweisen sich denn auch die
durch die KESB definierten Aufgaben der Beistandschaft nach Art. 394 und
Art. 395 ZGB (Vermögensverwaltung, Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versiche-
rungen, Post und Prozessführung) als ohne weiteres gerechtfertigt, ist doch die
Beschwerdegegnerin gerade in diesen Bereichen aufgrund ihrer kognitiven und
damit einhergehender physischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, diese selbst
adäquat zu verfolgen.
5.
Von Amtes wegen zu prüfen bleibt indessen, ob die Errichtung einer Bei-
standschaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB im Hinblick auf den in
Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer rügt zumindest sinngemäss eine Verletzung dieses Grund-
satzes durch die Vorinstanz, weil er im Rahmen seines ehelichen Vertretungs-
rechts durchaus in der Lage wäre und auch gewillt sei, die Belange seiner Ehefrau
in ihrem Interesse wahrzunehmen. Dies habe er bis zur Errichtung der vorsorgli-
chen Beistandschaft auch getan. Die Errichtung einer Beistandschaft sei daher
nicht angezeigt.
Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welcher den Grundsatz der Subsidiarität fest-
hält, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme (nur) an, wenn die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen-
de Personen, private öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein
als ungenügend erscheint. Zu einer behördlichen Massnahme darf nur gegriffen
werden, wenn solche Hilfeleistungen fehlen, sich als unzureichend erweisen
a priori ungenügend sind (BGE 140 III 49 E. 4.3 ff; Urteile des Bundesgerichts
5A_517/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.1; 5A_451/2014 vom 22. Juli 2014 E. 8).
Eine Vertretung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer erscheint
der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufgrund des offenkundi-
gen Interessenkonflikts ausgeschlossen. Vor dem Kantonsgericht von Graubün-
den sind Berufungen beider Parteien gegen den Entscheid des damaligen Be-
Seite 16 — 20

zirksgerichts Imboden vom 11. Mai 2016 (KESB act. 93.1; ZK1 16 118 und ZK1 16
130) hängig, in welchen es um eheschutzrechtliche Massnahmen geht und aus
denen klar ersichtlich wird, dass die Parteien in finanzieller Hinsicht (Unterstüt-
zungsleistungen des Ehemannes, ehegüterrechtliche Auseinandersetzung etc.)
sehr unterschiedliche Vorstellungen haben. Vor dem Hintergrund dieser Verfahren
kann es selbstredend nicht angehen, dass dem Ehemann durch Verzicht auf eine
Beistandschaft faktisch die alleinige Bestimmungsgewalt über die Verwendung der
Einkünfte seiner Ehefrau und ihres Vermögens überlassen wird, wie er dies mit
dem Hinweis auf Art. 374 ZGB offenbar bezweckt und wünscht, bildet doch gerade
die Klärung der eheund güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin
gegenüber dem Beschwerdeführer Gegenstand der oben erwähnten Berufungs-
verfahren. Überdies gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be-
schwerdeführer nunmehr in L.1___ wohnhaft ist, wodurch die Gewährleistung
der Betreuung sowie einer adäquaten (rechtlichen) Interessenvertretung zumin-
dest stark in Frage gestellt wird.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es
nicht nötig wäre, eine Vertretung "im Rahmen von Art. 374 ZGB einzurichten". Die
dort aufgeführten Vertretungsrechte stehen den Ehegatten ex lege zu, sofern kei-
ne entsprechende Beistandschaft besteht, welche die Vertretungsrechte be-
schränkt (vgl. hierzu Roland Fankhauser, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 374
ZGB).
Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder der Beschwerdegegnerin sich ihrer annäh-
men, sind der Beschwerdeinstanz im Weiteren nicht ersichtlich und werden auch
nicht dargetan. Damit ist die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt.
Aus den angeführten Gründen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden mit der KESB Nordbünden der Auffassung, dass auf eine Beistand-
schaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB für die Beschwerdegegnerin nicht
verzichtet werden kann. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuwei-
sen. Es bleibt dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, sich im Rahmen
der ihm verbleibenden Kompetenzen um seine Ehefrau zu kümmern. Auch sei an
dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beistandschaft von Amtes wegen auf-
zuheben ist, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs.
2 ZGB).
Seite 17 — 20

6.
Mit dem vorliegenden Hauptentscheid erübrigt sich die Prüfung des Be-
schwerdebegehrens Ziff. 2, die bestehende vorsorgliche Beistandschaft für die
Beschwerdegegnerin bereits vor dem Erlass des Beschwerdeentscheides ausser
Kraft zu setzen.
7.
Auf die mit Eingabe vom 29. August 2017 erhobene Beanstandung der der
Beiständin von der KESB Nordbünden zugesprochenen Entschädigung ist vorlie-
gend nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer darin ausdrücklich auf
eine förmliche Beschwerdeführung verzichtet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen,
dass die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid vom 8. März 2017 für
die ordentlichen Tätigkeiten im Rahmen der errichteten Beistandschaft Brigitta
Darms von der Berufsbeistandschaft Imboden eingesetzt hat und Rechtsanwältin
MLaw Flavia Brülisauer nur noch für die Vertretung in den hängigen (Gerichts-)
verfahren sowie für allenfalls notwendig werdende neue Prozesse als (Ver-
fahrens-)beiständin eingesetzt ist. Damit ist nicht zu erwarten ist, dass die Mass-
nahmekosten auch in Zukunft in dieser Höhe verbleiben. Anzumerken bleibt indes
auch, dass die von Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer im Namen der Be-
schwerdegegnerin angehobenen Verfahren zu einem nicht unerheblichen Teil
unmittelbar auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin infolge
ihrer demenziellen Erkrankung besonders schutzbedürftig ist und nicht in der Lage
ist, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen. Aufgrund des bestehenden Interes-
senkonfliktes, der durch die hängigen Berufungsverfahren zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vor dem Kantonsgericht akzentuiert
wird, können die Interessen und das Wohlergehen der Beschwerdegegnerin der-
zeit nur durch die Errichtung einer externen Beistandschaft gewahrt bleibt. Der
Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer
ordentlichen Beistandschaft (Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB) ist somit zu schüt-
zen und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
9.1.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60
Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen eingangs gestellten Anträgen nicht durchge-
drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens, die in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, zu Las-
Seite 18 — 20

ten des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden
entscheidet das Gesamtgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von Amtes
wegen über die Befreiung von der Tragung von Gerichtskosten (PKG 2013 Nr. 9
E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 24. April
2015 E. 7.c)). Die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung gestützt auf
Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da die Beschwerde
als völlig aussichtslos und somit als trölerisch zu beurteilen ist.
9.2.
Nachdem die Beschwerdeinstanz Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer in
ihrer Funktion als Beiständin zur Stellungahme aufgefordert hat und im Sinne ihrer
Anträge entschieden hat, erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Aufwendungen
der Beschwerdegegnerin anzulasten (Art. 404 ZGB) zumal die Parteientschädi-
gung auch den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) um-
fasst (Art. 404 ZGB; BGE 143 III 183 E. 4.2.4.). Folglich hat der unterliegende Be-
schwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ausserge-
richtlich zu entschädigen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1
lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Werden Leistungen aus dem Bereich der berufli-
chen Aktivität erbracht (z.B. juristische Dienstleistungen), ist die Entschädigung
nach dem anwendbaren Tarif zu bemessen (Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 3
zu Art. 404 ZGB).
Die Beiständin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer,
reichte am 26. Oktober 2017 eine Honorarnote ein, worin sie einen Zeitaufwand
von 7 Stunden geltend macht (CHF 1'680.00 zzgl. Kleinspesenzuschlag von
CHF 50.40 und 8 % Mehrwertsteuer, Total CHF 1'868.85). Auszugehen ist von
einem Stundenansatz von CHF 240.00 gemäss Entscheid der KESB Nordbünden
vom 28. Oktober 2015, was dem mittleren Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1
der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) entspricht. Dieser Stundenansatz wird in der
Honorarnote auch angewendet und ist damit nicht zu beanstanden. Ebenso gibt
der von ihr geltend gemachte Stundenaufwand zu keinen Beanstandungen An-
lass. Die Entschädigung wird demnach auf CHF 1'868.85 inkl. MwSt. und Baraus-
lagen festgesetzt.
Seite 19 — 20

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten
von X.___.
3.
X.___ hat Y.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'868.85
(inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 20 — 20

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